Urteil
14 K 5247/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0801.14K5247.18.00
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Tenor
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 91% und die Beklagte zu 9%.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es eingestellt. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens tragen die Klägerin zu 91% und die Beklagte zu 9%. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. T a t b e s t a n d Die Klägerin wendet sich gegen die Nacherhebung von Mautgebühren. Am 2.1.2014 stellte die Polizeidirektion I. im Rahmen einer Kontrolle auf der Bundesautobahn 24 bei der auf die Klägerin zugelassenen Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen N01 eine Manipulation an der Abgasanlage fest. In den Abgasstrang war zwischen dem Motor und der Abgasreinigungs- und Schalldämpfereinheit ein Abzweig eingebaut worden, der dazu diente, die Abgase unter Umgehung von Katalysator, Rußfilter, AdBlue-Einspritzung und Schalldämpfer in die Umwelt zu leiten. An dem Armaturenbrett befand sich ein Schalter zur Bedienung der Auspuffklappe. Dem polizeilichen Feststellungs- und Maßnahmenbericht nach war die Auspuffklappe aufgrund eines technischen Defektes am Pneumatikzylinder (entweichende Druckluft) zum Zeitpunkt der Kontrolle funktionsunfähig und konnte den Abgasfluss nicht umschalten. Die Pneumatik habe jedoch problemlos vom Fahrersitz betätigt werden können; dies sei durch den am Armaturenbrett verbauten Schalter jederzeit möglich gewesen. Im November 2016 teilte die Beklagte der Klägerin ihre Absicht mit, den Differenzbetrag zwischen der gezahlten Maut und der Maut basierend auf der schlechtesten Schadstoffklasse nachzuerheben, und bat die Klägerin um Nachweise zum Zeitraum der Verbauung. Die Klägerin trug im Januar 2017 vor, dass die Klappe fest verschweißt und damit außer Funktion gewesen sei. Auch die Hydraulik sei nicht funktionsfähig gewesen. Da die Abgase durch die eingebaute Reinigungsanlage gelaufen seien, sei die Schadstoffklasse nicht herabzusetzen. Die Auspuffklappe sei noch am 2.1.2014 ausgebaut worden. Sie legte eine Rechnung der D. GmbH betreffend das streitgegenständliche Fahrzeug vor, nach welcher dieses am 2.1.2014 angenommen worden sei. Die Position 001 war bezeichnet als „Auspuffklappe demontieren und Serienzustand herstellen! Das bestellte Ersatzteil liegt am Lager zum Einbau bereit. Wir möchten Sie bitten, sich zwecks Terminabsprache mit uns in Verbindung zu setzen.“ Nach einem Telefonvermerk der Beklagten von Januar 2017 teilte die D. GmbH der Beklagten mit, dass kein Ausbau stattgefunden habe, sondern lediglich Ersatzteile bestellt worden seien. Die Klägerin reichte daraufhin eine Rechnung der U. GmbH betreffend ein Fahrzeug mit dem amtlichen Kennzeichen N02 ein; für weitere Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 42 der Beiakte 1. Im Folgenden legte sie den Bericht einer Hauptuntersuchung vom 22.5.2013 vor, nach welchem das Fahrzeug ohne festgestellte Mängel sei, sowie Bestätigungen der P. vom 6.1.2014, nach welchen die Manipulation der Auspuffanlage am 6.1.2014 rückgebaut gewesen sei und die gesamte Abgasanlage dem Originalzustand entsprochen habe. Mit Bescheid vom 20.2.2017 setzte die Beklagte gegenüber der Klägerin nachträglich für den Zeitraum 22.5.2013 bis 6.1.2014 eine zu entrichtende Maut in Höhe von 8.615,95 € fest. Sie legte eine mautpflichtige Strecke von 64.781,6 km zugrunde, die sich nach der Anlage zu dem Bescheid aus Fahrten vom 23.5.2013 bis 3.1.2014 zusammensetzte; für Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 51 f., 61 ff. der Beiakte 1. Am 22.3.2017 erhob die Klägerin gegen den Bescheid Widerspruch und trug ergänzend vor, dass jedenfalls der Nacherhebungszeitraum erst ab dem 19.11.2013 beginne. Sie reichte das Prüfprotokoll einer Sicherheitsprüfung vom 19.11.2013 ein, nach welcher das Fahrzeug ohne festgestellte Mängel sei; für Einzelheiten wird Bezug genommen auf Bl. 39 der Gerichtsakte. Im Oktober 2017 machte die Beklagte die Klägerin darauf aufmerksam, dass das Protokoll vom 19.11.2013 lediglich die Überprüfung der Bremsen, nicht aber der Abgase zum Gegenstand habe. Im September 2018 teilte die Klägerin der Beklagten mit, dass es ihr nicht möglich sei, weitere Untersuchungsberichte nach dem 22.5.2013 einzureichen. Am 23.7.2018 hat die Klägerin eine Untätigkeitsklage gegen die Beklagte erhoben. Sie ist der Ansicht, dass die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug nicht erloschen sei, da das Abgas- oder Geräuschverhalten mangels Betriebs der Auspuffklappe nicht verschlechtert worden sei. Die Nacherhebung habe auch frühestens ab dem 19.11.2013 erfolgen dürfen, da bei einer Sicherheitsüberprüfung an diesem Tag keine Mängel festgestellt worden seien. Der Geschäftsführer der Klägerin habe die Wechselklappe nebst Zubehör nach dem 19.11.2013 eingebaut, um mit dem Fahrzeug auf Festivals aufzutreten. Überdies habe der Nacherhebung gemäß § 8 des Gesetzes über die Erhebung von streckenbezogenen Gebühren für die Benutzung von Bundesautobahnen und Bundesstraßen (BFStrMG) lediglich eine Wegstrecke von 500 km zugrunde gelegt werden dürfen. Mit Widerspruchsbescheid vom 10.9.2018 ist der Widerspruch der Klägerin zurückgewiesen worden. Mit Änderungsbescheid vom 8.12.2022 hat die Beklagte den Nacherhebungsbescheid vom 20.2.2017 insoweit aufgehoben, als er einen Betrag von 7.875,84 € übersteigt, und hat den Widerspruchsbescheid entsprechend abgeändert; dies entspricht einer Reduzierung um die Höhe der Kosten der Verkehrspolizei und der Eigenkapitalverzinsung. Soweit der Bescheid der Beklagten vom 20.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.9.2018 einen über 7.875,84 € hinausgehenden Betrag festsetzt, haben die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt. Die Klägerin beantragt nunmehr, den Bescheid der Beklagten vom 20.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.9.2018 und des Änderungsbescheides vom 8.12.2022 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Infolge der Manipulation an der Abgasanlage sei die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung erloschen. Ob die Abgasklappe stets funktionsfähig gewesen sei, könne dahinstehen, da die Klägerin mit dem Einbau der vorgesehenen Komponenten gerade das Ziel verfolgt habe, das Abgas- und/oder Geräuschverhalten des Fahrzeugs zu verändern. Selbst wenn die Betriebserlaubnis nicht erloschen sei, liege ein Widerspruch zwischen den Fahrzeugpapieren und den tatsächlichen Verhältnissen vor. Bei der Berechnung des Nacherhebungsbetrages sei die tatsächliche Wegstrecke mautpflichtiger Straßen berücksichtigt worden, da die Beklagte diese habe feststellen können. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte einschließlich des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Beteiligten das Verfahren in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird es analog § 92 Abs. 3 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) eingestellt. Im Übrigen erweist sich die zulässige Klage als unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 20.2.2017 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 10.9.2018 und des Änderungsbescheides vom 8.12.2022 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ermächtigungsgrundlage des angegriffenen Bescheides ist § 8 Abs. 1 Satz 1 BFStrMG. Nach dieser Vorschrift kann die Maut durch Bescheid auch nachträglich von jedem Mautschuldner der jeweiligen mautpflichtigen Straßenbenutzung erhoben werden. Die Mauterhebung ist auch dann möglich, wenn die Maut teilweise, aber nicht unter Zugrundelegung des maßgeblichen Mautsatzes entrichtet wurde. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 6.12.2012 – 14 L 757/21 –, juris, Rdnr. 22 f. mwN. Der angefochtene Bescheid ist formell rechtmäßig, insbesondere hat die Beklagte die Klägerin angehört. Der Nacherhebungsbescheid in Gestalt des Widerspruchsbescheides und des Änderungsbescheides ist auch materiell rechtmäßig. Zwischen den Beteiligten ist zu Recht unstreitig, dass die Sattelzugmaschine mit dem amtlichen Kennzeichen N01 dem Grunde nach mautpflichtig ist, mit ihr im streitgegenständlichen Zeitraum mautpflichtige Autobahnen benutzt wurden und die Klägerin als Halterin des Fahrzeugs Mautschuldnerin i.S.d. § 2 Abs. 1 Nr. 1 BFStrMG ist. Die Höhe der geschuldeten Maut bestimmt sich gemäß § 3 Abs. 1 BFStrMG nach der auf mautpflichtigen Straßen zurückgelegten Strecke des Lkw und einem Mautsatz je Kilometer, der sich für Sachverhalte, die – wie hier – ab dem 1.1.2009 und bis zum Ablauf des 31.12.2014 entstanden sind, aus Anlage 4 des BFStrMG ergibt, vgl. § 3 Abs. 3 i.V.m. § 14 Abs. 3 BFStrMG. Danach ist die Maut u.a. abhängig von der Emissionsklasse des Fahrzeugs. Nach § 5 Satz 1 BFStrMG hat der Mautschuldner auf Verlangen des Bundesamtes für Güterverkehr – seit 1.1.2023: Bundesamt für Logistik und Mobilität – die ordnungsgemäße Entrichtung der Maut nachzuweisen. Zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut gehört auch der Nachweis der Voraussetzungen für die zu berücksichtigende Emissionsklasse, weil diese nach der Differenzierung in Anlage 4 des BFStrMG die Höhe der Maut mitbestimmt. Der Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung der Maut ist daher nur dann erbracht, wenn auch der Nachweis des Vorliegens der Voraussetzungen der der bisherigen Mautentrichtung zugrunde liegenden Emissionsklasse erfolgt ist. Die Nachweispflicht des Mautpflichtigen gilt anlassbezogen auch für die Vergangenheit, wobei dieser Zeitraum von der Festsetzungsfrist nach § 4 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG i. V. m. § 13 Abs. 3 BGebG begrenzt ist. Vgl. VG Köln, Beschluss vom 24.10.2022 – 14 L 1394/22 –, juris, Rn. 24, 31, mwN. Einzelheiten über das Verfahren zum Nachweis der Mautentrichtung sind in der aufgrund der Verordnungsermächtigung in § 5 Satz 2 BFStrMG erlassenen Verordnung zur Erhebung, zum Nachweis der ordnungsgemäßen Entrichtung und zur Erstattung der Maut (Lkw-MautV) geregelt. Nach der im Nacherhebungszeitraum geltenden Fassung des § 8 Abs. 1 Satz 1 Lkw-MautV – nunmehr § 7 Abs. 1 Satz 1 – erfolgt der Nachweis der Emissionsklasse für – wie hier – in der Bundesrepublik Deutschland zugelassene Fahrzeuge durch Vorlage des Fahrzeugscheins oder der Zulassungsbescheinigung Teil 1. Gemäß dem im Nacherhebungszeitraum geltenden § 8 Abs. 3 Lkw-MautV – nunmehr § 7 Abs. 3 Lkw-MautV – entscheidet das Bundesamt für Güterverkehr – nunmehr Bundesamt für Logistik und Mobilität – bei Vorlage sonstiger geeigneter Unterlagen nach pflichtgemäßem Ermessen darüber, ob die Emissionsklasse des mautpflichtigen Fahrzeugs zweifelsfrei nachgewiesen ist. Gemessen daran ist die Entscheidung der Beklagten, im streitgegenständlichen Zeitraum von dem Höchstsatz der Kategorie D der Anlage 4 auszugehen und den Differenzbetrag zur Kategorie A nachzuerheben, nicht zu beanstanden. Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass das Fahrzeug in dem streitgegenständlichen Zeitraum aufgrund seiner Emissionsklasse der Kategorie A der Anlage 4 unterfällt. Zwar ist das Fahrzeug nach der Zulassungsbescheinigung Teil 1 eigentlich der Emissionsklasse Euro 5 zuzuordnen, was nach Anlage 4 des BFStrMG einem Mautsatz der Kategorie A entspricht. Die Zulassungsbescheinigung ist im vorgenannten Zeitraum jedoch nicht zum Nachweis der Emissionsklasse geeignet, da die Abgasanlage unstrittig manipuliert war. Bei einer Kontrolle am 2.1.2014 stellte die Polizeidirektion I. ausweislich ihres Feststellungs- und Maßnahmenberichts (Beiakte 1 Bl. 4 ff.) nämlich fest, dass in den Abgasstrang zwischen dem Motor und der Abgasreinigungs- und Schalldämpfereinheit ein Abzweig eingebaut worden war, der dazu diente, die Abgase unter Umgehung von Katalysator, Rußfilter, AdBlue-Einspritzung und Schalldämpfer in die Umwelt zu leiten. Am Armaturenbrett befand sich ein Schalter zur Bedienung der Auspuffklappe. Aufgrund dieser Manipulation – also der Veränderung der Abgasanlage verglichen mit dem von der Zulassungsbescheinigung vorausgesetzten Zustand – ist die Eintragung in der Zulassungsbescheinigung zum Nachweis der Emissionsklasse nicht mehr geeignet. Ob die Betriebserlaubnis für das Fahrzeug – wie von der Beklagten angeführt – erloschen ist, kann dahinstehen. Die Klägerin hat auch nicht mittels sonstiger geeigneter Unterlagen im Sinne des § 8 Abs. 3 Lkw-MautV a.F. zweifelsfrei nachgewiesen, dass das Fahrzeug der Emissionsklasse Euro 5 zuzuordnen ist. Ein solcher Nachweis ist zunächst nicht in dem Feststellungs- und Maßnahmenbericht der Polizeidirektion I. i.V.m. der Zulassungsbescheinigung Teil 1 zu sehen. Zwar ergibt sich aus dem Polizeibericht, dass die Auspuffklappe im Zeitpunkt der Kontrolle wegen eines technischen Defektes am Pneumatikzylinder (entweichende Druckluft) funktionsunfähig war und den Abgasfluss nicht umschalten konnte. Die Tatsache, dass die Auspuffklappe funktionsunfähig war, belegt jedoch nicht zweifelsfrei die Einordnung des Fahrzeugs in diejenige Emissionsklasse, die das Fahrzeug im unmanipulierten Zustand hätte. Der einzige Hinweis auf eine Einordnung in die Emissionsklasse Euro 5 ist nämlich die Einstufung in der Zulassungsbescheinigung. Diese Einstufung ist jedoch – wie oben ausgeführt – aufgrund des Vorhandenseins der Manipulation nicht aussagekräftig. Allein die Tatsache, dass die Manipulation – im Zeitpunkt der Kontrolle – funktionsunfähig war, belegt nicht zweifelsfrei, dass das Fahrzeug die Abgaswerte eingehalten hat, die das Fahrzeugmodell ohne Vorhandensein der Manipulation aufweist. Für diese Annahme hat die Klägerin keinen Nachweis erbracht. Auch der Vortrag der Klägerin, dass die Auspuffklappe fest verschweißt gewesen sei, ist – selbst bei Wahrunterstellung – kein zweifelsfreier Nachweis der Emissionsklasse Euro 5. Es gilt das Gleiche wie hinsichtlich der Funktionsunfähigkeit der Auspuffklappe: Der einzige Hinweis auf eine Einstufung in die Emissionsklasse Euro 5 ist die Einordnung in der Zulassungsbescheinigung, die aber wegen der Manipulation nicht mehr aussagekräftig ist. Für die Annahme, dass bei einem festen Verschweißen der Manipulation – während des gesamten Nacherhebungszeitraums – die Emissionsklasse Euro 5 gilt, gibt es keine Grundlage – weder Abgastests noch eine Prüfung, dass das – hier unterstellte – Verschweißen luftdicht war. Der von der Beklagten festgesetzte Nacherhebungszeitraum ist ebenfalls rechtmäßig. Dies gilt zunächst für den Beginn des Nacherhebungszeitraumes, also für die Einbeziehung von Fahrten ab dem 23.5.2023 (vgl. die Aufstellung der berücksichtigten Fahrten auf Bl. 61 der Beiakte 1). Die Klägerin hat nicht nachgewiesen, dass die Auspuffklappe erst nach dem 19.11.2013 eingebaut worden ist. Sie trägt vor, dass nicht nachvollzogen werden könne, an welchem Tag „nach dem 19.11.2013“ genau der Einbau erfolgt sei, und Unterlagen wie Lieferschein oder Rechnung nicht vorhanden seien. Dieser äußerst vage Vortrag ohne Vorlage von Belegen stellt keinen zweifelsfreien Nachweis dar. Auch das von der Klägerin vorgelegte „Prüfprotokoll Sicherheitsprüfung“ vom 19.11.2013 ist kein Nachweis, dass die Auspuffklappe zumindest zu diesem Zeitpunkt noch nicht eingebaut war. Das Prüfprotokoll erweist sich nämlich hinsichtlich der Abgasanlage als nicht ergiebig. Gemäß Nr. 1.3.1 der Anlage VIII zur Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung umfasst die Sicherheitsprüfung eine Sicht-, Wirkungs- und Funktionsprüfung des Fahrgestells und Fahrwerks, der Verbindungseinrichtung, Lenkung, Reifen, Räder und Bremsanlage des Fahrzeugs; eine Kontrolle der Abgasanlage ist nicht erfasst. Auch in dem Protokoll selbst befindet sich keine Aussage zu den Abgaswerten. Dass der Nacherhebungszeitraum Fahrten bis einschließlich zum 3.1.2014 erfasst (vgl. Beiakte 1 Bl. 76) erweist sich ebenfalls als rechtmäßig. Die Klägerin hat nämlich nicht nachgewiesen, dass die am 2.1.2014 von der Polizei festgestellte Auspuffklappe bereits an diesem Tag ausgebaut worden ist. Insbesondere belegt die von der Klägerin vorgelegte Rechnung vom 22.1.2014 (Bl. 87 der Gerichtsakte) einen Ausbau an diesem Tag nicht. Die Position „Auspuffklappe demontieren und Serienzustand herstellen! Das bestellte Ersatzteil liegt am Lager zum Einbau bereit. Wir möchten Sie bitten, sich zwecks Terminabsprache mit uns in Verbindung zu setzen“ besagt nämlich gerade nicht, dass der Ausbau bereits stattgefunden hat. Auch der Ersteller der Rechnung – D. K. – teilte der Beklagten im Januar 2017 telefonisch mit, dass lediglich Ersatzteile bestellt worden seien, aber kein Ausbau stattgefunden habe. Überdies hat die Klägerin selbst im Schreiben vom 16.1.2017 behauptet, der Ausbau habe erst am 3.1.2014 stattgefunden. Schließlich sei angemerkt, dass die Klägerin den Ausbau der Wechselklappe auch nicht durch die Vorlage der Rechnung vom 20.1.2014 (Beiakte 1 Bl. 42) für den 3.1.2014 nachgewiesen hat, sondern durch Vorlage des Berichts der P. erst für den 6.1.2014. Denn die Rechnung vom 20.1.2014 von der U. GmbH bezieht sich auf ein anderes Fahrzeug mit dem Kennzeichen N02. Es ist auch nicht davon auszugehen, dass eine Kennzeichenverwechselung vorliegt, da das angegebene Auftragsdatum der 31.12.2013 ist. Die Beklagte hat der Nacherhebung der Maut auch richtigerweise die tatsächlich gefahrenen Kilometer zugrunde gelegt. Der Einwand der Klägerin, es hätte gemäß § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG lediglich eine Wegstrecke von 500 Kilometern berücksichtigt werden dürfen, greift nicht. § 8 Abs. 2 Satz 1 BFStrMG bestimmt, dass, wenn bei der nachträglichen Mauterhebung die tatsächliche Wegstrecke der Benutzung mautpflichtiger Straßen nicht festgestellt werden kann, eine Maut erhoben wird, die einer Wegstrecke von 500 km auf mautpflichtigen Straßen entspricht. Wie sich aus der Aufstellung auf Bl. 61 ff. der Beiakte 1 ergibt, ist vorliegend die tatsächliche Wegstrecke festgestellt worden. Fehler bei der Berechnung des nacherhobenen Differenzbetrages sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung hinsichtlich des streitig entschiedenen Teils folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Bezüglich des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils entspricht es billigem Ermessen i.S.v. § 161 Abs. 2 VwGO, die Kosten des Verfahrens der Beklagten aufzuerlegen, da sie den angefochtenen Bescheid insoweit aufgehoben hat. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 8.615,95 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Betrag entspricht der Höhe der streitigen Geldleistung (§ 52 Abs. 3 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.