Gerichtsbescheid
20 K 2507/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0103.20K2507.23.00
1mal zitiert
20Zitate
4Normen
Zitationsnetzwerk
21 Entscheidungen · 4 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist als Sportschütze Inhaber einer Standard-Waffenbesitzkarte (Nr. N01 vom 00.00.0000) nebst dazu erteilter Munitionserwerbsberechtigung. Zudem ist er Inhaber eines am 00.00.0000 ausgestellten europäischen Feuerwaffenpasses (Nr. N02) und eines Kleinen Waffenscheins (Nr. N03, ausgestellt am 00.00.0000). Im Rahmen einer regelmäßigen Zuverlässigkeitsprüfung erlangte der Beklagte davon Kenntnis, dass der Kläger möglicherweise der Ülkücü-Bewegung (Graue Wölfe) angehört. Diese ist im Verfassungsschutzbericht des Landes und im Verfassungsschutzbericht des Bundes als türkisch-rechtsextremistische Bewegung aufgeführt. Zuletzt wurde im Verfassungsschutzbericht NRW 2022 (S. 195 f.) ausgeführt, dass es sich bei der Ülkücü-Bewegung um eine Gruppierung handele, die sich gegen den Gedanken der Völkerverständigung beziehungsweise gegen das friedliche Zusammenleben der Völker richte und zugleich gegen den im Grundgesetz verankerten Gleichheitsgrundsatz verstoße. Dem Staatsschutz wurde dazu bekannt, dass der Kläger am 29.07.2020 bei der Ausreise nach Istanbul über den Flughafen Frankfurt/Main Barmittel in Höhe von 70.240,00 Euro angemeldet hatte. Dazu legte er eine Vollmacht des Vereins Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V. (ADÜTDF) sowie einen entsprechenden Auszug aus dem Vereinsregister des Amtsgerichts Frankfurt/Main vor. Als Mutterorganisation der „Föderation“ ADÜTF wird die türkische Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) angesehen. Die Stiftung „Zentrum für Türkeistudien und Integrationsforschung“ (ZfTI) des Landes Nordrhein-Westfalen mit Sitz in Essen beschreibt die ADÜTDF in einem Gutachten für die Unabhängige Kommission „Zuwanderung“ im Jahr 2001 mit den Worten „Türkisch-islamische Synthese; Nationalistisch, Einsatz für ein großtürkisches Reich, stark politisch“. Die Mitgliederzahl des Vereins, der „als Sammelbecken extrem nationalistischer Türken gilt“, wird auf etwa 7.000 Mitglieder geschätzt, die vor allem unter der Bezeichnung „Graue Wölfe“ (Bozkurtçular) bekannt sind. Die „Türk Federasyon“ selbst betont in ihrer Selbstdarstellung, dass sie türkische Bürger darin unterstütze, „im Rahmen der Gesetze der jeweiligen Länder, ihre demokratischen Rechte wahrzunehmen“ Es wurde festgestellt, dass der Kläger auf seinem Facebook-Profil (Stand 13.12.2011, Blatt 236ff) unter Aktivitäten und Interessen u.a. „Bozkurt Hareketi" und „Almanya Ülkücü Türk Dernekleri Fedeasyonu" angegeben hatte. Auch hat der Kläger dort ein Album mit dem Titel „ Bir Ülkücü Olarak Liderimin Yanindayim " mit verschiedenen Fotos eingestellt, die eine Verbindung zur Ülkücü-Bewegung zeigen. Der Kläger ist auf einem Foto Y. der ADÜTDF abgebildet. Auf der Homepage der ADTÜTDF (Stand 01.02.2013) ist der Kläger vor einem Logo der ADÜTDF abgebildet. Weiter ist der Kläger im „Verein C.. e.V.“ als 2. Vorsitzender tätig. Dieser Verein wird der ADÜTDF und somit der Ülkücü-Bewegung zugeordnet. Unter dem 22.12.2022 hörte der Beklagte den Kläger zum beabsichtigten Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und zu einem Waffenbesitzverbot an. Zur Begründung führte der Beklagte im Wesentlichen aus, die waffenrechtliche Erlaubnis sei nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG zu widerrufen, weil nachträglich Tatsachen eingetreten seien, die zur Versagung der waffenrechtlichen Erlaubnisse hätten führen müssen. Da der Kläger Mitglied und Unterstützer der Ülkücü-Bewegung und der ADÜTDF sei, sei er gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 b und c i.V.m. Abs. 2 Nr. 3 a aa und bb WaffG waffenrechtlich unzuverlässig. Die Mitgliedschaft in der Ülkücü-Bewegung und die Mitwirkung in der ADÜTDF lässt sich durch Bildmaterial, Äußerungen auf Facebook und die Tätigkeit im vorgenannten Fußballverein belegen. Ein Ermessen bestünde bei einer waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit nicht. Das in Ziff. 2 auferlegte Waffenverbot nach § 41 Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 WaffG ergebe sich ebenfalls aus der festgestellten Unzuverlässigkeit. Das eröffnete Ermessen sei dahingehend auszuüben, dass die allgemeine Handlungsfreiheit des Klägers aus Art. 2 Abs. 1 Grundgesetz (GG) gegenüber dem Schutz von Leben und Gesundheit anderer aus Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zurücktrete. Die Anordnung aus Ziffer 3 zur Überlassung und Abgabe der Waffen sei ebenso nach § 46 Abs. 2 WaffG verhältnismäßig. Der Besitz und die Verwendung von Waffen und Munition könne bei nicht (mehr) berechtigten Personen zum Schutz für die Allgemeinheit zur Gefahrenabwehr nicht toleriert werden. Die Gebührenfestsetzung ergebe sich aus § 50 Abs. 1 WaffG i.V.m. dem Gebührengesetz NRW i.V.m. § 1 und Tarifstelle 26.36 f. der Allgemeinen Verwaltungsgebührenordnung (AVerwGebO NRW). Mit Schreiben vom 03.01.2023 beantrage der Prozessbevollmächtigte des Klägers Akteneinsicht, die ihm gewährt wurde. Eine Stellungnahme erfolgte nicht. Mit Bescheid vom 14.04.2023 widerrief der Beklagte unter Ziffer 1 die erteilte Waffenbesitzkarte mit der Nummer N01, die hierzu erteilten Munitionsberechtigungen, den Europäischen Feuerpass mit der Nummer N02 sowie den Kleinen Waffenschein (Nummer N03). Weiter ordnete der Beklagte unter Ziffer 2 ein Waffenverbot für erlaubnisfreie Waffen und Munition an. Nach Ziffer 3 der Verfügung waren Schusswaffen und Munition innerhalb von 2 Wochen dauerhaft unbrauchbar zu machen, einem Berechtigten zu überlassen sowie hierüber innerhalb der Frist einen Nachweis zu führen. Ferner ordnete der Beklagte die sofortige Vollziehung der Ziffern 2 und 4 an (Ziffer 4). Unter Ziffer 5 drohte der Beklagte ein Zwangsgeld in Höhe von 250 Euro an, sofern der Kläger der Anordnungen unter Ziffer 4 nicht innerhalb der Frist nachkommt. Schließlich setzte der Beklagte eine Gebühr in Höhe von 685,00 Euro fest (Ziffer 6). Zur Begründung wiederholte der Beklagte seine Ausführungen aus dem Anhörungsschreiben vom 22.12.2022. Mit dem als „korrigierter Widerruf“ überschriebenen Bescheid vom 11.05.2023 änderte der Beklagte den ergangenen Bescheid dahingehend ab, dass die Anordnung nach Ziffer 4 die Ziffern 2 und 3 des ergangenen Bescheides betrifft. Der Kläger hat bereits am 08.05.2023 Klage erhoben und einen Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gestellt, den die Kammer mit Beschluss vom 24.07.2023 abgelehnt hat (20 L 835/23). Der Kläger macht zur Begründung der Klage geltend, dass die Voraussetzungen für den Widerruf seiner waffenrechtlichen Erlaubnisse und für ein Waffenverbot nicht vorlägen. Eine Unzuverlässigkeit sei durch seine Zugehörigkeit zur Ülkücü-Bewegung, welche er ausdrücklich bestätige, nicht gegeben. Insbesondere habe er sich stets rechtstreu verhalten, sei polizeilich sowie strafrechtlich nie relevant in Erscheinung getreten. Zudem respektiere und schätze er die freiheitliche und demokratische Grundordnung. Dies habe das Polizeipräsidium in seine Bewertung und in seine Prognoseentscheidung nicht miteinbezogen. Der Kläger beantragt, den Bescheid des Beklagten vom 14.04.2023 in der Fassung des Berichtigungsbescheides vom 11.05.2023 aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er führt zu der Begründung ergänzend aus, dass die Unzuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 b) und c) schon aufgrund der Regelvermutung gegeben sei. So führe weder der Umstand einer ansonsten ordnungsgemäßen Lebensführung zu einer Widerlegung der Regelvermutung, noch sei ein in der Vergangenheit strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten nicht ausreichend. Gleiches gelte für die mit Schriftsatz vom 30.05.2023 im vorläufigen Rechtsschutzverfahren geäußerten Ansichten des Klägers, mit denen er zur politischen Haltung der Ülkücü-Bewegung und unter anderem zu dem Verhältnis der Republik Türkei zu dem Staat Israel, zu Juden und zu Kurden Stellung nehme. Es handele sich nur eine Verharmlosung der Ülkücü-Bewegung. Ein atypischer Sonderfall sei daher nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen verweise er auf die Ausführungen der einschlägigen Verfassungsschutzberichte des Bundes und des Landes Nordrhein-Westfalen und auf die Begründung des Bescheids vom 14.04.2023. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte, die Gerichtsakte des Verfahrens 20 L 835/23 sowie den beigezogenen Verwaltungsvorgang des Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Berichterstatter kann nach § 6 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) als Einzelrichter und nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO durch Gerichtsbescheid entscheiden, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid vom 14.04.2023 in der Fassung des Bescheides vom 11.05.2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Das Gericht hat dazu im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes ausgeführt: „Dies gilt zunächst hinsichtlich des auf §§ 45 Abs. 2 Satz 1, § 4 Abs. 1 Nr. 2, § 5 Abs. 2 Nr. 3 des Waffengesetzes (WaffG) gestützten Erlaubniswiderrufs (Ziffer 1 des Bescheides). Nach § 45 Abs. 2 Satz 1 WaffG sind Erlaubnisse nach dem Waffengesetz – hier: Waffenbesitzkarten gemäß § 10 Abs. 1 Satz 1 WaffG und Europäische Feuerwaffenpässe gemäß §§ 11, 32 Abs. 6 WaffG – zu widerrufen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die zur Versagung hätten führen müssen. Eine Erlaubnis zum Erwerb und Besitz von Waffen setzt gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 2 WaffG voraus, dass der Antragsteller die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne von § 5 WaffG besitzt. Die erforderliche Zuverlässigkeit besitzen gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG in der Regel Personen nicht, bei denen Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie in den letzten fünf Jahren Bestrebungen einzeln verfolgt haben (Buchst. a), die gegen die verfassungsmäßige Ordnung gerichtet sind (Buchst. aa), gegen den Gedanken der Völkerverständigung, insbesondere gegen das friedliche Zusammenleben der Völker, gerichtet sind (Buchst. bb) oder durch Anwendung von Gewalt oder darauf gerichtete Vorbereitungshandlungen auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland gefährden (Buchst. cc), Mitglied in einer Vereinigung waren, die solche Bestrebungen verfolgt oder verfolgt haben (Buchst. b), oder eine solche Vereinigung unterstützt haben (Buchst. c). Zur Beurteilung der Frage, ob Unzuverlässigkeitsgründe im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegen, ist auf der Grundlage der festgestellten Tatsachen eine Prognose zu erstellen und der allgemeine Zweck des Gesetzes zu berücksichtigen, beim Umgang mit Waffen und Munition die Belange der öffentlichen Sicherheit und Ordnung zu wahren (§ 1 Abs. 1 WaffG). Die Risiken, die mit jedem Waffenbesitz verbunden sind, sind nur bei solchen Personen hinzunehmen, die nach ihrem Verhalten Vertrauen darin verdienen, dass sie mit Waffen und Munition jederzeit und in jeder Hinsicht ordnungsgemäß umgehen. Dabei ist in Anbetracht des vorbeugenden Charakters der gesetzlichen Regelungen und der erheblichen Gefahren, die von Waffen oder Munition für hochrangige Rechtsgüter ausgehen, für die gerichtlich uneingeschränkt nachprüfbare Prognose nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG keine an Sicherheit grenzende Wahrscheinlichkeit erforderlich, sondern es genügt vielmehr eine hinreichende, auf der Lebenserfahrung beruhende Wahrscheinlichkeit, wobei ein Restrisiko nicht hingenommen werden muss. Vgl. BVerwG, Urteil vom 12.10.1998 – 1 B 245.97 –, juris, Rn. 5, sowie Beschlüsse vom 31.01.2008 – 6 B 4.08 –, und vom 02.11.1994 – 1 B 215/93 –, beide juris. Ausgehend davon erweist sich der Erlaubniswiderruf im maßgeblichen Zeitpunkt seines Erlasses, vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung des Widerrufs einer waffenrechtlichen Erlaubnis wegen Unzuverlässigkeit: BVerwG, Urteil vom 16.05.2007 – 6 C 24.06 –, juris, m.w.N., bei summarischer Prüfung als voraussichtlich rechtmäßig, weil die nach Aktenlage vorhandenen Tatsachen die Einschätzung des Antragsgegners rechtfertigen, dass der Antragsteller nicht die erforderliche Zuverlässigkeit im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG besitzt. Der Antragsgegner leitet seine Unzuverlässigkeitsbeurteilung des Antragstellers nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG maßgeblich aus dem Umstand her, dass er Mitglied der „Ülkücü“-Bewegung („Graue Wölfe“) ist. Zur waffenrechtlichen (Un-)Zuverlässigkeit von Mitgliedern verfassungsfeindlicher Vereinigungen nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG hat die Kammer bereits in Bezug auf den (AfD-) „Flügel“, die „Identitäre Bewegung Deutschland“, die Partei „Der III. Weg“ und den „Aufbruch Leverkusen“ grundsätzlich entschieden, dass seit der Novellierung des Waffengesetzes durch das 3. Waffenrechtsänderungsgesetz im Jahr 2020 auch die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung im Zeitraum der letzten fünf Jahre vor Erlass des Widerrufsbescheides regelmäßig zur Annahme der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit ausreicht. Nachweisliche Erkenntnisse über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen braucht es insoweit nicht mehr. Vgl. VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, und vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21 und 20 K 4549/21 –, allesamt juris, sowie Beschluss vom 17.01.2023 – 20 L 1777/22 –, n.v. So liegt der Fall auch hier. Bei der „Ülkücü“-Bewegung handelt es sich zunächst um eine Vereinigung i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG. Danach umfasst der Begriff der Vereinigung als Oberbegriff u.a. Vereine im Sinne des Vereinsgesetzes (VereinsG). Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Gemäß § 2 Abs. 1 VereinsG ist ein Verein ohne Rücksicht auf die Rechtsform jede Vereinigung, zu der sich eine Mehrheit natürlicher oder juristischer Personen für längere Zeit zu einem gemeinsamen Zweck freiwillig zusammengeschlossen und einer organisierten Willensbildung unterworfen hat. Dabei sind die vorgenannten Begriffsmerkmale entsprechend der gefahrenabwehrrechtlichen Zwecksetzung des Waffengesetzes grundsätzlich weit auszulegen. Vgl. hierzu ausführlich VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris, Rn. 43 ff. m.w.N. Für das Bestehen insbesondere einer organisierten Gesamtwillensbildung im vorgenannten Sinne spricht vorliegend, dass die „Ülkücü“-Bewegung sich sowohl in den Dachverbänden „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.“ (ADÜTDF), „Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.“ (ATİB) und „Föderation der Weltordnung in Europa“ (ANF) als auch in mehreren hundert lokalen Vereinen organisiert. Auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Die Linke vom 01.02.2022, vgl. BT-Drs. 20/576, führte die Bundesregierung dazu aus, dass die meisten der bundesweit etwa 200 lokalen „Ülkücü“-Vereine sich einem dieser drei Dachverbände angeschlossen haben. Daneben existierten nur wenige „Ülkücü“-Vereine, die keinem der vorgenannten Dachverbände angehören. Bei diesen handele es sich „ganz überwiegend um vormals verbandlich organisierte Vereinigungen oder um teils kurzlebige (informelle) Zusammenschlüsse, wie beispielsweise rockerähnliche Strukturen“. Vgl. BT-Drs. 20/893, S. 3. Die ADÜTDF ist dabei der größte „Ülkücü“-Dachverband in Deutschland. Er vertritt die Interessen der extrem nationalistischen türkischen „Partei der Nationalistischen Bewegung“ (MHP), die 1969 gegründet wurde und als Urorganisation der „Ülkücü“-Bewegung gilt. Der ADÜTDF gehören in Deutschland rund 160 lokale Vereine an, in denen etwa 7.000 Mitglieder organisiert sind. Vgl. Bundesamt für Verfassungsschutz, Verfassungsschutzbericht 2021, S. 249, sowie ausführlich: Türkischer Rechtsextremismus in Deutschland, Die „Ülkücü“-Bewegung, Stand: Dezember 2022, online abrufbar unter: https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/auslandsbezogener-extremismus/2022-12-tuerkischer-rechtsextremismus-in-deutschland-die-uelkuecue-bewegung.html (zuletzt abgerufen am 20.07.2023). Wie aus der oben angeführten Antwort der Bundesregierung ferner hervorgeht, werden die Aktivitäten der ADÜTDF in Deutschland ausschließlich durch die Führung der MHP bestimmt. Vgl. BT-Drs. 20/893, S. 5. In diesem Zusammenhang erscheint wichtig darauf hinzuweisen, dass anders als in § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG auch solche Vereine erfasst werden, die nach dem Vereinsgesetz als Organisation (noch) nicht verboten sind oder einem Betätigungsverbot nach dem Vereinsgesetz unterliegen. Die waffenrechtliche Unzuverlässigkeit im Zusammenhang mit einer vereinsverbundenen Tätigkeit ist nicht ausschließlich und abschließend nach § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG zu beurteilen. Dies hat sich auch mit der Umstrukturierung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG nicht geändert. Denn das Bundesverwaltungsgericht hat in seiner Grundsatzentscheidung zur Auslegung von § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG (a.F.) maßgeblich zugrunde gelegt, dass insbesondere der Normzweck der Annahme einer Ausschlusswirkung des § 5 Abs. 2 Nr. 2 WaffG im Verhältnis zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG entgegenstehe. Das zentrale Anliegen des Waffengesetzes sei es, den Schutz der Allgemeinheit vor unzuverlässigen Waffenbesitzern zu verstärken, d.h. das mit jedem Waffenbesitz verbundene Risiko zu minimieren und nur bei Personen hinzunehmen, die das Vertrauen verdienen, in jeder Hinsicht ordnungsgemäß und verantwortungsbewusst mit der Waffe umzugehen. Mit dem Schutzzweck der Norm ist es daher nicht vereinbar, wenn das Verfolgen von Bestrebungen der in § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG genannten Art, obwohl es nach der Wertung des Gesetzes regelmäßig die Unzuverlässigkeit begründet, im Schatten der Mitgliedschaft in einer nicht verbotenen Vereinigung zum Nachteil der Allgemeinheit folgenlos bliebe. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30.09.2009 – 6 C 29.08 – NVwZ-RR 2010, 225 (226); ähnlich mit Urteil vom 28.01.2015 – 6 C 1.14 –, NJW 2015 3594, (3595). Es liegen auch hinreichende tatsächliche Anhaltspunkte vor, die auch unter Berücksichtigung der im Eilverfahren gebotenen summarischen Prüfung die Annahme rechtfertigen, dass die „Ülkücü“-Bewegung verfassungsfeindliche Bestrebungen i. S. d. § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG verfolgt. Bereits die (langjährige) Beobachtung der „Ülkücü“-Bewegung durch die Verfassungsschutzämter indiziert nach ständiger Rechtsprechung der Kammer eine solche verfassungsfeindliche Bestrebung der Vereinigung. Dies gilt unabhängig von den jeweiligen Feststellungen, ob ein Beobachtungsobjekt (lediglich) ein Verdachtsfall ist oder als gesichert verfassungsfeindlich gilt, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten der Verfassungsschutzämter des Landes und des Bundes sind mit den für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG weitestgehend identisch. Vgl. hierzu VG Köln, Urteile vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, und vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21 und 20 K 4549/21 –, allesamt juris, sowie Beschluss vom 17.01.2023 – 20 L 1777/22 –, n.v. Für diese Indizwirkung spricht im Übrigen auch die Gesetzesbegründung, wonach für die Beurteilung der Frage, ob eine verfassungsfeindliche Vereinigung im Sinne des § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG vorliegt, die zuständige Waffenbehörde die Einschätzung der Verfassungsschutzämter einholen kann. Vgl. BT-Drs. 19/15875, S. 36. Das Gericht hält in Übereinstimmung mit dem Antragsgegner bereits die Einschätzungen des Verfassungsschutzamtes des Bundes sowie des Landesverfassungsschutzamtes Nordrhein-Westfalen in den Verfassungsschutzberichten aus den Jahren 2019 bis 2021 für tragfähig, um eine verfassungsfeindliche Bestrebung der „Ülkücü“-Bewegung zu begründen. Um unnötige Wiederholungen zu vermeiden, wird zunächst auf die Begründung in dem angegriffenen Bescheid des Antragsgegners Bezug genommen, der das Gericht folgt (§ 117 Abs. 5 VwGO), zumal mit der Antragsschrift in der Sache nichts vorgetragen worden ist, was als bisher unbekannter Sachverhalt in Bezug auf die „Ülkücü“-Bewegung zu bewerten ist und eine andere Beurteilung der „Ülkücü“-Bewegung rechtfertigen könnte. Das von dem Antragsgegner dargestellte Verständnis der „Ülkücü“-Bewegung findet sich auch in einem Bundestagsbeschluss vom 18.11.2020 wieder, in dem die Bundesregierung unter anderem dazu aufgefordert wurde, gegen die Vereine der „Ülkücü“-Bewegung Organisationsverbote zu prüfen und den Einfluss der „Ülkücü“-Bewegung in Europa zurückzudrängen. Zusammengefasst stellt der Bundestag sein Verständnis von der „Ülkücü“-Bewegung wie folgt dar: „Aufgrund ihrer Anhängerzahl kommt unter den rechtsextremistischen Bewegungen der ‚Ülkücü‘-Bewegung auch in Deutschland eine besondere Bedeutung zu. Die Bewegung entstand Mitte des 20. Jahrhunderts in der Türkei und tritt in Europa in einer Reihe von Staaten militant und gewaltsam auf. Sie fußt auf einer nationalistischen und rassistischen Ideologie, deren Wurzeln im Panturkismus und Turanismus liegen. Als Ideal gilt ihren Anhängern, die umgangssprachlich als „Graue Wölfe“ bezeichnet werden, die Errichtung eines ethnisch homogenen, vom Balkan bis nach China reichenden Großreiches aller Turkvölker unter Führung der Türken. Im rassistischen Weltbild der ‚Ülkücü‘-Ideologie nimmt der Antisemitismus einen zentralen Platz ein, zugleich werden insbesondere Armenier und Kurden herabgewürdigt und zu Feinden des Türkentums erklärt. Das Bundesamt für Verfassungsschutz beziffert die Zahl der türkischen Rechtsextremisten in Deutschland auf rund 11.000 Personen und erkennt sowohl in der ‚Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e. V.‘ (ADÜTDF) als auch in der ‚Union der Türkisch-Islamischen Kulturvereine in Europa e. V.‘ (ATİB) Dachverbände der ‚Ülkücü‘-Bewegung. Daneben finden sich weitere Strukturen und unorganisierte Anhänger, die insbesondere im Internet und in den sozialen Netzwerken ihre Agitation entfalten, um türkischsprachige Jugendliche, die in Deutschland geboren und aufgewachsen sind, für türkisch-rechtsextreme Organisationsstrukturen zu mobilisieren. Sie schüchtern als politische Gegner wahrgenommene Personen ein und bedrohen sie vielfach offen. Die ‚Ülkücü‘-Bewegung wirkt damit auch der Integration türkeistämmiger Bürgerinnen und Bürger in Deutschland entgegen und zielt auf eine Spaltung unserer Gesellschaft. Das politische Konzept der ‚Ülkücü‘-Bewegung missachtet die Menschenwürde. Ihr biologistischer Rassismus, ihr Antisemitismus, ihr Antiliberalismus und ihr Grundsatz der unbedingten Führerautorität sind mit dem Demokratieprinzip und den Grundwerten unserer Verfassung unvereinbar und richten sich bewusst gegen den Gedanken der Völkerverständigung. Die desintegrative Agitation der Bewegung stellt auch eine ernstzunehmende Bedrohung für unsere innere Sicherheit dar. Der Deutsche Bundestag sieht deshalb ein konsequentes Vorgehen gegen die Aktivitäten der ‚Ülkücü‘-Bewegung sowohl auf deutscher wie europäischer und internationaler Ebene als dringende Aufgabe an.“ Vgl. BT-Drs. 19/24388, S. 1 f. Dieses Verständnis deckt sich mit einer Vielzahl entsprechender Einschätzungen in der Fachliteratur. Vgl. hierzu etwa: Arslan (2009): Der Mythos der Nation im Transnationalen Raum. Türkische Graue Wölfe in Deutschland; Dantschke , Mansour (2013): Der ideale Türke. Der Ultranationalismus der Grauen Wölfe in Deutschland; Aslan , Bozay (2012): Graue Wölfe heulen wieder. Türkische Faschisten und ihre Vernetzung in Deutschland; Küçükhüseyin (2002): Türkische politische Organisationen in Deutschland; Küpeli (2015): Türkischer Nationalismus in Deutschland: Gemeinschaft und Identität im Migrationskontext; Bundeszentrale für politische Bildung, „Graue Wölfe – die größte rechtsextreme Organisation in Deutschland“, 24.11.2017, online abrufbar unter: https://www.bpb.de/themen/rechtsextremismus/dossier-rechtsextremismus/260333/graue-woelfe-die-groesste-rechtsextreme-organisation-in-deutschland/ (zuletzt abgerufen am 20.07.2023); Deutschlandfunk, „Graue Wölfe in Deutschland – Der Traum vom großtürkischen Reich“, 18.02.2021, online abrufbar unter: https://www.deutschlandfunk.de/graue-woelfe-in-deutschland-der-traum-vom-grosstuerkischen-100.html (zuletzt abgerufen am 20.07.2023). Gemessen hieran hat das Gericht keine Zweifel, dass sich die Ideologie der „Ülkücü“-Bewegung maßgeblich durch Rassismus, Antisemitismus sowie Christenfeindlichkeit auszeichnet und diese Bestandteile der „Ülkücü“-Ideologie mindestens partiell auch die Ausrichtung der ADÜTDF, der ANF und der ATİB bestimmen. Vgl. zur historischen Verortung der „Ülkücü“-Ideologie, zur türkisch-nationalistischen Weltanschauung der „Ülkücü“-Bewegung sowie zur Zuordnung der „Ülkücü“-Bewegung zu den „Grauen Wölfen“ ausführlich: VG München, Urteil vom 23.05.2019 – M 30 K 17.1230 –, juris, m.w.N. Der Antragsteller war zur Überzeugung des Gerichts auch in den letzten fünf Jahren vor Bescheiderlass Mitglied der ADÜTDF. Nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG begründet bereits die bloße Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit. Anders als nach der Vorgängerregelung bedarf es nach der aktuellen Gesetzeslage über die Mitgliedschaft hinaus keiner nachweislichen Erkenntnisse mehr über eine darüberhinausgehende individuelle verfassungsfeindliche Betätigung der Betroffenen. Ein aktiver Förderungsbeitrag in der Vereinigung ist nicht mehr nötig; es genügt bereits die (passive) Mitgliedschaft in einer verfassungsfeindlichen Vereinigung, da sie eine persönliche Bindung und Identifizierung des Mitglieds mit der Vereinigung ausdrückt und damit hinreichender Beleg dafür ist, dass das Mitglied seinerseits die verfassungsfeindlichen Ziele der Vereinigung teilt. Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris, Rn. 71 sowie Beschluss vom 17.01.2023 – 20 L 1777/22 –, n.v.; BT-Drs. 19/15875, S. 36. Der Antragsteller bestreitet nicht ernsthaft seine Mitgliedschaft in der ADÜTDF. In seiner Antragsschrift lässt er durch seinen Bevollmächtigten vortragen, dass er „im Zusammenhang“ mit der „Ülkücü“-Bewegung stehe. Aus internen Schreiben des Landesministeriums des Innern Nordrhein-Westfalen an die Waffenbehörde (vgl. Bl. 208 f., 230f, 233f des Verwaltungsvorganges) geht hervor, dass er gemäß der Registereintragung seit 2005 Q.“ ist, einem vom Verfassungsschutz der ADÜTDF zugeordneten Verein. Auf Facebook gibt er Ende 2011 an, der Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland (Almanya Demokratik Ülkücü Türk Dernekleri Federasyonu) zuzurechnen zu sein bzw. sich dafür zu interessieren. Diese Föderation (ADÜTDF; kurz auch Türk Federasyon, deutsch „Türkische Föderation“) ist ein eingetragener Verein mit Sitz in Frankfurt am Main. Als Mutterorganisation der „Föderation“ wird die rechtsextreme türkische Partei der Nationalistischen Bewegung (MHP) angesehen. Das Institut Zentrum für Türkeistudien der Universität Duisburg-Essen beschrieb die ADÜTDF in einem Gutachten für die Unabhängige Kommission „Zuwanderung“ im Jahr 2001 mit den Worten „Türkisch-islamische Synthese; Nationalistisch, Einsatz für ein großtürkisches Reich, stark politisch“. Die Mitgliederzahl des Vereins, der „als Sammelbecken extrem nationalistischer Türken gilt“, wird auf etwa 7.000 Mitglieder geschätzt, die vor allem unter der Bezeichnung „Graue Wölfe“ (Bozkurtçular) bekannt sind. Die „Türk Federasyon“ selbst betont in ihrer Selbstdarstellung, dass sie türkische Bürger darin unterstütze, „im Rahmen der Gesetze der jeweiligen Länder, ihre demokratischen Rechte wahrzunehmen“. Vgl. https://de.wikipedia.org/wiki/F%C3 %B6deration_der_T%C3 %BCrkisch-Demokratischen_Idealistenvereine_in_Deutschland. Das vom Ministerium des Inneren übersendete Bildmaterial zeigt, dass der Antragsteller Fotos von Veranstaltungen aus diesem Kontext postet, auf dem Teilnehmer das Wolfszeichen zeigen, das Symbol der „Ülkücü“-Bewegung bzw. der „Grauen Wölfe“. Hinzu kommt ein Bild, nach dem er an einer Vorstandssitzung der „Föderation der Türkisch-Demokratischen Idealistenvereine in Deutschland e.V.“ (ADÜTDF) teilnimmt (vgl. Bl. 210-213, 235-240 des Verwaltungsvorganges). Der Antragsteller bestreitet die fraglichen Verbindungen und Mitgliedschaften nicht und trägt dazu im Wesentlichen vor, es handele sich bei der ADÜTDF bzw. der Ülkücü-Bewegung um Ableger einer demokratischen Partei (MHP), die in der Türkei mit der Partei AKP die dortige Regierung bilde. Es sind auch keine atypischen Umstände ersichtlich, die geeignet sein könnten, die Regelvermutung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG zu widerlegen. Strafrechtlich und waffenrechtlich beanstandungsfreies Verhalten in der Vergangenheit genügt zur Widerlegung der Vermutung der Unzuverlässigkeit allein nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 34. Aber auch im Rahmen der gebotenen Einzelfallentscheidung, ob die Regelvermutung der waffenrechtlichen Unzuverlässigkeit widerlegt ist, weil der vom Gesetzgeber typisierend vorausgesetzte Zusammenhang zwischen der relevanten Unterstützung verfassungsfeindlicher Bestrebungen und dem Schutzzweck des Waffengesetzes ausnahmsweise fehlt, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 34, ergeben sich keine Umstände, die zugunsten des Antragstellers die Regelvermutung widerlegen. Dies wäre nur bei einer unmissverständlichen Distanzierung des Antragstellers von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der Vereinigung der Fall. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 36. Insoweit ist für eine glaubhafte Distanzierung zu verlangen, dass äußerlich feststellbare Umstände vorliegen, die es wahrscheinlich erscheinen lassen, dass der Betroffene seine innere Einstellung verändert hat. Das Erfordernis der Veränderung der inneren Einstellung bedingt es, dass der Betroffene in jedem Fall einräumen muss oder zumindest nicht bestreiten darf, in der Vergangenheit den einschlägigen sicherheitsrechtlichen Tatbestand erfüllt zu haben. Ohne Einsicht des Betroffenen in die Unrichtigkeit des ihm vorgeworfenen Handelns hat die Ankündigung einer Verhaltensänderung keine glaubwürdige Grundlage. Vgl. VG Köln, Urteil vom 08.09.2022 – 20 K 3080/21 –, juris, m.w.N. Eine solche Distanzierung des Antragstellers von den verfassungsfeindlichen Bestrebungen der „Ülkücü“-Bewegung vermag das Gericht in der lediglich floskelhaften Überhöhung des Antragstellers, für die freiheitlich-demokratische Grundordnung einzutreten, nicht zu erkennen, zumal er darin zugleich „keinen Widerspruch in seiner Sympathie für die ‚Ülkücü‘-Bewegung“ ausmachen will, worauf der Antragsgegner zutreffend hingewiesen hat. Ist der Antragsteller demnach bereits nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchstabe b WaffG unzuverlässig, bedarf es keiner Entscheidung mehr, ob auch eine relevante Unterstützungshandlung i. S. d. § 5 Abs. 2 N. 5 WaffG vorliegt. Vgl. hierzu VG Köln, Urteil vom 11.08.2022 – 20 K 2177/21 –, juris. Das besondere Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegt auch deshalb das private Aussetzungsinteresse, weil der Widerruf kraft Gesetzes vollziehbar ist (§ 45 Abs. 5 WaffG) und weil mit Rücksicht auf die mit dem Besitz von Waffen und Munition verbundenen Gefahren die privaten Interessen des Antragstellers, der auf den Besitz und Gebrauch von Waffen weder beruflich noch aus sonstigen existentiellen Gründen angewiesen ist, gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Geltung des Widerrufs zurückstehen müssen. Ein dennoch überwiegendes privates Interesse daran, von dem Verbot verschont zu bleiben, ist dem Antragsteller nicht zuzugestehen. Er nutzt die Waffen als Sportschütze in seiner Freizeit, wodurch kein entsprechendes Interesse begründet wird. Der Entzug des Kleinen Waffenscheins ist entsprechend den vorangegangenen Ausführungen rechtmäßig. Aus den vorstehenden Gründen erweist sich auch das auf § 41 Abs. 1 Nr. 2 Var. 4 WaffG gestützte Waffenverbot gegen den Antragsteller (Ziffer 2 des Bescheides) zum maßgeblichen Zeitpunkt der behördlichen Entscheidung, vgl. zur Maßgeblichkeit des Zeitpunkts der letzten Behördenentscheidung für die Beurteilung des Waffenverbots wegen Unzuverlässigkeit: OVG NRW, Beschluss vom 07.02.2018 – 20 B 704/17 –, juris, Rn. 10, als voraussichtlich rechtmäßig, weil der Antragsteller nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 Buchst. b WaffG waffenrechtlich unzuverlässig ist, vgl. zum Maßstab der Prognose hinsichtlich eines Waffenverbots auch erlaubnisfreier Waffen und/oder Munition ausführlich: OVG NRW, Beschluss vom 15.07.2019 – 20 B 1605/18 –, juris, und ein privates Interesse an der Aussetzung der Vollziehung weder vorgetragen worden noch ersichtlich ist. Die Verpflichtung zur Unbrauchbarmachung bzw. Abgabe der Waffen und Munition (Ziffer 3 des Bescheides) folgt aus dem Widerruf der Waffenbesitzkarten. Nachdem der Widerruf der Waffenbesitzkarten kraft Gesetzes sofort vollziehbar ist, ist im Regelfall davon auszugehen, dass hinsichtlich der Folgeentscheidungen dem öffentlichen Vollzugsinteresse der Vorrang einzuräumen ist. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 04.03.2016 – 21 CS 15.2718 –, juris, Rn. 17 m.w.N. Gegen die Zwangsgeldandrohung (Ziffer 5 des Bescheides) ist nichts vorgetragen und nichts zu erinnern.“ Gründe, dies im Rahmen der Entscheidung des Hauptsacheverfahrens anders zu bewerten, liegen nicht vor. Soweit der Prozessbevollmächtigte des Klägers auf die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichts Gera verweist (Beschluss vom 10.08.2023, – 1 E 564/23 Ge –), vertritt dieses Gericht eine andere Rechtsauffassung zur Auslegung des § 5 Abs. 2 Nr. 3 b WaffG als die Kammer, wie sich bereits aus dem zitierten Beschluss ergibt, vgl. VG Gera, Beschluss vom 10.08.2023 – 1 E 564/23 Ge –, juris, Rn. 24. Nach der oben zitierten Auffassung der Kammer kommt es nicht darauf an, ob ein Beobachtungsobjekt (lediglich) ein Verdachtsfall ist oder als gesichert verfassungsfeindlich gilt, denn die rechtlichen Voraussetzungen für eine Berichterstattung in den Verfassungsschutzberichten der Verfassungsschutzämter des Landes und des Bundes sind mit den für die Beurteilung der waffenrechtlichen Zuverlässigkeit nach § 5 Abs. 2 Nr. 3 WaffG weitestgehend identisch. Hinzu kommt, dass nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen zu § 5 Abs. 2 Nr. 3 b WaffG die Bestrebung, die sich gegen die verfassungsmäßige Ordnung richtet, ein unbestimmter Rechtsbegriff ist, dessen Auslegung und Anwendung der uneingeschränkten Prüfung durch die Verwaltungsgerichte unterliegt. Für die Auslegung und damit Konkretisierung dieses Begriffs kann auf das anerkannte Verständnis des entsprechenden Tatbestandsmerkmals in Art. 9 Abs. 2 GG zurückgegriffen werden. Danach umfasst das Schutzgut der verfassungsmäßigen Ordnung wie die freiheitliche demokratische Grundordnung in Art. 21 Abs. 2 GG die elementaren Grundsätze der Verfassung, namentlich die Menschenwürde nach Art. 1 Abs. 1 GG, das Demokratieprinzip und den Grundsatz der Rechtsstaatlichkeit. Um eine Vereinigung im Sinne von § 5 Abs. 2 Nr. 3 b WaffG handelt es sich, wenn die von dieser Vereinigung verfolgten Bestrebungen sich gegen die vorgenannten elementaren Grundsätze richten. Hierfür reicht es nicht aus, dass die Vereinigung sich kritisch oder ablehnend gegen diese Grundsätze wendet oder für eine andere Ordnung eintritt. (...) Dafür genügt es, wenn sie die verfassungsmäßige Ordnung fortlaufend untergraben will, wie dies für eine mit dem Nationalsozialismus wesensverwandte Vereinigung kennzeichnend ist. Sie muss ihre Ziele hingegen nicht durch Gewaltanwendung oder sonstige Rechtsverletzungen zu verwirklichen suchen (Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. Juni 2019 – 6 C 9.18 –, juris, Rn. 23, m. w. N.). vgl. OVG NRW, Beschluss vom 18.08.2023 – 20 B 114/23 –, n.v. Hinzu kommt, dass diese Auslegung selbst für politische Parteien gelten dürfte, was Ülkücü“-Bewegung und die hier in Rede stehenden Vereine und Gruppierungen nicht sind. Das Parteienprivileg schützt die politische Betätigung und nicht das Besitzen von Waffen, vgl. BVerwG, Urteil vom 19.06.2019 – 6 C 9.18 – juris, Rn. 17 ff., Bay VGH, Beschluss vom 20.09.2023 – 24 CS 23.650 –, juris, Rn. 16. Der Gesetzgeber hat bezüglich der Fassung des § 5 WaffG einen weiten Gestaltungsspielraum und es ist nicht zu beanstanden, dass er bei Personen, die einem verfassungsfeindlichen Spektrum zuzuordnen sind, in der Regel die waffenrechtliche Zuverlässigkeit nicht gegeben sieht. Denn der Umgang mit erlaubnispflichtigen Waffen erfordert auch nach den allgemeinen Grundprinzipien des Waffenrechts eine stete Rechtstreue und Besonnenheit, woran bei einem solchen Personenkreis berechtigte Zweifel bestehen. Vgl. Bay VGH a.a.O, juris, Rn. 16. Insoweit geht die Kammer davon aus, dass vorliegend nicht nur ein bloßer tatsachenbegründeter Verdacht anzunehmen ist. Wie oben bereits näher ausgeführt, hat das Gericht keine Zweifel, dass hinreichende Tatsachen vorliegen, die die Annahme einer verfassungsfeindlichen Bestrebung der „Ülkücü“-Bewegung begründen, sich die Ideologie der „Ülkücü“-Bewegung maßgeblich durch Rassismus, Antisemitismus sowie Christenfeindlichkeit auszeichnet und diese Bestandteile der „Ülkücü“-Ideologie mindestens partiell auch die Ausrichtung der ADÜTDF, der ANF und der ATİB bestimmen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 17.935 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 52 Abs. 1, Abs. 2, Abs. 3 iVm Ziffer 50.2 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der aktuellen Fassung. Für den Widerruf der Waffenbesitzkarte nebst Europäischem Feuerwaffenpass ist der Auffangstreitwert anzusetzen, wobei hierin zugleich die erste eingetragene Waffe mit enthalten ist. Für jede weitere Waffe ist eine Erhöhung um 750,- Euro vorzunehmen. Darüber hinaus verfügt der Kläger über einen Kleinen Waffenschein, der ebenfalls mit dem Auffangwert zu bemessen ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12.06.2023 – 6 B 37.22 –, juris. Das Interesse des Klägers an der Beseitigung des Waffenerwerbs- und Waffenbesitzverbotes ist mit dem Auffangstreitwert zu bemessen. Hinzu kommt der Betrag der festgesetzten Gebühren ((5.000 + 5.000 + 5.000 + 2.250 (3 x 750) + 685) = 17.935). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.