Urteil
20 K 4709/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0814.20K4709.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 % des insgesamt vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Mit Schreiben vom 28.04.2021 beantragten die Prozessbevollmächtigten des Klägers beim Polizeipräsidium Bonn, unverzüglich die Löschung aller hinsichtlich des Klägers sowie alle zu ihm gewonnenen Daten, Informationen und Lichtbilder, insbesondere solche in polizeilichen Erkenntnisdaten und Datensammlungen, auch IGVP und VIVA, gemäß § 32 PolG NRW herbeizuführen und dies zeitnah zu der Akte des Prozessbevollmächtigten bestätigen/attestieren zu wollen. Beigefügt war eine Einstellungsmitteilung der Staatsanwaltschaft Aachen vom 26.04.2021 im dortigen Verfahren 1 Js 14/19. Die Polizei ermittelte zunächst die über den Kläger gespeicherten Daten und holte dazu Auskünfte ein. Mit Schreiben vom 07.07.2021 teilte der Beklagte den Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, welche Daten in datenschutzrechtlicher Verantwortung des Polizeipräsidiums Bonn über den Kläger gespeichert sind: Vorgangsnummer IGVP-Vorgang 000000-0000000-00/0 Deliktsart: Straftat gegen das Waffengesetz Tatort: 00000 L2. , L3. , G.------straße 0 / Mehrfamilienhaus - Wohnung / freistehendes Einfamilienhaus - Keller Tatzeit: 10.10.2018 (Mi), 12:00 bis 28.12.2018,20:30 Personenart: Beschuldigter Personaldaten: L. , F. , 00.00.0000 in T. , deutsch, männlich, selbstständiger Bauhandwerker/ Maurer, 00000 L2. , L4. Straße 00. 000-0000000, 0000/000000 Ferner hörte der Beklagte zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Löschung an, weil auch nach erfolgter Einstellung der Strafverfolgung ein Restverdacht bestehe, insbesondere mit Blick auf weitere politisch motivierte Straftaten. Mit Bescheid vom 10.08.2021 lehnte der Beklagte den Löschungsantrag des Klägers ab. Zur Begründung hieß es im Wesentlichen, die Speicherung sei gemäß § 32 PolG NRW solange zulässig, wie dies für die Erfüllung der polizeilichen Aufgaben erforderlich sei. Eine Löschung erfolge, wenn nach Ablauf der Aussonderungsprüffristen festgestellt werde, dass eine weitere Speicherung nicht mehr erforderlich sei oder wenn der Verdacht der Straftat gegen die betroffene Person entfallen sei. Davon könne vorliegend nicht ausgegangen werden, weil das Strafverfahren nicht mangels Tatnachweises eingestellt worden sei. Es verbleibe ein Restverdacht, insbesondere in Bezug auf weitere politisch motivierte Straftaten. Am 13.09.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung führt er im Wesentlichen aus, die Einstellung des Strafverfahrens sei vor dem Hintergrund erfolgt, dass eine den Ansprüchen der Strafprozessordnung genügende und auf valide Beweistatsachen gestützte und im Strafverfahren zulassungsfähige Anklage mangels eindeutiger Zuordnung durch DNA o. ä. nicht herbeizuführen gewesen sei. Die Einstellung sei nach Zahlung einer Geldauflage i.H.v. 500 EUR erfolgt, auch um das Verfahren im beiderseitigen Einverständnis endlich abzuschließen. Ein Restverdacht oder eine Wiederholungsgefahr könnten vorliegend nicht begründet werden. In dem damals leerstehenden Haus des Klägers seien dem Waffenrecht unterliegende Gegenstände gefunden worden, wobei der Beklagte verkenne, dass die fraglichen Gegenstände mit einer mächtigen Staubschicht bedeckt gewesen seien, also eine Ewigkeit nicht berührt oder bewegt worden seien. Sie hätten zwar DNA-Spuren aufgewiesen, die jedoch nachweislich nicht vom Kläger stammten. Folglich bestehe kein Restverdacht. Auch der Umstand, dass ein Verfahren nach § 153 StPO eingestellt worden ist, könne nicht ipso jure einen Restverdacht begründen. Vielmehr bestünden erhebliche Bedenken gegen die Strafbarkeit des Klägers. Der Kläger beantragt, den zum Aktenzeichen ZA 00-00.00.00-00/00 ergangenen Bescheid vom 10.08.2021 aufzuheben und den Beklagten zu verurteilen, die vom Polizeipräsidium Bonn in Anzeigenbearbeitungsprogramm zum Az. 000000-000000-00/0 über den Kläger vorgehaltenen Daten einer sofortigen Löschung zuzuführen und den Beklagten zu verurteilen, dem Kläger einen Nachweis über die Löschung zuzustellen. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen vor, das Verfahren gegen den Kläger sei nur vorläufig nach § 153a StPO eingestellt worden. Zwar seien die Auflagen durch den Kläger vollständig erfüllt worden, wodurch das Verfahrenshindernis des § 153a Abs. 1 S. 5 StPO eingetreten sei. Mit der Verfahrenseinstellung nach § 153a StPO werde jedoch nicht festgestellt, dass die fragliche Straftat nicht begangen worden sei. Die Norm setze im Gegenteil vielmehr einen hinreichenden Tatverdacht voraus, weil ihre Anwendung gegenüber einem aus Sicht des Gerichtes möglicherweise Unschuldigen unzulässig wäre. In einem solchen Fall bleibe die Datenspeicherung zulässig. Die Datenspeicherung sei nach § 22 Abs. 3 PoIG NRW erst unzulässig, wenn die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wurde und sich aus Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. So liege der Fall hier jedoch nicht. Es bestehe gegen den Kläger ein Restverdacht hinsichtlich einer Straftat sowie der Begehung weiterer, gleich gelagerter Taten. Dieser Verdacht bestehe insbesondere im Hinblick auf Waffendelikte oder Straftaten im Sinne von § 86 StGB und habe seinen Ursprung in dem bisherigen In-Erscheinung-Treten des Klägers. Aufgrund seiner Waffenaffinität sowie seinem Interesse zum rechtsextremistischen Gedankengut und seiner Nähe zum „Rocker-Milieu" bestünden erhebliche und durchgreifende Verdachtsmomente dahingehend, dass der Kläger erneut straffällig werde. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen staatsanwaltlichen Akten (StA Aachen 1 Js 14/19) und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Der Kläger hat keinen Anspruch auf vorzeitige Löschung seiner personenbezogenen Daten; der ablehnende Bescheid des Beklagten vom 10.08.2021 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Eine Verpflichtung des Beklagten zur Löschung nach Maßgabe von § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 oder Nr. 3 PolG NRW scheidet aus, da die weitere Speicherung der über den Kläger erfassten Daten zulässig und weiterhin noch erforderlich ist. Nach § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 PolG NRW sind personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Akten zu vernichten, wenn die Speicherung nicht zulässig ist. Das durch Art. 2 Abs. 1 i. V. m. Art. 1 Abs. 1 GG garantierte allgemeine Persönlichkeitsrecht in seiner Ausprägung als Recht auf informationelle Selbstbestimmung gewährleistet die grundsätzliche Befugnis des Einzelnen, selbst über Preisgabe und Verwendung seiner persönlichkeitsbezogenen Daten zu bestimmen. Ein Eingriff in dieses Recht liegt nicht nur in der Erhebung solcher Daten, sondern auch in ihrer weiteren Aufbewahrung und Speicherung. Der Einzelne muss Einschränkungen des allgemeinen Persönlichkeitsrechts im überwiegenden Allgemeininteresse hinnehmen, die jedoch gesetzlich bestimmt sein und dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz genügen müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 01.06.2006 - 1 BvR 2293/03 -, juris Rn. 9 ff. Gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die (weitere) Aufbewahrung und Speicherung der erfassten Daten ist § 484 Abs. 4 StPO i. V. m § 22 PolG NRW. Die in § 484 Abs. 4 StPO getroffene Regelung verweist für die (gefahrenabwehrrechtliche) Verwendung personenbezogener Daten, die für Zwecke künftiger Strafverfahren in Dateien der Polizei gespeichert sind oder werden, auf die Polizeigesetze der Länder. Die Polizei kann gemäß § 22 Abs. 1 PolG NRW rechtmäßig erlangte personenbezogene Daten in Akten und Dateisystemen speichern, soweit dies zur Erfüllung ihrer Aufgaben, zu einer zeitlich befristeten Dokumentation oder zur Vorgangsverwaltung erforderlich ist. Nach § 23 Abs. 6 PolG NRW ist die suchfähige Speicherung der im Rahmen der Verfolgung von Straftaten gewonnenen personenbezogenen Daten zum Zwecke der Gefahrenabwehr zulässig, sofern gegen die betroffene Person ein strafrechtliches Ermittlungsverfahren eingeleitet worden ist. Diese Voraussetzungen sind vorliegend gegeben, weil gegen den Kläger in dem Verfahren 1 Js 14/19 der Staatsanwaltschaft Aachen wegen des Verdachts eines Verstoßes gegen das Waffengesetz ermittelt worden ist. Zu dem Zweck ist unter anderem sein leerstehendes Einfamilienhaus am B.----str. 0 in 00000 L2. durchsucht worden. Zuvor wurden am 28.12.2018 verschiedene Waffen und Gegenstände bei der ebenfalls Beschuldigten S. L5. aufgefunden, die sie nach eigenen Angaben und nach dem Bekunden einer Zeugin in dem oben genannten Einfamilienhaus des Klägers an sich genommen hatte. Dabei wurden unter anderem ein erlaubnispflichtiges Luftgewehr (ohne F im Fünfeck) und ein Repetiergewehr Mauser Modell 98, Kaliber 8 × 57 mm sowie ein zugehöriger Verschluss und zwölf passende Patronen auf zwei Ladestreifen sowie ein Schlagring gefunden. Bei dem Repetiergewehr Modell 98 handelt es sich um ein seit dem Ende des 19. Jahrhunderts in den deutschen Armeen genutztes Gewehr, welches zur Standardausrüstung deutscher Soldaten auch in dem Zweiten Weltkrieg gehörte. Hinzu kamen verschiedene erlaubnisfreie Waffen. Die Durchsuchung des leer stehenden Wohnhauses ergab, dass sich in dem Haus weitere 20 Patronen für das Gewehr Modell 98 befanden sowie zwei Fahnen mit Hakenkreuz und eine Fahne mit einem Runen-Zeichen der Waffen-SS. Eine Durchsuchung des aktuellen Wohnhauses, welches der Kläger mit seiner Lebensgefährtin bewohnte ergab, dass der Kläger eine Vielzahl von Gegenständen, Literatur und Medien mit Bezug zum Dritten Reich gesammelt hatte, ferner Kleidungsstücke mit Aufdrucken des Rockervereins Gremium MC und anderer Vereinigungen ähnlicher Art, ferner Jacken mit Tarnmuster, in einem Fall mit am Ärmel aufgenähter Flagge des Dritten Reichs und dem Namenszug des Klägers auf der Brust. Ferner fand sich eine Dekorationswaffe, ebenfalls ein Karabiner Mauser 98. Eine nähere Untersuchung insbesondere der Waffen ergab keinen DNA-Nachweis, dass der Kläger mit ihnen hantiert hätte. Eine Unzulässigkeit der weiteren Datenspeicherung ergibt sich auch nicht aus § 22 Abs. 3 Satz 1 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift ist, sofern die betroffene Person rechtskräftig freigesprochen wird, die Eröffnung des Hauptverfahrens gegen sie unanfechtbar abgelehnt oder das Verfahren nicht nur vorläufig eingestellt wird, die Speicherung der Daten unzulässig, wenn sich aus den Gründen der Entscheidung ergibt, dass die betroffene Person die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Diese Voraussetzungen liegen nicht vor. Das Verfahren gegen den Kläger ist zunächst vorläufig gemäß § 153a StPO eingestellt worden, wobei auf einen Vermerk Bl. 241 der Akte Bezug genommen worden ist. Dort ist vermerkt, dass aufgrund der durchgeführten Ermittlungen davon auszugehen sei, dass der Kläger des unerlaubten Besitzes eines Luftgewehrs und einer Repetierbüchse und diverser Patronen gemäß § 52 Abs. 3 Nr. 2a), b) WaffG hinreichend verdächtig sei. Aufgrund der durchgeführten Ermittlungen sei davon auszugehen, dass der Kläger das leerstehende Haus regelmäßig aufgesucht habe und tatsächlich über die sichergestellten Sachen verfügen konnte. Da die Staatsanwaltschaft weiter davon ausging, dass das Haus vor dem unberechtigten Zutritt Dritter gesichert gewesen sei, die Tatzeit über zwei Jahre zurückliege und der Kläger strafrechtlich noch nicht weiter in Erscheinung getreten sei, erschien ihr eine Einstellung des Verfahrens gemäß § 153a StPO sachgerecht. Selbst wenn man dieser Einschätzung folgen mag, lassen die Gründe des Vermerks erkennen, dass die Staatsanwaltschaft den Kläger nicht als jemanden betrachtet hat, der die Tat nicht oder nicht rechtswidrig begangen hat. Ein Löschungsanspruch des Klägers folgt auch nicht aus § 32 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 PolG NRW. Nach dieser Vorschrift sind personenbezogene Daten zu löschen und die dazugehörigen Akten zu vernichten, wenn bei der zu bestimmten Terminen vorzunehmenden Prüfung oder aus Anlass einer Einzelfallbearbeitung festgestellt wird, dass die Daten für die Erfüllung der Aufgaben der speichernden Stelle nicht mehr erforderlich sind. Nach § 22 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW ist die Dauer der Speicherung auf das erforderliche Maß zu beschränken (vgl. auch Ziff. 2.2. und 5.1. der Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS), RdErl. d. Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25.08.2000 – IV A 5 - 6420/1 –.). Insbesondere ist in Prüfungsterminen abzuwägen, ob die weitere Speicherung erforderlich ist, vgl. § 22 Abs. 2 Satz 3 PolG NRW. Die Erforderlichkeit der (Anfertigung und) Aufbewahrung bzw. Speicherung von Daten bemisst sich danach, ob der anlässlich des gegen den Betroffenen gerichteten Ermittlungs- oder Strafverfahrens festgestellte Sachverhalt nach kriminalistischer Erfahrung angesichts aller Umstände des Einzelfalls Anhaltspunkte für die Annahme bietet, dass der Betroffene mit guten Gründen in den Kreis potentieller Beteiligter oder Verdächtiger an einer noch aufzuklärenden strafbaren Handlung einbezogen werden könnte und dass die Daten die dann zu führenden Ermittlungen – den Betroffenen überführend oder entlastend – fördern könnten. Bei den Einzelfallumständen sind insbesondere Art, Schwere und Begehungsweise der dem Betroffenen zur Last gelegten Straftaten, seine Persönlichkeit sowie der Zeitraum zu berücksichtigen, während dessen er strafrechtlich nicht (mehr) in Erscheinung getreten ist. Vgl. zum Vorstehenden: Ständige Rechtsprechung des BVerwG, Beschluss vom 06.07.1988 - BVerwG 1 B 61.88 -, NJW 1989, 2640 m. w. N., Urteil vom 23.11.2005 - BVerwG 6 C 2.05 -, DVBl. 2006, 923, 925. Nach diesen Maßstäben erweist sich die weitere Aufbewahrung der über den Kläger erfassten Daten zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung bzw. der gerichtlichen Entscheidung als rechtmäßig. Die nach dem Termin der mündlichen Verhandlung angestellten Überlegungen des Beklagten ergaben, dass eine Löschung der personenbezogenen Daten des Klägers am 28.12.2023 erfolgen könne. Im Übrigen bestehen keine Zweifel an der Eignung der vorliegenden Daten zur Sachaufklärung in potenziellen zukünftigen Verfahren. Die den Verfahren zugrundeliegende Sachverhalt lässt einen hinreichenden Schluss auf die mögliche zukünftige Begehung strafrechtlich relevanter Taten zu. Maßgeblich für diese Bewertung ist zunächst, dass der Kläger aufgrund der bei ihm gefundenen zahlreichen Devotionalien und Symbole des Dritten Reichs und seiner Verbindungen zu sogenannten Rockervereinen sowie aufgrund der Auffindung von verbotenen bzw. von ihm nicht zulässigerweise besessenen Waffen erwarten lässt, sich auch in Zukunft in ähnlicher Weise zu betätigen. Die weltanschauliche Haltung und die bisher festgestellten waffenrechtlichen Straftaten lassen es als ausgeschlossen erscheinen, dass der Kläger jemals berechtigter Waffenbesitzer und/oder Waffenträger sein könnte. Die getroffenen Feststellungen stehen seiner waffenrechtlichen Zuverlässigkeit voraussichtlich dauerhaft entgegen. Andererseits lässt der bisherige Waffenbesitz erwarten, dass eine Affektion zu derartigen Gegenständen besteht und gegen die waffenrechtlichen Strafvorschriften möglicherweise erneut verstoßen wird. In diesem Kontext sind die erfassten Daten auch für Zwecke der vorbeugenden Bekämpfung von Straftaten notwendig. Demnach entspricht die weitere Speicherung der Daten auch dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit im engeren Sinne. Die weitere Aufbewahrung und Verwendung von Daten aus Strafverfahren zum Zwecke präventiver Verbrechensbekämpfung beim Vorliegen eines fortbestehenden Tatverdachts zu Lasten des Klägers liegt im überwiegenden öffentlichen Interesse, gegen das das Individualinteresse des Klägers an seinen personenbezogenen Daten zurücktreten muss. Die Kenntnis der gespeicherten personenbezogenen Daten ist regelmäßig solange erforderlich, bis die nach § 22 Abs. 2 PolG NRW festzulegende Prüffrist abgelaufen ist, vgl. BVerwG, Urteil vom 09.06.2010 zum insoweit gleichlautenden § 32 Abs. 2 BKAG a.F. - 6 C 5.09 -, juris Rn. 31; Urteil der Kammer vom 23.04.2015 – 20 K 3184/14 –, juris Rn. 60. Die Richtlinien für die Führung Kriminalpolizeilicher personenbezogener Sammlungen (KpS) (RdErl. d. Innenministeriums NRW v. 25.08.2000, MBl. NRW. 2000 S. 1370) enthalten in Ziffer 5.2.2 insoweit die Regelung, dass abweichend von der regelmäßig zehnjährigen Speicherzeit in Fällen geringerer Bedeutung die Aussonderung früher erfolgen könne. Der Beklagte hat insoweit den 28.12.2023, mithin eine Löschfrist von fünf Jahren angenommen. Die Aussonderungsprüffrist war demnach bisher noch nicht angelaufen. Umstände, die im konkreten Einzelfall eine weitere Verkürzung der Frist gebieten, sind nicht ersichtlich. Auch mit Blick auf die im Waffenrecht geltenden Fristen sind die Interessen des Klägers von dem Beklagten ausreichend gewichtet worden. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 EUR festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1, Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.