OffeneUrteileSuche
Beschluss

9 B 187/20

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

19mal zitiert
1Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

19 Entscheidungen · 1 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
• Obdachlose haben Anspruch auf Zuweisung einer menschenwürdigen Unterkunft nach § 14 Abs. 1 OBG NRW; vorübergehende Unterbringung in überteuerten Hotelzimmern kann unzumutbar sein. • Zur menschenwürdigen Unterbringung gehört eine angemessene Mindestfläche; wohnungsaufsichtsrechtliche Maßstäbe (z. B. § 9 Abs. 1 WAG NRW) können als Ausgangspunkt dienen, die Entscheidung bleibt aber einzelfallbezogen. • Bei länger andauernder Obdachlosigkeit darf eine Faustformel von mindestens 10 qm je Person nicht unterschritten werden; Minderjährige benötigen Rückzugsmöglichkeiten und getrennte Räume von der Mutter. • Die Behörde kann im Rahmen ihres Ermessens die Familie gemeinsam oder getrennt unterbringen, bleibt aber verpflichtet, die menschenwürdige Unterbringung sicherzustellen; die Verpflichtung kann notfalls durch Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt erfüllt werden.
Entscheidungsgründe
Einstweiliger Anspruch auf menschenwürdige Unterbringung obdachloser Familie (§ 14 OBG NRW) • Obdachlose haben Anspruch auf Zuweisung einer menschenwürdigen Unterkunft nach § 14 Abs. 1 OBG NRW; vorübergehende Unterbringung in überteuerten Hotelzimmern kann unzumutbar sein. • Zur menschenwürdigen Unterbringung gehört eine angemessene Mindestfläche; wohnungsaufsichtsrechtliche Maßstäbe (z. B. § 9 Abs. 1 WAG NRW) können als Ausgangspunkt dienen, die Entscheidung bleibt aber einzelfallbezogen. • Bei länger andauernder Obdachlosigkeit darf eine Faustformel von mindestens 10 qm je Person nicht unterschritten werden; Minderjährige benötigen Rückzugsmöglichkeiten und getrennte Räume von der Mutter. • Die Behörde kann im Rahmen ihres Ermessens die Familie gemeinsam oder getrennt unterbringen, bleibt aber verpflichtet, die menschenwürdige Unterbringung sicherzustellen; die Verpflichtung kann notfalls durch Anmietung auf dem freien Wohnungsmarkt erfüllt werden. Antragstellerinnen sind eine fünfköpfige Familie (Mutter, zwei minderjährige Töchter im Alter von 10 und 16 Jahren sowie zwei volljährige Töchter). Sie verloren im August 2019 ihre Wohnung und gelten als obdachlos. Die Stadt vermittelte ihnen wiederholt die Anmietung von zwei Zimmern in einem kommerziellen Hotel (insgesamt 30 qm) gegen Gebühr; zuletzt war die Unterkunft nur bis zum 9. März 2020 angeboten. Die Kosten der Hotelunterbringung sind hoch und die Familie kann sich nicht selbstständig anderweitig versorgen. Medizinische Berichte weisen bei der Mutter auf gesundheitliche Beeinträchtigungen hin; besondere Ansprüche auf Barrierefreiheit wurden nicht dargelegt. Die Familie begehrt einstweiligen Rechtsschutz, um Zuweisung einer Unterkunft zu erreichen, die den Anforderungen an eine menschenwürdige Unterbringung genügt. • Rechtsgrundlage und Verfahrensvoraussetzungen: Eine einstweilige Anordnung nach § 123 VwGO ist zulässig, wenn Gefahr besteht, dass ohne vorläufige Regelung die Verwirklichung eines Rechts vereitelt oder wesentlich erschwert wird; Anspruch und Anordnungsgrund sind darzulegen und glaubhaft zu machen. • Anwendbare Normen: § 14 Abs. 1 OBG NRW verpflichtet zur Unterbringung obdachloser Personen in einer menschenwürdigen Unterkunft; bei Flächenfragen können wohnungsaufsichtsrechtliche Standards wie § 9 Abs. 1 WAG NRW (9 m² je Bewohner über 6 Jahren) als Anhaltspunkt dienen. • Einzelfallprüfung: Die Zumutbarkeit von Einschränkungen richtet sich nach den persönlichen Verhältnissen; Minderjährige und gesundheitlich beeinträchtigte Personen benötigen Rückzugsmöglichkeiten und besondere Berücksichtigung. • Flächengrundsatz und Dauer: Bei der seit über sechs Monaten andauernden Obdachlosigkeit der Familie ist die zugewiesene Unterkunft von 30 m² für fünf Personen unzumutbar; eine Mindestfläche von 10 m² pro Person ist in der hier voraussehbaren länger andauernden Situation nicht zu unterschreiten. • Konkrete Anforderungen: Für Mutter und ihre zwei minderjährigen Töchter sind getrennte Räume vorzusehen; es steht der Behörde frei, die Familie gemeinsam oder getrennt unterzubringen, ggf. durch Anmietung auf dem freien Markt oder Zuweisung einer Unterkunft zur alleinigen Nutzung. • Rechtspolitische und praktische Erwägungen: Die fortgesetzte Praxis, auf kommerzielle Hotelanmietungen zu verweisen, ist problematisch, da sie Versorgung durch Selbsthilfe verhindert und wirtschaftlich nicht zwingend notwendig ist; die Behörde kann auch preisgünstigere Lösungen wählen. • Befristung: Die einstweilige Anordnung wird aus Gründen der Vorläufigkeit auf zwei Monate begrenzt, sodass die Parteien in dieser Zeit eine dauerhafte Lösung anstreben müssen. Die Beschwerde hatte Erfolg: Das Oberverwaltungsgericht verpflichtete die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung, der Familie bis zum 06.05.2020 eine Unterkunft bereitzustellen, die den Maßstäben einer menschenwürdigen Unterbringung für Obdachlose genügt. Die bisher angebotenen zwei Zimmer (30 m²) sind wegen der Dauer der Obdachlosigkeit und der Zusammensetzung der Familie unzumutbar; mindestens 10 m² pro Person sind zu berücksichtigen und Mutter sowie ihre beiden minderjährigen Töchter müssen separate Räume erhalten. Es steht der Behörde frei, die Familie gemeinsam oder getrennt unterzubringen und hierfür auch auf dem freien Wohnungsmarkt zu mieten; die Anordnung ist auf zwei Monate befristet. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.