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Gerichtsbescheid

7 K 4726/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0831.7K4726.22.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin              kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des Vollstreckungsbetrages abwenden, wenn nicht der Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet. Tatbestand Die Klägerin war im Jahre 2022 als medizinische Fachangestellte in einer Praxis für Kinder- und Jugendmedizin in G. beschäftigt. Mit Ordnungsverfügung vom 18.07.2022 untersagte der Beklagte der Klägerin unter dem Vorbehalt des Widerrufs aufgrund der Vorlage eines Nachweises nach § 20a Abs. 2 Satz 1 IfSG bis zum 31.12.2022, die Praxis zu betreten und dort tätig zu sein (Ziff. I). Für jeden Fall der Zuwiderhandlung drohte er ein Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 Euro an (Ziff. II). Zur Begründung verwies der Beklagte auf die zum 12.12.2021 in Kraft getretene sog. einrichtungsbezogene Impfpflicht gemäß § 20a IfSG. Die Klägerin habe trotz Aufforderung und ausreichender Frist weder den Nachweis eines vollständigen Impfschutzes gegen das SARS-CoV-2-Virus noch einen Nachweis über die gesetzlich bestimmten Ausnahmetatbestände vorgelegt. Das eingereichte ärztliche Zeugnis über die Impfunfähigkeit könne im Internet ohne Gebühr und ohne vorherige körperliche Untersuchung heruntergeladen werden. Auf Nachfrage habe das örtliche Gesundheitsamt H. mitgeteilt, dass die vermeintlich ausstelle Ärztin Dr. T.B.weder unter der angegebenen Anschrift noch anderweitig aufzufinden sei. Eine Ärztin mit diesem Namen existiere nicht, was auch der Staatsanwaltschaft bekannt sei. Da die Klägerin weder über einen Impf- oder Genesenennachweis nach § 22a Abs. 1 oder Abs. 2 IfSG verfüge noch ein nachweislich echtes ärztliches Zeugnis über eine Kontraindikation vorgelegt habe, verstoße sie gegen § 20a Abs. 1 IfSG. Im Rahmen des pflichtgemäßen Ermessens sei daher über ein Tätigkeits- und Betretungsverbot zu entscheiden. Die Ermessensentscheidung gehe zu Lasten der Klägerin aus. Der Schutz vulnerabler Personengruppen überwiege das private Interesse der Klägerin. Die Praxis habe sich dahingehend geäußert, dass der Betrieb durch die Maßnahme zwar erschwert werde, eine Fortführung der Einrichtung und die Sicherheit der Versorgung jedoch gewährleistet seien. Das Tätigkeits- und Betretungsverbot sei auch verhältnismäßig. Ein milderes, gleich effektives Mittel bestehe nicht. Insbesondere sei eine regelmäßige Testung nicht geeignet, einen vergleichbar sicheren Infektionsschutz zu gewährleisten. Auch das Bundesverfassungsgericht habe keine durchgreifenden Einwände gegen die bestehende Regelung. Die Androhung des Zwangsgeldes stütze sich auf §§ 55, 57, 60 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes NRW (VwVG NRW). Die Klägerin hat am 18.08.2022 Klage erhoben und im Verfahren 7 L 1368/22 um einstweiligen Rechtsschutz nachgesucht. Dieses Verfahren haben die Beteiligten übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt, nachdem der Beklagte die Ordnungsverfügung mit Blick auf das Auslaufen der Regelung zum 31.12.2022 und die inzwischen veränderte wissenschaftliche Erkenntnislage unter dem 06.12.2022 aufgehoben hatte. Mit Beschluss vom 15.12.2022 hat das erkennende Gericht dieses Verfahren eingestellt und der Klägerin die Kosten des Verfahrens auferlegt. Die Klägerin verfolgt das Klageverfahren auch nach Aufhebung des Bescheides und dem Auslaufen der Regelung des § 20a IfSG zum 31.12.2022 weiter und verweist im Wesentlichen darauf, dass der vorgelegte ärztliche Nachweis den Anforderungen an ein ärztliches Zeugnis der Kontraindikation zur Impfung nach § 20a Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 IfSG genüge. Zweifel an Richtigkeit des Attestes hätte der Beklagte durch eine fachärztliche Untersuchung nachgehen müssen. In dem Attest würden keine falschen Behauptungen aufgestellt. Auch setze die bedingte Zulassung der Impfstoffe praktische alle Sicherheitsvorschriften des Arzneimittelgesetzes und verwandter Rechtsnormen außer Kraft. Zudem widerspreche die Ordnungsverfügung dem wissenschaftlichen Erkenntnisstand. Insbesondere sei die 2022 vorherrschende BA.5-Variante des Virus durch Corona-Impfungen nicht beherrschbar. Die Behörde habe eine umfassende Pflicht zur Ermittlung des Sachverhalts. Dem habe der Beklagte, anders als andere Gesundheitsämter, nicht entsprochen. Eine Gefahrerhöhung durch Ungeimpfte bestehe nicht. Somit lägen auch keine Argumente für das Verbot vor; dies auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Fremdschutzes. Überdies verweist die Klägerin auf die Praxis in anderen Bundesländern, in denen von der Anordnung von Tätigkeits- und Betretungsverboten abgesehen werde. Die Klägerin hat zunächst beantragt, die Ordnungsverfügung vom 18.07.2022 aufzuheben. Mit Schriftsatz vom 24.03.2023 hat sie auf gerichtliche Anfrage ihre Zustimmung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid erklärt. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Er vertieft ihre Bedenken gegen die Richtigkeit des vorgelegten ärztlichen Attestes. Das Gesundheitsamt habe nicht ermessensfehlerhaft gehandelt und von einer ärztlichen Untersuchung abgesehen. Für das Jahr 2022 sei auch mit Blick auf die aufgetretenen Virusvarianten ein ausreichender Fremdschutz durch die Impfung gegeben. Mildere Mittel, insbesondere in Form von Testungen und der Einhaltung von Hygienevorgaben, hätten nicht zu Gebote gestanden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des übermittelten Verwaltungsvorgangs Bezug genommen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Die Entscheidung ergeht im Einvernehmen mit den Beteiligten gemäß § 84 Abs. 1 VwGO ohne eine mündliche Verhandlung durch Gerichtsbescheid, da die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist. Die Klage ist zulässig. Bei sachgerechter Auslegung des Klagebegehrens ist davon auszugehen, dass die Klägerin nach der Aufhebung der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung am 06.12.2022 das Verfahren im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO fortführt, § 88 VwGO. Anders ist die Zustimmung zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid bei gleichzeitigem Absehen von einer prozessbeendenden Erklärung nicht zu interpretieren. Die so verstandene Klage ist statthaft. Insbesondere besteht das erforderliche berechtigte Interesse an der Feststellung der Rechtswidrigkeit des aufgehobenen Verwaltungsakts. Dieses liegt in den anerkannten Fallgruppen der Wiederholungsgefahr, des Rehabilitationsinteresses sowie der Absicht zum Führen eines Schadensersatzprozesses vor, kann aber auch aus anderen Umständen des Einzelfalles hergeleitet werden, sofern die gerichtliche Entscheidung geeignet ist, die klägerische Position in rechtlicher, wirtschaftlicher oder ideeller Hinsicht zu verbessern. Vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 29.03.2017 - 6 C 1.16 -, juris, Rn. 29. In all diesen Fällen muss das berechtigte Fortsetzungsfeststellungsinteresse jedoch über das bloße Interesse an der Klärung der Rechtswidrigkeit der betroffenen Verfügung hinausgehen. Insbesondere kann ein Fortsetzungsfeststellungsinteresse mit Blick auf Art. 19 Abs. 4 GG aufgrund eines Grundrechtseingriffs bestehen, sofern aufgrund der typischerweise kurzfristigen Erledigung des Verwaltungsaktes keine Möglichkeit bestand, die Maßnahme einer gerichtlichen Überprüfung in einem Hauptsacheverfahren zuzuführen, vgl. u.a. BVerwG, Urteil vom 16.05.2013 - 8 C 14.12 -, juris, Rn. 30, wobei nicht abschließend geklärt ist, ob dies nur dann gilt, wenn hierdurch die Grundrechte schwerwiegend oder tiefgreifend betroffen sind. Vgl. hierzu die Nachweise der Rechtsprechung aufgeführt in OVG NRW, Urteil vom 25.08.2022 - 13 D 33/20.NE -, juris, Rn. 51; wohl in diesem Sinne jetzt: BVerwG, Urteil vom 22.11.2022 - 3 CN 1.21 -, juris, Rn. 14. Angesichts der Kürze der zeitlichen Abfolge der Coronamaßnahmen konnte die Klägerin gerichtlichen Rechtsschutz in einem Hauptsacheverfahren in der zweiten Jahreshälfte 2022 realistischerweise nicht erlangen und ist damit auf die Fortsetzungsfeststellungsklage angewiesen. Angesichts der deutlichen Grundrechtseinschränkungen durch das Tätigkeits- und Betretungsverbot ist auch von einem hinreichend schwerwiegenden Eingriff auszugehen, womit die angesprochene Zweifelsfrage offen bleiben kann. Die Klage ist jedoch nicht begründet. Das an die Klägerin gerichtete, bis zum 31. Dezember 2022 befristete Verbot in der Ordnungsverfügung vom 18.07.2022, die Praxis B., FA für Kinder- und Jugendmedizin in G. zu betreten und dort tätig zu sein, war rechtmäßig und verletze die Klägerin nicht in ihren Rechten. Die Anordnung fand ihre Rechtsgrundlage in § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG. Aufgrund der inzwischen aufgehobenen Bestimmung konnte das Gesundheitsamt einer Person, die trotz der Anforderung eines Nachweises für die Immunität gegen das SARS-CoV-2-Virus oder einer ärztlichen Bescheinigung einer Kontradiktion für eine Impfung nach Abs. 5 Satz 1 keinen Nachweis innerhalb einer angemessenen Frist vorlegte, untersagen, dass sie die dem Betrieb eines in Absatz 1 Satz 1 genannten Unternehmens dienenden Räume betrat oder in einem solchen Unternehmen tätig wurde. Die Voraussetzungen für den Erlass einer derartigen Untersagung lagen im hier maßgeblichen Zeitraum vom 18.07.2022 bis zum 06.12.2022 vor. Die Untersagungsverfügung war zunächst formell rechtmäßig. Die Klägerin wurde insbesondere vor Erlass des Bescheides ordnungsgemäß im Sinne von § 28 VwVfG NRW angehört. Ebenso wurde die betroffene Einrichtung zum beabsichtigten Tätigkeitsverbot angehört. Die Ordnungsverfügung war auch materiell rechtmäßig. Es kann nicht festgestellt werden, dass die gesetzliche Ermächtigungsgrundlage für die Untersagung des Betretens und der Tätigkeit der Antragstellerin in einem Unternehmen des Gesundheitswesens in § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG mit dem Grundgesetz nicht vereinbar und daher nicht anzuwenden war. Das Bundesverfassungsgericht hatte mit Beschluss vom 27. April 2022 (1 BvR 2649/21) entschieden, dass die Einführung einer einrichtungsbezogenen Nachweispflicht für eine Impfung gegen das SARS-CoV-2-Virus nicht gegen die Grundrechte von Beschäftigten dieser Einrichtungen aus Art. 2 Abs. 2 und Art. 12 Abs. 1 GG verstößt. Die wissenschaftliche Erkenntnislage hatte sich seit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts nicht derart geändert, dass die Annahme des Gesetzgebers, die Impfung schütze in nennenswertem Umfang auch vor einer weiteren Übertragung des Virus, unzutreffend geworden wäre, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19.09.2022 - 13 B 859-, juris, Rn. 113 ff.; VG Düsseldorf, Beschluss vom 30.08.2022 - 29 L 1703/22 -, juris Rn. 25; OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 02.09.2022 - 6 B 10723/22 -, juris, Rn. 7 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08.09.2022 - 14 ME 297/22 -, juris. Für die Varianten Delta und BA.1 gab es u.a. eine Studie der Universität Genf, die bestätigte, dass mit den bisherigen Impfstoffen dreifach Geimpfte bei einer Infektion mit diesen Varianten eine geringere Viruslast aufweisen als Nichtgeimpfte oder zweifach Geimpfte, vgl. Auskunft des Bundesministeriums für Gesundheit vom 03.08.2022 auf eine Anfrage des Abgeordneten Kay-Uwe Ziegler, Arbeitsnummer 7/349. Bei einer geringeren Viruslast von geimpften Infizierten ist auch die Wahrscheinlichkeit einer Übertragung des Virus auf andere Personen geringer. Über die Transmission (Übertragbarkeit des Virus) unter der Omikron-Variante des Virus gabt es seinerzeit keine ausreichenden Daten. Haushaltsstudien aus Norwegen und Dänemark zeigen aber, dass eine Impfung auch unter vorherrschender Zirkulation der Omikron-Variante die Übertragbarkeit um ca. 6 – 21 % nach Grundimmunisierung und nach Auffrischungsimpfung um weitere 5 – 20 % reduziert, vgl. www.rki.de : unter Infektionsschutz, Impfen, Wirksamkeit (Stand: 13. Oktober 2022). Für die Wirksamkeit neuer, an BA.4 und BA.5 angepasster Impfstoffe lagen noch keine klinischen Daten vor. Jedoch zeigten Tierversuche, dass diese Impfstoffe gegenüber den bisherigen eine verbesserte Antikörperantwort gegenüber verschiedenen Omikron-Varianten haben, vgl. www.rki.de : unter Infektionsschutz, Impfen, Wirksamkeit (Stand: 13. Oktober 2022). Vor dem Hintergrund der besonderen Gefährlichkeit des SARS-CoV-2-Virus für ältere oder behinderte Menschen mit oder ohne Vorerkrankungen, die sich in den von § 20 a IfSG umfassten Einrichtungen befinden, war die noch unsichere Studienlage kein Grund, die Schutzwirkung der Impfung, insbesondere der angepassten Impfstoffe, abweichend von den bisherigen Erkenntnissen durchgreifend in Zweifel zu ziehen. Auch wenn die Antikörperantwort und damit die Schutzwirkung im Laufe der Zeit deutlich abnahmen, führten Auffrischungsimpfungen wieder zu einer Verbesserung der Wirksamkeit. Diese auf den fraglichen Zeitraum bezogene Bewertung gilt auch vor dem Hintergrund der Ankündigung des Bundesministeriums der Gesundheit, die einrichtungsbezogene Impfpflicht über die bisherige Geltungsdauer bis zum 31. Dezember 2022 hinaus nicht zu verlängern. Diese Entscheidung beruhte nach der Aussage eines Pressesprechers vom 21. November 2022 auf der Erwartung, dass zu Beginn des Jahres 2023 eine neue Untervariante der Omikronvariante BA.5 mit der Bezeichnung BQ1.1 vorherrschend sein werde, die nach den bisherigen Erkenntnissen die durch die Impfstoffe bewirkte Immunabwehr noch besser umgeht als die bisherigen Varianten. Hierdurch werde die Übertragbarkeit des Virus weiter gefördert, sodass die Schutzwirkung der Impfung im Pflegebereich weiter abnehme und eine Impfpflicht damit ihre medizinische Rechtfertigung verliere. Diese Begründung rechtfertigt jedoch noch nicht die Annahme, dass die geforderte Schutzimpfung, insbesondere durch die an die Omikronvarianten BA.4 und BA.5 angepassten Impfstoffe, zum entscheidungserheblichen Zeitpunkt keine relevante Schutzwirkung gegen eine Infektion und eine Transmission mehr entfaltete. Denn die neue Variante BQ1.1 war seinerzeit noch nicht die vorherrschende Variante. In der letzten Novemberwoche 2022 (47. KW) lag der Anteil der dominierenden Variante BA.5 bei 90,6 % aller gemeldeten Infektionen. Zwar nahm die Subvariante BQ1.1 weiter zu. Sie lag aber Ende November erst bei 13 %, vgl. Wöchentlicher Lagebericht des RKI zur Coronavirus-Krankheit-2019 vom 08.12.2022 unter Ziff. 1.1. Vor dem Hintergrund des hohen Infektionsdrucks im Herbst und Winter durch den häufigen Aufenthalt in Innenräumen konnte die Impfung von Personen im Pflegebereich noch einen nennenswerten Beitrag zur Reduzierung des Infektionsrisikos von vulnerablen Gruppen leisten. Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG waren im vorliegenden Fall erfüllt. Die Klägerin hatte den erforderlichen Nachweis für eine vollständige Impfung, aktuelle Genesung oder eine ärztliche Bescheinigung über eine Schwangerschaft oder eine Kontraindikation gegen die Impfung trotz der Aufforderung durch den Beklagten nicht innerhalb der gesetzten, angemessenen Fristen vorgelegt. Sie war zur Vorlage eines solchen Nachweises nach § 20 a Abs. 1 Nr. 2 IfSG verpflichtet, da sie in einer Einrichtung zur Betreuung behinderter Menschen tätig war. Der Beklagte hat das vorgelegte ärztliche Zeugnis Dr. T.B.vom 10.06.2022 rechtsfehlerfrei als unbeachtlich eingestuft. Nach den Angaben des Beklagten, denen die Klägerin nicht substantiiert entgegengetreten ist, ist Frau Dr. B. im fraglichen Zeitpunkt in H. nicht ärztlich tätig gewesen. Ein persönlicher Arzt-Patienten-Kontakt hat unstreitig nicht stattgefunden. Die Breite der attestierten Kontraindikationen von Embolien, über Entzündungen bis zu genetischen Vordispositionen lässt es ausgeschlossen erscheinen, dass dem eine seriöse Untersuchung zugrunde liegt. Eine solche wäre über das Internet nicht zu leisten. Es spricht alles dafür, dass die angekreuzten Kontraindikationen entweder auf den Angaben der Klägerin beruhen oder von dieser im Formularbetrieb selbst angekreuzt wurden. Da sich angesichts dessen keine belastbaren Anhaltspunkte für medizinische Bedenken gegen eine Impfung der Klägerin boten, konnte der Beklagte auch ermessensfehlerfrei von einer amtsärztlichen Begutachtung der Klägerin absehen. Denn sie stand nach § 20a Abs. 5 Satz 2 IfSG im pflichtbemäßen Ermessen des Beklagten. Dieser hat ermessensfehlerfrei in Betracht gezogen, dass vorliegend alles für ein Gefälligkeitszeugnis sprach. So war nichts Nachvollziehbares für die behauptete Videosprechstunde dargetan, zumal die Ärztin nachweislich über keine eigene Praxis in H. verfügte und entsprechende Atteste dieser weit entfernt lebenden Ärztin auch in anderen Fällen vorgelegt wurden. Zudem ist dem Beklagten darin zuzustimmen, dass die Angaben zu den Kontraindikationen gänzlich pauschal bleiben und nicht näher erläutert wurden. Angesichts dessen ergaben sich keine zureichenden Anhaltspunkte für eine weitergehende amtsärztliche Überprüfung. Der Beklagte auch das ihm im Rahmen des § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG zustehende Ermessen ordnungsgemäß ausgeübt. Hierbei legt der Schutzzweck des Gesetzes im Fall eines Verstoßes gegen die Nachweispflicht den Erlass einer Anordnung nach § 20 a Abs. 5 Satz 3 IfSG in der Regel nahe. Vorbehaltlich besonders gelagerter Einzelfälle bestand daher für den Beklagten letztlich kein relevanter Spielraum, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 85; OVG Lüneburg, Beschluss vom 08. September 2022, 14 ME 297/22, juris, Orientierungssatz; OVG NRW, Beschluss vom 16. September 2022, 13 B 859/22, juris. Vor dem Hintergrund dieser Kriterien ist ein Ermessensfehler des Beklagten nach § 114 VwGO nicht erkennbar. Dieser war sich des ihm zustehenden Ermessens bewusst und hat das öffentliche Interesse am Schutz der besonders gefährdeten vulnerablen Personen in den betroffenen Unternehmen mit dem Interesse des Klägers an der Fortführung ihrer beruflichen Tätigkeit abgewogen. Es ist nicht zu beanstanden, wenn er letztlich dem öffentlichen Interesse den Vorzug gegeben hat, da hier keine besonders gelagerten Interessen des Klägers mit einem überwiegenden Gewicht oder die Versorgungssicherheit entgegenstanden. Das Tätigkeitsverbot war auch gegenüber der Klägerin im Einzelfall erforderlich und angemessen. Insbesondere war es nicht deswegen ermessenfehlerhaft, weil die Klägerin sich testete und in ihrem Dienst eine Maske trug. Denn diese Maßnahmen trugen zwar ebenfalls zu einer Reduzierung des Infektionsrisikos bei, hatten aber nicht die gleiche Eignung wie eine Impfung, da sie die Virenlast bei der Pflegekraft nicht reduzierten oder verhinderten, sondern lediglich die Weitergabe erschwerten. Insbesondere sind die sog. Schnelltests, die in Pflegeeinrichtungen eingesetzt wurden, waren fehleranfällig. Sie waren nicht hinreichend sensitiv, eine Coronainfektion im Frühstadium zu entdecken, da die Virenlast hierfür in vielen Fällen noch nicht hoch genug war. Darüber hinaus boten Schnelltests und andere Hygienemaßnahmen, wie das Tragen von Masken, wegen der Möglichkeit der fehlerhaften Anwendung keinen gleichwertigen Schutz. Diese Überlegungen des Gesetzgebers hat das Bundesverfassungsgericht in seinem Beschluss vom 27. April 2022 – 1 BvR 2649/21 – für belastbar gehalten. Es begegnet auch keinen Bedenken, wenn der Beklagte dem Schutz von Leib und Leben der vulnerablen Personen den Vorrang vor den Interessen der Klägerin an der Unterlassung einer Impfung eingeräumt hat. Denn die Schutzgüter von Leben und Gesundheit der betreuten Personen sind Verfassungsgüter von überragendem Stellenwert. Die staatliche Schutzpflicht ist diesen Personen gegenüber in besonderem Maß aktiviert, weil die in den Einrichtungen des § 20 a Abs. 1 IfSG betreuten Menschen aufgrund ihres Alters, ihrer Behinderung oder ihrer Erkrankungen durch das Corona-Virus besonders gefährdet sind und nicht oder nur eingeschränkt in der Lage sind, ihr Infektionsrisiko durch eine Impfung oder andere Maßnahmen selbst zu reduzieren. Insbesondere sind diese häufig auf den Aufenthalt in den genannten Einrichtungen angewiesen und können sich daher nicht von den dort beschäftigen Menschen fernhalten. Sie sind daher in ungleich größerem Ausmaß als andere Personen darauf angewiesen, dass Übertragungsketten frühzeitig unterbrochen werden, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 218, 219. Demgegenüber müssen die Grundrechte der betroffenen Beschäftigten in Heil- und Pflegeberufen trotz des erheblichen Eingriffs in die körperliche Unversehrtheit und die Berufsfreiheit zurücktreten. Hierbei ist zu berücksichtigen, dass die genannten Berufsgruppen eine besondere Verantwortung gegenüber den ihnen anvertrauten Personen haben, was diesen auch schon bei der Berufswahl bewusst sein muss, vgl. BVerfG, Beschluss vom 27. April 2022, 1 BvR 2649/21, juris, Rn. 265. Die Klägerin kann auch nicht darauf verweisen, dass durch die gesetzliche Regelung ein Impfzwang begründet wurde. Dies ist war nicht der Fall. Die betroffenen Personen sind keiner zwangsweisen Impfung durch Gesundheitsbehörden oder andere Staatsorgane ausgesetzt. Vielmehr behalten sie die Entscheidungsfreiheit, ob sie sich impfen lassen und einen Eingriff in ihre körperliche Unversehrtheit dulden, oder ob sie die Impfung ablehnen und ihre Tätigkeit aufgeben müssen. Der erhebliche Eingriff in die Rechte der Klägerin wurde dadurch gemindert, dass die Untersagungsverfügung bis zum 31. Dezember 2022 befristet war und der Beklagte auf die veränderten Rahmenbedingungen durch die vorgezogene Aufhebung der Ordnungsverfügung reagiert hat, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 28.12.2022 – 13 B 1290/22 -, juris. Auch die Zwangsgeldandrohung findet ihre Rechtsgrundlage in § 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 VwVG NRW. Auch die Höhe des angedrohten Zwangsgeldes von 1.000,00 Euro je Zuwiderhandlung ist unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten nicht zu beanstanden, § 58 Abs. 1 VwVG NRW. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus §§ 84 Abs. 1 Satz 3, 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG), wobei die Zwangsmittelandrohung außer Betracht bleibt. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.