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Urteil

8 K 4635/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0914.8K4635.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2017 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Eritrea und Sudan festzustellen.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung der Ziffern 4, 5 und 6 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 30. März 2017 verpflichtet, für die Klägerin ein Abschiebungsverbot gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG in Bezug auf Eritrea und Sudan festzustellen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens tragen die Klägerin zu 5/6 und die Beklagte zu 1/6. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Nach eigenen Angaben ist die Klägerin 1995 in H. geboren, eritreische Staatsan- und tigrinische Volkszugehörige, christlichen Bekenntnisses, 2015 aus dem Herkunftsgebiet aus- und in die Bundesrepublik Deutschland eingereist. Sie ist Mutter der minderjährigen M. und N., die 2019 bzw. 2020 in Deutschland geboren wurden. Alle leben seit 2021 zusammen mit dem Vater und mit der Klägerin gemeinsam Sorgeberechtigten der vorgenannten Kinder der Klägerin, dem äthiopischen Staatsangehörigen U.. Dessen Asylantrag vom 13. Juli 2015 wurde durch Bescheid vom 28. Dezember 2016 abgelehnt, die dagegen erhobene Klage durch das Verwaltungsgericht Augsburg im Wesentlichen mit der Begründung abgewiesen, dass der Kläger nicht vorverfolgt ausgereist sei und mit Blick auf das vorgetragene exilpolitische Engagement bei einer Rückkehr nach Äthiopien nichts zu befürchten habe. Er ist im Besitz eines Aufenthaltstitels nach § 104c AufenthG. Am 17. Juni 2016 stellte die Klägerin einen (auf § 3 AsylG beschränkten) Asylantrag. Bei ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am 5. September 2016 erklärte die Klägerin, Eritrea als Kleinkind verlassen und keine dortigen Papiere besessen zu haben. Zunächst sei sie mit 8 Monaten von H. nach Addis Abeba in Äthiopien gegangen, wo der Vater einen Kiosk betrieben habe. Im Jahr 2000 seien sie zurück nach Eritrea, nach H., und ebenfalls im Jahr 2000 in den Sudan gegangen, wo sie für 15 Jahre gelebt habe und eine ID-Karte gehabt habe. Sie habe dort zunächst mit einem Onkel, dann bei einer befreundeten Familie gelebt. Ihr Vater sei ihres Wissens im Gefängnis, ihre Mutter tot. Verwandte habe sie weder in Eritrea, noch im Sudan, noch in Äthiopien. Im Sudan habe sie als Christin keine Freiheit gehabt. In Deutschland sei sie bei der eritreisch demokratischen Bewegung aktiv. Aktuell leide sie unter einem Schlüsselbeinbruch. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die über die Anhörung geführte Niederschrift verwiesen. Die Klägerin legte eine Mitgliedsbescheinigung der EDP und ein ärztliches Attest mit der Diagnose „Fehlstellung konsolidierte Klavikulafraktur rechts“ vor. Mit Bescheid vom 30. März 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigte und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4), forderte die Klägerin zum Verlassen des Landes unter Androhung der Abschiebung nach Eritrea, Äthiopien oder den Sudan auf (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, es sei nicht feststellbar, ob die Klägerin die eritreische, äthiopische oder sudanesische Staatsangehörigkeit besitze. Eine Verfolgungssituation sei nicht glaubhaft gemacht worden. Das exilpolitische Engagement sei allenfalls niederschwellig. Die Klägerin sei eine junge, arbeitsfähige Frau, die für ihren Lebensunterhalt auch im Fall einer Rückkehr in die genannten Länder werde sorgen können. Die Klägerin hat am 3. April 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, bei einer Rückkehr nach Eritrea drohe ihr Verfolgung wegen ihrer exilpolitischen Tätigkeit und weil sie sich dem Nationaldienst entzogen habe; jedenfalls werde sie in den Nationaldienst eingezogen und dort menschenrechtswidrig behandelt werden. Nachdem sie in keinem der in der Abschiebungsandrohung genannten Länder ein familiäres Netz habe, werde sie nicht in der Lage sein, dort ihr Existenzminimum zu sichern, zumal sie mit Blick auf ihre außerehelichen Kinder ein Tabu gebrochen habe. Es liege eine fehlverheilte Schlüsselbeinfraktur vor, die die Klägerin einschränke. Die Klägerin legte eine Kopie einer eritreischen Geburtsurkunde aus H. vor. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1, 3, 4, 5 und 6 des Bescheides des Bundesamtes vom 30. März 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise festzustellen, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 oder Absatz 7 Satz 1 AufenthG hinsichtlich Eritreas, Äthiopiens und Sudan vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin und ihren Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Ein Vertreter der Beklagten ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren 8 K 7105/19.A und 8 K 2340/21.A einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts, auch zum Asylverfahren des Lebensgefährten der Klägerin, sowie die beigezogenen Akten der zuständigen Ausländerbehörde Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die zulässige Klage hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg (dazu unter III.). Im Übrigen ist sie unbegründet (dazu unter I. und II.). Der Bescheid des Bundesamts vom 30. März 2017 ist insoweit rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO, als er die Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf die Länder Eritrea und Sudan ablehnt und die Entscheidungen in den Ziffern 4 bis 6 trifft. Im Übrigen ist der Bescheid im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. I. Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Gemäß § 3b Abs. 2 AsylG ist es bei der Bewertung der Frage, ob die Furcht eines Ausländers vor Verfolgung begründet ist, unerheblich, ob er tatsächlich die Merkmale der Rasse oder die religiösen, nationalen, sozialen oder politischen Merkmale aufweist, die zur Verfolgung führen, sofern ihm diese Merkmale von seinem Verfolger zugeschrieben werden. Als Verfolgung im vorgenannten Sinne gelten dabei Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) keine Abweichung zulässig ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG), oder in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist (§ 3a Abs. 1 Nr. 2 AsylG). § 3a Abs. 2 AsylG nennt als mögliche Verfolgungshandlungen beispielhaft u.a. die Anwendung physischer oder psychischer Gewalt. Gemäß § 3a Abs. 3 AsylG muss zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG in Verbindung mit § 3b AsylG genannten – in der Person des Betroffenen tatsächlich verwirklichten oder vom Verfolger zugeschriebenen – Verfolgungsgründen und den in § 3a Abs. 1 und 2 AsylG als Verfolgung eingestuften Handlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen eine Verknüpfung bestehen. Die Maßnahme muss darauf gerichtet sein, den von ihr Betroffenen gerade in Anknüpfung an einen oder mehrere Verfolgungsgründe zu treffen. Ob die Verfolgung "wegen" eines Verfolgungsgrundes erfolgt, mithin entweder die Verfolgungshandlung oder das Fehlen von Schutz vor Verfolgung oder beide auf einen der in § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründe zurückgehen, ist anhand ihres inhaltlichen Charakters nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme zu beurteilen, nicht hingegen nach den subjektiven Gründen oder Motiven, die den Verfolgenden dabei leiten. Diese Zielgerichtetheit muss nicht nur hinsichtlich der durch die Verfolgungshandlung bewirkten Rechtsgutverletzung, sondern auch in Bezug auf die Verfolgungsgründe im Sinne des § 3b AsylG, an die die Handlung anknüpft, anzunehmen sein. Für die "Verknüpfung" zwischen der Verfolgungshandlung und dem Verfolgungsmerkmal reicht ein Zusammenhang im Sinne einer Mitverursachung aus. Gerade mit Blick auf nicht selten komplexe und multikausale Sachverhalte ist nicht zu verlangen, dass ein bestimmter Verfolgungsgrund die zentrale Motivation oder die alleinige Ursache einer Verfolgungsmaßnahme ist. Indes genügt eine lediglich entfernte, hypothetische Verknüpfung mit einem Verfolgungsgrund den Anforderungen des § 3a Abs. 3 AsylG nicht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018 – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 13, m. w. N. Die Verfolgung kann dabei ausgehen vom Staat, von Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, oder von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internatio-naler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht (§ 3c AsylG). Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde bzw. von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 – Anerkennungsrichtlinie –). Wer bereits Verfolgung erlitten hat, für den streitet die tatsächliche Vermutung, dass sich frühere Handlungen und Bedrohungen bei einer Rückkehr in das Herkunftsland wiederholen werden. Die Vorschrift misst den in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Unter einer eine Vorverfolgung begründenden unmittelbar drohenden Verfolgung ist wiederum eine bei der Ausreise mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohende Verfolgung zu verstehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 9. Die bei Anwendung dieses Maßstabs gebotene "qualifizierende" Betrachtungsweise bezieht sich dabei nicht nur auf das Element der Eintrittswahrscheinlichkeit, sondern auch auf das Element der zeitlichen Nähe des befürchteten Ereignisses. Je unabwendbarer eine drohende Verfolgung erscheint, desto unmittelbarer steht sie bevor. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger unmittelbar vor der Tür steht. Das gilt auch, wenn der Eintritt der befürchteten Verfolgung von reiner Willkür abhängt, das befürchtete Ereignis somit im Grunde jederzeit eintreten kann, ohne dass allerdings im Einzelfall immer gesagt werden könnte, dass dessen Eintritt zeitlich in nächster Nähe bevorsteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Dezember 1993 – 9 C 45.92 –, juris, Rn. 10. Die einer Vorverfolgung zukommende Vermutung kann aber widerlegt werden. Hierfür ist erforderlich, dass stichhaltige Gründe die Wiederholungsträchtigkeit solcher Verfolgung entkräften. Diese Beurteilung obliegt tatrichterlicher Würdigung im Rahmen freier Beweiswürdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. April 2010 – 10 C 5.09 –, juris, Rn. 23. Die Beantwortung der Frage, ob die Wiederholungsvermutung dabei durch den bloßen Ablauf einer bestimmten Zeit widerlegt ist, hängt von den Umständen des jeweiligen Einzelfalls, insbesondere von der Art und Intensität der geltend gemachten Vorverfolgung, ab. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2019 – 13 A 1776/18.A –, juris, Rn. 12. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch nicht gegeben. Die Klägerin ist ausschließlich eritreische Staatsangehörige (hierzu 1.). Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft sind für die Klägerin in Bezug auf Eritrea indes nicht gegeben (hierzu 2.). Auf die unsubstantiiert geltend gemachte Verfolgungssituation für Äthiopien und den Sudan kommt es nicht an. 1. Die Klägerin ist ausschließlich eritreische Staatsangehörige. Maßstab ist insofern die volle Überzeugung des erkennenden Gerichts von der Staatsangehörigkeit des Klägers bei freier richterlicher Beweiswürdigung (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO). Vgl. BVerwG, Urteil vom 8. Februar 2005 – 1 C 29.03 –, juris, Rn. 17 f. Die Klägerin hat die eritreische Staatsangehörigkeit durch Geburt erworben. Eine Person ist im Sinne der eritreischen Proklamation Nr. 21/1992 (Art. 2 Abs. 2) eritreischer Abstammung und damit eritreische Staatsangehörige durch Geburt, wenn sie oder ihre Vorfahren (Art. 2 Abs. 1) im Jahr 1933 auf dem Gebiet des heutigen Staates Eritrea gelebt haben. Dies trifft für die Klägerin zur Überzeugung des Gerichts zu. Denn soweit ihr diesbezügliche Darlegungen möglich sind, hat die Klägerin, die 1995 selbst auf bereits unabhängigem eritreischem Staatsgebiet geboren worden ist, glaubhaft dargestellt, dass ihre Familie aus H., und damit aus dem heutigen Eritrea stammt, wofür im Übrigen auch spricht, dass die Klägerin (unter Berücksichtigung ihres Alters im Zeitpunkt der geschilderten Ereignisse) glaubhaft vorgetragen hat, dass sie mit ihren Eltern von den äthiopischen Behörden nach Eritrea abgeschoben worden sei. Damit gehört die Klägerin bereits zum Personenkreis der aus äthiopischer Sicht ausschließlich eritreischen Staatsangehörigen, nämlich zu denjenigen Personen eritreischer Abstammung, die nach der Unabhängigkeit des Staates Eritrea am 00. Mai 0000 auf dessen Staatsgebiet geboren sind. Diese Personen konnten mit ihrer Geburt die äthiopische Staatsangehörigkeit schon nicht mehr durch einen Abstammungserwerb nach Art. 1 äthStAG 1930 oder Art. 3 Abs. 1 äthStAG erwerben, weil ihre Eltern eine zuvor etwa bestehende äthiopische Staatsangehörigkeit durch ihren Aufenthalt in Eritrea und ein damit verbundenes aktives Ausüben der eritreischen Staatsangehörigkeit verloren hatten. Erst recht gilt dies für nach dem 00. Mai 0000 in Eritrea geborene Kinder eines Elternteils, den der Staat Eritrea etwa für den Militärdienst zwangsrekrutiert hat. Eine Fortsetzung der früheren staatsangehörigkeitsrechtlichen Einordnung in Eritrea lebender vormals äthiopischer Staatsangehöriger kommt in der äthiopischen Anwendungspraxis nur ausnahmsweise für solche Personen in Betracht, die äthiopischer Abstammung sind, von den eritreischen Behörden als ausschließlich äthiopische Staatsangehörige angesehen werden und die dementsprechend im Status von äthiopischen Ausländern in Eritrea leben, wofür vorliegend keine Anhaltspunkte bestehen. Vgl. zum Ganzen OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 157 ff., m. w. N. Eine möglicherweise gleichwohl erworbene äthiopische Staatsangehörigkeit hat die Klägerin jedenfalls später wieder verloren. Der Staatsangehörigkeitsverlust richtet sich nach dem Staatsangehörigkeitsrecht und der Rechts- und Staatspraxis der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien. Maßstab für die Frage, ob, unter welchen Voraussetzungen und zu welchem Zeitpunkt ein Staatsangehöriger eines ausländischen Staates seine Staatsangehörigkeit verliert, sind das Staatsangehörigkeitsrecht und die Rechts- und Staatspraxis seines (ehemaligen) Heimatstaates. Dabei hat das Gericht nicht nur die ausländischen Rechtsnormen, sondern auch ihre Umsetzung in der Rechtspraxis zu betrachten. Es gilt der Grundsatz der größtmöglichen Annäherung an das ausländische Recht. Die Ermittlung ausländischen Rechts und der ausländischen Rechtspraxis ist im Prozess – wenngleich es um Recht geht – der Tatsachenfeststellung und -würdigung, nicht hingegen dem Bereich der Rechtserkenntnis zuzuordnen. Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 40 f. m. w. N. und vom 7. Mai 2021 – 19 A 177/21.A –, juris, Rn. 13 ff. Hiernach ist der deutsche Richter darauf angewiesen, den Inhalt der maßgeblichen ausländischen Rechtsnormen entsprechend einer Tatsachenermittlung mit Hilfe der im ausländischen Rechtssystem gebräuchlichen Auslegungsmethoden und unter Einbeziehung der ausländischen Rechtsprechung und sonstigen Rechtspraxis zu erfassen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A -, juris, Rn. 46. Nach diesen Maßstäben hat die Klägerin eine evtl. von ihren damals noch auf äthiopischem Staatsgebiet geborenen Eltern abgeleitete äthiopische Staatsangehörigkeit schon deshalb verloren, weil sie und ihe Eltern erst 1995 nach Äthiopien übergesiedelt sind und zuvor dauerhaft im bereits unabhängigen Staat Eritrea gelebt hatten. Denn äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 19. Januar 2004 in Äthiopien lebten, aber dort keinen fortgesetzten Daueraufenthalt seit dem 00. Mai 0000 hatten, sondern erst später aus dem Ausland zugezogen oder zurückgekehrt waren, haben in der Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsangehörigkeit nur beibehalten, wenn sie zu keinem Zeitpunkt seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 mit der Ausübung von Rechten aus der ihnen zuerkannten vorläufigen oder endgültigen eritreischen Staatsangehörigkeit begonnen hatten. Die äthiopischen Behörden legten der staatsangehörigkeitsrechtlichen Einordnung dieses Personenkreises als Abgrenzungskriterium die am Begriff des Beginns der Ausübung von Rechten aus der ausländischen Staatsangehörigkeit aus Art. 20 Abs. 3 Buchstabe a äthStAG orientierte Annahme zugrunde, dass die genannten Personen ihre frühere äthiopische Staatsangehörigkeit verloren hatten, wenn sie begonnen hatten, die ihnen zuerkannte eritreische Staatsangehörigkeit aktiv auszuüben (z. B. indem sie sich eine eritreische Identitätskarte ausstellen ließen). Bei Personen, die während des genannten Zeitraums aus Eritrea zugezogen oder zurückgekehrt waren, sah man schon allein in dem vorangegangenen Aufenthalt in Eritrea eine zum Staatsangehörigkeitsverlust führende aktive Ausübung von Rechten aus der eritreischen Staatsangehörigkeit. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 148 f., m. w. N. An diesem Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit hat sich auch durch die im Dezember 2003 in Kraft getretene Neufassung des bisher geltenden Staatsangehörigkeitsgesetzes nichts geändert. Die Entwicklung nach Dezember 2003 ist vorliegend zu berücksichtigen, da das Tatsachengericht in asylrechtlichen Streitigkeiten nach § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG regelmäßig auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt seiner gerichtlichen Entscheidung abstellt, soweit nicht hiervon aus Gründen des materiellen Rechts eine Abweichung geboten ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29.06.2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 119. Der Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit auf Grund des Erwerbs einer fremden Staatsangehörigkeit richtet sich seit Dezember 2003 nach den Art. 17, 20 äthStAG. Nach Art. 17 äthStAG darf keinem Äthiopier die Staatsangehörigkeit durch Entscheidung einer Verwaltungsbehörde entzogen werden, es sei denn, er verliert seine Staatsangehörigkeit nach den Art. 19 oder 20 äthStAG. Nach Art. 20 Abs. 3 äthStAG wird ein Äthiopier, der aus einem anderen Grund als dem in Abs. 2 genannten ohne eigenes Dazutun eine fremde Staatsangehörigkeit auf rechtlichem Wege erwirbt, so angesehen, als ob er freiwillig auf seine äthiopische Staatsangehörigkeit verzichtet hat, wenn er beginnt, Rechte aus einer derart erworbenen Staatsangehörigkeit auszuüben (Buchstabe a), oder es versäumt, innerhalb eines Jahres der Behörde den Wunsch zu erklären, durch Verzicht auf die fremde Staatsangehörigkeit die äthiopische beizubehalten (Buchstabe b). Vgl. Günter D., Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 9, Rn. 20, Rn. 81. Mit Art. 20 äthStAG 2003 sollte der Entzug der äthiopischen Staatsangehörigkeit derjenigen eritreisch-stämmigen Äthiopier nachträglich legalisiert werden, die am Unabhängigkeitsreferendum teilgenommen, bis dato eine ID-Karte beantragt oder die aus Sicht der äthiopischen Behörden ihre eritreische Staatsangehörigkeit auf andere Weise wahrgenommen hatten – worunter nach der äthiopischen Staatspraxis insbesondere auch die deportierten bzw. repatriierten Personen fielen. Vgl. Günter D., Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 20, Rn. 83 f., Auch die zur Konkretisierung der Verlusttatbestände des Art. 20 äthStAG speziell in Bezug auf die in Äthiopien lebenden äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung erlassene Direktive zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien, vgl. Ministry of Foreign Affairs, Directive Issued to Determine the Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, englische Übersetzung abrufbar unter http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=48abd56c0, dazu vgl. Günter D., Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 21 f., Rn. 86 ff., Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Äthiopien/Eritrea: Umstrittene Herkunft, Auskunft der SFH-Länderanalyse vom 22. Januar 2014, S. 4 f., ändert am Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit der Klägerin nichts. Denn die Direktive eröffnete lediglich denjenigen eritreisch-stämmigen Äthiopiern die Möglichkeit, ihre äthiopische Staatsangehörigkeit innerhalb eines engen Zeitfensters durch Antrag wieder zu erlangen, die bei Entstehen der Unabhängigkeit des Staates Eritrea Einwohner in Äthiopien waren und die ihren Daueraufenthalt in Äthiopien auch bis zum Erlass dieser Direktive fortgesetzt hatten (Art. 2). Vgl. Günter D., Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 26, Rn. 107 f.; Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea vom 19. Februar 2010, S. 7. Das ist hinsichtlich der Klägerin indes schon nicht der Fall. Die Klägerin war bei Wirksamwerden der Unabhängigkeit noch nicht geboren, ihre Mutter bei Erlass der Direktive schon verstorben, ihr Vater hatte nicht den geforderten Daueraufenthalt in Äthiopien. Abgesehen davon folgt das Gericht den Ausführungen des Sachverständigen D. vom 13. September 2022 gegenüber dem Gericht, dass grundsätzlich alle äthiopischen Staatsangehörigen eritreischer Abstammung, die sich nicht innerhalb eines engen Zeitfensters im Registrierungsverfahren auf der Grundlage der Direktive zum äthiopischen Staatsangehörigkeitsgesetz 2003 aus dem Jahr 2004, vgl. Ministry of Foreign Affairs, Directive Issued to Determine the Status of Eritrean Nationals Residing in Ethiopia, englische Übersetzung abrufbar unter: http://www.refworld.org/cgi-bin/texis/vtx/rwmain?docid=48abd56c0, als äthiopische Staatsangehörige haben registrieren lassen, die äthiopische Staatsangehörigkeit spätestens mit Ablauf der Registrierungsmöglichkeit im Jahr 2004 verloren haben. Vgl. hierzu auch schon Günter D., Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 23, Rn. 96, S. 24 f., Rn. 103, S. 25, Rn. 106; unter Bezug hierauf vgl. auch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 140. Denn die Direktive eröffnete lediglich denjenigen eritreisch-stämmigen Äthiopiern die Möglichkeit, ihre äthiopische Staatsangehörigkeit innerhalb eines engen Zeitfensters durch Antrag wieder zu erlangen, die bei Entstehen der Unabhängigkeit des Staates Eritrea Einwohner in Äthiopien waren und die ihren Daueraufenthalt in Äthiopien auch bis zum Erlass dieser Direktive fortgesetzt hatten (Art. 2). Vgl. Günter D., Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 26, Rn. 107 f.; Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea vom 19. Februar 2010, S. 7. Das Gericht folgt insoweit den Ausführungen des Sachverständigen D. vom 13. September 2022 gegenüber dem Gericht, dass die Direktive nur bei ununterbrochenem Aufenthalt in Äthiopien von 1991 bis 2004 galt und ehemals äthiopische Staatsangehörige, die Äthiopien zuvor verlassen hatten mangels Anwendbarkeit der Direktive keine Chance haben, wieder in ihre äthiopische Staatsangehörigkeit eingesetzt zu werden. Eine Wiedereinsetzung in die äthiopische Staatsangehörigkeit komme allenfalls – so der Sachverständige – und auch dann nur theoretisch in Betracht, wenn die Person als Drittstaatenangehöriger nach Äthiopien einreisen und sich dort drei Jahre lang aufhalten würde. Von einer Auslandsvertretung aus sei eine Wiedereinsetzung in die äthiopische Staatsangehörigkeit für diesen Personenkreis undenkbar. Vom äthiopischen Staat, der sich als für diese Personen nicht zuständig erachte, hätten die Betroffenen keinerlei Schutz zu erwarten. Diese nachvollziehbaren und schlüssigen Erläuterungen des Sachverständigen decken sich mit dem seinerseits nicht zweifelhaften Inhalt anderer Erkenntnisquellen, vgl. SFH, Äthiopien: Gemischt-eritreisch-äthiopische Herkunft, 29. Januar 2013, S. 1, 3 und 5, SFH, Eritrea: Staatsangehörigkeit, Auskunft der SFH-Länderanalyse, 23. August 2016, S. 3 f., und werden auch nicht durch die vom Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen für die gegenteilige Auffassung, im Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 166 und 170, zitierten Erkenntnisquellen in Frage gestellt. Insbesondere lässt sich diesen Erkenntnisquellen, vgl. Günter D., Stellungnahme für das VG Kassel, 20. August 2019, S. 26 ff., Rn. 107 ff., AA, Bericht über die asyl- und abschieberelevante Lage in Äthiopien vom 18. Dezember 2012, S. 26, AA, Auskunft vom 4. Dezember 2006 an das VG Magdeburg, S. 1, Bundesamt für Migration (BFM), Focus Äthiopien/Eritrea vom 19. Februar 2010, S. 7, 11, 12, GIGA Institut für Afrika-Studien, Auskunft an VG Sigmaringen vom 13. August 2009, S. 2 f., sowie der aktuellen Stellungnahme des Auswärtigen Amtes an das Bundesamt vom 5. Februar 2021 und der Auskunft des Auswärtigen Amtes vom 14. Februar 2022 an das erkennende Gericht nicht explizit und tragfähig die hier entscheidende Aussage entnehmen, äthiopische Staatsangehörige eritreischer Abstammung, die am 19. Januar 2004 – beim Erlass der Direktive zur Bestimmung des Aufenthaltsstatus von Eritreern in Äthiopien – bereits in Drittländer übergesiedelt waren, hätten in der Anwendungspraxis der äthiopischen Behörden ihre äthiopische Staatsangehörigkeit beibehalten, wenn sie zu keinem Zeitpunkt seit dem Erlass der „Eritrean Nationality Proclamation No. 21/1992“ vom 6. April 1992 mit der Ausübung von Rechten aus der ihnen zuerkannten vorläufigen oder endgültigen eritreischen Staatsangehörigkeit begonnen haben. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 165 f. und 169 f. Vgl. zum Ganzen im Übrigen bereits VG Köln, Urteil vom 29. September 2022 – 8 K 8679/17.A –, Urteilsabdruck Seite 17 f. Danach kann die Klägerin, die Äthiopien bereits 2000 verlassen hatte und 2004 im Sudan lebte, ohne in Äthiopien die Einsetzung in die äthiopische Staatsangehörigkeit beantragt zu haben, nicht damit rechnen, von den äthiopischen Behörden als äthiopische Staatsangehörige anerkannt zu werden. Dies gilt inbesondere auch deswegen, weil die Klägerin ihre Identität und Abstammung von Eltern äthiopischer Staatsangehörigkeit nicht durch entsprechende Dokumente nachweisen kann. Zum letztgenannten Erfordernis vgl. jedoch OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 169. Die Klägerin gehört ausgehend von diesen Umständen auch nicht etwa einer durch den Sachverständigen beschriebenen Personengruppe an, die fortwährend als Äthiopier angesehen wurde und deren Loyalität auch in Zeiten des Grenzkrieges mit Eritrea nicht in Frage gestellt wurde. Vielmehr hat die Klägerin, wie bereits ausgeführt, nachvollziehbar geschildert, dass sie mit ihren Eltern von den äthiopischen Behörden im Jahr 2000 nach Eritrea abgeschoben worden ist. Zum Verlust der äthiopischen Staatsangehörigkeit durch „freiwillige Repatriierung“ vgl. auch jeweils m. w. N. OVG NRW, Urteil vom 5. März 2021 – 19 A 2373/17.A –, juris, Ls. und Rn. 33; OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 117, 127. 2. In Anwendung dieser Maßstäbe liegen die Voraussetzungen für eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG in Bezug auf Eritrea für die Klägerin nicht vor. Dies gilt für ihren Vortrag zum exilpolitischen Engagement (dazu a), bezüglich einer möglichen Einziehung zum eritreischen Nationaldienst (hierzu b), bezüglich einer Bestrafung wegen Wehrdienstentziehung bzw. Desertion durch Ausreise (hierzu c), bezüglich der Ausreise und Asylantragstellung im Bundesgebiet (hierzu d) sowie unter dem Aspekt der Eigenschaft der Klägerin als „Frau im Nationaldienst“ (dazu unter e). a) Aktuelle Informationen darüber, wie das eritreische Regime mit Rückkehrern, die exilpolitisch tätig waren, umgeht, liegen praktisch nicht vor. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 22; Schweizerische Flüchtlingshilfe (SFH), Eritrea: Rückkehr, vom 19. September 2020, S. 5 f.; Amnesty International (AI), Auskunft an das VG Sigmaringen, 19. Dezember 2020, S. 5 f.; zur allgemeinen politischen Lage in Eritrea vgl. auch mit ausführlichen Nachweisen VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2021 – 10 K 1527/20.A –, juris, Rn. 32 ff. Das Auswärtige Amt geht davon aus, dass oberhalb einer gewissen Erheblichkeitsschwelle der oppositionellen Tätigkeit mit Verfolgungsmaßnahmen gegen Rückkehrer nach Eritrea gerechnet werden muss. Vgl. AA, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Eritrea, 3. Januar 2022, S. 22. Oppositionelle Gruppierungen werden nach Einschätzungen der SFH und von AI auch in der Diaspora durch die eritreische Regierung beobachtet. Laut SFH stehe hierfür in jedem Diasporaland mindestens ein hauptamtlicher Kader der nationalen Sicherheitsbehörden bereit. Es gebe überdies ein dichtes Netz aus Informanten, die aus der eritreischen Diaspora im jeweiligen Land durch finanzielle Anreize oder auch Erpressung rekrutiert würden. Vgl. SFH, Eritrea: EDYU ENSF-Hidri, Überwachung der Diaspora, 30. September 2020, S. 7 f. Aktivisten in der Diaspora müssen nach einigen Erkenntnisquellen damit rechnen, dass im Wege geheimdienstlicher Methoden wie Beschattung, Verfolgung, Bedrohung oder Erpressung gegen sie vorgegangen wird. Vgl. AI, Auskunft an das VG Sigmaringen, 19. Dezember 2020, S. 3; SFH, Eritrea: EDYU ENSF-Hidri, Überwachung der Diaspora, 30. September 2020, S. 8 f. In der Rechtsprechung wird für die Prognose, ob eine exilpolitische Betätigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit zu einer flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung bei der Rückkehr nach Eritrea führen wird, überwiegend maßgeblich auf die Erheblichkeit und Intensität der exilpolitischen Betätigung abgestellt. Während eine einfache bzw. untergeordnete Mitgliedschaft in einer oppositionellen Gruppe hierfür allein noch nicht ausreichend sein soll, soll eine aktive oppositionelle Betätigung in der Tendenz ausreichen, ohne dass insgesamt eine klare abstrakte Schwelle zwischen „einfacher“ und „aktiver“ Mitgliedschaft erkennbar wäre. Vgl. Verfolgungswahrscheinlichkeit verneinend VG Gießen, Urteil vom 23. Februar 2021 – 6 K 1856/17.GI.A –, juris, Rn. 31 f.; Verfolgungswahrscheinlichkeit verneinend VG Trier, Urteil vom 10. März 2020 – 1 K 3603/18.TR –, juris, Rn. 50 ff.; Verfolgungswahrscheinlichkeit verneinend VG Düsseldorf, Urteil vom 7. November 2019 – 6 K 2397/19.A –, juris, Rn. 89; Verfolgungswahrscheinlichkeit bejahend VG Sigmaringen, Urteil vom 22. März 2021 – A 13 K 3530/17 –, juris; Verfolgungswahrscheinlichkeit bejahend VG Minden, Urteil vom 16. Februar 2021 – 10 K 1527/20.A –, juris, Rn. 104 f. Unter Berücksichtigung der genannten Rechtsprechung und des anzulegenden Maßstabs einer beachtlich wahrscheinlichen flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgung im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung wird jedenfalls dann regelmäßig von einer gewichtigen bzw. erheblichen exilpolitischen Tätigkeit auszugehen sein, soweit die betreffende Person schon in der Bundesrepublik Deutschland die nach den genannten Erkenntnismitteln zu befürchtenden geheimdienstlichen Repressalien erfährt. Unterhalb dieser Schwelle ist die Gewichtigkeit bzw. Erheblichkeit der exilpolitischen Betätigung unter Auswertung von Umfang und Inhalt der Betätigung im Einzelfall und auch mit Blick darauf zu bewerten, ob die Betätigung potenziell geheimdienstlich relevante Bedeutung hat. Ausgehend hiervon besteht zur Überzeugung des Gerichts (§ 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) keine beachtliche Wahrscheinlichkeit, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea Verfolgungshandlungen aufgrund ihrer politischen Betätigung ausgesetzt sein wird. Denn die Klägerin hat nach eigenen Angaben lediglich bis Juni 2018 gelegentlich an oppositionellen Veranstaltungen teilgenommen, ohne dass insoweit eine exponierte Tätigkeit vorgetragen worden ist. Nachdem die Klägerin dieses Engagement seit nunmehr über fünf Jahren aufgegeben hat und auf den eritreischen Staat zurückgehende Repressalien nicht vorgetragen worden sind, ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass für den eritreischen Staat die rein formale Mitgliedschaft der Klägerin einer eritreischen Oppositionsbewegung, zu deren inhaltlicher Arbeit die Klägerin keine Angaben machen konnte, von Bedeutung sein könnte. b) Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht der Klägerin im Fall einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer ihr dort drohenden Einziehung zum Nationaldienst. Selbst wenn man unterstellt, dass die Klägerin in den Nationaldienst eingezogen wird und ihr während einer Ableistung dieses Dienstes gezielte Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 Anerkennungsrichtlinie geschütztes Rechtsgut drohen, die als Verfolgungshandlungen im Sinn des § 3a AsylG zu qualifizieren sind, so fehlt es in ihrem Fall an einer beachtlichen Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea damit zumindest auch an eine ihr zugeschriebene politische Überzeugung anknüpft (§ 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5, § 3a Abs. 3 AsylG), da im Wesentlichen alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger gleichermaßen zur Ableistung des Nationaldienstes verpflichtet sind. Eine Unterscheidung nach Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe erfolgt nicht. Vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 37 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 30 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 32 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 28 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, Rn. 25 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 26 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 4; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, Rn. 42 ff.; VG Münster, Urteil vom 12. April 2021 – 9 K 3018/17.A –, juris, Rn. 45 ff. Die gesetzlichen Grundlagen für die Einziehung zum eritreischen Nationaldienst finden sich in der Proklamation Nr. 82/1995 (Proclamation of National Service). Abrufbar in englischer Sprache unter http://www.refworld.org/docid/3dd8d3af4.html, zuletzt abgerufen am 25. August 2023. Danach untergliedert sich der Nationaldienst nach Art. 2 Abs. 2 der Proklamation Nr. 82/1995 in einen aktiven (militärischen) Teil ("Active National Service", vgl. Art. 8 ff. der Proklamation Nr. 82/1995) und einen Reservistendienst ("Reserve Military Service", vgl. Art. 23 ff. der Proklamation Nr. 82/1995). Gemäß Art. 6 der Proklamation Nr. 82/1995 sind grundsätzlich alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 50 Jahren verpflichtet, den Nationaldienst zu erbringen. Die Pflicht zur Ableistung des aktiven Nationaldiensts besteht gemäß Art. 8 der Proklamation Nr. 82/1995 für alle eritreischen Bürgerinnen und Bürger im Alter zwischen 18 und 40 Jahren. Freigestellt vom aktiven Nationaldienst sind von Rechts wegen lediglich Personen, die ihren Dienst vor Inkrafttreten der Proklamation abgeleistet hatten, sowie ehemalige Kämpfer und Militärangehörige, vgl. Art. 12 der Proklamation Nr. 82/1995. Auch in der praktischen Anwendung dieser Bestimmung betrachtet der Staat Eritrea grundsätzlich alle aus seiner Sicht erwachsenen Staatsbürger bis zu einem bestimmten Alter gleichermaßen und ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen als dienstverpflichtet. Insoweit nimmt der Staat Eritrea keine Auswahl oder Auslese anhand flüchtlingsschutzrechtlicher Merkmale wie Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe vor. Vgl. zur Rekrutierungspraxis insb. European Asylum Support Office (EASO), Eritrea: Nationaldienst, Ausreise und Rückkehr, September 2019 (EASO - Eritrea, September 2019), S. 27 ff.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (BFA), Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.05.2021, S. 11 f.; vgl. auch die weitergehende Begründung mit entsprechenden Nachweisen bei OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 42 ff. Auch im Hinblick auf gesetzlich vorgesehene sowie nur rein faktisch praktizierte Ausnahmen von der Dienstpflicht lässt sich anhand der Erkenntnisquellen keine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Persönlichkeitsmerkmale feststellen. Vgl. Danish Immigration Service (DIS), Country Report, Country of Origin Information: Eritrea - National service, exit and entry, Januar 2020, (DIS, Country Report, Januar 2020), S. 28 f.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 60 ff. Ebenso ist bei der Dauer der Dienstpflicht eine Anknüpfung an flüchtlingsschutzerhebliche Merkmale nicht feststellbar. Der aktive (militärische) Teil des Nationaldienstes dauert von Gesetzes wegen 18 Monate (Art. 2 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995). Der zivile Teil des Nationaldienstes ist nur von Gesetzes wegen ein Reservedienst. In der Praxis hingegen hat der Staat Eritrea seine Streitkräfte nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien von 1998 bis 2000 angesichts des zunächst nur militärisch beendeten, aber formell bis Juli 2018 weiter bestehenden Kriegszustandes im Jahr 2002 auf der Grundlage des Art. 21 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 im Zustand der Mobilmachung belassen, in dem auch die Reservisten weiter bis zur ihrer Entlassung dienstpflichtig sind (Art. 2 Abs. 4 der Proklamation Nr. 82/1995, frühere „no war no peace“-Situation). Der Zustand der Mobilmachung dauert auch bis heute an, obwohl der Kriegszustand mit Äthiopien seit dem Friedensabkommen vom 9. Juli 2018 inzwischen auch formell beendet ist. Auf dieser Grundlage zieht der Staat Eritrea seine Staatsangehörigen unterschiedslos regelmäßig zu einer die 18-Monats-Grenze weit überschreitenden, langjährigen Dienstleistung heran. Nur in Einzelfällen werden Angehörige des Nationaldienstes schon nach den gesetzlich vorgesehenen 18 Monaten entlassen. Die Angaben über die Altersgrenzen, bis zu denen die Staatsangehörigen als dienstpflichtig angesehen werden, variieren bei Männern zwischen 50 und 57 Jahren. Bei Frauen scheint eine informelle Altersgrenze von 27 Jahren häufig angewendet zu werden, aber es gibt auch Frauen mit über 40 Jahren, die nach wie vor Dienst leisten. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 11; Auswärtiges Amt (AA), Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 14 f.; U.S. Departement of State, Eritrea, Human Rights Report, 30. März 2021, S. 19; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 35 ff.; OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 56 ff. c) Auch eine drohende Bestrafung der Klägerin bei einer Rückkehr nach Eritrea wegen Desertion und Nationaldienstentziehung durch illegale Ausreise und der damit verbundene Eingriff in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut knüpfte nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit an eine ihr zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung im Sinn des § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG an (vgl. § 3a Abs. 3 AsylG). So im Ergebnis für insoweit vergleichbare Fälle auch OVG NRW, Urteil vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff; VGH Bad.-Württ., Urteile vom 8. Juli 2021 – A 13 S 403/20 –, juris, Rn. 32 ff., und vom 13. Juli 2021 – A 13 S 1563/20 –, juris, Rn. 44 ff.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 39 ff.; Hessischer VGH, Urteil vom 30. Juli 2019 – 10 A 797/18.A –, juris, 28 ff.; OVG Saarland, Urteil vom 21. März 2019 – 2 A 7/18 –, juris, Rn. 32 ff.; Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 24. August 2020 – 4 LA 167/20 –, juris, Rn. 3 f.; Hamburgisches OVG, Urteil vom 21. September 2018 – 4 Bf 186/18.A –, juris, 55 ff. Vgl. im Ergebnis auch – mit anderer Begründung – Hamburg. OVG, Urteil vom 27. Oktober 2021 – 4 Bf 106/20.A – juris, Rn. 48, 59, 65 ff. Unter dem Begriff der politischen Überzeugung im Sinne des § 3b Abs. 1 Nr. 5 AsylG ist insbesondere zu verstehen, dass der Ausländer in einer Angelegenheit, die die in § 3c AsylG genannten potenziellen Verfolger sowie deren Politiken oder Verfahren betrifft, eine Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung vertritt, wobei es unerheblich ist, ob er auf Grund dieser Meinung, Grundhaltung oder Überzeugung tätig geworden ist. Die politische Überzeugung wird in erheblicher Weise unterdrückt, wenn ein Staat mit Mitteln des Strafrechts oder in anderer Weise auf Leib, Leben oder die persönliche Freiheit des Einzelnen schon deshalb zugreift, weil dieser seine mit der Staatsraison nicht übereinstimmende politische Meinung nach außen bekundet und damit notwendigerweise eine geistige Wirkung auf die Umwelt ausübt und meinungsbildend auf andere einwirkt. Eine solche Annahme kann insbesondere gerechtfertigt sein, wenn er eine Behandlung erleidet, die härter ist als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit im Verfolgerstaat üblich ist (sogenannter „Politmalus“). Vgl. dazu BVerfG, Beschluss vom 4. Dezember 2012 – 2 BvR 2954/09 –, juris, Rn. 24; BVerfG, Beschluss vom 10. Juli 1989 – 2 BvR 502/86, 2 BvR 1000/86, 2 BvR 961/86 –, juris, Rn. 53; BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22. Demgegenüber liegt keine Sanktionierung einer politischen Überzeugung vor, wenn die staatliche Maßnahme allein der Durchsetzung einer alle Staatsbürger gleichermaßen treffenden Pflicht dient. Dies gilt insbesondere auch für Sanktionen, die an eine Wehrdienstentziehung anknüpfen, selbst wenn diese von totalitären Staaten verhängt werden. Es ist entscheidend, ob der Staat mit ihnen lediglich Angriffe auf seine Grundordnung abwehren, die Allgemeinheit vor Gefahren schützen, seinen Bestand wahren und die öffentliche Sicherheit und Ordnung aufrechterhalten will oder ob er gleichzeitig auch die Absicht verfolgt, den Betroffenen wegen seiner abweichenden Überzeugung oder wegen sonstiger flüchtlingsschutzerheblicher persönlicher Merkmale zu treffen. Indizien hierfür können ein unverhältnismäßiges Ausmaß der Sanktionen oder deren diskriminierender Charakter sein. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22, und vom 19. Mai 1987 – 9 C 184.86 –, juris, Rn. 16. Nach diesen Maßstäben drohen nationaldienstpflichtigen eritreischen Staatsangehörigen Verfolgungsmaßnahmen wegen einer Entziehung oder Desertion vom Nationaldienst durch illegale Ausreise nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit in Anknüpfung an eine ihnen zugeschriebene politische Überzeugung. Das gilt auch für eine im Fall der Rückkehr drohende Bestrafung. Bei Gesamtbetrachtung und Würdigung des vorliegenden Erkenntnismaterials zur aktuellen Lage betreffend die Frage, ob der Staat Eritrea mit einen Dienstpflichtigen treffenden gezielten Eingriffen in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut – zumindest auch – an eine ihm zugeschriebene oppositionelle politische Überzeugung anknüpft, besitzen die gegen diese Annahme sprechenden Indiztatsachen ein größeres Gewicht als diejenigen Umstände, die für die genannte Annahme sprechen. Vgl. zur Begründung im Einzelnen OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 36 ff. Gegen diese Annahme spricht zunächst, dass sich die den Nationaldienst in Eritrea betreffende Dienstpflicht nach Rechtslage und Praxis, wie bereits dargestellt, auf alle eritreischen Staatsangehörigen ohne Ansehung von individuellen Persönlichkeitsmerkmalen erstreckt. Dagegen spricht auch, dass sich keine an eine vermeintliche politische Überzeugung anknüpfende generell härtere Bestrafung von Deserteuren und Dienstverweigerern feststellen lässt, als sie sonst zur Verfolgung ähnlicher - nichtpolitischer - Straftaten von vergleichbarer Gefährlichkeit in Eritrea üblich ist. Bestrafungen wegen Kriegsdienstverweigerung stellen, selbst wenn sie von weltanschaulich totalitären Staaten ausgehen, nicht schlechthin eine politische Verfolgung dar. Dahin schlagen derartige Maßnahmen nur dann um, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern wenn der Herkunftsstaat sie zielgerichtet gegenüber bestimmten Personen einsetzt, die er durch die Maßnahmen gerade wegen ihrer politischen Überzeugung oder eines sonstigen flüchtlingsschutzrelevanten persönlichen Merkmals treffen will. Anhaltspunkt für die Anknüpfung an ein solches Merkmal ist regelmäßig die außergewöhnliche Härte einer drohenden Strafe, insbesondere die in der Praxis verhängte und exekutierte Todesstrafe, wenn in einem totalitären Staat ein geordnetes und berechenbares Gerichtsverfahren fehlt und Strafen - auch und gerade während eines Krieges - willkürlich verhängt werden. Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. April 2018, – 1 C 29.17 –, juris, Rn. 22, m. w. N.; BVerwG, Urteil vom 25. Juni 1991 – 9 C 131.90 –, juris, Rn. 19; BVerwG, Beschluss vom 24. April 2017 – 1 B 22.17 –, juris, Rn. 14. Nach Art. 37 Abs. 1 der Proklamation Nr. 82/1995 ist jeder, der Regeln dieser Proklamation verletzt, einer Strafe von bis zu zwei Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von 3.000 Birr (etwa 180 Euro) oder beider Strafen schuldig. Wer sich seiner Dienstpflicht in deren Kenntnis durch Flucht ins Ausland entzieht und nicht bis zum Alter von 40 Jahren zur Ableistung des Dienstes zurückkehrt, ist nach Art. 37 Abs. 3 der Proklamation Nr. 82/1995 bis zum Alter von 50 Jahren einer Strafe von bis zu fünf Jahren Gefängnis schuldig. Nur die erstgenannte Strafvorschrift sieht ausdrücklich vor, dass eine strengere Bestrafung nach dem von Eritrea nach der Unabhängigkeit übernommenen äthiopischen Strafgesetzbuch von 1991 unberührt bleibt („Preserving the Eritrean Penal Code of 1991 for more rigorous punishment ...“). Dieses Strafgesetzbuch ist bis heute anwendbar, weil das neue eritreische Strafgesetzbuch von 2015 lediglich veröffentlicht, aber noch nicht in Kraft getreten und daher auch noch nicht in Anwendung ist. Nach Art. 300 des Strafgesetzbuches von 1991 kann Desertion ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis bestraft werden, in Kriegszeiten sogar mit lebenslänglichem Gefängnis oder in schweren Fällen sogar mit der Todesstrafe. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 25 f.; 29; EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 43; Amnesty International (AI), Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 3 f.; AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 1 f. Deserteure und Dienstverweigerer, die bei einer Razzia oder beim illegalen Verlassen des Landes aufgegriffen werden, werden ohne Anklage und gerichtliche Entscheidung inhaftiert. Auch die eritreische Regierung räumt ein, dass die Strafe in einem „administrativen Verfahren“ festgesetzt wird, um die Gerichte zu entlasten. In der Haft werden die Festgenommenen verhört und manchmal auch gefoltert, sowohl als Verhör- als auch als Strafmaßnahme. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 43 f; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4. Quellen berichten über Haftzeiten zwischen einem und zwölf Monaten als typisch, mit längeren Haftzeiten bis zu drei Jahren für Wiederholungstäter oder Dokumentenfälscher. Deserteure werden nach der Haftentlassung zurückgebracht zu ihren Einheiten, Dienstverweigerer durchlaufen üblicherweise danach das militärische Training. Nach der Rückkehr eines Deserteurs in seine militärische Einheit entscheidet der Kommandeur willkürlich über weitere Folgen. Diese können sowohl in einer weiteren Inhaftierung im Gefängnis der Einheit, möglicherweise auch unter Folter, aber auch in der Wiedereingliederung in die Einheit bestehen. Auch Deserteure aus dem zivilen Teil des Nationaldienstes werden nach ihrer Haftentlassung üblicherweise an eine militärische Einheit überstellt, einige aber auch an ihren früheren Arbeitsplatz. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 44; AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 4 f. Personen, die das Land vor einer Einberufung zum Nationaldienst illegal verlassen haben und im dienstpflichtigen Alter zurückkehren, werden bei der Rückkehr bereits an der Grenze inhaftiert und danach meist direkt zum Nationaldienst eingezogen. Daneben bleiben sie meist straffrei oder erhalten eine Strafe lediglich wegen illegalen Verlassens des Landes. Nach Art. 29 Abs. 2 der Proklamation Nr. 24/1992 kann die illegale Ausreise ebenfalls mit bis zu fünf Jahren Gefängnis oder einer Geldstrafe in Höhe von bis zu 10.000 Birr (etwa 600 Euro) bestraft werden. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 29; EASO, Eritrea, September 2019, S. 57. Derzeit spricht vieles dafür, dass Strafen für Verstöße gegen die Nationaldienstpflicht und gegen die Ausreisebestimmungen seit den Jahren 2014 bis 2016, erst recht aber seit der Einleitung des Friedensprozesses mit Äthiopien im Frühjahr 2018 und der zeitweiligen Grenzöffnung zwischen September 2018 und April 2019 milder ausfallen als zuvor. Insbesondere die Haftzeiten sollen sich verkürzt haben, was vornehmlich auf den Umstand zurückzuführen sein soll, dass immer mehr Eritreer versucht haben sollen, das Land zu verlassen und dabei aufgegriffen worden sein sollen, was die Zahl der Inhaftierten beträchtlich erhöht haben soll. Zum anderen soll ein Grund für kürzere Haftdauern möglicherweise darin zu sehen sein, dass betroffene Personen schnell wieder dem Nationaldienst zugeführt werden sollen, da die große Anzahl von Deserteuren dort erhebliche Lücken hinterlassen hat. Vgl. AI, Stellungnahme für das VG Magdeburg vom 2. August 2018, S. 5 f.; ebenso OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 80 f. m. w. N. Unter diesen Umständen besteht keine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass der Staat Eritrea Deserteuren, die sich in Eritrea selbst oder durch Flucht in das Ausland dem Nationaldienst entzogen haben, im Fall ihrer Ergreifung eine regimegegnerische Haltung zuschreibt und dass er sie einer hierauf gestützten härteren Bestrafung unterzieht als andere Betroffene. Bei der für den Fall der Desertion drohenden Strafverfolgung handelt es sich um eine Strafverfolgung nach den einschlägigen eritreischen Strafvorschriften, die jeden eritreischen Staatsangehörigen gleichermaßen binden. Sie sanktionieren die fehlende Ableistung des Nationaldienstes, ohne an individuelle Persönlichkeitsmerkmale anzuknüpfen. Allein aus dem Umstand, dass Verhaftungen und Bestrafungen in Eritrea willkürlich, außergerichtlich, ohne Anklage und ohne Rücksicht auf die Gesetzeslage erfolgen, lassen sich keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine politisch motivierte Bestrafung von Desertion und Dienstverweigerung ableiten. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 82 f. m. w. N. So im Ergebnis auch die Einschätzung von AA, Auskunft an das VG Schwerin vom 10. Oktober 2017, S. 2; AA, Auskunft an das VG Cottbus vom 24. April 2018, S. 2. Anderer Ansicht VG Cottbus, Urteil vom 19. März 2021 – 8 K 517/16.A –. juris, Rn. 41 ff; VG Hannover, Urteil vom 2. Juni 2020 – 3 A 6400/17 –, juris, Rn. 32 ff. Bestätigung findet diese Würdigung darin, dass inzwischen die gesamte Volkswirtschaft des Staates Eritrea auf dem Nationaldienst aufbaut. Der eritreische Staatsapparat stützt sich auf die Nationaldienstverpflichtung, die in ihrer derzeitigen Ausgestaltung am ehesten als eine Form staatlichen Zwangsdienstes zur Aufrechterhaltung der staatlichen Strukturen zu charakterisieren ist. Der Nationaldienst dient unter diesen Umständen vor allem auch der Förderung der volkswirtschaftlichen Entwicklung des Landes, der Steigerung der Gewinne staatsnaher und staatlich unterstützter Unternehmen und der Aufrechterhaltung der Kontrolle über die eritreische Bevölkerung. Vgl. AA, Lagebericht vom 25. Januar 2021, S. 5; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 17 f. Dies wiederum rechtfertigt die Annahme, dass die empfindliche Bestrafung der Nationaldienstentziehung oder der Desertion dazu dient, die bestehende Herrschaftsstruktur zu sichern und insbesondere das auf der Langzeitverpflichtung der eritreischen Staatsbürger beruhende staatliche System am Leben zu erhalten. Dies lässt den Schluss zu, dass die Sanktionierung der Nationaldienstentziehung durch den Staat Eritrea auch nicht der Sanktionierung einer tatsächlichen oder unterstellten missliebigen politischen Überzeugung seiner Bürger dient, sondern der Durchsetzung der Dienstverpflichtungen im Interesse der Systemsicherung. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 87 f.; Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 45 jeweils m. w. N. Hierfür spricht auch, dass Eritrea zwar angekündigt hatte, den Nationaldienst in Konsequenz aus dem Friedensprozess mit Äthiopien in Zukunft grundsätzlich auf 18 Monate zu beschränken und weitere Ausnahmen zuzulassen, vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18; EASO, Eritrea, September 2019, S. 23, dass dies allerdings vor allem auch deshalb noch nicht umgesetzt worden ist, weil die gesamte Volkswirtschaft auf dem Nationaldienst aufbaut und eine rigorose Demobilisierung zu einer durch die eingeschränkt vorhandene Privatwirtschaft nicht aufzufangenden hohen Arbeitslosigkeit führen würde. Vgl. die Einschätzung von DIS, Country Report, Januar 2020, S. 18 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 9, 24. Gegen das Vorliegen einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung spricht darüber hinaus, dass die Flucht vor dem Nationaldienst bereits seit Jahren zu einem Massenphänomen geworden ist und dem Staat Eritrea bekannt ist, dass die Mehrzahl der Dienstpflichtigen zuvörderst vor den prekären und unfreien Lebensbedingungen des Nationaldienstes flieht. Geschätzt 50 % der eritreischen Staatsangehörigen leben inzwischen im Ausland. Bei einem solchen Massenexodus ist auch für die eritreische Regierung unübersehbar, dass die übergroße Zahl der Emigranten Eritrea in erster Linie aufgrund der prekären Lebensbedingungen im Nationaldienst und aufgrund wirtschaftlicher Perspektivlosigkeit verlässt, nicht hingegen vorrangig wegen einer regimefeindlichen Haltung. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 5, 20 f., 28; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 89 f. m. w. N. Gegen eine Anknüpfung an das flüchtlingsschutzerhebliche Merkmal der politischen Überzeugung spricht weiter, dass der Staat Eritrea unter dem Eindruck dieses Exodus bei Auslandseritreern aus ökonomischen Gründen auf den staatlichen Strafanspruch verzichtet, indem er ihnen Straffreiheit durch Unterzeichnung einer „Reueerklärung“ und Zahlung einer „Diaspora-Steuer“ gewährt. Alle eritreischen Staatsangehörigen, die sich dauerhaft im Ausland aufhalten - unabhängig davon, ob sie Eritrea legal oder illegal verlassen haben - sind seit 1992 verpflichtet, zwei Prozent ihres Einkommens (Gehalt oder Sozialleistungen) als Wiederaufbausteuer (Rehabilitation and Reconstruction Tax, RRT) zu zahlen, die üblicherweise als „Zwei-Prozent-Steuer“ oder „Diaspora-Steuer“ bekannt ist. Die Bezahlung der Steuer ist notwendige Bedingung dafür, dass ein Auslandseritreer konsularische Leistungen der für ihn zuständigen eritreischen Auslandsvertretung seines Aufenthaltslandes in Anspruch nehmen kann. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60.; DIS, DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38 f. Auslandseritreer, die ihre Nationaldienstpflicht nicht oder nicht vollständig erfüllt haben oder desertiert sind, müssen, um konsularische Dienstleistungen in Anspruch nehmen zu können, zudem das Formular 4/4.2 „Immigration and Citizenship Services Request Form“ unterzeichnen (gemeinhin bekannt als „letter of regret“ oder „Reueerklärung“). Darin bestätigt der Erklärende, dass er es bereue, durch das unvollständige Ableisten des Nationaldienstes eine Straftat begangen zu haben, und bereit sei, zu gegebener Zeit die hierfür angemessene Strafe zu akzeptieren. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 60; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 38. Für rückkehrwillige eritreische Staatsangehörige mit gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland bietet der Staat Eritrea darüber hinaus den sog. „Diaspora-Status“ an. Dieser Status befreit – auch den illegal ausgereisten – Auslandseritreer von der ansonsten zwingenden Dienstpflicht im Nationaldienst und von der Pflicht, vor einer Ausreise aus Eritrea ein Ausreisevisum einzuholen. So ermöglicht der „Diaspora-Status“ einem Auslandseritreer, zumindest vorübergehend unbehelligt nach Eritrea zurückzukehren. Vgl. DIS, Country Report, Januar 2020, S. 36 f.; EASO, Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19.Mai 2021, S. 28 f. Um den „Diaspora-Status“ zu erlangen, muss der Auslandseritreer sein Identitätsdokument, den Zahlungsnachweis für die „Diaspora-Steuer“, die „Reueerklärung“ und ein Schreiben der zuständigen eritreischen Auslandsvertretung vorlegen, in dem diese ihm einen mehr als dreijährigen Auslandsaufenthalt bestätigt. Vgl. EASO, Country of Origin Information Report - Eritrea, September 2019, S. 61 ff.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 29. Zahlreiche eritreische Staatsangehörige nutzen den „Diaspora-Status“ mittlerweile für Reisen nach Eritrea zu Urlaubs- und Besuchszwecken. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f. Nach offiziellen Angaben reisen jährlich im Durchschnitt 95.000 Auslandseritreer – im Regelfall problemlos – vorübergehend zurück nach Eritrea, eingeschlossen Personen, die sich bereits seit Jahrzehnten im Ausland aufhalten und fremde Staatsangehörigkeiten erworben haben. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 63. Bereits die bloße Eröffnung der mit dem „Diaspora-Status“ verbundenen freiwilligen Rückkehrmöglichkeit durch den Staat Eritrea spricht mit erheblichem Gewicht gegen die Annahme, die eritreische Regierung schreibe Rückkehrern aus dem Ausland, die sich ihrer Dienstpflicht durch illegale Ausreise entzogen haben, generell eine politische Gegnerschaft zu. Vor diesem Hintergrund ist unerheblich, ob diese Rückkehrmöglichkeit dem einzelnen eritreischen Staatsangehörigen im konkreten Fall einen hinreichend dauerhaften Schutz vor Bestrafung bietet (was insbesondere im Hinblick auf die dreijährige Befristung dieses Status und das willkürliche Agieren der eritreischen Behörden zweifelhaft sein kann) und ihm zumutbar ist. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 105 f. m. w. N. Zur Einreise werden darüber hinaus aber nicht nur eritreische und ausländische Pässe, sondern auch im Ausland ausgestellte Flüchtlingsausweise (Convention Travel Document) benutzt. Dies wäre nicht denkbar, wenn die Reisenden hier befürchten müssten, von den Behörden verfolgt zu werden oder ihre Familien einer solchen Gefahr auszusetzen. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22. Demgegenüber ist für die Frage des Vorliegens einer Verknüpfung im Sinn des § 3a Abs. 3 AsylG zwischen Verfolgungshandlungen während des Nationaldienstes und einer dem Dienstpflichtigen zugeschriebenen oppositionellen politischen Überzeugung inzwischen nur noch von geringerem Gewicht, dass der Staat Eritrea den Nationaldienst in der Zeit nach der Staatsgründung und nach dem Grenzkrieg mit Äthiopien als politisches Projekt neben der Verteidigung zum Zweck des Wiederaufbaus des Landes und als „Schule der Nation“ zur Vermittlung einer nationalen Ideologie an die Jugend konstituiert hat und ihm dementsprechend bis heute eine besondere ideologische und politische Bedeutung beimisst. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 24 f. Auch die willkürliche und außergerichtliche Sanktionierungspraxis für die hier in Rede stehenden Delikte deutet unter den geschilderten Umständen nicht auf eine hinter der Bestrafung stehende politische Motivation des eritreischen Staates hin. Würde der eritreische Staat allen Personen, die illegal ausgereist sind und dadurch die Ableistung des Nationaldienstes umgangen haben, generell eine Regimegegnerschaft unterstellen, wäre zu erwarten, dass er diesem Umstand in der Bestrafungspraxis auch Rechnung trägt und alle Betroffenen (im Wesentlichen gleichermaßen hart) bestraft. Stattdessen wird ein breites Spektrum möglicher Sanktionen angewandt. Neben der Verhängung einer Haftstrafe kann die staatliche Reaktion auch nur in einer Belehrung bestehen. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 22 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung vom 26. Februar 2019, S. 28. Gegen eine politische Zielrichtung spricht ferner, dass der Zweck der Sanktionierungsmaßnahmen – neben der Aufrechterhaltung des staatlichen Zwangsdienstes – auch darin zu sehen sein dürfte, durch Schaffung eines allgemeinen Klimas der Angst eine Aufrechterhaltung der Disziplin und der Kontrolle über die Bevölkerung zu erreichen. Vgl. Bay. VGH, Urteil vom 5. Februar 2020 – 23 B 18.31593 –, juris, Rn. 49; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 106 f. m. w. N. Demnach ist davon auszugehen, dass der Staat Eritrea Dienstverweigerern und Deserteuren sowie deren Familienangehörigen eine gegnerische politische Überzeugung nicht ohne weiteres zuschreibt, sondern nur dann, wenn hierfür einzelfallbezogen besondere Anhaltspunkte vorliegen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 108 f. m. w. N. Solche sind im Falle der Klägerin, die Eritrea als Kleinkind verlassen hatte, nicht ersichtlich. d) Eine flüchtlingsschutzrechtlich relevante Verfolgung droht der Klägerin auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unter dem Aspekt einer in Eritrea drohenden Bestrafung wegen ihrer illegalen Ausreise und der Asylantragstellung in der Bundesrepublik Deutschland. Dass der Staat Eritrea bereits die illegale Ausreise als solche oder die Asylantragstellung als Ausdruck einer Regimegegnerschaft bewertet, lässt sich den Erkenntnisquellen nicht entnehmen. Vgl. insbesondere AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 21 f.; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 28. Zudem betreffen die oben getroffenen Feststellungen zum Fehlen einer Verknüpfung mit dem Verfolgungsgrund der politischen Überzeugung in besonderem Maße Personen, die sich dem Nationaldienst durch illegale Ausreise entzogen und im Ausland um Asyl nachgesucht haben. Aus diesen Tatsachenfeststellungen ergibt sich zugleich, dass der Staat Eritrea allein an eine illegale Ausreise im wehrpflichtigen Alter und/oder allein an eine Asylantragstellung im Ausland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit keine flüchtlingsschutzrelevanten Verfolgungsmaßnahmen knüpft. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 131 f. m. w. N. e) Der Klägerin droht die Gefahr gezielter Eingriffe in ein nach Art. 9 Abs. 1 RL 2011/95/EU geschütztes Rechtsgut während einer Ableistung des eritreischen Nationaldienstes weiter nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit wegen einer ihr zugeschriebenen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe (Verfolgungsgrund nach § 3 Abs. 1 Nr. 1, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG). Die „Frauen im Nationaldienst“ des Staates Eritrea sind keine „bestimmte soziale Gruppe“ im Sinn des Art. 10 Abs. 1 Buchst. d RL 2011/95/EU, § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 117 ff.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 13. Juli 2021 – 13 S 1563/20 – juris, Rn. 30 ff. und 61 ff.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 5 ff. Nach § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchst. a AsylG gilt eine Gruppe insbesondere als eine bestimmte soziale Gruppe im Sinn dieser Vorschriften, wenn die Mitglieder dieser Gruppe angeborene Merkmale oder einen gemeinsamen Hintergrund, der nicht verändert werden kann, gemein haben oder Merkmale oder eine Glaubensüberzeugung teilen, die so bedeutsam für die Identität oder das Gewissen sind, dass der Betreffende nicht gezwungen werden sollte, auf sie zu verzichten, und die Gruppe in dem betreffenden Land eine deutlich abgegrenzte Identität hat, da sie von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 Buchst. b AsylG). Eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe kann auch vorliegen, wenn sie allein an das Geschlecht oder die geschlechtliche Identität anknüpft (§ 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG). Nach der Rechtsprechung müssen die mit den Buchstaben a) und b) gekennzeichneten Voraussetzungen des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 1 AsylG kumulativ erfüllt sein. Das selbstständige Erfordernis der „deutlich abgegrenzten Identität“ schließt eine Auslegung aus, nach der eine „soziale Gruppe“ im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG allein dadurch begründet wird, dass eine Mehr- oder Vielzahl von Personen in vergleichbarer Weise von etwa als Verfolgungshandlung im Sinn des § 3a Abs. 1 oder 2 AsylG zu qualifizierenden Maßnahmen betroffen wird. Auch eine allein an das Geschlecht anknüpfende Verfolgung im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Halbsatz 4 AsylG ist daher nur dann eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, wenn die Personengruppe, deren Mitglieder das gleiche Geschlecht haben, von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet wird bzw. abgegrenzt werden kann. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 111 ff. m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 6. Nach diesen Maßstäben lässt sich die Personengruppe der Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea nicht als bestimmte soziale Gruppe im Sinn des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG qualifizieren. Insoweit fehlt es an der Voraussetzung des § 3b Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b AsylG, dass diese Personengruppe in Eritrea eine deutlich abgegrenzte Identität hat. Es fehlen hinreichende Anhaltspunkte dafür, dass sie von der sie umgebenden eritreischen Gesellschaft als andersartig betrachtet wird. Die gilt schon deshalb, weil – ggf. anders als bei der Gefahr weiblicher Genitalverstümmelung, die ggf. nur eine Teilgruppe der weiblichen Bevölkerung betrifft, vgl. zur grundsätzlichen Möglichkeit einer dahingehenden Gruppenbildung Bay. VGH, Beschluss vom 6. April 2021 – 5 ZB 20.31360 –, juris, Rn. 14 –, die Dienstverpflichtung die gesamte Bevölkerung, einschließlich der Frauen, gleichermaßen ohne Ansehung ihrer Persönlichkeitsmerkmale trifft. Vgl. AA, Lagebericht vom 27. Januar 2020, S. 16. Es fehlt daher an der erforderlichen gesellschaftlichen Wahrnehmbarkeit dieser Personen als eigenständige Gruppe und damit an der Grundvoraussetzung dafür, ihnen eine an bestimmte Persönlichkeitsmerkmale anknüpfende Andersartigkeit zuzuschreiben. Diese ergibt sich auch nicht daraus, dass die Frauen im Nationaldienst des Staates Eritrea aufgrund ihres Geschlechts in besonderer Weise der Gefahr sexueller Übergriffe ausgesetzt sind. Denn die Organisation des Nationaldienstes und die Straffreiheit für die Täter, die diese Übergriffe ermöglichen, treffen in gleicher Weise alle dienstverpflichteten Frauen und Männer und beruhen nicht darauf, dass Frauen oder Übergriffe gegenüber Frauen als andersartig betrachtet werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 126 ff., m. w. N.; OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 7. Der Klägerin droht in Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung durch eine Genitalverstümmelung. Die Klägerin hat eine solche Gefährdung bereits nicht geltend gemacht. Dies steht auch in Übereinstimmung mit der dem Gericht vorliegenden Erkenntnislage. Vgl. BAMF, Länderreporte 9 und 60 Eritrea, Weibliche Genitalverstümmelung, März 2019 und 8/2023, S. 8 ff. bzw. 5 ff.; AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 16; ACCORD, Anfragebeantwortung zu Eritrea: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen, 9. März 2020, S. 3. II. Die Klägerin hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Ausgehend hiervon hat die Klägerin keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Der Klägerin drohen bei einer Rückkehr nach Eritrea von vornherein weder die Todesstrafe (Nr. 1) noch eine ernsthafte individuelle Gefahr durch einen internationalen oder innerstaatlichen Konflikt (Nr. 3). Aber auch Folter sowie unmenschliche oder erniedrigende Behandlung (Nr. 2) drohen der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit. Die Klägerin hat bei einer Rückkehr nach Eritrea weder mit einer Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts beachtlich wahrscheinlich zu rechnen (hierzu a)) noch droht der Klägerin bei einer denkbaren Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG (hierzu b)). Auch eine Bestrafung allein wegen der illegalen Ausreise der Klägerin ist nicht beachtlich wahrscheinlich (hierzu c)). a) Die Klägerin hat bei einer Rückkehr nach Eritrea nicht mit einer Einziehung zum militärischen Teil des Nationaldiensts beachtlich wahrscheinlich zu rechnen. Nach der bereits im Rahmen der Ausführungen zu § 3 AsylG dargestellten Erkenntnislage endet die Dienstpflicht für Frauen in der Regel mit 27 Jahren. Bereits zuvor kann es jedoch zu faktischen Freistellungen kommen. So sind insbesondere verheiratete, schwangere Frauen sowie Mütter mit kleinen Kindern regelmäßig jedenfalls vom militärischen Teil des Nationaldiensts freigestellt. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 15; EASO, Eritrea, September 2019, S. 33 f.; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 29; Mekonnen, Independent Expert Report an das VG Minden, 19 August 2020, S. 17; vgl. auch OVG NRW, Beschlüsse vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 66 ff., und 15. März 2023 – 19 A 503/22.A –, juris, Rn. 7, jeweils m. w. N. Hiervon ausgehend ist von der Freistellung der Klägerin vom militärischen Teil des Nationaldiensts auszugehen. Denn sie ist Mutter zweier Kleinkinder. Ungeachtet der Frage, ob die mittlerweile 28-jährige Klägerin überhaupt noch nach der ständigen Übung des eritreischen Militärs dienstpflichtig ist, ist sie nach wie vor mit der Erziehung von Kleinkindern befasst, sodass jedenfalls von einer noch andauernden Freistellung auszugehen ist. Vgl. auch OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 –, juris, Rn. 39 f. und OVG NRW, Beschluss vom 15. März 2023 – 19 A 503/22.A –, juris, Rn. 7, m. w. N. Vor dem Hintergrund des Vorgesagten mag dahinstehen, ob Frauen im militärischen Teil des Nationaldiensts mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche und erniedrigende Behandlung in Gestalt von sexuellen Übergriffen droht. Vgl. hierzu OVG Lüneburg, Beschluss vom 9. Februar 2022 – 4 LA 74/20 –, juris, Rn. 11 ff. b) Der Klägerin droht auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden durch Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts. Zum Teil wird in der Rechtsprechung unter Auswertung der Erkenntnismittel angenommen, dass die Freistellung von Müttern vom Nationaldienst auch dessen zivilen Teil erfasst. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 66. Nach den Erkenntnismitteln sind die Arbeits- und Lebensbedingungen der Angehörigen des zivilen Teils des Nationaldiensts im Wesentlichen dieselben wie diejenigen der Bevölkerung außerhalb des Nationaldiensts. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 40. Disziplinarische Maßnahmen sind weniger hart als im militärischen Teil. Harte Bestrafungen, Folter und Demütigungen sind nicht verbreitet. Vgl. EASO, Eritrea, September 2019, S. 40; DIS, Country Report, Januar 2020, S. 21 f.; vgl. auch VG Bremen, Urteil vom 30. November 2021 – 7 K 83/20 –, juris, Rn. 61. Sexuelle Übergriffe sind im Vergleich zum militärischen Teil des Nationaldiensts vereinzelter. Vgl. European Union Agency for Asylum (EUAA), Conditions regarding the civilian branch of the national service, März 2022, S. 6; OVG NRW, Beschluss vom 21. September 2020 – 19 A 1857/19.A –, juris, Rn. 68. Ausgehend hiervon stellt sich bereits die Wahrscheinlichkeit einer Einziehung in den zivilen Teil des Nationaldiensts bei faktisch vom militärischen Teil des Nationaldiensts befreiten Personen als herabgesetzt dar. Dies zusammengenommen mit dem Umstand, dass es offenbar deutlich seltener zu Übergriffen, Demütigungen und Bestrafungen kommt, lässt das Erleiden eines ernsthaften Schadens im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG im Zusammenhang mit dem zivilen Teil des Nationaldiensts als nicht beachtlich wahrscheinlich erscheinen. Vgl. auch OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 –, juris, Rn. 39 f. c) Der Klägerin droht bei einer Rückkehr nach Eritrea auch nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Bestrafung, insbesondere eine Inhaftierung, allein aufgrund einer illegalen Ausreise aus Eritrea. Dies ergibt sich schon daraus, dass die Klägerin nach eigenen Angaben Eritrea schon als Kleinkind verlassen hatte. Vgl. auch OVG Meckl.-Vorp., Urteil vom 17. August 2023 – 4 LB 293/18 –, juris, Rn. 36. III. Die Klage hat im Hinblick auf die ferner hilfsweise begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich des Sudan (hierzu 1.) und Eritreas (hierzu 2.), nicht hingegen in Bezug auf Äthiopien Erfolg (hierzu 3.). Allerdings ist auch in Bezug auf Äthiopien – und damit im Ergebnis vollständig – die Abschiebungsandrohung aufzuheben (hierzu 4.). Der Zulässigkeit des ferner hilfsweise gestellten Klageantrags steht nicht ein fehlendes Rechtsschutzbedürfnis unter dem Gesichtspunkt eines begehrten Abschiebungsschutzes betreffend dreier Länder entgegen. Einen Anspruch auf die Feststellung eines Abschiebungsverbotes hat der Ausländer hinsichtlich derjenigen Staaten, für die das Bundesamt verpflichtet ist, eine solche Feststellung zu treffen, eine nachteilige Feststellung bereits getroffen hat oder in die abgeschoben zu werden er aus berechtigtem Anlass sonst befürchten muss. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 29. Juni 2020 – 19 A 1420/19.A –, juris, Rn. 25, m. w. N; BVerwG, Urteil vom 13. Februar 2014 – 10 C 6.13 –, juris, Rn. 27. Ausgehend hiervon besteht ein Rechtsschutzbedürfnis der Klägerin im Umfang des ferner hilfsweise gestellten Antrags. Denn hinsichtlich Eritreas, dessen Staatsangehörigkeit die Klägerin ausschließlich besitzt, wäre das Bundesamt verpflichtet gewesen, Abschiebungsverbote zu prüfen. Vgl. hierzu auch BVerwG, Urteil vom 2. August 2007 – 10 C 13.07 –, juris, Rn. 12. Hinsichtlich Äthiopiens, des Sudan und Eritreas hat das Bundesamt eine der Klägerin nachteilige Feststellung und Entscheidung im angefochtenen Bescheid bereits getroffen und eine Abschiebung insofern angedroht. 1. Hinsichtlich des Sudan liegt ein zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG vor. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681 Rn. 212. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dies ist aus den vorgebrachten Gründen zu verneinen. Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland folgen. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob für den Betreffenden die Gefahr von Misshandlungen auf der Durchreise oder bei der Ansiedlung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates bestehen würde. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn 26; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris, Rn. 36. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Lebt der Ausländer auch in Deutschland in familiärer Gemeinschaft mit der Kernfamilie, ist hiernach für die Bildung der Verfolgungsprognose der hypothetische Aufenthalt des Ausländers im Herkunftsland in Gemeinschaft mit den weiteren Mitgliedern dieser Kernfamilie zu unterstellen. Art. 6 GG gewährt zwar keinen unmittelbaren Anspruch auf Aufenthalt, enthält aber als wertentscheidende Grundsatznorm, dass der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, und gebietet die Berücksichtigung bestehender familiärer Bindungen bei staatlichen Maßnahmen der Aufenthaltsbeendigung. Bereits für die Bestimmung der voraussichtlichen Rückkehrsituation ist daher im Grundsatz davon auszugehen, dass ein nach Art. 6 GG/Art. 8 EMRK besonders schutzwürdiger Familienverband aus Eltern mit ihren minderjährigen Kindern nicht aufgelöst oder gar durch staatliche Maßnahmen zwangsweise getrennt wird. Die Mitglieder eines solchen Familienverbandes werden im Regelfall auch tatsächlich bestrebt sein, ihr - grundrechtlich geschütztes - familiäres Zusammenleben in einem Schutz- und Beistandsverband entweder im Bundesgebiet oder im Herkunftsland fortzusetzen. Diese Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose setzt eine familiäre Gemeinschaft voraus, die zwischen den Eltern und ihren minderjährigen Kindern (Kernfamilie) bereits im Bundesgebiet tatsächlich als Lebens- und Erziehungsgemeinschaft (fort-)besteht und infolgedessen die Prognose rechtfertigt, sie werde bei einer Rückkehr in das Herkunftsland dort fortgesetzt werden. Für eine in diesem Sinne "gelebte" Kernfamilie reichen allein rechtliche Beziehungen, ein gemeinsames Sorgerecht oder eine reine Begegnungsgemeinschaft nicht aus. Maßgeblich ist für die typisierende Betrachtung im Rahmen der Rückkehrprognose nicht der - nicht auf Kernfamilien beschränkte - Schutzbereich des Art. 6 GG bzw. des Art. 8 EMRK. Bestehende, von familiärer Verbundenheit geprägte enge Bindungen jenseits der Kernfamilie mögen ebenfalls durch nach Art. 6 GG schutzwürdige besondere Zuneigung und Nähe, familiäre Verantwortlichkeit füreinander, Rücksichtnahme- und Beistandsbereitschaft geprägt sein; sie rechtfertigen für sich allein aber nicht die typisierende Regelvermutung gemeinsamer Rückkehr als Grundlage der Verfolgungsprognose. Eine im Regelfall gemeinsame Rückkehr im Familienverband ist der Gefährdungsprognose auch dann zugrunde zu legen, wenn einzelnen Mitgliedern der Kernfamilie bereits bestandskräftig ein Schutzstatus zuerkannt oder für diese ein nationales Abschiebungsverbot festgestellt worden ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., 27. Sodann ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25. Nach diesen Maßgaben besteht zugunsten der Klägerin ein nationaler Abschiebungsschutz nach § 60 Abs. 5 AufenthG, weil ihr im Sudan mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine unmenschliche Behandlung droht. Hierbei ist nach den obigen Maßstäben mit Blick auf die familiäre Lebenssituation der Klägerin davon auszugehen, dass sie – wie dies auch von Seiten der Klägerin und dem Vater ihrer Kinder unabhängig voneinander betont worden ist – im Familienverband ausreisen würden. Hinsichtlich der Verhältnisse im Sudan, auf die die Klägerin im Fall einer Rückkehr treffen würde, geht das Gericht von Folgendem aus: Das Land befindet sich seit dem Militärputsch vom 25. Oktober 2021 in einer schweren politischen Krise. Die Wirtschafts- und Versorgungskrise, die bereits zuvor besorgniserregend war, wurde dadurch verschärft. Die Vereinten Nationen rechneten schon ab dem 3. Quartal 2022 mit über 18 Millionen auf humanitäre Hilfe angewiesenen Menschen; das entspricht in etwa der Hälfte der Bevölkerung und einer Verdopplung der Zahl der Hilfsbedürftigen im Vergleich zum Vorjahr. Die Versorgungslage ist in großen Teilen des Landes kritisch. Die medizinische Versorgung ist außerhalb Khartums allenfalls auf geringem Niveau gewährleistet. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Sudan vom 1. Juni 2022, Seiten 4 und 21 f. Die schweren Kämpfe im Land dauern an, mit zahlreichen Toten und Verletzten – und ein Ende ist nicht in Sicht. Angesichts der Armut im Land werden Kinder oftmals zum Erhalt des Lebensunterhalts durch Arbeit herangezogen. 2,6 Millionen Kinder benötigen humanitäre Hilfe; 2,4 Millionen Kinder sind von akuter Unterernährung betroffen. 60% der Bevölkerung ist von extremer Armut betroffen, in manchen Regionen sogar bis zu 90%. Besonders betroffen sind Flüchtlinge und Binnenvertriebene. Die Mehrzahl der Sudanesen kann ohne finanzielle Unterstützung von Verwandten und Freunden keine ausreichende medizinische Behandlung erwarten. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformationsblatt Sudan, 30.06.2023, Seiten 5 f., 29 ff. Vgl. auch OCHA (UN Office for the Coordination of Humanitarian Affairs, Protection Sector Sudan, Update vom 6. August 2023, sowie ACCORD, Kurzübersicht über Vorfälle aus dem Armed Conflict Location & Event Data Project (ACLED), 2. Quartal 2022, Sudan, vom 21. November 2022. Die Klägerin hat schlüssig dargelegt, dass niemand aus ihrem Familienverband mehr Kontakte in den Sudan hat. Die Klägerin wäre demnach darauf angewiesen, gemeinsam mit ihrem Lebensgefährten das Existenzminimum für die vierköpfige Familie mit zwei Kleinkindern zu erarbeiten. Die Klägerin und ihr Lebensgefährte wären insoweit eingeschränkt durch ihre Betreuungsverpflichtungen gegenüber ihren Kindern. Die Klägerin zusätzlich (in beschränktem Umfang) durch ihre nicht ausgeheilte Schlüsselbeinverletzung; ihr Lebensgefährte durch fehlende belastbare Kenntnisse der Verhältnisse im Sudan. In Ansehung der vorstehend aufgezeigten allgemeinen Rückkehrsituation im Land erscheint es beachtlich wahrscheinlich, dass der Familie dies nicht gelingen wird. Vgl. zu ähnlich gelagerten Fällen auch VG Göttingen, Urteile vom 10. Juli 2023 – 3 A 76/20 –, juris, und vom 6. Juli 2023 – 3 A 190/19 –, juris; VG Bremen, Urteil vom 23. Dezember 2022 – 2 K 610/19 –, juris; jeweils mit eingehender Schilderung der Erkenntnislage zur Rückkehrsituation im Land. 2. Die Klägerin hat nach den unter 1. dargestellten Maßstäben auch einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Eritrea. Nach der Erkenntnislage ist die Versorgungslage in Eritrea für weite Teile der Bevölkerung schwierig. Die Preise für Grundnahrungsmittel sind seit 2008 massiv angestiegen. 80 % der Bevölkerung generiert ihren Lebensunterhalt aus der Landwirtschaft. Die (eigenständige) Sicherung der Ernährungsgrundlage wird insofern erschwert durch die Bindung von Arbeitskraft in Form des verpflichtenden militärischen Teils des Nationaldiensts sowie durch ausgeprägte Einschränkungen der Bewegungsfreiheit. Die Regierung bemüht sich, die Versorgung mit Nahrungsmitteln durch Rationierung und Bezugsscheine sicherzustellen. Internationale Organisationen haben nicht immer Zugang zu ländlichen Gebieten, da sie nicht jederzeit eine Reisegenehmigung erhalten. Genaue Informationen über die Nahrungsmittelversorgung der Bevölkerung liegen nicht vor, es gibt aber Hinweise auf Nahrungsmittelengpässe. Problematisch ist die Behinderung des Zugangs zu unabhängiger humanitärer Hilfe und Hilfsorganisationen durch die eritreische Regierung. Nach der Öffnung der eritreisch-äthiopischen Grenze im September 2018 kam es zu umfangreichen Einfuhren und deutlichen Preissenkungen bei Nahrungsmitteln, nach der Schließung der Grenze im April 2019 stiegen die Preise wieder. Auch die im November 2021 eingeführten US-Sanktionen gegen Eritrea führten zu Preissteigerungen. Die medizinische Grundversorgung ist nicht immer gewährleistet. Die Versorgung in den Städten, insbesondere in H., ist besser als auf dem Land und in den staatlichen Einrichtungen weitgehend kostenlos. Medikamente und Verpflegung sind aber von den Patienten bzw. ihren Familien zu beschaffen und zu bezahlen. Wegen fehlender Devisenreserven ist die Verfügbarkeit von Medikamenten zudem sehr begrenzt. Zurzeit erlaubt die Regierung in besonders schweren Fällen die Ausreise zur medizinischen Versorgung für die gesamte Familie, wenn ein Familienmitglied krank ist. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 20; BFA, Länderinformationsblatt der Staatendokumentation, Eritrea, Gesamtaktualisierung am 19. Mai 2021, S. 25 f.; Bertelsmann Stiftung, BTI 2022 Country Report Eritrea, S. 15 ff.; BAMF, Länderreport Eritrea, Gesundheitsversorgung, Stand: 07/2022. Die Bezahlung der Wehrdienstleistenden ist in der Regel zu schlecht, um ihnen die Versorgung ihrer Familien zu ermöglichen. Auch ihre Lebensmittelversorgung und Wohnverhältnisse sind zumeist schlecht und können zu gesundheitlichen Problemen führen. Ihre Gesundheitsversorgung ist oft unzureichend, aber kostenfrei. Vgl. AA, Lagebericht vom 3. Januar 2022, S. 15 f. Ausgehend hiervon stehen zwingende humanitäre Gründe einer Abschiebung der Klägerin nach Eritrea entgegen, wobei auch hier davon auszugehen ist, dass die Klägerin gemeinsam mit dem Vater ihrer Kinder und diesen, also in der Zusammensetzung Mutter, nicht eritreischer Vater und zwei Kleinkindern, nach Eritrea zurückkehren würden. Bei Zugrundelegung dessen ist eine Versorgung der Rückkehrenden mit den essentiellen Grundlagen Unterkunft und Nahrung im nahen Kontext der Abschiebung nicht gewährleistet. Es droht ein ernsthaftes Verelendungsszenario. Denn die Klägerin hat nachvollziehbar dargestellt, dass sie letztlich darauf angewiesen sein würden, sich und ihre Kinder ohne fremde Hilfe zu versorgen, weil es keine Angehörigen oder sonstige beistandsbereite Personen in Eritrea gebe. Angesichts der geschilderten wirtschaftlichen Verhältnisse, des Alters der Kinder, der fehlenden Erfahrungen der beiden Versorgungspersonen mit den Verhältnissen in Eritrea einschließlich der fehlenden Sprachkenntnisse, erscheint es beachtlich wahrscheinlich, dass es der Klägerin nicht gelingen könnte, das Lebensnotwendige für sich und ihre Kinder aus eigener Kraft zu erwirtschaften. Soweit Anhaltspunkte dafür sprachen, dass ein Onkel der Klägerin noch in Eritrea wohnhaft ist, ist jedenfalls nicht ersichtlich, dass dieser in der Lage sein könnte, zusätzlich für die Familie der Klägerin die Existenzgrundlage zu sichern. 3. Die Klägerin hat hingegen weder einen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG (dazu unter Buchstaben a) und b) noch gemäß § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG (dazu unter c) im Hinblick auf Äthiopien. a) Nach den unter 1. dargestellten Maßstäben scheidet ein Anspruch nach § 60 Abs. 5 AufenthG aus. Nach der Erkenntnislage ist die Grundversorgungslage in Äthiopien schwierig und hat sich seit 2020 in Folge der weltweiten Corona-Pandemie sowie des Kriegs in der Ukraine stetig verschlechtert. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen und insofern sowohl anfällig für Überschwemmungs- als auch Dürreereignisse. Der überwiegende Teil der äthiopischen Bevölkerung (ca. 80 %) lebt auf dem Land und betätigt sich landwirtschaftlich, was aber oftmals für eine ganzjährige Ernährung aus Eigenerwirtschaftung nicht ausreicht. Daher erhalten ca. 3 Mio. Äthiopier Nahrungsmittelhilfe und weitere ca. 8 Mio. Äthiopier Unterstützung über das staatliche „Producitve Saftey Net Programme“ durch direkte und indirekte Unterstützung bei der Nahrungsmittelbeschaffung. Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 45 f. Aktuell ist die Nahrungsmittelsituation geprägt von vier konsekutiven Dürreperioden und in 2022 der schlechtesten Regensaison seit Beginn der Aufzeichnungen in Süd- und Ostäthiopien. Insofern wird die Nahrungsknappheit nach der IPC-Skala als Stufe 4: „Emergency“ eingestuft, was sich in dieser Gestalt noch bis mindestens September 2023 fortsetzen sollte. Eine ähnliche Einstufung wird hinsichtlich der Region Tigray getroffen. Die Lage in der Hauptstadt und weiten Teilen des Westens des Landes wird hingegen deutlich weniger angespannt eingestuft. Die Einstufung nach der IPC-Skala liegt insofern bei Stufe 1: „Minimal“ mit einer Tendenz zur weiteren Entspannung in der Vorausschau bis September 2023. Die Lage in der Region Amhara, zu der auch Gonder gehört, ist unterschiedlich und reicht von „Minimal“ bis „Emergency“. Vgl. insoweit die Informationen auf https://fews.net/east-africa/ethiopia (Stand: July 2023). Die Nahrungsmittelpreise sind im Zusammenhang mit den Dürreperioden der Vergangenheit und Gegenwart sowie aufgrund des Umstands, dass ca. zwei Drittel des Weizens aus der Russischen Föderation sowie der Ukraine importiert werden und es aufgrund des insoweit herrschenden Krieges zu Lieferschwierigkeiten kommt, gestiegen. Dieser Trend soll sich aller Voraussicht nach fortsetzen. Vgl. FAO/WFP, Hunger Hotspots: Early warnings on acute food insecurity, June to September 2022 Outlook, Juni 2022, S. 26. Rückkehrer aus Drittländern können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä.) werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Es sind jedoch – vor allen in den Großstädten – nichtstaatliche Hilfsorganisationen tätig, die auch Rückkehrer mit Hilfeleistungen versorgen und Starthilfe gewähren. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 48 f.; IOM Ethiopa, Annual Report 2021, S. 9, 17, abrufbar unter ethiopa.iom.int. Eine von den Patienten direkt zu bezahlende medizinische Basisversorgung ist in staatlichen und privaten Kliniken gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23 f. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr können die Klägerin und ihr Familienverbund auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen. Vgl. hierzu https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia. Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von insgesamt 3.000 Euro (1.000 Euro pro erwachsener Person und 500 Euro bei Personen unter achtzehn Jahren) sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie des „Government Assisted Repatriation Programme (GARP)“ sind dies u.a.: Im Vorfeld, noch vor einer Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat. Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u. a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms. Zudem werden im Rahmen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) für vulnerable Personen individuelle Unterstützungsleistungen durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner sowie im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien Hilfeleistungen für Menschen in Not, wie etwa Frauen und Kinder, zur Verfügung gestellt. Ausgehend hiervon ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass die Klägerin bei einer Rückkehr nach Äthiopien derart schlechten Verhältnissen ausgesetzt wäre, dass ihre Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass sie in der Lage wäre, ihre Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft in ausreichender Weise zu befriedigen. Hierbei geht das Gericht bei der angestellten Rückkehrprognose auch in Bezug auf Äthiopien vom Regelfall einer Rückkehr der gesamten Kernfamilie aus, einschließlich des Lebensgefährten der Klägerin und der zwei Kinder. Denn nach den Angaben der Klägerin und ihres Lebensgefährten in der mündlichen Verhandlung besteht die Kernfamilie im Bundesgebiet bis heute fort und würde eine gemeinsame Rückkehr erfolgen, zumal die Klägerin und ihre Kinder von der Familie des Lebensgefährten einschränkungslos akzeptiert wird. Diese Rückkehrsituation zugrunde gelegt, droht der Klägerin nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine Verletzung von Art. 3 EMRK aus Gründen einer schlechten humanitären Lage in Äthiopien. Vgl. generalisierend auch VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris, Rn. 45, m. w. N. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass die Klägerin entweder zur Familie ihres Lebensgefährten nach Gonder gehen würde oder in der Hauptstadt Addis Abeba verbliebe. Im familiären Umfeld des fortbestehenden umfangreichen Netzwerks des Lebensgefährten der Klägerin wäre jedenfalls für die besonders kritische Anfangsphase nach den Angaben des Lebensgefährten der Klägerin in der mündlichen Verhandlung die Existenz des Familienverbandes der Klägerin gesichert und so die Grundlage für den Aufbau einer vergleichsweise stabilen dauerhaften Existenz – jedenfalls in Verbindung mit den oben dargestellten Rückkehrhilfen – gelegt. In Addis Abeba ist die Grundversorgungslage zwar nach der Erkenntnislage schwierig, aber im Gegensatz zu vielen anderen Landesteilen vergleichsweise entspannt. Eine akute und folgenreiche Nahrungsmittelunterversorgung droht nicht und eine medizinische Basisversorgung ist gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass die Klägerin jedenfalls mithilfe von Rückkehrleistungen, Leistungen von Hilfsorganisationen, die sowohl Hilfe unmittelbar nach der Rückkehr am Flughafen als auch Unterstützung bei der Unterkunftssuche sowie Integration in das Arbeitsleben leisten, sowie ggf. ergänzender Unterstützung aus dem familiären Umfeld ihres Lebensgefährten in die Lage versetzt wird, zumindest im zeitlichen Kontext der Rückkehr bzw. Abschiebung ein Leben am Existenzminimum zu führen. Dass der Lebensgefährte der Klägerin als Ernährer der Familie in Äthiopien aus Gründen ausfallen könnte, die mit dem in seinem eigenen Asylverfahren vorgetragenen Verfolgungsschicksal zusammen hängen, ist aus den im rechtkräftigen Urteil des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 14. September 2018 dargelegten und nachvollziehbaren Gründen nicht beachtlich wahrscheinlich. b) Ein Anspruch auf Feststellung eines zielstaatsbezogenen Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG ergibt sich auch nicht aus den familiären Belangen der Klägerin. Ihre unzureichende Berücksichtigung führt allein zu einer Aufhebung der Abschiebungsandrohung. A.A. VG Gelsenkirchen, Urteil vom 15. August 2023 – 12a K 2687/19.A –, juris. Denn schon diese wird im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung dem Schutz des Familienlebens nach Art. 8 EMRK gerecht. Nachdem keine Rückkehrentscheidung mehr vorhanden ist und zugunsten der Klägerin bereits zwei Abschiebungsverbote festzustellen sind, ist nicht ersichtlich, zur Gewährleistung welchen Schutzanspruchs es erforderlich sein sollte, ein weiteres zielstaatsbezogenes Abschiebungsverbot auszusprechen. Der im vorliegenden Zusammenhang zu berücksichtigenden Entscheidung des EuGH, vgl. dens., Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 24 ff., ist zu entnehmen, dass es europarechtlich geboten ist, das Wohl des Kindes und seine familiären Bindungen im Rahmen eines zum Erlass einer gegen einen Minderjährigen ausgesprochenen Rückkehrentscheidung führenden Verfahrens zu schützen, und es nicht genügt, wenn der Minderjährige diese beiden geschützten Interessen im Rahmen eines nachfolgenden Verfahrens betreffend den Vollzug dieser Rückkehrentscheidung geltend machen kann, um gegebenenfalls eine Aussetzung deren Vollzugs zu erwirken. Dies muss indes nicht zwingend durch eine europarechtskonforme Anwendung des § 60 Abs. 5 AufenthG geschehen, sondern kann auch durch europarechtskonforme (Nicht-)Anwendung der §§ 34, 35 AsylG erfolgen. Aus der Entscheidung des EuGH ergibt sich nicht, dass der Betroffene unter Berücksichtigung seiner familiären Bindungen ohne Weiteres einen Anspruch hätte, dass bezogen auf bestimmte Zielstaaten ausdrücklich Abschiebungsverbote festgestellt werden müssten. Auch folgt aus der Entscheidung nicht, dass der Betroffene nicht darauf verwiesen werden dürfte, vor Ergehen der Rückkehrentscheidung die geschützten familiären Interessen in einem Verwaltungsverfahren geltend zu machen und damit etwa auch nach Unterbleiben einer Rückkehrentscheidung im Rahmen eines ausländerrechtlichen Verfahrens. c) Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Die von der Klägerin vorgetragenen gesundheitlichen Beeinträchtigungen sind nicht geeignet, ausgehend von den vorgenannten Maßstäben das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots zu begründen. Die Klägerin selbst hat hierzu von sich aus in der mündlichen Verhandlung keine Beeinträchtigungen vorgetragen, sondern angegeben, keine gesundheitlichen Problem zu haben. Aus den vorliegenden Attesten und sonstigen Angaben ergibt sich lediglich, dass die Klägerin mit geringfügigen Erschwernissen bei bestimmten Verrichtungen des Alltags zurechtkommen muss. Informationen darüber, dass sich daraus alsbald nach einer Rückkehr nach Äthiopien eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung ergeben könnte, sind nicht ansatzweise erkennbar. 4. Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides war aufzuheben. In der Folge der Ausführungen unter 1. und 2. unterlag die in Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides getroffene Abschiebungsandrohung der Aufhebung in Bezug auf Eritrea und den Sudan. Denn sie verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO), weil die Voraussetzungen für den Erlass einer Abschiebungsandrohung gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG nicht vorliegen. Ziffer 5 des angefochtenen Bescheides war auch im Übrigen aufzuheben, weil die verbleibende Abschiebungsandrohung nach Äthiopien rechtswidrig ist und die Klägerin in ihren Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Denn das Bundesamt hat es versäumt, bei der Entscheidung über den Erlass der Abschiebungsandrohung gemäß Art. 5 Buchstaben a) und b) der Richtlinie 2008/115/EG (jedenfalls) das Wohl der Kinder der Klägerin und ihre familiären Bindungen in gebührender Weise zu berücksichtigen. Im Ergebnis hat das öffentliche Interesse an einer Vollstreckung der Ausreisepflicht – für das die Beklagte hier keine besonderen Belange geltend gemacht hat – hinter dem Schutz des Kindeswohls und der familiären Bindungen zwischen der Klägerin und ihrer Familie, die sich berechtigterweise im Bundesgebiet aufhält, gem. Art. 5 a) und b) der Rückführungsrichtlinie zurückstehen. Gemäß Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.12.2008 über gemeinsame Normen und Verfahren in den Mitgliedstaaten zur Rückführung illegal aufhältiger Drittstaatsangehöriger (sog. Rückführungsrichtlinie; ABl. 2008, L 348, S. 98) berücksichtigen die Mitgliedsstaaten bei der Umsetzung dieser Richtlinie in gebührender Weise a) das Wohl des Kindes, b) die familiären Bindungen, c) den Gesundheitszustand der betreffenden Drittstaatsangehörigen und halten den Grundsatz der Nichtzurückweisung ein. Die Abschiebungsandrohung unter Ziffer 5 des Bescheides stellt eine Rückkehrentscheidung im Sinne von Art. 3 Nr. 4, Art. 6 und Art. 7 Abs. 1 UAbs. 1 der Rückführungsrichtlinie dar, vgl. BVerwG, Urteil vom 16. Februar 2022 – 1 C 6.21 –, juris, Rn. 41, 45 und 56 m. w. N., und hat somit den unionsrechtlichen Anforderungen zu genügen. Vor Erlass der Abschiebungsandrohung sind daher das Wohl des Kindes und die familiären Bindungen gebührend zu berücksichtigen. Dabei muss die Situation des Minderjährigen bzw. die familiäre Bindung umfassend und eingehend beurteilt werden. Unionsrechtlich reicht es nicht aus, dass die familiären Belange nach Erlass der Abschiebungsandrohung, aber noch vor deren Vollstreckung berücksichtigt werden, um gegebenenfalls eine Aussetzung des Vollzugs zu erwirken. Vgl. EuGH, Beschluss vom 15. Februar 2023 – C-484/22 – juris Rn. 24 ff. Die familiären Bindungen sind im Rahmen der Abschiebungsandrohung auch dann zu berücksichtigen, wenn Adressat der Entscheidung nicht der Minderjährige, sondern - wie im vorliegenden Fall - dessen Mutter ist, sofern der Minderjährige über ein Aufenthaltsrecht in dem betreffenden Mitgliedstaat verfügt. Es kommt also nicht darauf an, ob die Rückkehrentscheidung gegen einen Minderjährigen oder gegen seine Eltern ergeht. Vgl. EuGH, Urteil vom 11. März 2021 – C-112/20 – juris Rn. 33; VG Berlin, Urteil vom 6. April 2023 – 34 K 21/22 A –, Rn. 23, juris. Die in Art. 6 Abs. 1 in Verbindung mit Absatz 2 GG enthaltene wertentscheidende Grundsatznorm, nach welcher der Staat die Familie zu schützen und zu fördern hat, verpflichtet die Beklagte, bei der Entscheidung über aufenthaltsbeendende Maßnahmen die familiären Bindungen des den (weiteren) Verbleib begehrenden Ausländers an Personen, die sich im Bundesgebiet aufhalten, pflichtgemäß, d.h. entsprechend dem Gewicht dieser Bindungen, in ihren Erwägungen zur Geltung zu bringen. Dieser verfassungsrechtlichen Pflicht des Staates zum Schutz der Familie entspricht ein Anspruch des Trägers des Grundrechts aus Art. 6 GG darauf, dass die zuständigen Behörden und Gerichte bei der Entscheidung über das Aufenthaltsbegehren seine familiären Bindungen an im Bundesgebiet lebende Personen angemessen berücksichtigen. Bei aufenthaltsrechtlichen Entscheidungen, die den Umgang mit einem Kind berühren, ist maßgeblich auch auf die Sicht des Kindes abzustellen und im Einzelfall zu untersuchen, ob tatsächlich eine persönliche Verbundenheit besteht, auf deren Aufrechterhaltung das Kind zu seinem Wohl angewiesen ist. Dabei sind die Belange des Elternteils und des Kindes im Einzelfall umfassend zu berücksichtigen. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass der persönliche Kontakt des Kindes zu beiden Eltern und der damit verbundene Aufbau und die Kontinuität emotionaler Bindungen zu Vater und Mutter in aller Regel der Persönlichkeitsentwicklung des Kindes dient und das Kind beide Eltern braucht. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 8. Dezember 2005 – 2 BvR 1001/04 – juris, Rn. 17, 25 f. Zudem ist zu berücksichtigen, dass auch nur eine vorübergehende Trennung sehr kleine Kinder erheblich belasten würde, weil sie den (möglicherweise) nur vorübergehenden Charakter einer räumlichen Trennung von einem Elternteil nicht begreifen können und diese rasch als endgültigen Verlust erfahren. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 23. Januar 2006 – 2 BvR 1935/05 – juris Rn. 22. Nach diesen Maßgaben genügt die streitgegenständliche Abschiebungsandrohung den unionsrechtlichen Vorgaben nicht. Jedenfalls das Wohl der Söhne der Klägerin, deren Vater über ein Aufenthaltsrecht verfügt, und denen mit hoher Wahrscheinlichkeit ein Anspruch nach § 104c Abs. 2 AufenthG zusteht, sowie die familiären Bindungen der Klägerin zu diesen werden mit der Abschiebungsandrohung nicht in gebührender Weise berücksichtigt. Eine Abschiebung der Kleinkinder der Klägerin würde eine Trennung von ihrem Vater, mit dem sie in dauerhafter häuslicher und gelebter familiärer Gemeinschaft wohnen, nach sich ziehen, die ihrem Wohl nach den obigen Maßstäben nicht entspräche. Daher war für die Söhne der Klägerin mit Urteilen vom 14. September 2023 die ihnen gegenüber ausgesprochene Abschiebungsandrohung nach Äthiopien aufzuheben und es waren zudem Abschiebungsverbote auszusprechen. Ausgehend davon würde eine Abschiebung der Klägerin die gelebte familiäre Gemeinschaft mit ihren beiden Kleinkindern, die auf die umfassende Betreuung, Fürsorge und Pflege durch die Klägerin angewiesen sind, unzumutbar beeinträchtigen. Eine auch nur vorübergehende Trennung würde das Wohl der beiden Kinder irreversibel beeinträchtigen und die notwendige Wahrnehmung der elterlichen Sorge durch die Klägerin massiv verhindern. Dass der Lebensgefährte und die gemeinsamen Kinder die Klägerin nach Äthiopien begleiten und die Lebensgemeinschaft dort fortgesetzt wird, kann im Hinblick auf das dem Lebensgefährten gewährte Aufenthaltsrecht in zumutbarer Weise nicht erwartet werden. Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 26. April 2023 – 10 K 7306/19.A –, juris, Rn. 18. Soweit sich aus § 59 Abs. 3 Satz 1 AufenthG, wonach dem Erlass der Abschiebungsandrohung Gründe für die vorrübergehende Aussetzung der Abschiebung nicht entgegenstehen, etwas anderes ergibt, kommt diese Vorschrift aufgrund des Vorrangs des Unionsrechts nicht zur Anwendung. Nachdem weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass es weitere mögliche Zielstaaten für eine Abschiebung gibt, war die Abschiebungsandrohung vollständig aufzuheben. Denn § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylG erlaubt eine Abschiebungsandrohung trotz der Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 5 AufenthG hinsichtlich eines Zielstaats nur dann, wenn weitere mögliche Zielstaaten in Betracht kommen. Vgl. Müller in: NK-AuslR, 2. Auflage 2016, AsylVfG, § 34, Rn. 15. Mit der Aufhebung der Abschiebungsandrohung ist auch die Befristungsentscheidung in Ziffer 6 des angefochtenen Bescheids betreffend das „gesetzliche“ Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG a.F. aufzuheben. Denn es handelt sich bei der Entscheidung nach § 11 Abs. 2 Satz 4 AufenthG in der Fassung vom 20. Oktober 2015 um einen Verwaltungsakt, dessen Rechtmäßigkeit gemäß § 75 Nr. 12 Alt. 1 AufenthG von der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung nach den §§ 34, 35 AsylG oder einer Abschiebungsanordnung nach § 34a AsylG abhängt. Vgl. OVG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 29. Mai 2018 – 4 LA 56/17 –, juris, Rn. 16. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Das Gericht hat sich insoweit an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. dass., Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.