Beschluss
2 L 1420/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0920.2L1420.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.
2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens als Gesamtschuldner, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung der Klage Az.: 2 K 997/21 gegen die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Antragsgegnerin vom 06.01.2021 (Az.: N01) anzuordnen, ist zulässig, aber nicht begründet. Die im Verfahren nach §§ 80 a Abs. 3, 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Abwägung zwischen dem Interesse der Beigeladenen an der weiteren Ausnutzung der ihr erteilten Baugenehmigung und dem Interesse der Antragsteller, die weitere Ausnutzung vorerst zu verhindern, fällt zum Nachteil der Antragsteller aus. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.01.2021 verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht in ihren Rechten als Eigentümer des Hausgrundstücks F.-straße 0, 00000 R. (Gemarkung N., Flur 00, Flurstücke 0000, 0000). Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder eine solche unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Es kann dahinstehen, ob der der Beigeladenen erteilte Bauvorbescheid vom 04.04.2014 Bindungswirkung für die planungsrechtliche Beurteilung des mit der streitgegenständlichen Baugenehmigung genehmigten Vorhabens entfaltet. Selbst wenn dies nicht der Fall sein sollte, weil sich das genehmigte Vorhaben vom Gegenstand des Bauvorbescheides in wesentlicher Hinsicht unterscheidet, verstößt die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 06.01.2021 mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht zu Lasten der Antragsteller gegen drittschützende Vorschriften. I. Die Baugenehmigung verletzt zunächst aller Voraussicht nach keine aus dem Planungsrecht folgenden Nachbarrechte der Antragsteller. Das genehmigte Vorhaben weicht zwar von der mit dem Bebauungsplan der Antragsgegnerin Nr. N02 (B-Plan) für das Vorhabengrundstück festgesetzten Nutzungsart als Fläche für den Gemeinbedarf, Anlage für kirchliche Zwecke, ab. Die Antragsteller gehören aber nicht zu dem Personenkreis, der durch die Festsetzungen zur zulässigen Nutzungsart des Vorhabengrundstücks geschützt wird. Der durch nachbarschützende Festsetzungen eines Bebauungsplanes begründete Drittschutz steht nur Eigentümern von Grundstücken innerhalb eines durch einen Bebauungsplan festgesetzten Baugebiets zu. Die subjektiv-rechtliche Bewehrung von Festsetzungen eines Bebauungsplanes beruht auf der Erwägung, dass die Grundstückseigentümer durch die Lage ihrer Anwesen in demselben Baugebiet zu einer Gemeinschaft verbunden sind, bei der jeder in derselben Weise berechtigt und verpflichtet ist. Im Hinblick auf diese wechselseitig wirkende Bestimmung von Inhalt und Schranken des Grundeigentums hat jeder Eigentümer das Recht, sich gegen eine Nichtbeachtung drittschützender Festsetzungen des Bebauungsplanes zur Wehr zu setzen. Da der durch Festsetzungen eines Bebauungsplanes vermittelte Drittschutz auf dieser wechselseitigen Eigentumsbindung der im Plangebiet gelegenen Grundstücke beruht, kann er nur Grundstückseigentümern innerhalb desselben Baugebiets zustehen, vgl. BVerwG, Urteil vom 16.09.1993 – 4 C 28.91 – BVerwGE 94, 151; BVerwG, Beschluss vom 18.12.2007 – 4 B 55.07 – juris; BayVGH, Beschluss vom 18.12.2007 – 14 CS 08.3017 – BeckRS 2009, 43190; Beschluss vom 31.03.2008 – 1 ZB 07.1062 -, juris. Das Grundstück der Antragsteller und das Vorhabengrundstück befinden sich nicht innerhalb desselben Baugebiets. Der B-Plan der Antragsgegnerin setzt für das Grundstück der Antragsteller als zulässige Nutzungsart reines Wohngebiet fest. Das Vorhabengrundstück ist als Fläche für den Gemeinbedarf, Anlage für kirchliche Zwecke, ausgewiesen. Das auch für Grundstücke unterschiedlicher Baugebiete geltende Gebot der Rücksichtnahme wird durch die angefochtene Baugenehmigung zunächst insoweit nicht verletzt, als diese die Befreiung von der Ausweisung als Fläche für Gemeinbedarf umfasst. Die Anforderungen, die nach dem Gebot der Rücksichtnahme zu stellen sind, hängen wesentlich von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung derer ist, denen die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang zugutekommt, umso mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14.09.2017 – 4 B 26.17 –, juris Rn. 6; Beschluss vom 17.07.2003 – 4 B 55.03 -, juris Rn. 8. Eine unzumutbare Beeinträchtigung der Antragsteller durch die in Abweichung zu den Festsetzungen des B-Planes genehmigte Art der Nutzung – Wohngebäude mit 11 barrierefreien abgeschlossenen Wohneinheiten zum Wohnen für Menschen mit Betreuungs- und/oder Pflegebedarf – ist nicht erkennbar. Dass die Zulassung dieser Nutzungsart für die Antragsteller keine unzumutbare Beeinträchtigungen bedeutet, lässt sich bereits der Wertung des Verordnungsgebers der BauNVO 1990 entnehmen, der in § 2 Abs. 2, 4 BauNVO 1990 bestimmt, dass zur allgemein zulässigen Wohnnutzung in reinen Wohngebieten auch Wohngebäude gehören, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen. Die Bestimmung des § 2 Abs. 2, 4 BauNVO 1990 findet hier zwar keine unmittelbare Anwendung, weil der B-Plan der Antragsgegnerin bereits vor Inkrafttreten der BauNVO 1990 erlassen wurde. Den Regelungen der BauNVO 1990 lässt sich aber die gesetzgeberische Wertung entnehmen, dass Wohngebäude, die ganz oder teilweise der Betreuung und Pflege ihrer Bewohner dienen, in Baugebieten, die ganz oder überwiegend dem Wohnen dienen, keine unzumutbaren Beeinträchtigungen für die übrigen Grundstückseigentümer dieser Baugebiete hervorrufen. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 06.01.2021 verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht deshalb zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende planungsrechtliche Vorschriften, weil sie nach Maßgabe des Befreiungsbescheides vom 06.01.2021 unter Überschreitung der nach dem Bebauungsplan (B-Plan) der Antragsgegnerin Nr. N02 vom 05.10.1984 zulässigen Geschossflächenzahl (GFZ) von 0,8 ergangen ist. Die Festsetzungen des B-Plans Nr. N02 der Antragsgegnerin zum Maß der baulichen Nutzung sind mit hoher Wahrscheinlichkeit nicht nachbarschützend. Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung auf der Grundlage von §§ 16 ff. BauNVO haben nicht schon kraft Bundesrechts nachbarschützenden Charakter. Ob und in welchem Umfang ihnen nachbarschützende Funktion zukommen soll, hängt vielmehr vom Willen der planenden Gemeinde ab, vgl. BVerwG, Beschluss vom 19.10.1995 – 4 B 215.95 -, juris. Ob Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung nur eine städtebauliche oder – jedenfalls auch – eine nachbarschützende Funktion haben, ist im Einzelfall durch Auslegung des Bebauungsplans zu ermitteln. Anhaltspunkte für den nachbarschützenden Charakter der Festsetzung können sich aus dem Plan selbst, aus der Planbegründung, aus den Planaufstellungsvorgängen und aus der Bewertung des Zusammenhangs, in dem die Festsetzung im Gefüge des Bebauungsplans steht, ergeben, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.01.2014 – 2 A 1674/13 -, juris. Gemessen daran spricht Alles dafür, dass die Satzungsgeberin mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, namentlich mit der Festlegung der GFZ, rein städtebauliche Ziele verfolgte. In der Begründung des B-Planes Nr. N02 wird zu den Zielen und den Zwecken des B-Planes ausgeführt, dass mit dem B-Plan entsprechend der ortstypischen Bebauung planungsrechtliche Festsetzungen getroffen werden sollten, die einerseits die erhaltenswerte Bausubstanz entlang der historischen Straßen sichern und andererseits eine bauliche Erweiterung in Anpassung an die alten Gebäude ermöglichen soll (vgl. S. 2 der Begründung). Für die Festlegung des Maßes der baulichen Nutzung, wie namentlich die GFZ, war nach der Begründung des B-Planes ebenfalls die vorhandene Bebauung maßgeblich. Die genannten Ausführungen zum Zweck der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung beschränken sich auf Erwägungen zur allgemeinen Steuerung der Bauentwicklung. Sie – wie auch der weitere Planaufstellungsvorgang und der Regelungskontext der Festsetzungen - bieten keinen Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin mit den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung Nachbarschutz zugunsten der betroffenen Angrenzer begründen wollte. Die zum Erlass der Baugenehmigung mit Bescheid vom 06.01.2021 nach § 31 Abs. 2 BauGB erfolgte Befreiung von der Einhaltung der nach dem B-Plan zulässigen GFZ von 0,8 verletzt die Antragsteller nicht in ihren Rechten. Erfolgt – wie hier – eine Befreiung von nicht nachbarschützenden Festsetzungen eines B-Planes, bemisst sich die Annahme einer durch die Befreiung begründeten Nachbarrechtsverletzung nach Maßgabe der zum Gebot der Rücksichtnahme entwickelten Grundätze, vgl. BVerwG, Beschluss vom 08.07.1998 – 4 B 64.98 –, NVwZ-RR 1999, 8.; Urteil vom 06.10.1989 – 4 C 14.87 –, BVerwGE 82, 343; Urteil vom 19.09.1986 – 4 C 8.84 –, NVwZ 1987, 409; vgl. auch Söfker , in: Ernst/Zinkahn/Bielenberg/Krautzberger, BauGB, Stand Februar 2023, § 31 Rn. 69 ff. Nach diesen Maßstäben ist eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Befreiung von der zulässige GFZ nicht erkennbar. Werden – wie hier - die Vorschriften des landesrechtlich geregelten Abstandsflächenrechts eingehalten, so bedeutet dies in aller Regel, dass das Bauvorhaben unter den Gesichtspunkten der ausreichenden Belichtung, Belüftung und Besonnung sowie der Verhinderung einer erdrückenden Wirkung und Wahrung eines ausreichenden Sozialabstands, die Regelungsziele der Abstandsvorschriften sind, auch nicht gegen das bauplanungsrechtliche Gebot der nachbarlichen Rücksichtnahme verstößt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 11.01.1999 – 4 B 128.98 –, juris. Dass ein Verstoß gegen das planungsrechtliche Rücksichtnahmegebot trotz Einhaltung der Abstandsvorschriften ausnahmsweise gegeben ist, haben die Antragsteller nicht dargelegt. Dagegen spricht vielmehr, dass sich das Vorhaben der Beigeladenen mit seinem oberirdischen Baukörper innerhalb der überbaubaren Grundstücksfläche hält. Die nach dem B-Plan festgesetzte Dachform und die Dachneigung werden eingehalten. Im Übrigen handelt es sich bei dem Dachgeschoss um kein Vollgeschoss. Die streitgegenständliche Baugenehmigung vom 06.01.2021 verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht deshalb zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende Vorschriften, weil sie unter Befreiung von den Festsetzungen des Bebauungsplanes eine Überschreitung der Baugrenze für die Tiefgarage zulässt. Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche haben wie die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung grundsätzlich keine drittschützende Funktion. Solche Festsetzungen vermitteln Drittschutz ausnahmsweise nur dann, wenn sie nach dem Willen der Gemeinde als Planungsträgerin diese Funktion haben sollen; dies ist im Einzelfall durch Auslegung zu ermitteln, vgl. Bay VGH Beschluss vom 05.03.2010 – 2 ZB 07.788 -, juris. Ein entsprechender Planungswille lässt sich weder dem B-Plan selbst noch dessen Begründung entnehmen. Nach der Begründung des Bebauungsplans wurden mit den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche allein städtebaulichen Zwecke verfolgt werden. Mit den Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche sollte der ortstypische Charakter der vorhandenen Bebauung bewahrt werden. Der Begründung ist nicht zu entnehmen, dass den Ausweisungen der überbaubaren Grundstücksfläche zumindest auch eine der Funktion von Abstandsflächen vergleichbare Funktion zukommen sollte. Die mit Bescheid vom 14.06.2021 erfolgte Befreiung von der Einhaltung der Baugrenze um ca. 3,5 m auf einer Länge von 16 m erweist sich nicht als rücksichtslos. In dem von der Befreiung betroffenen Bereich wird nur unterirdisch ein Gebäude für die Tiefgarage errichtet. Ein unterirdisches Gebäude ist weder abstandsflächenrelevant noch kann von ihm eine erdrückende Wirkung ausgehen. Der Befreiungsbescheid vom 14.06.2021 bestimmt zudem, dass der oberhalb der Tiefgaragendecke gelegene Bereich mit einer Überdeckung von 0,5 m hergestellt werden soll, die eine adäquate Begrünung des oberirdischen Bereichs sicherstellt. II. Die angefochtene Baugenehmigung verletzt die Antragsteller mit hoher Wahrscheinlichkeit auch nicht in ihren aus dem Bauordnungsrecht folgenden subjektiven Rechten. Sie verstößt mit hoher Wahrscheinlichkeit zunächst nicht deshalb zu Lasten der Antragsteller gegen nachbarschützende bauordnungsrechtliche Vorschriften, weil sie unter Nichteinhaltung von gestalterischen Festsetzungen des Bebauungsplanes gem. § 103 BauO NRW a. F. hinsichtlich der zulässigen Breite eines Dachaufbaus erlassen wurde. Die auf der Grundlage von § 103 BauO NRW a. F. im B-Plan getroffenen gestalterischen Festsetzungen für Dachaufbauten sind nicht drittschützend. Nach der Begründung des B-Planes wollte der Plangeber mit den Bestimmungen zur Dachgestaltung den ortstypischen Charakter der vorhandenen Bebauung bewahren. Die Begründung des B-Planes – wie auch der weitere Planaufstellungsvorgang und der Regelungskontext der Festsetzungen - bieten keinen Anhalt dafür, dass die Antragsgegnerin mit den Festsetzungen zur Dachgestaltung Nachbarschutz zugunsten der betroffenen Angrenzer begründen wollte. Die zum Erlass der Baugenehmigung mit Bescheid vom 06.01.2021 nach § 69 BauO NRW erteilte Abweichung von der höchstzulässigen Außenbreite des Dachaufbaus erweist sich aller Voraussicht nach nicht als rücksichtslos. Eine erdrückende Wirkung oder unzumutbare Verschattung des Grundstücks ist nicht zu erwarten, weil das genehmigte Vorhaben die Abstandsflächen zum Grundstück der Antragsteller einhält. Die zur Gartenseite geplante Dachgaube wird das Grundstück der Antragsteller nach den unwidersprochen gebliebenen Berechnungen der Beigeladenen beim höchsten Sonnenstand im Jahr mit einer Tiefe von höchstens ca. 1,43 m hinter der Grundstücksgrenze verschatten. Als unzumutbar erweist sich diese Verschattung aller Voraussicht nicht, weil die Wohnbebauung auf dem Grundstück der Antragsteller von dem genannten potenziellen Verschattungsbereich von 1,43 m jenseits der Grundstücksgrenze nicht betroffen ist. Soweit die Antragsteller eine unzumutbare Beeinträchtigung durch die Errichtung eines Drempels beanstanden, verkennen sie, dass das geplante Gebäude ohne Drempel (also ohne Außenwand über der Rohdecke des letzten Obergeschosses, auf der die Dachkonstruktion aufliegt) errichtet werden soll und – wie die zur Baugenehmigung vom 06.01.2021 gehörige Schnittzeichnung (Schnitt A-A) belegt – auch ohne Errichtung eines Drempels genehmigt wurde. Die Abweichungsentscheidung vom 06.01.2021 zur Zulassung eines Drempels geht damit aller Voraussicht ins Leere, weil die Errichtung eines Drempels durch die Baugenehmigung nicht erlaubt wird. Die Antragsteller können eine Verletzung in eigenen Rechten schließlich auch nicht aus einem von ihnen behaupteten Verstoß gegen die Vorschriften über die notwendige Anzahl der Stellplätze herleiten. Die Vorschriften über die notwendige Zahl der Stellplätze vermitteln keinen Drittschutz. Mit ihnen soll allein im öffentlichen Interesse verhindert werden, dass der öffentliche Straßenraum über den Gemeingebrauch hinaus durch das Abstellen von Fahrzeugen belastet wird, OVG NRW, Beschluss vom 22.06.2021 - 2 B 2040/20 -, juris Rn. 14. Dass mit der Nutzung der für 10 Stellplätze vorgesehenen Tiefgarage für die Antragsteller unzumutbare Lärmimmissionen verbunden sind, ist nicht erkennbar, weil die Tiefgarageneinfahrt an der vom Grundstück der Antragsteller abgewandten südöstlichen Seite des Vorhabengrundstücks an Straße „U.-straße“ errichtet werden soll. III. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht billigem Ermessen, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da die Beigeladene einen Sachantrag gestellt und sich damit auch einem Kostenrisiko (§ 154 Abs. 3 VwGO) unterworfen hat. IV. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2 und § 52 Abs. 1 GKG. Sie trägt der anzunehmenden Bedeutung der Sache aus Sicht der Antragsteller Rechnung. Wird die Beeinträchtigung eines Wohngrundstücks von einem Nachbarn geltend gemacht, ist der Streitwert regelmäßig im Rahmen von 7.5000,00 Euro bis 20.000,00 Euro festzusetzen, mindestens jedoch mit 1.500,00 Euro (vgl. Ziffer 7 lit. a) des Streitwertkatlogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019, BauR 2019, 610). Danach erscheint hier im Klageverfahren für das betroffene Wohngrundstücke ein Betrag von 10.000,00 Euro angemessen, der wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens Verfahrens halbiert wird (vgl. Ziffer 14 lit. a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019). Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.