Urteil
8 K 7348/17.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0914.8K7348.17A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat der Kläger zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Der Kläger ist nach eigenen Angaben 1962 geboren, verheiratet, Vater von vier Kindern und äthiopischer Staatsangehöriger. Er reiste im August 2015 mit einem Kurzaufenthaltsvisum der Botschaft in Addis Abeba in seinem im Februar 2015 ausgestellten äthiopischen Reisepass in die Bundesrepublik ein. Am 7. Juli 2016 stellte der Kläger einen Asylantrag beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt). Bei seiner Anhörung am 11. Juli 2016 gab der Kläger zunächst unrichtige Erklärungen zu seiner Identität und seiner Einreise ab. Bei einer weiteren Anhörung am 23. August 2016 machte er im Wesentlichen folgende Angaben: Er sei im Alter von einem Jahr mit seiner Mutter von T. nach E. umgezogen, als diese einen äthiopischen Soldaten geheiratet habe. Er sei als äthiopischer Staatsangehöriger registriert gewesen; eritreische Papiere habe er nie gehabt. Den äthiopischen Pass habe er sich nur für die Ausreise nach Deutschland besorgt. Ansonsten sei er illegal in Äthiopien gewesen. Er habe in Äthiopien viele Projekte, die mit Aktien zu tun gehabt hätten, gehabt. Nur wegen dieser Projekte, u.a. mit Banken und Bauunternehmen, habe er das Visum bekommen. Er habe genug Geld verdient. Er sei Automechaniker und habe in einer Werkstatt gearbeitet. Als Aktionär sei er bei bestimmten Projekten, z. B. im Straßenbau, engagiert gewesen. Politisch habe er sich bei „Mai 7“ betätigt. Deshalb und weil man ihn für einen eritreischen Spion gehalten habe, sei er in Äthiopien verfolgt worden. Spione seien immer an seinen Arbeitsplatz gekommen und hätten ihn bedroht. Er sei auch 2012 im Gefängnis gewesen und dort misshandelt worden. Seine Familie lebe noch in D.. In Deutschland betätige er sich bei der ENSF Hidri. Wegen der Einzelheiten wird auf das beim Verwaltungsvorgang befindliche Anhörungsprotokoll Bezug genommen. Mit Bescheid vom 12. Mai 2017 lehnte das Bundesamt den Antrag im Hinblick auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, die Anerkennung als Asylberechtigter und die Zuerkennung subsidiären Schutzes ab (Ziff. 1 bis 3), stellte fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziff. 4), forderte den Kläger zum Verlassen des Landes unter Androhung der Abschiebung nach Äthiopien auf (Ziff. 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziff. 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, die Darstellung der fluchtauslösenden Ereignisse sei unglaubhaft; die Schilderungen zu seinem politischen Engagement seien unschlüssig. Anhaltspunkte für einen drohenden ernsthaften Schaden bestünden nicht. Es sei auch nicht erkennbar, warum es dem Kläger nicht wieder gelingen sollte, in Äthiopien für seinen Lebensunterhalt zu sorgen. Der Kläger hat am 19. Mai 2017 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, äthiopischer Staatsangehöriger und als Angehöriger der Gruppe „Mai 7“ gefoltert worden zu sein. Dieser gehöre er auch weiterhin an; außerdem der ENSF Hidri und dem „Ethiopian Democratic Forces Movement Support in Germany“. Er leide unter erhöhtem Blutdruck und einer Vergrößerung der Schilddrüse. Bei der Anhörung beim Bundesamt seien Daten falsch berechnet worden: Richtigerweise sei er 1962 geboren und 2015 verhaftet worden. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 12. Mai 2017 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise den subsidiären Schutz zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, die Beklagte zu verpflichten, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung nimmt sie im Wesentlichen Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat den Kläger in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf das Terminsprotokoll Bezug genommen. Ein Vertreter der Beklagten ist zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens einschließlich der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil diese mit der ordnungsgemäßen Ladung gemäß § 102 Abs. 2 VwGO auf diese Möglichkeit hingewiesen worden war. Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 12. Mai 2017 ist nach der Sach- und Rechtslage im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – nicht rechtswidrig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat nicht den mit dem Hauptantrag verfolgten Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 4 AsylG. Gemäß § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, wenn er Flüchtling ist und keine der dort näher genannten Ausschlussgründe vorliegen. Ein Ausländer ist nach § 3 Abs. 1 AsylG Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will und wenn kein Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 2 oder Absatz 3 AsylG vorliegt. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht des Betroffenen vor Verfolgung begründet i. S. v. § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk"). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannten Gefahren aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 19. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine "qualifizierende" Be-trachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Um-stände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32, m. w. N. Das Gericht trifft seine Entscheidung gemäß § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO nach seiner freien, aus dem Gesamtergebnis des Verfahrens gewonnenen Überzeugung. Auch im Asylverfahren muss die danach gebotene Überzeugungsgewissheit dergestalt bestehen, dass das Gericht die volle Überzeugung von der Wahrheit (nicht etwa nur von der Wahrscheinlichkeit) des vom Kläger behaupteten individuellen Schicksals erlangt hat. Wegen des sachtypischen Beweisnotstandes, in dem sich der Betroffene insbesondere hinsichtlich der von ihm vorgetragenen Vorgänge oftmals befindet, genügt für diese Vorgänge in der Regel die Glaubhaftmachung, wodurch allerdings das Gericht nicht von einer Überzeugungsbildung im Sinne des § 108 Abs. 1 VwGO enthoben ist. Vielmehr darf das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen. Es muss sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen mit einem für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit begnügen, der den Zweifeln Schweigen gebietet, auch wenn sie nicht völlig auszuschließen sind. Unter Berücksichtigung des beschriebenen Beweisnotstands kommt dem persönlichen Vorbringen des Klägers und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu, weswegen allein der Tatsachenvortrag des Schutzsuchenden zum Erfolg der Klage führen kann, sofern seine Behauptungen unter Berücksichtigung aller sonstigen Umstände in dem Sinne „glaubhaft" sind, dass sich das Gericht von ihrer Wahrheit überzeugen kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109.84 –, juris, Rn. 16. Diese Maßstäbe zugrunde gelegt, ist der mit dem Hauptantrag verfolgte Anspruch nicht gegeben. Soweit der Kläger allgemein geltend gemacht hat, er sei als eritreischer Spion bekämpft worden, war der Vortrag unglaubhaft. Die Angaben waren gänzlich unsubstantiiert. Der Kläger konnte keine Anknüpfungspunkte für ein Gefährdungsszenario liefern. In Ansehung des Umstands, dass der Kläger mit einem ihm zeitlich nach den behaupteten Drangsalierungen durch äthiopische Regierungsbedienstete ausgestellten Reisepass auf legalem Wege mit einem Visum über den Hauptstadtflughafen ausreisen konnte und zuvor unter anderem für die öffentliche Hand Aufträge erfüllt hat, drängt sich dem Gericht auch keine Verfolgungsgefahr auf. Inwieweit das politische Engagement für eine eritreische Oppositionsbewegung für den Kläger bei Rückkehr nach Äthiopien die Gefahr politischer Verfolgung nach sich ziehen könnte, konnte der Kläger nicht aufzeigen. Es lässt sich ausgehend vom klägerischen Vortrag und den dem Gericht vorliegenden Erkenntnisquellen auch nicht feststellen, dass dem Kläger im Falle seiner Rückkehr mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit dem Schutzbereich des § 3 Abs. 1 AsylG unterfallende Gefährdungen im Zusammenhang mit dem behaupteten Engagement bei „Ginbot 7“ drohen. Insoweit kommt es nicht darauf an, ob der Kläger sein Heimatland vorverfolgt verlassen hat. Denn selbst wenn dies der Fall gewesen sein sollte, sprechen infolge der Änderung der politischen Verhältnisse in Äthiopien seit April 2018 und der seit Ausreise des Klägers vergangenen Zeitspanne von 8 Jahren nunmehr jedenfalls triftige Gründe gegen die Wiederholung einer solchen Verfolgung. Auch wegen der behaupteten exilpolitischen Unterstützung von „Ginbot 7“ ist keine beachtliche Verfolgungswahrscheinlichkeit erkennbar. Vgl. auch VG Wiesbaden, Urteil vom 2. Dezember 2022 – 5 K 4102/17 –, juris, sowie VG Ansbach, Urteil vom 5. und 8. September 2022 – 3 K 22.30357 –, juris, jeweils m. w. N. Denn seit Anfang 2018 sind über 7.000 größtenteils offensichtlich aus politischen Gründen Inhaftierte freigelassen worden. Ein Führungsmitglied der seit Juli 2018 nicht mehr als Terrorgruppe angesehenen Organisation „Ginbot 7“ wurde begnadigt, die Anklage gegen den Ginbot 7-Chef wurde fallengelassen. Ein Amnestiegesetz wurde in Kraft gesetzt, welches Personen, die bis zum 7. Juni 2018 wegen Verstoßes gegen bestimmte Artikel des äthiopischen Strafgesetzbuches sowie weiterer Gesetze strafrechtlich verfolgt wurden, die Möglichkeit der Amnestie einräumte. Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Äthiopien in der Fassung vom 10. Februar 2021, Seite 9 f. „Ginbot 7“ ist inzwischen mit einer Reihe weiterer Oppositionsparteien in der neuen Partei ECSJ aufgegangen, vgl. Staatssekretariat für Migration der Schweizerischen Eidgenossenschaft, Focus Äthiopien – Politische Parteien, Seite 11, die bei den Nationalwahlen angetreten ist. Vgl. VG Berlin, Urteil vom 2. Mai 2023 – 28 K 574/18.A –, juris, Rn. 42. Die Entkriminalisierung und das deutlich gewandelte politische Klima ermöglichen politische Aktivitäten. Vgl. Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: März 2023, Seite 15 f. Dass für Unterstützer des Ethiopian Democratic Forces Movement Support (EDFMS) anderes gelten könnte, ist nicht ersichtlich. Vgl. auch VG Ansbach, Urteil vom 5. und 8. September 2022 – 3 K 22.30357 –, juris, m. w. N. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die hilfsweise begehrte Zuerkennung des subsidiären Schutzes gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (Nr. 1), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (Nr. 2) oder eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (Nr. 3). Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „tatsächlich Gefahr liefe“ des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 - 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Ausgehend hiervon hat der Kläger keinen Anspruch auf Zuerkennung des subsidiären Schutzes. Denn Anhaltspunkte dafür, dass dem Kläger eine der vorgenannten Gefahren mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohen könnte, sind weder substantiiert vorgetragen noch sonst ersichtlich. Im hiesigen Zusammenhang relevante Konflikte sind den Erkenntnismitteln nicht zu entnehmen. Soweit im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung eine Reisewarnung des Auswärtigen Amtes auch für die Region Oromia, zu der das ca. 250 km südwestlich von Addis Abeba gelegene D. gehört, bestand, ergibt sich nichts Anderes. Anhaltspunkte dafür, dass die insoweit erforderliche Gefahrendichte, vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 17. November 2011 – 10 C 13.10 –, juris, Rn. 19, gegeben sein könnte, bestehen nicht. Die Reisewarnung verweist vorrangig auf Gefahren durch Straßensperrungen, Überfälle auf Fahrzeuge sowie Entführungen. Soweit auf die Gefahr einer Ausweitung des Konflikts in der Region Amhara auf das Grenzebiet der Region Oromia gewarnt wird, liegt dieser Bereich jedenfalls nicht im Nahbereich von D.. Der Kläger hat auch nicht den weiter hilfsweise geltend gemachten Anspruch auf die begehrte Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG im Hinblick auf Äthiopien. Nach § 60 Abs. 5 AufenthG darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Die Unzulässigkeit der Abschiebung kann sich dabei insbesondere aus Art. 3 EMRK ergeben. Die Abschiebung eines Ausländers ist insbesondere dann mit Art. 3 EMRK unvereinbar, wenn stichhaltige Gründe für die Annahme bestehen, dass der Betroffene im Fall seiner Abschiebung der ernsthaften Gefahr („real risk“) der Todesstrafe, der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung ausgesetzt wäre. Vgl. hierzu EGMR, Urteile vom 23. März 2016 – 43611/11 (F.G. gegen Schweden) –, Rn. 110 m. w. N., und vom 28. Juni 2011 – 8319/07 u. a. (Sufi und Elmi/Vereinigtes Königreich) –, NVwZ 2012, 681, Rn. 212. Die ernsthafte Gefahr einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung kann sich in erster Linie aus individuellen Umständen in der Person des Ausländers ergeben. Dies ist aus den vorgebrachten Gründen zu verneinen. Die Gefahr kann aber ausnahmsweise auch aus der allgemeinen humanitären Lage im Herkunftsland folgen. Bei der Prüfung, ob ein Verstoß gegen Art. 3 EMRK vorliegt, ist grundsätzlich auf den gesamten Abschiebungszielstaat abzustellen und zunächst zu prüfen, ob solche Umstände an dem Ort vorliegen, an dem die Abschiebung endet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 26 m. w. N. Stellen die dortigen Verhältnisse einen Verstoß gegen Art. 3 EMRK dar, ist zu prüfen, ob auch in anderen Landesteilen derartige Umstände vorliegen. Vgl. VGH Mannheim, Urteil vom 17. Dezember 2020 – A 11 S 2042/20 –, juris, Rn. 28. Dabei ist zunächst zu prüfen, ob für den Betreffenden die Gefahr von Misshandlungen auf der Durchreise oder bei der Ansiedlung in einem anderen Teil des Herkunftsstaates bestehen würde. Vgl. EGMR, Urteil vom 28. Juni 2011 – Nr. 8319/07 –, NVwZ 2012, 681, Rn 26; Bay. VGH, Urteil vom 17. Juli 2018 – 20 B 17.31659 –, juris, Rn. 36. Der Prognose, welche Gefahren einem Ausländer bei Rückkehr in den Herkunftsstaat drohen, ist eine – zwar notwendig hypothetische, aber doch – realitätsnahe Rückkehrsituation zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 45.18 – juris, Rn. 16 ff., 27. Hierbei ist eine Vielzahl von Faktoren zu berücksichtigen, wie etwa der Zugang zu Arbeit, Wasser, Nahrung, Gesundheitsversorgung, einer adäquaten Unterkunft, zu sanitären Einrichtungen sowie die Möglichkeit der Erwirtschaftung der finanziellen Mittel zur Befriedigung der elementaren Bedürfnisse, gegebenenfalls unter Berücksichtigung von Rückkehrhilfen. Vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 12. Oktober 2018 – A 11 S 316/17 –, juris, Rn. 174 f., m. w. N. Die Gefahr muss in dem Sinne konkret sein, dass die drohende Beeinträchtigung der körperlichen Unversehrtheit oder der Würde der Person in einem solchen engen zeitlichen Zusammenhang mit der Abschiebung durch den Vertragsstaat eintritt, dass bei wertender Betrachtung noch eine Zurechnung zu dieser Abschiebung – in Abgrenzung zu späteren Entwicklungen im Zielstaat oder gewählten Verhaltensweisen des Ausländers – gerechtfertigt erscheint. Die Gefahr eines ernsthaften Schadenseintritts ist nicht schon dann gegeben, wenn zu einem beliebigen Zeitpunkt nach der Rückkehr in das Heimatland eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Maßstab für die im Rahmen der Prüfung nationalen Abschiebungsschutzes nach § 60 Abs. 5 AufenthG i. V. m. Art. 3 EMRK anzustellende Gefahrenprognose ist vielmehr grundsätzlich, ob der vollziehbar ausreisepflichtige Ausländer nach seiner Rückkehr, gegebenenfalls durch ihm gewährte Rückkehrhilfen, in der Lage ist, seine elementarsten Bedürfnisse über einen absehbaren Zeitraum zu befriedigen. Nicht entscheidend ist hingegen, ob das Existenzminimum eines Ausländers in dessen Herkunftsland nachhaltig oder gar auf Dauer sichergestellt ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 21. April 2022 – 1 C 10.21 –, juris, Rn. 21, 25. Nach der Erkenntnislage ist die Grundversorgungslage in Äthiopien schwierig und hat sich seit 2020 in Folge der weltweiten Corona-Pandemie sowie des Kriegs in der Ukraine stetig verschlechtert. Äthiopien ist strukturell von Nahrungsmittelknappheit betroffen und insofern sowohl anfällig für Überschwemmungs- als auch Dürreereignisse. Der überwiegende Teil der äthiopischen Bevölkerung (ca. 80 %) lebt auf dem Land und betätigt sich landwirtschaftlich, was aber oftmals für eine ganzjährige Ernährung aus Eigenerwirtschaftung nicht ausreicht. Daher erhalten ca. 3 Mio. Äthiopier Nahrungsmittelhilfe und weitere ca. 8 Mio. Äthiopier Unterstützung über das staatliche „Producitve Saftey Net Programme“ durch direkte und indirekte Unterstützung bei der Nahrungsmittelbeschaffung. Vgl. AA, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23; BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 45 f. Aktuell ist die Nahrungsmittelsituation geprägt von vier konsekutiven Dürreperioden und in 2022 der schlechtesten Regensaison seit Beginn der Aufzeichnungen in Süd- und Ostäthiopien. Insofern wird die Nahrungsknappheit nach der IPC-Skala als Stufe 4: „Emergency“ eingestuft, was sich in dieser Gestalt noch bis mindestens September 2023 fortsetzen sollte. Eine ähnliche Einstufung wird hinsichtlich der Region Tigray getroffen. Die Lage in der Hauptstadt und weiten Teilen des Westens des Landes wird hingegen deutlich weniger angespannt eingestuft. Die Einstufung nach der IPC-Skala liegt insofern bei Stufe 1: „Minimal“ mit einer Tendenz zur weiteren Entspannung in der Vorausschau bis September 2023. Auch die Gegend um D., der Herkunftsregion des Klägers, wird der Stufe 1 „Minimal“ zugeordnet. Vgl. insoweit die Informationen auf https://fews.net/east-africa/ethiopia (Stand: July 2023). Die Nahrungsmittelpreise sind im Zusammenhang mit den Dürreperioden der Vergangenheit und Gegenwart sowie aufgrund des Umstands, dass ca. zwei Drittel des Weizens aus der Russischen Föderation sowie der Ukraine importiert werden und es aufgrund des insoweit herrschenden Krieges zu Lieferschwierigkeiten kommt, gestiegen. Dieser Trend soll sich aller Voraussicht nach fortsetzen. Vgl. FAO/WFP, Hunger Hotspots: Early warnings on acute food insecurity, June to September 2022 Outlook, Juni 2022, S. 26. Rückkehrer aus Drittländern können nicht mit staatlicher Unterstützung rechnen. Sozialleistungen (Arbeitslosengeld, Sozialhilfe, Kindergeld o. ä.) werden von der äthiopischen Regierung nicht erbracht. Es sind jedoch – vor allen in den Großstädten – nichtstaatliche Hilfsorganisationen tätig, die auch Rückkehrer mit Hilfeleistungen versorgen und Starthilfe gewähren. Vgl. BFA, Länderinformationsblatt Äthiopien, 25. Januar 2021; S. 48 f.; IOM Ethiopa, Annual Report 2021, S. 9, 17, abrufbar unter ethiopa.iom.int. Eine von den Patienten direkt zu bezahlende medizinische Basisversorgung ist in staatlichen und privaten Kliniken gewährleistet. Komplizierte Behandlungen können wegen fehlender Ausstattung mit entsprechendem Gerät nicht durchgeführt werden. Vgl. Auswärtiges Amt, Ad-hoc Lagebericht, Stand: Dezember 2021, 18. Januar 2022, S. 23 f. Im Falle einer freiwilligen Rückkehr kann der Kläger auf umfangreiche Leistungen diverser Rückkehrerprogramme zurückgreifen. Vgl. https://www.returningfromgermany.de/de/countries/ethiopia. Neben einer einmaligen finanziellen Starthilfe von 1.000 Euro pro erwachsener Person und 500 Euro bei Personen unter achtzehn Jahren sowie der Übernahme der Reisekosten im Rahmen des „Reintegration and Emigration Programme for Asylum-Seekers in Germany“ (REAG) sowie des „Government Assisted Repatriation Programme (GARP)“ sind dies u.a.: Im Vorfeld, noch vor einer Rückkehr nach Äthiopien: Rückkehrvorbereitende Maßnahmen (RkVM) wie etwa Coachings und Workshops in entsprechender Sprache zur Existenzgründung im Zielstaat. Nach Ankunft in Äthiopien: Reintegrationsunterstützungen, zum einen in Form von nicht-monetären Unterstützungsleistungen wie etwa (neben der In-Empfangnahme am Flughafen u. a. auch) die Unterstützung beim Aufbau eines kleinen Unternehmens oder bei der Jobsuche sowie die Unterstützung bei der Suche nach Kontaktpersonen im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien, sowie ggf. auch weitere finanzielle Unterstützung wie etwa die sog. 2. Starthilfe nach sechs bis acht Monaten im Rahmen des sog. StarthilfePlus-Programms. Zudem werden im Rahmen des European Return and Reintegration Network (ERRIN) für vulnerable Personen individuelle Unterstützungsleistungen durch ein Netzwerk lokaler Service Provider und Partner sowie im Rahmen der Nolawi Services Äthiopien Hilfeleistungen für Menschen in Not, wie etwa Frauen und Kinder, zur Verfügung gestellt. Ausgehend hiervon ist das Gericht nicht davon überzeugt, dass der Kläger bei einer Rückkehr nach Äthiopien derart schlechten Verhältnissen ausgesetzt wäre, dass seine Rückführung die Garantien aus Art. 3 EMRK verletzen würde. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Kläger in der Lage wäre, die Grundbedürfnisse wie Nahrung, Hygiene und Unterkunft in ausreichender Weise zu befriedigen. Vgl. generalisierend auch VG Cottbus, Urteil vom 25. April 2023 – 5 K 320/21.A –, juris, Rn. 45, m. w. N. Das Gericht geht insoweit davon aus, dass der Kläger entweder zu seiner Familie nach D. gehen würde oder in der Hauptstadt Addis Abeba verbliebe. Im familiären Umfeld in D. wäre jedenfalls für die besonders kritische Anfangsphase die Existenz des Klägers gesichert und so die Grundlage für den Aufbau einer vergleichsweise stabilen dauerhaften Existenz – jedenfalls in Verbindung mit den oben dargestellten Rückkehrhilfen – gelegt. In Addis Abeba ist die Grundversorgungslage zwar nach der Erkenntnislage schwierig, aber im Gegensatz zu vielen anderen Landesteilen vergleichsweise entspannt. Eine akute und folgenreiche Nahrungsmittelunterversorgung droht nicht und eine medizinische Basisversorgung ist gewährleistet. Es ist daher davon auszugehen, dass der Kläger jedenfalls mithilfe von Rückkehrleistungen, Leistungen von Hilfsorganisationen, die sowohl Hilfe unmittelbar nach der Rückkehr am Flughafen als auch Unterstützung bei der Unterkunftssuche sowie Integration in das Arbeitsleben leisten, sowie ggf. ergänzender Unterstützung aus dem familiären Umfeld in die Lage versetzt wird, zumindest im zeitlichen Kontext der Rückkehr bzw. Abschiebung ein Leben am Existenzminimum zu führen und sich eine Existenz aufzubauen. Hierfür ist insbesondere maßgeblich, dass der Kläger zwar schon fortgeschrittenen Alters ist, aber soweit ersichtlich keinen in Bezug auf eine Berufstätigkeit relevanten körperlichen Einschränkungen unterliegt und auch in Deutschland immer wieder, zum Teil auch körperlich fordernde Tätigkeiten ausgeübt hat. Zudem verfügt er nach eigenen Angaben über eine herkunftslandsbezogen überdurchschnittliche Ausbildung, ausgeprägte Berufserfahrung und unter Beweis gestellte Fähigkeiten in Bezug auf erfolgreiches Wirtschaften und Organisieren (u. a. Betreiben eines Unternehmens im Automobilsektor sowie einer staatlich genehmigten Baugesellschaft). Belastbare Erkenntnisse dazu, dass seine Familie ihm keine Unterstützung wird zuteil werden lassen können, gibt es nicht. Anhaltspunkte dafür, dass es zu der nach den oben dargestellten höchstrichterlich geklärten Maßstäben erforderlichen Verelendung in nahem Zusammenhang mit der Abschiebung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit kommen wird, sind auch sonst nicht dargelegt. Auch das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG liegt nicht vor. Nach § 60 Abs. 7 AufenthG soll von einer Abschiebung in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für den Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Von wem die hiernach zu berücksichtigende Gefahr ausgeht oder wodurch sie hervorgerufen wird, ist ohne Belang. Die theoretische Möglichkeit, Opfer von Eingriffen in die nach § 60 Abs. 7 AufenthG geschützten Rechtsgüter zu werden, genügt nicht. Für eine Schutzgewährung ist vielmehr erforderlich, dass für den Ausländer eine einzelfallbezogene, individuell bestimmte und erhebliche Gefährdungssituation mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit landesweit besteht. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris; Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris; OVG NRW, Urteil vom 27. Januar 2015 – 13 A 1201/12.A –, juris. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich dabei auch aus der Krankheit eines Ausländers ergeben, wenn diese sich im Heimatstaat verschlimmert, weil die Behandlungsmöglichkeiten dort unzureichend sind. Ein zielstaatsbezogenes Abschiebungshindernis kann sich darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung aber auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, etwa weil er nicht über die erforderlichen finanziellen Mittel verfügt. Vgl. BverwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 – 1 C 1.02 –, juris; BayVGH, Urteil vom 8. März 2012 – 13a B 10.30172 –, juris. Eine erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen liegt nur vor, wenn sich der Gesundheitszustand des betroffenen Ausländers alsbald nach der Ankunft im Zielland der Abschiebung wesentlich oder gar lebensbedrohlich verschlechtern würde. Vgl. BverwG, Urteil vom 25. November 1997 – 9 C 58.96 –, juris. Es ist nicht erforderlich, dass die medizinische Versorgung im Zielstaat mit der Versorgung in der Bundesrepublik Deutschland gleichwertig ist. Eine ausreichende medizinische Versorgung liegt in der Regel auch vor, wenn diese nur in einem Teil des Zielstaats gewährleistet ist. Gefahren nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG, denen die Bevölkerung oder die Bevölkerungsgruppe, der der Ausländer angehört, allgemein ausgesetzt ist, sind nur bei Anordnungen nach § 60a Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu berücksichtigen. Gemäß § 60 Abs. 7 Satz 2 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2c Satz 2 und 3 AufenthG muss der Ausländer eine Erkrankung, die die Abschiebung beeinträchtigen kann, durch eine qualifizierte ärztliche Bescheinigung glaubhaft machen. Diese ärztliche Bescheinigung soll insbesondere die tatsächlichen Umstände, auf deren Grundlage eine fachliche Beurteilung erfolgt ist, die Methode der Tatsachenerhebung, die fachlich-medizinische Beurteilung des Krankheitsbildes (Diagnose), den Schweregrad der Erkrankung, den lateinischen Namen oder die Klassifizierung der Erkrankung nach ICD 10 sowie die Folgen, die sich nach ärztlicher Beurteilung aus der krankheitsbedingten Situation voraussichtlich ergeben, enthalten. Ausgehend davon ist der pauschale Verweis des Klägers auf erhöhten Blutdruck und eine Vergrößerung der Schilddrüse nicht geeignet, das Vorliegen eines krankheitsbedingten Abschiebungsverbots zu begründen. Informationen darüber, dass sich alsbald nach einer Rückkehr nach Äthiopien eine wesentliche oder gar lebensbedrohliche Gesundheitsverschlechterung ergeben könnte, sind nicht erkennbar. Die Abschiebungsandrohung und die Ausreisefrist im angefochtenen Bescheid des Bundesamts sind rechtmäßig, sie entsprechen den Anforderungen von § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i. V. m. § 59 AufenthG und § 38 Abs. 1 AsylG. Auch das Einreise- und Aufenthaltsverbot (Ziffer 6 des Bescheids des Bundesamtes) ist rechtmäßig ergangen. Insofern ist § 11 AufenthG in seiner aktuellen Fassung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG) zu berücksichtigen. In der behördlichen Befristungsentscheidung ist zugleich der konstitutive Erlass eines befristeten Einreise- und Aufenthaltsverbots gemäß § 11 Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu sehen. Vgl. BverwG, Urteil vom 21.08.2018 – 1 C 21/17 -, juris, Rn. 25. Fehler im Rahmen der Ermessensentscheidung des § 11 Abs. 3 AufenthG sind weder vom Kläger substantiiert vorgetragen noch ersichtlich. Die Dauer der Befristung liegt deutlich unterhalb der gesetzlichen Höchstgrenze, vgl. § 11 Abs. 3 Satz 2 AufenthG. Es sind keine besonderen Umstände, die im konkreten Fall für eine noch kürzere Frist gesprochen hätten, ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 Satz 1 VwGO i. V. m. § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2, Abs. 1 i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.