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Beschluss

10 L 1237/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0724.10L1237.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt.Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragstellerin, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, sie im Schuljahr 2023/24 in die erste Klasse der Katholischen Grundschule U.in A. aufzunehmen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig aber unbegründet. Das Gericht kann gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung treffen, wenn diese Regelung nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder aus anderen Gründen erforderlich ist. Der geltend gemachte Anordnungsanspruch und die Notwendigkeit der vorläufigen Regelung sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr gegenüber dem Antragsgegner ein vorläufiger Anspruch auf Aufnahme zusteht. Die Schulleiterin der Katholischen Grundschule KGS U.(nachfolgend: KGS U.) hat den Aufnahmeantrag der Antragstellerin zu Recht abgelehnt. Gemäß § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW entscheidet der Schulleiter über die Aufnahme des Schülers in die Schule innerhalb des vom Schulträger hierfür festgelegten Rahmens, insbesondere der Zahl der Parallelklassen pro Jahrgang. Der Schulleiter kann die Aufnahme in eine Schule ablehnen, wenn ihre Aufnahmekapazität erschöpft ist (§ 46 Abs. 2 Satz 1 SchulG NRW). Jedes Kind hat einen Anspruch auf Aufnahme in die seiner Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart in seiner Gemeinde im Rahmen der vom Schulträger festgelegten Aufnahmekapazität (§ 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, gleichlautend § 1 Abs. 2 Satz 1 der Ausbildungsordnung Grundschule – AO-GS – vom 23. März 2005 (GV. NRW. S. 269) in der Fassung des Art. 1 der Änderungsverordnung vom 23. März 2022 (GV. NRW. S. 405)), soweit der Schulträger, wie vorliegend, keinen Schuleinzugsbereich gebildet hat. § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW und § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS begründen nach ihrem eindeutigen Wortlaut einen strikten unmittelbaren, allerdings durch die Kapazität der Grundschule begrenzten Anspruch, vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss 27. August 2018 – 19 B 1136/18 –, juris, Rn. 2. Für Bekenntnisgrundschulen gilt dieser Anspruch nur mit Einschränkungen, die durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW finden. Diese Vorschriften schränken das Aufnahmeermessen des Schulleiters einer Bekenntnisschule aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dahin ein, dass formell bekenntnisangehörige Kinder vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern aufzunehmen sind, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 –, juris, Rn. 10 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 22. Juli 2021 – 18 L 1090/21 –, juris, Rn. 19. Für andere Kinder, nämlich Kinder, die weder bekenntnisangehörig noch in § 1 Abs. 2 AO-GS aufgeführt sind, sondern eine andere als ihre nächstgelegene Grundschule besuchen wollen, bestimmt § 1 Abs. 3 AO-GS, dass die Grundschule sie „im Rahmen freier Kapazitäten“ aufnimmt. Ein Aufnahmeanspruch der Antragstellerin scheitert daran, dass die Aufnahmekapazität der KGS U.für das Schuljahr 2023/2024 schon durch die ihr gegenüber vorrangig zu berücksichtigenden katholischen Kinder und diejenigen bekenntnisfremden Kinder erschöpft ist, für die die KGS U.die nächstgelegene katholische Grundschule ist. Der entsprechend § 6a Abs. 1 Satz 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW bestimmten Aufnahmekapazität an der jahrgangsübergreifend unterrichtenden KGS U.von zunächst 48 Schulplätzen zum Zeitpunkt des Auswahlverfahrens standen 66 Anmeldungen gegenüber. Dabei ist zu berücksichtigen, dass drei Plätze für Kinder mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf (GL-Plätze) vorgesehen waren und damit für Kinder ohne einen solchen Bedarf nicht zur Verfügung standen. Im Hinblick auf den Anmeldeüberhang war eine Auswahl zu treffen, bei der die Antragstellerin nicht zu berücksichtigen war. Die Schulleiterin hatte bei der Aufnahme in einem ersten Schritt formell bekenntnisangehörige Kinder vorrangig zu berücksichtigen sowie die GL-Plätze zu besetzen. Sodann musste sie nach § 1 Abs. 2 AO-GS bevorzugt Kinder aufnehmen, für die diese Schule die nächstgelegene KGS ist. Von den angemeldeten Kindern waren 40 Kinder katholischen Bekenntnisses, darunter eines mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf. Nach Abzug der Plätze für die vorrangigen katholischen Kinder und der beiden weiteren GL-Plätze waren noch sechs Schulplätze zu vergeben. Unter den sonstigen Anmeldungen befanden sich 19 Kinder, für die die KGS U.die nächstgelegene katholische Grundschule ist, während fünf weitere Kinder diese Voraussetzung nicht erfüllten. Für die noch zu vergebenden Plätze bestand daher ein Anmeldeüberhang der Kinder, für die die KGS U.die nächstgelegene katholische Grundschule ist. Für diesen Fall bestimmt § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS, dass über die Anmeldungen der Gruppe der bekenntnisfremden sog. Anspruchskinder unter Heranziehung der Kriterien des § 1 Abs. 3 AO-GS zu entscheiden ist. Ein Anmeldeüberhang im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 4 AO-GS liegt nämlich auch dann vor, wenn – wie hier – an einer Bekenntnisgrundschule nach vorrangiger Aufnahme der formell bekenntnisangehörigen Kinder keine ausreichende Restkapazität mehr für alle diejenigen angemeldeten bekenntnisfremden Kinder verbleibt, für welche die Grundschule nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart im Sinn des § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW, § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS ist, vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 31. August 2022 – 19 B 945/22 –, juris, Rn. 5, und vom 21. März 2016 – 19 B 996/15 –, juris, Rn. 10. Danach hatte die Schulleiterin unter den 19 bekenntnisfremden Kindern mit der KGS U.als nächstgelegener KGS eine Auswahl zu treffen, ehe eine Aufnahme der nicht bekenntnisangehörigen Kinder in Betracht kam, für die eine andere katholische Grundschule die nächstgelegene KGS ist. Dementsprechend war das Vorgehen der Schulleiterin, 40 Plätze an die bekenntniszugehörigen Kinder, darunter eines mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu vergeben, zwei weitere Plätze im Gemeinsamen Lernen mit den Kindern mit sonderpädagogischem Unterstützungsbedarf zu besetzen, und dann eine Auswahlentscheidung für die restlichen sechs Plätze unter den bekenntnisfremden Kindern zu treffen, für die die KGS U.die nächstgelegene KGS ist, rechtmäßig. Zu den danach bei der Aufnahme zu berücksichtigenden Kindern gehört die Antragstellerin nicht. Sie ist nicht aufgrund ihres Bekenntnisses zu bevorzugen, da sie nicht katholischen Bekenntnisses ist. Auch liegen bei ihr die Voraussetzungen für einen (kapazitätsabhängigen) Aufnahmeanspruch nach § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS nicht vor, denn die ihrer Wohnung nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart „Katholische Bekenntnisschule“ ist die KGS Buschweg. Mangels freier Kapazitäten hat die Antragstellerin schließlich auch keinen Anspruch auf Aufnahme nach § 1 Abs. 3 Satz 1 AO-GS. Soweit im Laufe des Verfahrens zwei Plätze durch eine Abmeldung älterer Schüler entstanden sind, so dass sich die Aufnahmekapazität auf 50 Plätze erhöht hat und ein Platz eines bereits aufgenommenen Kindes durch Ummeldung frei geworden ist, konnte die Antragstellerin für diese drei Vakanzen nicht zum Zuge kommen, weil die Plätze durch nachrückende Kinder besetzt werden mussten, für die die KGS U.die nächstgelegene Grundschule ist. Nach wie vor befinden sich zehn gegenüber der Antragstellerin vorrangige Kinder, die die Voraussetzungen des § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS erfüllen, auf der Nachrückliste. Da die Aufnahmekapazität weiterhin durch die zwingend vorrangigen Bekenntniskinder und Kinder im Sinne des § 1 Abs. 2 Satz 1 AO-GS erschöpft ist, war der Schulleiterin eine in ihrem Ermessen liegende Auswahlentscheidung nach § 1 Abs. 3 AO-GS zugunsten der Antragstellerin, bei der die geltend gemachten Härtegründe hätten berücksichtigt werden können, nicht eröffnet. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.