Urteil
6 K 4244/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0709.6K4244.23.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen die Entziehung seiner Fahrerlaubnis. Dem liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Die Kreispolizeibehörde des Rhein-Erft-Kreises teilte dem Beklagten mit Schreiben vom 14. Juli 2023 mit, dass über den Kläger Informationen über Tatsachen vorlägen, die auf nicht nur vorübergehende Mängel hinsichtlich der Eignung bzw. der Befähigung zum Führen von Kraftfahrzeugen schließen ließen. Diesem Schreiben war eine Ordnungswidrigkeitenanzeige beigefügt, in der die aufnehmenden Polizeibeamten festhielten, der Kläger habe am Donnerstag, den 1. Juni 2023 gegen 15.30 Uhr als Führer des Kraftfahrzeuges mit dem amtlichen Kennzeichen N01 die Hauptstraße in 50169 aus Fahrtrichtung Bergheim kommend in Fahrtrichtung Türnich befahren. Da sich für die zu diesem Zeitpunkt die Straße „Am Kalkhofen“ / Hauptstraße in 50169 Kerpen befahrenden Polizeibeamten auf dem Beifahrersitz des Fahrzeugs des Klägers augenscheinlich ein auf den ersten Blick recht jung wirkendes Kind ohne Kindersitz befunden hätte, hätten sie sich zu einer Kontrolle des PKW entschlossen. Auf der Höhe der Dürener Straße / Boisdorfer Weg in 50226 Frechen hätte das Fahrzeug des Klägers angehalten und kontrolliert werden können. Dabei hätten die Beamten festgestellt, dass sich auf dem Beifahrersitz die 10-jährige Tochter des Klägers befunden habe, welche nicht über eine Sitzerhöhung verfügt habe. Daraufhin sei der Kläger statusgerecht belehrt und ihm erläutert worden, dass eine Kindersitzerhöhung zwingend notwendig sei und eine Ordnungswidrigkeit darstelle. Weiter hätten die Beamten festgestellt, dass der Kläger, der den Beamten ebenfalls keinen gültigen Führerschein hätte aushändigen können, während der Kontrolle gerötete Augen und stark verkleinerte Pupillen gezeigt und er zudem augenscheinlich zittrig und aufgeregt gewirkt habe. Dem Kläger sei ein freiwilliger Drogenvortest angeboten worden. Diesen habe er zunächst mit der Angabe, er nehme keine Drogen, abgelehnt. Wenige Minuten später habe er einem freiwilligen Drogenvortest zugestimmt. Die Auswertung sei um 15.47 Uhr positiv auf Amfetamine verlaufen. Anschließend hätten die Beamten dem Kläger eröffnet, dass er unter der Wirkung berauschender Mittel, vorliegend Amfetamine, ein Fahrzeug im öffentlichen Verkehrsraum geführt habe. Im Anschluss daran sei der Kläger dem Krankenhaus Frechen zwecks Blutprobenentnahme zugeführt worden. Da der Kläger der Blutentnahme nicht zugestimmt habe, sei diese um 15.47 Uhr durch einen der Polizeibeamten angeordnet worden. Die dem Kläger um 16.20 Uhr entnommene Blutprobe wurde durch das Institut für Rechtsmedizin der Uniklinik X. untersucht. Dessen wissenschaftliches Gutachten zur chemisch-toxikologischen Untersuchung vom 14. Juni 2023 kam zu dem Ergebnis, dass die vom Kläger abgegebene Blutprobe positiv auf Amfetamine war. Die chromotographische Untersuchung ergab folgende Resultate: Amfetamin 134 µg/L Serum/Plasma Daraufhin entzog der Beklagte dem Kläger mit am 26. Juli 2023 zugestellter Ordnungsverfügung vom 18. Juli 2023 die gesamte Fahrerlaubnis und untersagte ihm ab sofort das Führen von fahrerlaubnispflichtigen Kraftfahrzeugen im öffentlichen Straßenverkehr (Ziffer 1), forderte ihn auf, seinen Führerschein und, sofern er im Besitz eines internationalen Führerscheins, eines weiteren in- oder ausländischen Führerscheins, Personenbeförderungsscheins, Fahrerqualifizierungs-Nachweises und/oder einer Fahrerkarte sei, auch diese unverzüglich gegen Empfangsbestätigung abzugeben (Ziffern 2 und 3), drohte ihm für den Fall, dass er der Aufforderung zu Ziffer 2 und 3 nicht innerhalb von 3 Werktagen nachkomme, eine kostenpflichtige Einziehung an (Ziffer 4) an und erhob eine Verwaltungsgebühr in Höhe von insgesamt 104,45 Euro (100,00 Euro für die Entziehung der Fahrerlaubnis, 1,00 Euro für die Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister und 3,45 Euro für die Zustellung). Zur Begründung führte der Beklagte aus, dass der Kläger aufgrund des bei ihm nachgewiesenen Konsums von Amfetaminen zum Führen von Kraftfahrzeugen ungeeignet sei. Ferner sei er zur Abgabe des Führerscheins und der weiteren fahrerlaubnisrechtlichen Dokumente verpflichtet. Sollte er der Verpflichtung zur unverzüglichen Abgabe der Dokumente nicht innerhalb von drei Werktagen nachkommen, werde er zunächst seinen Außendienst mit der Einziehung der Dokumente beauftragen. Er habe die Kosten für diese verhältnismäßige Maßnahme zu tragen. Unter anderem könnten für die Beauftragung und die Besuche seines Außendienstes gemäß Nr. 254 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOS) Verwaltungsgebühren bis zu einer Höhe von 285,00 Euro festgesetzt werden. Die Festsetzung der Verwaltungsgebühren für die Fahrerlaubnisentziehung erfolge aufgrund der Dienstanweisung des Rhein-Erft-Kreises über die Festsetzung von Verwaltungsgebühren zu den Rahmengebühren. Danach werde die zu entrichtende Verwaltungsgebühr unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands, der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder sonstigen Nutzen der Amtshandlung auf 100,00 Euro festgesetzt und sei für diese Amtshandlung angemessen. Der Kläger hat am 1. August 2023 die vorliegende Klage erhoben und gleichzeitig einen Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (6 L 1481/23) gestellt. Mit Beschluss vom 14. September 2023 hat die Kammer den Antrag auf die Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger im Wesentlichen vor, er habe nicht gewusst, dass sich aufgelöstes Amfetamin in der Flasche „Klaren“ befunden habe und habe diese geschmacksneutrale Droge auch nicht bemerken können. Ihm seien auch keine Symptome aufgefallen, die darauf hingewiesen hätten, er habe Amfetamin zu sich genommen. Es erschließe sich auch nicht, wieso unbekannte Reaktionen im Zusammenhang mit der Einnahme von Amfetamin ihm hätten auffallen müssen. Gerade weil ihm die Wirkung von Amfetamin unbekannt sei, weil er solche Drogen vorher zu keinem Zeitpunkt eingenommen habe, könne er auch nicht gewisse Reaktionen dieser Droge zuordnen. Im Übrigen sei auch die Feststellung, dass es sich bei Amfetamin um eine harte Droge handele, nicht richtig, weil der Bundesgerichtshof mit Beschluss vom 14. August 2018 entschieden habe, dass Amfetamin nicht als sogenannte harte Drogen einzustufen sei, sondern auf der Gefährlichkeitsskala einen mittleren Platz einnehme. Der Kläger beantragt, die Ordnungsverfügung vom 1. August 2023 hinsichtlich der Fahrerlaubnisentziehung und der Gebührenfestsetzung des Beklagten aufzuheben. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Der Beklagte bestreitet die nichtwillentliche Aufnahme von Amfetamin durch den Kläger. Die Behauptung einer unbewussten Drogenaufnahme sei nach ständiger Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen grundsätzlich nur dann beachtlich, wenn der Betroffene nachvollziehbar und plausibel darzulegen vermöge, wie es dazu gekommen sein solle. Das sei hier – wie weiter ausgeführt – nicht der Fall. Sofern der Kläger tatsächlich von der Aufnahme von Amfetamin keine Kenntnis gehabt haben sollte, liege es jedenfalls nahe, dass der Verzehr bei dem Kläger sogleich unbekannte Reaktionen hervorgerufen habe, die er wiederum hätte hinterfragen müssen. Das Gericht hat Beweis erhoben durch die Vernehmung der Zeugen T. und Y. sowie durch die Einholung eines schriftlichen Sachverständigengutachtens. Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll vom 22. Januar 2024 (Bl. 73 ff. GA) sowie auf das Wissenschaftliche Gutachten des Direktors des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik X. Prof. Dr. med. K. W. Z. vom 16. April 2024 (Bl. 123 ff. GA) verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und des vorangegangenen Eilverfahrens mit dem Aktenzeichen 6 L 1481/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Die Ordnungsverfügung vom 1. August 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). I. Die Entziehung der Fahrerlaubnis findet ihre Rechtsgrundlage in § 3 Abs. 1 des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 der Fahrerlaubnisverordnung (FeV). Danach hat die Fahrerlaubnisbehörde demjenigen die Fahrerlaubnis zu entziehen, der sich als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Dies gilt gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 FeV insbesondere dann, wenn Erkrankungen oder Mängel nach der Anlage 4 zur FeV vorliegen, durch die die Eignung zum Führen von Kraftfahrzeugen ausgeschlossen ist. Bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen ist die Entscheidung zwingend; einer – gegebenenfalls weiteren – Gutachteneinholung bedarf es nicht (§ 11 Abs. 7 FeV). Nach Ziffer 9.1 der Anlage 4 zur FeV entfällt bei der Einnahme von Betäubungsmitteln im Sinne des Betäubungsmittelgesetzes (ausgenommen Cannabis) die Kraftfahreignung unabhängig von der Höhe der nachgewiesenen Betäubungsmittelkonzentration, von einer Teilnahme am Straßenverkehr im berauschten Zustand und unabhängig davon, ob konkrete Ausfallerscheinungen im Sinne von Fahruntüchtigkeit beim Betroffenen zu verzeichnen waren. Betäubungsmittel sind nach § 1 Abs. 1 des Betäubungsmittelgesetzes (BtMG) die in den Anlagen I bis III zu § 1 Abs. 1 BtMG aufgeführten Stoffe. Dazu zählen auch Amfetamine (frühere Schreibweise: Amphetamine). Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschlüsse vom 23. Juli 2015 – 16 B 656/15 –, juris, Rn. 5, vom 7. April 2014 – 16 B 89/14 –, juris, Rn. 5, und vom 24. Juli 2013 – 16 B 718/13 –, juris, Rn. 6, jeweils m. w. N. Insofern ist es auch ohne Belang, dass der Bundesgerichtshof in der vom Kläger zitierten Entscheidung, Bundesgerichtshof, Beschluss vom 14. August 2018 – 1 StR 323/18 –, juris, die strafschärfende Erwägung, bei Amfetamin handele es sich um eine „harte Droge“ für verfehlt hält, da Amfetamin auf der Gefährlichkeitsskala nur einen mittleren Platz einnehme. Dass der Kläger Betäubungsmittel – hier Amfetamine – konsumiert hat, ergibt sich vorliegend aus der Untersuchung der am 1. Juni 2023 entnommenen Blutprobe. Ausweislich des rechtsmedizinischen Gutachtens zur der dem Kläger entnommenen Blutprobe des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik X. vom 14. Juni 2023 wurden 134 ng/ml Amfetamin im Blut des Klägers nachgewiesen. Soweit der Kläger einen bewussten Drogenkonsum bestreitet, führt dies vorliegend zu keinem anderen Ergebnis. Zwar setzt die eignungsausschließende Einnahme von Betäubungsmitteln grundsätzlich einen willentlichen Konsum voraus. Nach allgemeiner Lebenserfahrung geht einem positiven Drogennachweis typischerweise ein von einem entsprechenden Willensakt begleiteter Drogenkonsum voraus. Die vom Betroffenen unbemerkte Verabreichung durch Dritte und daher unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt insofern eine seltene Ausnahme dar. Daher muss, wer sich auf eine ausnahmsweise unbewusste Aufnahme eines Betäubungsmittels beruft, einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt und der damit auch zumindest teilweise der Nachprüfung zugänglich ist. Vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof (Bay. VGH), Beschluss vom 13. Februar 2019 – 11 ZB 18.2577 –, juris, Rn. 18 m.w.N.; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2013 – 16 B 1378/12 –, juris, Rn. 4 m.w.N. Der Fahrerlaubnisinhaber muss zumindest eine nachvollziehbare Schilderung abgeben, wie es zu einem unbewussten, zufälligen oder durch Dritte manipulierten Genuss des Betäubungsmittels gekommen sein soll. Vgl. Sächsisches Oberverwaltungsgericht (Sächs. OVG), Beschluss vom 16. Dezember 2014 – 3 B 127/14 –, juris, Rn. 5. Dazu gehört regelmäßig nicht nur, dass er eine Situation schildert, in der solches stattgefunden haben kann, sondern auch Ausführungen zu einem potentiellen Täter und dessen Motiv macht. Erst nach einer solchen Schilderung kann sich die Frage ergeben, zu wessen Nachteil eine gleichwohl verbleibende Ungewissheit über den genauen Hergang der Ereignisse ausschlägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2013 – 16 A 1716/13 –, juris, Rn. 3, 8. Im vorliegenden Fall hat der Kläger keine hinreichenden Umstände vorgetragen, die eine unbewusste und unwillentliche Aufnahme des nachgewiesenen Amfetamins erklärlich machen könnten. Zunächst steht nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) fest, dass der Zeuge T. in der mitgebrachten und gemeinsam mit dem Kläger auf der Geburtstagsfeier konsumierten Flasche „Klaren“ keine Amfetamintabletten, sondern, wenn überhaupt, lediglich Ritalintabletten aufgelöst hat. Zwar hat der Zeuge T. in seiner eidesstattlichen Versicherung vom 28. Juli 2023 (Bl. 10 d.A.) angegeben, er habe in eine Flasche „Klaren“ „Amphetamintabletten hineingeworfen“ und „aufgelöst“. In der Vernehmung des Zeugen T. im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2024 hat sich allerdings herausgestellt, dass der Zeuge T. tatsächlich keine Amfetamin-, sondern ausschließlich seine ihm wegen ADHS verschriebene Ritalintabletten in dem mitgebrachten Brand aufgelöst haben will und die Angabe, er habe den Brand mit Amfetamintabletten versetzt, allein darauf beruht, dass er selbst fälschlicherweise Ritalin mit Amfetamin gleichsetzt. Denn der Zeuge T. hat, befragt zum Beweisthema der Aufnahme von Amfetamin durch den Kläger am 31. Mai 2023 bzw. am 1. Juni 2023, ausgesagt, dass er „eine Flasche Korn, also Schnaps, mit Amfetaminen, also mit [ihm] verschriebenen Ritalintabletten präpariert“ habe (Bl. 8 des Protokolls). Ferner hat der Zeuge auf die Frage, wie viele Amfetamintabletten oder Ritalintabletten er darin aufgelöst habe, also eine Frage, die Gelegenheit zur Klarstellung bot, neben Ritalin- auch Amfetamintabletten aufgelöst zu haben, lediglich erklärt, „Das waren so 5 Tabletten Ritalin, die haben einen Wirkstoff von 80 mg. Ich bekomme die wegen ADHS verschrieben.“ (Bl. 8 des Protokolls). Aus diesen Aussagen geht demnach hervor, dass der Zeuge ausschließlich Ritalin in dem Brand aufgelöst haben will, der Zeuge aber der Auffassung ist, bei Ritalin handele es sich um Amfetamin. Da es sich ausweislich des wissenschaftlichen Gutachtens des Instituts für Rechtsmedizin der Uniklinik X. vom 16. April 2024 bei Ritalin bzw. Methylphenidat um einen Wirkstoff handelt, welcher amfetaminähnliche Wirkungen aufweist (siehe S. 3 des Gutachtens), ist die vom Zeugen T. angenommene Gleichsetzung von Ritalin mit Amfetamin aus der Sicht eines Laien auch nachvollziehbar. Ferner ergibt sich aus der Zeugenaussage des Zeugen T. auch kein Anhalt dafür, dass er überhaupt Amfetamintabletten in Getränken auflöst. Im Gegenteil lässt sich der Zeugenaussage nur entnehmen, dass der Zeuge T. seine ihm verschriebenen Ritalintabletten in Getränken auflöst. Denn diesbezüglich hat der Zeuge bekundet, dass er „das nicht oft“ mache, weil er sonst seine Tabletten ja so nehme (Bl. 9 des Protokolls) und er sich, wenn er „das mache“, auch immer sicher sei, dass diese Flasche neben ihm steht (Bl. 9 des Protokolls). Auch auf die weitere Nachfrage, ob der Zeuge Y. und der Kläger gewusst hätten, dass er schon mal diese Tabletten in Getränken auflöse, hat der Zeuge T. erklärt, der Zeuge Y. und der Kläger wüssten, dass er ADHS habe, aber nicht, dass er das auflöse (Bl. 9 des Protokolls). Auch auf Vorhalt, dass der Zeuge Y. in seiner eidesstattlichen Versicherung gesagt habe, dass ihm bekannt gewesen sei, dass er schon mal Amfetamintabletten in Getränken auflöse, hat der Zeuge bestätigt, dem Zeugen Y. und dem Kläger sei nur die Einnahme der Tabletten, also seiner ihm verschriebenen Ritalintabletten, aber nicht das Auflösen bekannt (Bl. 9 des Protokolls). Dass der Zeuge T. in dem Brand ausschließlich Ritalin aufgelöst haben will, wird ferner nicht durch die eidesstattliche Versicherung des Zeugen Y. vom 28. Juli 2023 (Bl. 11 d.A.) entkräftet, in der er angegeben hat, ihm sei bekannt gewesen, dass der Zeuge T. „in „Klaren“ schon mal Amphetamintabletten auflöst“. Denn bei seiner Vernehmung im Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. Januar 2024 hat der Zeuge Y. diese Aussage dahingehend eingeschränkt, ihm sei bekannt gewesen, dass der Zeuge T. „schon mal Tabletten in Korn auflöst“ (Bl. 14 des Protokolls) bzw. „in Getränken“ auflöse (Bl. 16 des Protokolls). Vielmehr hat der Zeuge Y. auf ausdrückliche Nachfrage, ob ihm bekannt sei, was das für Tabletten seien, die der Zeuge T. auflöse, nunmehr bekundet, er wisse, dass der Zeuge ritalinbedürftig sei, und er deswegen denke, dass es auch das gewesen sei (Bl. 16 des Protokolls). Da der Zeuge Y. vom Auflösen der Tabletten nach seinen Angaben nur vom Hörensagen von Dritten gewusst, er das bis dato aber noch nicht gesehen haben will (Bl. 16 des Protokolls), steht dies auch nicht mit der Aussage des Zeugen T., der Zeuge Y. und der Kläger wüssten nichts vom Auflösen der Tabletten, in Widerspruch. Angesichts dessen bestehen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Annahme des Klägers, dass der Zeuge T. in dem Brand nicht nur Ritalintabletten ausgelöst haben will, sondern den Brand zudem mit Amfetamin versetzt hat. Lediglich ergänzend wird angemerkt, dass sich dem Gericht diese erstmals im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2024 von der Klägerseite geäußerte Bewertung des Ergebnisses der Zeugenvernehmung auch deshalb schon nicht erschließt, weil dem Kläger durch die Aufklärungsverfügung vom 26. Januar 2024 und dem Beweisbeschluss vom 25. März 2024 hinreichend bekannt gewesen ist, dass das Gericht nach dem Ergebnis der bisherigen Beweisaufnahme davon ausging, der Zeuge T. wolle den Brand lediglich mit Ritalin versetzt haben, und der Kläger seine anderweitige Einschätzung dem Gericht daraufhin bis zum Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2024 nicht mitgeteilt hat. Nach den Ausführungen des Sachverständigen im eingeholten wissenschaftlichen Gutachten vom 16. April 2024 (Bl. 123 ff. d.A.) steht ferner fest, dass die nach dem Vorstehenden geltend gemachte Aufnahme des Medikamentes Ritalin – unabhängig von dem Aufnahmeweg und der Menge – keine Erklärung für die im Gutachten über die chemisch-toxikologische Untersuchung festgestellte Konzentration von 134 ng/ml Amfetamin in der dem Kläger am 1. Juni 2023 um 16.20 Uhr entnommenen Blutprobe sein kann. In dem Gutachten wird aus Sicht des Gerichts schlüssig und nachvollziehbar ausgeführt, dass es sich bei dem Medikament Ritalin der Firma E. zwar um ein Präparat handele, welches gemäß Herstellerangaben 40 mg Methylphenidat-Hydrochlorid enthalte. Bei Ritalin bzw. Methylphenidat handele es sich um einen Wirkstoff, welcher amfetaminähnliche Wirkungen aufweise, jedoch in seiner chemischen Struktur deutlich von der des Amfetamins abweiche. Somit könne durch Ritalin eine ähnliche Wirkung hervorgerufen werde, wie durch Amfetamin. In der chemisch-toxikologischen Analytik jedoch könnten bei Anwendung geeigneter Analysemethoden diese beiden Wirkstoffe sicher voneinander unterschieden werden. Würden nur immunchemische (antikörperbasierte) Schnelltests oder Vortests verwendet, sei bekannt, dass Methylphenidat falsch positive Ergebnisse für Amfetamine hervorrufen könne. Bei der hier eingesetzten forensisch validierten Gaschromotographie/Massenspektrometrie-Methode könne jedoch das Molekül Methylphenidat sicher von dem Molekül Amfetamin unterschieden werden. Diesen aus Sicht des Gerichts überzeugenden Ausführungen im wissenschaftlichen Gutachten hat der Kläger nichts Substantielles entgegengesetzt. Dies gilt insbesondere für die von der Klägerseite erstmalig im Termin zur mündlichen Verhandlung am 9. Juli 2024 geäußerte vage Vermutung, ggf. hätte der Mischkonsum mit den Medikamenten zu dem positiven Amfetaminbefund geführt haben können. Hiergegen spricht schon, dass dem Sachverständigen bei der Beantwortung der Gutachtenfrage auch die Einnahme des Medikaments „Candesartan AL“ und des Medikaments „Chlorprothixen-neuraxpharm“ durch den Kläger bekannt und in der beantworteten Gutachtenfrage 2 (beschriebener Sachverhalt) enthalten gewesen und vom Sachverständigen bei der Beantwortung der Gutachtenfrage offensichtlich für nicht ausschlaggebend bewertet worden ist. Mit Blick auf das Vorstehende kann es dahinstehen, ob der Kläger im Übrigen angesichts zahlreicher Abweichungen in den Darstellungen, beispielsweise hinsichtlich der Anzahl der Flaschen (Bl. 10, 11 d.A., Bl. 2, 8 und 15 des Protokolls), der Frage, wie es zu dem Konsum des versetzten Brandes durch den Kläger kam (nur nicht gesagt (Bl. 10 d.A.) oder vertauscht (Bl. 9 des Protokolls)), der Größe der Gläser (Bl. 12, 16 und 18 des Protokolls), der Fragen, ob der Kläger zuvor schon mal Korn getrunken hat (Bl. 4, 13, 19 des Protokolls) und wo man sich bei der Geburtstagsfeier aufgehalten habe (Bl. 5, 12, 16, 17 des Protokolls), überhaupt einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen hat. Besondere Umstände, die es im Fall des Klägers rechtfertigten, eine Abweichung vom Regelfall im Sinne der Nr. 9.1 der Anlage 4 zur FeV anzunehmen, sind nicht erkennbar. Bei dieser Sachlage der feststehenden Fahrungeeignetheit ist dem Beklagten kein Ermessen eingeräumt. II. Ferner ist der Gebührenbescheid vom 1. August 2023 rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Insbesondere hat der Beklagte den ihm in Ziffer 206 der Anlage 1 zur GebOSt eröffneten Gebührenrahmen erkannt und eingehalten. Die festgesetzte Gebühr hat er nachvollziehbar mit seinem Verwaltungsaufwand, der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung begründet. Für die Mitteilung an das Zentrale Fahrerlaubnisregister ergibt sich nach Ziffer 126.2 ein Betrag von 1,00 Euro. Die Erhebung von Auslagen für die Postzustellung in Höhe von 3,45 Euro beruht auf § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt. III. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. IV. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 709, 711 der Zivilprozessordnung (ZPO). V. Die Berufung war nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen von § 124a Abs. 1 Satz 1 i.V.m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Insbesondere kommt der Rechtssache keine grundsätzliche Bedeutung zu. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.104,45 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, 2 und 3 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen ist der Streitwert in Verfahren wegen Entziehung der Fahrerlaubnis regelmäßig auf den Auffangbetrag festzusetzen. Ein streitwerterhöhendes Interesse liegt nicht vor. Für die festgesetzten Verwaltungsgebühren und Auslagen ist nach § 52 Abs. 3 Satz 1 GKG deren Höhe maßgeblich. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.