Beschluss
22 L 1782/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:0920.22L1782.23.00
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Tenor
1.
Der Antrag wird abgelehnt.
Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.
2.
Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, das ihm und seiner Ehefrau zugewiesene Hotelzimmer während einer Abwesenheit der Bewohner von zwei Wochen zu reservieren, ist teilweise unzulässig und im Übrigen unbegründet. Der Antrag ist unzulässig, soweit der Antrag darauf gerichtet ist, das Hotelzimmer zugunsten seiner Ehefrau zu reservieren. Insoweit fehlt dem Antragsteller die Antragsbefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO analog. Rechte der Ehefrau des Antragstellers kann dieser nicht in eigenem Namen geltend machen. Dass die Ehefrau des Antragstellers ihn insoweit bevollmächtigt hat, den vorliegenden Antrag für sie zu stellen, ist nicht ersichtlich. Soweit der Antrag zulässig ist, ist er unbegründet. Nach § 123 Abs. 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag – auch schon vor Klageerhebung – eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Ferner sind einstweilige Anordnungen auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der für eine solche Anordnung erforderliche Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund sind vom Antragsteller darzulegen und glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 1 und 2, 294 ZPO). Diese Voraussetzungen sind vorliegend nicht erfüllt. Es fehlt bereits am Anordnungsanspruch, weil der Antragsteller nach der im Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes allein gebotenen summarischen Prüfung keinen Anspruch auf eine zweiwöchige Reservierung des ihm und seiner Ehefrau zugewiesenen Zimmers in der OBG‑Unterkunft Hotel Y., E.-straße 000, 00000 N., glaubhaft gemacht hat. Es ist schon im Ansatz nicht ersichtlich, woraus sich ein derartiger Anspruch auf zweiwöchige Reservierung ergeben soll. Schließlich findet die derzeitige Unterbringung des Antragstellers und seiner Ehefrau ihre Rechtsgrundlage im gefahrabwehrrechtlichen Unterbringungsanspruch obdachloser Personen nach § 14 Abs. 1 OBG NRW, der grundsätzlich lediglich auf die Unterbringung in einer menschenwürdigen Unterkunft, die Schutz vor den Unbilden der Witterung bietet sowie Raum für die notwendigsten Lebensbedürfnisse lässt, gerichtet ist. OVG NRW, Beschluss vom 24. März 2023 – 9 B 95/23 –, juris, Rn. 5; OVG NRW, Beschluss vom 30. Januar 2023 – 9 B 1056/22 –, juris, Rn. 43; OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2020 – 9 B 187/20 –, juris, Rn. 9. Da eine solche obdachlosenrechtliche Unterbringung ihrer Zweckrichtung nach vorübergehender Natur ist und nicht mit einer dauernden Wohnnutzung gleichzusetzen ist, ergibt sich aus ihr jedoch grundsätzlich kein Anspruch der untergebrachten Person, in der jeweiligen Unterkunft auch belassen zu werden. Die obdachlosenrechtliche Einweisung begründet mithin gerade keinen „Besitzstand“ zu Gunsten der eingewiesenen Person, der einer künftigen Räumung entgegenstehen könnte. VG München, Beschluss vom 4. April 2023 – M 22 SE 23.1558 –, juris, Rn. 7 unter Bezugnahme auf Hess. VGH, Urteil vom 7. März 2011 – 8 B 217/11 –, juris, Rn. 28 m. w. N. Gemessen an diesen Maßstäben besteht kein Anspruch des Antragstellers, seine Unterbringungssituation nach einem zweiwöchigen Türkeiaufenthalt noch genauso vorzufinden wie sie sich vor einer etwaigen Abwesenheit dargestellt hat. Es ergibt sich vorliegend auch nichts anderes daraus, dass der Zweck des geplanten Türkeiaufenthalts nach dem Vortrag des Antragstellers darin liegt, seinen sterbenskranken Vater ein letztes Mal zu besuchen. Soweit – was die erkennende Kammer ausdrücklich offenlässt – aus diesen Umständen im konkreten Einzelfall ein Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin folgen sollte, die ihm zugewiesene Unterkunft zumindest für einen Zeitraum von wenigen Tagen verlassen zu dürfen, ohne dass ihm diese unmittelbar entzogen wird, ist die Antragsgegnerin dem Begehren des Antragstellers jedenfalls bereits durch die Zusicherung einer siebentägigen Reservierung gerecht geworden. Dass ein zeitlich hierüber hinausgehender gebundener Anspruch des Antragstellers gegenüber der Antragsgegnerin bestehen könnte, kommt indes mit Blick auf den vorübergehenden Charakter einer gefahrabwehrrechtlichen Unterbringung, der im Grundsatz gerade kein – wie auch immer geartetes – dauerhaftes Besitzrecht anhaftet, a priori nicht in Betracht. Unbeachtlich ist vorliegend ferner auch der Hinweis des Antragstellers, seine Ehefrau und er müssten nach ihrer Rückkehr zwingend in derselben Unterkunft wie bisher untergebracht werden, weil nur so die räumliche Nähe zu ihren behandelnden Ärzten sichergestellt sei. Der Antragsteller hat bereits nicht glaubhaft gemacht, woraus sich in Bezug auf seine Ehefrau und ihn das Erfordernis einer räumlichen Nähe zu ihren behandelnden Ärzten ergibt. Denn das vorgelegte – äußerst knapp gehaltene – Attest vom 14. Juni 2023 bezieht sich weder auf den Antragsteller noch auf dessen Ehefrau, sondern vielmehr auf den Vater des Antragstellers. Dieser leide unter einer fortgeschrittenen Alzheimererkrankung, sei pflegebedürftig und nicht mehr in der Lage, telefonisch zu kommunizieren. Weiterhin kommt auch dem Vortrag des Antragstellers, seine Ehefrau und er könnten ihren Hausrat während ihres geplanten Türkeiaufenthalts nicht vorübergehend anderweitig unterbringen, wenn die Antragsgegnerin ihre Unterkunft nicht für sie reservieren werde, mit Blick auf den hier gestellten Antrag keine rechtliche Relevanz zu. Insoweit wird darauf hingewiesen, dass die örtlichen Ordnungsbehörden auf Grundlage ihrer gefahrabwehrrechtlichen Unterbringungsverpflichtung in aller Regel nur die obdachlose Person unterbringen müssen, nicht aber deren Besitz. Möbel und andere Gegenstände kann die obdachlose Person nur insoweit unterbringen, wie dies die Fläche erlaubt, auf die sie ohnehin Anspruch hat. Es ist im Übrigen Sache der obdachlosen Person selbst, für die Unterbringung ihres Hausrats und ihrer persönlichen Gegenstände zu sorgen OVG SH, Beschluss vom 19. Oktober 2021 – 4 MB 51/21 –, juris, Rn. 7 unter Bezugnahme auf VG Würzburg, Urteil vom 5. November 2020 – W 5 K 19.1435 –, juris, Rn. 41 m. w. N. Wenn demnach nicht einmal die obdachlose Person, die sich dauerhaft im Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Ordnungsbehörde befindet, einen Anspruch auf Unterbringung ihres Hausrats bzw. auf Zuweisung einer Unterkunft hat, die genügend Fläche zur Unterbringung ihrer Hausrats bietet, kann sich im Umkehrschluss aus dem gefahrabwehrrechtlichen Unterbringungsanspruch nach § 14 Abs. 1 OBG NRW erst recht kein Anspruch des Antragstellers ergeben, dass die Antragsgegnerin seiner Ehefrau und ihm ihre derzeitige Unterkunft für die Dauer einer Ortsabwesenheit von zwei Wochen reserviert, damit während dieser Zeit die Unterbringung ihres Hausrats gewährleistet ist. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG i. V. m. Ziff. 1.5 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit 2013. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,00 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.