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Gerichtsbescheid

8 K 1679/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0727.8K1679.20A.00
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Tenor

Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2020 wird aufgehoben.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte.

Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23. März 2020 wird aufgehoben. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens trägt die Beklagte. Der Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der nach eigenen Angaben 1998 geborene Kläger reiste 2016 aus dem Sudan aus. In Italien stellte er nach den Angaben der dortigen Behörden einen Asylantrag. Nach Einreise in die Bundesrepublik Deutschland stellte er am 25. Mai 2018 einen weiteren Asylantrag, der mit Bescheid vom 31. Juli 2018 – im Ergebnis bestandskräftig – unter Anordnung der Abschiebung nach Italien als unzulässig abgelehnt wurde. In der Folge wurde der Kläger Ende Februar 2019 nach Italien überstellt. Im April 2019 stellte der Kläger nach Wiedereinreise im März 2019 erneut einen Asylantrag in Deutschland. Die italienischen Behörden akzeptierten im April 2019 das Wiederaufnahmegesuch der Beklagten. Unter dem 2. Mai 2019 erging erneut ein „Dublin-Bescheid“. Der zunächst untergetauchte Kläger wurde am 22. November 2019 zurück nach Italien überstellt. Am 18. Februar 2020 stellte der Kläger erneut einen Asylantrag bei der Beklagten. Weil sich aus der Eurodac-Datenbank für den Kläger ein Treffer beginnend mit der Kennung „IT1“ (aufgrund der Antragstellung aus Februar 2019) ergeben hatte, richtete die Beklagte ein Wiederaufnahmegesuch nach der Verordnung Nr. 604/2013 an die Republik Italien, das ohne Antwort blieb. Bei seiner Anhörung am 28. Februar 2020 erklärte der Kläger, er sei Eritreer, kenne aber seine leiblichen Eltern nicht und habe bei Adoptiveltern in einem Camp im Sudan gelebt. Nach Rücküberstellung nach Italien 2019 habe er dort keinen Asylantrag gestellt. In Italien habe er einen ablehnenden Bescheid bekommen. Der Kläger legte eine Verfügung der Questura aus Turin aus November 2019 vor, in der er aufgefordert wurde, das italienische Staatsgebiet innerhalb von 7 Tagen zu verlassen. Außerdem ein Protokoll der Präfektur Turin, nach dem der Kläger bei Rücküberstellung nach Italien am 22. November 2019 erklärt habe, keinen internationalen Schutz beantragen zu wollen und nach dem Kläger gegenüber eine Ausweisungsverfügung ergangen sei. Mit Bescheid vom 23. März 2020 – zugestellt am 27. März 2020 – lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab (Ziffer 1), stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 2), ordnete die Abschiebung nach Italien an (Ziffer 3) und befristete das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt insbesondere aus, dass Italien für die Entscheidung über den klägerischen Asylantrag zuständig sei und auf ein entsprechendes Übernahmeersuchen nicht fristgerecht geantwortet habe. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in Italien stünden einer Rücküberstellung unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt entgegen. Der Antrag sei ansonsten auch ggf. nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 oder Nr. 5 AsylG unzulässig. Am 2. April 2020 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung macht er im Wesentlichen geltend, die Unzulässigkeitsentscheidung sei aufgrund systemischer Mängel des Asylsystems in Italien rechtswidrig. Es habe ihn viel Kraft gekostet erneut nach Deutschland einreisen zu können. Er habe dies getan, weil die Situation in Italien für ihn nicht aushaltbar gewesen sei: ihm sei weder medizinische Betreuung noch eine Unterkunft zugeteilt worden. In einer der Klageschrift beigefügten Erklärung der Caritas-Flüchtlingsberatung wurde ausgeführt, dass für den Fall einer Rücküberstellung von Suizidgefahr auszugehen sei. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Bescheid des Bundesamtes vom 23. März 2020 aufzuheben, hilfsweise, die Beklagte unter Aufhebung dieses Bescheides zu verpflichten, ein Asylverfahren für den Kläger durchzuführen und dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen und äußerst hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Italiens vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Den Beteiligten ist Gelegenheit gegeben worden, zur Frage einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid Stellung zu nehmen und sie haben eine entsprechende Einverständniserklärung abgegeben. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten dieses Verfahrens sowie der Verfahren 8 L 653 und 1467/20 nebst Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes. Entscheidungsgründe Das Gericht entscheidet nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 84 VwGO durch Gerichtsbescheid. Die zulässigerweise innerhalb der in der Rechtsbehelfsbelehrung angegebenen Klagefrist erhobene Klage hat Erfolg. Sie ist als Anfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 Alt. 1 VwGO statthaft. Vgl. BVerwG, Urteil vom 1. Juni 2017 – 1 C 9.17 –, juris, Rn. 15. Die Klage ist im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) auch begründet. Der angefochtene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Ablehnung des Asylantrags als unzulässig in Ziffer 1 des Bescheids ist rechtswidrig. § 29 Abs. 1 Nr. 1 AsylG scheidet als Rechtsgrundlage aus; ebenso wenig kann die Entscheidung auf § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG oder § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG gestützt werden. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 lit. a AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Staat nach Maßgabe der Verordnung (EU) Nr. 604/2013 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zur Festlegung der Kriterien und Verfahren zur Bestimmung des Mitgliedstaats, der für die Prüfung eines von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen in einem Mitgliedstaat gestellten Antrags auf internationalen Schutz zuständig ist – Dublin III-VO –, für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig ist. Diese Voraussetzung ist im vorliegenden Fall jedenfalls nicht mehr gegeben. Im für die gerichtliche Entscheidung maßgeblichen Zeitpunkt ist nicht (mehr) Italien, sondern die Beklagte für die Durchführung des Asylverfahrens zuständig. Denn es besteht vorliegend die Verpflichtung der Bundesrepublik Deutschland, das Selbsteintrittsrecht gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO auszuüben (hierzu unter 1.). Jedenfalls ist Deutschland gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO im Wege der Ermessensreduzierung auf Null zuständig geworden (hierzu unter 2.). 1. Gemäß Art. 3 Abs. 2 Unterabs. 2 und 3 Dublin III-VO wird der die Zuständigkeit prüfende Mitgliedstaat der zuständige Mitgliedstaat, wenn es sich als unmöglich erweist, einen Antragsteller an den zunächst als zuständig bestimmten Mitgliedstaat zu überstellen, da es wesentliche Gründe für die Annahme gibt, dass das Asylverfahren und die Aufnahmebedingungen für Antragsteller in diesem Mitgliedstaat systemische Schwachstellen aufweisen, die eine Gefahr einer unmenschlichen oder entwürdigenden Behandlung im Sinne des Art. 4 der EU-Grundrechtecharta (GR-Charta) bzw. Art. 3 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten (EMRK) mit sich bringen. An das Vorliegen einer solchen Gefahr stellt der Europäische Gerichtshof sehr strenge Anforderungen. Im Kontext des Gemeinsamen Europäischen Asylsystems gilt danach die Vermutung, dass die Behandlung der Antragsteller und Schutzberechtigten in jedem einzelnen Mitgliedstaat in Einklang mit den Erfordernissen der Grundrechtecharta, der Genfer Flüchtlingskonvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention steht. Allerdings kann nach der vorstehenden Rechtsprechung nicht ausgeschlossen werden, dass dieses System in der Praxis auf größere Funktionsstörungen in einem bestimmten Mitgliedstaat stößt, so dass ein ernsthaftes Risiko besteht, dass Antragsteller oder Schutzberechtigte bei einer Überstellung in diesen Mitgliedstaat in einer Weise behandelt werden, die mit ihren Grundrechten unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 82 f. und 87 bis 98. Art. 4 der GR-Charta und in gleicher Weise auch Art. 3 EMRK sind dahin auszulegen, dass sie einer Überstellung entgegenstehen, wenn das zuständige Gericht feststellt, dass der Antragsteller einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 GR-Charta zu erfahren, weil er sich im Fall der Überstellung unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befände. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 98; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39; vgl. auch BVerfG, Beschluss vom 10. Oktober 2019 – 2 BvR 1380/19 –, juris, Rn. 15. Dabei ist es für die Anwendung des Art. 4 GR-Charta gleichgültig, ob es zum Zeitpunkt der Überstellung, während des Asylverfahrens oder nach dessen Abschluss dazu kommt, dass die betreffende Person auf Grund ihrer Überstellung an den zuständigen Mitgliedstaat einem ernsthaften Risiko ausgesetzt wäre, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Die Überstellung eines Antragstellers oder Schutzberechtigten in einen Mitgliedstaat ist in all jenen Situationen ausgeschlossen, in denen ernsthafte und durch Tatsachen bestätigte Gründe für die Annahme vorliegen, dass er bei seiner Überstellung oder infolge seiner Überstellung in eine solche Gefahr geraten wird. Insoweit ist das zuständige Gericht verpflichtet, auf der Grundlage objektiver, zuverlässiger, genauer und gebührend aktualisierter Angaben und im Hinblick auf den durch das Unionsrecht gewährleisteten Schutzstandard der Grundrechte zu würdigen, ob entweder systemische oder allgemeine oder aber bestimmte Personengruppen betreffende Schwachstellen vorliegen. Derartige Schwachstellen fallen nur dann unter Art. 4 GR-Charta, wenn sie eine besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit erreichen, die von sämtlichen Umständen des Falles abhängt. Diese besonders hohe Schwelle der Erheblichkeit ist erreicht, wenn die Gleichgültigkeit der Behörden eines Mitgliedstaats zur Folge hat, dass eine vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängige Person sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not befindet, die es ihr nicht erlaubt, ihre elementarsten Bedürfnisse zu befriedigen, wie insbesondere sich zu ernähren, sich zu waschen und eine Unterkunft zu finden, und die ihre physische oder psychische Gesundheit beeinträchtigt oder sie in einen Zustand der Verelendung versetzt, der mit der Menschenwürde unvereinbar ist. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 87 bis 92; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17–, juris, Rn. 38, 39. Eine erniedrigende Behandlung i. S. d. Art. 3 EMRK bzw. Art. 4 GR-Charta liegt nicht erst dann vor, wenn die betreffende Person ohne staatliche Hilfe dem Tod durch Hunger und Krankheit ausgesetzt wäre, sondern auch dann, wenn sie ohne staatliche Hilfe über einen längeren Zeitraum am Rande des wirtschaftlichen Existenzminimums dahinvegetieren müsste. Dies gilt auch, wenn das wirtschaftliche Existenzminimum zunächst gesichert ist, nachträglich aber wieder entfällt. Zudem reicht bereits ein relativ kurzer Zeitraum, während dessen sich eine Person in einer Situation extremer materieller Not befindet, aus, um einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta zu begründen. Vgl. die Nw. bei VG Minden, Urteil vom 13. November 2019 – 10 K 7608/17.A –, juris, Rn. 40 ff. Große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betreffenden Person reichen nicht aus, sofern sie nicht mit extremer materieller Not verbunden sind. Das Fehlen familiärer Solidarität ist keine ausreichende Grundlage für die Feststellung einer Situation extremer materieller Not. Auch Mängel bei der Durchführung von Programmen zur Integration von Schutzberechtigten reichen für einen Verstoß gegen Art. 4 GR-Charta nicht aus. Der bloße Umstand, dass im ersuchenden Mitgliedstaat die Sozialhilfeleistungen und/oder die Lebensverhältnisse günstiger sind als im normalerweise zuständigen Mitgliedstaat, kann nicht die Schlussfolgerung stützen, dass die betreffende Person im Fall ihrer Überstellung tatsächlich der Gefahr ausgesetzt wäre, eine gegen Art. 4 GR-Charta verstoßende Behandlung zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-163/17 –, juris, Rn. 93 f. und 96 f.; Beschluss vom 13. November 2019 – C-540/17 und C-541/17 –, juris, Rn. 39. Art. 4 GR-Charta verpflichtet die Konventionsstaaten auch nicht, allen ihrer Hoheitsgewalt unterstehenden Personen das Recht auf eine Unterkunft und eine finanzielle Unterstützung zu gewährleisten, damit sie einen gewissen Lebensstandard haben. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 21. Januar 2011 – 30696/09 –, EuGRZ 2011, 243, 245, Rn. 249. Erst recht lässt sich aus Art. 4 GR-Charta kein Anspruch auf Bevorzugung gegenüber der einheimischen Bevölkerung herleiten. Vgl. zu Art. 3 EMRK: EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – 41738/10 –, NVwZ 2017, 1187, Rn. 189. Ein ernsthaftes Risiko eines Verstoßes gegen Art. 4 GRC und Art. 3 EMRK besteht nicht bereits dann, wenn nicht sicher festzustellen ist, ob im Falle einer Rücküberstellung die Befriedigung der bezeichneten Grundbedürfnisse sichergestellt ist, sondern nur für den Fall, dass die Befriedigung eines der bezeichneten Grundbedürfnisse mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit nicht zu erwarten ist und der Drittstaatsangehörige dadurch Gefahr läuft, erheblich in seiner Gesundheit beeinträchtigt zu werden oder in einen menschenunwürdigen Zustand der Verelendung versetzt zu werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 28. März 2022 – 1 B 9.22 –, juris, Rn. 12. Die Schwelle der Erheblichkeit kann in Bezug auf vulnerable Personen schneller erreicht sein als etwa in Bezug auf gesunde und erwerbsfähige erwachsene Personen, hinsichtlich derer die Feststellung, sie seien vollständig von öffentlicher Unterstützung abhängig und befänden sich unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in einer Situation extremer materieller Not, im Lichte des Grundsatzes des gegenseitigen Vertrauens grundsätzlich gesteigerten Anforderungen an die Entkräftung der Vermutung der Vereinbarkeit der Behandlung solcher Personen in dem betreffenden Mitgliedstaat mit den Erfordernissen der Charta, der Genfer Konvention und der Europäischen Menschenrechtskonvention, insbesondere aus Art. 4 GRCh und Art. 3 EMRK, unterliegt. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 93; BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 2022 – 1 B 90.21 –, juris, Rn. 13. Ausgehend hiervon droht dem Kläger zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) für den Fall seiner Rückkehr nach Italien die ernsthafte Gefahr einer erniedrigenden Behandlung i. S. d. Art. 4 GR-Charta oder Art. 3 EMRK. Das Gericht ist davon überzeugt, dass der Kläger mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von seinem Willen und seinen persönlichen Entscheidungen bei einer Rücküberstellung keinen Zugang zu Unterbringung und Versorgung im italienischen Asylsystem finden und zudem nicht in der Lage sein wird, außerhalb des Asylsystems in Italien eine menschenwürdige Unterkunft zu erhalten und sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für das Überleben notwendigen Gütern („Bett, Brot, Seife“) zu versorgen. Italien hat mit zwei Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 gegenüber den übrigen Mitgliedsstaaten erklärt, auf unbestimmte Zeit keine Rücküberstellungen im Rahmen des Dublin-Systems mehr anzunehmen und dies mit technischen Problemen hinsichtlich des Zugangs zu Aufnahmeeinrichtungen sowie dem Fehlen freier Plätze in den Aufnahmeeinrichtungen begründet. Eine neue Mitteilung der italienischen Behörden ist seither nicht ergangen. Offensichtlich ist Italien zur (Wieder-)Aufnahme von Dublin-Rückkehrer nicht bereit, was die Annahme systemischer Schwachstellen im oben genannten Sinne begründet. Hierbei handelt es sich insbesondere nicht um einen nur vorübergehenden Zustand. Der erkennende Einzelrichter schließt sich insofern der hierzu ergangenen Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Juni 2023 – 11 A 2343/19.A –, juris, Rn. 47 ff., m. w. N., an, wonach es sich bei der im Dezember 2022 mitgeteilten Maßnahme der italienischen Behörden nicht um ein vorübergehendes Aussetzen von Überstellungen, sondern um die diplomatisch verklausulierte Weigerung der Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf „unbestimmte Zeit“ handelt. Die Rundschreiben benennen weder ein Enddatum für die Aussetzung der Überstellungen noch einen auch nur ungefähren oder voraussichtlichen Zeitrahmen. Seit mehr als einem halben Jahr ist – trotz Ankündigung im Rundschreiben vom 5. Dezember 2022 – keine weitere Information zur Dauer der Aussetzung der Überstellungen erfolgt. Schon deshalb ist bei einer Rücküberstellung nach Italien davon auszugehen, dass der Kläger mangels verfügbarer Plätze keine Aufnahme in einer Unterbringungseinrichtung finden wird. Nimmt Italien keine Dublin-Rückkehrenden mehr auf, können sie dort denknotwendig auch weder eine Unterbringung noch eine Versorgung erreichen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 16. März 2023 – 11 A 252/23.A –, juris, Rn. 8. Es ist auch nicht vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass die italienischen Behörden in der Lage gewesen wären, die Zahl an Unterbringungsplätzen zwischenzeitlich zu erhöhen. Die von der Beklagten angeführten Kapazitätserweiterungen betreffen Zeiträume vor Dezember 2022. Soweit Presseberichten aus der jüngeren Vergangenheit zu entnehmen ist, dass durch die Ausrufung des Ausnahmezustandes seitens der italienischen Regierung auch die Errichtung neuer Aufnahmezentren erleichtert werden soll, vgl. https://www.zeit.de/politik/ausland/2023-04/mittelmeerroute-italien-notstand-gefluechtete, ist völlig unklar, bis wann diese Zentren errichten werden sollen und wie viele Menschen darin überhaupt Platz finden würden. Andere Medienberichte legen im Übrigen nahe, dass die Gelder jedenfalls auch für Abschiebezentren verwendet werden sollen, vgl. https://www.tagesschau.de/ ausland/europa/italien-notstand-103.html, und insoweit nicht der Unterbringung von Asylbewerbern während eines laufenden Asylverfahrens dienen dürften. Dagegen ist die Zahl der nach Italien Geflüchteten seit den o. g. Schreiben der italienischen Dublin-Behörden aus Dezember 2022 weiter massiv angestiegen. So gelangten vom 1. Januar 2023 bis zum 25. Juli 2023 bereits 87.351 Geflüchtete nach Italien. Diese Zahl stellt im Vergleich zum Vorjahreszeitraum (2022: 37.232 Geflüchtete) deutlich mehr als eine Verdoppelung dar. Vgl. die Veröffentlichungen der italienischen Behörden abrufbar unter https://www.interno.gov.it/sites/default/files/2023-07/cruscotto_statistico_giornaliero_25-07-2023.pdf. Im Übrigen ist davon auszugehen, dass die Zahl von Geflüchteten, die nach Italien gelangen, in den kommenden Wochen noch weiter zunehmen wird. So stieg sie in den Vorjahren 2021 und 2022 im Sommer deutlich an und erreichte im August einen Höhepunkt. Vgl. https://www.interno.gov.it/sites/default/ files/2023-07/cruscotto_statistico_giornaliero_25-07-2023.pdf. Außerhalb einer Unterbringung und Versorgung im italienischen Asylsystem wird es dem Kläger zur Überzeugung des Einzelrichters nicht gelingen, auch nur seine elementarsten Bedürfnisse nach „Bett, Brot und Seife“ zu befriedigen. Ein Asylantragsteller wird im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien außerhalb der Aufnahmeeinrichtungen mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine menschenwürdige Unterkunft finden und zudem mit hoher Wahrscheinlichkeit im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien auch nicht in der Lage sein, sich aus eigenen durch Erwerbstätigkeit zu erzielenden Mitteln mit den für ein Überleben notwendigen Gütern zu versorgen. Schließlich wird ein Asylantragsteller im Falle seiner Rücküberstellung nach Italien auch keinen Zugang zu staatlichen Sozialleistungen haben, mit deren Hilfe er dort sein Existenzminimum sichern könnte. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Juli 2021 – 11 A 1689/20.A –, juris, Rn. 102-141; Beschluss vom 14. April 2022 – 11 A 1338/20.A –, juris, S. 12 f. Es ist nicht ersichtlich, wie es dem Kläger im Anschluss an seine Rückkehr nach Italien gelingen sollte, eine Wohnung auf dem freien Wohnungsmarkt zu finden und darüber hinaus erfolgreich einen Mietvertrag abzuschließen. Abgesehen davon erscheint es ausgeschlossen, dass der mittellose Kläger in der Lage wäre, eine solche unmittelbar oder auch nur in naher Zukunft zu finanzieren. Eine öffentliche Wohnung oder eine Sozialwohnung könnte der Kläger im Falle seiner Rückkehr nicht erhalten, weil er schon nicht über einen Wohnsitz in einer italienischen Gemeinde verfügt, in der sie den Antrag auf Gewährung öffentlichen Wohnraums stellen könnte und darüber hinaus wohl auch in keiner Gemeinde die für die Antragstellung erforderlichen Mindestaufenthaltszeiten von mehreren Jahren erfüllt. In Obdachlosenunterkünften oder Notschlafstellen könnte der Kläger im Falle seiner Rückkehr nach Italien voraussichtlich ebenfalls nicht (menschenwürdig) untergebracht werden. Zunächst müsste er sich in einer Gemeinde registrieren lassen, um überhaupt Zugang zu Hilfeleistungen zu bekommen. Darüber hinaus ist die bereits vor der Covid-19-Pandemie nicht ausreichende Kapazität temporärer Unterkünfte im Zuge der Pandemie und den Folgen des Ukraine-Krieges noch geringer geworden, sodass es schon fraglich ist, ob der Kläger überhaupt einen Platz in einer solchen Unterkunft finden könnte. Zudem ist mit der Unterbringung in solchen Unterkünften nicht auch die Versorgung mit für das Überleben notwendigen Mitteln verbunden, vielmehr bieten diese lediglich Plätze zum Schlafen an. Über NGOs könnte der Kläger auch keine Unterkunft erhalten; diese verfügen in einigen Städten (lediglich) über wenige Schlafplätze, nicht aber über Unterkünfte, in denen der Kläger über einen längeren Zeitraum wohnen und sich versorgen könnte. Der Kläger kann auch nicht auf „informelle Möglichkeiten“ der Unterkunft in verlassenen bzw. besetzten Gebäuden verwiesen werden, denn der Aufenthalt in solchen Gebäuden wäre wegen der dort zumeist herrschenden menschenunwürdigen Zustände nicht nur unzumutbar, sondern vor allem auch illegal. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 11 A 100/22 –, juris, Rn. 38 ff., m. w. N. Es ist auch nicht erkennbar, dass im vorliegenden Einzelfall eine hiervon abweichende Beurteilung aufgrund persönlicher Umstände geboten wäre. 2. Die Zuständigkeit für die Durchführung des Asylverfahrens des Klägers ist außerdem unabhängig vom oben Gesagten auch gemäß Art. 17 Abs. 1 Satz 1 Dublin III-VO wegen Ermessensreduzierung auf Null auf die Beklagte übergegangen. Nach dieser Vorschrift kann jeder Mitgliedstaat abweichend von Artikel 3 Abs. 1 Dublin III-VO beschließen, einen bei ihm von einem Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen gestellten Antrag auf internationalen Schutz zu prüfen, auch wenn er nach den in der Dublin-III-VO festgelegten Kriterien nicht für die Prüfung zuständig ist. Die Ermessensreduktion ergibt sich hier aus dem Beschleunigungsgrundsatz der Dublin III-VO und der Verwaltungspraxis der Beklagten betreffend Überstellungen nach Italien. Steht zum Zeitpunkt der Entscheidung hinreichend sicher fest, dass innerhalb der Überstellungsfrist des Art. 29 Dublin III-VO eine Überstellung aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird oder durchgeführt werden kann, so gebietet der dem Dublin-System innewohnende Beschleunigungsgedanke, dass bereits jetzt von einer Unmöglichkeit der Überstellung und damit dem künftigen Zuständigkeitsübergang auszugehen ist (vgl. Art. 29 Abs. 2 Dublin III-VO). Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Dezember 2017 – 11 A 1966/15.A –, juris, Rn. 8, m. w. N. Es ist vorliegend nicht erkennbar, dass eine Überstellung des Klägers nach Italien innerhalb der Überstellungsfrist von sechs Monaten (Art. 29 Abs. 1 Dublin III-VO) tatsächlich im Bereich des – realistisch betrachtet – Möglichen liegt. Vor dem Hintergrund der weiterhin bestehenden Weigerung Italiens Überstellungen durchzuführen, des auch dadurch angelaufenen massiven Rückstaus an Überstellungen und der ohnehin nur in einem Bruchteil der Überstellungsanfragen tatsächlich durchgeführten Überstellungen nach Italien steht zur Überzeugung des Einzelrichters hinreichend sicher fest, dass innerhalb einer hypothetisch laufenden Überstellungsfrist nach Art. 29 Dublin III-VO eine Überstellung nach Italien aus tatsächlichen Gründen nicht möglich sein wird. Bereits die tatsächliche Überstellungspraxis der Beklagten in Bezug auf Italien spricht maßgeblich gegen eine zeitnahe Rücküberstellung. Die Zahl der Überstellungen nach Italien im Rahmen des Dublin-Systems ist stark rückläufig. Gab es im Jahr 2020 trotz der Corona-Pandemie bei 5.318 Überstellungsanfragen noch 509 Überstellungen nach Italien (d.h. in etwa in 9,5 % der Überstellungsanfragen), vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2020, S. 43, 45, wurden ausweislich der vom Bundesamt veröffentlichten Statistiken im Jahr 2021 bei 6.623 Überstellungsanfragen lediglich 287 Überstellungen nach Italien durchgeführt. Das heißt weniger als 5 % der Antragsteller, für die eine Überstellungsanfrage an Italien gestellt wurde, wurden auch tatsächlich überstellt. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2021 – Modul Asyl, S. 45, 47. Im Jahr 2022 wurden bei 14.439 Überstellungsanfragen an Italien gerade einmal 362 Überstellungen durchgeführt. Dies entspricht einem Anteil von nur noch 2,5 % der Überstellungsanfragen. Vgl. Bundesamt für Migration und Flüchtlinge, Das Bundesamt in Zahlen 2022 – Modul Asyl, S. 28, 30. In diesen Zahlen dürfte sich zudem die mitgeteilte „Aussetzung“ der Rückübernahme der italienischen Behörden vom 5. Dezember 2022 bzw. 7. Dezember 2022 noch kaum ausgewirkt haben, da diese lediglich einen (zudem nicht einmal vollständigen) Monat des Jahres 2022 betraf. Da – wie bereits dargestellt – die Weigerung der Aufnahme von Dublin Rückkehrern auf unbestimmte Zeit ausgesetzt ist, ist es für die Beurteilung der Frage, ob eine tatsächliche Übernahmebereitschaft seitens Italiens besteht auch unerheblich, ob Italien weiterhin auf Übernahmeersuchen antwortet. Dies schon deshalb, weil deren positive Beantwortung seit dem 5. Dezember 2022 keine tatsächlichen Folgen hat. Denn auch in den Fällen, in denen Italien die Überstellungsanfragen explizit positiv beantwortet, werden ausweislich der beiden Schreiben vom 5. und 7. Dezember 2022 keine Überstellungen angenommen. Gegen ein kurzfristiges Ende der Aussetzung der Aufnahme sprechen schließlich die bereits o. g. Zahlen von in Italien neu eintreffenden und in den kommenden Monaten erwarteten Asylantragstellern. Es ist auch nicht ersichtlich, dass der nunmehr von der italienischen Regierung beschlossene Ausnahmezustand in absehbarer Zeit zu einer entscheidungserheblichen Veränderung der italienischen Aufnahmebereitschaft führen wird. Der Asylantrag des Klägers ist auch nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG unzulässig. Danach ist ein Asylantrag unzulässig, wenn ein anderer Mitgliedstaat der Europäischen Union dem Ausländer bereits internationalen Schutz im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 2 AsylG gewährt hat. Hierfür ist nichts ersichtlich oder vorgetragen. Im Übrigen ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs Art. 33 Abs. 2 Buchst. A RL 2013/32 dahin auszulegen, dass er einem Mitgliedstaat verbietet, von der durch diese Vorschrift eingeräumten Befugnis Gebrauch zu machen, einen Antrag auf internationalen Schutz als unzulässig abzulehnen, weil dem Antragsteller in einem anderen Mitgliedstaat bereits die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz gewährt worden ist, wenn die Lebensverhältnisse, die ihn in dem anderen Mitgliedstaat erwarten würden, ihn der ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung im Sinne von Art. 4 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union vom 7. Juni 2016 (Abl. C 202/389 – GR-Charta –), der mit Art. 3 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) inhaltsgleich ist, zu erfahren. Vgl. EuGH, Urteil vom 19. März 2019 – C-297/17 u. a. –, juris, Rn. 101. Ebendies würde dem Kläger jedoch im Falle einer durch die italienischen Behörden erfolgten Schutzgewährung bei einer Rückkehr nach Italien drohen. Denn zumindest im Hinblick auf die bereits angesprochene Unterbringung von Asylsuchenden, denen in Italien bereits der internationale Schutz zuerkannt worden ist, droht diesen ebenso die ernsthafte Gefahr einer erniedrigende Behandlung, weil diese in Italien unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten würden und ihre elementarsten Bedürfnisse für einen längeren Zeitraum nicht würden befriedigen können. Vgl. hierzu bereits OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2022 – 11 A 100/22.A –, juris, 1. Orientierungssatz. Der Asylantrag des Klägers ist auch nicht nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG unzulässig. Nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist ein Asylantrag unzulässig, wenn im Falle eines Folgeantrags nach § 71 AsylG oder eines Zweitantrags nach § 71a AsylG ein weiteres Asylverfahren nicht durchzuführen ist. Ein Folgeantrag liegt nach § 71 Abs. 1 Satz 1 AsylG vor, wenn ein Ausländer nach Rücknahme oder unanfechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut einen Asylantrag (in Deutschland) stellt. Ein Zweitantrag liegt nach § 71a Abs. 1 Hs. 1 AsylG vor, wenn ein Ausländer nach erfolglosem Abschluss eines Asylverfahrens in einem sicheren Drittstaat (§ 26a AsylG), für den Rechtsvorschriften der Europäischen Gemeinschaft über die Zuständigkeit für die Durchführung von Asylverfahren gelten oder mit dem die Bundesrepublik Deutschland darüber einen völkerrechtlichen Vertrag geschlossen hat, im Bundesgebiet einen Asylantrag stellt. Danach kommt eine Aufrechterhaltung der Unzulässigkeitsentscheidung gestützt auf § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71 AsylG nicht in Betracht. Unabhängig von der Frage, ob die Vorschrift in der hier gegebenen Konstellation einer vorangegangenen Entscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe a AsylG greift, vgl. zum Streitstand VG Ansbach, Urteil vom 5. Mai 2023 – 14 K 19.50551 –, juris, Rn. 33 f., m. w. N., liegen im nach § 77 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung die Voraussetzungen für eine Ablehnung des Asylantrags als unzulässig nach den genannten Vorschriften nicht vor, weil eine im Vergleich zur Situation bei den vorangegangenen Entscheidungen zugunsten des Klägers veränderte Sach- und Rechtslage besteht. Nach § 71 Abs. 1 AsylG ist ein weiteres Asylverfahren nach der Folgeantragstellung nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen des Wiederaufgreifens des Verfahrens des § 51 Abs. 1 bis 3 VwVfG gegeben sind. Gemäß § 51 Abs. 1 VwVfG ist das Verfahren nur dann wiederaufzugreifen, wenn sich die dem Verwaltungsakt zugrundeliegende Sach- oder Rechtslage nachträglich zugunsten des Betroffenen geändert hat (Nr. 1), neue Beweismittel vorliegen, die eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung herbeigeführt haben würden (Nr. 2) oder Wiederaufnahmegründe entsprechend § 580 ZPO gegeben sind (Nr. 3). Ferner ist der Antrag auf Wiederaufgreifen im Sinne des § 51 Abs. 2 VwVfG nur zulässig, wenn der Betroffene ohne grobes Verschulden außerstande war, den Grund für das Wiederaufgreifen in dem früheren Verfahren geltend zu machen. Nach § 51 Abs. 3 Satz 1 VwVfG muss der Antrag binnen drei Monaten gestellt werden, jedoch ist § 51 Abs. 3 VwVfG nach der aktuellen Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs mit den unionsrechtlichen Vorgaben der RL 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes vom 26. Juni 2013 (Asylverfahrensrichtlinie) nicht vereinbar und bleibt aufgrund des Anwendungsvorrangs unangewendet. Vgl. EuGH, Urteil vom 9. September 2021 C-18/20 – juris, Rn. 54; VG München, Urteil vom 28. Juni 2022 – 22 K 21.30972 –, juris, Rn. 22. Eine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage zugunsten des Betroffenen liegt dabei nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts vor, wenn sich die für den ergangenen Verwaltungsakt entscheidungserheblichen Rechtsnormen oder tatsächlichen Grundlagen geändert haben, so dass die Änderung eine dem Betroffenen günstigere Entscheidung erfordert oder möglich ist. Die Sach- und Rechtslage muss sich hinsichtlich solcher Umstände geändert haben, die für den streitgegenständlichen Verwaltungsakt tatsächlich maßgeblich waren. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 2018 – 1 C 23/17 –, juris, Rn. 13). Dies ist hier jedenfalls in Bezug auf die – wie ausgeführt – nunmehr gegebene Weigerung Italiens in Bezug auf die Aufnahme von Dublin-Rückkehrern auf unbestimmte Zeit der Fall. Eine Aufrechterhaltung der Unzulässigkeitsentscheidung nach § 29 Abs. 1 Nr. 5 AsylG i. V. m. § 71a AsylG kommt ebenfalls nicht in Betracht. Abgesehen davon, dass ein erfolgloser Abschluss des italienischen Asylverfahrens nicht feststeht, ist dies schon deshalb der Fall, weil es sich bei einer solchen Unzulässigkeitsentscheidung prozessual um einen anderen Streitgegenstand mit für den Kläger ungünstigeren Rechtsfolgen handeln würde. Vgl. bereits BVerwG, Urteil vom 9. August 2016 – 1 C 6.16 –, juris, Rn. 21; vgl. auch VG Dresden, Urteil vom 25. April 2022 – 12 K 2407/20.A –, juris, und BeckOK AuslR/Heusch/Nuckelt AsylG, § 29 Rn. 85, m. w. N. Die unter Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids getroffene Feststellung des Fehlens von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 und Absatz 7 Satz 1 AufenthG ist bei Aufhebung der Unzulässigkeitsentscheidung jedenfalls verfrüht ergangen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 2016 – 1 C 4.16 –, juris, Rn. 21. Die unter Ziffer 3 des streitgegenständlichen Bescheids angeordnete Abschiebung nach Italien ist ebenfalls aufzuheben. Da aus den oben genannten Gründen Italien für die Durchführung des Asylverfahrens nicht zuständig ist, lässt sich auch die Abschiebungsanordnung nach Italien nicht auf § 34a Abs. 1 AsylG stützen. Die in Ziffer 4 des Bundesamtsbescheids enthaltene Befristung des Einreise- und Aufenthaltsverbots nach § 11 Abs. 1 AufenthG ist nach alledem gegenstandslos geworden und ebenfalls aufzuheben. Über den Hilfsantrag war nach dem Erfolg des Hauptantrags nicht mehr zu entscheiden. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ist nach §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i. V. m. § 708 Nr. 11, 711 Satz 1 ZPO ergangen. Rechtsmittelbelehrung Den Beteiligten steht die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung des Gerichtsbescheides schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten wahlweise statt dessen auch innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle mündliche Verhandlung beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen.