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Beschluss

6 L 1481/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0914.6L1481.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.    Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage mit dem Aktenzeichen 6 K 4244/23 gegen die Entziehungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2023 wiederherzustellen, hat keinen Erfolg. Der nach §§ 123 Abs. 5, 80 Abs. 5 Satz 1 2. Alt. der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gerichtete Antrag ist statthaft, weil die aufschiebende Wirkung der Klage des Antragstellers durch die Anordnung der sofortigen Vollziehung des Antragsgegners in der Entziehungsverfügung vom 18. Juli 2023 (§ 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO) entfallen ist. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt zunächst dem Begründungserfordernis des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO, weil der Antragsgegner zum Ausdruck gebracht hat, dass die weitere Teilnahme des Antragstellers am Straßenverkehr ein Gefahrenrisiko darstellt und jederzeit in einen entsprechenden Schaden umschlagen kann. Es genügt insoweit regelmäßig, wenn die Behörde deutlich macht, dass ihr der Ausnahmecharakter der Anordnung der sofortigen Vollziehung vor Augen stand und aus ihrer Sicht die Gründe für die Fahrerlaubnisentziehung zugleich die Dringlichkeit der Vollziehung begründen. Diese Anforderungen sind hier gewahrt worden. Die hohe Bedeutung der Sicherheit des Straßenverkehrs und das erhebliche Gefährdungspotential ungeeigneter Verkehrsteilnehmer rechtfertigt in der Regel nicht nur den Erlass gefahrenabwehrenden Ordnungsverfügungen, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit. Denn die für den Bereich des Fahrerlaubnisrechts spezifischen Gefahren liegen nicht in unbestimmter Zukunft, sondern können sich jederzeit – auch sofort – realisieren. Daraus folgt auch, dass sich die Begründung für die Ordnungsverfügung selbst und diejenige für den Sofortvollzug weitgehend decken. Eine gewisse Redundanz und Formelhaftigkeit der Begründung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist überdies unvermeidlich und rechtfertigt nicht den Schluss, die Fahrerlaubnisbehörde habe nicht einzelfallbezogen die für oder gegen den Sofortvollzug sprechenden Umstände abgewogen. Vgl. grundlegend Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 8. April 2014 – 16 B 207/14 –, juris, Rn. 3, und vom 14. März 2017 – 16 B 1300/16 –, n.v. Die im Rahmen eines Verfahrens gemäß § 80 Abs. 5 VwGO sodann vorzunehmende Interessenabwägung fällt zulasten des Antragstellers aus. Im Fall der sofortigen Vollziehung eines Verwaltungsaktes kann das Gericht nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage wiederherstellen, wenn das Interesse des Antragstellers an der Aussetzung der Vollziehung gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig ist. Ein überwiegendes Aussetzungsinteresse ist gegeben, wenn der Rechtsbehelf mit erheblicher Wahrscheinlichkeit Erfolg haben wird, das heißt, wenn die angefochtene Verfügung offensichtlich rechtswidrig ist. Hingegen setzt sich das gegenläufige Vollzugsinteresse durch, wenn die angefochtene Ordnungsverfügung als offensichtlich rechtmäßig anzusehen ist und darüber hinaus ein besonderes öffentliches Interesse an ihrer Umsetzung vor Abschluss des Rechtsschutzverfahrens in der Hauptsache besteht. Die mit Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 18. Juli 2023 angeordnete Entziehung der Fahrerlaubnis erweist sich bei der im vorläufigen Rechtsschutzverfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung als offensichtlich rechtmäßig. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung zwingend; einer – gegebenenfalls weiteren – Gutachteneinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV). Bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) schließt im Regelfall gemäß Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV die Kraftfahreignung aus. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 BtMG die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amfetamine (frühere Schreibweise: Amphetamine). Nach ständiger obergerichtlicher Rechtsprechung lässt insoweit bereits der einmalige Konsum von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes die Kraftfahreignung entfallen und zwar unabhängig davon, ob unter dem Einfluss der Betäubungsmittel ein Kraftfahrzeug geführt wurde. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Dass der Antragsteller Betäubungsmittel – hier Amfetamine – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der im Anschluss an die Verkehrskontrolle vom 1. Juni 2023 entnommenen Blutprobe. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens zur der dem Antragsteller entnommenen Blutprobe des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik Köln vom 30. Juni 2023 wurden 134 ng/ml Amfetamin im Blut des Antragstellers nachgewiesen. Soweit der Antragsteller einen bewussten Drogenkonsum bestreitet, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt insofern eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 13. Februar 2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 m.w.N. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 3 B 127/14 –, juris, Rn. 5. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 3, 8. Im vorliegenden Fall hat der Antragsteller keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die eine unbewusste und unwillentliche Aufnahme des nachgewiesenen Amfetamins erklärlich machen könnten. Insoweit hat der Antragsteller unter Vorlage eidesstattlicher Versicherungen (vgl. § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 der Zivilprozessordnung – ZPO –) des Herrn I. H. und des Herrn N. A. vom 28. Juli 2023 vorgetragen, dass er in der Nacht von Mittwoch, dem 31. Mai 2023 auf Donnerstag, den 1. Juni 2023, seinen Geburtstag mit ein paar Freunden nachgefeiert habe, er auf dieser Feier mit seinem Freund N. A. eine von diesem mitgebrachte Flasche „Klaren“ geleert habe und Herr A. ihm dabei vergessen habe zu sagen, dass er in dieser Flasche Amfetamintabletten aufgelöst habe. In seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. Juli 2023 hat Herr H. dargelegt, er sei in der Nacht vom 31. Mai 2023 auf den 1. Juni 2023 bei der Geburtstagsfeier des Antragstellers gewesen und habe, weil es sich um eine überschaubare Anzahl von Personen gehandelt habe, beobachtet, dass der Antragsteller von Herrn A. eine Flasche bekommen habe, die er dann mit diesem getrunken habe. Als der Antragsteller ihm am 2. Juni 2023 erzählt habe, er sei am 1. Juni 2023 von der Polizei herausgezogen worden und bei ihm sei aus ihm nicht erklärlichen Gründen Amfetamin festgestellt worden, habe er dem Antragsteller empfohlen, sich bei Herrn A. zu erkundigen, da ihm bekannt sei, dass dieser in „Klaren“ schon mal Amfetamintabletten auflöse. Er wisse aber, dass der Antragsteller kein Amfetamin oder andere Drogen zu sich nehme. Herr A. hat in seiner eidesstattlichen Versicherung angegeben, er sei in der Nacht vom 31. Mai 2023 auf den 1. Juni 2023 auf der Geburtstagsfeier des Antragstellers gewesen. Er habe eine Flasche „Klaren“ dabei gehabt, in der er Amfetamintabletten aufgelöst habe, wie er es schon mal tue. Als der Antragsteller zu ihm gekommen sei, habe er ihm die Flasche gegeben, allerdings ohne ihm zu sagen, dass in der Flasche auch „Klarer mit aufgelöstem Amfetamin sei. Der Antragsteller habe dann mit ihm die Flasche leer getrunken. Er könne bestätigen, dass der Antragsteller zu dem Zeitpunkt nicht gewusst, dass in der Flasche aufgelöstes Amfetamin enthalten sei. Der Antragsteller habe ihn am 2. Juni 2023 gefragt, was in der Flasche, aus der er getrunken habe, gewesen sei. Denn er sei von der Polizei kontrolliert worden, die Amfetamin bei ihm festgestellt habe. Dies könne er sich nicht erklären, weil er nie Betäubungsmittel genommen hätte. Er habe dem Antragsteller dann sagen müssen, dass sich in der Flasche „Klarer“ befunden habe, in die er allerdings Amfetamintabletten eingeworfen und aufgelöst habe. Daraufhin sei der Antragsteller böse geworden und hätte ihn gefragt, weshalb er ihm das nicht gesagt hätte, denn er habe nichts mit Drogen zu tun und habe gedacht, es sei nur Alkohol gewesen. Er habe vergessen, es dem Antragsteller zu sagen. Er versichere, dass der Antragsteller nicht gewusst habe, welchen Inhalt diese Flasche gehabt habe und es sei ihm auch bekannt, dass der Antragsteller keine Drogen zu sich nehme. Diese eidesstattlichen Versicherungen sind indes zur Glaubhaftmachung eines unbewussten Betäubungsmittelkonsums nicht geeignet. Denn ihnen lässt sich ein schlüssiger und nachvollziehbarer Hergang der unbewussten und unwillentlichen Aufnahme des nachgewiesenen Amfetamins durch den Antragsteller nicht entnehmen. Insbesondere sind in der eidesstattlichen Versicherung des Herrn A. keinerlei Angaben darüber enthalten, wie viele Amfetamintabletten mit welcher Konzentration er in der nicht näher präzisierten Flasche „Klaren“ aufgelöst haben will. Darüber hinaus bleibt unklar, wie viel des angeblich mit Amfetamin versetzten „Klaren“ der Antragsteller von Herrn A. erhalten haben will. Daher lässt sich bereits nicht überprüfen, ob der beim Antragsteller in seiner am 1. Juni 2013 um 16.20 Uhr entnommenen Blutprobe festgestellte Wert von 134 ng/ml Amfetamin überhaupt mit dem vorgetragenen Sachverhalt erklärbar sein kann. Weiterhin hat der Antragsteller in keiner Weise erläutert, ob und wie sich der Konsum des Amfetamins bei ihm bemerkbar gemacht hat. Des Weiteren ist für die Kammer mit Blick auf die Angabe des Herrn A., ihm sei bekannt, dass der mit ihm befreundete Antragsteller keine Drogen nehme und des erheblichen Gesundheitsrisikos, auch nicht nachvollziehbar, dass er vergessen haben will, den Antragsteller über den Zusatz von Amfetamin zu informieren. Besondere Umstände, die es im Fall des Antragstellers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage der feststehenden Fahrungeeignetheit ist dem Antragsgegner kein Ermessen eingeräumt. Die Pflicht zur Ablieferung des Führerscheins beruht auf § 3 Abs. 2 Satz 3 StVG, § 47 Abs. 1 FeV und begegnet angesichts des sofort vollziehbaren Entzugs der Fahrerlaubnis keinen rechtlichen Bedenken. Das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Fahrerlaubnisentziehung folgt daraus, dass das Interesse an der Sicherheit aller Verkehrsteilnehmer Vorrang vor den Interessen des Antragstellers hat. Das Gericht verkennt hierbei nicht, dass die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis für den Antragsteller mit Härten verbunden sein kann. Dieser Gesichtspunkt muss hier jedoch zurückstehen. Die Allgemeinheit hat ein dringendes Interesse daran, dass Kraftfahrer, von deren mangelnder Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen bei summarischer Überprüfung auszugehen ist, sofort von einer weiteren Teilnahme am Straßenverkehr ausgeschlossen werden. Im Interesse der Verkehrssicherheit gilt dies auch dann, falls dem Antragsteller durch die sofortige Entziehung der Fahrerlaubnis berufliche Nachteile entstehen sollten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der gemäß § 52 Abs. 1 und 2, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG) festgesetzte Streitwert entspricht in Anlehnung an Ziffer 1.5 des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit der Hälfte des Betrags, der im Hauptsacheverfahren anzusetzen ist. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Hauptsacheverfahren wegen der Entziehung einer Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes besonderes Interesse liegt nicht vor. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.