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Beschluss

2 L 1533/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1030.2L1533.23.00
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Tenor
  • 1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4351/23 gegen die mit    Ziff. I.1.3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom    03.07.2023 (000000/0000 OV) angeordnete Beseitigung der Paket-    Postanlage im Bereich des Vorgartens des Grundstücks G01 wird    wiederhergestellt.    Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4351/23 gegen die mit Ziff. I.1.3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03.07.2023 (000000/0000 OV) angeordnete Beseitigung der Paket- Postanlage im Bereich des Vorgartens des Grundstücks G01 wird wiederhergestellt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragsgegnerin. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. Gründe Der Antrag des Antragstellers, die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 4351/23 gegen die mit Ziff. I.1.3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 03.07.2023 (000000/0000 OV) angeordnete Beseitigung der Paket-Postanlage im Bereich des Vorgartens des Grundstücks G01 wiederherzustellen, hat Erfolg. Die im Verfahren nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vom Gericht zu treffende Abwägung zwischen dem Interesse des Antragstellers, vorerst von der sofortigen Vollziehung verschont zu bleiben und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehbarkeit der Ordnungsverfügung vom 03.07.2023 geht zu zugunsten des Antragstellers aus. Die Anordnung zur Beseitigung der Paket- und Postanlage in Ziff. I.1.3 der Ordnungsverfügung erweist sich bei der im vorliegenden Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung zwar aller Voraussicht nach als rechtmäßig. Rechtsgrundlage für die Beseitigungsanordnung ist § 82 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift kann die Bauaufsichtsbehörde die vollständige Beseitigung von Anlagen anordnen, die im Widerspruch zu öffentlich-rechtlichen Vorschriften errichtet wurden, wenn nicht auf andere Weise rechtmäßige Zustände hergestellt werden können. Die Paket- und Postanlage steht aller Voraussicht nach in Widerspruch zu den planungsrechtlichen Vorgaben des Bebauungsplanes Nr. 0000-0 (B-Plan) der Antragsgegnerin. Dieser bestimmt, dass die Errichtung von vereinzelt stehenden Nebenanlagen außerhalb des im Plan eingezeichneten Baukörpers unzulässig ist. Darüber hinaus ist die Einzäunung des Vorgartens durch 80 cm hohe Spriegelzäune auszuführen, die mit Hecken abzupflanzen sind. Tore der Zäune dürfen nicht höher sein als die Einzäunung. Die Post-Paketanlage des Antragstellers widerspricht wegen ihres außerhalb des im B-Plan eingezeichneten Bereichs gelegenen Standortes und wegen ihrer Höhe von etwa 1,70 m den Vorgaben des B-Planes. Die Wirksamkeit der genannten Festsetzungen des B-Plan ist aller Voraussicht nach nicht nach den Grundsätzen über die Funktionslosigkeit von Bebauungsplänen entfallen. Eine bauplanerische Festsetzung tritt wegen Funktionslosigkeit außer Kraft, wenn und soweit die Verhältnisse, auf die sie sich bezieht, in der tatsächlichen Entwicklung einen Zustand erreicht haben, der eine Verwirklichung der Festsetzung auf unabsehbare Zeit ausschließt und die Erkennbarkeit dieser Tatsache einen Grad erreicht hat, der einem etwa dennoch in die Fortgeltung der Festsetzung gesetzten Vertrauen die Schutzwürdigkeit nimmt. Dabei reicht es nicht aus, dass in Einzelfällen von den Festsetzungen des Bebauungsplanes abgewichen worden ist. Vielmehr muss sich ein Zustand manifestiert haben, der die Verwirklichung des Bebauungsplanes in Gänze in Frage stellt, vgl. BVerwG, Beschluss vom 09.10.2003 – 4 B 85/03 -, juris; Urteil vom 29.04.1977 – IV C 39/75 -, juris. Die vom Antragsteller angeführten Vergleichsfälle sind schon wegen ihrer geringen Anzahl nicht geeignet, die Plankonzeption des B-Planes der Antragsgegnerin in Gänze in Frage zu stellen. Im Übrigen hat die Antragsgegnerin im vorliegenden Verfahren angekündigt, die ihr durch die Angaben des Antragstellers bekannt gewordenen Vergleichsfälle auf ihre Vereinbarkeit mit den Vorgaben des B-Planes hin zu überprüfen und gegen möglicherweise rechtswidrig errichtete Anlage bauordnungsrechtlich vorzugehen. Ob der Verstoß der streitigen Anlage des Antragstellers gegen die Festsetzungen des B-Planes anderweitig, etwa durch Zulassung einer Abweichung gem. § 69 BauO NRW ausgeräumt werden kann, muss nicht entschieden werden, weil der Antragsteller trotz Aufforderung der Antragsgegnerin einen entsprechenden Genehmigungsantrag nicht gestellt hat. Allerdings überwiegt auch bei einer offensichtlich rechtmäßigen Beseitigungsverfügung regelmäßig und auch hier das private Aussetzungsinteresse. Ist ein Verwaltungsakt auf die Beseitigung einer baulichen Anlage gerichtet, bewirkt seine sofortige Vollziehung regelmäßig einen Verlust von Bausubstanz, der nicht ohne Weiteres rückgängig gemacht werden kann und für den Ordnungspflichtigen häufig mit erheblichen Nachteilen verbunden ist. Diese Folgen sind mit dem Gebot effektiven Rechtsschutzes grundsätzlich nicht zu vereinbaren. Etwas Anderes gilt insbesondere dann, wenn die sofortige Vollziehung des Verwaltungsaktes der Abwehr einer schwerwiegenden konkreten Gefahr dient, die Vorbildwirkung eines illegal ausgeführten Vorhabens bis zum bestands- oder rechtskräftigen Abschluss der Hauptsache eine Nachahmung nach Art und/oder Umfang befürchten lässt, dass der Ausweitung der Störung der öffentlichen Sicherheit rasch vorgebeugt werden muss, ein beharrlicher und notorischer Schwarzbauer nur auf diese Weise erfolgversprechend an der Fortsetzung seiner rechtswidrigen Betätigung gehindert werden kann oder die Beseitigung ohne Substanzverlust oder hohe Kosten zu bewerkstelligen ist, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 27.07.2018 – 10 B 818/18 – juris Rn 6 ff. Das Interesse des Antragstellers überwiegt danach das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der angefochtenen Beseitigungsverfügung. Die Beseitigung der Paket-Postanlage ist zwar voraussichtlich ohne Substanzverlust möglich. Nach der vom Antragsteller vorgelegten Bedienungsanleitung ist die Anlage mit Hilfe von vier Schrauben mit dem Fundament verbunden, die für einen Abbau der Anlage gelöst werden könnten. Der unter Umständen ohne Eingriff in die Bausubstanz mögliche Abbau der Paketanlage und sein Abtransport dürften aber mit erheblichem Aufwand und Kosten verbunden sein. Für die Demontage und den Transport der Anlage wäre wegen ihres Gewichts von 100 kg der Einsatz mehrerer Personen sowie technischen Transportgerätes – wie etwa Hubwagen und LKW mit Ladebordwand – erforderlich. Kosten entstünden ferner für die bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens erforderliche Anmietung eines Lagerraumes für die Anlage. Bei einem Obsiegen des Antragstellers im Hauptsacheverfahren fielen weitere Kosten für den Transport und die erneute Montage der Anlage an. Diese mit der sofortigen Beseitigung der Anlage verbundenen Nachteile für den Antragsteller sind erheblich. Sie überwiegen das öffentliche Interesse an der sofortigen Beseitigung der voraussichtlich baurechtswidrig errichteten Anlage des Antragstellers. Insbesondere eine von der streitgegenständlichen Paket- und Postanlage für die Dauer des Hauptsacheverfahrens ausgehende negative Vorbildwirkung fällt nicht entscheidend ins Gewicht, weil die in Ziff. I.1.1 und Ziff. I.1.2 der Ordnungsverfügung vom 03.07.2023 genannte Zaun- und Toranlage – die aus den o.g. Gründen aller Voraussicht nach ebenfalls baurechtswidrig errichtet wurde – bis zum rechtskräftigen Abschluss des Hauptsacheverfahrens auf dem Grundstück des Antragstellers verbleiben wird. Die Gefahr der Nachahmung einer mit den Vorgaben des B-Plans unvereinbaren Vorgartengestaltung wird im Übrigen nicht nur durch die auf dem Grundstück des Antragstellers vorhandenen Anlagen begründet. Nach Angaben des Antragstellers bestanden im Geltungsbereich des B-Planes bereits vor der Errichtung seiner Anlage auf den Grundstücken O.-straße 00, 00, 00 sowie U.-straße 00 Garteneinfriedungen, deren Vereinbarkeit mit den Vorgaben des B-Plans zur Vorgartengestaltung zweifelhaft ist. Dass auch von diesen Garteneinfriedungen negative Vorbildwirkungen ausgehen, ist nicht ausgeschlossen. Die Antragsgegnerin hat die Angaben des Antragstellers zum Anlass genommen, die genannten Garteneinfriedungen auf eine mögliche Baurechtswidrigkeit hin zu überprüfen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 2 Nr. 2 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden einstweiligen Rechtsschutzverfahrens wurde dieser auf die Hälfte des für das Hauptsacheverfahren vorläufig festgesetzten Wertes bestimmt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.