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Urteil

23 K 6670/22

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:0920.23K6670.22.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2022 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 29. November 2022 verpflichtet, über das Begehren des Klägers, sein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten umzuwandeln, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu entscheiden.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2022 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 29. November 2022 verpflichtet, über das Begehren des Klägers, sein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten umzuwandeln, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gericht neu zu entscheiden. Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand Der Kläger ist Soldat auf Zeit mit dem Dienstgrad eines Hauptfeldwebels. Seine Dienstzeit endet frühestens am 30. September 2030. Unter dem 23. Dezember 2021 beantragte er bei der Beklagten die Übernahme zum Berufssoldaten für das Auswahljahr 2022. Bei 28 verfügbaren Übernahmeplätzen erhielt die Beklagte für das Auswahlverfahren 303 Bewerbungen, wobei einige Bewerber das Statusamt eines Oberfeldwebels, andere Bewerber das höhere Statusamt eines Hauptfeldwebels bekleideten. Die Beklagte legte für das Auswahlverfahren auf der Grundlage der allgemeinen Regelung A1-1340/2-5001 folgende statusamtsübergreifende Kriterien fest, anhand derer sie einen Punktsummenwert ermittelte: Die letzte Beurteilung (maximal 594 Punkte), die vorletzte (historische) Beurteilung (maximal 270 Punkte) sowie das Ergebnis der Potenzialfeststellung (maximal 216 Punkte). Insgesamt konnten somit höchstens 1080 Punkte erreicht werden. Zur Übernahme war ein Punktsummenwert von mindestens 855,720 Punkten erforderlich. Der Kläger erreichte bei einer letzten Beurteilung zum 30. September 2020 mit 566,640 Punkten, einer historischen Beurteilung zum 30. September 2018 mit 239,220 Punkten und einem Ergebnis der Potenzialfeststellung mit 150,750 Punkten einen Punktsummenwert in Höhe von 956,610 Punkten. Darüber hinaus legte die Beklagte nach der allgemeinen Regelung A-1340/78 unter anderem fest, dass die Bewerber für eine weitere Betrachtung einen durchschnittlichen Leistungswert von mindestens 7,630 in der historischen Beurteilung erzielen müssen. Die historische Beurteilung des Klägers wies hingegen nur einen durchschnittlichen Leistungswert von 7,290 auf. Mit Bescheid vom 1. September 2022 lehnte die Beklagte die Übernahme des Klägers in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten mit der Begründung ab, sie habe Soldaten ausgewählt, deren Eignungs- und Leistungsbild in der vergleichenden und ganzheitlichen Betrachtung stärker als das des Klägers gewesen sei. Unter dem 29. September 2022 legte der Kläger dagegen Beschwerde ein. Mit weiterem Schreiben bat er die Beklagte zur Vermeidung eines gerichtlichen Eilverfahrens um Erteilung einer Zusicherung, dass sie die Übernahmestelle für ihn freihalte. Diese erteilte ihm die Beklagte. Die Prozessbevollmächtigten des Klägers begründeten sodann die Beschwerde. Die Vorgehensweise der Beklagten, den Punktsummenwert aufgrund der unterdurchschnittlichen historischen Beurteilung des Klägers so weit abzusenken, dass er nicht mehr im Übernahmebereiche liege, sei rechtswidrig und verletze den Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch. Denn dadurch käme die historische Beurteilung einem Ausschlusskriterium gleich, was den Leistungsgrundsatz aushebele. Dieser gebiete, dass der letzten dienstlichen Beurteilung das ausschlaggebende Gewicht zukommen müsse, weil die aktuelle dienstliche Beurteilung maßgeblich die fachliche Leistung des Bewerbers abbilde. Die historische Beurteilung dürfe hingegen nur zur Abrundung des Leistungsbildes betrachtet werden. Das Abstellen auf eine historische Beurteilung mit einem bestimmten mindestens zu erreichenden Durchschnittswert der Aufgabenerfüllung führe hingegen dazu, dass die aktuelle und die historische Beurteilung gleich gewichtet würden Die historische Beurteilung gewinne dadurch eine unangemessen hohe Bedeutung. Mit Beschwerdebescheid vom 29. November 2022, zugestellt am 7. Dezember 2022, wies die Beklagte die Beschwerde des Klägers zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, dass der Kläger wegen des durchschnittlichen Leistungswertes seiner vorletzten Beurteilung von lediglich 7,290 nicht weiter zu betrachten gewesen sei. Sein Vorbringen, durch die Festschreibung eines Mindestwertes hinsichtlich der historischen Beurteilung werde der Leistungsgrundsatz ausgehebelt, treffe nicht zu, weil sie im Auswahlverfahren entsprechend der Zentralen Dienstvorschrift A-1340/78 das „wiederholt bestätigte überdurchschnittliche Eignungs- und Leistungsbild“ im Werdegang als allgemeines Auswahlkriterium heranziehe. Durch dieses Verfahren gewährleiste sie, dass die ausgewählten Berufssoldaten über einen längeren Zeitraum überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben. Ferner unterbinde sie auf diese Weise weitestgehend die Übernahme eines Bewerbers, dessen durchschnittlicher Leistungswert in der aktuellen Beurteilung auf einer sogenannten „Gefälligkeitsbeurteilung“ beruhe. Im Falle des Klägers sei eine solche Beurteilung zwar nicht erstellt worden, es bedürfe indes nichtsdestotrotz einer Bestätigung seiner aktuellen Leistungen durch eine weitere Beurteilung. Der Kläger hat am 9. Dezember 2022 Klage erhoben. Unter Bezugnahme auf das Vorbringen im Beschwerdeverfahren führt er ergänzend aus, dass das Auswahlverfahren ferner deswegen fehlerhaft sei, weil die Beklagte Hauptfeldwebel und Oberfeldwebel unterschiedslos miteinander verglichen habe, obwohl sein Statusamt eines Hauptfeldwebels höher als das eines Oberfeldwebels sei und deshalb seine Beurteilung eine höhere Gewichtung erfahren müsse. Der Kläger beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 1. September 2022 in der Gestalt des Beschwerdebescheides vom 29. November 2022 zu verpflichten, über das Begehren des Klägers, sein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten umzuwandeln, unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Unter Bezugnahme auf ihr Vorbringen im Ausgangs- und Beschwerdeverfahren führt sie vertiefend aus, dass der in der Rechtsprechung entwickelte Grundsatz, wonach der letzten dienstlichen Beurteilung ein ausschlaggebendes Gewicht zukommen müsse, vor allem in Konstellationen einer konkreten Dienstpostenbesetzung gelte. Bei der Übernahme zum Berufssoldaten handele sich nicht dagegen nicht um einen konkreten Dienstposten, sondern um die Änderung des Status des Soldaten. Die Rechtsprechung könne daher nicht ohne Weiteres übertragen werden. Dabei solle die Mindestanforderung an die historische Beurteilung ihrem legitimen Interesse Rechnung tragen, zum Berufssoldaten nur jene Soldaten zu ernennen, die sich über einen längeren Zeitraum innerhalb ihres Werdegangs mindestens überdurchschnittlich bewährt haben. Denn im Falle einer Übernahme zum Berufssoldaten gehe die Beklagte mit dem Soldaten eine zumeist deutlich über 25 Jahre anhaltende Bindung ein. Schließlich könne es nicht sein, dass ein Bewerber, der in der aktuellen Beurteilung den Spitzenwert, in der historischen Beurteilung hingegen nur durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Leistungen erreicht hat, sich im Auswahlverfahren dennoch durchsetze. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage ist begründet. Die Ablehnung der Umwandlung des Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten ist rechtswidrig und verletzt dadurch den Kläger in seinen Rechten. Der Kläger hat einen Anspruch auf Neubescheidung seines Umwandlungsantrages unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO). Die Auswahlentscheidung ist rechtswidrig, weil sie nicht im Einklang mit Art. 33 Abs. 2 GG steht. Zum einen durfte der historischen Beurteilung keine Ausschlussfunktion zukommen. Zum anderen hätte die Beklagte die unterschiedlichen Statusämter der Bewerber bei der Bewertung berücksichtigen müssen. Das wird die Beklagte bei der Neubescheidung zu berücksichtigen haben. Indem die Beklagte eine historische Beurteilung mit einem durchschnittlichen Leistungswert von mindestens 7,630 gefordert und aufgrund der niedrigeren Beurteilung den Kläger im Auswahlverfahren nicht weiter betrachtet hat, ist der Kläger in seinem Bewerbungsverfahrensanspruch aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt. Nach Art. 33 Abs. 2 GG hat jeder Deutsche nach seiner Eignung, Befähigung und fachlichen Leistung gleichen Zugang zu jedem öffentlichen Amte. Das bedeutet unter anderem, dass öffentliche Ämter nach Maßgabe des Leistungsgrundsatzes zu besetzen sind. Danach dürfen der Bewerberauswahl für die Besetzung eines öffentlichen Amtes nur Kriterien zugrunde gelegt werden, die unmittelbar Eignung, Befähigung und fachliche Leistung betreffen. Hierbei handelt es sich um Kriterien, die darüber Aufschluss geben, in welchem Maße der Beamte den Anforderungen seines Amtes genügt und sich in einem höheren Amt voraussichtlich bewähren wird, BVerwG, Urteil vom 17. August 2005 – 2 C 36.04 –, Rn. 18 f., juris. Der Leistungsgrundsatz gilt entgegen der Ansicht der Beklagten auch in den Fällen einer Umwandlung eines Dienstverhältnisses von dem eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten. Ausreichend für die Anwendung der Grundsätze des Art. 33 Abs. 2 GG ist die Übertragung eines „anderen Amtes“, BVerwG, Urteil vom 13. Dezember 2012 – 2 C 11.11 –, Rn. 21 f., juris und Urteil der Kammer vom 10. November 2022 – 23 K 995/19 –, Rn. 35, juris. Zur Ermittlung des Leistungsstands konkurrierender Bewerber ist daher in erster Linie auf die zum Zeitpunkt der Auswahlentscheidung aktuellsten Beurteilungen abzustellen, weshalb der letzten dienstlichen Beurteilung regelmäßig eine ausschlaggebende Bedeutung zukommen muss; zur abgerundeten Bewertung des Leistungs-, Eignungs- und Befähigungsbildes und seiner Kontinuität ist es darüber hinaus zulässig, in die Auswahlentscheidung auch frühere Beurteilungen bis zu den beiden letzten planmäßigen Beurteilungen vor der aktuellen Beurteilung mit einzubeziehen, BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2023 – 1 WB 25.22 –, Rn. 45, juris; BVerwG, Beschluss vom 30. März 2023 – 1 WB 33.22, 1 WB 34.22 –, Rn. 37, juris; BVerwG, Beschluss vom 18. November 2022 – 1 W-VR 20.22 –, Rn. 32, juris; BVerwG, Beschluss vom 25. Juni 2020 – 1 WB 77.19 –, Rn. 24, juris. Indem die Beklagte einen durchschnittlichen Leistungswert von mindestens 7,630 in der historischen Beurteilung gefordert hat, ist der historischen Beurteilung eine Ausschlussfunktion zugekommen. So erreichte der Kläger zwar mit einem Punktsummenwert von 956,160 Punkten den Übernahmegrenzwert von 855,720 Punkten. Jedoch erfüllte er nicht das weitere selbstständige Kriterium eines durchschnittlichen Leistungswertes von mindestens 7,630 in der historischen Beurteilung aufgrund seiner Beurteilung zum 30. September 2018 von 7,290, weswegen ihn die Beklagte nicht weiter betrachtete. Selbst wenn der Kläger in allen anderen Beurteilungskriterien den besten Leistungswert bzw. die bestmögliche Punktzahl erreicht hätte, wäre es allein wegen seiner unterdurchschnittlichen historischen Beurteilung nicht zur Übernahme gekommen. Das verstößt ausgehend von der zuvor zitierten Rechtsprechung gegen den Leistungsgrundsatz, wonach die aktuellste Beurteilung zuvörderst heranzuziehen ist und frühere Beurteilungen nur zur Abrundung des Leistungsbildes berücksichtigt werden dürfen. Andernfalls kommt – wie hier – der historischen Beurteilung eine Ausschlussfunktion und damit eine ausschlaggebende Bedeutung zu, die aber allein der aktuellsten Beurteilung beigemessen werden darf, so bereits Urteil der Kammer vom 10. November 2021 – 23 K 995/19 –, Rn. 55 f. und VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2023 – W 1 K 23.81 –, Rn. 75, juris. Wenn die Beklagte dagegen vorbringt, es sei nicht hinzunehmen, dass ein Soldat, der in der aktuellen Beurteilung den Spitzenwert, in der historischen Beurteilung hingegen nur durchschnittliche oder gar unterdurchschnittliche Leistungen erzielt habe und sich im Auswahlverfahren dennoch durchsetze, verkennt sie das dem Leistungsgrundsatz zugrundeliegende Prinzip der Maßgeblichkeit der aktuellen Leistung des Bewerbers. Soweit die Beklagte ferner einwendet, das von ihr auf Grundlage der allgemeinen Regelung A-1340/78 gewählte Verfahren gewährleiste, dass die für eine Übernahme in das Dienstverhältnis eines Berufssoldaten ausgewählten Soldaten über einen längeren Zeitraum überdurchschnittliche Leistungen erbracht haben, ließe sich dieses grundsätzlich legitime Ansinnen in anderer Weise als durch ein Ausschlusskriterium realisieren. So könnte etwa der historischen Beurteilung statt einer ausschließenden eine bloß ergänzende Funktion zukommen, indem sie bei der Bildung des Punktsummenwerts in angemessenem Maße berücksichtigt wird, vgl. Urteil der Kammer vom 10. November 2021 – 23 K 995/19 –, Rn. 58 ff., juris und VG Würzburg, Urteil vom 23. Mai 2023 – W 1 K 23.81 –, Rn. 74, juris. Dass die historische Beurteilung grundsätzlich ein Auswahlkriterium darstellen kann, hat die Beklagte auch erkannt, indem sie die vorletzte Beurteilung mit einer Quote in Höhe von 25 % (höchstens 270 Punkte bei einem maximalen PSW von 1080 Punkten) bei der Berechnung des Punktsummenwerts berücksichtigt hat. Entgegen der in der mündlichen Verhandlung geäußerten Ansicht der Beklagten, der Bedarfsträger könne die Anforderungen an die Soldaten auch hinsichtlich ihrer Leistung bestimmen, umfasst das grundsätzlich weite Gestaltungsermessen des Dienstherrn bei der Bestimmung der inhaltlichen Anforderungen an die zu besetzende Stelle, vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Juni 2019 – 1 WB 35.18 –, Rn. 21, juris; BVerwG, Beschluss vom 28. Mai 2008 – 1 WB 19.07 –, Rn. 30, juris, nicht die Disposition über das verfassungsrechtlich vorgegebene Leistungsprinzip nach Art. 33 Abs. 2 GG und der damit einhergehenden Maßgeblichkeit der aktuellen Beurteilung. Wenn die Beklagte schließlich vorbringt, die aktuelle Beurteilung könne auf einer „Gefälligkeitsbeurteilung“ beruhen, spricht sie damit eine Problematik an, die sie auf der Ebene des Beurteilungswesens bewältigen muss, indem sie Vorkehrungen trifft, um eine Gleichmäßigkeit der Beurteilungen sicherzustellen. Auf der nachgelagerten Ebene des Leistungsvergleichs der Beurteilten kann dieser Frage dagegen keine Bedeutung zukommen. Des Weiteren wird das Auswahlverfahren den Anforderungen aus Art. 33 Abs. 2 GG nicht gerecht, indem der Umstand, dass einige Bewerber das Statusamt eines Oberfeldwebels, der Kläger aber das höhere Statusamt eines Hauptfeldwebels bekleidet, zu seinen Lasten keine Berücksichtigung gefunden hat. Beziehen sich die Beurteilungen der konkurrierenden Bewerber auf unterschiedliche Statusämter, so ist anzunehmen, dass bei formal gleicher Bewertung die Beurteilung des Bewerbers im höheren Statusamt grundsätzlich besser ist als diejenige des im niedrigeren Statusamt befindlichen Konkurrenten. Dem liegt die Überlegung zugrunde, dass an den Inhaber eines höheren statusrechtlichen Amtes von vornherein höhere Erwartungen zu stellen sind als an den Inhaber eines niedrigeren statusrechtlichen Amtes. Denn mit einem höheren Amt sind regelmäßig gesteigerte Anforderungen und ein größeres Maß an Verantwortung verbunden, BVerfG, Nichtannahmebeschluss vom 11. Mai 2011 – 2 BvR 764/11 –, Rn. 11, juris; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 3. März 2023 – 1 B 726/22 –, Rn. 42, juris. Daraus folgt, dass bei einem Auswahlverfahren, an dem Bewerber mit verschiedenen Statusämtern teilnehmen, zu berücksichtigen ist, dass nach ihren Punktwerten identische Beurteilungen aufgrund der unterschiedlichen Anforderungen des von dem Bewerteten bekleideten Amtes nicht ohne Weiteres vergleichbar sind. Vielmehr sind bei einem solchen heterogenen Bewerberfeld im Rahmen des Auswahlverfahrens hinlängliche Vorkehrungen zu treffen, um den unterschiedlichen Anforderungen an die statusrechtlichen Ämter gerecht zu werden. Diese Grundsätze hat die Beklagte nicht beachtet. In dem Auswahlverfahren wurden sowohl Oberfeldwebel als auch Hauptfeldwebel betrachtet. Diesen Umstand hat die Beklagte ausweislich der Auswahlliste sowie der festgelegten Beurteilungskriterien nicht berücksichtigt. Im Gegenteil hat sie eine – wie die Beklagte im Beschwerdebescheid selbst angemerkt hat – „dienstgradübergreifende“ Betrachtung vorgenommen, ohne dem jeweiligen Statusamt des Bewerbers eine Bedeutung zuteilkommen zu lassen. Die Gleichstellung von Ober- und Hauptfeldwebeln erfolgte schließlich auch zulasten des Klägers, da er das höhere Amt des Hauptfeldwebels bekleidet. Nach alldem wird die Beklagte bei der Neubescheidung zum einen der aktuellen Beurteilung ein maßgebliches Gewicht beimessen müssen. Zum anderen wird sie den Umstand, dass sie Bewerber mit unterschiedlichen Statusämtern an dem Auswahlverfahren betrachtet hat, zu berücksichtigen haben. Die Nebenentscheidungen folgen aus § 154 Abs. 1 VwGO sowie § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 709 Sätze 1 und 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 41.292,15 € festgesetzt. Gründe Der Streitwert entspricht gemäß § 52 Abs. 6 Satz 1 Nr. 1, Satz 2 und Satz 3 GKG der Summe der für ein Kalenderjahr zu zahlenden Bezüge eines Hauptfeldwebels mit Ausnahme nicht ruhegehaltsfähiger Zulagen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Die Hinzuziehung Bevollmächtigten für das Vorverfahren wird für notwendig erklärt. Gründe Gemäß § 162 Abs. 2 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sind die Gebühren und Auslagen eines Vorverfahrens erstattungsfähig, wenn das Gericht die Zuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren für notwendig erklärt. Die Notwendigkeit der Hinzuziehung eines Bevollmächtigten im Vorverfahren und damit die Erstattungsfähigkeit seiner Gebühren und Auslagen ist in der Regel zu bejahen, da ohne rechtskundigen Rat der Bürger nur in Ausnahmefällen materiell und verfahrensrechtlich in der Lage ist, seine Rechte gegenüber der Verwaltung ausreichend zu wahren. Die Kammer hat keinen Anlass, im vorliegenden Fall von diesen Grundsätzen abzuweichen, so dass dem Antrag auf Hinzuziehung eines Bevollmächtigten für das Vorverfahren stattzugeben war. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt (§ 146 Abs. 3 VwGO). Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften