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Urteil

12 K 3986/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0915.12K3986.20A.00
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Tenor

Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2020 sowie dessen Ziffer 2 hinsichtlich des Ausspruchs der offensichtlichen Unbegründetheit werden aufgehoben.

Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Entscheidungsgründe
Die Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2020 sowie dessen Ziffer 2 hinsichtlich des Ausspruchs der offensichtlichen Unbegründetheit werden aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. T a t b e s t a n d Der Kläger ist iranischer Staatsangehöriger persischer Volkszugehörigkeit. Er reiste mit seiner Ehefrau, die unter dem Aktenzeichen 12 K 3987/20.A ebenfalls ein asylrechtliches Streitverfahren führt, über Italien eigenen Angaben zufolge am 20.04.2019 auf dem Landweg in die Bundesrepublik Deutschland ein und stellte am 22.05.2019 beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag, zu dessen Begründung er in seiner Anhörung vortrug: Er habe eine eigene Firma gehabt, nachdem er Ingenieurwesen für Werkstofftechnik studiert habe. Auf Nachfrage gab er an, seinen iranischen Reisepass absichtlich vernichtet zu haben, um nicht abgeschoben zu werden, nachdem er in Deutschland angekommen sei. Er sei zum Christentum konvertiert und werde deshalb im Iran gesucht. Es existierten zwei Vorladungen und ein Haftbefehl. Der Mann der Schwester seiner Ehefrau habe ihn und seine Ehefrau zunächst mündlich bedroht und versucht, sie von der Konversion abzuhalten. Als sie bemerkt hätten, dass das nicht funktioniere, hätten sie gerichtliche Wege eingeleitet. Der Schwager des Klägers sei beim O. und außerdem C.. Im September 2018 seien drei Männer auf die Arbeitsstelle des Klägers gekommen, hätten ihn am Arm verletzt, ins Gesicht geschlagen und seinen Personalcomputer sowie sein Laptop beschlagnahmt. Auf dem Laptop seien eine heruntergeladene Bibel und weitere christliche Dokumente gewesen. Auf dem Computer hätten sich lediglich Arbeitsunterlagen befunden. Die Männer hätten angegeben, von der Regierung zu sein. Zuvor sei er in einer anderen Stadt anlässlich eines dortigen geschäftlichen Aufenthalts vom Sicherheitspersonal angesprochen worden. Ein Mitarbeiter habe wissen wollen, weshalb er dort Werbung für das Christentum mache, und ihm mitgeteilt, er solle aufhören, für das Christentum zu missionieren. Diese Vorwürfe habe der Kläger von sich gewiesen. Man habe von ihm verlangt, ein Dokument zu unterschreiben, und ihm mitgeteilt, dass er für sechs Monate nicht mehr in diese Stadt einreisen dürfe. Der Kläger habe erfahren, dass das alles sein Schwager veranlasst habe. Er habe ihn darauf angesprochen, was aber kein Ergebnis gebracht habe; vielmehr sei alles noch schlimmer geworden. Zehn bis zwölf Tage nach der Durchsuchung der Firma habe es zu Hause geklingelt und er sei nach unten gerufen worden. Draußen habe ein Auto geparkt. Sein Schwager und ein weiterer Mann hätten darin gesessen. Der andere Mann sei ein Richter gewesen. Man habe dem Kläger gedroht, dass er seine Ideen mit keinem anderen teilen dürfe, und er verhaftet würde, wenn er so weitermache. Der andere Mann habe auch eine Waffe gehabt. Der Kläger habe alles erneut abgelehnt. Nach diesem Vorfall habe er zwei Vorladungen eines Gerichts erhalten. Ein von ihm befragter Rechtsanwalt habe ihm gesagt, die Vorladungen könnten zu einer Verhaftung führen, weshalb der Kläger nicht zum Gericht gegangen sei. Vielmehr habe der Rechtsanwalt ihm gesagt, die Sache sei sehr ernst und er könne sogar gehängt werden. Die Vorladungen habe er persönlich von Polizisten ausgehändigt erhalten. Auf Nachfrage gab der Kläger weiter an, im Iran werde man erst bei der dritten Vorladung mitgenommen. Diese sei nach seiner Ausreise in die Firma geschickt worden, wo sein Geschäftspartner sie abfotografiert und ihm zugeschickt habe. Durch diese Ereignisse hätten er und seine Frau Angst bekommen und hätten im Februar 2019 beschlossen, die Wohnung zu verlassen, um sich bei einem Freund zu verstecken. Sie seien von der Familie der Schwester seiner Ehefrau bedroht worden, die letzte Drohung habe am 20.02.2019 stattgefunden. Sodann hätten der Kläger und seine Ehefrau die Ausreise organisiert, bei der sie vom Flughafen in Teheran aus keine Probleme gehabt hätten. Seit Juli 2018 sei er ein Christ. Ein von ihm namentlich benannter Arbeitskollege sei Christ gewesen und habe ihm und seiner Ehefrau das Christentum nähergebracht. Das erste Gespräch habe es anlässlich einer Geschäftsreise Anfang 2018 gegeben, anschließend hätten die Familien sich gegenseitig besucht und dabei viel über das Christentum gesprochen. Bei diesen Gesprächen sei es um die Unterschiede zwischen dem Islam und dem Christentum gegangen. Sie hätten festgestellt, dass der Islam für die Gewalt und das Christentum gegen die Gewalt eingestellt sei. Auch hätten sie bei den Gesprächen über die wahre Identität von Jesus gesprochen. Der Bekannte habe dem Kläger und seiner Ehefrau eine Kirche empfohlen. Dort sei er von dem katholischen Pastor gesegnet worden, der ihn aber nicht habe taufen können. Er versuche, in die Kirche zu gehen. Außerdem habe er vor, ein guter Mensch zu sein und anderen Menschen zu helfen. Er kenne die Kommunion, die Taufe und die Segnung sowie christliche Lieder. Außerdem seien ihm als christliche Tage Weihnachten, Ostern und Pfingsten bekannt; Ostern feiere man zweimal im Jahr. Der Kläger reichte eine pfarramtliche Bescheinigung vom 14.05.2019 seitens der Kreuzkirchengemeinde H. ein. Ferner trug der Kläger vor, die Freundlichkeit im Christentum sei für ihn das Wichtigste an seiner neuen Religion, außerdem würde er gut finden, dass Jesus über alles herrsche und die Sünden vergeben würden. Als Schlüsselmoment für seinen Glaubenswechsel machte er geltend, er habe eine Wärme gespürt, als sein Bekannter ihm vom Christentum berichtet habe. Er habe Ruhe empfunden und merke, bereit zu sein, sein Leben für das Christentum zu opfern. Er habe in der Bibel gelesen, eine Taufe gesehen und kenne die Kommunion, bei der Brot und Wein verteilt würden. Beim Lesen der Bibel habe er sich hoffnungsvoller und ruhiger gefühlt. Er habe für den Fall seiner Rückkehr Angst vor einer Hinrichtung. Im Iran könne er das Christentum nicht ausleben, das sei nicht erlaubt. Mit Bescheid vom 10.09.2019 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers als unzulässig ab und ordnete seine Abschiebung nach Italien an. Das Bundesamt hob dieser Bescheid am 10.03.2020 wegen Fristüberschreitung nach Stornierung des gebuchten Flugs aufgrund der nachgewiesenen Risikoschwangerschaft seiner Ehefrau auf. Das Bundesamt lehnte mit Bescheid vom 23.06.2020 den Antrag des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), auf Asylanerkennung (Ziffer 2) und auf subsidiären Schutz (Ziffer 3) jeweils als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, das Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen (Ziffer 4), drohte dem Kläger seine Abschiebung in den Iran an (Ziffer 5) und befristete das Einreise- und Aufenthaltsverbot auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Zur Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dem Kläger sei es nicht gelungen, seinen Glaubenswechsel zum Christentum nachvollziehbar und schlüssig darzulegen. Seine Verfolgung im Heimatland aufgrund einer Konversion zum Christentum werde im starken Maße bezweifelt. Seine Schilderungen hinsichtlich seiner Hinwendung zum Christentum seien oberflächlich und zeigten nicht auf, aus welchen inneren Gründen der Kläger sich zu einem ernsthaften gläubigen Christen gewandelt habe. Seine Ausführungen seien wenig anschaulich und wiederholten sich. Weder habe der Kläger detaillierte Angaben oder konkrete vorgetragen noch habe er nachvollziehbar schildern können, aus welchem Grund er das nicht könne. Der Zeitraum, innerhalb dessen er sich im Iran zu einem Christen gewandelt habe, erscheine äußerst kurz. Es erscheine eher wahrscheinlich, dass seine Motivation zur Konversion darin bestehe, im Asylverfahren ein für ihn günstiges Ergebnis zu erzielen. Auch sein Wissen über das Christentum sei nur vage und sehr oberflächlich. Verstärkt werde diese Bewertung dadurch, dass der Kläger vorgetragen habe, Ostern werde zweimal im Jahr gefeiert. Aus allem ergebe sich, dass der Kläger bei einer Rückkehr in den Iran keine Missionsaufgaben übernehmen werde. Nicht glaubhaft seien auch die eingereichten Vorladungen eines iranischen Gerichts. Es sei relativ leicht, an gefälschte Dokumente zu gelangen. Auch echte Dokumente unrichtigen Inhalts seien einfach zu beschaffen. Unglaubhaft sei, dass auf den Vorladungen der Tatvorwurf in aller Deutlichkeit aufgeführt werde. Außerdem sei der Kläger ohne Probleme über den internationalen Flughafen in Teheran ausgereist. Der Asylantrag sei zudem als offensichtlich unbegründet abzulehnen, weil der Kläger seine Mitwirkungspflicht gröblich verletzt habe, indem er seinen Reisepass in Deutschland absichtlich vernichtet und weggeworfen habe, um eine Abschiebung in den Iran zu verhindern. Der Bescheid, der in der Rechtsbehelfsbelehrung als zuständiges Gericht das Verwaltungsgericht Aachen benennt, wurde an den in Wiehl wohnenden Kläger adressiert und am 26.06.2020 als Einschreiben zur Post gegeben. Nach Verweisung der am Dienstag, dem 07.07.2020 beim Verwaltungsgericht Aachen erhobenen Klage und des dort gestellten Eilantrags an das Veraltungsgericht Köln hat das Verwaltungsgericht dem gegen die Abschiebungsandrohung des angefochtenen Bescheids gestellten Eilantrag mit Beschluss vom 25.09.2020 (16 L 1331/20.A) stattgegeben und zur Begründung ausgeführt, es lägen insbesondere nicht die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG vor, wonach ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen sei, wenn der Ausländer seinen Mitwirkungspflichten nach § 13 Abs. 3 Satz 2, § 15 Abs. 2 Nr. 3 bis Nr. 5 oder § 25 Abs. 1 AsylG gröblich verletzt habe, es sei denn, er habe die Verletzung der Mitwirkungspflichten nicht zu vertreten oder ihm sei die Einhaltung der Mitwirkungspflichten aus wichtigem Grund nicht möglich gewesen. Zu den Mitwirkungspflichten gehöre zwar gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG die Pflicht des Ausländers, seinen Pass den mit der Ausführung des Asylgesetzes betrauten Behörden vorzulegen, auszuhändigen und zu überlassen, jedoch verstoße es nicht gegen diese Mitwirkungspflicht, wenn ein Ausländer bei der Asylantragstellung keinen Pass vorlegen könne, weil er diesen zuvor weggeworfen habe. Das ergebe sich aus dem Gesetzeszweck des § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG. Danach entstehe diese Mitwirkungspflicht des Ausländers erst mit Stellung des Asylantrags, wie sich aus der systematischen Stellung dieser Vorschrift im Asylgesetz ergebe. Der Kläger habe seinen Pass aber offenkundig vor der Asylantragstellung vernichtet. Demzufolge sei die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet gemäß § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG nicht gerechtfertigt. Davon abgesehen sei die aufschiebende Wirkung auch deshalb anzuordnen gewesen, weil allein die Verletzung der Mitwirkungspflicht nach § 30 Abs. 3 AsylG für ein Offensichtlichkeitsverdikt nicht ausreiche. Die qualifizierte Antragsablehnung als offensichtlich unbegründet setze vielmehr nach dem Wortlaut des § 30 Abs. 3 AsylG die vorangegangene Einstufung des Asylantrags als unbegründet voraus. Danach sei erforderlich, dass dem Antragsteller bei einer Rückkehr in den Iran nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit politische Verfolgung nach § 3 AsylG drohe und auch sonst die Voraussetzungen des § 4 AsylG oder von Abschiebungsverboten nicht vorlägen. Insofern habe das Gericht Zweifel an der Einstufung des Asylantrags als “offensichtlich“ unbegründet, weil angesichts des Vorbringens des Klägers im verwaltungsgerichtlichen Verfahren Zweifel an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellungen des Bundesamts bestünden. So habe der Kläger unter Vorlage einer Taufurkunde vorgebracht, in Deutschland vom Islam zum Christentum konvertiert zu sein. Ob die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft beim Kläger vorlägen, sei offen und könne erst in einem Hauptsacheverfahren nach der Anhörung des Klägers entschieden werden, weil er weitere Unterlagen vorgelegt habe, die dem Bundesamt bei seiner Entscheidung noch nicht vorgelegen hätten. Zur Begründung seiner Klage trägt der Kläger vor: Er sei am 00.00.0000 in der Evangelischen Kirche S. getauft worden und festes Mitglied der Kirchengemeinde. Er nehme an Bibelgesprächen teil. Er unterscheide sich nicht von einem deutschen Christen in seiner Religiosität, dem Besuch von Gottesdiensten und der Anteilnahme am Gemeindeleben der Kirchen. Dazu reicht der Kläger eine pfarramtliche Bescheinigung der Evangelischen Kreuzkirchengemeinde H. vom 14.05.2019, ein Zeugnis der Evangelischen Kirchengemeinde H. vom 16.06.2019, eine pfarramtliche Bescheinigung der Evangelischen Kirchengemeinde S. vom 00.00.0000, ein pfarramtliches Führungszeugnis der Evangelischen Kirchengemeinde V. vom 03.07.2020 und jeweils eine Bescheinigung des Pfarrers im Ruhestand Q. vom 04.07.2020 und vom 06.09.2023 ein, wegen deren Einzelheiten auf Bl. 10 bis 15, 102 und 102 R der Gerichtsakte verwiesen wird. Die Erwägungen des Bundesamts seien nicht tragfähig. Es komme maßgeblich darauf an, wie der Kläger den Islam im Iran wahrgenommen habe. Danach sei ohne weiteres nachzuvollziehen, dass der Kläger Wärme und Ruhe empfinde, wenn er Texte aus der Bibel vernehme. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter entsprechender Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 23.06.2020 zu verpflichten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, äußerst hilfsweise, festzustellen, dass in seiner Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Zur Begründung verweist sie auf den angefochtenen Bescheid. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung informatorisch angehört worden. Diesbezüglich wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Bundesamts verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Das Gericht konnte trotz Fernbleibens eines Vertreters der Beklagten in der mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, weil auf diese Möglichkeit in der Ladung hingewiesen worden war (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage ist zulässig; insbesondere ist sie nicht verspätet erhoben worden. Sie ist zwar erst nach Ablauf der einwöchigen Klagefrist des § 74 Abs. 1 Hs. 2 AsylG erhoben worden, jedoch galt hier die Jahresfrist gemäß § 58 Abs. 2 Satz 1 VwGO, weil die Rechtsbehelfsbelehrung aufgrund der falschen Benennung des unzuständigen Verwaltungsgericht Aachen fehlerhaft war. Die Klage ist auch begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 23.06.2020 ist im angefochtenen Umfang rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1, Abs. 1 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach Absatz 1 ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG. Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG ist, wer sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung außerhalb des Lands (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will. Gemäß § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG auch auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Ausländer das Heimatland verlassen hat. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwer wiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Akteure, von denen eine Verfolgung ausgehen kann, sind der Staat (§ 3c Nr. 1 AsylG) oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (§ 3c Nr. 2 AsylG). Auch von nichtstaatlichen Akteuren kann Verfolgung ausgehen, sofern die in Nrn. 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens sind, im Sinne des § 3d AsylG Schutz vor Verfolgung zu bieten, unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist, § 3c Nr. 3 AsylG. Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung ("wegen"), vgl. § 3a Abs. 3 AsylG. Unerheblich ist, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird, § 3b Abs. 2 AsylG. Die Flüchtlingseigenschaft wird einem Ausländer jedoch nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslands keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung gemäß § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftiger Weise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt, § 3e Abs. 1 AsylG. Prognosemaßstab für die Frage einer Verfolgung im Sinne der §§ 3 ff. AsylG ist der Maßstab der “beachtlichen Wahrscheinlichkeit“. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 -, juris. Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR), der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt (“real risk“). Vgl. BVerwG, Urteile vom 01.06.2011 - 10 C 25.10 - und vom 01.03.2012 - 10 C 7.11 -, beide juris. Beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei der vorzunehmenden zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und sie deshalb die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Entscheidend ist, ob aus der Sicht eines besonnenen und vernünftig denkenden Menschen in der Lage des Asylsuchenden nach Abwägung aller bekannten Umstände eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar erscheint. Ergeben die Gesamtumstände des Falles die “reale Möglichkeit“ (“real risk“) einer Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. BVerwG, EuGH-Vorlage vom 07.02.2008 - 10 C 33.07 -, OVG NRW, Beschluss vom 22.11.2010 - 9 A 3287/07.A -, beide juris. Der vorgenannte Prognosemaßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit gilt auch für Ausländer, die vor ihrer Ausreise bereits verfolgt worden sind. Ihnen kommt jedoch die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13.12.2011 (sog. Qualifikationsrichtlinie) zugute. Danach ist die Tatsache, dass ein Schutzsuchender bereits verfolgt wurde beziehungsweise von solcher Verfolgung unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass seine Furcht vor Verfolgung begründet ist, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass er erneut von solcher Verfolgung bedroht wird. Die Vorschrift misst damit in der Vergangenheit liegenden Umständen Beweiskraft für ihre Wiederholung in der Zukunft bei. Vgl. BVerwG, Urteile vom 19.04.2018 - 1 C 29.17 -, Rn. 15, vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 19 und vom 27.04.2010 - 10 C 5.09 -, juris. Es ist Sache des Schutzsuchenden, von sich aus die näheren Umstände einer (Vor-) Verfolgung vorzutragen, § 25 Abs. 1 AsylG. Dazu hat er unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung die Verfolgung ergibt. Das Gericht muss sich sodann im Wege freier Beweiswürdigung gemäß § 108 Abs. 1 VwGO die volle Überzeugung von der Glaubhaftigkeit einer solchen Aussage verschaffen. Hierbei gilt der allgemeine Grundsatz, dass das Gericht keine unerfüllbaren Beweisanforderungen stellen und keine unumstößliche Gewissheit verlangen darf, sondern sich in tatsächlich zweifelhaften Fällen einen brauchbaren Grad an Gewissheit verschaffen muss, der Zweifeln Schweigen gebietet, ohne sie völlig auszuschließen. Die besondere Beweisnot des Schutzsuchenden, dem häufig die üblichen Beweismittel fehlen, ist zu berücksichtigen. Mit Rücksicht darauf kommt dem persönlichen Vorbringen des Schutzsuchenden und dessen Würdigung gesteigerte Bedeutung zu. Vgl. BVerwG, Urteil vom 06.03.1990 - 9 C 14.89 -, juris. Gemessen an diesen Voraussetzungen steht dem Kläger ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft zu. Er läuft im Fall seiner Rückkehr in den Iran mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Gefahr, Verfolgungshandlungen wegen seiner Religion ausgesetzt zu sein. Gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 2 AsylG umfasst der Begriff der Religion insbesondere theistische, nichttheistische und atheistische Glaubensüberzeugungen, die Teilnahme oder Nichtteilnahme an religiösen Riten im privaten oder öffentlichen Bereich, allein oder in Gemeinschaft mit anderen, sonstige religiöse Betätigungen oder Meinungsäußerungen und Verhaltensweisen Einzelner oder einer Gemeinschaft, die sich auf eine religiöse Überzeugung stützen oder nach dieser vorgeschrieben sind. Das trifft auf die christliche Religion zu. Nach der höchstrichterlichen und unionsrechtlichen Rechtsprechung liegt ein Eingriff in die Religionsfreiheit vor, wenn auf die Entschließungsfreiheit des Schutzsuchenden, seine Religion in einer bestimmten Weise zu praktizieren, durch die Bedrohung mit Gefahren für Leib, Leben oder Freiheit eingewirkt wird. Es muss eine schwer wiegende Rechtsverletzung vorliegen, die den Betroffenen erheblich beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 20 - 30 m. w. N. zur Rechtsprechung des EuGH. Bei der Untersuchung, ob dem Schutzsuchenden in seinem Heimatland eine schwer wiegende Verletzung der Religionsfreiheit als flüchtlingsrechtlich relevante Verfolgung droht, darf eine von einer Religionsgemeinschaft bestätigte Mitgliedschaft – von Missbrauchsfällen abgesehen – nicht infrage gestellt werden. Die durch Taufe bewirkte Mitgliedschaft in einer christlichen Religionsgemeinschaft ist aber nur dann allein entscheidungserheblich, wenn eine Verfolgung in einem Land ausschließlich an die Kirchenzugehörigkeit anknüpft. Ist dies nicht der Fall, ist festzustellen, welche Maßnahmen und Sanktionen gegenüber dem Betroffenen im Herkunftsstaat voraussichtlich ergriffen werden, wenn er eine bestimmte Glaubenspraxis dort ausübt, und wie gravierend diese sind. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 25 - 28 und Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11. Eine hinreichend schwere Verletzung der Religionsfreiheit und damit eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG kann insbesondere erreicht sein, wenn dem Betroffenen durch die Betätigung seines Glaubens – im privaten oder öffentlichen Bereich – die Gefahr droht, an Leib, Leben oder Freiheit verletzt, (tatsächlich) strafrechtlich verfolgt oder einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Bestrafung unterworfen zu werden. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 25, 28, 32. Auch der unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungene Verzicht auf eine Glaubensbetätigung kann die Qualität einer Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG erreichen, je nachdem, wie der einzelne seinen Glauben lebt und ob die verfolgungsträchtige Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27; BVerwG, Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 11 und Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 26, 30. Bei der Prüfung der inneren Tatsache, ob eine Person eine ausgeübte oder unterdrückte religiöse Betätigung ihres Glaubens für sich selbst als verpflichtend zur Wahrung ihrer religiösen Identität empfindet, ist das Regelbeweismaß der vollen Überzeugung des Gerichts anzulegen, § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Eine hinreichend substantiierte Darlegung, die einer Plausibilitätsprüfung genügt, ist nicht ausreichend. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 27, 34; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 30 und Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 13. Damit sich der Schutzsuchende erfolgreich auf eine Verfolgung wegen einer Glaubenskonversion berufen kann, muss festgestellt werden können, dass die Hinwendung zu der angenommenen Religion auf einer festen Überzeugung und einem ernst gemeinten religiösen Einstellungswandel und nicht auf Opportunitätserwägungen beruht und dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Schutzsuchenden prägt. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.04.2016 - 13 A 854/16.A -, juris, Rn. 8 m. w. N. Wann eine solche Prägung anzuerkennen ist, lässt sich nicht allgemein beschreiben. Nach dem aus der Gesamtheit des Verwaltungs- und gerichtlichen Verfahrens gewonnenen Eindruck muss sich der Schutzsuchende aus voller innerer Überzeugung von seinem bisherigen Bekenntnis gelöst und dem anderen Glauben zugewandt haben. Hat er eine christliche Religion angenommen, genügt es im Regelfall nicht, dass der Schutzsuchende lediglich formal zum Christentum übergetreten ist, indem er getauft wurde. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 39 f. m. w. N. Die religiöse Identität als innere Tatsache lässt sich nur aus dem Vorbringen des Schutzsuchenden sowie im Wege des Rückschlusses von äußeren Anhaltspunkten auf die innere Einstellung des Betroffenen feststellen. Dabei kann von einem erwachsenen Schutzsuchenden erwartet werden, dass er schlüssige und nachvollziehbare Angaben zu den inneren Beweggründen für seine Konversion machen kann und mit den Grundzügen seiner neuen Religion vertraut ist. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36 f.; BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris, Rn. 31 und Beschluss vom 25.08.2015 - 1 B 40.15 -, juris, Rn. 14; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 39. Es bedarf im Rahmen der Beweiswürdigung in aller Regel der Gesamtschau einer Vielzahl von Gesichtspunkten, die Aufschluss über die religiöse Identität des Schutzsuchenden geben können, wie etwa die religiöse Vorprägung des Betroffenen und seiner Familie, eine Glaubensbetätigung bereits im Herkunftsland, der äußere Anstoß für den Konversionsprozess sowie dessen Dauer oder Intensität, die inneren Beweggründe für die Abwendung vom bisherigen Glauben, die Vorbereitung auf die Konversion und deren Vollzug, die Information und Reaktion des familiären und sozialen Umfelds, das Wissen über die neue Religion und die Konversionskirche, die Bedeutung und Auswirkungen des neuen Glaubens für bzw. auf das eigene Leben sowie Art und Umfang der Betätigung des neuen Glaubens, wie z.B. die Teilnahme an Gottesdiensten, Gebeten und am kirchlichen Leben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 35. Allerdings wird der Umfang des Wissens über die neue Religion maßgeblich von der individuellen Geschichte des Schutzsuchenden, seiner Persönlichkeit, seinem Bildungsniveau und seiner intellektuellen Disposition abhängen, die bei der Beweiswürdigung daher angemessen Berücksichtigung finden müssen. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 36; OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 39. Zudem gilt, dass die Vertrautheit des Schutzsuchenden mit den Lehraussagen einer Religionsgemeinschaft zwar ein Indiz für die identitätsprägende Bedeutung eines Übertritts zu dieser Religion darstellen kann – wenn auch nicht zwingend muss –, dass indes der Umkehrschluss nicht in jedem Fall zulässig ist. Eine identitätsprägende Hinwendung zu einem Glauben kann vielmehr auch ohne eine derartige Vertrautheit vorliegen, wenn aussagekräftige und gewichtige Umstände des Einzelfalls festzustellen sind, die die Prognose rechtfertigen, dass der Schutzsuchende sich den Verhaltensleitlinien seines neu gewonnenen Glaubens derart verpflichtet sieht, dass er ihnen auch nach Rückkehr in seinen Heimatstaat folgen und sich damit der Gefahr von Verfolgung oder menschenunwürdiger Behandlung aussetzen wird. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 03.04.2020 - 2 BvR 1838/15 -, juris, Rn. 38. Überdies wird regelmäßig nur dann anzunehmen sein, dass der Konvertit ernstlich gewillt ist, seine christliche Religion auch in seinem Heimatstaat auszuüben, wenn er seine Lebensführung bereits in Deutschland dauerhaft an den grundlegenden Geboten der neu angenommenen Konfession ausgerichtet hat. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 07.11.2012 - 13 A 1999/07.A -, juris, Rn. 39 f. m. w. N. Bei iranischen Asylsuchenden ist davon auszugehen, dass zum Christentum konvertierten ehemaligen Muslimen bei einer Rückkehr in den Iran nicht schon wegen ihres formalen Glaubenswechsels, sondern erst bei einem ernst gemeinten, der inneren Überzeugung folgenden Glaubenswechsel eine rechtserhebliche Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG droht. Denn nur in letzterem Fall ist davon auszugehen, dass sie auch nach einer Rückkehr in den Iran entsprechend ihren Glaubensvorstellungen leben und sich dadurch – nach den Umständen des Einzelfalls – einer Verfolgung durch staatliche oder dem Staat zurechenbare Akteure aussetzen, respektive unter dem Druck der Verfolgungsgefahr in unzumutbarer Weise auf die Glaubensbetätigung erzwungener Maßen verzichten. Zum Christentum konvertierte iranische Staatsangehörige haben bei einer Rückkehr in den Iran nur im Falle des Auslebens des christlichen Glaubens, nicht aber bei unerkannt gebliebener Konversion und anonymer, jedenfalls unauffälliger und insbesondere nicht mit Missionierung verbundener Religionsausübung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit schutzrelevante Konsequenzen zu befürchten. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 06.09.2021 - 6 A 139/19.A - juris, Rn. 60 - 62; Beschluss vom 19.05.2021 - 6 A 3129/19.A -, juris Rn. 11. In Anwendung dieser Maßstäbe ist der Einzelrichter unter Würdigung des Akteninhalts und nach der persönlichen Anhörung des Klägers in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger sich ernsthaft dem Christentum zugewandt hat und die geltend gemachten christlichen Aktivitäten von einer identitätsprägenden Glaubensüberzeugung getragen werden. Dabei kann hier offen bleiben, ob der Kläger bereits vor seiner Ausreise aus dem Iran wegen Konversion von Akteuren im Sinne des § 3c AsylG verfolgt wurde, ohne dass er im Iran internen Schutz im Sinne des § 3e AsylG hätte erlangen können. Denn der Kläger hat jedenfalls in Deutschland den christlichen Glauben angenommen. Auch wenn er ihn erst nach seiner Ankunft in Europa angenommen haben sollte, stünde dies einer Berufung auf eine Verfolgung aus diesem Grund nicht entgegen. Nach § 28 Abs. 1a AsylG kann die begründete Furcht vor Verfolgung auf Ereignissen beruhen, die eingetreten sind, nachdem der Asylantragsteller das Herkunftsland verlassen hat. Das kann nach dieser Vorschrift insbesondere ein Verhalten sein, das Ausdruck und Fortsetzung einer bereits im Herkunftsland bestehenden Überzeugung oder Ausrichtung ist. Aus der Formulierung “insbesondere“ folgt, dass es nicht zwingend erforderlich ist, dass die Überzeugung schon im Heimatland bestanden hat. Das Gericht berücksichtigt, dass nach dem Sinn und Zweck des § 28 AsylG die Berufung auf Nachfluchttatbestände insofern eine Sonderstellung innerhalb der Asylgründe hat, als eine Berufung auf Umstände, die der Schutzsuchende nach der Ausreise aus eigenem Entschluss geschaffen hat, nur eingeschränkt möglich sein soll. Anders als § 28 Abs. 1 AsylG, der nur auf das Asylrecht aus Art. 16a GG Bezug nimmt, bezieht sich § 28 Abs. 1a AsylG ausdrücklich auf die §§ 3 und 4 AsylG. Ein Glaubenswechsel aus eigenem Entschluss nach der Ausreise steht einer Berufung auf diesen Umstand als Grund einer künftigen Verfolgung im Heimatland daher nicht entgegen. Der Wechsel des Glaubens des Klägers in Gestalt der Abkehr vom Islam bei gleichzeitiger Zuwendung zum Christentum ist glaubhaft. Zunächst ist er ausweislich der vorgelegten Taufurkunde der Evangelischen Kirche S. am 00.00.0000 getauft worden. Er hat individuell erläutert, weshalb er sich vom Islam abgewandt und dem Christentum zugewandt hat. Die bereits vorgelegten, individuellen und sehr detaillierten schriftlichen Bekundungen verschiedener Pfarrer derjenigen evangelischen Kirchengemeinden, deren Mitglied der Kläger wegen mehrfacher Umzüge war, sind eindrucksvoll bestätigt worden durch die Angaben des Klägers in der mündlichen Verhandlung und den Eindruck, den der Einzelrichter von ihm gewinnen konnte. Der Kläger hat individuell erläutert, dass und weshalb ihm der christliche Glaube wichtig ist, und begeistert, aber nicht lediglich äußerlich bemüht zu seinem Engagement in der Kirchengemeinde vorgetragen. In diese Gemeinde ist er umfassend eingebunden, wie nicht nur seinen detaillierten Erläuterungen zu den von ihm technisch betreuten Übertragungen von Gottesdiensten im Lifestream zu entnehmen ist, sondern auch seinen Kenntnissen vom Ablauf und Inhalt der Liturgie, die er nur durch häufige Besuche der Gottesdienste erworben haben kann, zumal die Liturgie auf Deutsch abläuft und er aus nachvollziehbaren Gründen häufig noch nach der Bedeutung der Worte nachfragen bzw. sich diese mithilfe von Übersetzungs-Apps erschließen muss. Hätte er diese Teile der Liturgie zwecks Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung auswendig gelernt, wäre dagegen zu erwarten gewesen, dass er den exakten Wortlaut und nicht nur Fragmente der Liturgie hätte wiedergeben können. Zudem konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung fundierte Kenntnisse vom Inhalt des Neuen Testaments nachweisen, Lieblingsstellen der Bibel benennen und näher erklären, deren Bedeutung für sein alltägliches Leben erläutern und sogar exakte bzw. (bis auf den Vers) nahezu exakte Fundstellen für einen von ihm für wesentlich gehaltenen Umstand bzw. hinsichtlich der Frage des Einzelrichters nach dem Taufbefehl nennen (Römer 5, 1 bzw. Matthäus 28, 16 [richtig: 19]. Ebenso betet er das Vaterunser. Seinen Lieblingspsalm 23 konnte er exakt wiedergeben. Besonders beeindruckend war, dass der Kläger für ihn unvorhersehbare Sätze aus der Bibel bzw. der Liturgie, die der Einzelrichter begann, jedenfalls sinngemäß und in ihrem Wortlaut erkennbar ergänzen konnte. Aus all dem folgt, dass der Kläger sich intensiv mit dem christlichen Glauben auseinandergesetzt hat, die Bedeutung einzelner Bibelstellen für sein praktisches Leben ableitet und seinen christlichen Glauben in seinen Lebensalltag integriert. Hinzu kommt, dass seine dreijährige Tochter, die der Einzelrichter in der mündlichen Verhandlung seiner Ehefrau in ihrem und seinem Einverständnis, aber für sie unvorhergesehen ansprach, Teile des Vaterunser auf Deutsch sagen konnte. Das ist nur durch ständige Übung mit den Eltern zu Hause und im (Kinder-) Gottesdienst möglich. Beides ist nur aus der gelebten Überzeugung des Klägers heraus erklärbar. Es ist ausgeschlossen, dass die kleine Tochter dies zur Vorbereitung auf die mündliche Verhandlung auswendig gelernt hatte, weil sie spontan und ohne Zögern wie selbstverständlich diesen Teil des Vaterunser auf Deutsch vortrug. Ihre Reaktion auf die Fragen des Einzelrichters nach dem Kindergottesdienst zeigte, dass sie ihn mit großer Freude besucht. Aus all dem folgt weiter, dass der Kläger sich als Teil seiner evangelischen Kirchengemeinde versteht. Aus all diesen einzelnen Umständen zusammen hat der Einzelrichter die Überzeugung gewonnen, dass der Glaubenswechsel nunmehr die religiöse Identität des Klägers prägt und sein jetziger Glaube sich in seinem Leben auch auswirkt. Deshalb ist der Einzelrichter ferner davon überzeugt, dass es für den Kläger wesentlich ist, auch im Iran in Gemeinschaft mit Christen zusammensein und beten zu können. Der Kläger hat glaubhaft bekundet, dies im Fall einer Rückkehr in den Iran auch umzusetzen, wobei für seine Wahrheitsliebe spricht, dass er angegeben hat, überflüssigen Risiken auszuweichen. Da der Kläger ausgeführt hat, dass und weshalb er eine Pflicht zum öffentlichen Bekenntnis seines Glaubens auch im Iran sehen würde, wird daraus zugleich deutlich, dass er dieses als religiös verpflichtend empfundene Verhalten nur aus Gründen einer Verfolgungsgefahr unterlassen würde. Danach würde ein unter dem Druck drohender Verfolgung erzwungener Verzicht auf eine Glaubensbetätigung für den Kläger eine Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG darstellen, weil seine Glaubensbetätigung für ihn ein zentrales Element seiner religiösen Identität bildet und daher für ihn unverzichtbar ist. Da der Kläger einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat und deshalb die Ablehnung insoweit keinen Bestand haben kann, ist auch der Ausspruch der Offensichtlichkeit der Unbegründetheit aufzuheben. Das gilt sowohl für § 30 Abs. 1 AsylG als auch aus den Gründen des Beschlusses des Verwaltungsgerichts vom 25.09.2020 (16 L 1331/20.A) hinsichtlich des § 30 Abs. 3 Nr. 5 AsylG i.V.m. § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG. Aus diesen Gründen ist ebenso die Ziffer 2 des angefochtenen Bescheids hinsichtlich des Ausspruchs der Offensichtlichkeit aufzuheben. Nach allem kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger auch ein Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG oder die Feststellung von Abschiebungsverboten nach § 60 Abs. 5 oder 7 AufenthG zusteht. Die diesbezüglichen Ziffern 3 und 4 des angefochtenen Bescheids gehen für ihn ins Leere und sind klarstellungshalber aufzuheben. Die Folgeentscheidungen in Ziffern 5 und 6 des angefochtenen Bescheids entbehren dagegen wegen der Verpflichtung der Beklagten, dem Kläger die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, gemäß § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG und § 83c AsylG i.V.m. § 75 Nr. 12 AufenthG einer rechtlichen Grundlage und sind deshalb wegen Rechtswidrigkeit aufzuheben, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO i.V.m. § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.