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Beschluss

23 M 22/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0618.23M22.24.00
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Tenor

Der Antrag wird abgelehnt.

Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Der Antrag wird abgelehnt. Der Vollstreckungsgläubiger trägt die Kosten des Verfahrens. Gründe Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers, der Vollstreckungsschuldnerin ein Zwangsgeld in Höhe von bis zu 10.000,00 € für den Fall anzudrohen, dass sie nicht innerhalb einer vom Gericht zu setzenden, äußerst kurz bemessenen Frist, der von dem Verwaltungsgericht Köln mit Urteil vom 20. September 2023 – 23 K 6670/22 – in Verbindung mit dem Beschluss des OVG NRW vom 7. Mai 2024 – 1 A 1862/23 – tenorierten Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags des Vollstreckungsgläubigers auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts nachkommt, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Zunächst ist der Vollstreckungsantrag nach § 172 VwGO entgegen der Auffassung der Vollstreckungsschuldnerin nicht bereits aufgrund Wegfalls des Rechtschutzbedürfnisses unzulässig. Der am 29. Mai 2024 gestellte Antrag des Vollstreckungsgläubigers hat sich nicht durch Erfüllung erledigt, indem die Vollstreckungsschuldnerin mit Bescheid vom 5. Juni 2024 eine Neubescheidung vorgenommen hat. Denn mit diesem Bescheid ist die Vollstreckungsschuldnerin ihrer mit Urteil der Kammer vom 20. September 2023 – 23 K 6670/22 – auferlegten Verpflichtung über das Begehren des Vollstreckungsgläubigers, sein Dienstverhältnis eines Soldaten auf Zeit in dasjenige eines Berufssoldaten umzuwandeln, unter Beachtung der im Beschluss vom 7. Mai 2024 – 1 A 1862/23 – dargelegten Rechtsauffassung des OVG NRW neu zu entscheiden, erkennbar nicht nachgekommen. Aus dem Bescheid lässt sich eine Berücksichtigung und Umsetzung der Rechtsaufassung des OVG NRW nicht ansatzweise erkennen. Dort wird hinsichtlich des Antrags des Vollstreckungsgläubigers auf Umwandlung seines Dienstverhältnisses in dasjenige eines Berufssoldaten lediglich mitgeteilt, dass diesem Antrag „auch nach erneuter Prüfung und unter Berücksichtigung des Beschlusses des OVG NRW“ und „voller Würdigung“ der bisherigen Leistungen des Vollstreckungsgläubigers nicht entsprochen werden könne. Eine weitere Begründung, weshalb es auch nach der vom OVG NRW im Beschluss vom 7. Mai 2024 – 1 A 1862/23 – für eine rechtmäßige Auswahlentscheidung geforderten Berücksichtigung des Statusamtsunterschieds im Einstiegskriterium (dazu im vorbenannten Beschluss S. 8 f. sowie S. 10 c)) zu einer negativen Auswahlentscheidung der Vollstreckungsschuldnerin gekommen ist, lässt der Bescheid gänzlich vermissen. Insoweit hätte begründet werden müssen, wie dem gegenüber anderen Bewerbern höheren Statusamt des Vollstreckungsgläubigers (Hauptfeldwebel) bei der Formulierung bzw. Anwendung des Einstiegskriteriums Rechnung getragen worden ist. Unerheblich ist in diesem Kontext die von der Vollstreckungsschuldnerin im Verfahren vorgelegte „Einzelvorlage“ (Bl. 35 d.A.). Auf diese wurde im Bescheid weder Bezug genommen, noch wurde sie ausweislich des Bescheidkopfes diesem beigefügt. Eine Erfüllung der Verpflichtung zur Neubescheidung setzt jedenfalls voraus, dass aus dem Bescheid erkennbar ist, dass und in welcher Art und Weise die Rechtsauffassung des Gerichts berücksichtigt und umgesetzt wurde. Der Antrag des Vollstreckungsgläubigers ist indes unbegründet. Nach § 172 VwGO droht das Gericht des ersten Rechtszugs auf Antrag unter Fristsetzung ein Zwangsgeld gegen die Behörde an, wenn diese im Fall des § 113 Abs. 5 VwGO nicht der ihr im Urteil auferlegten Verpflichtung nachgekommen ist. Die Androhung eines Zwangsgeldes nach § 172 VwGO setzt voraus, dass die verpflichtete Behörde der ihr in der gerichtlichen Entscheidung auferlegten Verpflichtung bislang ohne zureichenden Grund nicht nachgekommen und in der Erfüllung der vom Gericht auferlegten Pflicht grundlos säumig ist. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. September 2022 – 1 WB 37/22 –, juris Rn. 14 m.w.N. Die Androhung ist nur gerechtfertigt, wenn seit Rechtskraft des Urteils eine angemessene Frist verstrichen ist, innerhalb derer es dem Vollstreckungsschuldner billigerweise zugemutet werden konnte, seiner Verpflichtung nachzukommen. Vgl. dazu Kopp/Schenke , Verwaltungsgerichtsordnung Kommentar, 24. Auflage 2018, § 172 Rn. 5 m.w.N. Die Länge dieser Erfüllungsfrist hängt von den Umständen des Einzelfalles, insbesondere von der Art der zu erzwingenden Verpflichtung, ab. Vgl. Schmidt-Kötters, in: Posser/Wolff/Decker, BeckOK VwGO, 69. Edition, Stand 1. Januar 2024, § 172 Rn. 21. Daran gemessen ist die der Vollstreckungsschuldnerin zu gewährende angemessene Frist zur Neubescheidung jedenfalls zum gegenwärtigen Entscheidungszeitpunkt noch nicht abgelaufen. Das Urteil der Kammer vom 20. September 2023 – 23 K 6670/22 –, dessen Vollstreckung begehrt wird, ist mit Ablehnung des Antrags auf Zulassung der Berufung durch das OVG NRW mit Beschluss vom 7. Mai 2024 rechtskräftig geworden, § 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO. Seit Eintritt der Rechtskraft sind zwar bereits mehr als fünf Wochen vergangen. Doch hat die Erfüllungsfrist vorliegend erst am 29. Mai 2024 mit Rücklauf der Verwaltungsvorgänge zu laufen begonnen. Zu dem Rücklauf der Akten als Fristbeginn: VG Freiburg, Beschluss vom 24. April 2014 – A 4 K 807/14 – juris Rn. 7 und VG Weimar, Beschluss vom 1. Juli 1999 – 4 V 1196/99.We – VIZ 2002, 105. Die Vollstreckungsschuldnerin hat ausweislich ihres Empfangsbekenntnisses vom 29. Mai 2024 (Bl. 46 d.A.) die ausschließlich in Papierform existierenden Verwaltungsvorgänge (Personalgrundakte und Beschwerdeakte), welche am 23. Mai 2024 vom Verwaltungsgericht Köln versandt wurden (Bl. 45 d.A.), erst an diesem Tag erhalten. Erst mit Rückerhalt der Akten wird die Vollstreckungsschuldnerin in die Lage versetzt ihre Auswahlentscheidung unter Umsetzung des Beschlusses des OVG NRW vom 7. Mai 2024 neu zu treffen. Eine fehlerfreie Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsaufassung des Gerichts i.S.d. § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO ist nur dann ernsthaft möglich, wenn sich die Vollstreckungsschuldnerin zur Umsetzung der gerichtlichen Entscheidung der Erkenntnisquellen bedienen kann, die auch das Gericht zur Entscheidungsgrundlage gemacht hat. Das OVG NRW nimmt in seinem Beschluss vom 7. Mai 2024 zur Darlegung der Rechtswidrigkeit der Ablehnungsentscheidung ausdrücklich auf Dokumente des Verwaltungsvorgangs Bezug. So verweist es etwa auf Seite 8 seines Beschlusses auf die „Einzelvorlage BS Fw-Auswahlverfahren 2022 zum Werdegang 25813 – StDst S 1, Blatt 6 unten“ und den Beschwerdebescheid. Ferner wird im Beschluss in einer für eine rechtsfehlerfreie Neubescheidung erheblichen Passage ausdrücklich auf die Auswahlliste verwiesen. Dort heißt es wörtlich: „ Da dessen Bewerbung allein an dem in Rede stehenden Einstiegskriterium gescheitert ist, müsste der Leistungswert seiner „historischen Beurteilung“ (7,290) sich lediglich als bei rechtsfehlerfreier Berücksichtigung seines Statusamtes überdurchschnittlich erweisen. Die vorgelegte Auswahlliste, dort: laufende Nummer 38, belegt, dass es für einen Bewerber im Amt eines Oberfeldwebels (w) noch ausreichend gewesen ist, in der „historischen Beurteilung“ (Spalte „BU hist.“) einen durchschnittlichen Leistungswert von 7,670 erzielt zu haben. “ Zum Entscheidungszeitpunkt sind seit dem Beginn der Erfüllungsfrist am 29. Mai 2024 dreizehn Arbeitstage vergangen. Dabei wurde der 30. Mai 2024 (Fronleichnam) als in NRW geltender gesetzlicher Feiertag (das für die Neubescheidung zuständige Bundesamt für das Personalmanagement der Bundeswehr hat seinen Sitz in Köln) nicht berücksichtigt und von einer für eine Behörde übliche Arbeitswoche von fünf Wochenarbeitstagen (Montag bis Freitag) ausgegangen. Unter Berücksichtigung des Verwaltungsaufwands, den die vorzunehmende Neubescheidung erfordert, ist ein Zeitraum von dreizehn Tagen zur Neubescheidung keinesfalls angemessen: So muss die Vollstreckungsschuldnerin in einem ersten Schritt die von dem OVG NRW in seinem Beschluss dargelegte Rechtsauffassung nachvollziehen. In einem weiteren Schritt muss ein Vorgehen entwickelt werden, mit welchem den unterschiedlichen Statusämtern und dem damit grundsätzlich einhergehenden unterschiedlichen Gewicht gleichlautender Bewertungen der Bewerber bei der Formulierung bzw. Anwendung des in Rede stehenden Einstiegskriteriums hinreichend Rechnung getragen werden kann. Dabei wird das entwickelte Verfahren zur Berücksichtigung der unterschiedlichen Statusämter nicht nur auf den Vollstreckungsgläubiger anzuwenden sein, sondern auf alle der 303 Bewerber des Auswahlverfahrens. Zur Neubescheidung bedarf es zudem – wie die Einzelvorlage (Bl. 35-38 d.A.) zeigt – interner Abstimmungen. So ist ausweislich der Einzelvorlage die Stellungnahme/Mitzeichnung sieben weiterer Stellen – Ref IV 1.1, Ref IV 1.2, GleiBmil, RefGrp Ltr IV 3.1, UAbt Ltr IV 3 und UAbtLtr IV 1 – einzuholen. Schon diese Abstimmung hat laut der auf dieser Einzelvorlage ersichtlichen letzten Unterschrift insgesamt sieben Arbeitstage in Anspruch genommen. Schließlich müsste ein entsprechender Bescheid formuliert werden, der je nach Ergebnis hinsichtlich der Begründungstiefe unterschiedlichen Aufwand erfordert. Gemessen an dem beschriebenen Aufwand ist der Vollstreckungsschuldnerin eine sorgfältige Umsetzung der gerichtlichen Entscheidungen innerhalb von dreizehn Tagen nicht zuzumuten. Unerheblich ist, dass der Vollstreckungsgläubiger vor Stellung des hiesigen Vollstreckungsantrags die Vollstreckungsschuldnerin bereits mit Schreiben vom 10. Mai 2024 unter Setzung einer zweiwöchigen Frist zum Erlass des mit der Vollstreckung begehrten Bescheids aufgefordert hat. Denn zum Zeitpunkt des Ablaufs der vom Vollstreckungsgläubiger gesetzten Frist waren die Verwaltungsvorgänge noch nicht bei der Vollstreckungsschuldnerin eingegangen, sodass eine Umsetzung der rechtskräftigen Entscheidung – wie dargelegt – nicht erfolgen konnte und musste. Allein der Umstand, dass die Dienstzeit des Vollstreckungsgläubigers Anfang August 2024 endet, vermag vor dem Hintergrund des geschilderten Verwaltungsaufwands die kurze Frist von dreizehn Tagen nicht zu begründen. Zwar wirkt sich dieser Umstand fristverkürzend aus, mit der Konsequenz von der Vollstreckungsschuldnerin ein zügiges Handeln abzuverlangen, sodass eine Entscheidung betreffend die Umwandlung des Dienstverhältnisses des Vollstreckungsgläubigers zu einem Zeitpunkt zu treffen ist, der vor Ablauf seiner Dienstzeit liegt und ihm zudem ermöglicht, gegen die Entscheidung gegebenenfalls noch wirksam Rechtsschutz zu suchen. Indes muss unter Beachtung des Grundsatzes Gesetzmäßigkeit der Verwaltung (Art. 20 Abs. 3 GG) die Frist so bemessen sein, dass eine fehlerfreie und sorgfältige Neubescheidung überhaupt möglich ist, was bei einer Frist von dreizehn Tagen wie ausgeführt nicht der Fall ist. Nicht durchzudringen vermag der Vollstreckungsgläubiger mit seiner Einwendung, dass es hinsichtlich der Begründetheit seines Vollstreckungsantrags aufgrund des Bescheids der Vollstreckungsschuldnerin vom 5. Juni 2024, mit dem das Urteil des erkennenden Gerichts vom 20. September 2023 und der Beschluss des OVG NRW vom 7. Mai 2024 erkennbar nicht umgesetzt würden, nicht mehr auf zeitliche Elemente ankomme. Denn ein Antrag nach § 172 VwGO setzt das Verstreichenlassen einer angemessenen Frist voraus. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen entscheidet, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. In Streitigkeiten über Kosten, Gebühren und Auslagen ist die Beschwerde nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der VwGO im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.