Beschluss
18 L 1090/21
Verwaltungsgericht Düsseldorf, Entscheidung vom
VerwaltungsgerichtsbarkeitECLI:DE:VGD:2021:0722.18L1090.21.00
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Entscheidungsgründe
Tenor Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. Der Streitwert beträgt 2.500,00 Euro. 1 Gründe: 2 Der Antrag des Antragstellers, 3 den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihn vorläufig zum Schuljahr 2021/2022 in die erste Jahrgangsstufe der katholischen Grundschule L. aufzunehmen, 4 ist zulässig, aber unbegründet. 5 Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) und der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) sind glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V. mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). 6 Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch auf Beschulung in einer 1. Klasse der katholischen Grundschule L. (nachfolgend L1. ) im Schuljahr 2021/2022 glaubhaft gemacht. Sein Aufnahmeantrag ist vielmehr rechtsfehlerfrei abgelehnt worden, weil die Aufnahmekapazität der Grundschule erschöpft ist, § 46 Abs. 2 S. 1, 1 Halbsatz SchulG NRW. 7 Die verfassungsrechtlich gewährleisteten Rechte des Kindes auf Erziehung und Bildung (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 1 Verfassung für das Land Nordrhein-Westfalen – Verf. NRW ‑, Art. 2 Abs. 1, Art. 12 Grundgesetz – GG ‑) bzw. der Eltern, die Erziehung und Bildung ihres Kindes zu bestimmen (vgl. Art. 8 Abs. 1 Satz 2 Verf. NRW, Art. 6 Abs. 2 Satz 1 GG), schließen den Anspruch auf Zugang zum öffentlichen Bildungswesen unter zumutbaren Bedingungen ein und dabei insbesondere das Recht, zwischen den bestehenden Schulformen zu wählen, 8 OVG NRW, Beschlüsse vom 8. August 1994 - 19 B 1459/94 ‑ m.w.N., vom 1. Oktober 1997 - 19 A 6455/96 ‑ und vom 18. Dezember 2000 - 19 B 1306/00 ‑. 9 Die Schulformwahlfreiheit findet allerdings ihre Grenze in den im Rahmen der staatlichen Schulaufsicht (vgl. Art. 7 Abs. 1 GG, Art. 8 Abs. 3 Satz 2 Verf. NRW) vorgegebenen eignungs‑ und leistungsbezogenen Zugangsvoraussetzungen und ferner dort, wo die Aufnahme des betreffenden Schülers zu einer Gefährdung des Bildungs‑ und Erziehungsauftrages der aufnehmenden Schule führen würde, weil deren Kapazität erschöpft ist, 10 vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 15. August 2000 - 19 B 1177/00 ‑ und vom 18. Dezember 2000 ‑ 19 B 1306/00 ‑. 11 Dies gilt auch gegenüber dem Recht, eine bestimmte Schule in Anspruch zu nehmen. Weder die Schulformwahlfreiheit noch erst recht das Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule haben verfassungsrechtlich regelmäßig ein Gewicht, welches in diesem Fall den Gesichtspunkt der Kapazitätserschöpfung zurückdrängen könnte. Denn sie finden prinzipiell ihre Grenzen im staatlichen Bildungs- und Erziehungsauftrag aus Art. 10, 12 LV NRW, Art. 7 Abs. 1 GG zur Organisation des Schulwesens wie auch in den prinzipiell gleichrangigen Grundrechten anderer Eltern und Schüler. Das Recht auf Wahl der konkreten einzelnen Schule hat im Vergleich zur Schulformwahlfreiheit regelmäßig deutlich geringeres Gewicht. Gegenläufige Belange wie die Kapazitätserschöpfung an der gewählten konkreten einzelnen Schule können es leichter zurückdrängen als diese, 12 OVG NRW, Urteil vom 21. Februar 2013, - 19 A 160/12 -, juris, Rn.46. 13 Die Kapazität der Grundschule ist ausweislich der in den Verwaltungsvorgängen befindlichen Unterlagen erschöpft. 14 Den zur Verfügung stehenden 81 Plätzen standen 95 Bewerbungen gegenüber, weshalb 14 Kinder abgelehnt werden mussten, darunter auch der Antragsteller. Die Schulleiterin ist dabei zutreffend von einer Aufnahmekapazität von 81 Schülerplätzen ausgegangen. Die Aufnahmekapazität für eine Grundschule errechnet sich aus der Zahl der vom Schulträger nach § 46 Abs. 3 Sätze 2 und 3 SchulG NRW festgelegten Eingangsklassen und den Berechnungsgrößen der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 Schulgesetz (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW) vom 18. März 2005 zuletzt geändert durch Verordnung vom 14. Mai 2020. Nur bis zum 31. Juli 2015 waren Berechnungsgrößen noch die Klassenbildungswerte. Seit dem 1. August 2015 sind maßgebliche Berechnungsgrößen für die Errechnung der Aufnahmekapazität von Grundschulen hingegen die Schülerzahlwerte nach § 6a Abs. 1 Sätze 1 und 2 VO zu § 93 Abs. 2 SchulG NRW, 15 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. August 2017 - 19 B 870/70 - nrw.de Rn. 6 m.w.Nachw. 16 Damit ergibt sich die Kapazität einer Schule aus der Anzahl der Eingangsklassen (sog. Zügigkeit), multipliziert mit der Klassengröße (Anzahl der Kinder pro Klasse). Vorliegend wird die Grundschule nach der Entscheidung des Schulträgers 3‑zügig geführt. Die Klassengröße hat die Schulleiterin unter Ausschöpfung des rechtlich eröffneten Rahmens rechtsfehlerfrei auf 27 Kinder pro Klasse festgesetzt. Die Aufnahme weiterer Kinder pro Klasse ist ihr nicht erlaubt. Gemäß § 93 Abs. 2 Nr. 3 SchulG NRW werden die Klassengrößen durch Rechtsverordnung bestimmt. Gemäß § 6a Abs. 1 S. 1 Nr. 3 der Verordnung zur Ausführung des § 93 Abs. 2 SchulG (VO zu § 93 Abs. 2 SchulG) in der im Zeitpunkt der Durchführung des Auswahlverfahrens (Januar 2021) geltenden Fassung beträgt die Anzahl der zu bildenden Eingangsklassen an einer Grundschule bei einer Schülerzahl von 57 bis 81 drei Klassen. 17 Den vorliegenden Unterlagen ist nichts dafür zu entnehmen, dass die Schulleitung das ihr bei der zu treffenden Aufnahmeentscheidung eingeräumte Auswahlermessen zu Lasten des Antragstellers fehlerhaft ausgeübt hat (vgl. § 114 VwGO). 18 Die Schulleiterin hat bei der in diesem Verfahren nur möglichen summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage die Aufnahmekapazität von 81 Schülerplätzen rechtsfehlerfrei erschöpft, indem sie zunächst die 50 Kinder aufgenommen hat, die formell dem katholischen Bekenntnis angehören. Dem steht nicht entgegen, dass die L1. die für den Antragsteller nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart (hier: katholische Bekenntnisgrundschule) darstellt und er daher grundsätzlich einen Anspruch nach § 46 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW auf Aufnahme hat, 19 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27. August 2018 - 19 B 1136/18 -, juris. 20 Denn für Bekenntnisgrundschulen gilt dieser Anspruch nur mit Einschränkungen, die durch den spezifischen Erziehungsauftrag dieser Schulen bedingt sind und die ihre Grundlage in Art. 12 Abs. 3 Satz 2 Landesverfassung NRW und § 26 Abs. 3 Satz 1 SchulG NRW finden. Diese Vorschriften schränken das Aufnahmeermessen des Schulleiters einer Bekenntnisschule aus § 46 Abs. 1 Satz 1 SchulG NRW dahin ein, dass formell bekenntnisangehörige Kinder vorrangig vor bekenntnisfremden Kindern aufzunehmen sind, 21 vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. März 2016 - 19 B 996/15 -, juris. 22 Für die hier vorliegende Konkurrenzsituation von formell bekenntnisangehörigen Kindern, für die die fragliche Schule u. U. nicht die nächstgelegene Grundschule ist und dem Antragsteller, für den die L1. die nächstgelegene Grundschule der gewünschten Schulart (katholische Bekenntnisschule) ist, folgt daraus, dass jedenfalls dann, wenn - wie vorliegend - das bekenntnisfremde Kind eine Gemeinschaftsgrundschule in zumutbarer Entfernung erreichen kann, bekenntnisangehörige Kinder vorrangig aufzunehmen sind. 23 Somit verblieben nach Abzug der 50 Kinder mit katholischem Bekenntnis noch 31 Plätze, die an die 43 weiteren angemeldeten Kinder aus der Stadt L. zu vergeben waren. Da für alle verbliebenen Bewerber die fragliche Grundschule die nächstgelegene katholische Grundschule ist, hat die Schulleiterin des Weiteren in nicht zu beanstandender Weise die Aufnahmekriterien des § 1 Abs. 3 Satz 4 AO-GS angewandt. Nach dem Wortlaut der Regelung in § 1 Abs. 3 S. 4 AO-GS („...und zieht im Übrigen eines oder mehrere der folgenden Kriterien heran...“) steht es der Schulleitung frei, welche der dort genannten Auswahlkriterien sie heranzieht, wenn die Zahl der Anmeldungen die Aufnahmekapazität übersteigt. Die Schulleitung ist nicht gehalten, ihre Entscheidung über die Heranziehung bzw. Nichtheranziehung bestimmter Kriterien näher zu begründen. Dass und welche Kriterien herangezogen worden sind, ergibt sich aus den vorliegenden Unterlagen über das Aufnahmeverfahren. Die von der Schulleitung gewählten Kriterien entsprechen einer weitverbreiteten Praxis. 24 Die Schulleiterin hat zunächst nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 1 AO-GS Geschwisterkinder berücksichtigt. Ausweislich der Verwaltungsvorgänge haben von den 43 angemeldeten Kindern 14 Kinder ein Geschwisterkind, das die L1. im Schuljahr 2020/21 bereits besucht hat und auch im Schuljahr 2021/22 besuchen wird. 25 Damit verblieb für die restlichen 29 angemeldeten Kinder eine Aufnahmekapazität von 17 Plätzen. Hinsichtlich dieser Plätze hat die Schulleiterin nach § 1 Abs. 3 Satz 4 Nr. 2 AO-GS die Länge der Schulwege berücksichtigt. Ausweislich der vorgelegten Unterlagen haben alle ausgewählten Kinder einen kürzeren Schulweg zur L1. als der Antragsteller. Nach den der Schulleiterin bei der Auswahlentscheidung vorliegenden Entfernungsangaben war der Schulweg des Antragstellers zur L1. nach dem vom Schulträger zur Verfügung gestellten Programm GeoAS Web 1.052,91 m und nach dem Programm google maps 1.000 m lang. Ausweislich der Stellungnahme der Schulleitung und der Schulaufsichtsbehörde ist für jedes Kind der kürzere, also für es günstigere Wert der beiden Berechnungsverfahren herangezogen worden. In Bezug auf den Antragsteller wäre auch dann keine Aufnahme möglich gewesen, wenn bei der Bildung der Rangfolge ausschließlich das eine oder ausschließlich das andere Verfahren zugrunde gelegt worden wäre, da sich nach beiden Messverfahren für ihn der Rangplatz 20 ergeben hat. Dabei ist es nicht zu beanstanden, dass die Schulleiterin auf die vom Schulträger mittels des Programms GeoAS Web zur Verfügung gestellten Entfernungsangaben sowie die mit google maps ermittelten Werte zurückgegriffen hat. In den einschlägigen schulrechtlichen Vorschriften sind keine Regelungen enthalten, die angeben, auf welche Art und Weise die Länge des Schulwegs zu ermitteln ist. Der Schulleitung muss bei ihrer Auswahlentscheidung eine zeitnahe und effektive Aufnahmeentscheidung ermöglicht werden. Gerade in Städten mit einer hohen Schüleranzahl wäre der Aufwand einer Messung in der Natur enorm. Mit den modernen Techniken der digitalen Vermessung werden Messergebnisse erzielt, deren Genauigkeit nicht entscheidungserheblich hinter denen der Messung in der Natur zurückbleibt, 26 vgl. VG Augsburg, Urteil vom 12. November 2019 - Au 3 K 19.176 -, juris; VG Würzburg, Urteil vom 5. Juni 2019 - W 2 K 18.1347 -, juris. 27 Für die Behauptung des Antragstellers, dass das Programm Grappa (gemeint wohl GeoAS Web, vgl. Auskunft des Schulträgers Blatt 35 GA) den Fußweg nach § 7 SchfkVO nicht messen könne, fehlen jegliche Anhaltspunkte. Die Gegenüberstellung der Schulweglänge von 999 Metern, die die Eltern des Antragstellers mit einem Messrad gemessen haben, mit dem digital mittels GeoAS Web ermittelten Wert des Kindes auf Rangplatz 19 (1.014,36 m) verbietet sich bereits deshalb, weil überhaupt nur solche Werte vergleichbar sind, die durch die gleiche Messmethode ermittelt wurden. Im Übrigen weicht der durch die Eltern ermittelte Wert von 999 Metern nur um einen Meter von dem durch google maps ermittelten Wert von 1.000 Metern ab. Im Rahmen der „Günstigerprüfung“ ist für den Antragsteller bereits die Länge von 1.000 Metern berücksichtigt worden; auch bei Zugrundelegung von 999 Metern ergibt sich für ihn keine andere Rangstelle. 28 Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 2 GKG. Im Hinblick auf die Vorläufigkeit des Rechtsschutzes im Verfahren nach § 123 VwGO war der gesetzliche Auffangwert um die Hälfte zu reduzieren. 29 Rechtsmittelbelehrung: 30 (1) Gegen die Entscheidung über den Antrag auf vorläufigen Rechtsschutz kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet. 31 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) eingelegt werden. 32 Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) eingeht. 33 Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster) schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe. 34 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sind durch einen Prozessbevollmächtigten einzureichen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen. Dies gilt auch für Prozesshandlungen, durch die das Verfahren eingeleitet wird. Die Beteiligten können sich durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, als Bevollmächtigten vertreten lassen. Auf die zusätzlichen Vertretungsmöglichkeiten für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse wird hingewiesen (vgl. § 67 Abs. 4 Satz 4 VwGO und § 5 Nr. 6 des Einführungsgesetzes zum Rechtsdienstleistungsgesetz – RDGEG –). Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 bis 7 VwGO bezeichneten Personen und Organisationen unter den dort genannten Voraussetzungen als Bevollmächtigte zugelassen. 35 Die Beschwerdeschrift und die Beschwerdebegründungsschrift sollen möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 36 (2) Gegen den Streitwertbeschluss kann schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Düsseldorf (Bastionstraße 39, 40213 Düsseldorf oder Postfach 20 08 60, 40105 Düsseldorf) Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls ihr nicht abgeholfen wird. 37 Die Beschwerde kann auch als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) oder zu Protokoll der Geschäftsstelle eingelegt werden; § 129a der Zivilprozessordnung gilt entsprechend. 38 Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn sie innerhalb von sechs Monaten eingelegt wird, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat; ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. 39 Die Beschwerde ist nicht gegeben, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- Euro nicht übersteigt. 40 Die Beschwerdeschrift soll möglichst zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung als elektronisches Dokument bedarf es keiner Abschriften. 41 War der Beschwerdeführer ohne sein Verschulden verhindert, die Frist einzuhalten, ist ihm auf Antrag von dem Gericht, das über die Beschwerde zu entscheiden hat, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, wenn er die Beschwerde binnen zwei Wochen nach der Beseitigung des Hindernisses einlegt und die Tatsachen, welche die Wiedereinsetzung begründen, glaubhaft macht. Nach Ablauf eines Jahres, von dem Ende der versäumten Frist angerechnet, kann die Wiedereinsetzung nicht mehr beantragt werden.