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Urteil

10 K 4834/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0816.10K4834.21.00
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Tenor

Der Bescheid vom 22.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, das Arbeitsprojekt des Klägers im Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.

Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Der Bescheid vom 22.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2021 wird aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, das Arbeitsprojekt des Klägers im Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bewerten. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Nach bestandener Abschlussprüfung im Ausbildungsberuf Pferdewirt wurde der Kläger von der Beklagten mit Schreiben vom 25.07.2019 zur Meisterprüfung im Beruf Pferdewirt - Fachrichtung klassische Reitausbildung zugelassen. Am 14.01.2020 erfolgte in der Deutschen Reitschule im Landgestüt NRW in P. die Vorstellung und Vergabe des Arbeitsprojektes im Prüfungsteil 1 (Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen) der Pferdewirtschaftsmeisterprüfung. Im Protokoll vom selben Tag wurde als Aufgabe des Arbeitsprojektes des Klägers benannt: „Die vielseitige Ausbildung von jungen Springpferden im Betrieb B. mit dem Ziel einer Weiterentwicklung bis zu Klasse M, unter besonderer Berücksichtigung der dressurmäßigen Arbeit der Springpferde". Zum „Ziel des Arbeitsprojektes“ heißt es: „Am 16.02.2021 reitet Herr B. eine Springpferdeprüfung der Kl. M* vor unter besonderer Berücksichtigung der dressurmäßigen Weiterentwicklung.“ Als Pferde wurden Admiral und Le Freak aufgeführt. Abschließend ist aufgeführt, dass das Projekt durch den Prüfungsausschuss genehmigt ist. Unterschrieben haben die Prüfer P., A., H.. Die Beklagte teilte dem Kläger mit Schreiben vom 19.03.2020 das vorgenannte Thema des Arbeitsprojekts zum Teil 1 unter Bezugnahme auf die mündlichen Mitteilungen des Prüfungsausschusses vom 14.01.2020 bzw. 16.01.2020 mit. Weiter wurde ausgeführt, dass die schriftlichen Ausarbeitungen zur Planung und Dokumentation bis zum 18.01.2021 an die Beklagte zu senden seien. Die Präsentation des Arbeitsprojektes folge dann voraussichtlich einige Tage später in der Deutschen Reitschule im Landgestüt NRW in Warendorf. Mit Schreiben vom 12.02.2021 übersandte die Beklagte dem Kläger einen „Zeit- und Organisationsplan für die Pferdewirtschaftsmeisterprüfung vom 16. bis zum 18.02.2021“. Der Plan sah unter der Überschrift „Prüfung Arbeitsprojekt im Teil 1“ drei Prüfungstage (16., 17. und 18.02.21) in der Deutschen Reitschule im Landesgestüt Warendorf vor mit für die Prüfungsteilnehmer, darunter den Kläger ausgewiesenen Prüfungszeiten für „Springen“, „Besprechung Klausur und Projektarbeit“, „Dressur Springpferde“, „Projektanalyse“, „Springen Springpferde“ und „Einweisung eines Reiters auf ein Pferd“. Als Prüfer wurden B. A. als Beauftragter der Arbeitgeber, F. H.als Beauftragter der Arbeitnehmer und C. P. als Lehrkraft aufgeführt. Der Kläger nahm mit seinem Pferd Le Freak an den drei Prüfungstagen teil. Das Arbeitsprojekt im Prüfungsteil 1 bewerteten die Prüfer ausweislich der Protokolle der Meisterprüfung im Teil 1/ Arbeitsprojekt Teil 1 vom 18.02.2021 mit der Note "ungenügend" (6). Zur Begründung führten die Prüfer aus, trotz erkennbarer Routine sei es dem Kläger nicht gelungen, das Pferd im Springen in der gewünschten Grundrittigkeit und nach der Skala der Ausbildung vorzustellen, wörtlich heißt es weiter: „häufig gegen Hand sowie Distanz- und Rhythmusverlust“. Das Ziel "... unter besonderer Berücksichtigung der dressurmäßigen Arbeit des Springpferds“ habe nicht erreicht werden können und deutliche Mängel aufgezeigt. In der Dressurarbeit habe es kein erkennbares Zusammenwirken der Hilfen und nicht genügend Einwirkung, um das Pferd positiv zu verändern, gegeben. Die reiterlichen Grundlagen für das Gymnastizieren des Pferdes seien lückenhaft. In der Projektpräsentation hätten die Grundlagen der Zusammenarbeit nicht erläutert werden können. Das Gespräch des Klägers sei fachlich nicht immer nachvollziehbar und mit großen Lücken behaftet gewesen. Die weitestgehend ausführlich dargestellte Projektarbeit sei in großer Diskrepanz zu den praktischen Ausführungen zu sehen. Bei der springgymnastischen Arbeit knicke der Reiter extrem in der Hüfte ein, seine Sitzgrundlage und das Arbeiten des Pferdes wiesen erhebliche Mängel auf. Eine diagonale Hilfengebung sei nicht erkennbar. Die Fachsprache im Unterricht sei mit erheblichen Mängeln behaftet, es sei kein Einfluss auf die Bewegungsabläufe und die Verbesserung des Pferdes und des Reiters genommen worden. Im gesamten Projekt seien die Leistungen in den Grundlagen ungenügend und auf mehrfache Nachfrage nicht abrufbar gewesen. Die schriftliche Prüfung im Prüfungsteil 1 bewerteten die Prüfer mit der Note 3,0. Die Note des Prüfungsteils 1 wurde insgesamt mit der Note 5,00 festgesetzt. Im Prüfungsteil 2 (Betriebs- und Unternehmensführung) erhielt der Kläger die Note 2,70, im Prüfungsteil 3 (Berufsausbildung und Mitarbeiterführung) die Note 2,13. Mit Bescheid vom 22.02.2021 stellte die Beklagte gegenüber dem Kläger fest, dass der Kläger die Meisterprüfung im Beruf Pferdewirt nicht bestanden hat. Es sei eine Prüfungsleistung mit "ungenügend" bewertet worden sei. Hiergegen legte der Kläger am 25.02.2021 Widerspruch ein. Er machte im Wesentlichen geltend, dass sich aus den Prüfungsunterlagen lediglich die Bewertung der Vorstellung des Arbeitsprojektes im Teil 1 ergebe, nicht aber die Bewertung der Teilprüfungsleistungen „Planung, Dokumentation und Fachgespräch“. Die Begründung, dass die im gesamten Projekt gezeigten Leistungen ungenügend gewesen seien, passe nicht zu der Einschätzung, dass seine theoretischen Leistungen wesentlich besser als seine praktischen gewesen seien. Bezüglich der einzelnen Ausführungen des Klägers wird auf seinen Schriftsatz an die Beklagte vom 02.05.2021 einschließlich der Anlage (Beiakte 1, Bl. 95 ff.) Bezug genommen. Die Beklagte übermittelte dem Prüfungsausschuss die Widerspruchsbegründung zur Stellungnahme. Der Prüfer H.(Prüfungsausschussvorsitzender) führte mit Stellungnahmen vom 30.05.2021 und vom 02.08.2021 im Wesentlichen aus, bei der Projektgenehmigung am 14.01.2020 seien die deutlichen Defizite in der Grundausbildung, im Sitz und der Einwirkung seitens der Prüfergruppe klar benannt worden. Das Projekt sei mit der Formulierung im Thema „... unter besonderer Berücksichtigung der dressurmäßigen Weiterentwicklung“ genehmigt worden. Am 16.02.2021 habe der Kläger sein Pferd Le Freak in der Prüfung vorgestellt. Die Springausbildung habe erhebliche Mängel in der Grundlage gezeigt. Als Turniernote wäre die Vorstellung deutlich unter 7,0 zu bewerten. Obwohl eine gewisse Routine beim Parcoursreiten erkennbar gewesen sei, sei es dem Kläger nicht gelungen, sein Pferd in der gewünschten Grundrittigkeit und Durchlässigkeit vorzustellen. Eine Verbesserung gegenüber der Zeit der Projektgenehmigung sei nicht erkennbar gewesen, lediglich die Sprunghöhe sei vorhanden gewesen. Auch wenn das Pferd einige gute Sprünge gezeigt habe, sei das Reiten des Klägers unrhythmisch und mit klaren Defiziten in Sitz und Einwirkung gewesen. Am 2. Tag der Prüfung sei die Dressurarbeit mit dem Springpferd der nächste Prüfungsteil gewesen. Der Prüfungsteil Dressur sei klar definiert als Überprüfung der Dressurausbildung während des Projektzeitraumes. Hier habe der Kläger nicht nachweisen können, sein Pferd in der Dressur auf dem Niveau der Klasse M ausgebildet und trainiert zu haben. Der Kläger habe im Oberkörper einen aufrechten Grundsitz gezeigt, dem es jedoch an der nötigen Geschmeidigkeit gefehlt habe. Ein Zusammenwirken der treibenden und verhaltenden Hilfen sei nicht erkennbar gewesen. Das Aussitzen im Trab sei nicht immer möglich gewesen. Die klaren Mängel, die bei der Genehmigung aufgezeigt worden seien, seien nicht abgestellt gewesen und der Sitz des Reiters habe im Projektzeitraum keine Weiterentwicklung erfahren. Die Projektarbeit sei umfassend und gut aufgebaut. In der freien Ausführung seien die Zusammenhänge nicht zu erkennen gewesen. Auf Nachfragen, wie Seitengänge zu entwickeln seien, habe der Kläger keine klaren Antworten geben können. Die schriftliche Hausarbeit des Klägers habe in deutlichem Widerspruch zu seinen lückenhaften und zum Teil falschen Aussagen während der mündlichen Prüfung gestanden. Am 3. Prüfungstag hätten die springgymnastische Arbeit und die Unterrichtserteilung zur Beurteilung angestanden. Es hätten sich die Defizite in den Grundkenntnissen bestätigt. Der Reiter knicke extrem in der Hüfte ein und sitze nach links. Dadurch nehme er dem Pferd die Balance, was zu gesundheitlichen Problemen führen könne. Die abschließende Unterrichtserteilung habe die Unsicherheiten in der Anwendung des Fachwissens unterstrichen. Die Unkenntnis in der Anwendung der Hilfengebung bei den Seitengängen und die Einwirkung auf die Bewegungsabläufe habe im Unterricht zu keiner Verbesserung geführt. Die Vorgehensweise beim Unterrichten sei nicht planvoll und zielführend gewesen. Die Hausarbeit über das Projekt sei im theoretischen Teil schlüssig. Der große Widerspruch liege in der praktischen Anwendung, diese sei in der Gundlage nicht vorhanden. Der Prüfer A. führte mit Stellungnahme vom 01.06.2021 im Wesentlichen aus, bei der Projektprüfung im Februar 2021 zeigten sich die bei der Projektgenehmigung angesprochenen Probleme bei Pferd und Reiter als nicht verbessert. Der Sitz und die Einwirkung aus dem Sitz hätten sich nicht verbessert. Das Pferd habe erhebliche Rittigkeitsprobleme gezeigt. Die geforderte vertiefende Versammlung mit den dazu gehörenden Lektionen habe nur mit deutlichen Problemen gezeigt werden können und nicht dem angestrebten Ausbildungs- und Projektziel entsprochen. Der Kläger habe nicht die nötige Sitzgrundlage, die Einwirkung und das notwendige Verständnis, um ein Pferd dressurmäßig in vertiefender Versammlung zu verbessern. Auch beim Springtraining und im Springparcours hätten sich die erheblichen Defizite des Pferdes in der Grundrittigkeit und die Sitzprobleme des Reiters gezeigt. Der Parcours sei wenig harmonisch gewesen. Bei der Springgymnastik habe man ein planvolles und zielführendes Vorgehen vermisst. Auch hier seien die vorgenannten Probleme deutlich geworden. Alle festgestellten Mängel hätten dazu geführt, dass das Projektziel nicht annähernd erreicht worden sei. Bei der Unterrichtserteilung habe der Kläger sehr leise gesprochen und wenig sicher gewirkt. Ein handlungsorientierter Unterricht habe nicht festgestellt werden können. Der Kläger habe einzelne Anweisungen, aber keine Korrekturen, die zu einer Verbesserung geführten hätten, gegeben. Die Mängel in der Fachsprache hätten eher dazu geführt, den Reiter zu verunsichern statt ihm zu helfen. Bei den mehrfach geführten Fachgesprächen über die dressurmäßige und springmäßige Arbeit seien deutliche Mängel beim theoretischen Fachwissen über die Zusammenhänge der Reitlehre festgestellt worden. Die Prüferin P. führte im Wesentlichen aus, dass bei der Projektprüfung im Februar 2021 erhebliche Mängel in den Grundlagen der reiterlichen Ausbildung und in den Fachgesprächen sichtbar geworden seien, welche auch nicht durch die Projektarbeit hätten ausgeglichen werden können. Dies habe zur Note ungenügend geführt. Der Kläger habe durchweg versucht, die Haltung des Pferdes durch ständige Handeinwirkung und starke Innenstellung zu beeinflussen, wodurch es dem Pferd erschwert werde, sein Gleichgewicht zu halten. Am ersten Tag der Prüfung seien deutliche Defizite in der dressurmäßigen Ausbildung aufgefallen. Der Parcours sei noch nicht im Rhythmus und Gleichgewicht gewesen. Die erkennbare Routine des Klägers im Springparcours sei kein Indiz dafür, dass er das Pferd auch bis zur mittelschweren Klasse ausbilden oder verbessern könne, was die Hauptaufgabe eines Pferdewirtes und Gegenstand der vertiefenden Handlungskompetenz sei. Am Tag zwei spiegelten sich die Defizite des ersten Tages wider. Die Einwirkung des Reiters sei wenig aus den treibenden Hilfen gekommen. Beim anschließenden Fachgespräch sei der Kläger fast ausschließlich auf die Zügelhilfen eingegangen. Es sei wieder festgestellt worden, dass der Reiter nicht genug Einwirkung habe, um das Pferd positiv in Gang und Haltung zu verändern. Lektionen aus dem Bereich der vertiefenden Versammlung habe der Kläger versucht zu zeigen, diese hätten aber nicht ansatzweise dem angestrebten Leistungs- und Ausbildungsgrad entsprochen. Fachgespräche zu Inhalten der springmäßigen und dressurmäßigen Arbeit seien im Verlauf der Prüfung mehrfach geführt worden. Hier habe sich herausgestellt, dass das theoretische Wissen über die Zusammenhänge der Reitlehre nur bruchstückhaft vorhanden gewesen sei. Nach der Vorstellung der Projektarbeit habe sich der Kläger auf Rückfragen fachlich nicht korrekt äußern können. Die am dritten Tag gezeigte springgymnastische Arbeit mit dem Pferd sei geprägt gewesen von wenig planvollem und zielführendem Vorgehen. Das Pferd sei wieder durchgehend stark nach innen gestellt worden, Reiter und Pferd hätten sich nicht im Gleichgewicht befunden. Bei der Unterrichtserteilung habe sich der Kläger wenig routiniert gezeigt und unsicher gewirkt. Ein handlungsorientierter Unterricht mit planvollem Vorgehen sei nicht erkennbar gewesen. Es habe sich eine mangelhafte Fachsprache und wenig Kenntnisse über die Zusammenhänge der Ausbildungsskala gezeigt. Mit Widerspruchbescheid vom 16.09.2021 wies die Beklagte den Widerspruch des Klägers unter Bezugnahme auf die Bewertungen der Prüfer und deren Stellungnahmen im Überdenkungsverfahren zurück. Am 18.09.2021 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung trägt er im Wesentlichen weiter vor, der Prüfungsbescheid vom 22.02.2021 sei schon deshalb rechtswidrig, weil die zugrundeliegenden Prüfungsordnungen fehlerhaft seien. Die Fortbildungsprüfungsordnung der Beklagten genüge nicht den Anforderungen aus Art. 12 Abs. 1 GG. Sie lege die Anzahl der Prüfer nicht hinreichend bestimmt fest. Die Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung sei defizitär, da sie nicht festlege, mit welchem Gewicht die innerhalb des Arbeitsprojektes zu erbringenden Teilleistungen bei der Gesamtbewertung zu berücksichtigen seien. Es könne wegen des höchst unterschiedlichen Zeitaufwandes nicht angenommen werden, dass hier den schriftlichen und mündlichen Prüfungsleistungen dieselbe Aussagekraft entnommen werde könne. Für die Durchführung des Arbeitsprojektes stünden 12 Monate zur Verfügung, in denen er, der Kläger, täglich mehrere Stunden mit den Projektpferden gearbeitet und diese Arbeit sowie Lösungsvorschläge in der schriftlichen Dokumentation aufgezeigt habe. Für die Durchführung des Fachgesprächs seien hingegen nur 120 Minuten vorgesehen. Bei der Gewichtung liege es daher nahe, das Fachgespräch nur als Abrundung der schriftlichen Arbeit zu sehen. Die Bewertung der Gesamtleistung im Arbeitsprojekt mit ungenügend sei vom Prüfungsausschuss nicht nachvollziehbar und nur lückenhaft begründet worden. Die Planung und Dokumentation des Arbeitsprojektes sei vom Prüfungsausschuss wesentlich besser eingeschätzt worden sei als die Vorstellung. Aber auch hierbei sei positive Aspekte gesehen worden. Diese seien aber völlig untergewichtet worden. Diesbezüglich liege ein Abwägungs- und Bewertungsdefizit vor. Der Kläger beantragt schriftsätzlich, den Bescheid der Beklagten vom 22.02.2021 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 16.09.2021 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, die von ihm im Prüfungsteil „Arbeitsprojekt“ erbrachte Leistung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu bewerten, hilfsweise ihm die Wiederholung der Prüfung im Erstversuch zu ermöglichen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, vor Änderung der Prüfungsordnung am 23.11.2021 sei ihre ständige Verwaltungspraxis gewesen, die Prüfungsausschüsse mit jeweils drei Prüfern zu besetzen. Die Beklagte legt hierzu Prüfungsprotokolle aus den Jahren 2020 und 2021 vor. Weiter trägt sie im Wesentlichen vor, es sei nicht zu beanstanden, dass die Prüfer im Hinblick auf die Ziele der Pferdewirtschaftsmeisterprüfungsverordnung einer Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit der durchaus gelungenen schriftlichen Meisterarbeit ein nur geringes Gewicht in ihrer Gesamtbewertung beigemessen hätten. Dies sei von deren Beurteilungsspielraum umfasst, jedenfalls dann, wenn wie hier die schriftliche Arbeit im deutlichen Widerspruch zu den Aussagen während der mündlichen Prüfung stehe. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO. Die zulässige Klage ist mit dem Hauptantrag begründet. Der Bescheid der Beklagten vom 22.02.2021 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheids vom 16.09.2021, mit dem sie das Nichtbestehen der Meisterprüfung wegen einer als ungenügend bewerteten Prüfungsleistung festgestellt hat, ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf die erneute Bewertung seines Arbeitsprojektes im Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen (nur auf dieses Arbeitsprojekt und nicht auf das in Arbeitsprojekt im Prüfungsteil 2 bezieht sich der Klageantrag ausweislich der Klagebegründung, § 88 VwGO). Rechtsgrundlage für die hier in Rede stehende Meisterprüfung ist die Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin (Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung - PferdewMeistPrV) vom 27.10.2015 (BGBl. I, S. 1825, 1934) in Verbindung mit der Prüfungsordnung der Beklagten für die Durchführung von Fortbildungsprüfungen (einschließlich Meisterprüfungen) im Bereich der Landwirtschaft und Hauswirtschaft vom 18.06.2020 (im Folgenden: Prüfungsordnung Lwk). Die Beklagte kann den Nichtbestehensbescheid nicht auf § 20 Abs. 2 Nr. 1 PferdewMeistPrV stützen. Denn die Benotung der Leistung in der Prüfung nach § 7 PferdewMeistPrV mit „ungenügend“ weist Bewertungsmängel auf. In Bezug auf prüfungsspezifische Wertungen sind die Verwaltungsgerichte darauf beschränkt nachzuprüfen, ob der Prüfer die Prüfungsleistung vollständig und richtig zur Kenntnis genommen hat, sachwidrige Erwägungen in die Bewertung hat einfließen lassen, seine autonomen Bewertungsmaßstäbe einheitlich angewandt und allgemeingültige Bewertungsgrundsätze beachtet hat. Schließlich müssen die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen nachvollziehbar sein; sie dürfen insbesondere keine inhaltlichen Widersprüche enthalten. Vgl. Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 5. März 2018 – 6 B 71/17, 6 PKH 6/17 –, juris, Rn. 10, mit weiteren Nachweisen. Gemessen an diesen Grundsätzen und den rechtlichen Vorgaben in der Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung erweist sich die Benotung des Arbeitsprojektes nach § 7 PferdewMeistPrV mit „ungenügend“ als fehlerhaft. Mit der Prüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister soll gemäß § 1 Abs. 1 PferdewMeistPrV die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden. Durch diese Erweiterung soll gemäß § 1 Abs. 3 PferdewMeistPrV der Pferdewirtschaftsmeister in der Lage sein, die in den drei Bereichen genannten Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren. Einer der drei Bereiche ist „Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen“. In diesem Prüfungsteil besteht die Prüfung gemäß § 6 PferdewMeistPrV aus einem Arbeitsprojekt nach § 7 PferdewMeistPrV und einer schriftlichen Prüfung nach § 8 PferdewMeistPrV. Die Anforderungen und Prüfungsinhalte im Prüfungsteil „Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen“ ergeben sich aus § 5 PferdewMeistPrV. Nach dessen Absatz 1 soll der Prüfling nachweisen, dass er die Haltung, den Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleistungsangebote einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes und des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann. Gemäß § 5 Abs. 2 PferdewMeistPrV erstreckt sich die Prüfung auf elf verschiedene Inhalte. Mit der Durchführung des Arbeitsprojekts soll der Prüfling gemäß § 7 Abs. 1 PferdewMeistPrV nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen – hier – auf die Fachrichtung klassische Reitausbildung (§ 2 Nr. 3 PferdewMeistPrV) zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen. Die Aufgabe für das Arbeitsprojekt soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines pferdewirtschaftlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein, § 7 Abs. 2 PferdewMeistPrV. Der Prüfling hat nach § 7 Abs. 5 PferdewMeistPrV das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Verlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in einem Fachgespräch zu erläutern. Das Fachgespräch erstreckt sich auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes sowie auf die Inhalte nach § 5 Abs. 2. Für die Durchführung des Arbeitsprojektes steht dem Prüfling ein Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung; das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern, § 7 Abs. 6 PferdewMeistPrV. Gemessen an diesen Vorgaben ist weder erkennbar, dass die Prüfer die Prüfungsleistungen des Klägers vollständig zur Kenntnis genommen haben, noch sind die prüfungsspezifischen Wertungen und Gewichtungen der Prüfer nachvollziehbar. Die Prüfer monierten im Kern den Sitz des Klägers, seine Einwirkung und seine reiterliche Grundausbildung, welche sich gegenüber dem Zeitpunkt der Projektgenehmigung am 14.01.2020 nicht verbessert hätten. Das Projektziel sei nicht erreicht worden. Dem Kläger sei es an den Prüfungstagen im Februar 2021 nicht gelungen, sein Pferd in der gewünschten Grundrittigkeit vorzustellen. Die Spring- und Dressurausbildung des Pferdes wurde bemängelt. Bei den Fachgesprächen zu Inhalten der spring- und dressurmäßigen Ausbildung seien deutliche Mängel beim theoretischen Wissen des Klägers über die Zusammenhänge der Reitlehre festgestellt worden. Die Fachsprache des Klägers im Unterricht wurde ebenfalls bemängelt. Diese Aspekte, die die Prüfer ihrer Bewertung zugrunde gelegt haben, betreffen aber lediglich einen kleinen Ausschnitt der in § 5 Abs. 2 PferdewMeistPrV vorgesehenen Prüfungsinhalte für das Arbeitsprojekt. Das Fachgespräch erstreckt sich gemäß § 7 Abs. 5 Satz 2 PferdewMeistPrV auch auf diese Inhalte sowie auf den Verlauf und die Ergebnisse des Arbeitsprojektes. Zu dem vielfältigen Katalog in § 5 Abs. 2 PferdewMeistPrV gehören zahlreiche andere Aspekte bei Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen wie beispielsweise auch Entscheiden über Art und Zeitpunkt sowie Durchführen von Maßnahmen und Arbeiten in der Pferdehaltung, Kontrollieren und Optimieren von betrieblichen Abläufen, Sicherstellen von Tierhygiene, Tiergesundheit und Seuchenprophylaxe. Hierzu finden sich Ausführungen in der schriftlichen Dokumentation des Arbeitsprojektes des Klägers. Nicht nachvollziehbar ist, ob die Prüfer auch die in § 7 Abs. 1 PferdewMeistPrV breit angelegten Ziele des Arbeitsprojektes bei ihrer Bewertung in den Blick genommen haben. Aufgrund der rechtlichen Vorgaben in § 7 PferdewMeistPrV ist zudem offensichtlich, dass die Vorstellung des Projekts lediglich einen Teilaspekt der insgesamt zu würdigenden Leistungen des Prüflings darstellt. Dies wird schon daran deutlich, dass die schriftliche Planung, die Dokumentation des Verlaufs der Bearbeitung und der Ergebnisse, die Vorstellung des Projektes und seine Erläuterung in einem Fachgespräch gleichrangig in der Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung genannt werden, s. § 7 Abs. 5 Satz 1 PferdewMeistPrV. Hätte der Verordnungsgeber einer misslungenen Vorstellung des Arbeitsprojekts ein ausschlaggebendes Gewicht beimessen wollen, welches für sich betrachtet zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führt, hätte dies einen Niederschlag in der Verordnung finden müssen. Dies ist indes nicht der Fall, sodass die Projektvorstellung nur eine Teilleistung darstellt. Vgl. Verwaltungsgericht (VG) Minden, Urteil vom 30. November 2021 – 8 K 2722/20 –, Rn. 23, juris. Nach den Prüfungsvorgängen und den Stellungnahmen der Prüfer im Überdenkungsverfahren kann nicht davon ausgegangen werden, dass all die anderen Aspekte, die in die Bewertung des Arbeitsprojektes einfließen müssen und die eben nicht in der Präsentation vorgestellt werden können, im notwendigen Umfang zur Kenntnis genommen und bewertet worden sind. Dies wird auch nicht hinreichend und widerspruchsfrei deutlich durch die Ausführung der Prüferin P. in ihrer Stellungnahme, dass bei der Projektprüfung im Februar 2021 erhebliche Mängel in den Grundlagen der reiterlichen Ausbildung und in den Fachgesprächen sichtbar geworden seien, welche auch nicht durch die Projektarbeit hätten ausgeglichen werden können. Denn zum einen bezogen sich die von ihr genannten Fachgespräche nur auf die Aspekte der spring- und dressurmäßigen Ausbildung. Zum anderen ist im Prüfungsprotkoll ausgeführt, dass die weitestgehend ausführlich dargestellte Projektarbeit in großer Diskrepanz zu den praktischen Ausführungen zu sehen sei und führt der Prüfungsausschussvorsitzende in seiner Stellungnahme aus, dass die Projektarbeit umfassend und gut aufgebaut sei. In der Gesamtschau wird vielmehr deutlich, dass die Prüfer entgegen den rechtlichen Vorgaben allein der Vorstellung des Pferdes und den darauf bezogenen Fachgesprächen ein ausschlaggebendes Gewicht für ihre Bewertung gegeben haben. Die Prüfer haben gleichsam wie Wertungsrichter bei einem Turnier aus einer Präsentation des Pferdes Rückschlüsse auf Einzelaspekte der Gesamtleistung gezogen, ohne in Gänze den Katalog der inhaltlichen Prüfungsanforderungen zu erfassen, vgl. hierzu auch VG Minden, Urteil vom 30. November 2021 – 8 K 2722/20 –, Rn. 23, juris. So führt der Prüfungsausschussvorsitzende in seiner Stellungnahme aus, dass als Turniernote die Vorstellung deutlich unter 7,0 zu bewerten wäre; es sei lediglich die Sprunghöhe vorhanden gewesen, trotz einiger guter Sprünge sei das Reiten unrhythmisch und mit klaren Defiziten in Sitz und Einwirkung gewesen. Auf ein ausschlaggebendes Gewicht der Vorstellung des Pferdes weist auch hin, dass er im Folgenden von einem „Prüfungsteil Dressur“ spricht, der sich nicht in der Pferdemeisterprüfungsverordnung findet. Nicht nachvollziehbar ist schließlich die Wertung der Prüferin P., die erkennbare Routine des Klägers im Springparcours sei kein Indiz dafür, dass er das Pferd auch bis zur mittelschweren Klasse ausbilden oder verbessern könne, was die Hauptaufgabe eines Pferdewirtes und Gegenstand der vertiefenden Handlungskompetenz sei. Nach § 1 PferdewMeistPrV soll mit der Prüfung zum Pferdewirtschaftsmeister – um die es hier geht – die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit nachgewiesen werden. Durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit soll der Pferdewirtschaftsmeister in der Lage sein, Unternehmen der Pferdewirtschaft eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben, was im Katalog nach § 1 Abs. 3 Nr. 1 PferdewMeistPrV konkretisiert wird. Die von der Prüferin benannte Hauptaufgabe der Ausbildung eines Pferdes bis zur mittelschweren Klasse findet sich weder in diesem Katalog der Ziele der Pferdewirtschaftsmeisterprüfung noch in dem nach § 5 Abs. 2 PferdewMeistPrV. Nach alldem kann offenbleiben, ob die Ausführungen der Prüfer in den Protokollen sowie im Überdenkungsverfahren ihre Bewertung des Arbeitsprojektes mit „ungenügend“ auch angesichts der Definition in der Anlage zur Prüfungsordnung LwK, wonach ungenügend eine Leistung ist, die den Anforderungen nicht entspricht und bei der selbst Grundkenntnisse fehlen, überhaupt tragen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen, § 52 Abs. 1 GKG, Ziffer 36.4 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Die streitgegenständliche Prüfung zum Pferdewirtschaftsmeister ist keine berufseröffnende Prüfung, sondern eine Fortbildungsprüfung. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.