Urteil
2 K 4463/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1031.2K4463.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin begehrt die Erteilung einer Baugenehmigung zur Errichtung einer Werbeanlage auf dem Grundstück G01 mit der postalischen Anschrift S.-straße 00 in E.. Bei dem Grundstück handelt es sich um den Parkplatz eines W.-Baumarkts. Das östlich der S.-straße gelegene Vorhabengrundstück liegt im Geltungsbereich des qualifizierten Bebauungsplans Nr. N01 der Beklagten vom 14. April 1999, der das Grundstück als Gewerbegebiet ausweist. Die südlich des Vorhabengrundstücks gelegenen Grundstücke östlich der S.-straße sind ausweislich des Bebauungsplans Nr. N01 ebenfalls als Gewerbegebiet festgesetzt. Dort befinden sich u.a. ein Autohaus (P.), eine Autovermietung, A., das Kostümfachgeschäft M. und das Klavierfachgeschäft U.. In weiterer südlicher Richtung schließen sich ein Mischgebiet und sodann ein Wohngebiet an. Der dem Vorhabengrundstück – westlich der S.-straße – gegenüberliegende Bereich liegt nicht im Geltungsbereich eines Bebauungsplans. Auch dort befinden sich zahlreiche Gewerbebetriebe, darunter das Farbenfachgeschäft B. Z., eine Y.-Tankstelle, eine Spielhalle, ein J.-Restaurant nebst Parkplatz und der Bedachungsfachhandel K.. Weiter in südlicher Richtung schließt sich ein Wohngebiet an. In unmittelbarer Umgebung des Vorhabengrundstücks findet keine Wohnnutzung statt. Auf dem Vorhabengrundstück befinden sich bereits mehrere Werbeanlagen verschiedener Art, Materialien und Größe (Fahnen, Banner und Schilder), die Werbung des Baumarkts W. zeigen und überwiegend in den Farben Rot und Weiß gestaltet sind. Bei einem Blick auf das Vorhabengrundstück von der südlichen rechten Straßenseite der S.-straße aus sind etwa acht bis neun rot-weiße Werbeanlagen des W.-Baumarkts zu sehen, namentlich ein Werbebanner unterhalb des geplanten Vorhabens, fünf bis sechs Fahnen und je ein Werbeschild bei der Zufahrt zum Parkplatz sowie oberhalb des Eingangs zum Baumarkt. Im Hintergrund ist die rot-weiß gestreifte obere Umrandung des Baumarktgebäudes zu erkennen. Zusätzlich fallen westlich des Vorhabengrundstücks zwei gelb-rote Werbeschilder der Tankstelle Y. und die rot-gelbe Umrandung des Tankstellendachs sowie ein Schild und eine grüne Fahne des Farbenfachgeschäfts B. Z. in das Blickfeld des Betrachters. Bei zunehmender Entfernung vom Vorhabengrundstück treten im westlichen Blickwinkel zunächst ein gelb-rotes Werbeschild des Schnellrestaurants J. (das „J.-M“) und sodann zusätzlich zwei J.-Werbefahnen (gelb-grün sowie braun mit jeweils weißem Schriftzug) und im östlichen Blickwinkel ein weiß-grünes Werbeschild des Autohauses P. hinzu. Bei einem Blick in Richtung Vorhabengrundstück von der südlichen linken Straßenseite der S.-straße aus sind aus näherer Entfernung etwa zehn rot-weiße Werbeanlagen des W.-Baumarkts zu sehen, und zwar ein Werbebanner unterhalb des geplanten Vorhabens, sieben Fahnen und je ein Werbeschild bei der Zufahrt zum Parkplatz sowie oberhalb des Eingangs zum Baumarkt. Auch hier ist im Hintergrund die rot-weiß gestreifte obere Umrandung des Baumarktgebäudes zu erkennen. Zusätzlich fallen westlich des Vorhabengrundstücks ein bis zwei gelb-rote Werbeschilder der Tankstelle Y. und die rot-gelbe Umrandung des Tankstellendachs sowie ein Schild und eine grüne Fahne des Farbenfachgeschäfts B. Z. in das Blickfeld des Betrachters. Aus weiterer Entfernung sind von der südlichen linken Straßenseite der S.-straße aus weiterhin die zehn aufgeführten Werbeanlagen des W.-Baumarkts und die gestreifte obere Gebäudeumrandung zu sehen. Zusätzlich fallen im östlichen Blickwinkel ein weiß-grünes P.-Werbeschild und westlich des Vorhabengrundstücks ein gelb-rotes J.-Werbeschild und eine grün-gelbe J.-Fahne sowie ein gelb-rotes Werbeschild der Tankstelle Y. in das Blickfeld des Betrachters. In der weiteren Umgebung des Vorhabens befinden sich entlang der S.-straße bereits vier Monofuß-Werbeanlagen. Zwei stehen südlich des Vorhabens in etwa 200 m (auf der Höhe S.-straße 000) sowie in etwa 250 m Entfernung (auf der Höhe Kreuzung S.-straße 000/D.-straße), zwei stehen nördlich des Vorhabens in etwa 200 m (an der Kreuzung S.-straße 00 bzw. 00/Q.-straße) sowie in etwa 500 m Entfernung (auf der Höhe S.-straße 00). Mit Antrag vom 11. Februar 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung einer 5,37 m hohen freistehenden, einseitig für Fremdwerbung vorgesehenen und beleuchteten 2,87 m x 3,87 m großen City-Star-Werbeanlage auf Monofuß auf dem Vorhabengrundstück. Die Werbeanlage soll in einem Abstand von 4 m zur S.-straße parallel zur Grundstücksgrenze bzw. schräg zur Kreuzung S.-straße/F.-straße errichtet werden (vgl. die Fotomontage auf Bl. 6 der Bauakte der Beklagten). Die angezeigte Werbung soll im Dekadenrhythmus gewechselt werden. Mit Schreiben vom 15. April 2021 teilte die Beklagte der Klägerin das Ergebnis ihrer Vorprüfung mit und äußerte Bedenken wegen der Vielzahl der bereits vorhandenen Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück sowie in dessen unmittelbaren Umgebung. Es liege bereits eine störende Häufung vor, die nicht durch eine zusätzliche Anlage vermehrt werden sollte. Mit Schreiben vom 20. April 2021 erklärte die Klägerin, es liege keine störende Häufung vor. Die vorhandenen Werbeanlagen wirkten auf Verkehrsteilnehmer wie ein Gesamtkomplex und nicht als Anhäufung unterschiedlicher Werbung. Diese gehörten alle zum jeweils ansässigen Gewerbe und seien im Sichtfeld der Verkehrsteilnehmer auch alle dem jeweiligen Gewerbe zugeordnet. Um den W.-Baumarkt herum existierte keine weitere augenfällige Werbung, vielmehr seien noch Ruhepunkte vorhanden. Das Vorhabengrundstück liege in einem reinen Gewerbegebiet, gerade dort hätten Werbeanlagen ihren üblichen Standort und würden auch in größerer Zahl erwartet. Mit Anhörungsschreiben vom 30. Juni 2021 teilte die Beklagte der Klägerin die Absicht mit, den Bauantrag abzulehnen, da eine unzulässige störende Häufung von Werbeanlagen vorliege, und gab der Klägerin Gelegenheit zur Stellungnahme. Mit Schreiben vom 12. Juli 2021 teilte die Klägerin mit, an dem Bauantrag festzuhalten. Mit Bescheid vom 6. August 2021 lehnte die Beklagte den Bauantrag ab. Zur Begründung trug sie vor, die Werbeanlage sei zwar bauplanungsrechtlich zulässig, verstoße aber bauordnungsrechtlich gegen § 10 Abs. 2 Satz 5 der Bauordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (BauO NRW), da eine unzulässige störende Häufung vorliege. Die zulässige Höchstanzahl für Werbeanlagen sei im betroffenen Gebiet schon überschritten. Die bereits vorliegende Häufung zeige sich in zahlreichen W.-Werbebannern und Fahnen sowie Werbetafeln auf der gegenüberliegenden Straßenseite. Diese vielen Werbeanlagen führten auch zu einer Störung, da es keinen Ruhepunkt für das Auge gebe und das Bedürfnis nach Flächen ohne Werbung bestärkt werde. Die Errichtung einer weiteren Werbeanlage würde die störende Häufung weiter verstärken und sei daher unzulässig. Die Klägerin hat am 26. August 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es sei sorgfältig zwischen den Begriffen der Häufung und der Störung zu unterscheiden. Es sei zwar aufgrund der bereits vorhandenen Vielzahl an Werbeanlagen eine Häufung im Rechtssinne gegeben. Durch das Hinzutreten der beantragten Werbeanlage trete jedoch noch keine „störende“ Häufung ein. Der maßgebliche örtliche Bereich sei im Gesichtsfeld des Betrachters noch nicht derart mit Werbeanlagen überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr finde und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen hervortrete. Die Eigenart der näheren Umgebung des Vorhabengrundstücks sei als Baugebiet mit erheblicher gewerblicher Prägung bzw. intensiver gewerblicher Nutzung zu beurteilen, in dem sowohl Werbeanlagen an der Stätte der Leistung als auch Anlagen der Fremdwerbung üblich und zulässig seien. Die vorhandenen Gewerbebetriebe seien dementsprechend – wie dies für ein gewerblich bestimmtes Straßenbild typisch sei – durch Werbeanlagen an der Stätte der Leistung und auch bereits vorhandene Fremdwerbeanlagen geprägt. Es liege jedoch für den in Rede stehenden Bereich noch kein offenkundiges Missverhältnis zwischen dem Umfang der vorhandenen Werbeanlagen und den werbefreien baulichen Anlagen in der Umgebung des Vorhabengrundstücks vor. Die Gestaltung des W.-Baumarkts und das Konzept der dortigen Werbeanlagen nehme ein Betrachter als einheitliche, rhythmisierte Gestaltung wahr. Das Baugrundstück mache insofern einen geordneten Eindruck und vermittele gerade nicht den Eindruck eines ungeordneten Nebeneinanders oder einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen. Dem sei auch die erhebliche Großflächigkeit des Grundstücks geschuldet. Die meisten der bereits vorhandenen Werbeanlagen stünden zu einem dort vorzufindenden Gewerbebetrieb in Beziehung, seien infolge ihrer typischen Farbgebung bzw. der Verwendung allgemein bekannter Logos als solche sogleich erkennbar und könnten von der Allgemeinheit sofort dem jeweiligen Betrieb zugeordnet werden. Dies sorge trotz der Vielzahl dieser Werbeanlagen für eine gewisse Ordnung. Die hinzutretende Werbeanlage entspreche dem in der Örtlichkeit vorzufindenden gewerblichen Charakter und ordne sich in die Vielzahl der vorhandenen Werbeanlagen ein bzw. diesen unter, ohne dass eine Massierung bzw. beziehungslose Anhäufung unterschiedlicher Werbeanlagen auf engstem Raum eintrete. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids vom 6. August 2021 zu verpflichten, die beantragte Baugenehmigung zur Errichtung eines einseitigen City-Star-Boards auf dem Grundstück S.-straße 00, G01 in E. nach Maßgabe der eingereichten Pläne zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie im Wesentlichen vor, es liege eine unzulässige störende Häufung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW vor. Es sei von einer Häufung auszugehen, da mehr als drei Werbeanlagen vorhanden seien. Es sei auch eine Störung gegeben. Das Auge des auf das Vorhabengrundstück blickenden Betrachters finde keine Ruhe, da eine Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbeanlagen gegeben sei. Ungeachtet möglicher werbefreier Flächen oder Durchblicke erwecke die Überladung bei dem Betrachter den Eindruck, er könne sich aus einem bestimmten Blickwinkel heraus ihrer Botschaft nicht entziehen. Genau dies passiere, wenn man die Vielzahl der Werbeanlagen für W. im Blick habe. Der Betrachter habe keine andere Chance als diese wahrzunehmen. Dadurch werde im Auge des Betrachters die Schwelle zur Verunstaltung überschritten. Die zuständige Berichterstatterin hat die Örtlichkeit in Augenschein genommen. Hinsichtlich des Ergebnisses wird auf die Niederschrift über die Ortsbesichtigung und den Erörterungstermin vor Ort vom 1. September 2023 sowie die angefertigten Lichtbilder Bezug genommen (Bl. 59 ff. der Gerichtsakte). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie auf den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Die als Verpflichtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 Var. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Klage ist unbegründet. Der Ablehnungsbescheid vom 6. August 2021 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf die Erteilung der begehrten Baugenehmigung für die Errichtung eines City-Star-Boards auf Monofuß auf dem Grundstück G01 in E.. Gemäß § 74 Abs. 1 BauO NRW besteht ein Anspruch auf Erteilung der Baugenehmigung, wenn dem Vorhaben keine öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Dem Vorhaben stehen jedoch öffentlich-rechtliche Vorschriften des Bauordnungsrechts entgegen. Das auf die Errichtung einer Werbeanlage gerichtete Vorhaben ist gemäß § 60 Abs. 1 BauO NRW genehmigungspflichtig. Nach dieser Vorschrift bedarf die Errichtung einer baulichen Anlage der Baugenehmigung, soweit in den §§ 61 bis 63, 78 und 79 BauO NRW nichts anderes bestimmt ist. Die Werbeanlage ist eine bauliche Anlage im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, da es sich um eine mit dem Erdboden verbundene, aus Bauprodukten hergestellte Anlage handelt. Das Vorhaben ist nicht nach § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 BauO NRW genehmigungsfrei, da es keiner der dort aufgezählten Werbeanlagen unterfällt. Es ist insbesondere nicht gemäß § 62 Abs. 1 Satz 1 Nr. 12 lit. e BauO NRW genehmigungsfrei, wonach Werbeanlagen in durch Bebauungsplan festgesetzten Gewerbe-, Industrie- und vergleichbaren Sondergebieten an der Stätte der Leistung mit einer Höhe bis zu 10 m verfahrensfrei sind. Zwar liegt das geplante Vorhaben in einem durch den Bebauungsplan N01 der Beklagten vom 14. April 1999 festgesetzten Gewerbegebiet und ist weniger als 10 m hoch. Bei dem zum Zwecke der Fremdwerbung geplanten City-Star-Board auf Monofuß handelt es sich jedoch nicht um eine privilegierte Werbeanlage an der Stätte der Leistung (Eigenwerbung). Das Vorhaben ist nicht genehmigungsfähig, da es gegen Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt. Bauplanungsrechtlich ist das Vorhaben zulässig, da es gemäß §§ 29 Abs. 1, 30 Abs. 1 Baugesetzbuch (BauGB) den Festsetzungen des für das Gebiet des Vorhabengrundstücks geltenden qualifizierten Bebauungsplans Nr. N01 vom 14. April 1999 nicht widerspricht. Das Vorhaben hält insbesondere den nach Ziffer 2 des Bebauungsplans vorgegebenen Abstand von 3 m zur östlichen Grenze der S.-straße ein. Das Vorhaben verstößt jedoch bauordnungsrechtlich gegen § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW. Nach dieser Vorschrift ist die störende Häufung von Werbeanlagen unzulässig. Die Vorschrift ist anwendbar, denn bei dem Vorhaben handelt es sich um eine Werbeanlage im Sinne des § 10 Abs. 1 BauO NRW. Nach der in § 10 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW enthaltenen Legaldefinition sind Anlagen der Außenwerbung (Werbeanlagen) alle ortsfesten Einrichtungen, die der Ankündigung oder Anpreisung oder als Hinweis auf Gewerbe oder Beruf dienen und vom öffentlichen Verkehrsraum aus sichtbar sind. Gemäß § 10 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW zählen hierzu insbesondere Schilder, Beschriftungen, Bemalungen, Lichtwerbungen, Schaukästen sowie für Zettelanschläge und Bogenanschläge oder für Lichtwerbung bestimmte Säulen, Tafeln und Flächen. Bei dem schräg zur Kreuzung S.-straße/F.-straße ausgerichteten, einseitig für die Anzeige von Fremdwerbung bestimmten und beleuchteten City-Star-Board auf Monofuß handelt es sich um eine Anlage der Außenwerbung in Form einer für Lichtwerbung bestimmten Tafel. Das Vorhaben bewirkt eine störende Häufung von Werbeanlagen, die nach § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW unzulässig ist. Das Verbot der störenden Häufung ist ein Unterfall des allgemeinen Verunstaltungsgebots. In der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts (BVerwG) ist der Begriff der Verunstaltung definiert als ein hässlicher, das ästhetische Empfinden des Beschauers nicht bloß beeinträchtigender, sondern verletzender Zustand. Eine bauliche Anlage stört das Gesamtbild der Umgebung, wenn der Gegensatz zwischen ihr und der Umgebung von dem Betrachter als belastend oder unlusterregend empfunden wird. Bei der Beurteilung ist auf das Empfinden des sogenannten gebildeten Durchschnittsmenschen abzustellen, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. Juni 1955 – I C 146.53 –, Rn. 15, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 1789/16 –, Rn. 28, juris. Maßgeblich ist, ob der Anblick bei einem nicht unbeträchtlichen, in durchschnittlichem Maße für ästhetische Eindrücke aufgeschlossenen Teil der Betrachter nachhaltigen Protest auslöst, vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. April 1995 – 4 B 70/95 –, Rn. 7, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 1789/16 –, Rn. 30, juris. Bei der Anwendung des § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW ist zwischen den Begriffen der „Häufung“ und der „Störung“ zu unterscheiden. Die Häufung im Sinne dieser Vorschrift setzt ein räumlich dichtes Nebeneinander einer Mehrzahl gleicher oder verschiedener Anlagen der Außenwerbung voraus. Dabei sind Werbeanlagen jeder Art in die Betrachtung einzubeziehen. Es kommt nicht darauf an, ob es sich um Fremd- oder Eigenwerbung, genehmigungsfreie, genehmigungspflichtige oder nur geduldete Einrichtungen handelt. Eine Häufung von Werbeanlagen liegt nur vor, wenn mehrere, mindestens aber drei Werbeanlagen in eine enge räumliche Beziehung gebracht werden. Der Begriff der Häufung erfordert, dass diese Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des Betrachters liegen und ihre optische Wirkung gleichzeitig gemeinsam ausüben. Die Werbeanlagen müssen ohne Weiteres mit einem Blick erfasst werden können, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2235/89 –, Rn. 35, juris; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 3279/02 –, Rn. 32–34, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 1789/16 –, Rn. 32 f., juris. Die Störung setzt voraus, dass der für die Häufung maßgebliche örtliche Bereich im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit Werbeanlagen überladen ist, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen stark hervortritt, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 3279/02 –, Rn. 36, juris (m.w.N.); OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 1789/16 –, Rn. 35, juris. Die Annahme der Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbeanlagen scheidet nicht deshalb aus, weil der Betrachter seinen Blick von diesem Bereich abwenden und in eine andere Richtung schauen könnte, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 – 10 A 2811/19 –, Rn. 14, juris. Eine störende Wirkung der Häufung kann auf einem gestalterischen Widerspruch beruhen, der entweder in der beziehungslosen Anhäufung der Werbeanlagen selbst oder in ihrer Wirkung auf den Anbringungsort oder seine Umgebung liegt, vgl. Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 12. Januar 2012 – 15 ZB 10.445 –, Rn. 16, juris; VG Gelsenkirchen, Urteil vom 26. September 2012 – 5 K 2137/11 –, Rn. 84, juris; VG München, Urteil vom 10. Juli 2017 – M 8 K 16.1426 –, Rn. 52, juris; Gädtke/Johlen/Wenzel/Hanne/Kaiser/Koch/Plum , BauO NRW, 14. Auflage 2023, § 10 BauO NRW, Rn. 137. Dabei kann sich eine störende Wirkung der Häufung aus einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen ergeben, welche sowohl in Form und Größe als auch in Material und Farbgebung vollkommen voneinander abweichen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2235/89 –, Rn. 43, juris. Der Umstand, dass möglicherweise die auf dem maßgeblichen Grundstück bereits vorhandenen Werbeanlagen für sich genommen schon verunstaltend wirken, steht der Annahme einer störenden Häufung nicht entgegen. Zwar hängt der Grad einer möglichen Störung im Wesentlichen von der Qualität der jeweiligen Umgebung ab, doch gibt es keinen Rechtssatz des Inhalts, „was schon verunstaltet ist, kann nicht mehr verunstaltet werden“, vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Februar 1992 – 11 A 2235/89 –, Rn. 45, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 1789/16 –, Rn. 43, juris. Wann die störende Wirkung eintritt, hängt wesentlich von dem Baugebietscharakter der vorhandenen Bebauung und der tatsächlichen Nutzung des Gebiets ab. Dies belegen bereits die Regelungen des § 10 Abs. 4 BauO NRW, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 3279/02 –, Rn. 36, juris (m.w.N.); OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 1789/16 –, Rn. 35, juris. Verbietet § 10 Abs. 4 BauO NRW ein Einwirken von Fremdwerbung auf vornehmlich dem Wohnen dienende Baugebiete, so ist bei der Beurteilung, ob eine Häufung von Fremdwerbeanlagen stört, zu berücksichtigen, dass diese in Misch-, Kern-, Gewerbe- und Industriegebieten grundsätzlich zulässig sind, vgl. BVerwG, Urteil vom 28. April 1972 – IV C 11.69 –, BVerwGE 40, 94; OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 3279/02 –, Rn. 38, juris; OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 1789/16 –, Rn. 37, juris. Dies hat zur Folge, dass beispielsweise eine gewisse Ansammlung von Werbeanlagen bei einem gewerblich geprägten Stadtbild oder einer städtischen Geschäftsstraße in der Regel nicht als störende Häufung angesehen werden darf, vgl. OVG NRW, Urteil vom 20. Februar 2004 – 10 A 3279/02 –, Rn. 38, juris; OVG NRW, Beschluss vom 19. April 2018 – 10 A 1493/17 –, Rn. 15, juris. Auch in einer durch gewerbliche Nutzungen dominierten baulichen Situation ist die Annahme einer störenden Häufung von Werbeanlagen jedoch keinesfalls ausgeschlossen, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 – 10 A 2811/19 –, Rn. 11, juris. Es ist vielmehr anhand der Umstände des Einzelfalls eine an Tatsachen orientierte wertende Beurteilung der Gesamtsituation vorzunehmen, vgl. OVG NRW, Urteil vom 28. Mai 2018 – 10 A 1789/16 –, Rn. 42, juris; vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 – 10 A 2811/19 –, Rn. 12, 14, juris. Nach diesen Maßstäben und unter Berücksichtigung des der Kammer zur Verfügung stehenden Kartenmaterials (https://www.tim-online.nrw.de sowie https://www.google.de/maps), der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen (Bl. 6, 47 d. Bauakte) und der von der Berichterstatterin im Rahmen des Ortstermins angefertigten Lichtbilder (Bl. 63 ff. der Gerichtsakte) sowie der Eindrücke von der Örtlichkeit, die die Berichterstatterin im Rahmen des Ortstermins gewonnen und der Kammer vermittelt hat, liegt eine unzulässige störende Häufung von Werbeanlagen im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO vor. Durch die Vielzahl der vorhandenen Werbeanlagen wird eine Häufung im Sinne des § 10 Abs. 2 Satz 5 BauO NRW begründet. Bei einem Blick in Richtung Vorhabengrundstück liegen deutlich mehr als drei Werbeanlagen gleichzeitig im Gesichtsfeld des sich aus südlicher Richtung nähernden Betrachters. Die Ortsbesichtigung durch die Berichterstatterin und die Auswertung der angefertigten Lichtbilder haben ergeben, dass bei einem Blick in Richtung des geplanten Vorhabens bereits aufgrund der auf dem Vorhabengrundstück selbst zu erkennenden mindestens acht bis zehn Werbeanlagen die Mindestzahl von drei Werbeanlagen deutlich überschritten wird. Abgesehen von dem geplanten Vorhaben treten weitere mindestens vier Werbeanlagen (von J., Y., Farbenfachgeschäft B. Z.) hinzu, die sich in unmittelbarer Nähe des geplanten Aufstellungsortes befinden und gleichzeitig mit der geplanten Anlage in den Blick des Betrachters fallen. Von der festgestellten Häufung von Werbeanlagen geht auch eine störende Wirkung aus. Bei der Beurteilung der Frage einer störenden Häufung ist im konkreten Fall zu Gunsten des Vorhabens mit Gewicht zu berücksichtigen, dass das Vorhaben innerhalb eines durch den Bebauungsplan N01 der Beklagten festgesetzten Gewerbegebiets liegt. Auch der südliche Bereich des Vorhabens ist als Gewerbe- bzw. Mischgebiet festgesetzt, in dem sich zahlreiche Gewerbebetriebe befinden. Ausweislich des zur Verfügung stehenden Kartenmaterials sowie der Eindrücke der Berichterstatterin im Ortstermin findet im Einklang mit den Vorgaben des Bebauungsplans auch ausschließlich eine gewerbliche Nutzung statt. Der Gebietscharakter des Bereichs westlich der S.-straße, der dem Vorhaben auf der anderen Straßenseite gegenüberliegt, ist zwar nicht durch einen Bebauungsplan festgesetzt. Auch dieser Bereich wird jedoch ausschließlich gewerblich – entsprechend dem Charakter eines Gewerbegebiets – genutzt. Eine Wohnnutzung ist in der unmittelbaren Umgebung des Vorhabens hingegen nicht erkennbar. Entsprechend der festgestellten intensiven gewerblichen Nutzung sind Werbeanlagen im zu beurteilenden Bereich grundsätzlich üblich und zulässig. Zudem sind die dort vorhandenen Betriebsstätten – wie dies für ein gewerblich bestimmtes Straßenbild typisch ist – durch umfängliche Werbeanlagen an der Stätte der Leistung geprägt. Bei den bereits vorhandenen Werbeanlagen handelt es sich fast ausschließlich um Eigenwerbung, mit der das Angebot von Waren und Dienstleistungen an der jeweiligen Betriebsstätte beworben wird. Es handelt sich vor allem um unternehmenstypische Werbeanlagen, die nach ihrer Art, Gestaltung und ihren Farben typisch für das jeweilige Unternehmen sind und so oder ähnlich überall anzutreffen sind, wo es Betriebe dieser Unternehmen gibt. Dies gilt etwa für die Werbeschilder und Fahnen des W.-Baumarkts und des Schnellrestaurants J. sowie die Werbeanlagen der Tankstelle Y. und des Autohauses P.. Vor allem die Werbeanlagen des W.-Baumarkts sowie diejenigen von J. und Y. sind bereits von Weitem sichtbar und lassen sich sogleich dem jeweiligen Betrieb bzw. Unternehmen zuordnen. Es mag zwar darin eine gewisse Ordnung bestehen, als dass – wie die Klägerin geltend macht – die bereits vorhandenen Werbeanlagen als Eigenwerbung zu der jeweiligen Betriebsstätte in Beziehung stehen, als solche erkennbar sind und sich diesen ohne Schwierigkeiten zuordnen lassen, vgl. dazu VG Chemnitz, Urteil vom 24. August 2016 – 3 K 2287/14 –, S. 10 (nicht veröffentlicht). Andererseits tritt bei Betrachtung des Vorhabengrundstücks sowie der unmittelbaren Umgebung eine nicht unerhebliche Vielzahl an Werbeanlagen verschiedener Art (Fahnen, Banner, Schilder), Materialien, Farben (u.a. Rot, Weiß, Gelb, Grün), Formen und Größe in das Gesichtsfeld des Betrachters, die mit einem Blick erfasst werden können. Durch diese erhebliche Ansammlung bereits vorhandener Werbeanlagen wird in Zusammenschau mit der geplanten City-Star-Board-Anlage auf Monofuß ein gestalterischer Widerspruch hervorgerufen, der zu einer störenden Häufung im Rechtssinne führt. Auch unter Berücksichtigung der Tatsache, dass das Vorhabengrundstück, der südlich dessen gelegene Bereich sowie die gegenüberliegende Straßenseite durch eine intensive gewerbliche Nutzung geprägt sind und es sich bei der S.-straße um eine viel befahrende Straße handelt, ist die festgestellte Häufung als störend zu beurteilen. Aufgrund der Vielzahl von – einschließlich der geplanten Werbeanlage je nach Entfernung mindestens 14 – Werbeanlagen, die in ihrer Art sowie in Form, Größe, Material und Farbgestaltung voneinander abweichen, wird der Eindruck einer beziehungslosen Anhäufung von Werbeanlagen erweckt, der zu einem gestalterischen Widerspruch führt. Der maßgebliche örtliche Bereich ist im Gesichtsfeld des Betrachters derart mit divergierenden und unterschiedlich gestalteten Werbeanlagen überladen, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet und das Bedürfnis nach werbungsfreien Flächen hervortritt. Schon das Vorhabengrundstück selbst ist bereits mit Werbeanlagen überfrachtet. Der Parkplatz des W.-Baumarkts sowie das Gebäude des Baumarkts sind von Werbeanlagen eingerahmt. Hierbei stechen vor allem die zahlreichen Fahnen, der oberhalb des Baumarktgebäudes vorhandene Schriftzug „W.“, die obere rot-weiß längsgestreifte Umrandung des Baumarktgebäudes sowie das unterhalb des geplanten Aufstellungsortes hängende Werbebanner hervor. Bei der hauptsächlich eingesetzten Farbe Rot, die bei Betrachtung des Vorhabengrundstücks dominiert, handelt es sich zudem um eine auffällige Signalfarbe. Zwar zeigen die bereits vorhandenen Werbeanlagen ausschließlich Eigenwerbung, die überwiegend in den unternehmenstypischen Farben Rot und Weiß gehalten ist. Allerdings werden mindestens fünf verschiedene Arten von Werbeanlagen eingesetzt, namentlich Fahnen, Banner, Firmenzeichen/Schriftzug oberhalb des Gebäudes, Zufahrts-/Hinweisschild bei der Parkplatzeinfahrt sowie farbliche Gestaltung des Baumarktgebäudes, wobei es sich ebenfalls um ein werbliches Erkennungszeichen handelt. Die – flatternden und insoweit schon für eine gewisse Unruhe sorgenden – Fahnen waren zum Zeitpunkt des Ortstermins zwar jeweils in rot-weiß, aber mit unterschiedlichem, wechselndem Farbanteil gestaltet. Anhand eines Vergleichs der in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten enthaltenen Lichtbilder mit der Situation im Ortstermin ergibt sich zudem, dass die Fahnen gewechselt werden und durchaus bunter bzw. mit anderen Schriftzügen („H“ und „W.“ statt nur „H“) gestaltet sein können (vgl. die Fotomontage bzw. Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Bl. 6, 47 d. Bauakte) einerseits sowie die Lichtbilder aus dem Ortstermin (Bl. 63 ff. der Gerichtsakte) andererseits). Das schräg zur Kreuzung S.-straße/F.-straße unterhalb der geplanten Werbeanlage bodennah angebrachte Werbebanner enthält wechselnde Werbung und ist tendenziell bunt und – anders als die übrigen Werbeanlagen – nicht nur in rot-weiß gestaltet (vgl. die Fotomontage bzw. Lichtbilder in den Verwaltungsvorgängen der Beklagten (Bl. 6, 47 d. Bauakte) einerseits sowie die Lichtbilder aus dem Ortstermin (Bl. 63 ff. der Gerichtsakte) andererseits). Insgesamt strahlt das Vorhabengrundstück angesichts der vorstehenden Feststellungen eine deutliche Unruhe aus. Die insbesondere von dem Vorhabengrundstück schon selbst ausgehende Unordnung und Unruhe wird durch die geplante Werbeanlage noch verstärkt. Die hinzutretende Werbeanlage sticht insbesondere im Hinblick auf ihre Art und ihre Gestaltung heraus. Es handelt sich im maßgeblichen Bereich sowohl um die einzige City-Star-Board-Anlage mit Monofuß als auch um Fremdwerbung. In der unmittelbaren Umgebung ist keine anderweitige sogenannte großflächige Werbeanlage vorhanden, die eine dem City-Star-Board vergleichbare Ansichtsfläche hat. Die nördlich des Vorhabens in einer Entfernung von etwa 200 m bzw. 500 m errichteten Monofuß-Werbeanlagen sind insoweit außer Betracht zu lassen. Die westlich der Kreuzung S.-straße/Q.-straße aufstehende Monofuß-Anlage in 200 m Entfernung dürfte für den durchschnittlichen Betrachter bei einem Blick in Richtung Vorhabengrundstück nur im Falle der Vorkenntnis der Anlage und auch nur von der östlichen Straßenseite der S.-straße aus als solche zu erkennen sein (vgl. Lichtbilder Nr. 2 bis 4, Bl. 64–66 d. Gerichtsakte), während die weitere Monofuß-Anlage in 500 m Entfernung nicht zu sehen ist. Die auf der geplanten Werbetafel einseitig angezeigte, dekadisch wechselnde Fremdwerbung ist tendenziell bunt gestaltet und nicht zwangsläufig lediglich in (überwiegend) rot-weiß wie die übrigen Werbeanlagen auf dem Vorhabengrundstück gehalten. Ihre bunte, auffallende Farbgebung und ihr Charakter als großflächige, beleuchtete Fremdwerbung zieht insbesondere aufgrund des augenfälligen Kontrasts zu den übrigen auf dem W.-Parkplatz vorhandenen Werbeanlagen und der Gestaltung des Baumarktgebäudes die Aufmerksamkeit des Betrachters in besonderer Weise auf sich. Aufgrund dieser abweichenden, kontrastierenden Gestaltung und Wirkung ordnet sich das geplante City-Star-Board – entgegen der Ansicht der Klägerin – auch nicht lediglich in die Vielzahl der vorhandenen Werbeanlagen ein und diesen unter oder „geht in ihnen auf“, vgl. VG München, Urteil vom 12. Dezember 2011 – M 8 K 11.2387 –, Rn. 36, juris; VG Chemnitz, Urteil vom 24. August 2016 – 3 K 2287/14 –, S. 11 (nicht veröffentlicht). Weiterhin treten bei einem Blick in Richtung des geplanten Vorhabens im linken Blickwinkel die in grellem Gelb und Rot sowie in Weiß gehaltenen auffälligen Werbeanlagen von J. und Y. hinzu, je nach Entfernung zum Vorhabengrundstück sind zudem die grünen Werbeanlagen (Schild und Fahne) des Farbenfachgeschäfts B. Z. sowie im rechten Blickwinkel die überwiegend weiß-grüne Werbeanlage von P. zu sehen. Der gesamte beschriebene Bereich kann von einem Betrachter vollständig wahrgenommen werden, der sich von Süden dem Vorhabengrundstück nähert. Die vorhandenen Werbeanlagen können somit gleichzeitig auf ihn einwirken. Durch die Aufstellung der Monofuß-Anlage mit ihren beleuchteten und in der Regel bunt ausgestalteten Plakaten würde sich einem aus südlicher Richtung nähernden Betrachter – insbesondere im Hinblick auf das Vorhabengrundstück – der Eindruck einer zusammenhängenden, nahezu durchgehenden Werbefläche aufdrängen. Bezüglich des Vorhabengrundstücks hat der Betrachter keine andere Chance als die Vielzahl der Werbeanlagen für W. sowie die hinzutretende Werbeanlage wahrzunehmen. Gerade das geplante Vorhaben selbst ist unmittelbar von Werbeanlagen verschiedener Art eingerahmt. Während sich links und rechts des Vorhabens rot-weiße Fahnen befinden, ist unmittelbar unterhalb der geplanten Monofuß-Anlage ein in der Regel bunt gestalteter Werbebanner gespannt, der nur noch eine kleine Lücke zu der sich oberhalb anschließenden Werbetafel der Monofuß-Anlage lässt (vgl. die Fotomontage, Bl. 6 d. Bauakte der Beklagten). Hinzu kommt, dass die bislang oberhalb des Werbebanners bestehende – jedenfalls von Fahnen, Bannern und Werbeschildern – freie Fläche, in der hauptsächlich die rot-weiß gestreifte obere Umrandung des Baumarktgebäudes sowie Bäume zu sehen waren und die als Ruhepunkt für das Auge des Betrachters dienen konnte, geschlossen wird. In der Gesamtbetrachtung wird das Bedürfnis nach Flächen ohne Werbung dadurch verstärkt. Dem steht nicht entgegen, dass das Auge bei einem Blick entlang der beidseitig mit Werbeanlagen bestückten S.-straße Richtung Norden, wo der Himmel zu sehen ist, sowie östlich des Vorhabens bzw. im rechten Blickwinkel aufgrund der dort aufstehenden Bäume noch einen Ruhepunkt finden mag. Wie das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW) klargestellt hat, ist die Formulierung, dass das Auge keinen Ruhepunkt mehr findet, nicht wörtlich in dem Sinne zu verstehen, dass eine störende Häufung von Werbeanlagen nur dann anzunehmen wäre, wenn im Blickfeld des Betrachters quasi kein Fleck verbliebe, der frei von Werbung wäre. Gemeint ist vielmehr die Überladung eines engen räumlichen Bereichs mit Werbeanlagen, die ungeachtet möglicher werbefreier Flächen oder Durchblicke bei dem Betrachter den Eindruck erwecken, er könne sich aus einem bestimmten Blickwinkel heraus ihrer Botschaft nicht entziehen, und deshalb in seinen Augen die Schwelle zur Verunstaltung überschreiten, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. April 2020 – 10 A 2811/19 –, Rn. 14, juris. Dies ist jedoch bei einer Betrachtung des Vorhabengrundstücks und der unmittelbaren Umgebung der Fall. Wie ausgeführt, würde sich dem aus südlicher Richtung nähernden Betrachter bei Aufstellung der Monofuß-Anlage der Eindruck einer zusammenhängenden, nahezu durchgehenden Werbefläche aufdrängen, deren Botschaft er sich nicht entziehen kann. Im Hinblick auf das Vorhabengrundstück hat er keine andere Möglichkeit, als die Vielzahl der Werbeanlagen für W. sowie die hinzutretende Werbeanlage wahrzunehmen. Hinzu treten die auffälligen gelb-roten Werbeanlagen von J. und Y. sowie, je nach Entfernung, die grünen Werbeanlagen des Farbenfachgeschäfts B. Z. und von P.. Angesichts der vorhandenen Werbeanlagen in dieser Umgebung, die sich darüber hinaus zum Teil durch eine besondere Auffälligkeit in Farbgebung und Gestaltung auszeichnen, würde die Aufstellung der geplanten Monofuß-Werbeanlage zu einer solchen Massierung dieser Werbeträger auf engem Raum führen, dass ein gebildeter, ästhetischen Eindrücken offener Durchschnittsbetrachter dies als belästigend und unlusterregend empfinden würde. Der Gesamteindruck ist infolgedessen auch in Ansehung des hier gegebenen Gewerbegebietscharakters als störend zu bewerten. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richter ergeht der folgende Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 3.600,00 € festgesetzt. Gründe Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG) i.V.m. Ziffer 4 a) des Streitwertkatalogs der Bausenate des Oberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 22. Januar 2019. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.