Urteil
19 K 6042/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0914.19K6042.21.00
8Zitate
2Normen
Zitationsnetzwerk
8 Entscheidungen · 2 Normen
VolltextNur Zitat
Tenor
Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre sie bereits am 01.09.2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeikommissarin (Bes.Gr. A 9 LBesG NRW) ernannt worden.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Das beklagte Land wird verpflichtet, die Klägerin im Wege des Schadensersatzes in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre sie bereits am 01.09.2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeikommissarin (Bes.Gr. A 9 LBesG NRW) ernannt worden. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.1993 geborene Klägerin begehrt von dem beklagten Land Schadensersatz wegen verspäteter Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe. Sie wurde zum 01.09.2015 in das Beamtenverhältnis auf Widerruf berufen und zur Kommissaranwärterin ernannt. Zunächst wurde sie im Polizeivollzugsdienst bei dem Polizeipräsidium A. dienstlich verwendet. Während ihrer praktischen Ausbildung in der Polizeiwache A. Innenstadt kam es wiederholt zu Einsatzanlässen, die mit Stresssituationen verbunden waren oder bei denen Verletzte mit blutenden Wunden am Einsatzort aufgefunden wurden. Die Reaktionen und das Verhalten der Klägerin bei diesen Einsatzanlässen ließen bei dem Polizeipräsidium Zweifel an ihrer Polizeidienstfähigkeit wegen einer möglicherweise bestehenden Blutphobie aufkommen. Die Klägerin wurde darüber informiert, dass beabsichtigt sei, sie wegen Zweifeln an der gesundheitlichen Eignung für den Polizeivollzugsdienst nach Abschluss der Ausbildung nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe zu übernehmen. Die Klägerin legte daraufhin ein Attest der sie behandelnden Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R. vom 26.07.2018 vor, in dem eine Blutphobie verneint wird, und schilderte in einem persönlichen Gespräch mit der Polizeipräsidentin am 27.07.2018 ihre Sichtweise. Mit Schreiben vom 09.08.2018 sicherte das Polizeipräsidium A. der Klägerin, die im August 2018 die für den Polizeivollzugsdienst vorgeschriebene Prüfung bestanden hatte, die Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe unter dem Vorbehalt zu, dass es keine neuen Erkenntnisse gebe, die einer Ernennung entgegenstünden (Einstellungszusage). Auf eine Berichtsbitte des F. NRW (H.) vom 23.08.2018 verteidigte das Polizeipräsidium A. unter dem 24.08.2018 die Einstellungszusage. Am 25.08.2018 bat der Direktor des H. gleichwohl fernmündlich darum, von einer Übernahme der Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe abzusehen. Daraufhin nahm das Polizeipräsidium die Einstellungszusage mit Bescheid vom 27.08.2018 zurück und teilte der Klägerin darin außerdem mit, dass sie nicht in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Polizeikommissarin ernannt werde. Zur Begründung führte es aus: Die Klägerin habe während der Ausbildung gesundheitliche Probleme gehabt. Bei unterschiedlichen Einsatzanlässen, die mit Stresssituationen verbunden gewesen seien oder bei denen Verletzte mit blutenden Wunden am Einsatzort angetroffen worden seien, seien bei der Klägerin Angstzustände aufgetreten, die zu Schwächeanfällen und Übelkeit geführt hätten. RMD Dr. med. J. halte sie nicht für geeignet für den Beruf der Polizeivollzugsbeamtin, sofern sie nach den Erfahrungen in der Praxis sich und andere gefährden würde. Der Leiter der Polizeiwache Innenstadt habe in einem Bericht vom 31.07.2018 festgestellt, dass die körperlichen Ausfallerscheinungen eine nicht hinnehmbare Gefahr für sie und ihre Kolleginnen und Kollegen bedeuten würde. Gemäß § 38 Abs. 3 VwVfG NRW sei es an die Einstellungszusage auch nicht mehr gebunden. Die abweichende dienstliche Äußerung einer Aufsichtsbehörde stelle eine Änderung der Sach- und Rechtslage dar. Dafür spreche zusätzlich die Fürsorgepflicht gegenüber der Klägerin und den Kolleginnen und Kollegen. Den dagegen am 30.08.2018 von der Klägerin gestellten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung lehnte die Kammer mit Beschluss vom 28.09.2018 (19 L 1955/18) ab. Auf die am 04.09.2018 zudem erhobene Klage verpflichtete die Kammer das beklagte Land mit rechtskräftigem Urteil vom 16.09.2019 (19 K 6115/18), die Klägerin unter Aufhebung des Bescheides vom 27.08.2018 unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe zur Polizeikommissarin zu ernennen. In den Urteilsgründen heißt es: „Die Bindung des Dienstherrn an die erteilte Zusicherung ist nicht nach § 38 Abs. 3 VwVfG entfallen. Nach Art. 38 Abs. 3 VwVfG entfällt die Bindung an die Zusicherung, wenn sich nach Abgabe der Zusicherung die Sach- oder Rechtslage derart ändert, dass die Behörde bei Kenntnis der nachträglich eingetretenen Änderung die Zusicherung nicht gegeben hätte oder aus rechtlichen Gründen nicht hätte geben dürfen. Eine derartige nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage liegt nicht vor. Das beklagte Land kann sich in diesem Zusammenhang nicht darauf berufen, dass sich die Sach- und Rechtslage durch eine dienstliche Weisung des Direktors des H. nachträglich geändert habe. Es bestehen bereits keine hinreichenden Anhaltspunkte für das Vorliegen einer dienstlichen Weisung. Eine schriftliche Weisung ist nicht existent. (Fern)mündlich wurde lediglich eine Bitte formuliert, wobei ein Aktenvermerk über die nach Angaben des beklagten Landes fernmündlich geäußerte Bitte ebenfalls nicht existent ist. Charakteristisch für eine Bitte ist aber gerade, dass das erbetene Verhalten für den Adressaten - anders als bei einer dienstlichen Weisung - nicht verpflichtend ist, es ihm vielmehr freisteht, der Bitte nachzukommen oder nicht. Selbst wenn eine nachträgliche dienstliche Weisung vorliegen würde, wäre dies nicht als nachträgliche Änderung der Sach- oder Rechtslage i. S. d. § 38 Abs. 3 VwVfG NW anzusehen. Eine dienstliche Weisung ist ein reines Internum ohne Außenwirkung, das nicht geeignet ist, den durch eine wirksam erteilte Zusicherung begründeten Vertrauensschutz entfallen zu lassen. Die unter dem 23.08.2018 schriftlich festgehaltene Bewertung der Polizeiärztin RMDin Dr. med. J. führt ebenfalls nicht zu einer nachträglichen Änderung der Sach- oder Rechtslage. Der Bewertung kann nicht entnommen werden, dass die Polizeiärztin RMDin Dr. med. J. nachträglich keine gesundheitliche Eignung der Klägerin für den Polizeidienst mehr sieht. Frau Dr. J. hat in ihrer Stellungnahme vom 23.08.2018 vielmehr klargestellt, dass für die Klägerin keine Diagnose gestellt werden kann und auf medizinischem Gebiet kein Handlungsbedarf besteht. Frau Dr. J. hat in ihrer schriftlichen Bewertung vom 23.08.2018 zudem klar zum Ausdruck gebracht, dass die Fachexpertise für die Beurteilung der Eignung der Klägerin in diesem Fall nicht bei ihr, sondern bei der Ausbildungsleitung bzw. den Tutoren / Ausbildern liegt. Ausweislich des aktenkundigen Vermerks vom 23.08.2018 schließt sich Frau Dr. med. J. dem Attest der Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie Dr. R., wonach noch nicht von einer Blutphobie gesprochen werden kann und eher davon auszugehen ist, dass keine Bedenken bezüglich der Belastbarkeit bestehen, vorbehaltlos an. Die Zusicherung wurde durch den Bescheid vom 27.08.2019 auch nicht wirksam aufgehoben. Da die Zusicherung in Ansehung von § 38 Abs. 1 VwVfG NRW rechtmäßig erteilt wurde, kommt als Rechtsgrundlage für die Aufhebung nur § 38 Abs. 2 VwVfG NRW i.V.m. § 49 Abs. 2 VwVfG NRW in Betracht. Die Beklagte begründet die Aufhebung der Zusicherung allein mit einer nachträglichen Änderung der Sach- und Rechtslage aufgrund der Bitte des Direktors des H. NRW sowie der polizeiärztlichen Bewertung der RMDin Dr. med. J. vom 23.08.2018. Insoweit enthält § 38 Abs. 3 VwVfG NRW aber eine abschließende Regelung, die eine Anwendung der allein in Betracht kommenden § 49 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 4 VwVfG NRW ausschließt. […] Die nach alledem wirksam erteilte und nicht aufgehobene Zusage begründet einen Rechtsanspruch auf das zugesagte Verhalten, und zwar auch dann, wenn das Gesetz einen solchen Anspruch gerade nicht vorsieht.“ Im September und Oktober 2018 arbeitete die Klägerin für eine Eventagentur als Leiharbeiterin im Service, von November 2018 bis Dezember 2019 bei der Firma X. GmbH. Mit Wirkung vom 01.01.2020 wurde die Klägerin in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen und zur Polizeikommissarin ernannt. Mit anwaltlichem Schreiben vom 26.08.2021 forderte die Klägerin das beklagte Land erfolglos auf, sie bis zum 30.09.2021 dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlich so zu stellen, als wäre sie am 01.09.2018 in das Beamtenverhältnis auf Probe als Polizeikommissarin in der Besoldungsgruppe A9 übernommen worden. Außerdem seien ihr die vorprozessualen Rechtsanwaltskosten i.H.v. 1001,98 € zu erstatten. Am 21.11.2021 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung führt sie aus: Der Anspruch auf Schadensersatz ergebe sich aus Art. 33 Abs. 2 GG i.V.m. § 38 VwVfG NRW. Aufgrund des o. g. Urteils vom 16.09.2019 stehe verbindlich fest, dass ihr bereits im September 2018 ein Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis auf Probe zugestanden habe. Die Pflichtverletzung folge daraus, dass das beklagte Land dem Begehren nicht bereits im September 2018 entsprochen habe. Die Pflichtverletzung sei auch schuldhaft gewesen. Das Polizeipräsidium A. haben jedenfalls fahrlässig gehandelt. Es hätte erkennen müssen, dass sich die Sach- und Rechtslage nachträglich nicht derartig geändert habe, dass es die Zusicherung nicht mehr gegeben hätte oder nicht hätte geben dürfen. Es hätte außerdem erkennen müssen, dass in der Bitte des H. keine dienstliche Weisung gelegen habe, jedenfalls aber, dass eine solche Weisung keine Außenwirkung habe und damit nicht zum Nachteil der Klägerin wirken könne. Das Polizeipräsidium A. habe ebenfalls selbst vorgetragen, dass die Frau Dr. J. eine Blutphobie nicht habe diagnostizieren können. Es komme nicht darauf an, ob die Klägerin vollständig polizeidienstfähig gewesen sei und aktuell sei. Es reiche, dass der Beklagte die Übernahme in das Beamtenverhältnis ermessensfehlerhaft und schuldhaft abgelehnt habe. Das Verwaltungsgericht habe in seiner Entscheidung vom 16.09.2019 festgestellt, dass keine nachträgliche Änderung der Sach- und Rechtslage eingetreten sei. Sie habe als Angestellte in der Zeit vom September 2018 bis Dezember 2019 weniger verdient als sie als Beamtin auf Probe verdient hätte. Mit einer früheren Verbeamtung hätte die Klägerin zahlreiche dienst- und versorgungsrechtliche Vorteile erlangt. Die Schadenspositionen seien auch adäquat kausal durch die Pflichtverletzung des Polizeipräsidiums A. entstanden. Denn die Einstellung sei ihr bereits zugesichert worden, so dass sie ohne Aufhebung der Einstellungszusage eingestellt worden wäre. Ihrem Anspruch stehe auch nicht der Rechtsgedanke des § 839 Abs. 3 BGB entgegen. Sie habe unverzüglich einen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gestellt sowie Klage erhoben und sei damit ihrer Schadensminderungspflicht nachgekommen. Der Anspruch umfasse auch die außergerichtlichen Anwaltskosten. Die Klägerin beantragt sinngemäß, das beklagte Land zu verpflichten, sie im Wege des Schadensersatzes in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so zu stellen, als wäre sie bereits am 01.09.2018 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und zur Polizeikommissarin (Bes.Gr. A 9 LBesG NRW) ernannt worden und ihr Prozesszinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB ab dem 01.09.2018 zu zahlen, das beklagte Land zu verurteilen, ihr 1.001,98 Euro außergerichtliche Rechtsverfolgungskosten im Wege des Schadensersatzes zu erstatten und ihr Zinsen in Höhe von fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz der EZB seit dem 11.9.2021 zu zahlen. Das beklagte Land beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung führt es aus: Die Voraussetzungen für einen Schadensersatzanspruch lägen nicht vor. Es sei fraglich, ob die Klägerin für die Anforderungen des allgemeinen Polizeivollzugsdienstes körperlich geeignet sei. Diese Frage sei weder durch die Zusicherung vom 09.08.2018 noch durch die Entscheidung des Verwaltungsgerichts vom 16.09.2019 prärogiert. Die Einstellung in das Beamtenverhältnis auf Probe sei ausschließlich auf Grundlage der erteilten Zusicherung erfolgt. Dies habe auch das Verwaltungsgericht in seiner Entscheidung vom 16.09.2019 so entschieden. Hinsichtlich der materiellen Frage der Polizeidienstunfähigkeit habe das Gericht keine Entscheidung getroffen. Die Eignung der Klägerin stehe zum jetzigen Zeitpunkt nicht zweifelsfrei fest. Nach der Ernennung zur Beamtin auf Probe und der Versetzung zum Polizeipräsidium B. sei es dort im Rahmen einer Blutentnahme eines alkoholisierten Unfallbeteiligten in einem Krankenhaus am 09.02.2020 zu Unwohlsein und vorübergehender Handlungsunfähigkeit der Klägerin gekommen. Danach sei die Verwendungsfähigkeit überprüft worden. Die abschließende Beurteilung der Polizeidienstunfähigkeit sei noch nicht erfolgt. Daher stehe auch jetzt nicht fest, dass die Eignung der Klägerin gegeben sei. Die Bedenken aus dem Jahr 2018 hätten sich in der Folgezeit bestätigt. Eine fahrlässige Handlung sei gestützt auf die Erkenntnisse zum damaligen Zeitpunkt und bestätigt durch die weiteren Ereignisse nicht ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist weitgehend begründet. 1. Die Klägerin hat einen Anspruch darauf, im Wege des Schadensersatzes in dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Hinsicht so gestellt zu werden, als wäre sie bereits am 01.09.2018 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen und zur Polizeikommissarin ernannt worden. Ein (im Beamtenverhältnis wurzelnder und auch Bewerbern um ein Eingangsamt zustehender) Schadensersatzanspruch wegen verspäteter Verbeamtung setzt voraus, dass der Dienstherr den aus Art. 33 Abs. 2 GG bzw. dessen einfachgesetzlichen Konkretisierungen folgenden Anspruch des Beamten auf ermessens- und beurteilungsfehlerfreie Entscheidung über seine Bewerbung schuldhaft verletzt hat, dem Beamten durch diese Pflichtverletzung adäquat kausal ein Schaden entstanden ist und er es nicht schuldhaft unterlassen hat, den Schaden durch Gebrauch eines Rechtsmittels abzuwenden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2012 – 6 A 715/11 –, juris. Diese Anspruchsvoraussetzungen sind erfüllt. Die erforderliche Pflichtverletzung liegt vor. Sie folgt daraus, dass das beklagte Land die Klägerin nicht entsprechend der Einstellungszusage vom 09.08.2018 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, sondern diese Einstellungszusage zu Unrecht aufgehoben hatte. Aufgrund des rechtskräftigen Urteils des Gerichts vom 16.09.2019 steht gemäß § 121 Nr. 1 VwGO zwischen den Beteiligten auch für das vorliegende Verfahren verbindlich fest, dass die Klägerin aufgrund der Einstellungszusage bereits zum 01.09.2018 in das Beamtenverhältnis hätte übernommen werden müssen. Denn mit einem stattgebenden Verpflichtungsurteil wird mit Rechtskraftwirkung verbindlich festgestellt, dass die Ablehnung bzw. Unterlassung des in Frage stehenden Verwaltungsakts rechtswidrig und die Klägerseite in ihren Rechten verletzt ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2012 – 6 A 715/11 –, juris. Die Pflichtverletzung war auch schuldhaft. Für die Haftung des Dienstherrn auf Schadensersatz wegen Verletzung von Pflichten aus Art. 33 Abs. 2 GG gilt der allgemeine Verschuldensmaßstab des Bürgerlichen Rechts. Danach handelt fahrlässig, wer die im Verkehr erforderliche Sorgfalt außer Acht lässt (§ 276 Abs. 2 BGB). Dabei ist auf die Anforderungen abzustellen, deren Beachtung von dem für den Dienstherrn handelnden Amtswalter erwartet werden kann, d.h. auf die Kenntnisse und Fähigkeiten, die für die Führung des übernommenen Amtes bei durchschnittlichen Anforderungen erforderlich sind. Bei der Gesetzesauslegung und Rechtsanwendung hat jeder Inhaber eines öffentlichen Amtes die Sach- und Rechtslage unter Zuhilfenahme der ihm zu Gebote stehenden Hilfsmittel gewissenhaft prüfen und sich aufgrund vernünftiger Überlegungen eine Rechtsauffassung zu bilden. Wird eine behördliche Maßnahme gerichtlich missbilligt, so kann daraus ein Verstoß des verantwortlichen Amtswalters gegen Sorgfaltspflichten nicht hergeleitet werden, wenn er die zugrundeliegende Rechtsauffassung aufgrund sorgfältiger rechtlicher und tatsächlicher Prüfung gewonnen hat und sie im Ergebnis vertretbar ist. Eine letztlich als unzutreffend erkannte Rechtsauffassung stellt sich als vertretbar dar, wenn die Rechtsfrage nicht einfach zu beurteilen war und weder durch die Rechtsprechung geklärt noch im Schrifttum abschließend behandelt worden ist. Dabei sind ausschließlich die Überlegungen zu berücksichtigen, die der Sachbearbeiter seiner Entscheidung tatsächlich zugrunde gelegt hat. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 05.11.2012 – 6 A 715/11 –, juris. Hiervon ausgehend hat der verantwortliche Sachbearbeiter vorliegend gegen Sorgfaltspflichten verstoßen, indem er keine den Anforderungen genügende Rechtsprüfung vorgenommen hat. Die gemäß dem Urteil vom 16.09.2019 unzutreffende Rechtsauffassung, dass die Einstellungszusage aufgrund einer geänderten Sach- und Rechtslage ihre Bindungswirkung verloren hatte bzw. aufzuheben war, ist nicht vertretbar. Das gilt insbesondere in Bezug auf die Auffassung, dass in der mündlichen Bitte des Direktors des H., die Klägerin nicht zur Beamtin auf Probe zu ernennen, eine Änderung der Sach- und Rechtslage im Sinne des § 38 Abs. 3 VwVfG NRW liege. Denn dabei handelt es sich um eine einfache Rechtsfrage, die zur Vermeidung einer weitgehenden Aushöhlung einer Einstellungszusage nur im Sinne der Klägerin beantwortet werden darf. Überdies ist der Klägerin der geltend gemachte Schaden entstanden. Ihre Nettoeinkünfte als Angestellte waren geringer als die Nettobesoldung, die sie als Beamtin in dem streitbetroffenen Zeitraum bezogen hätte. Außerdem hat sie aufgrund der verspäteten Ernennung zur Beamtin auf Probe auch sonstige dienst- und versorgungsrechtliche Nachteile erlitten. Für diesen Schaden war die Pflichtverletzung des beklagten Landes auch adäquat kausal. Das beklagte Land hätte die Klägerin zum 01.09.2018 in das Beamtenverhältnis auf Probe übernommen, wenn es nicht zu Unrecht die Einstellungszusage aufgehoben hätte. Auf die Frage, ob die Klägerin die hierfür maßgeblichen laufbahn- und dienstrechtlichen Voraussetzungen erfüllte, insbesondere, ob sie gesundheitlich geeignet war, kommt es nicht an, da sich der Anspruch auf Übernahme in das Beamtenverhältnis unmittelbar aus der Einstellungszusage ergab. Die Klägerin hat auch ihre Schadensabwendungspflicht (Rechtsgedanke aus § 839 Abs. 3 BGB) nicht verletzt. Sie hat die ihr möglichen Maßnahmen zur Abwehr des Schadens ergriffen, indem sie gegen die Aufhebung der Einstellungszusage um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht und (erfolgreich) Klage erhoben hat. Die Klägerin hat schließlich bereits mit Antrag vom 26.08.2021 und damit vor Klageerhebung ihr Schadensersatzbegehren konkretisiert. Zu dieser Klagevoraussetzung siehe BVerwG, Urteil vom 10.04.1997 – 2 C 38.95 –, juris. 2. Die Klägerin hat hingegen keinen Anspruch auf die geltend gemachten (Prozess‑)Zinsen seit dem 01.09.2018. a) Für den vor der Klageerhebung liegen Zeitpunkt scheidet der Zinsanspruch bereits mangels Rechtsgrundlage aus. Einen allgemeinen Grundsatz, der zur Zahlung von Verzugszinsen im öffentlichen Recht verpflichtet, gibt es nicht. § 3 Abs. 5 LBesG NRW schließt überdies für den Besoldungsanspruch Verzugszinsen ausdrücklich aus. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18.05.1994 – 11 A 1.92 –, juris. b) Auch ein Anspruch auf Prozesszinsen seit Rechtshängigkeit der Klage besteht nicht. Vorbehaltlich abweichender Regelungen im einschlägigen Fachrecht können nach dem im Verwaltungsprozess entsprechend anwendbaren § 291 Satz 1 i.V.m. § 288 Abs. 1 Satz 2 BGB Rechtshängigkeitszinsen nur dann verlangt werden, sofern der Umfang der Geldschuld in der Weise konkretisiert ist, dass ihr Umfang eindeutig bestimmt ist oder rechnerisch unzweifelhaft ermittelt werden kann. Es darf keine weitere Rechtsanwendung erforderlich sein, um den Geldbetrag zu beziffern. Vgl. BVerwG, Urteil vom 26.07.2012 – 2 C 29.11 –, juris. An einem auf diese Weise bestimmbaren Geldbetrag fehlt es hier, denn Streitgegenstand ist nur der Schadensersatzanspruch dem Grunde nach. Zur Ermittlung des konkreten geschuldeten Geldbetrages bedarf es einer weiteren und unter Umständen komplexen Rechtsanwendung dienst-, besoldungs- und versorgungsrechtlicher Vorschriften. c) Der geltend gemachte Anspruch kann auch nicht im Wege des Schadensersatzes geltend gemacht werden. Die Klägerin hat nicht vorgetragen, dass ihr ein konkreter Schaden in Höhe der eingeforderten Zinsen entstanden ist. Ein solcher Schaden ist auch sonst nicht ersichtlich. 3. Der Klägerin steht auch kein Anspruch auf Erstattung der vorprozessualen Anwaltskosten zu. Bei der Frage, ob die vorprozessuale Beauftragung eines Rechtsanwalts aus der Sicht des Gläubigers zur Wahrnehmung und Durchsetzung seiner Rechte erforderlich und zweckmäßig war, vgl. BGH, Urteil vom 08.05.2012 – VI ZR 196/11 –, juris, ist im Rahmen des beamtenrechtlichen Schadensersatzanspruches das gegenseitige Dienst- und Treueverhältnis zu berücksichtigen. Hieraus resultiert eine Verpflichtung, bei der Geltendmachung von Ansprüchen auf Zahlung von Bezügen – auch im Wege des Schadensersatzes – auf die Belange des Dienstherrn Rücksicht zu nehmen, und den Anspruch zunächst außergerichtlich ohne die Beauftragung eines Rechtsanwalts einzufordern. Vgl. Bay VGH, Beschluss vom 22.10.2018 – 3 ZB 17.123 –, juris, zu verspäteter Auszahlung von Bezügen. Kann die Klägerin demnach die Erstattung der außergerichtlichen Rechtsverfolgungskosten nicht im Wege des Schadensersatzes beanspruchen, besteht auch der geltend gemachte Anspruch auf die Zinsen nicht. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Streitwert wird auf die Wertstufe bis 22.000 Euro festgesetzt (§ 52 Abs. 1 und Abs. 6 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 01.01.2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.