Urteil
8 K 2722/20
Verwaltungsgericht Minden, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGMI:2021:1130.8K2722.20.00
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Tenor
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Meisterprüfung der Klägerin zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeisterin nach Neubewertung des bereits erstellten Arbeitsprojekts im Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen ohne Vorstellung des Projekts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden.
Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.
Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird verpflichtet, über die Meisterprüfung der Klägerin zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeisterin nach Neubewertung des bereits erstellten Arbeitsprojekts im Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen ohne Vorstellung des Projekts unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages abwenden, falls nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand: Die Klägerin wurde am 22.12.2016 von der Beklagten zur Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeisterin ‑ Fachrichtung klassische Reitausbildung ‑ zugelassen. Teil 2 der Prüfung (Betriebs- und Unternehmensführung) bestand die Klägerin mit der Note 2,23. Teil 3 (Berufsausbildung und Mitarbeiterführung) bestand sie mit der Note 1,95. Hinsichtlich des Prüfungsteils 1 (Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen) wurde der Klägerin am 02.05.2017 durch den Prüfungsausschuss als Thema des Arbeitsprojekts benannt: „Entwicklung eines vielseitigen Ausbildungs- und Trainingskonzeptes für das Pferd „Instergold“ bis zur Klasse M unter Einbeziehung von springgymnastischen Übungen und Schülerunterweisungen.“ Unter dem 19.04.2018 erfolgte allerdings eine Themenänderung. Danach lautete das Thema des Arbeitsprojektes zum Teil 1 wie folgt: „Entwicklung eines vielseitigen Ausbildungssystems am Beispiel des Pferdes Instergold unter Berücksichtigung von springgymnastischen Übungen.“ (Bl. 133 der Beiakte). Die schriftlichen Ausarbeitungen zur Planung und Dokumentation seien bis zum 17.04.2019 an die Beklagte zu senden. Die Präsentation des Arbeitsprojektes folge dann später in der Deutschen Reitschule im Landgestüt NRW in X. . Gemäß Niederschrift vom 26.04.2019 über die „praktische und mündliche Prüfung“ am 25.04. und 26.04.2019 unter Beteiligung der Prüfer H. , T. und T1. wurde die Arbeitsprobe der Klägerin mit der Note "ungenügend" (6) bewertet. Zur Begründung der Note führten die Prüfer aus: „Die Leistungen hinsichtlich der Planung, Durchführung und Analyse des Projekts entsprechen nicht den geforderten Anforderungen. Die zur Umsetzung des Projektes notwendigen Grundkenntnisse weisen deutliche Lücken auf. Dies gilt besonders für die projektbezogene Dressur- und Springausbildung.“ Aus dem Zeitplan der Prüfung ergibt sich, dass nicht alle drei Prüfer zeitgleich anwesend waren, sondern zwei der beteiligten Prüfer. Die schriftliche Prüfung in diesem Prüfungsteil war mit der Note 3,00 bewertet worden, so dass die Note des Prüfungsteils 1 insgesamt mit der Note 5,00 festgesetzt wurde. Mit Bescheid vom 10.05.2019 erklärte die Beklagte die Prüfung für nicht bestanden, da eine Prüfungsleistung mit „ungenügend“ bewertet worden sei. Die Klägerin habe die Möglichkeit, die Prüfung noch zweimal zu wiederholen. Am 19.05.2019 legte die Klägerin Widerspruch gegen diesen Bescheid ein. Die Beklagte stellte daraufhin fest, dass bei der Prüfung der Prüfungsausschuss nicht paritätisch mit Beauftragten der Arbeitgeber, der Arbeitnehmer und Lehrkräfte besetzt gewesen war. Die Prüfer T. und H. gehörten beide der Gruppe der Arbeitnehmer an. Daraufhin erließ die Beklagte am 25.07.2019 den Widerspruchsbescheid. Dem Widerspruch der Klägerin gegen den Bescheid vom 10.05.2019 wurde „wegen der Feststellung formaler Fehler“ stattgegeben. Der Bescheid enthielt sodann sog. Hinweise zum weiteren Ablauf, wonach die Klägerin für Teil 1 der Meisterprüfung ohne Fehlversuch neu zugelassen werde. Die nächste Genehmigung des Themas für das Arbeitsprojekt sei vorzulegen. An der Beurteilung der Leistungen, wie sie durch die Prüfer am 26.04.2019 festgestellt worden seien, ändere sich nichts; ohne Vorliegen formaler Fehler wäre diese Prüfung nicht bestanden gewesen. Am 22.10.2020 hat die Klägerin Klage bei dem Verwaltungsgericht N. erhoben. Zur Begründung trägt sie vor, sie habe die Teilleistungen der Meisterprüfung überwiegend mit der Note „gut“ bestanden mit Ausnahme des Arbeitsprojekts, welches mit der Note „ungenügend“ bewertet worden sei. Neben formalen Fehlern im Verfahren sei auch die Begründung für die Note unzureichend, da sie sich auf eine bloße Wiedergabe des Verordnungswortlauts beschränke. Maßgeblich sei, dass die Bewertung des Projekts rechtswidrig sei. Wesentlicher Bestandteil des Arbeitsprojekts sei die vorgelegte schriftliche Ausarbeitung der Klägerin, welche die Planung sowie Dokumentation des Verlaufs und der Ergebnisse enthalte. Diese schriftliche Ausarbeitung sei aber von dem Prüfungsausschuss überhaupt nicht bewertet worden. Es lägen keinerlei Korrekturanmerkungen oder Stellungnahmen zu der schriftlichen Ausarbeitung vor. Es gebe auch keinerlei niedergelegte Dokumentation, die vermuten lasse, dass ein Mitglied des Prüfungsausschusses die schriftliche Ausarbeitung jemals in den Händen gehalten habe. In der schriftlichen Ausarbeitung, der nach der Prüfungsordnung wesentliches Gewicht beizumessen sei, habe die Klägerin konkret die Trainingsplanung niedergelegt und die Durchführung dokumentiert. Ferner seien die Wechselwirkungen mit weiteren leistungsbeeinflussenden Faktoren mit Blick auf die betrieblichen Gegebenheiten und den Aspekt der Pferdehaltung ausführlich beleuchtet worden. All dies habe der Prüfungsausschuss schlichtweg nicht bewertet. Er habe sich in unzulässiger Weise allein auf die Präsentation und das Fachgespräch beschränkt. Angesichts der Tatsache, dass das Arbeitsprojekt sich über einen Zeitraum von 12 Monaten erstrecke, sei die Reduzierung auf die Präsentation und das Fachgespräch nicht nachvollziehbar. Im Rahmen der Präsentation des Arbeitsprojekts habe sie u.a. einen Vortrag mit dem Programm „Power Point“ gehalten sowie mehrere Videos vorgestellt. Der Prüfungsakte lasse sich auch nicht entnehmen, auf welcher Begründung die Bewertung des Fachgesprächs beruhe. Gleichermaßen sei nicht dokumentiert, wie das „Vorreiten“ vom Prüfungsausschuss bewertet worden sei. Die von der Beklagten eingeräumte Möglichkeit, ein neues Arbeitsprojekt zu beginnen, verletze die Rechte der Klägerin und sei ihr unzumutbar. Mit einem neuen Thema sei eine einjährige Ausbildung des Pferdes verbunden, welches letztlich zu finanziellen Aufwendungen in Höhe von 70.000,00 Euro führe. Diese wirtschaftlichen Nachteile seien nicht hinnehmbar. Stattdessen sei es möglich, eine Neubewertung der Teilleistung des Arbeitsprojekts vorzunehmen, da die schriftliche Ausarbeitung vorliege. Die Beklagte hat dem entgegen gehalten, dass der Prüfungsausschuss im Rahmen des Widerspruchs erklärt habe, dass eine Neubewertung zu keiner anderen Note führen werde. Da der Prüfungsausschuss jedoch nicht im Sinne der Vorgabe des § 40 Abs. 2 Berufsbildungsgesetz paritätisch besetzt gewesen sei, habe der Widerspruch nicht zurückgewiesen werden können. Die formellen Fehler hätten zwingend die Neuzulassung der Klägerin zur Folge. Hinzu komme, dass der Prüfungsausschuss nicht verpflichtet werden könne, eine andere Note zu geben, da die Bewertung im Beurteilungsspielraum der Prüfer stünde. Auch wenn es im Ergebnis nicht auf die Stellungnahmen der Prüfer ankomme, hätten diese erklärt, dass die Klägerin im Rahmen des praktischen Teils nicht habe zeigen können, dass sich ihr Pferd entsprechend dem genehmigten Arbeitsprojekt verbessert habe. Dies gelte auch hinsichtlich der konditionellen Faktoren. Zudem zeige sich aus der Trainingssituation, dass die Vorgehensweise nicht den Notwendigkeiten der Trainingslehre entspreche. Insgesamt seien notwendige Grundkenntnisse nicht vorhanden. Auch das springmäßige Reiten sei aufgrund des falschen Sitzes und der damit verbundenen falschen Einwirkung nicht geeignet, die Ausbildung des Pferdes zu fördern. Bei einem Sprung sei die Klägerin fast vom Pferd gefallen. Auch im Rahmen des Fachgesprächs hätten sich Lücken in den Grundkenntnissen der Reitlehre, insbesondere der Seitengänge und springsystematischen Arbeit gezeigt. Es sei auch nicht zielführend gewesen, sich während eines laufenden gerichtlichen Verfahrens beim zuständigen Ministerium zu beschweren und sich an die Presse zu wenden. Die Beklagte müsse dieses rechtlich legitime Verhalten akzeptieren, was aber das Begehren der Klägerin nicht gefördert habe. Der Prüfer T1. habe in seiner Stellungnahme als genehmigte Projektaufgabe benannt „Entwicklung eines vielseitigen Ausbildungs- und Trainingskonzeptes von Dressurpferden bis zur Klasse M unter Einbeziehung von springgymnastischen Übungen und Schülerunterweisungen“. Die Klägerin habe sich also vorgenommen, das Pferd Instergold gemäß der klassischen Reitlehre auf dem Niveau der Klasse M vorzustellen. Der Prüfer H. stellte fest, es sei bei dem Thema des Projekts um die dressurmäßige Ausbildung eines Pferdes von der Klasse L zur Klasse M gegangen. Die Kriterien der Klasse M seien nicht erfüllt worden. Das Pferd sei während der gesamten Prüfung nicht frei von Spannung gewesen. Ein der Klasse M entsprechender Versammlungsgrad sei nicht gezeigt worden. Beim Reiten von fliegenden Wechseln habe sich gezeigt, dass die notwendigen Grundkenntnisse nicht vorhanden seien. Auch der Prüfer T. gab an, dass die Kriterien der Klasse M in keinster Weise gegeben seien. Dem hält die Klägerin entgegen, dass die Prüfer ersichtlich von dem falschen Projektthema ausgegangen seien. Dies trage auch die Bewertung als „ungenügend“. Wegen der Angaben der Klägerin zum Ablauf der Prüfung wird auf die Stellungnahme verwiesen (Anlage K 2, Bl. 93 ff. Gerichtsakte). Die Beklagte hält dem entgegen, das maßgeblich für die Benotung und Bewertung des Arbeitsprojekts die Eindrücke der Prüfer am Tag der Vorstellung seien (praktischer Teil der Prüfung). An diesem Tag müsse der Prüfling zeigen, dass die im Projektauftrag festgehaltene Entwicklung des Pferdes auch tatsächlich stattgefunden habe. Die Prüfungssituation sei nicht mehr rekonstruierbar. Auch das Fachgespräch könne nicht nachgeholt werden, weil es im Wesentlichen auf die Eindrücke der Prüfer zum Zeitpunkt des Gespräches ankomme. Auch der Zustand des Tieres als Lebewesen lasse sich nicht mehr zum Zeitpunkt der Prüfung rekonstruieren. Bei einer Neubewertung könne sich der Prüfungsausschuss mithin keinen Eindruck von der tatsächlichen Entwicklung des Pferdes machen. Das Klageziel der Klägerin sei mithin nicht erreichbar. Die Klägerin hält dem entgegen, dass gerade im Hinblick auf die Entwicklung des Pferdes es wünschenswert gewesen wäre, dies auch während des laufenden Arbeitsprojektes zu berücksichtigen. Allein das Abstellen auf eine punktuelle Leistung an einem Tag werde dem Projekt nicht gerecht. Mit Beschluss vom 20.10.2020 hat das Verwaltungsgericht N. den Rechtsstreit wegen örtlicher Unzuständigkeit an das örtlich zuständige Verwaltungsgericht Minden verwiesen. Die vom Gericht angeregte Güteverhandlung ist ohne Erfolg geblieben. Am 03.11.2021 ist ein Erörterungstermin durchgeführt worden. Wegen der Einzelheiten wird auf die Niederschrift verwiesen. Die Klägerin beantragt schriftsätzlich, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 10.05.2019 sowie des Widerspruchsbescheides vom 25.07.2019 zu verpflichten, über die Meisterprüfung der Klägerin im Beruf Pferdewirtin nach Neubewertung des Arbeitsprojekts im Prüfungsteil Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Im Erörterungstermin haben sich die Beteiligten übereinstimmend mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter einverstanden erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe: Im Einverständnis der Beteiligten ergeht die Entscheidung ohne mündliche Verhandlung durch den Berichterstatter (§§ 101 Abs. 2, 87 a Abs. 2, Abs. 3 VwGO). Die Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Abweichend von dem Klageantrag ist eine Aufhebung des ursprünglichen Prüfungsbescheides in Gestalt des Widerspruchsbescheides rechtlich hier nicht geboten. Die ansonsten bei rechtswidrigem Verwaltungshandeln ausgesprochene Kassation von Verwaltungsakten ist hier deshalb nicht möglich, weil dem Widerspruch der Klägerin durch die Beklagte im Widerspruchsbescheid stattgegeben und der Ausgangsbescheid aufgehoben wurde. Mithin löst der ursprüngliche Prüfungsbescheid keine Rechtswirkungen mehr aus. Für eine isolierte Aufhebung des Widerspruchsbescheides ist indes deshalb kein Raum, weil dieser eine lediglich die Klägerin begünstigende Rechtsfolge beinhaltet. Er stellt nämlich in seinem entscheidungstragenden Satz fest, dass dem Widerspruch der Klägerin stattgeben worden ist. Damit wurde dem Begehren der Klägerin entsprochen. Hierbei spielt es keine Rolle, mit welcher Begründung dies geschehen ist. Derjenige, der mit seinem Rechtsbehelf obsiegt, hat keinen Anspruch auf eine Begründung, die seinen Interessen entspricht. Hier ist im Übrigen nicht zweifelhaft, dass die Aufhebung der Prüfungsentscheidung erfolgen musste, weil die Prüferauswahl rechtsfehlerhaft war. Bei einer fehlerhaften Besetzung eines Prüfungsausschusses kommt es dann nicht mehr darauf an, wie die (zu Unrecht) mitwirkenden Prüfer die Leistung bewertet haben. Bei einer solchen Ausgangslage ist im Regelfall das Prüfungsverfahren in dem Abschnitt fortzuführen, der nicht von dem Rechtsfehler betroffen ist. Hier allerdings liegt ein atypischer Fall vor, der ausnahmsweise zu einem Anspruch der Klägerin auf eine modifizierte Fortsetzung des Prüfungsverfahrens führt. Im Rahmen des fortzuführenden Prüfungsverfahrens ist eine Neubewertung (allein) auf der Grundlage des bereits vorliegenden Arbeitsprojekts geboten. Die vorhandene schriftliche Planung und Dokumentation sowie eine noch zu gebende Erläuterung durch ein Fachgespräch genügen wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls den rechtlichen Anforderungen, ohne dass eine Vorstellung des Projekts erforderlich ist. Hierbei ist folgender Rahmen maßgebend: Kann ein Prüfling wegen Rechtswidrigkeit der Prüfungsentscheidung die nochmalige Ablegung der Prüfung verlangen, so ist das erneute Prüfungsverfahren in Ermangelung einer normativen Regelung der Fehlerfolgen so zu gestalten, dass der Prüfling durch dieses Verfahren den geringstmöglichen Nachteil erleidet. Nach dem Gebot der Chancengleichheit darf es einem Prüfling weder zum Vorteil noch zum Nachteil gereichen, wenn er etwa die Anerkennung eines Bewertungsfehlers im gerichtlichen Verfahren erstreiten muss. Vielmehr müssen so weit wie möglich vergleichbare Prüfungsbedingungen und Bewertungskriterien gelten. Wie diese Maßgaben im Einzelnen umzusetzen sind, ist zum einen eine Frage des jeweils einschlägigen Prüfungsrechts und zum anderen abhängig von den jeweils gegebenen tatsächlichen Umständen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19.12.2001 - 6 C 14.01 - und Beschluss vom 28.10.2004 - 6 B 51.04 -, juris. Auf der anderen Seite ist zu gewährleisten, dass das Ausbildungs- und Prüfungsziel erreicht wird und dadurch im Allgemeininteresse verhindert wird, dass ungeeignete Personen den Beruf ausüben. Daran gemessen ist es hier aus Gründen der Chancengleichheit und Art. 12 Abs. 1 GG wegen besonderer Umstände des Einzelfalls geboten, zur Vermeidung ungerechtfertigter Nachteile auf ein neues Arbeitsprojekt zu verzichten und sich bei Bewertung des vorhandenen Projekts auf die Dokumentation und das Fachgespräch zu beschränken. Ein neues Projekt mit einer Laufzeit von 12 Monaten und Kosten in Höhe von ca. 70.000 € ist der Klägerin unzumutbar. Der Verzicht auf eine Vorstellung des Pferdes ist hier mit dem Erfordernis eines ausreichenden Nachweises der beruflichen Qualifikation vereinbar. Ausgangspunkt für die rechtliche Bewertung der Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin ist die entsprechende Verordnung. Rechtsgrundlage für die Überprüfung der Meisterprüfung ist hier mithin die bundesrechtliche Verordnung über die Meisterprüfung zum anerkannten Fortbildungsabschluss Pferdewirtschaftsmeister und Pferdewirtschaftsmeisterin (Pferdewirtmeisterprüfungsverordnung ‑ PferdewMeistPrV -) vom 27.10.2015 (BGBl. I, S. 1825, 1934). Gemäß § 1 Abs. 3 PferdewMeistPrV soll durch die Erweiterung der beruflichen Handlungsfähigkeit die Pferdewirtschaftsmeisterin in der Lage sein, die in den drei Prüfungsbereichen genannten Aufgaben wirtschaftlich und nachhaltig in unterschiedlich strukturierten Unternehmen der Pferdewirtschaft oder der Landwirtschaft mit Pferdehaltung wahrzunehmen, diese Unternehmen eigenverantwortlich zu führen und Leitungsaufgaben auszuüben sowie auf sich verändernde Anforderungen und Rahmenbedingungen zu reagieren. Die Meisterprüfung umfasst nach § 4 PferdewMeistPrV die Prüfungsteile Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen (Nr. 1), Betriebs- und Unternehmensführung (Nr. 2) sowie Berufsausbildung und Mitarbeiterführung (Nr. 3). Alle drei Prüfungsteile sind gleichwertig. Die Prüfung ist gemäß § 20 PferdewMeistPrV bestanden, wenn der Prüfling in jedem Prüfungsteil mindestens die Note „ausreichend“ erzielt hat. Hier hatte die Klägerin die Prüfungsteile 2 und 3 bereits zuvor bestanden. In dem hier streitigen Prüfungsteil Nr. 1 besteht die Prüfung gemäß § 6 PferdewMeistPrV aus einem Arbeitsprojekt nach § 7 sowie einer schriftlichen Prüfung nach § 8. Die Anforderungen und Prüfungsinhalte ergeben sich aus § 5 PferdewMeistPrV. Danach soll der Prüfling nachweisen, dass er die Haltung, den Einsatz und die Zucht von Pferden, die Ausbildung von Pferden und Kunden sowie sonstige Dienstleistungsangebote einschließlich des jeweils damit verbundenen Einsatzes von Arbeitskräften, Maschinen, Geräten, Betriebseinrichtungen und Betriebsstoffen planen, durchführen und beurteilen kann. Hierbei soll der Prüfling zeigen, dass er die entsprechenden Maßnahmen qualitätsorientiert und wirtschaftlich unter Beachtung von Anforderungen des Marktes, berufsbezogenen Rechtsvorschriften, der Erfordernisse des Tierschutzes und des Tierwohls, des Umwelt- und Naturschutzes, der Arbeitssicherheit, der Nachhaltigkeit sowie des Verbraucher- und Gesundheitsschutzes durchführen kann. Dementsprechend erstreckt sich die Prüfung auf elf gesondert aufgeführte Themenbereiche. Mit dem Arbeitsprojekt nach § 7 PferdewMeistPrV soll der Prüfling nachweisen, dass er in der Lage ist, ausgehend von konkreten betrieblichen Situationen die komplexen Zusammenhänge der Pferdehaltung, des Pferdeeinsatzes, der Dienstleistungen, der Produktion sowie der Vermarktung bezogen auf die gewählte Fachrichtung zu erfassen und zu analysieren sowie Lösungsvorschläge für betriebliche Probleme zu erstellen und umzusetzen. Die Aufgabe soll sich auf die laufende Bewirtschaftung eines pferdewirtschaftlichen Unternehmens beziehen und für dessen weitere Entwicklung von Bedeutung sein. Schließlich hat der Prüfling gemäß § 7 Abs. 5 PferdewMeistPrV das Arbeitsprojekt schriftlich zu planen, den Vorlauf der Bearbeitung sowie die Ergebnisse zu dokumentieren, das Projekt vorzustellen und in einem Fachgespräch zu erläutern. Für die Durchführung des Projekts steht ein Zeitraum von 12 Monaten zur Verfügung; das Fachgespräch soll nicht länger als 120 Minuten dauern. Neben dem Arbeitsprojekt ist eine schriftliche Prüfung gemäß § 8 PferdewMeistPrV zu absolvieren, wobei komplexe praxisbezogene Aufgaben aus diesem Prüfungsteil zu bearbeiten sind. Auch hier ist die vom Prüfling gewählte Fachrichtung zu beachten. Diese schriftliche Prüfung als Teilleistung in diesem Prüfungsteil hatte die Klägerin mit der Note 3,00 bestanden. Bereits die Vielfalt und Komplexität der oben genannten Anforderungen und Prüfungsinhalte belegen zwingend, dass die für diesen Prüfungsteil zu vergebende Note sämtliche verbindlichen Vorgaben zu umfassen hat. Insbesondere das Arbeitsprojekt muss die komplexen Zusammenhänge verschiedenster (betrieblicher) Anforderungen umfassen. Hierzu gehören nach dem Katalog in § 5 Abs. 2 PferdewMeistPrV beispielsweise auch Maßnahmen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes sowie der Unfallverhütung, die Kontrolle von betrieblichen Abläufen, der Berücksichtigung der rechtlichen Bestimmungen und Regelungen sowie zahlreiche andere Aspekte bei Pferdehaltung, Pferdeeinsatz, Pferdezucht und Dienstleistungen usw. bis hin zur Beratung und der Öffentlichkeitsarbeit. Ferner ist aufgrund der rechtlichen Vorgaben in § 7 PferdewMeistPrV offensichtlich, dass die Vorstellung des Projekts lediglich einen Teilaspekt der insgesamt zu würdigenden Leistungen des Prüflings darstellt. Dies wird schon daran deutlich, dass die schriftliche Planung, der Verlauf der Bearbeitung sowie die Dokumentation gleichrangig in der Prüfungsordnung genannt werden. Hier drängt sich indes auf, dass ‑ ausgehend von der Verwaltungspraxis der Beklagten ‑ der Verlauf der Vorstellung des Pferdes ein mit der Prüfungsordnung nicht zu vereinbarendes Gewicht an der Gesamtbeurteilung des Arbeitsprojekts bekommen hat. Es mag sein, dass die Präsentation des Pferdes und dabei insbesondere der Aspekt einer erkennbaren Verbesserung ein wichtiges Element bei der Notenvergabe ist. Aus den Prüfungsvorgängen wird indes nicht hinreichend deutlich, dass all die anderen Aspekte, die in die Bewertung des Arbeitsprojektes einfließen müssen und die eben nicht in der Präsentation vorgestellt werden können, im notwendigen Umfang zur Kenntnis genommen und bewertet worden sind. Die schriftliche Projektarbeit einschließlich Anlagen lässt nicht erkennen, ob ihre Bewertung den gebührenden Anteil an der Notenfindung hatte. Es mag ferner sein, dass die Vorstellung des Pferdes an den beiden Tagen „misslungen“ war. Es lässt sich aber schlechterdings nicht nachvollziehen, warum dieses singuläre Ereignis isoliert betrachtet für das gesamte Arbeitsprojekt mit den dargestellten komplexen übrigen Anforderungen derartiges Gewicht hat. Nach Auffassung der Kammer ist eine mit der Prüfungsordnung nicht zu vereinbarende Fehlgewichtung der einzelnen Prüfungsleistungen festzustellen. Es drängt sich der Eindruck auf, dass die Prüfer gleichsam wie Wertungsrichter bei einem Turnier aus einer ihrer Ansicht nach (plausibel begründbaren) Präsentation des Pferdes Rückschlüsse auf Einzelaspekte der Gesamtleistung ziehen, ohne in Gänze den Katalog der inhaltlichen Prüfungsanforderungen zu erfassen. Die Kammer verweist in diesem Zusammenhang auf das Urteil des Verwaltungsgerichts Regensburg vom 22.07.2020 ‑ RN 5 K 18.1158 ‑ (juris). In den Entscheidungs-gründen wird dort ausgehend von den inhaltlichen Anforderungen der Prüfungsordnung deutlich, welches Gewicht die schriftliche Planung und die Dokumentation der Ergebnisse haben. Dort hatten sich die Prüfer eingehend damit auseinandergesetzt und die Einschätzung des Fortschritts der Pferde auf die vorgelegten Videos gestützt. Der Vorstellung der Pferde kam dabei nicht das allein ausschlaggebende Gewicht zu. Danach hatte die Vorstellung der Pferde in dem dort zu entscheidenden Fall zwar keine verbessernde Tendenz gezeigt, aber die Wertung der übrigen Elemente der Prüfung lediglich bestätigt. Hätte der Verordnungsgeber einer misslungenen Vorstellung des Arbeitsprojekts ein ausschlaggebendes Gewicht beimessen wollen, welches für sich betrachtet zum Nichtbestehen der gesamten Prüfung führt, hätte dies einen Niederschlag in der Verordnung finden müssen. Dies ist indes nicht der Fall, sodass die Projektvorstellung nur eine Teilleistung darstellt. Trotz dieser offenkundigen Fehlgewichtung mit der Folge, dass schon ein einzelnes Element zur Bewertung „ungenügend“ für das Arbeitsprojekt geführt hat, sieht sich die Kammer nicht in der Lage, die Note abzuändern. Es ist nämlich nicht von vornherein ausgeschlossen, dass bei einer (umfassenden) Bewertung der übrigen Prüfungsleistungen Mängel vorliegen, die ebenfalls diese Gesamtnote zu tragen vermögen. Dies mag unwahrscheinlich sein, da die schriftliche Ausarbeitung keinerlei Prüferkritik erkennen lässt und die Klägerin in dem ebenfalls zu diesem Prüfungsteil gehörenden schriftlichen Arbeit die Note „befriedigend“ erlangt hat. Es ändert aber nichts daran, dass insoweit der prüfungsspezifische Bewertungsspielraum nicht durch eine gerichtliche Entscheidung ersetzt werden darf. Es ist bereits ausgeführt worden, dass eine Wiederholung des Arbeitsprojekts dergestalt, dass die Klägerin ein neues Projekt über 12 Monate mit erheblichen Kosten durchführen müsste, ihr nicht zumutbar ist. Vor diesem Hintergrund hält es die Kammer ausnahmsweise für vertretbar, dass die vorhandene Dokumentation des Projekts und vorliegenden Videos eine noch tragfähige Grundlage sein können, um darauf aufbauend ein Fachgespräch durchführen zu können. Zwar würde dabei ein von der Prüfungsordnung vorgesehenes Element, nämlich die Vorstellung des Projekts „entfallen“. Dies ist bei dem vorgelegten Projekt nicht mehr möglich, da nach insoweit übereinstimmender Auffassung der Beteiligten eine unmittelbare zeitliche Verknüpfung mit dem Projekt unabdingbar ist. Angesichts der oben dargestellten komplexen und vielfältigen inhaltlichen Anforderungen dürfte es hier aber möglich sein, die berufliche Qualifikation der Klägerin auf der Grundlage der bisher erbrachten Leistungen und des zu erbringenden Fachgesprächs nachzuweisen. Hierbei fällt auch ins Gewicht, dass die Klägerin letztlich von zehn gesondert zu bewertenden Prüfungsleistungen in den drei Prüfungsteilen neun Leistungen gezeigt hat, die sämtlich besser als „ausreichend“ bewertet wurden. Zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes eines von einer rechtswidrigen Prüfung betroffenen Prüflings zur Wahrung der Chancengerechtigkeit sieht die Kammer daher im Ergebnis zur Sicherung der Qualitätsanforderung für den auszuübenden Beruf kein Hindernis, hier auf die Vorstellung des Projekts zu verzichten. Im Übrigen weist die Kammer darauf hin, dass sich sämtliche Prüfer einen eigenen Eindruck von den Prüfungsleistungen machen müssen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO; die Entscheidungen zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgen aus §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.