Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 1. Februar 2018 geändert. Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des erstinstanzlichen Verfahrens tragen - unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der erstinstanzlichen Kostenentscheidung - die Kläger als Gesamtschuldner und die Beklagte jeweils zur Hälfte. Die Kosten des zweitinstanzlichen Verfahrens tragen die Kläger als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind in beiden Instanzen nicht erstattungsfähig. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig voll-streckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des auf Grund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Die Revision wird nicht zugelassen. Tatbestand: Die Kläger wenden sich gegen eine dem Beigeladenen erteilte immissionsschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung für die Benutzung eines Lautsprechers zur Durchführung des Gebetsrufs des Muezzins anlässlich des Freitagsgebets. Die Kläger sind Eigentümer des mit einem selbstgenutzten Wohngebäude bebauten Grundstücks Gemarkung P. -F. , Flur , Flurstück mit der Anschrift M. Straße in P. -F. . Das Grundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Es grenzt im Osten und Süden an weitere mit Wohngebäuden bebaute Grundstücke an. Im Westen bzw. Nordwesten schließt sich jenseits eines Baumbestandes eine Sportanlage mit zwei Fußballplätzen an. Nördlich des Grundstücks befindet sich ein landwirtschaftlich genutztes Feld. Östlich des klägerischen Grundstücks beginnt jenseits der in Nord-Süd-Richtung verlaufenden Lohhäuser Straße das Gebiet des Bebauungsplans Nr. 52 „Lohhäuser Berg“, der in diesem Bereich ein reines Wohngebiet festsetzt. Südöstlich des Grundstücks der Kläger liegt in circa 890 m Entfernung jenseits von Wohnbebauung und eines Wäldchens das Grundstück Gemarkung P. -F. , Flur , Flurstück mit der Anschrift Klein-F1. -Straße . Die dort aufstehenden Gebäude nutzt der Beigeladene für die Zwecke seiner türkisch-islamischen Gemeinde. Insbesondere befindet sich hier auch eine Moschee. Das von dem Beigeladenen genutzte Grundstück liegt nicht innerhalb des Geltungsbereichs eines Bebauungsplans. Allein in östlicher Richtung grenzen entlang der Klein-F1. -Straße mehrere Wohngebäude ‑ unmittelbar östlich das Wohngebäude mit der Anschrift Klein-F1. -Str. - daran an. Im Übrigen befinden sich im näheren Umfeld des Grundstücks überwiegend freie Flächen. Auf dessen Antrag vom 15. Juli 2014 erteilte die Beklagte dem Beigeladenen mit Bescheid vom 15. September 2014 eine Ausnahme nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz zur Benutzung von Geräten, die der Schallerzeugung oder der Schallwiedergabe dienen, zur Durchführung des Gebetsrufes für das Freitagsgebet ausgehend von dem durch den Beigeladenen genutzten Gelände mit der Anschrift Klein-F1. -Straße jeweils freitags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr für maximal 15 Minuten. Unter „2. Nebenbestimmungen“ sah die Ausnahmegenehmigung Folgendes vor: a) Die Unterschreitung folgender Lärmpegel als Mittelungspegel ist an dem von mir festgelegten Messpunkt, das ist das Wohngebäude Klein-F1. -Str. sicherzustellen. Folgende Messwerte dürfen nicht überschritten werden: jeweils freitags im Zeitraum von 12:00 - 14.00 Uhr für max. 15 Minuten, 55 dB(A), kurzfristige Geräuschspitzen 85 dB(A). b) Die Lautsprecheranlage ist mit Schallrichtung Nordwest auszurichten. Die Genehmigung war bis zum 31. Dezember 2015 befristet und erging unter dem Vorbehalt des Widerrufs. Zur Begründung des Bescheides führte die Beklagte im Wesentlichen aus: Gemäß § 10 Abs. 1 LImSchG NRW dürften Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen, nur in einer solchen Lautstärke betrieben werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt würden. Sowohl die Erteilung einer Ausnahme als auch der Erlass von Nebenbestimmungen stünden im Ermessen der Behörde. Bei der Durchführung des Gebetsrufs handele es sich um eine Immission im Sinne der TA Lärm in einem allgemeinen Wohngebiet. Dafür seien die oben genannten Richtwerte festgelegt worden. Der Aufruf zum Freitagsgebet sei durch das Grundgesetz geschützt. Da dieser Aufruf zum Gebet ähnlich dem christlichen Glockengeläut der Religionsausübung diene und vor allem die muslimischen Bewohner der Ortsteile S. und Klein-F. erreichen solle, könne eine Ausnahme zugelassen werden. Die Ausnahme sei unter Berücksichtigung der nachbarschaftlichen Interessen erteilt worden. Im Rahmen der Erlaubniserteilung seien unter anderem die Lage des Platzes, die Schallrichtung, die Entfernung zu den Wohnungen der Nachbarn, die Zahl der Betroffenen und die Dauer der Veranstaltung (einmal in der Woche für 15 Minuten) berücksichtigt worden. Ihre gegen den Bescheid vom 15. September 2014 vor dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erhobene Klage - 8 K 5351/14 - nahmen die Kläger nach einem rechtlichen Hinweis darauf, dass es vor Klageerhebung eines Widerspruchsverfahrens bedurft hätte, zurück. Sie erhoben daraufhin mit Schriftsatz vom 6. März 2015 Widerspruch gegen den Bescheid der Beklagten. Die Kläger haben am 3. Juli 2015 Klage erhoben. Mit Widerspruchsbescheid vom 27. November 2015 hat die Beklagte den Widerspruch der Kläger gegen den Bescheid vom 15. September 2014 zurückgewiesen. Zur Begründung hat sie ausgeführt: Die Ausnahmegenehmigung erweise sich auch nach nochmaliger Prüfung als rechtmäßig. Aufgrund der Nebenbestimmungen sei davon auszugehen, dass die umliegenden Wohnbereiche nicht in unzumutbarer Weise gestört würden. Diese Nebenbestimmungen dürften nicht nur dem gegenseitigen Rücksichtnahmegedanken des nachbarlichen Immissionsschutzes, sondern auch der von den Klägern geltend gemachten negativen Religionsfreiheit Rechnung tragen. Der lautsprecherverstärkte Gebetsruf sei von der Religionsfreiheit geschützt. Die negative genieße keinen Vorrang gegenüber der positiven Religionsfreiheit. Sie schütze nicht vor der Konfrontation mit anderen religiösen Überzeugungen und gebe kein Recht, anderen ihre positive Religionsausübung zu untersagen. Auf dessen Antrag vom 12. Januar 2017 hat die Beklagte dem Beigeladenen nach Ablauf der Geltungsdauer der mit Bescheid vom 15. September 2014 erteilten Ausnahmegenehmigung mit Bescheid vom 25. Januar 2017 eine weitere Ausnahme nach dem Landes-Immissionsschutzgesetz zur Durchführung des Gebetsrufes für das Freitagsgebet ausgehend von dem Gelände mit der Anschrift Klein-F1. -Straße jeweils freitags in der Zeit von 12.00 Uhr bis 14.00 Uhr für maximal 15 Minuten erteilt. Die Nebenbestimmungen unter Ziffer 2 sind dabei mit denjenigen des Bescheides vom 15. September 2014 identisch gewesen. Nach Ziffer 3 ist die Genehmigung rückwirkend ab dem 1. Januar 2016 erteilt worden, bis zum 31. Dezember 2018 befristet gewesen und unter dem Vorbehalt des Widerrufs ergangen. Auch die Begründung des Bescheides hat im Wesentlichen derjenigen des Bescheides vom 15. September 2014 entsprochen. Die Kläger haben den Bescheid vom 25. Januar 2017 entsprechend einem richterlichen Hinweis in das laufende Klageverfahren einbezogen. Hinsichtlich des Bescheides vom 15. September 2014 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. November 2015 sowie - nach entsprechender Aufhebung durch die Beklagte - hinsichtlich des von dem Bescheid vom 25. Januar 2017 erfassten Zeitraums vom 1. Januar 2016 bis zum 15. Januar 2017 haben die Kläger und die Beklagte den Rechtsstreit in der mündlichen Verhandlung am 1. Februar 2018 für erledigt erklärt. Zur Begründung ihrer im Übrigen aufrechterhaltenen Klage haben die Kläger im Wesentlichen vorgetragen, dass die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung sie in ihrer grundrechtlich geschützten negativen Religionsfreiheit verletze. Der Ruf des Muezzins bestehe nicht nur in einem Aufruf zum Gebet und zum Besuch eines Gotteshauses wie zum Beispiel beim liturgischen Läuten christlicher Kirchen. Er sei vielmehr Bestandteil des Gebetes selbst. Die sogenannten Ungläubigen würden per Lautsprecheranlage zur Teilhabe daran gezwungen. Mit dem Gebetsruf sei ein gegen alle Anhänger anderer Religionen sowie Atheisten und Agnostiker gerichteter Alleinvertretungsanspruch der islamischen Weltreligion verbunden. Ausreichend für eine Grundrechtsbetroffenheit sei im Übrigen das bloße Hören bzw. Hörenkönnen und das Wissen um den Inhalt dieses Rufs. Demgegenüber habe die positive Religionsfreiheit der Mitglieder des Beigeladenen sowie der Angehörigen des Islams zurückzutreten. Die Kläger haben beantragt, 1. die dem Beigeladenen erteilte Genehmigung der Beklagten vom 25. Januar 2017 in der heutigen Form aufzuheben, hilfsweise, 2. festzustellen, dass der mit der Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom 25. Januar 2017 in der heutigen Form genehmigte Gebetsruf für das Freitagsgebet („Ruf des Muezzin“) das aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 140 Grundgesetz i. V. m. Art. 136 Abs. 4 der Weimarer Reichsverfassung geschützte Grundrecht der Kläger auf negative Religionsfreiheit verletzt. Die Beklagte hat beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hat ausgeführt, dass die Ausnahme zu erteilen gewesen sei, nachdem auch mit Hilfe der Festsetzung von Nebenbestimmungen ein Ausgleich zwischen den Interessen des Beigeladenen und der betroffenen Nachbarn habe erreicht werden können. Die weiteren Gründe ergäben sich auch aus der verwaltungseigenen gutachtlichen Stellungnahme. Ferner habe sie sich die Begründung zum Ausgangsbescheid vom 15. September 2014 und zu dem dazugehörigen Widerspruchsbescheid vom 27. November 2015 bei der Verlängerung der Ausnahme zu eigen gemacht. Der Beigeladene hat im erstinstanzlichen Verfahren keinen Antrag gestellt. Durch das angefochtene, u. a. bei juris veröffentlichte Urteil, auf das wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird, hat das Verwaltungsgericht das Verfahren eingestellt, soweit die Hauptbeteiligten es in der Hauptsache für erledigt erklärt haben; im Übrigen hat es dem Hauptantrag stattgegeben und den Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2017 im noch streitbefangenen Umfang aufgehoben. Zur Begründung ihrer vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Beklagte vor: Das Verwaltungsgericht habe die rechtliche Struktur des Ausnahmetatbestands und den Umfang des gerichtlichen Prüfprogramms bei einer Nachbarklage, in deren Rahmen keine objektive Rechtsprüfung stattfinde, verkannt. Die Kläger seien durch die angefochtene Genehmigung nicht in ihren Rechten verletzt. Wäre eine Ausnahme nach § 10 Abs. 4 LImSchG NRW, was das Verwaltungsgericht offen gelassen habe, schon nicht erforderlich, weil die Benutzung der Lautsprecheranlage durch den Beigeladenen keine erhebliche Belästigung unbeteiligter Personen im Sinne des § 10 Abs. 1 LImSchG NRW erwarten ließe, läge schon deshalb keine Rechtsverletzung der Kläger vor. Im Übrigen sei § 10 Abs. 4 LImSchG NRW eine spezifisch immissionsschutzrechtliche Vorschrift und vermittle Drittschutz nur im Rahmen der Lärmbekämpfung. Bereits die Entfernung des mit einem Wohnhaus bebauten Grundstücks der Kläger von circa 900 m zum Emissionsort lasse die Möglichkeit der Beeinträchtigung unwahrscheinlich erscheinen. Eine von ihr, der Beklagten, zwischenzeitlich in Auftrag gegebene Schallmessung habe ergeben, dass der Gebetsruf trotz nachgewiesener Benutzung der Lautsprecheranlage am Grundstück der Kläger nicht wahrnehmbar gewesen sei und gegenüber den Umgebungsgeräuschen keine Pegelerhöhung bewirkt habe. Nach der Ausbreitungsrechnung des Schallgutachters betrage der Wirkpegel für den Gebetsruf am Grundstück der Kläger ohne Berücksichtigung von Abschirmungen rechnerisch 33 dB(A). Unter Berücksichtigung der Einwirkzeit und eines etwaigen Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit liege der Beurteilungspegel deutlich unterhalb des Immissionsrichtwerts für ein allgemeines Wohngebiet. Das Grundstück der Kläger befinde sich schon nicht im Einwirkungsbereich des Vorhabens. Auch sei der Beklagten kein Ermessensfehler zu Lasten der Kläger unterlaufen. Bei dem Einsatz der Lautsprecher zum Gebetsruf am Freitag handele es sich um ein von der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschütztes Verhalten des Beigeladenen. Der Einzelne habe demgegenüber in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gebe, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen generell verschont zu bleiben. Gefordert gewesen sei allein die Berücksichtigung der Schallschutzbelange sowie der negativen Religionsfreiheit der Nachbarschaft. Hierfür liefere die TA Lärm eine geeignete und unter Ermessensgesichtspunkten nicht zu beanstandende Methode. Die Beklagte beantragt, das Urteil des Verwaltungsgericht Gelsenkirchen vom 1. Februar 2018 zu ändern und die Klage mit dem im Berufungsverfahren geänderten Antrag abzuweisen. Nach Ablauf der Geltungsdauer der mit Bescheid vom 25. Januar 2017 erteilten Ausnahmegenehmigung beantragen die Kläger nunmehr, 1. unter Zurückweisung der Berufung festzustellen, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Fassung vom 1. Februar 2018 rechtswidrig war, sowie 2. festzustellen, dass der mit der Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Fassung vom 1. Februar 2018 genehmigte Gebetsruf für das Freitagsgebet („Ruf des Muezzin“) das aus Art. 4 Abs. 1 und Art. 140 GG in Verbindung mit Art. 136 Abs. 4 WRV geschützte Grundrecht der Kläger auf negative Religionsfreiheit verletzt. Sie tragen vor: Die Fortsetzungsfeststellungsklage sei wegen bestehender Wiederholungsgefahr zulässig. Die Beklagte habe nach eigenen Angaben die Bescheidung eines neuen Antrags des Beigeladenen vom 14. Mai 2019 im Hinblick auf das hiesige Verfahren lediglich zurückgestellt und von dessen Ausgang abhängig gemacht. In jedem Fall sei die Erteilung einer immissionsschutzrechtlichen Ausnahmegenehmigung erforderlich gewesen, weil die Verbreitung des Muezzinrufes mittels einer Lautsprecheranlage grundsätzlich geeignet sei, erhebliche Belästigungen mit sich zu bringen. Das von der Beklagten eingeholte Schallgutachten vom 29. März 2018 sei unter mehreren Gesichtspunkten nicht verwertbar. So seien die Kläger nicht einbezogen worden. Die Mischung zwischen Mess- und Prognosegutachten sei nicht systemgerecht. Zudem sei die zugehörige Messung nicht bei einer Mitwindlage erfolgt und es sei diesig gewesen, was zu verfälschten Messergebnissen geführt habe. Auch die möglichen Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit bzw. Impulshaltigkeit seien nicht nachvollziehbar vorgenommen worden. Fälschlicherweise sei im Übrigen der Immissionsrichtwert eines allgemeinen Wohngebiets und nicht der eines reinen Wohngebiets angesetzt worden. Weiterhin spreche die negative Religionsfreiheit für die Kläger, weil der Gebetsruf auf ihrem Grundstück wahrnehmbar sei. Bei diesem handele es sich nicht um ein rein tonales Geräusch, sondern er zwinge sie zur Teilnahme an einer religiösen Übung. Eine gewisse Kontrolle des Verbreitungsinhalts müsse schon im Genehmigungsverfahren stattfinden. Auch nach dem islamischen Glauben sei ein lautsprecherverstärkter Gebetsruf nicht erforderlich. Der Ruf des Muezzins sei ferner weder herkömmlich noch sozial adäquat oder allgemein akzeptiert. Der bereits erstinstanzlich gestellte Hilfsantrag werde mit Blick darauf, dass das Verwaltungsgericht in seinem Urteil auf die negative Religionsfreiheit nicht mehr eingegangen sei, vorsorglich als weiterer Hauptantrag gestellt. Der Beigeladene stellt auch im Berufungsverfahren keinen Antrag. Auf Anregung des Senats hat das Büro V. und Partner, Sachverständige für Immissionsschutz GmbH (im Folgenden: V. und Partner GmbH) eine Ausbreitungsrechnung vom 17. September 2020 erstellt, die nicht den im März 2018 gemessenen, sondern den durch die streitbefangene Genehmigung maximal zugelassenen Schallpegel des Lautsprechers zugrunde legt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte dieses Verfahrens und die Gerichtsakte 8 K 5351/14 (VG Gelsenkirchen) sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. Entscheidungsgründe: Die zulässige Berufung der Beklagten ist begründet. Die von den Klägern in der nunmehrigen Form fortgeführte Klage hat weder mit dem Antrag zu 1. (dazu I.) noch mit dem Antrag zu 2. (dazu II.) Erfolg. I. Der Klageantrag zu 1. ist zwar zulässig (dazu 1.), aber unbegründet (dazu 2.). 1. Die mit dem Klageantrag zu 1. nunmehr verfolgte Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist zulässig. Die Kläger konnten ihre Klage auf diese Klageart umstellen (dazu a)). Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft (dazu b)). Die Kläger sind klagebefugt (dazu c)) und sie haben auch ein berechtigtes Interesse an der beantragten Feststellung (dazu d)). Zudem war die ursprünglich erhobene Drittanfechtungsklage der Kläger nicht bereits unzulässig - insbesondere nicht wegen der ausgebliebenen Durchführung eines Vorverfahrens (dazu e)). a) Die Kläger durften ihre ursprünglich erhobene Anfechtungsklage noch im Berufungsverfahren auf eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO umstellen. Hierin liegt keine Klageänderung im Sinne des § 91 VwGO, sondern eine bloße Einschränkung des Klagebegehrens im Sinne von § 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO. Denn der Streitgegenstand bleibt unverändert, wenn ein Kläger - wie hier - von der Anfechtung eines Verwaltungsakts zu einem Fortsetzungsfeststellungsantrag übergeht, ohne dass ein geänderter Prozessstoff in das Verfahren eingeführt wird. Ständige Rechtsprechung, vgl. etwa BVerwG, Urteil vom 29. November 2017 - 6 C 57.16 -, juris Rn. 13. Der Umstellung auf die Fortsetzungsfeststellungsklage steht hier nicht entgegen, dass das Verwaltungsgericht in den Entscheidungsgründen seines Urteils unter anderem auf § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO abgestellt hat (juris Rn. 88). Aus der Erwähnung dieser Vorschrift, die im Übrigen auf den hier vorliegenden Fall einer behördlichen Ermessensentscheidung nicht anwendbar sein dürfte, vgl. Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 369, m. w. N.; Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Jan. 2020, § 113 Rn. 173, folgt insbesondere nicht, dass das Verwaltungsgericht bislang noch gar keine abschließende Entscheidung in der Hauptsache getroffen hätte. Zwar heißt es in § 113 Abs. 3 Satz 1 VwGO, dass das Gericht, wenn es eine weitere Sachaufklärung für erforderlich hält, „ohne in der Sache selbst zu entscheiden“, den Verwaltungsakt und den Widerspruchsbescheid aufheben kann, soweit nach Art oder Umfang die noch erforderlichen Ermittlungen erheblich sind und die Aufhebung auch unter Berücksichtigung der Belange der Beteiligten sachdienlich ist. Bei der in Anwendung dieser Vorschrift ergehenden Entscheidung handelt es sich aber trotz dieses Wortlauts weder um eine bloße Prozess- oder Teilentscheidung noch um eine echte Zurückverweisung, sondern um eine Sachentscheidung, durch die der angefochtene Verwaltungsakt, ebenso wie bei der hier von den Klägern ursprünglich erhobenen Anfechtungsklage, vollständig aufgehoben wird. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Juli 1998 - 9 C 45.97 -, BVerwGE 107, 128, juris Rn. 11; Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 5. Aufl. 2018, § 113 Rn. 377. b) Die Fortsetzungsfeststellungsklage ist statthaft. Die Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom 25. Januar 2017, gegen die die Kläger eine Drittanfechtungsklage nach § 42 Abs. 1 1. Fall VwGO erhoben hatten, hat sich im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nach Klageerhebung erledigt. Die genannte Genehmigung ist nach deren Ziffer 3 am 31. Dezember 2018 durch Zeitablauf unwirksam geworden (vgl. § 43 Abs. 2 i. V. m. § 36 Abs. 2 Nr. 1 VwVfG NRW). c) Die Kläger sind auch klagebefugt entsprechend § 42 Abs. 2 VwGO. Nach dieser Vorschrift ist eine Anfechtungsklage, soweit gesetzlich nichts anderes bestimmt ist, nur zulässig, wenn der Kläger geltend machen kann, durch den Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt zu sein. Die Verletzung eigener Rechte muss auf der Grundlage des Klagevorbringens möglich erscheinen. Diese Möglichkeit ist dann auszuschließen, wenn offensichtlich und nach keiner Betrachtungsweise subjektive Rechte des Klägers verletzt sein können. Da die Kläger nicht Adressaten des von ihnen angefochtenen immissionsrechtlichen Genehmigungsbescheides sind, kommt es darauf an, ob sie sich für ihr Begehren auf eine öffentlich-rechtliche Norm stützen können, die nach dem in ihr enthaltenen Entscheidungsprogramm auch sie als Dritte schützt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 11. Dezember 2017 ‑ 8 A 926/16 -, juris Rn. 40 ff., m. w. N. Derartige subjektive Abwehrrechte können sich hier aus § 10 Abs. 1 LImSchG NRW ergeben, wonach Tongeräte im Sinne dieser Vorschrift nur in solcher Lautstärke benutzt werden dürfen, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Diese Regelung dient dem Schutz von Nachbarbelangen, die bei Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 LImSchG NRW zu berücksichtigen sind. Die Vorschrift vermittelt Drittschutz allerdings nur im Bereich der Lärmbekämpfung. Dies verdeutlicht auch die Überschrift des Zweiten Abschnitts im Zweiten Teil dieses Gesetzes. Es geht damit insoweit allein um die aus Lärmeinwirkungen herrührenden Fragen und die Würdigung der Lärmsituation. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1987 - 21 A 1136/87 -, NVwZ 1988, 178 (179); Boisserée/ Oels/Hansmann/Denkhaus, Immissionsschutzrecht, Stand: Mai 2020, § 9 LImSchG NRW Rn. 1 und § 10 LImSchG NRW Rn. 2. Der Umstand, dass die allein durch den Lautsprecher verursachte Geräuschbelastung am Wohnhaus der Kläger bei dem durch die angefochtene Genehmigung erlaubten Schallpegel (Mittelungspegel von 55 dB(A) am nächstgelegenen Nachbarhaus) recht gering ist, steht der Annahme einer Klagebefugnis der Kläger im vorliegenden Einzelfall nicht entgegen. Der lautsprecherverstärkte Gebetsruf ist am Wohnhaus der Kläger grundsätzlich wahrnehmbar, abhängig von der Lautstärke der Hintergrundgeräusche. Der in der schalltechnischen Stellungnahme der V. und Partner GmbH vom 17. September 2020 berechnete Schallpegel von 28 dB(A) liegt als solcher nach einer Kategorisierung des Landesamtes für Natur, Umwelt und Verbraucherschutz Nordrhein-Westfalen, vgl. https://www.lanuv.nrw.de/umwelt/laerm/geraeusche/grundlagen-der-wahrnehmung-wirkung-und-beurteilung, im oberen Bereich eines gerade hörbaren Geräuschs (Uhrenticken, Blätterrauschen), noch unterhalb eines schwachen Geräuschs (Unterhaltungssprache, ruhige Wohnstraße). Nach den Angaben des Sachverständigen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat kann eine deutlich höhere (10 oder mehr dB(A)) Hintergrundbelastung die Wahrnehmung eines Geräusches ausschließen (Protokollabdruck Seite 4). Ausgehend von dem nach dem Schallgutachten der V. und Partner GmbH vom 29. März 2018 an dem Wohnhaus der Kläger am 23. März 2018 gemessenen Hintergrundgeräuschpegel L AF95 (IP1, temporär mäßiger Straßenverkehr sowie Naturgeräusche durch Vögel) von 33,7 dB(A) ist demnach die Wahrnehmbarkeit des genehmigten Gebetsrufs am Wohngrundstück der Kläger nicht in jedem Fall auszuschließen. Zwar legt ein Schallpegel von 28 dB(A) grundsätzlich nahe, dass sich das Wohnhaus der Kläger schon nicht im Einwirkungsbereich der Schallquelle im Sinne von Nr. 2.2 der Sechsten Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Bundes-Immissionsschutzgesetz (Technische Anleitung zum Schutz gegen Lärm - TA Lärm) befinden dürfte. Denn der dort verursachte Beurteilungspegel liegt mehr als 10 dB(A) unter den tagsüber geltenden Immissionsrichtwerten für ein allgemeines Wohngebiet nach Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm in der bei Erlass des Bescheids geltenden Fassung (a. F.) (jetzt lit. e)) von 55 dB(A) bzw. für ein reines Wohngebiet nach Nr. 6.1 lit. e) TA Lärm a. F. (jetzt lit. f)) von 50 dB(A). Da das Klagebegehren der Kläger aber gerade nicht auf eine allein an den Immissionsrichtwerten der TA Lärm orientierte Prüfung, sondern auf eine Berücksichtigung ihrer grundrechtlich geschützten negativen Religionsfreiheit im Rahmen der einzelfallbezogenen Beurteilung der Zumutbarkeit zielt, kann eine Verletzung in ihren eigenen Rechten durch die streitgegenständliche Genehmigung nicht von vornherein ausgeschlossen werden, ohne die Prüfung der Begründetheit der Klage bereits an dieser Stelle in unzulässiger Weise vorwegzunehmen. d) Die Kläger haben auch ein berechtigtes Interesse nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO an der beantragten Feststellung. Ein solches Interesse ergibt sich hier aus einer bestehenden Wiederholungsgefahr. Die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung vom 25. Januar 2017 ist neben derjenigen vom 15. September 2014 die zweite - im Wesentlichen gleichlautende - Genehmigung zugunsten des Beigeladenen, die sich durch Zeitablauf erledigt hat. Die Beklagte hat mit Schriftsatz vom 29. Mai 2019 zudem verdeutlicht, dass ihr bereits ein erneuter Antrag des Beigeladenen vom 14. Mai 2019 vorliege, dessen Bescheidung sie allein im Hinblick auf das hiesige Verfahren zurückstelle. Demnach kann sich für die Kläger zukünftig eine tatsächlich wie rechtlich vergleichbare Situation ergeben, deren Klärung sie bereits durch dieses Verfahren anstreben. Dem steht auch nicht entgegen, dass die Beklagte im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat erklärt hat, sie werde den Hinweis des Gerichts zu einem Zuschlag für Informationshaltigkeit über den reinen Mittelungspegel hinaus bei etwaigen zukünftig zu erteilenden Genehmigungen berücksichtigen (Protokollabdruck Seite 4), den am Nachbargebäude einzuhaltenden Immissionswert mithin erneut überprüfen. Denn abgesehen davon, dass diese Erklärung der Beklagten noch keinen Aufschluss über die konkrete Ausgestaltung einer möglichen zukünftigen Genehmigung gibt, ist jedenfalls davon auszugehen, dass die Beklagte beabsichtigt, dem Beigeladenen demnächst wiederum eine Ausnahmegenehmigung zu erteilen. e) Der Zulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungsklage steht auch nicht entgegen, dass die ursprünglich gegen die streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung vom 25. Januar 2017 erhobene Drittanfechtungsklage der Kläger nach § 68 Abs. 1 VwGO i. V. m. § 110 JustG NRW als unzulässig anzusehen wäre, weil diese vor Klageerhebung kein Vorverfahren nach § 68 VwGO durchgeführt haben. Ein solches Vorverfahren war hier ausnahmsweise entbehrlich. Zwar findet nach § 110 Abs. 3 Satz 1 i. V. m. Abs. 1 Satz 1 JustG NRW das Vorverfahren Anwendung auf im Verwaltungsverfahren nicht beteiligte Dritte - wie die Kläger -, die sich gegen den Erlass eines einen anderen begünstigenden Verwaltungsaktes wenden. Das gilt grundsätzlich auch im Rahmen von immissionsschutzrechtlichen Drittanfechtungen wie hier. Wenn allerdings bereits ein Vorverfahren für ein im Wesentlichen gleiches Vorhaben durchgeführt worden ist, das Vorhaben in ein anhängiges Klageverfahren einbezogen wird, sich der Streitstoff dadurch nicht wesentlich ändert und das Gericht die Sachdienlichkeit einer Klageänderung nach § 91 Abs. 1 VwGO bejaht, ist ein erneutes Vorverfahren nicht erforderlich. Vgl. BVerwG, Urteile vom 18. August 2005 - 4 C 13.04 -, NVwZ 2006, 87 (88), vom 22. Februar 1980 - IV C 61.77 -, juris Rn. 23, und vom 27. Februar 1970 - IV C 28.67 -, NJW 1970, 1564 (1565); Rennert, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 68 VwGO Rn. 34; Dolde/Porsch, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Jan. 2020, § 68 Rn. 34a. Dies ist hier der Fall. Die Kläger hatten gegen die zuvor erteilte Ausnahmegenehmigung vom 15. September 2014 Klage erhoben und ein Vorverfahren durchgeführt, das mit Erlass des Widerspruchsbescheides der Beklagten vom 27. November 2015 endete. Die Ausnahmegenehmigung vom 25. Januar 2017, die mit derjenigen vom 15. September 2014 inhaltlich im Wesentlichen identisch ist, haben sie mit anwaltlichem Schriftsatz vom 1. März 2017 in dieses laufende Klageverfahren einbezogen. Dieses Vorgehen hat das Verwaltungsgericht im Ergebnis als sachdienlich eingestuft. Mit Blick auf das bereits erfolglos durchlaufene Vorverfahren hinsichtlich der Ausnahmegenehmigung vom 15. September 2014 hätte sich ein erneutes Vorverfahren anlässlich der im Wesentlichen auf eine bloße zeitliche Fortführung der bisherigen Regelung gerichteten Ausnahmegenehmigung vom 25. Januar 2017 als ein bloßer Formalismus dargestellt. 2. Der Klageantrag zu 1. ist unbegründet. Die Kläger haben keinen Anspruch gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO auf die Feststellung, dass der Bescheid der Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Fassung vom 1. Februar 2018 rechtswidrig war. Eine solche Feststellung setzt voraus, dass die Kläger durch den erledigten Bescheid in ihren eigenen Rechten verletzt worden sind (dazu a)). Dies ist hier nicht der Fall (dazu b)). a) Entgegen dem insoweit missverständlichen Wortlaut des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO reicht die objektive Rechtswidrigkeit des streitigen Verwaltungsaktes nicht aus, dem Fortsetzungsfeststellungsantrag zum Erfolg zu verhelfen. Wie der enge Zusammenhang zwischen Satz 1 und Satz 4 des § 113 Abs. 1 VwGO deutlich macht, darf dem Feststellungsbegehren nur entsprochen werden, soweit der Kläger durch den rechtswidrigen Verwaltungsakt in seinen Rechten verletzt worden ist und der betreffende Verwaltungsakt deshalb hätte aufgehoben werden müssen, wenn er sich nicht erledigt hätte. Vgl. BVerwG, Urteile vom 3. März 1987 - 1 C 15.85 -, juris Rn. 15, und vom 23. März 1982 ‑ 1 C 157.79 -, juris Rn. 26. Demnach entspricht das Prüfprogramm einer Fortsetzungsfeststellungsklage, auf die eine Anfechtungsklage nach Erledigung des angefochtenen Verwaltungsaktes umgestellt wird, dem des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Da die Fortsetzungsfeststellungsklage keinen umfassenderen Rechtsschutz gewähren darf als die vor der Erledigung erhobene Anfechtungsklage, kann hierbei insbesondere nicht auf eine subjektive Rechtsverletzung verzichtet werden. Vgl. Riese, in: Schoch/Schneider/Bier, VwGO, Stand: Jan. 2020, § 113 Rn. 151. Das gilt auch für die Drittanfechtung von Ermessensentscheidungen. Entscheidungserheblich ist allein, ob Rechte des Klägers durch den angefochtenen Verwaltungsakt selbst verletzt sind. Darauf, ob die Anforderungen, die an eine Ermessensentscheidung allgemein zu stellen sind, gewahrt wurden, kommt es dagegen nicht an. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. Oktober 1998 - 4 C 14.87 -, juris Rn. 10, und Beschluss vom 8. Juli 1998 - 4 B 64.98 -, juris Rn. 7; OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 2016 - 10 A 1613/14 -, juris Rn. 50 ff., m. w. N., und Beschluss vom 10. September 2018 - 10 B 1228/18 -, juris Rn. 10 ff. b) Die Voraussetzungen des § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO lagen hier nicht vor. Dabei kann dahinstehen, ob die mittlerweile erledigte streitgegenständliche Ausnahmegenehmigung der Beklagten vom 25. Januar 2017 in der Fassung vom 1. Februar 2018 objektiv rechtswidrig gewesen ist; sie hat die Kläger jedenfalls nicht in deren eigenen Rechten verletzt. Dies liegt zwar nicht daran, dass schon die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Erteilung einer Ausnahmegenehmigung nach § 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG NRW nicht erfüllt wären und die Genehmigung daher nicht erforderlich gewesen wäre (dazu aa)). Die von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW vorausgesetzte Belastungsgrenze war allerdings durch die erteilte Genehmigung im Falle der Kläger objektiv nicht erreicht (dazu bb)). Aus § 10 Abs. 2 LImSchG NRW ergeben sich keine weitergehenden Rechte für die Kläger (dazu cc)). aa) Eine Verletzung subjektiver Rechte der Kläger ist nicht bereits deshalb ausgeschlossen, weil die Ausnahmegenehmigung wegen eines schon nicht dem Genehmigungserfordernis unterliegenden Regelungsgegenstandes ins Leere ginge. Die dem Beigeladenen erteilte Ausnahmegenehmigung vom 25. Januar 2017 stützt sich auf § 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG NRW. Danach kann die örtliche Ordnungsbehörde bei einem öffentlichen oder überwiegenden privaten Interesse von den Bestimmungen der Absätze 1 und 2 im Einzelfall Ausnahmen zulassen. Nach § 10 Abs. 1 LImSchG NRW dürfen Geräte, die der Schallerzeugung oder Schallwiedergabe dienen (Musikinstrumente, Tonwiedergabegeräte und ähnliche Geräte), nur in solcher Lautstärke benutzt werden, dass unbeteiligte Personen nicht erheblich belästigt werden. Absatz 2 der Vorschrift verbietet den Gebrauch dieser Geräte auf öffentlichen Verkehrsflächen sowie in und auf solchen Anlagen, Verkehrsräumen und Verkehrsmitteln, die der allgemeinen Benutzung dienen, ferner in öffentlichen Badeanstalten, wenn andere hierdurch belästigt werden können. Der Anwendungsbereich des § 10 LImSchG NRW ist hier - was das Verwaltungsgericht offen gelassen hat - in tatbestandlicher Hinsicht erfüllt. Der von der Beigeladenen eingesetzte Lautsprecher ist stark genug, um jedenfalls in der nächsten Nachbarschaft Lärmimmissionen zu verursachen, die als erhebliche Belästigung im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW oder als Belästigung im Sinne von § 10 Abs. 2 LImSchG NRW gewertet werden können. Der streitbefangene Bescheid, der sich ausdrücklich an den Vorgaben der TA Lärm orientiert und für das unmittelbare Nachbargebäude einen Zielwert von 55 dB(A) als Mittelungspegel vorgibt, lässt eine Überschreitung des nach der TA Lärm maßgeblichen Immissionsrichtwerts damit - wenn auch möglicherweise ungewollt - zu. Denn die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm stellen auf den Beurteilungspegel ab, der sich nach Nr. 2.10 TA Lärm aus dem Mittelungspegel (vgl. Nr. 2.7 TA Lärm) und den hier jedenfalls im Nahbereich hinzuzurechnenden Zuschlägen für Ton- und Informationshaltigkeit (nach A.3.3.5 des Anhangs zur TA Lärm 3 oder 6 dB) zusammensetzt, hier also am Nachbargebäude bis zu 61 dB(A) betragen dürfte. bb) Es fehlte allerdings an einer subjektiven Rechtsverletzung, weil die von § 10 LImSchG NRW vorausgesetzte Belastungsgrenze durch die erteilte Genehmigung im Falle der Kläger objektiv nicht erreicht war. Der Gebetsruf stellte in der genehmigten Form keine erhebliche Belästigung im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW für die Kläger dar. Was erhebliche Belästigungen im Sinne dieser Vorschrift sind, bestimmt sich nach § 3 Abs. 1 BImSchG. Dies ergibt sich aus der systematischen Stellung von § 10 LImSchG NRW innerhalb dieses Gesetzes: Nach § 1 Abs. 1 LImSchG NRW gilt dieses Gesetz für die Errichtung und für den Betrieb von Anlagen sowie für das Verhalten von Personen, soweit dadurch schädliche Umwelteinwirkungen verursacht werden können. Die Begriffe der schädlichen Umwelteinwirkungen, der Immissionen und der Emissionen werden nach § 2 Satz 1 LImSchG NRW in diesem Gesetz im Sinne des § 3 Abs. 1 bis 6 BImSchG verwandt. Nach § 3 Abs. 1 LImSchG NRW hat sich jeder so zu verhalten, dass schädliche Umwelteinwirkungen vermieden werden, soweit das nach den Umständen des Einzelfalles möglich und zumutbar ist. § 10 LImSchG NRW befindet sich im Zweiten Teil des Gesetzes, der nach dem Ersten Teil - Allgemeine Vorschriften - Vorschriften für besondere Immissionsarten und Anlagensicherheit enthält und darin im Zweiten Abschnitt (§§ 9 bis 11) die Lärmbekämpfung regelt. Gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG sind schädliche Umwelteinwirkungen Immissionen, die nach Art, Ausmaß oder Dauer geeignet sind, Gefahren, erhebliche Nachteile oder erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit oder die Nachbarschaft herbeizuführen. Nachbarschaft in diesem Sinne kennzeichnet ein qualifiziertes Betroffensein, das sich deutlich abhebt von den Auswirkungen, die den Einzelnen als Teil der Allgemeinheit treffen können. Sie setzt im Interesse klarer und überschaubarer Konturen und damit letztlich im Interesse der Rechtssicherheit ein besonderes Verhältnis zur Anlage im Sinne einer engeren räumlichen und zeitlichen Beziehung des Bürgers zum Genehmigungsgegenstand voraus. Vgl. BVerwG, Urteile vom 10. Juli 2012 - 7 A 11.11 -, juris Rn. 33, vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 34, und vom 22. Oktober 1982 ‑ 7 C 50.78 -, juris Rn. 12. Dies gilt auch für den von § 10 LImSchG NRW im Bereich der Lärmbekämpfung vermittelten Drittschutz. Die Drosselung der Geräuschentwicklung schallerzeugender Geräte liegt in erster Linie im Interesse der durch den Lärm unmittelbar betroffenen Umgebung. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 29. Juli 1983 - 4 A 1063/82 -, NVwZ 1984, 531 (532); Himmelmann, LImSchG NRW, Stand: Juni 2019, §10 Erl. 3. Der Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen ist ein unbestimmter Rechtsbegriff, der der vollen gerichtlichen Überprüfung unterliegt. Ein behördlicher Beurteilungsspielraum ist insoweit nicht eröffnet. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Februar 1978 - I C 102.76 -, juris Rn. 32. Für die Frage, ob Lärmeinwirkungen das zumutbare Maß überschreiten und damit eine erhebliche Belästigung im Sinne von § 3 Abs. 1 BImSchG darstellen, ist ein objektivierter Maßstab - nämlich das Empfinden eines verständigen Durchschnittsmenschen, nicht die individuelle Einstellung eines besonders empfindlichen Nachbarn - zugrunde zu legen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 23. September 1999 ‑ 4 C 6.98 -, juris Rn. 29, vom 7. Mai 1996 - 1 C 10.95 -, juris Rn. 28, vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44.81 -, juris Rn. 18, Beschluss vom 18. Mai 2009 - 8 B 13.09 -, juris Rn. 5; OVG NRW, Urteil vom 15. März 2007 - 10 A 998/06 -, juris Rn. 82, sowie Beschlüsse vom 14. Januar 2010 - 8 B 1015/09 -, juris Rn. 76 f., und vom 10. Februar 2006 - 8 A 2621/04 -, juris Rn. 19. Nach diesen Maßstäben stellte der lautsprecherverstärkte Gebetsruf in seiner genehmigten Form keine erhebliche Belästigung im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG für die Kläger dar. Das gilt sowohl bei einer an den Vorschriften der TA Lärm (dazu aaa)) orientierten Beurteilung der Zumutbarkeit der Lärmeinwirkung (dazu bbb)) als auch bei Würdigung des Einzelfalls nach Maßgabe von § 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG NRW sowie der § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 LImSchG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG (dazu ccc)). aaa) Das Regelwerk der TA Lärm ist im Ansatz auch für die Beurteilung der Zumutbarkeit des Gebetsrufs des Muezzins prinzipiell geeignet. Vgl. Thormann, KommJur 2018, 256 (Anm. zu dem hier angefochtenen Urteil des Verwaltungsgerichts); Troidl, DVBl. 2012, 925 (933); Wallkamm, Muslimische Gemeinden in Deutschland im Lichte des Staatskirchenrechts, 2012, S. 172 ff.; Mick-Schwerdtfeger, Kollisionen im Rahmen der Religionsausübung, 2008, S. 161 f.; Sarcevic, DVBl. 2000, 519 (525); Muckel, NWVBl. 1998, 1 (4); Guntau, ZevKR 43 (1998), 369 (385); Otting, Städte- und Gemeinderat 1997, 65 (66). Dies ergibt sich aus Folgendem: Die im Verfahren nach § 48 BImSchG als Verwaltungsvorschrift erlassenen Vorschriften der TA Lärm - hier mit Blick auf die Ausnahmegenehmigung vom 25. Januar 2017 in der bis zum 8. Juni 2017 geltenden Fassung - konkretisieren die Frage, wann schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche vorliegen. Sie können - mit gewissen Einschränkungen - grundsätzlich auch für die Beurteilung der Frage herangezogen werden, ob die Geräuschbelastung durch den lautsprecherverstärkten Gebetsruf des Muezzins im Rechtssinne die Schwelle der erheblichen Belästigung im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG erreicht. Die TA Lärm gilt zwar nach ihrer Nr. 1 unmittelbar nur für genehmigungsbedürftige Anlagen im Sinne des § 4 BImSchG. Die in ihr niedergelegten Lärmermittlungs- und Bewertungsgrundsätze sind aber auch für andere Lärmarten - je nach deren Ähnlichkeit mit gewerblichem Lärm - bedeutsam. Die Immissionsrichtwerte der TA Lärm regeln die Schutzwürdigkeit bestimmter Gebiete in Abhängigkeit von der jeweiligen Gebietsart, den tatsächlichen Verhältnissen und der Tageszeit und können daher auch in anderen immissionsschutzrechtlichen Verfahren als Ausgangspunkt für die Frage dienen, ob bei der Einzelfallwürdigung eine unzumutbare Lärmbelastung vorliegt. Vgl. zum Zeitschlagen von Kirchturmuhren: BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, BVerwGE 90, 163, juris Rn. 11 f.; zum liturgischen Glockengeläut: BVerwG, Urteil vom 7. Oktober 1983 - 7 C 44.81 -, juris Rn. 19; Beschlüsse vom 19. Februar 2013 - 7 B 38.12 -,juris Rn. 10, und vom 2. September 1996 - 4 B 152.96 -, juris Rn. 6. Da die TA Lärm jedoch in ihrer Grundausrichtung auf gewerblichen (Dauer‑)Lärm zugeschnitten ist und der elektronisch verstärkte Gebetsruf hier im spezifischen Kontext einer landesrechtlichen Ausnahmeregelung zur Benutzung von Tongeräten nach § 10 LImSchG NRW steht, ist sie insofern modifiziert und auf den landesrechtlichen Kontext angepasst anzuwenden. Das gilt insbesondere in Bezug auf den maßgeblichen Beurteilungszeitraum. Gemäß Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm gelten die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm während des Tages für eine Beurteilungszeit von 16 Stunden. Dies berücksichtigt den Umstand, dass gewerbliche Anlagen typischerweise auf längere Betriebszeiten ausgelegt sind. Die von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW erfassten Tongeräte und erst recht die in § 10 Abs. 3 LImSchG NRW genannten, der Wahlwerbung dienenden Lautsprecher, hinsichtlich derer der Landesgesetzgeber ein ausdrückliches Regelungsbedürfnis gesehen hat, werden jedoch typischerweise nur kurzzeitig betrieben. Nach der Wertung, die in § 10 LImSchG NRW und den dortigen Verbotsnormen (Absätze 1 und 2) und Ausnahmen (Absätze 3 bis 5) zum Ausdruck kommt, ist auch schon mit dem nur kurzzeitigen Einsatz von Tongeräten an sich eine erhöhte Störwirkung verbunden. Daher ist es hier allein sachgerecht, als Beurteilungszeit auf die tatsächliche Einwirkzeit (vgl. A.1.1.3 des Anhangs zur TA Lärm) im Rahmen der nach der streitgegenständlichen Genehmigung maximal zulässigen Betriebszeit von 15 Minuten abzustellen. Ein derartiges Verständnis des Beurteilungszeitraums hat im Übrigen auch der verantwortliche Mitarbeiter der Beklagten, Herr Stadtverwaltungsdirektor H. , im Rahmen der mündlichen Verhandlung vor dem Senat zum Ausdruck gebracht (Protokollabdruck Seite 3). bbb) Ausgehend vom Vorstehenden führte der mit Bescheid vom 25. Januar 2017 genehmigte Gebrauch eines Lautsprechers nicht zu einer erheblichen Belästigung im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG am Wohnhaus der Kläger. Der Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 TA Lärm wurde dort eingehalten (dazu (1)). Der genehmigte Gebetsruf ist auch nicht wegen der besonderen Umstände des Einzelfalls als trotzdem erheblich belästigend anzusehen (dazu (2)). (1) Der maßgebliche Immissionsrichtwert nach Nr. 6.1 TA Lärm wurde am Wohnhaus der Kläger deutlich unterschritten. Es kann dahinstehen, ob das Grundstück der Kläger in einem allgemeinen oder in einem reinen Wohngebiet liegt. Der Immissionsrichtwert beträgt tags in einem allgemeinen Wohngebiet nach Nr. 6.1 lit. d) TA Lärm a. F. 55 dB(A) (nach TA Lärm 2017 lit. e)) und in einem reinen Wohngebiet nach Nr. 6.1 lit. e) TA Lärm a. F. 50 dB(A) (nach TA Lärm 2017 lit. f)). Beide Werte wurden durch den genehmigten Betrieb des Lautsprechers nicht annähernd erreicht. Das belegt die auf einer Ausbreitungsrechnung beruhende schalltechnische Stellungnahme der V. und Partner GmbH vom 17. September 2020. Dabei wurde insbesondere zugrunde gelegt, dass der nach Ziffer 2 a) des Bescheides maximal zulässige Mittelungspegel von 55 dB(A) an dem Immissionsort „Wohngebäude Klein-F1. Straße “ während der maximalen Einwirkzeit von 15 Minuten ausgeschöpft wird. Danach beträgt der Schallpegel bei einer nach den Vorgaben der TA Lärm erfolgten Berechnung, d. h. bei unterstellten günstigen meteorologischen und Mitwind-Bedingungen, sowie ohne Berücksichtigung von Abschirmungen durch Gebäude oder Bewuchs am Grundstück der Kläger lediglich 28 dB(A). Die schalltechnische Stellungnahme ist zwar zusätzlich „für eine Einwirkzeit von 0,25 h innerhalb der Beurteilungszeit von 16 h“ von einer Zeitkorrektur von -18 dB(A) ausgegangen. Da sich nach dem Vorstehenden die Beurteilungszeit aber nicht aus Nr. 6.4 Abs. 3 Satz 1 TA Lärm ergibt, sondern mit der Einwirkzeit gleichzusetzen ist, ist von dem rechnerisch ermittelten Schallpegel von 28 dB(A) auszugehen. Selbst bei einem Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit nach A.2.5.2 (bzw. A.3.3.5) des Anhangs zur TA Lärm von maximal 6 dB(A) würde der Beurteilungswert auf dem klägerischen Grundstück von (28 dB(A) + 6 dB(A) =) 34 dB(A) deutlich unter den oben genannten Immissionsrichtwerten liegen. Der Immissionsrichtwert für einzelne kurzzeitige Geräuschspitzen nach Nr. 6.1 Satz 2 TA Lärm von 85 dB(A) tags im allgemeinen Wohngebiet und von 80 dB(A) tags im reinen Wohngebiet wird am Wohnhaus der Kläger ebenfalls offenkundig eingehalten. Nach der Nebenbestimmung in Ziffer 2 a) des Bescheides dürfen kurzfristige Geräuschspitzen einen Maximalwert von 85 dB(A) selbst an dem unmittelbar neben der Moschee gelegenen Wohngebäude Klein-F1. Straße nicht überschreiten. Das Vorbringen der Kläger, der Gebetsruf sei in der Vergangenheit lauter gewesen als bei der Nachmessung im März 2018 und nach der Genehmigung zugelassen, gibt keinen Anlass, bei der hier gebotenen Prüfung auf einen lauteren als den genehmigten Betrieb des Lautsprechers abzustellen. Es kann insbesondere nicht davon ausgegangen werden, dass sich der Beigeladene ohnehin nicht an die Nebenbestimmungen zum Lärmschutz halten und der maßgebliche Lärmrichtwert am Wohnhaus der Kläger regelmäßig überschritten würde. Grundsätzlich darf sich eine Behörde bei Erteilung einer Genehmigung - wie hier geschehen - darauf beschränken, Immissionswerte als Zielwerte festzulegen. Diese sind zur Sicherstellung eines hinreichenden Lärmschutzniveaus grundsätzlich geeignet. Abweichendes gilt bei absehbaren Problemen, die Einhaltung des Zielwertes durch eine Nachmessung zu überprüfen, vgl. zu Windenergieanlagen OVG NRW, Urteil vom 18. November 2002 - 7 A 2127/00 -, juris Rn. 75, oder wenn die bei der Nutzung der genehmigten Anlage entstehenden Immissionen bei regelmäßigem Betrieb die für die Nachbarschaft maßgebliche Zumutbarkeitsgrenze mit hinreichender Wahrscheinlichkeit zu überschreiten drohen. Dann genügt es zur Sicherung der Nachbarrechte nicht, in der Genehmigung den maßgeblichen Immissionsrichtwert als Zielwert festzulegen und weitere Nebenbestimmungen vorzubehalten. Vgl. BVerwG, Urteile vom 24. Juni 1971 - I C 39.67 -, NJW 1971, 1475, und vom 5. November 1968 - I C 29.67 -, VerwRspr 1969, 220; OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Januar 2016 - 2 A 2423/15 -, BeckRS 2016, 41565 Rn. 31 f., und vom 12. Februar 2013 - 2 B 1336/12 -, BeckRS 2013, 48005. Eine solche Fallkonstellation lag hier nicht vor. Die elektronische Verstärkung des Gebetsrufs ist nicht von sich aus bei regelmäßigem Betrieb auf eine Überschreitung der festgelegten Zielwerte angelegt. So haben die Kläger in der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht angegeben (Protokollabdruck, Seite 2), den Ruf des Muezzins an ihrem Haus letztmalig Ende 2014/Anfang 2015 akustisch wahrgenommen zu haben. Sollte es seit der Geltung der hier streitbefangenen Genehmigung vom 25. Januar 2017 gleichwohl zu einer Überschreitung der Lärmrichtwerte am Wohnhaus der Kläger gekommen sein, wäre dies eine Frage der Überwachung der erteilten Genehmigung durch die Beklagte gewesen und hätte dieser ohne Weiteres zur Kenntnis gebracht werden können. Im Übrigen haben die Vertreter des Beigeladenen in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat deutlich gemacht, dass sie bereit sind, die Vorgaben der Genehmigung einzuhalten. Der Vereinsvorsitzende, Herr L. , hat erklärt, im Falle der Erteilung einer neuen Genehmigung würden die Lärmwerte eingehalten. Insbesondere werde auch ein Techniker hinzugezogen (Protokollabdruck Seite 4). Das Vorbringen der Kläger gegen die Ermittlung der Geräuschimmission durch die V. und Partner GmbH ist unbegründet. Auf die gegen das Verfahren bei Erstellung des Schallgutachtens vom 29. März 2018 und dessen Inhalt, insbesondere die Mischung zwischen Mess- und Prognosegutachten, gerichteten Einwände der Kläger kommt es nicht an. Da Gegenstand des gerichtlichen Verfahrens die erteilte Genehmigung und nicht etwa eine (Überwachungs‑)Messung ist, ist auf die schalltechnische Stellungnahme vom 17. September 2020 abzustellen, die nicht auf dieser Messung, sondern auf einer Ausbreitungsrechnung ausgehend von den genehmigten Schallleistungspegeln beruht. Vor diesem Hintergrund verfangen auch die Bedenken hinsichtlich der meteorologischen Verhältnisse bei der Messung am 23. März 2018 (Querwindsituation, diesige Wetterlage) schon im Ansatz nicht. Dasselbe gilt, soweit die Kläger in Frage stellen, dass eine nachvollziehbare Berücksichtigung der Zuschläge für Ton- und Informationshaltigkeit sowie für Impulshaltigkeit stattgefunden habe. Nach dem Vorstehenden sind selbst bei einem - nach Einschätzung des Sachverständigen hier wegen der am Haus der Kläger nicht mehr gegebenen Verständlichkeit des Textes entbehrlichen - Zuschlag für Ton- und Informationshaltigkeit von maximal 6 dB(A) die Immissionsrichtwerte nach Nr. 6.1 TA Lärm eingehalten. Unter welchem Gesichtspunkt der Gebetsruf des Muezzins eine Impulshaltigkeit, also Geräusche mit schnellen Pegeländerungen wie z. B. ein Knall- oder ein Aufprallgeräusch, vgl. Beckenbauer, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, 3. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 412; Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Aug. 2020, A.2 TA Lärm Rn. 27, beinhalten soll, zeigen die Kläger nicht auf. Dies ist auch sonst nicht ersichtlich. (2) Die Einzelfallumstände, insbesondere die spezifische Geräuschcharakteristik des Gebetsrufs (Gesang in arabischer Sprache mit spezieller Melodie) und dessen religiöser Inhalt, geben keinen Anlass, diesen am Haus der Kläger als erheblich belästigend im Sinne von § 10 Abs. 1 LImSchG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG zu bewerten. Insoweit kann das Regelwerk der TA Lärm mit der in Nr. 3.2.2 vorgesehenen ergänzenden Prüfung im Sonderfall einen Anhaltspunkt für die Einzelfallwürdigung bieten. Die Voraussetzungen für den Eintritt in eine solche Sonderfallprüfung (dazu (a)) liegen schon nicht vor (dazu (b)). Selbst wenn man dies bejahte, führte dies zu keinem anderen Ergebnis (dazu (c)). (a) Nach Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm ist, wenn im Einzelfall besondere Umstände vorliegen, die bei der Regelfallprüfung keine Berücksichtigung finden, nach Art und Gewicht jedoch wesentlichen Einfluss auf die Beurteilung haben können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ergänzend zu prüfen, ob sich unter Berücksichtigung dieser Umstände des Einzelfalls eine vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichende Beurteilung ergibt. Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm gibt danach eine bestimmte gedankliche Struktur der Sonderfallprüfung vor. Die Sonderfallprüfung ersetzt nicht die Regelfallprüfung, sondern setzt voraus, dass diese stattgefunden hat. Haben sich dabei konkrete Anhaltspunkte ergeben, dass die standardisierte Regelfallprüfung wegen der vorliegenden Besonderheiten nicht ausreichend ist, um zuverlässig beurteilen zu können, ob die Anlage zum Entstehen schädlicher Umwelteinwirkungen relevant beiträgt, ist in Ergänzung hierzu die Sonderfallprüfung durchzuführen. Anlass für eine Sonderfallprüfung sind nur besondere Umstände, die nach Art und Gewicht eine wesentlich andere Beurteilung erwarten lassen. Vgl. Feldhaus/Tegeder, in: Feldhaus, Bundesimmissionsschutzrecht, Stand: Aug. 2020, Nr. 3 TA Lärm Rn. 52; Beckenbauer, in: Bönker/Bischopink, BauNVO, 2. Aufl. 2018, 3. Teil: Immissionsschutzrecht, Rn. 287 unter Hinweis auf die Kriterien für eine ergänzende Prüfung im Sonderfall der Bund/Länder-Arbeitsgemeinschaft für Immissionsschutz (LAI). Die in Nr. 3.2.2 Satz 2 TA Lärm beispielhaft genannten Umstände sind zwar hauptsächlich als solche zu verstehen, die trotz einer negativen Regelfallprüfung (Lärmrichtwerte überschritten) zu einer Genehmigungsfähigkeit einer Anlage führen können. Im Wortlaut von Nr. 3.2.2 Satz 1 TA Lärm ist eine solche Beschränkung auf die eine Genehmigung ermöglichenden Umstände jedoch nicht zum Ausdruck gekommen. Sie wäre auch nicht gesetzeskonform, da schädliche Umwelteinwirkungen durch Geräusche trotz positiver Regelfallprüfung nicht immer ausgeschlossen werden können. Demnach wird auch die negative Sonderfallprüfung, die trotz positiver Regelfallprüfung zu einer Verneinung der Genehmigungsfähigkeit führen kann, von Nr. 3.2.2 TA Lärm erfasst. Vgl. Hansmann, in: Landmann/Rohmer, Umweltrecht, Stand: Febr. 2020, TA Lärm Nr. 3 Rn. 34. (b) Nach diesen Maßgaben liegen besondere Umstände im Sinne von Nr. 3.2.2 TA Lärm, die eine ergänzende Prüfung im Sonderfall erforderlich machen und für eine solche Absenkung der Erheblichkeitsschwelle sprechen, dass das Geräusch mit dem hier in Rede stehenden Beurteilungspegel von (äußerstenfalls) 34 dB(A) bzw. Mittelungspegel von 28 dB(A) als erhebliche Belästigung zu bewerten wäre, nicht vor. Ernstlich in Betracht kommt hier nur Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. d) TA Lärm. Danach ist eine Sonderfallprüfung in Betracht zu ziehen, wenn besondere Gesichtspunkte der Herkömmlichkeit und der sozialen Adäquanz der Geräuschimmissionen vorliegen. Derartige Umstände können, wie es insbesondere beim kirchlichen Glockengeläut der Fall ist, für eine Anhebung der Erheblichkeitsschwelle sprechen. Das schließt eine Absenkung der Erheblichkeitsschwelle bei ungewohnten oder aus anderen Gründen als besonders lästig empfundenen Geräuschen zwar nicht von vornherein aus. Bei der hier gebotenen wertenden Betrachtung ist aber auch der Bedeutung der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG für den Gebetsruf angemessen Rechnung zu tragen. Vgl. Troidl, DVBl. 2012, 925 (931); Wallkamm, Muslimische Gemeinden in Deutschland im Lichte des Staatskirchenrechts, 2012, S. 172 ff.; Sarcevic, DVBl. 2000, 519 (526); zur Berücksichtigung der Wertentscheidung des Grundgesetzes nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG im Rahmen des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots BVerwG, Urteil vom 27. Februar 1992 - 4 C 50.89 -, juris Rn. 22; OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. November 2000 - 8 A 11739/00 -, NVwZ 2001, 933 (934). Soweit der Lärm bei Ausübung einer nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG grundrechtlich geschützten Religionsausübung entsteht, wirkt diese Wertentscheidung des Grundgesetzes in das einfache Recht und damit auch in Nr. 3.2.2 TA Lärm hinein. Anders als das Verwaltungsgericht meint (Urteilsabdruck Seite 16), kommt es in diesem Zusammenhang nicht auf eine Einbeziehung der Bewohner der betroffenen Stadtteile - gar in Form einer Bürgerbefragung - zur Klärung der allgemeinen Akzeptanz an. Abgesehen davon, dass eine solche Vorgehensweise dem typischerweise auf den Schutz von Minderheiten gerichteten Grundrechtsschutz des Grundgesetzes - hier in Gestalt der Religionsfreiheit - ersichtlich zuwiderliefe, ist die Bewertung eines Geräuschs als erhebliche Belästigung Gegenstand der tatrichterlichen Würdigung. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 7 C 25.91 -, juris Rn. 11, und Beschluss vom 25. Februar 2014 - 4 B 2.14 -, juris Rn. 7. Der Gebetsruf für das Freitagsgebet als solcher und die mit Bescheid vom 25. Januar 2017 genehmigte Benutzung eines Lautsprechers zur Durchführung dieses Gebetsrufes sind von der Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Nach Absatz 1 der Vorschrift sind die Freiheit des Glaubens, des Gewissens und die Freiheit des religiösen und weltanschaulichen Bekenntnisses unverletzlich. Absatz 2 gewährleistet die ungestörte Religionsausübung. Art. 4 Abs. 1 und 2 GG enthält ein umfassend zu verstehendes einheitliches Grundrecht. Es erstreckt sich nicht nur auf die innere Freiheit, zu glauben oder nicht zu glauben, das heißt einen Glauben zu haben, zu verschweigen, sich vom bisherigen Glauben loszusagen und einem anderen Glauben zuzuwenden, sondern auch auf die äußere Freiheit, den Glauben zu bekunden und zu verbreiten, für seinen Glauben zu werben und andere von ihrem Glauben abzuwerben. Umfasst sind damit nicht allein kultische Handlungen und die Ausübung und Beachtung religiöser Gebräuche, sondern auch die religiöse Erziehung sowie andere Äußerungsformen des religiösen und weltanschaulichen Lebens. Dazu gehört das Recht der Einzelnen, ihr gesamtes Verhalten an den Lehren ihres Glaubens auszurichten und dieser Überzeugung gemäß zu handeln, also glaubensgeleitet zu leben; dies betrifft nicht nur imperative Glaubenssätze. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 ‑ 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 78, m. w. N. Bei der Würdigung dessen, was im Einzelfall als Ausübung von Religion und Weltanschauung zu betrachten ist, darf das Selbstverständnis der jeweils betroffenen Religions- und Weltanschauungsgemeinschaften und des einzelnen Grundrechtsträgers nicht außer Betracht bleiben. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2020 ‑ 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 80, m. w. N. Der Gebetsruf zum Freitagsgebet hat schon nach seinem Inhalt bekenntnishaften Charakter, indem durch ihn ein Bekenntnis zu wesentlichen Elementen des islamischen Glaubens stattfindet. Nach der vom Beigeladenen vorgelegten Übersetzung bedeutet er: „Gott ist groß. Ich bezeuge, dass es keine Gottheit außer Gott gibt. Ich bezeuge, dass Muhammad Gottes Gesandter ist. Kommt her zum Gebet. Groß ist Gott (Allah ist der größte.). Es gibt keine Gottheit außer Gott.“ Zugleich richtet er sich an die Mitglieder der muslimischen Gemeinde und fordert zum gemeinsamen Gebet auf. Das Gemeinschaftsgebet am Freitag nimmt insofern eine herausragende Stellung ein. Vgl. Jarass, in: Jarass/Pieroth, GG, 15. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 15; Kokott, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 62; Starck, in: v. Mangoldt/Klein/Starck, GG, Band 1, 7. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 61; Wolff, in: Hömig/Wolff, GG, 12. Aufl. 2018, Art. 4 Rn. 8; Morlok, in: Dreier, GG, Band I, 3. Aufl. 2013, Art. 4 Rn. 132; Mick-Schwerdtfeger, Kollisionen im Rahmen der Religionsausübung, 2008, S. 152; Rademacher/Janz, JuS 2002, 58 (62); Muckel, NWVBl. 1998, 1 (3); Guntau, ZevKR 43 (1998), 369 (376 ff.); Otting, Städte- und Gemeinderat 1997, 65 (68); zur Bedeutung des islamischen Gemeinschaftsgebets am Freitag Khoury/Hagemann/Heine, Islam-Lexikon, 2006, S. 223 f.; Kreiser/Diem/Majer, Lexikon der Islamischen Welt, Band 1, 1974, S. 183. Der Gebetsruf fällt nicht deswegen aus dem Schutzbereich von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG heraus, weil er ein Bekenntnis beinhaltet, das zentrale Glaubenssätze des Islams hervorhebt und damit als Abgrenzung zu anderen Religionen verstanden werden kann. Denn die Tatsache, dass ein Bekenntnis das andere ausschließt und dies öffentlich kundgetan wird, kann nicht dazu herhalten, einem solchen Bekenntnis den Schutz der Religionsfreiheit zu versagen. Gerade auch das öffentliche Eintreten für den eigenen Glauben wird vielmehr von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützt. Zum Bekenntnis und zum Eintreten für den eigenen Glauben in der Öffentlichkeit BVerfG, Beschlüsse vom 27. Oktober 2016 - 1 BvR 458/10 -, juris Rn. 102, vom 26. Juni 2002 - 1 BvR 670/91 ‑, juris Rn. 52, vom 25. März 1980 ‑ 2 BvR 208/76 -, juris Rn. 114, und vom 16. Oktober 1968 - 1 BvR 241/66 -, juris Rn. 25 ff.; vgl. auch Guntau, ZevKR 43 (1998), 369 (378). Keine Rolle kann es dabei spielen, ob der öffentliche Gebetsruf nach den Glaubenslehren des Islams zwingend notwendig ist. Er ist nämlich jedenfalls - was auch die Kläger letztlich nicht in Frage stellen - Teil der islamischen Tradition und gehört traditionell zum Ausdruck islamischer Frömmigkeit. Vgl. Guntau, ZevKR 43 (1998), 369 (376 ff.); zur Verankerung des Gebetsrufs und des Gebetsruferamts im Urislam Kreiser/Diem/Majer, Lexikon der Islamischen Welt, Band 2, 1974, S. 188. Auch liegt der Gebetsruf des Muezzins nicht allein deshalb außerhalb des Schutzbereichs des Art. 4 Abs. 1 und 2 GG, weil er elektronisch verstärkt erfolgen soll. Vgl. Muckel, in: Friauf/Höfling, Berliner Kommentar zum Grundgesetz, Stand: Jan. 2020, Art. 4 Rn. 26. Denn seine nach dem religiösen (Selbst-)Verständnis gewünschte Funktion kann der Gebetsaufruf in der Öffentlichkeit besser erreichen, wenn er wahrnehmbar ist. Dabei können sich jedenfalls der Muezzin und die Mitglieder der islamischen Gemeinde des Beigeladenen mit Blick auf die Durchführung des Gebetsrufs auf die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG - auch in ihrer gemeinsamen Ausübung - berufen. Nicht zu klären ist demnach, ob auch der Beigeladene selbst als Mitgliedsverein („Moscheeverein“) der Türkisch-Islamischen Union der Anstalt für Religion e. V. (DITIB) über Art. 19 Abs. 3 GG das Grundrecht der Religionsfreiheit für sich beanspruchen kann. Vgl. dazu Isensee, in: Isensee/Kirchhof, Handbuch des Staatsrechts, Band 9, 3. Aufl. 2003, § 199 Rn. 81. Der grundrechtliche Schutz des genehmigten Gebetsrufs als positive Religionsausübung wird nicht dadurch eingeschränkt, dass sich die Kläger hier auf ihre negative Religionsfreiheit berufen, die ebenfalls durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG sowie den über Art. 140 GG in das Grundgesetz inkorporierten Art. 136 Abs. 4 WRV geschützt ist. Diese Vorschriften vermitteln den Klägern grundsätzlich kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Dem durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG gewährleisteten Recht zur Teilnahme an den kultischen Handlungen, die ein Glaube vorschreibt oder in denen er Ausdruck findet, entspricht umgekehrt die Freiheit, kultischen Handlungen eines nicht geteilten Glaubens fernzubleiben. Diese Freiheit bezieht sich ebenfalls auf die Symbole, in denen ein Glaube oder eine Religion sich darstellt. Art. 4 Abs. 1 GG überlässt es dem Einzelnen, zu entscheiden, welche religiösen Symbole er anerkennt und verehrt und welche er ablehnt. Zwar hat er in einer Gesellschaft, die unterschiedlichen Glaubensüberzeugungen Raum gibt, kein Recht darauf, von fremden Glaubensbekundungen, kultischen Handlungen und religiösen Symbolen verschont zu bleiben. Davon zu unterscheiden ist aber eine vom Staat geschaffene Lage, in der der Einzelne ohne Ausweichmöglichkeiten dem Einfluss eines bestimmten Glaubens, den Handlungen, in denen dieser sich manifestiert, und den Symbolen, in denen er sich darstellt, ausgesetzt ist. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 ‑ 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 46, 54, Beschlüsse vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 94, vom 18. Oktober 2016 - 1 BvR 354/11 -, juris Rn. 64, vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, juris Rn. 104, und vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rn. 34; zum liturgischen Glockengeläut im Rahmen des Herkömmlichen, bei dem es nicht darauf ankommt, aus welchen individuellen Gründen sich ein betroffener Nachbar gestört fühlt, siehe BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 7 B 38.12 -, juris Rn. 11. Aus Art. 136 Abs. 4 WRV folgt kein weitergehender Schutz. Danach darf niemand zu einer kirchlichen Handlung oder Feierlichkeit oder zur Teilnahme an religiösen Übungen oder zur Benutzung einer religiösen Eidesform gezwungen werden. Die Vorschrift bekräftigt bzw. präzisiert nur, was sich ohnehin aus der freiheitssichernden Wirkung der von Art. 4 Abs. 1 und 2 GG geschützten negativen Religionsfreiheit ergibt. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 ‑ 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 46 a. E., Beschluss vom 16. Mai 1995 - 1 BvR 1087/91 -, juris Rn. 34 a. E.; Ehlers, in: Sachs, GG, 8. Aufl. 2018, Art. 136 WRV Rn. 8. Nach diesen Maßgaben führte die von den Klägern geltend gemachte Beeinträchtigung ihrer negativen Religionsfreiheit nicht zu einer Absenkung der immissionsschutzrechtlich anzulegenden Erheblichkeitsschwelle. Der Gebetsruf ist für jeden Empfänger offenkundig nicht staatlich veranlasst. Er ist vielmehr Ausdruck der individuellen und religiös motivierten Entscheidung des Beigeladenen und seiner muslimischen Mitglieder. Der Staat, der eine religiöse Aussage - wie hier den Gebetsruf - hinnimmt bzw. zulässt, macht diese Aussage nicht schon dadurch zu seiner eigenen und muss sie sich auch nicht als von ihm beabsichtigt zurechnen lassen. Vgl. BVerfG, Urteil vom 24. September 2003 ‑ 2 BvR 1436/02 -, juris Rn. 54, Beschluss vom 27. Januar 2015 - 1 BvR 471/10, 1 BvR 1181/10 -, juris Rn. 104, einschränkend für religiöse Symbole von Amtsträgern im Gerichtssaal Beschluss vom 14. Januar 2020 - 2 BvR 1333/17 -, juris Rn. 95. Die Kläger befanden sich auch nicht in einer Situation, in der sie dem Gebetsruf mit besonderer Intensität ohne Ausweichmöglichkeit wie in einer Zwangslage ausgesetzt waren. Sie wohnen in einer Entfernung von circa 890 m zur Schallquelle des Beigeladenen. Wie oben ausgeführt, war der Gebetsruf in der genehmigten Form auf ihrem Grundstück nur sehr leise und damit außerhalb des Hauses wahrnehmbar und zudem auf den kurzen Zeitraum von maximal 15 Minuten pro Woche beschränkt. Dass die Kläger - wie sie selbst vortragen - mit der Wahrnehmung des übertragenen Gebetsrufs gleichsam zu Teilnehmern an einem islamischen Gottesdienst würden, trifft aus der maßgeblichen Sicht eines verständigen Durchschnittsmenschen nicht zu. Das bloße akustische Wahrnehmen einer religiösen Aussage ist nämlich nicht mit der erzwungenen (aktiven) Teilnahme an einer religiösen Übung gleichzusetzen. Soweit sich die Kläger ausweislich ihrer Ausführungen erkennbar aus ihrem eigenen christlichen Glaubensverständnis heraus gegen die Inhalte des islamischen Gebetsrufs wenden und von fremden Glaubensbekundungen verschont bleiben wollen, ist dies wiederum Ausdruck ihrer eigenen Freiheit der positiven Religionsausübung. Ein gegen die Genehmigung des Gebetsrufs des Beigeladenen gerichteter Anspruch wurde jedoch auch hierdurch nicht vermittelt. Da der grundrechtliche Schutz des genehmigten Gebetsrufs durch die Religionsfreiheit nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in Nr. 3.2.2 TA Lärm hineinwirkt und die Geräuscheinwirkung mit einem Beurteilungspegel von allenfalls 34 dB(A) am Wohnhaus der Kläger hier ohnehin ganz gering ist, bestehen keine besonderen Umstände nach Nr. 3.2.2 Satz 2 lit. d) TA Lärm. Insbesondere liefern allein die fremdländische Herkunft des Gebetsrufs sowie das damit möglicherweise bei einzelnen Personen - wie hier den Klägern - verbundene Unbehagen vor dem Hintergrund der objektiven Wertentscheidung des Grundgesetzes keine zureichenden Gründe, um das Geräusch des lautsprecherverstärkten Gebetsrufs als erheblich belästigend zu bewerten. Vgl. Troidl, DVBl. 2012, 925 (931 f.); Wallkamm, Muslimische Gemeinden in Deutschland im Lichte des Staatskirchenrechts, 2012, S. 174 f.; Muckel, NWVBl. 1998, 1 (6); Schmehl, JA 1997, 866 (871). Es liegen über die in Nr. 3.2.2 TA Lärm benannten Sonderfallumstände hinaus auch keine sonstigen Umstände vor, die Anlass zu einer vom Regelfall abweichenden Bewertung geben. (c) Auch wenn man im Hinblick auf die besondere Geräuschcharakteristik und deren fehlende Herkömmlichkeit die Erforderlichkeit einer Sonderfallprüfung nach Nr. 3.2.2. TA Lärm bejahte, führte diese - unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände des Einzelfalls - nicht zu einer vom Ergebnis der Regelfallprüfung abweichenden Beurteilung. Der elektronisch verstärkte Gebetsruf sollte ausweislich der streitgegenständlichen Ausnahmegenehmigung vom 25. Januar 2017 nur einmal pro Woche, jeweils am Freitag, in der Zeit zwischen 12.00 Uhr und 14.00 Uhr erfolgen. Es handelte sich demnach um einen Zeitraum, der eindeutig und mit großem zeitlichen Abstand weder in die Zeit der Nachtruhe nach Nr. 6.4 Abs. 1 Nr. 2 TA Lärm (22.00 - 6.00 Uhr) fällt, noch zu den Tageszeiten mit erhöhter Empfindlichkeit an Werktagen nach Nr. 6.5 TA Lärm (6.00 - 7.00 Uhr, 20.00 - 22.00 Uhr) zählt. Der Freitag als Werktag mit der entsprechenden werktäglichen Geschäftigkeit genießt dabei von vornherein einen geringeren Schutz mit Blick auf Geräuschimmissionen als Sonn- und Feiertage. Hinzu kommt die Beschränkung der maximalen Dauer des Gebetsrufs innerhalb dieses zeitlichen Rahmens auf 15 Minuten. Das macht im Verlauf eines Tages nur einen unwesentlichen Zeitraum aus. Im Verlauf einer Woche handelt es sich nur um ein einmaliges kurzes Ereignis. Die Dauer des einzelnen Gebetsrufs hält sich zudem in dem üblichen zeitlichen Rahmen anderer religiöser Bekundungen, die mit Lärm verbunden sind. Vgl. zum liturgischen Glockengeläut BVerwG, Beschluss vom 19. Februar 2013 - 7 B 38.12 -, juris Rn. 13. Außerdem liegt, wie oben dargestellt, die Geräuscheinwirkung nach dem Ergebnis der Ausbreitungsrechnung am Wohnhaus der Kläger bei 28 dB(A) bzw. selbst unter Berücksichtigung eines kaum zu rechtfertigenden, lediglich auf einer großzügigen Bewertung beruhenden Zuschlags für Ton- und Informationshaltigkeit von 6 dB(A) bei 34 dB(A) und damit nicht nur weit unter dem für allgemeine und sogar reine Wohngebiet maßgeblichen Immissionsrichtwert, sondern auch vergleichsweise knapp über der Wahrnehmbarkeitsschwelle. Vor dem Hintergrund dieser äußerst geringen Lärmintensität kann sich hier auch nichts anderes daraus ergeben, dass der Gebetsruf eine Lärmimmission in Form eines Gesangs in arabischer Sprache mit spezieller Melodie bzw. Tonlage ist. Dies gilt wie aufgezeigt gerade auch mit Blick darauf, dass der objektiven Wertentscheidung des Grundgesetzes hinsichtlich der Gewährleistung der freien Religionsausübung nach Art. 4 Abs. 1 und 2 GG in diesem Zusammenhang besonderes Gewicht beizumessen ist. Vgl. OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 20. November 2000 - 8 A 11739/00 -, NVwZ 2001, 933 (934) zum Ruf des Muezzins zum Freitagsgebet bei „leisem Betrieb“ der Lautsprecheranlage sowie zur Wahrung des baurechtlichen Rücksichtnahmegebots; zustimmend Himmelmann, LImSchG NRW, Stand: Juni 2019, § 10 Erl. 5. Ob etwas anderes gilt, wenn der Muezzinruf unter anderen Umständen des Einzelfalls - etwa mehrmals (bis zu fünfmal) täglich bzw. in anderer Lautstärke - durchgeführt wird, ist hier nicht zu entscheiden. ccc) Auch wenn man unterstellt, dass die Maßstäbe der TA Lärm hier nicht anwendbar wären, folgt daraus im Ergebnis nichts anderes. Eine davon losgelöste Würdigung des Einzelfalls unter Berücksichtigung von Sinn und Zweck des § 10 Abs. 4 Satz 1 LImSchG NRW sowie der § 1 Abs. 1, § 2 Satz 1 LImSchG NRW i. V. m. § 3 Abs. 1 BImSchG führt dazu, dass durch den genehmigten Gebetsruf keine schädlichen Umwelteinwirkungen zulasten der Kläger hervorgerufen wurden. Wie ausgeführt dienen die Vorschriften der Lärmbekämpfung und orientieren sich an immissionsschutzrechtlichen Maßstäben. Sie zielen nicht auf eine Bewertung des Geräuschinhalts und ermöglichen auch nicht, Geräuscheinwirkungen, die objektiv nur von geringer Intensität sind, wegen der mit dem Geräusch bei Dritten verbundenen Konnotationen als erheblich belästigend einzuordnen. Insoweit gelten die vorstehenden Erwägungen entsprechend. Auch im Rahmen einer an der Werteordnung des Grundgesetzes orientierten Auslegung des § 10 LImSchG NRW kann eine der Grundrechtsausübung zuzuordnende Geräuschverursachung nicht allein deshalb als erheblich belästigend bewertet werden, weil einzelne oder auch mehrere von diesem Geräusch - wie hier akustisch nur sehr niederschwellig - Betroffene mit dieser Grundrechtsausübung anderer nicht konfrontiert werden wollen. cc) Aus § 10 Abs. 2 LImSchG ergeben sich - unabhängig von der Frage, ob und inwieweit die Kläger sich auf Lärmschutz für die in dieser Norm genannten öffentlichen Flächen berufen können - keine weitergehenden Rechte für die Kläger. Der lautsprecherverstärkte Gebetsruf in der hier genehmigten Form stellt unter Berücksichtigung der oben dargestellten Umstände des Einzelfalls (Zeit, Dauer, Lärmintensität, Schutz durch Art. 4 Abs. 1 und 2 GG) nicht nur keine erhebliche Belästigung gemäß § 10 Abs. 1 LImSchG NRW, sondern für die Kläger an ihrem Wohnhaus auch keine Belästigung nach Absatz 2 der Vorschrift dar. Die normative Differenzierung danach, ob andere „erheblich belästigt werden“ (§ 10 Abs. 1 LImSchG NRW) oder nur „belästigt werden können“ (§ 10 Abs. 2 LImSchG NRW) ist im Übrigen für den Umfang des gegen eine solche Ausnahmegenehmigung gewährten Drittschutzes ohne Belang. Sie betrifft nämlich allein die objektive Frage, ab wann der jeweilige präventive Verbotstatbestand bzw. das Erfordernis der Einholung einer Ausnahmegenehmigung greifen. II. Der Klageantrag zu 2. hat keinen Erfolg. Im Übergang von dem in der Vorinstanz als Hilfsantrag gestellten Feststellungsantrag zu einem Hauptantrag ist zwar keine Klageänderung zu sehen, weil sich durch diesen Wechsel der Streitgegenstand nicht geändert hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 24. September 2009 ‑ 2 C 31.08 -, juris Rn. 13. Die Feststellungsklage ist aber unzulässig. Mit dem Klageantrag zu 2. begehren die Kläger wie mit dem Klageantrag zu 1. die Feststellung, dass die Ausnahmegenehmigung vom 25. Januar 2017 in der Fassung vom 1. Februar 2018 sie in ihren Rechten verletzte. Der Klageantrag zu 2. begrenzt dabei die Prüfung der subjektiven Rechtsverletzung der Kläger auf die Frage, ob ein Verstoß gegen die negative Religionsfreiheit vorlag. Er betrifft damit mit Blick auf das geltend gemachte subjektive Recht lediglich einen Teilausschnitt des von dem Klageantrag zu 1. erfassten Fortsetzungsfeststellungsbegehrens nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Ein solcher Antrag des Inhalts, der Verwaltungsakt sei aus einem bestimmten Grund rechtswidrig gewesen, ist unzulässig. Die gerichtliche Feststellung eines bestimmten Rechtswidrigkeitsgrundes kann mit einem Antrag nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO nicht verlangt werden. Solche Gründe können sich vielmehr nur aus einem der Fortsetzungsfeststellungsklage stattgebenden Urteil ergeben. Vgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. November 1995 - 8 C 9.95, 8 PKH 10.95 -, juris Rn. 6, vom 16. Oktober 1989 - 7 B 43.89 -, Buchholz 11 Art. 2 GG Nr. 59, vom 5. September 1984 - 1 WB 131.82 -, juris Rn. 33; Hess. VGH, Beschluss vom 15. September 2009 - 7 A 2550/08 -, juris Rn. 28 f.; W.-R. Schenke/R. P. Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 26. Aufl. 2020, § 113 Rn. 100, 111; Schübel-Pfister, in: Eyermann, VwGO, 15. Aufl. 2019, § 113 VwGO Rn. 86. Unabhängig davon wäre der Klageantrag zu 2. ohnehin unbegründet, da die begehrte Feststellung einer Verletzung der negativen Religionsfreiheit nach dem Vorstehenden nicht getroffen werden kann. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2, 162 Abs. 3 VwGO. Sie berücksichtigt für das erstinstanzliche Verfahren den nach teilweiser Erledigung der Hauptsache rechtskräftig gewordenen Teil der erstinstanzlichen Kostenentscheidung. Die außergerichtlichen Kosten des Beigeladenen sind nicht aus Gründen der Billigkeit erstattungsfähig nach § 162 Abs. 3 VwGO, weil er keinen Sachantrag gestellt und sich damit keinem eigenen Kostenrisiko (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO) ausgesetzt hat. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO liegen nicht vor.