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Beschluss

20 L 835/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0724.20L835.23.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.967,50 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.967,50 Euro festgesetzt. Gründe Der am 08.05.2023 sinngemäß gestellte Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung seiner Klage (20 K 2507/23) hinsichtlich der Ziffern 1, 5 und 6 des Bescheides des Antragsgegners vom 14.04.2023 anzuordnen und hinsichtlich der Ziffern 2 und 4 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist unzulässig, soweit er sich gegen die unter Ziffer 6 im angefochtenen Bescheid vom 14.04.2023 enthaltene Festsetzung einer Verwaltungsgebühr in Höhe von 685 Euro richtet. Die Unzulässigkeit folgt diesbezüglich unmittelbar aus § 80 Abs. 6 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Hiernach ist in den Fällen des § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 VwGO, also der Anforderung öffentlicher Abgaben und Kosten – wie sie hier mit der Erhebung von Verwaltungsgebühren für die Erstellung des Widerrufsbescheides erfolgt ist – der Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO nur zulässig, wenn die Behörde einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung ganz oder zum Teil abgelehnt hat. Die genannte Voraussetzung liegt nicht vor, da der Antragsteller ausweislich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs keinen derartigen Antrag gestellt hat. § 80 Abs. 6 Satz 1 VwGO normiert indes eine Zugangsvoraussetzung, die im Zeitpunkt des Rechtshängigwerdens des Eilantrags bei Gericht erfüllt sein muss und nicht nachgeholt werden kann. Es handelt sich damit nicht um eine bloße Sachentscheidungsvoraussetzung, die noch im Laufe des gerichtlichen Eilverfahrens verwirklicht werden könnte. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 23.01.2019 – 5 B 2364/18 –, juris, Rn. 3; VGH Ba.-Württ., Beschluss vom 28.02.2011 – 2 S. 107/11 –, juris, Rn. 3. Es liegt auch keine der in § 80 Abs. 6 Satz 2 VwGO geregelten Ausnahmen vor. Die Voraussetzungen des § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 1 VwGO sind mangels entsprechenden Antrages ersichtlich nicht erfüllt. Ebenso wenig drohte bei Stellung des Eilantrages eine Vollstreckung im Sinne von § 80 Abs. 6 Satz 2 Nr. 2 VwGO. Allein der Eintritt der Fälligkeit der Forderung und selbst eine entsprechende Mahnung reichen insoweit nicht aus; konkrete Vollstreckungsmaßnahmen waren weder angekündigt noch eingeleitet. Soweit der Antrag im Übrigen zulässig ist, ist er unbegründet. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung war unter Berücksichtigung des Inhalts des Anhörungsschreibens vom 15.12.2022 sowie der Begründung zu Ziffer 4 des Bescheids vom 14.04.2023 dahingehend zu verstehen, dass sie sich auf Ziffer 2 und 3 und nicht auf Ziffer 2 und 4 des angefochtenen Bescheids bezieht. Das Gericht geht insoweit von einem offensichtlichen Schreibfehler aus. Zudem hat der Antragsgegner in seiner Antragserwiderungsschrift vom 12.05.2023 klargestellt, dass es sich um einen redaktionellen Fehler gehandelt habe. Aus Gründen der Klarstellung wurde überdies eine korrigierte Fassung der Entscheidung an den Antragsteller versendet. Die so verstandene Anordnung der sofortigen Vollziehung hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des angefochtenen Bescheides begegnet zunächst in formeller Hinsicht keinen Bedenken. Zweck dieses Begründungserfordernisses ist es, die Behörde zu einer sorgfältigen Prüfung des besonderen Interesses an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes im Bewusstsein des Ausnahmecharakters der den Wegfall der aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs nach § 80 Abs. 1 VwGO bewirkenden Vollziehungsanordnung anzuhalten, dem Betroffenen die Kenntnis der für die Vollziehungsanordnung maßgeblichen Gründe zu vermitteln und ihm so die Rechtsverteidigung zu ermöglichen und die Grundlage für eine ordnungsgemäße gerichtliche Kontrolle dahin zu bieten, ob das die Vollziehungsanordnung rechtfertigende besondere Interesse auch vorliegt. Aus der Begründung muss mithin nachvollziehbar hervorgehen, dass und aus welchen besonderen Gründen die Behörde im konkreten Fall dem besonderen öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes Vorrang vor dem Aufschubinteresse des Betroffenen einräumt. Demgemäß genügen pauschale, nichtssagende formelhafte Wendungen dem Begründungserfordernis regelmäßig nicht. Allerdings kann sich die Behörde auf die den Verwaltungsakt selbst tragenden Erwägungen stützen und darauf Bezug nehmen, wenn – wie es im Waffenrecht unter dem Gesichtspunkt der Gefahrenabwehr der Fall sein kann – die den Erlass des Verwaltungsaktes rechtfertigenden Gründe zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung ergeben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2019 – 20 B 822/18 –, juris, Rn. 6 m.w.N. § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO verpflichtet die Behörde außerdem nicht, eine Begründung zu geben, die ausschließlich auf den konkreten Einzelfall zutrifft oder eine gerade im Einzelfall bestehende konkrete Gefahr darlegt. Gerade dann, wenn immer wiederkehrenden Sachverhaltsgestaltungen eine typische Interessenlage zugrunde liegt, kann sich die Behörde zur Rechtfertigung der Anordnung der sofortigen Vollziehung vielmehr darauf beschränken, die für diese Fallgruppen typische Interessenlage aufzuzeigen und deutlich zu machen, dass diese Interessenlage nach ihrer Auffassung auch im konkreten Fall vorliegt. Das kommt insbesondere im Bereich des Sicherheitsrechts in Betracht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.06.2019 a.a.O., juris, Rn. 8 m.w.N. Ausgehend davon genügt die in dem angefochtenen Bescheid enthaltene Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung den formalen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. In der Begründung weist der Antragsgegner darauf hin, die öffentliche Sicherheit gebiete, dass nur solche Personen Schusswaffen besitzen dürften, die über die erforderliche Zuverlässigkeit verfügten, und es könne nicht hingenommen werden, dass durch die Erhebung einer Klage und eines sich daran anschließenden, womöglich lange währenden verwaltungsgerichtlichen Verfahrens der Antragsteller trotz Unzuverlässigkeit weiterhin den Besitz über Waffen und über die betreffenden Erlaubnisurkunden ausübe. Damit hat der Antragsgegner nachvollziehbar die Erwägungen dargestellt, die ihn zur Anordnung des Sofortvollzuges bewogen haben. Diese sind mit Rücksicht darauf, dass der Antragsgegner darauf abgestellt hat, der Antragsteller sei unzuverlässig, auch hinreichend einzelfallbezogen. Darauf, ob die gegebene Begründung richtig oder tragfähig in dem Sinne ist, dass die angeführten Gründe den Sofortvollzug tatsächlich rechtfertigen, kommt es mit Blick auf die formelle Natur des Begründungserfordernisses des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO nicht an. Die sofortige Vollziehbarkeit der Ziffern 1, 2 und 3 des angefochtenen Bescheides vom 14.04.2023 begegnet auch in materieller Hinsicht keinen Bedenken. Entfaltet ein Rechtsbehelf – wie hier hinsichtlich der Ziffer 1 des Bescheides – von Gesetzes wegen (§ 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 45 Abs. 5 WaffG) oder aufgrund der Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO – wie hier hinsichtlich der Ziffern 2 und 3 des Bescheides – keine aufschiebende Wirkung, kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO anordnen bzw. wiederherstellen. Bei seiner Entscheidung hat das Gericht das öffentliche Vollziehungs- und das private Aussetzungsinteresse gegeneinander abzuwägen und dabei maßgeblich die Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs bei der im Eilverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zu berücksichtigen. Nach diesen Grundsätzen geht die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gebotene Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers aus, weil das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der vorgenannten Ziffern in dem angegriffenen Bescheid das private Aussetzungsinteresse des Antragstellers überwiegt. Der unter Ziffer 1 des angegriffenen Bescheides verfügte Widerruf der waffenrechtlichen Erlaubnisse des Antragstellers, das unter Ziffer 2 des Bescheides verfügte Waffen- und Munitionsverbot gegen den Antragsteller sowie die Anordnungen zur dauerhaften Unbrauchbarmachung der Waffen und Munition oder deren Überlassung an einen Berechtigten (Ziffer 3 des Bescheides) erweisen sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung voraussichtlich als rechtmäßig. Dies gilt zunächst hinsichtlich des auf §§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes (WaffG) gestützten Erlaubniswiderrufs (Ziffer 1 des Bescheides). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz – hier: Waffenbesitzkarten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG und Europäische Feuerwaffenpässe gemäß §§ 11, 32 Abs. 6 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (Buchst. a), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (Buchst. aa), gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (Buchst. bb) oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Buchst. cc), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt haben (Buchst. b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (Buchst. c). Zur Beurteilung der Frage, ob Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1998 – 1 B 245.97 –, juris, Rn. 5, sowie Beschlüsse vom 31.01.2008 – 6 B 4.08 –, und vom 02.11.1994 – 1 B 215/93 –, beide juris. Ausgehend davon erweist sich der Erlaubniswiderruf im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit: BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24.06 –, juris, m.w.N., bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, weil die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen die Einschätzung des Antragsgegners rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzt. Der Antragsgegner leitet seine Unzuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG maßgeblich aus dem Umstand her, dass er Mitglied der „Ülkücü“-Bewegung („Graue Wölfe“) ist. Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von Mitgliedern verfassungsfeindlicher Vereinigungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG hat die Kammer bereits in Bezug auf den (AfD-) „Flügel“, die „Identitäre Bewegung Deutschland“, die Partei „Der III. Weg“ und den „Aufbruch Leverkusen“ grundsätzlich entschieden, dass seit der Novellierung des Waffengesetzes durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz im Jahr 2020 auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweisliche Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen braucht es insoweit nicht mehr. Vgl. VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, und vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21 und 20 K 4549/21 –, allesamt juris, sowie Beschluss vom 17.01.2023 – 20 L 1777/22 –, n.v. So liegt der Fall auch hier. Bei der „Ülkücü“-Bewegung handelt es sich zunächst um eine Vereinigung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Danach umfasst der Begriff der Vereinigung als Oberbegriff u.a. Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes (VereinsG). Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die vorgenannten Begriffsmerkmale entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Waffengesetzes grundsätzlich weit auszulegen. Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris, Rn. 43 ff. m.w.N. Für das Bestehen insbesondere einer organisierten Gesamtwillensbildung im vorgenannten Sinne spricht vorliegend, dass die „Ülkücü“-Bewegung sich sowohl in den Dachverbänden „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.“ (ADÜTDF), „Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.“ (ATİB) und „Föderation der Weltordnung in Europa“ (ANF) als auch in mehreren hundert lokalen Vereinen organisiert. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 01.02.2022, vgl. BT-Drs. 20/576, führte die Bundesregierung dazu aus, dass die meisten der bundesweit etwa 200 lokalen „Ülkücü“-Vereine sich einem dieser drei Dachverbände angeschlossen haben. Daneben existierten nur wenige „Ülkücü“-Vereine, die keinem der vorgenannten Dachverbände angehören. Bei diesen handele es sich „ganz überwiegend um vormals verbandlich organisierte Vereinigungen oder um teils kurzlebige (informelle) Zusammenschlüsse, wie beispielsweise rockerähnliche Strukturen“. Vgl. BT-Drs. 20/893, S. 3. Die ADÜTDF ist dabei der größte „Ülkücü“-Dachverband in Deutschland. Er vertritt die Interessen der extrem nationalistischen türkischen „Partei der Nationalistischen Bewegung“ (MHP), die 1969 gegründet wurde und als Urorganisation der „Ülkücü“-Bewegung gilt. Der ADÜTDF gehören in Deutschland rund 160 lokale Vereine an, in denen etwa 7.000 Mitglieder organisiert sind. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 249, sowie ausführlich: Türkischer Rechtsextremismus in Deutschland, Die „Ülkücü“-Bewegung, Stand: Dezember 2022, online abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/auslandsbezogener-extremismus/2022-12-tuerkischer-rechtsextremismus-in-deutschland-die-uelkuecue-bewegung.html (zuletzt abgerufen am 20.07.2023). Wie aus der oben angeführten Antwort der Bundesregierung ferner hervorgeht, werden die Aktivitäten der ADÜTDF in Deutschland ausschließlich durch die Führung der MHP bestimmt. Vgl. BT-Drs. 20/893, S. 5. In diesem Zusammenhang erscheint wichtig darauf hinzuweisen, dass anders als in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch solche Vereine erfasst werden, die nach dem Vereinsgesetz als Organisation (noch) nicht verboten sind oder einem Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit einer vereinsverbundenen Tätigkeit ist nicht ausschließlich und abschließend nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG zu beurteilen. Dies hat sich auch mit der Umstrukturierung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht geändert. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zur Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (a.F.) maßgeblich zugrunde gelegt, dass insbesondere der Normzweck der Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG im Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG entgegenstehe. Das zentrale Anliegen des Waffengesetzes sei es, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Mit dem Schutzzweck der Norm ist es daher nicht vereinbar, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Art, obwohl es nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Vereinigung zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bliebe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 6 C 29.08 – NVwZ-RR 2010, 225 (226); ähnlich mit Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, NJW 2015 3594, (3595). Es liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Annahme rechtfertigen, dass die „Ülkücü“-Bewegung verfassungsfeindliche Bestrebungen i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt. Bereits die (langjährige) Beobachtung der „Ülkücü“-Bewegung durch die Verfassungsschutzämter indiziert nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine solche verfassungsfeindliche Bestrebung der Vereinigung. Dies gilt unabhängig von den jeweiligen Feststellungen, ob ein Beobachtungsobjekt (lediglich) ein Verdachtsfall ist oder als gesichert verfassungsfeindlich gilt, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten der Verfassungsschutzämter des Landes und des Bundes sind mit den für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG weitestgehend identisch. Vgl. hierzu VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, und vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21 und 20 K 4549/21 –, allesamt juris, sowie Beschluss vom 17.01.2023 – 20 L 1777/22 –, n.v. Für diese Indizwirkung spricht im Übrigen auch die Gesetzesbegründung, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt, die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Verfassungsschutzämter einholen kann. Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Das Gericht hält in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner bereits die Einschätzungen des Verfassungsschutzamtes des Bundes sowie des Landesverfassungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen in den Verfassungsschutzberichten aus den Jahren 2019 bis 2021 für tragfähig, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung der „Ülkücü“-Bewegung zu begründen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die Begründung in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners Bezug genommen, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal mit der Antragsschrift in der Sache nichts vorgetragen worden ist, was als bisher unbekannter Sachverhalt in Bezug auf die „Ülkücü“-Bewegung zu bewerten ist und eine andere Beurteilung der „Ülkücü“-Bewegung rechtfertigen könnte. Das von dem Antragsgegner dargestellte Verständnis der „Ülkücü“-Bewegung findet sich auch in einem Bundestagsbeschluss vom 18.11.2020 wieder, in dem die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert wurde, gegen die Vereine der „Ülkücü“-Bewegung Organisationsverbote zu prüfen und den Einfluss der „Ülkücü“-Bewegung in Europa zurückzudrängen. Zusammengefasst stellt der Bundestag sein Verständnis von der „Ülkücü“-Bewegung wie folgt dar: „Aufgrund ihrer Anhängerzahl kommt unter den rechtsextremistischen Bewegungen der ‚Ülkücü‘-Bewegung auch in Deutschland eine besondere Bedeutung zu. Die Bewegung entstand Mitte des 20. Jahrhunderts in der Türkei und tritt in Europa in einer Reihe von Staaten militant und gewaltsam auf. Sie fußt auf einer nationalistischen und rassistischen Ideologie, deren Wurzeln im Panturkismus und Turanismus liegen. Als Ideal gilt ihren Anhängern, die umgangssprachlich als „Graue Wölfe“ bezeichnet werden, die Errichtung eines ethnisch homogenen, vom Balkan bis nach China reichenden Großreiches aller Turkvölker unter Führung der Türken. Im rassistischen Weltbild der ‚Ülkücü‘-Ideologie nimmt der Antisemitismus einen zentralen Platz ein, zugleich werden insbesondere Armenier und Kurden herabgewürdigt und zu Feinden des Türkentums erklärt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz beziffert die Zahl der türkischen Rechtsextremisten in Deutschland auf rund 11.000 Personen und erkennt sowohl in der ‚Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.‘ (ADÜTDF) als auch in der ‚Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.‘ (ATİB) Dachverbände der ‚Ülkücü‘-Bewegung. Daneben finden sich weitere Strukturen und unorganisierte Anhänger, die insbesondere im Internet und in den sozialen Netzwerken ihre Agitation entfalten, um türkischsprachige Jugendliche, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, für türkisch-rechtsextreme Organisationsstrukturen zu mobilisieren. Sie schüchtern als politische Gegner wahrgenommene Personen ein und bedrohen sie vielfach offen. Die ‚Ülkücü‘-Bewegung wirkt damit auch der Integration türkeistämmiger Bürgerinnen und Bürger in Deutschland entgegen und zielt auf eine Spaltung unserer Gesellschaft. Das politische Konzept der ‚Ülkücü‘-Bewegung missachtet die Menschenwürde. Ihr biologistischer Rassismus, ihr Antisemitismus, ihr Antiliberalismus und ihr Grundsatz der unbedingten Führerautorität sind mit dem Demokratieprinzip und den Grundwerten unserer Verfassung unvereinbar und richten sich bewusst gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die desintegrative Agitation der Bewegung stellt auch eine ernstzunehmende Bedrohung für unsere innere Sicherheit dar. Der Deutsche Bundestag sieht deshalb ein konsequentes Vorgehen gegen die Aktivitäten der ‚Ülkücü‘-Bewegung sowohl auf deutscher wie europäischer und internationaler Ebene als dringende Aufgabe an.“ Vgl. BT-Drs. 19/24388, S. 1 f. Dieses Verständnis deckt sich mit einer Vielzahl entsprechender Einschätzungen in der Fachliteratur. Vgl. hierzu etwa: Arslan (2009): Der Mythos der Nation im Transnationalen Raum. Türkische Graue Wölfe in Deutschland; Dantschke , Mansour (2013): Der ideale Türke. Der Ultranationalismus der Grauen Wölfe in Deutschland; Aslan , Bozay (2012): Graue Wölfe heulen wieder. Türkische Faschisten und ihre Vernetzung in Deutschland; Küçükhüseyin (2002): Türkische politische Organisationen in Deutschland; Küpeli (2015): Türkischer Nationalismus in Deutschland: Gemeinschaft und Identität im Migrationskontext; Bundeszentrale für politische Bildung, „Graue Wölfe – die größte rechtsextreme Organisation in Deutschland“, 24.11.2017, online abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/260333/graue-woelfe-die-groesste-rechtsextreme-organisation-in-deutschland/ (zuletzt abgerufen am 20.07.2023); Deutschlandfunk, „Graue Wölfe in Deutschland – Der Traum vom großtürkischen Reich“, 18.02.2021, online abrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/graue-woelfe-in-deutschland-der-traum-vom-grosstuerkischen-100.html (zuletzt abgerufen am 20.07.2023). Gemessen hieran hat das Gericht keine Zweifel, dass sich die Ideologie der „Ülkücü“-Bewegung maßgeblich durch Rassismus, Antisemitismus sowie Christenfeindlichkeit auszeichnet und diese Bestandteile der „Ülkücü“-Ideologie mindestens partiell auch die Ausrichtung der ADÜTDF, der ANF und der ATİB bestimmen. Vgl. zur historischen Verortung der „Ülkücü“-Ideologie, zur türkisch-nationalistischen Weltanschauung der „Ülkücü“-Bewegung sowie zur Zuordnung der „Ülkücü“-Bewegung zu den „Grauen Wölfen“ ausführlich: VG München, Urteil vom 23.05.2019 – M 30 K 17.1230 –, juris, m.w.N. Der Antragsteller war zur Überzeugung des Gerichts auch in den letzten *Zahl wurde entfernt* Jahren vor Bescheiderlass Mitglied der ADÜTDF. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG begründet bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Anders als nach der Vorgängerregelung bedarf es nach der aktuellen Gesetzeslage über die Mitgliedschaft hinaus keiner nachweislichen Erkenntnisse mehr über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen. Ein aktiver Förderungsbeitrag in der Vereinigung ist nicht mehr nötig; es genügt bereits die (passive) Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, da sie eine persönliche Bindung und Identifizierung des Mitglieds mit der Vereinigung ausdrückt und damit hinreichender Beleg dafür ist, dass das Mitglied seinerseits die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris, Rn. 71 sowie Beschluss vom 17.01.2023 – 20 L 1777/22 –, n.v.; BT-Drs. 19/15875, S. 36. Der Antragsteller bestreitet nicht ernsthaft seine Mitgliedschaft in der ADÜTDF. In seiner Antragsschrift lässt er durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass er „im Zusammenhang“ mit der „Ülkücü“-Bewegung stehe. Aus internen Schreiben des Landesministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen an die Waffenbehörde (vgl. Bl. 208 f., 230f, 233f des Verwaltungsvorganges) geht hervor, dass er gemäß der Registereintragung seit *Jahr wurde entfernt* *Satz wurde entfernt“ ist, einem vom Verfassungsschutz der ADÜTDF zugeordneten Verein. Auf Facebook gibt er Ende 0000 an, der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland (Almanya Demokratik Ülkücü Türk Dernekleri Federasyonu) zuzurechnen zu sein bzw. sich dafür zu interessieren. Diese Föderation (ADÜTDF; kurz auch Türk Federasyon, deutsch „Türkische Föderation“) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Als Mutterorganisation der „Föderation“ wird die rechtsextreme türkische Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) angesehen. Das Institut Zentrum für Türkeistudien der Universität Duisburg-Essen beschrieb die ADÜTDF in einem Gutachten für die Unabhängige Kommission „Zuwanderung“ im Jahr 2001 mit den Worten „Türkisch-islamische Synthese; Nationalistisch, Einsatz für ein großtürkisches Reich, stark politisch“. Die Mitgliederzahl des Vereins, der „als Sammelbecken extrem nationalistischer Türken gilt“, wird auf etwa 7.000 Mitglieder geschätzt, die vor allem unter der Bezeichnung „Graue Wölfe“ (Bozkurtçular) bekannt sind. Die „Türk Federasyon“ selbst betont in ihrer Selbstdarstellung, dass sie türkische Bürger darin unterstütze, „im Rahmen der Gesetze der jeweiligen Länder, ihre demokratischen Rechte wahrzunehmen“. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3%B6deration_der_T%C3%BCrkisch-Demokratischen_Idealistenvereine_in_Deutschland. Das vom Ministerium des Inneren übersendete Bildmaterial zeigt, dass der Antragsteller Fotos von Veranstaltungen aus diesem Kontext postet, auf dem Teilnehmer das Wolfszeichen zeigen, das Symbol der „Ülkücü“-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“. Hinzu kommt ein Bild, nach dem er an einer Vorstandssitzung der „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V.“ (ADÜTDF) teilnimmt (vgl. Bl. 210-213, 235-240 des Verwaltungsvorganges). Der Antragsteller bestreitet die fraglichen Verbindungen und Mitgliedschaften nicht und trägt dazu im Wesentlichen vor, es handele sich bei der ADÜTDF bzw. der Ülkücü-Bewegung um Ableger einer demokratischen Partei (MHP), die in der Türkei mit der Partei AKP die dortige Regierung bilde. Es sind auch keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG zu widerlegen. Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 34. Aber auch im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 34, ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Antragstellers die Regelvermutung widerlegen. Dies wäre nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Antragstellers von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung der Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 36. Insoweit ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage. Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris, m.w.N. Eine solche Distanzierung des Antragstellers von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der „Ülkücü“-Bewegung vermag das Gericht in der lediglich floskelhaften Überhöhung des Antragstellers, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, nicht zu erkennen, zumal er darin zugleich „keinen Widerspruch in seiner Sympathie für die ‚Ülkücü‘-Bewegung“ ausmachen will, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat. Ist der Antragsteller demnach bereits nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG unzuverlässig, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob auch eine relevante Unterstützungshandlung i. S. d. § 5 Abs. 2 N. 5 WaffG vorliegt. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21 –, juris. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch deshalb das private Aussetzungsinteresse, weil der Widerruf kraft Gesetzes vollziehbar ist (§ 45 Abs. 5 WaffG) und weil mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition verbundenen Gefahren die privaten Interessen des Antragstellers, der auf den Besitz und Gebrauch von Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Geltung des Widerrufs zurückstehen müssen. Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, von dem Verbot verschont zu bleiben, ist dem Antragsteller nicht zuzugestehen. Er nutzt die Waffen als Sportschütze in seiner Freizeit, wodurch kein entsprechendes Interesse begründet wird. Der Entzug des Kleinen Waffenscheins ist entsprechend den vorangegangenen Ausführungen rechtmäßig. Aus den vorstehenden Gründen erweist sich auch das auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 WaffG gestützte Waffenverbot gegen den Antragsteller (Ziffer 2 des Bescheides) zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung des Waffenverbots wegen Unzuverlässigkeit: OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2018 – 20 B 704/17 –, juris, Rn. 10, als voraussichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG waffenrechtlich unzuverlässig ist, vgl. zum Maßstab der Prognose hinsichtlich eines Waffenverbots auch erlaubnisfreier Waffen und/oder Munition ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2019 – 20 B 1605/18 –, juris, und ein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung weder vorgetragen worden noch ersichtlich ist. Die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen und Munition (Ziffer 3 des Bescheides) folgt aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.03.2016 – 21 CS 15.2718 –, juris, Rn. 17 m.w.N. Gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) ist nichts vorgetragen und nichts zu erinnern. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 i.V.m. § 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG unter Berücksichtigung von Ziffer 1.5 und 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Sie entspricht der Hälfte des in einem entsprechenden Hauptsacheverfahren anzusetzenden Betrages. Danach ist für den Widerruf der Waffenbesitzkarte nebst Europäischem Feuerwaffenpass der Auffangstreitwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist eine Erhöhung um 750,- Euro vorzunehmen. Darüber hinaus verfügt der Antragsteller über einen Kleinen Waffenschein, der ebenfalls mit dem Auffangwert zu bemessen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2023 – 6 B 37.22 –, juris. Das Interesse des Antragstellers an der Beseitigung des Waffenerwerbs- und Waffenbesitzverbotes ist mit dem Auffangstreitwert zu bemessen. Hinzu kommt der Betrag der festgesetzten Gebühren ((5.000 + 5.000 + 5.000 + 2.250 (3 x 750) + 685) : 2 = 8.967,50). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.