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Gerichtsbescheid

9 K 1529/21

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1005.9K1529.21.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Dieser Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Dieser Gerichtsbescheid ist wegen der Kosten ohne Sicherheitsleistung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Gerichtsbescheids vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Im Januar 2020 teilte der Kläger der Bezirksregierung Köln mit, dass es an der N.-Tankstelle in der E.-straße 00 in A. zu Tropfverlusten beim Tanken insbesondere von Dieselkraftstoff käme und bat um behördliches Einschreiten. Nach Weiterleitung der Eingabe durch die Bezirksregierung Köln überprüfte der Beklagte die Tankstelle am 4. Februar 2020. Mit E-Mail vom 5. Februar 2020 wurde dem Kläger mitgeteilt, dass zwar Kraftstoffbeaufschlagungen festgestellt worden seien, diese jedoch wahrscheinlich auf Fehlbedienungen zurückzuführen seien, da an den Zapfpistolen kein Auslaufen von Kraftstoff erkennbar gewesen sei. Die Menge der Tropfverluste sei aus Sicht des gewerblichen Gewässerschutzes als unbedenklich einzustufen. Eine erneute Überprüfung werde im Frühjahr 2020 stattfinden. Nach weiterer Korrespondenz mit dem Kläger, der zwischenzeitlich ein immissionsschutzrechtliches Einschreiten des Beklagten begehrte, fand am 9. Oktober 2020 eine erneute Überprüfung der Tankstelle durch den Beklagten statt. Dabei seien ausweislich des entsprechenden Aktenvermerks des Beklagten, auf den Bezug genommen wird, keine auffälligen Tropfverluste festzustellen gewesen. Mit an den Kläger gerichteten Bescheid vom 3. November 2020 lehnte der Beklagte ein Einschreiten zur Minderung von Tropfverlusten an der Tankstelle ab. Aufgrund einer an den Präsidenten des Landtags des Landes Nordrhein-Westfalen gerichteten Petition des Klägers führte der Beklagte am 20. Januar 2021 eine weitere Überprüfung der Tankstelle durch. Auch dabei wurden ausweislich des Aktenvermerks des Beklagten, auf den Bezug genommen wird, keine Beanstandungen festgestellt. Mit Schreiben vom 8. Februar 2021 wandte sich der Kläger erneut an den Beklagten. Er habe am 5. Februar 2021 Tropfverluste an der N.-Tankstelle in A. festgestellt. Die daraus resultierenden Verdunstungen seien Emissionen der Anlage; es liege ein Verstoß gegen das LImSchG und das BImSchG vor. Er bitte um ein Einschreiten des Beklagten. Mit Schreiben vom 18. Februar 2021 teilte der Beklagte dem Kläger mit, dass die Sache nicht weiter bearbeitet werde. Mit Schreiben vom 22. Februar 2021 erhob der Kläger „Widerspruch“ gegen das Schreiben des Beklagten vom 18. Februar 2021. Am 17. März 2021 hat der Kläger Klage erhoben. Die Klage sei zulässig, da er in seinen persönlichen, sich aus § 3 BlmSchG und § 3 LlmschG ergebenden schützenswerten Rechten (z. B. Freiheit von erheblichen Nachteilen oder erheblichen Belästigungen durch schädliche Umwelteinwirkungen) verletzt sei. Er begehre keinen nachbarschaftlichen Schutz, sondern klage als Teil der Allgemeinheit. Es sei konkret zu erwarten, dass er bei den nächsten Betankungen seines Diesel-Kraftfahrzeugs an der streitgegenständlichen Tankstelle erneut schädlichen Umwelteinwirkungen ausgesetzt sein werde und damit seine persönlichen Rechte verletzt würden. Bei Nutzung der Tankstelle sei er regelmäßig Dieselablagerungen auf der Zapfpistole, an seinem Fahrzeug und um die Tanksäule ausgesetzt. Diese Dieselpartikel bzw. -ablagerungen lagerten sich direkt als Dieselkraftstoff an seinen Schuhsohlen und durch Übertrag von dort am Teppichboden seines Fahrzeugs und in der weiteren Folge auf dem Fußboden seiner Wohnung ab. Zudem wirkten die Dämpfe und Geruchsstoffe aus den Dieselablagerungen beim Einatmen in nicht unerheblicher Weise belästigend auf ihn ein. Es könne nicht von ihm erwartet werden, sein Fahrzeug nicht an der Tankstelle zu betanken. Er habe ein Recht auf freie Wahl der Tankstelle, könne dieses aber nicht wahrnehmen, weil er sich bei der Wahl der in Rede stehenden Tankstelle Immissionen aussetzen würde, die geeignet seien, erhebliche Belästigungen herbeizuführen. Das Recht auf Wahlfreiheit der Tankstelle bzw. des Betankungsortes impliziere das Recht auf körperliche Unversehrtheit und Unversehrtheit des Eigentums am Ort der frei gewählten Betankung. Eine Beschränkung bzw. Verdrängung des dem Kläger zustehenden Wahlrechts als Verbraucher verstoße sowohl gegen einschlägige Regelungen im BGB als auch gegen die Verbrauchergrundrechte der EU. Der Kläger beantragt sinngemäß, den Beklagten zu verurteilen, im Wege immissionsschutzrechtlicher Anordnung sicherzustellen, dass an den Dieselzapfsäulen der N.-Tankstelle in der E.-straße 00 in A. keine unzulässigen Kraftstoff-Tropfverluste auftreten. Der Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Die Klage könne bereits wegen fehlender Klagbefugnis unzulässig sein. Der Kläger benenne keine Norm, gegen die beim Betrieb der Tankstelle verstoßen worden sei und die (auch) seinem individuellen Schutz diene und ihm daher ein subjektives Recht auf eine ermessenfehlerfreie Entscheidung des Beklagten über ein Einschreiten gegen den Tankstellenbetreiber gebe. Die Klage sei aber jedenfalls unbegründet. Die Beteiligten sind zu einer Entscheidung durch Gerichtsbescheid angehört worden. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann nach Anhörung der Beteiligten durch Gerichtsbescheid entscheiden, weil die Sache keine besonderen Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher Art aufweist und der Sachverhalt geklärt ist, § 84 Abs. 1 VwGO. Die Klage ist unzulässig. Die statthafte Klageart für das vom Kläger begehrte Einschreiten des Beklagten ist die Verpflichtungsklage nach § 42 Abs. 1 VwGO. Der Kläger ist für dieses Begehren schon nicht gem. § 42 Abs. 2 VwGO klagebefugt. Es fehlt an der möglichen Verletzung einer Norm, die auch und gerade den Kläger schützt und ihm damit eine einklagbare Rechtsposition verschafft. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Verpflichtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch die Ablehnung eines beantragten Verwaltungsakts in seinen Rechten verletzt zu sein, und wenn nach seinem Vorbringen die Verletzung dieser Rechte möglich erscheint. Eine Verpflichtungsklage ist nur begründet, wenn ein Anspruch auf Erlass des begehrten Verwaltungsakts gegeben ist; dies setzt einen Rechtssatz voraus, der die Behörde zum Erlass dieses Verwaltungsakts verpflichtet oder wenigstens ermächtigt und zugleich einen subjektiven Anspruch darauf gewährt sowie den jeweiligen Kläger in den Kreis der Berechtigten einbezieht. Für die Klagebefugnis reicht es dabei aus, dass ein solcher Anspruch auf der Grundlage des Klagevorbringens nicht offensichtlich und eindeutig nach jeder Betrachtungsweise ausgeschlossen ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 23.16 – juris, Rn. 10. Als Ermächtigungsgrundlage für ein immissionsschutzrechtliches Vorgehen der Beklagten kommt hier nur § 24 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG in Betracht, da es sich bei den beanstandeten Zapfsäulen nicht um genehmigungsbedürftige Anlagen handelt. Solche sind in Anhang 1 der 4. BImSchV abschließend aufgezählt. Auf das Immissionsschutzgesetz des Landes Nordrhein-Westfalen (LImSchG NRW) kann ein Einschreiten des Beklagten nicht gestützt werden, da § 22 Abs. 2 BImSchG immissionsschutzrechtliche Landesregelungen nur zulässt, wenn sie weiterreichende Anforderungen stellen als das BImSchG selbst. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 9. August 1978 – VII A 983/76 – DVBl 1979, 317 und vom 11. Juli 1974 – VII A 774/73 – DÖV 1974, 823; Enders in: BeckOK UmweltR, 67. Ed. 1.4.2023, § 22 BImSchG Rn. 30. Das LImSchG NRW stellt jedoch im Hinblick auf Immissionen von austretenden Kraftstoffen keine weiterreichenden Anforderungen als § 22 BImSchG, sodass die landesrechtlichen Regelungen wegen Art. 31 GG verdrängt werden. Soweit die Allgemeinheit durch schädliche Umwelteinwirkungen aus nicht genehmigungsbedürftigen Anlagen beeinträchtigt wird, kann dies eine aus dem Rechtsstaatsgebot (Art. 20 Abs. 3 GG) folgende Verpflichtung der zuständigen Behörde zum Einschreiten auf Grundlage von § 24 Satz 1 BImSchG i. V. m. § 22 Abs. 1 BImSchG zur Folge haben. Daneben tritt aber nur dann ein Anspruch eines Dritten auf Einschreiten, wenn dieser durch den rechtswidrigen Zustand in seinen Rechten verletzt wird und er folglich die Abwehr der Beeinträchtigung verlangen kann. Das ist hier nicht der Fall. Eine Verletzung in subjektiven Rechten liegt vor, wenn der Verstoß gegen eine Schutznorm, d.h. eine Vorschrift geltend gemacht wird, die den von ihrem Regelungsgehalt Betroffenen nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm zu schützen bestimmt ist und ihm die Rechtsmacht verleiht, eine Verletzung der Norm insbesondere vor Gericht geltend zu machen. Fehlt es an einer ausdrücklichen gesetzlichen Normierung, setzt dies, soweit es um ein subjektiv-öffentliches Recht im Verhältnis Bürger-Staat geht, bei dem die Klagbarkeit durch Art. 19 Abs. 4 GG sichergestellt wird, zunächst voraus, dass sich aus individualisierenden Tatbestandsmerkmalen der Norm ein Personenkreis entnehmen lässt, der sich von der Allgemeinheit hinreichend unterscheidet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 27. September 2018 – 7 C 23.16 – juris, Rn. 14. Die Normen des § 22 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 BImSchG sind grundsätzlich drittschützend, allerdings nur in Bezug auf die immissionsschutzrechtlichen Nachbarn der Anlage. Die Vorschriften beinhalten die Verpflichtung des Anlagenbetreibers zur Verhinderung bzw. Beschränkung von schädlichen Umwelteinwirkungen. Solche liegen gem. § 3 Abs. 1 BImSchG vor, wenn Immissionen nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Aus diesem Begriff der „Nachbarschaft“ ergibt sich mithin die für die Klagebefugnis maßgebliche Unterscheidung von der Allgemeinheit. Nachbarschaft im Sinne der in Rede stehenden Vorschriften kennzeichnet ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Zur Nachbarschaft gehören daher nur solche Personen, die nach ihren Lebensumständen den Einwirkungen der Anlage in einer vergleichbaren Weise, wie sie der Wohnort vermittelt, ausgesetzt sind. Keine Nachbarn sind hingegen Personen, die sich nur zufällig oder gelegentlich, d.h. ohne besondere persönliche oder sachliche Bindungen im Einwirkungsbereich aufhalten. Besuche allein aufgrund von Freizeitgewohnheiten, als Kunden oder sporadische Besuche aus Anlass der Berufsausübung begründen daher kein zur Klage berechtigendes Nachbarschaftsverhältnis. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 – 7 A 11.11 – juris, Rn. 33, vom 7. Mai 1996 – 1 C 10.95 – juris, Rn. 34 und vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50.78 – juris, Rn. 12 f.; OVG NRW, Urteil vom 23. September 2020 – 8 A 1161/18 –, juris, Rn. 79 f. m. w. N. Der Kläger macht selbst geltend, kein „Nachbar“ der Zapfsäulen im immissionsschutzrechtlichen Sinne zu sein und nur als Teil der Allgemeinheit aufzutreten. Dies ist indes nicht ausreichend. Der Allgemeinheit – und damit letztlich auch jedem Einzelnen als Teil dieser Allgemeinheit – wird durch das BImSchG nur ein objektiver Schutz vermittelt, nicht jedoch die subjektive Rechtsmacht, einen solchen Schutz gegenüber der mit dem Vollzug des Gesetzes betrauten Behörde gegebenenfalls verwaltungsgerichtlich durchzusetzen. Dies ist in der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts geklärt. Vgl. BVerwG, Urteile vom 7. Mai 1996 – 1 C 10.95 – juris, Rn. 34 und vom 22. Oktober 1982 – 7 C 50.78 – juris, Rn. 12 f. Ein immissionsschutzrechtlich relevantes „Recht auf freie Wahl der Tankstelle“, das dem Kläger eine Klagebefugnis einräumen könnte, gibt es nicht. Auch etwaige vertragliche Ansprüche des Klägers oder die Verletzung verbraucherschützender Vorschriften sind für das Immissionsschutzrecht nicht von Belang. Auf die vom Kläger angebotenen Beweismittel kommt es vor dem Hintergrund der Unzulässigkeit der Klage nicht an. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Eine Zulassung der Berufung gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO erfolgt nicht, weil die Gründe des § 124 Abs. 2 Nr. 3 oder Nr. 4 VwGO nicht vorliegen. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich die Zulassung der Berufung beantragen. Über die Zulassung entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senate der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Gerichtsbescheides darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten innerhalb eines Monats nach Zustellung schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, anstelle des Antrags auf Zulassung der Berufung mündliche Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht beantragen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 15.000 Euro festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung erfolgt unter Berücksichtigung von Nr. 19.2 und 2.2.2 des Streitwertkatalogs 2013 für die Verwaltungsgerichtsbarkeit. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle beim Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.