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Beschluss

10 A 2811/19

OVG NORDRHEIN WESTFALEN, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Ein Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren nach § 124 VwGO erfordert substantiiertes Eingehen auf die entscheidungserheblichen Feststellungen und Rechtsgrundsätze; bloße Rügen genügen nicht. • Bei Verpflichtungsbegehren ist nach der für den Anspruch maßgeblichen Rechtlage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen, wenn die einschlägige Regelung dies ausdrücklich bestimmt (§ 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F.). • Eine 'störende Häufung' von Werbeanlagen ist eine wertende Einzelfallentscheidung, die sich aus der Anzahl, räumlichen Beziehung und optischen Wirkung der Anlagen ergibt; das Vorhandensein gewerblicher Nutzungen schließt sie nicht aus.
Entscheidungsgründe
Keine Zulassung der Berufung wegen fehlender substantiierten Angriffs gegen Feststellungen zur störenden Häufung von Werbeanlagen • Ein Zulassungsantrag zum Berufungsverfahren nach § 124 VwGO erfordert substantiiertes Eingehen auf die entscheidungserheblichen Feststellungen und Rechtsgrundsätze; bloße Rügen genügen nicht. • Bei Verpflichtungsbegehren ist nach der für den Anspruch maßgeblichen Rechtlage zum Zeitpunkt der Antragstellung zu beurteilen, wenn die einschlägige Regelung dies ausdrücklich bestimmt (§ 90 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW n.F.). • Eine 'störende Häufung' von Werbeanlagen ist eine wertende Einzelfallentscheidung, die sich aus der Anzahl, räumlichen Beziehung und optischen Wirkung der Anlagen ergibt; das Vorhandensein gewerblicher Nutzungen schließt sie nicht aus. Die Klägerin beantragte die Zulassung der Berufung gegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts, das ihren Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung für eine einseitige, unbeleuchtete Plakatanschlagtafel (2,80 m x 3,80 m) abgewiesen hatte. Der Bauantrag war am 18. Dezember 2015 gestellt worden; danach trat zum 1. Januar 2019 eine neue Bauordnung in Kraft. Das Verwaltungsgericht hatte die alten Vorschriften (BauO NRW a.F.) als maßgeblich angesehen und festgestellt, dass am vorgesehenen Standort bereits mehrere Werbeanlagen vorhanden seien, sodass das neue Vorhaben zu einer unzulässigen, störenden Häufung führen würde. Die Klägerin rügte die rechtliche Bewertung, die Annahme eines engen räumlichen Zusammenhangs sowie die Standortbetrachtung des Gerichts und begehrte Zulassung der Berufung. Das Oberverwaltungsgericht prüfte den Zulassungsantrag nach § 124 VwGO und lehnte ihn ab, weil die Klägerin die tragenden Feststellungen und Rechtsausführungen nicht substantiiert angegriffen habe. • Zulässig gestellter Antrag ist unbegründet; weder ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Urteils (§124 Abs.2 Nr.1 VwGO) noch besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten (§124 Abs.2 Nr.2 VwGO) wurden dargelegt. • Zur Darlegung ernstlicher Zweifel muss der Antragsteller die entscheidungstragenden Rechts- oder Tatsachengrundlagen bezeichnen und mit schlüssigen Gegenargumenten angreifen; dies geschah hier nicht. • Rechtslage zum Zeitpunkt der Antragstellung ist maßgeblich: Nach §90 Abs.4 Satz1 BauO NRW n.F. sind vollständig bis 31.12.2018 eingereichte Bauvorlagen nach der bis dahin geltenden Bauordnung zu beurteilen; der Bauantrag der Klägerin wurde 2015 gestellt und die Unterlagen sind nicht als unvollständig vorgetragen worden. • Das Verwaltungsgericht hat festgestellt, dass der Nahbereich durch gewerbliche Nutzungen geprägt ist und in unmittelbarer Nähe bereits mehr als drei Werbeanlagen vorhanden sind, die in räumlicher Beziehung zueinander stehen und von einem Betrachter an der gegenüberliegenden Tankstelle gleichzeitig wahrgenommen werden können. • Aus diesen tatsächlichen Feststellungen folgte die rechtliche Würdigung, dass die hinzukommende Anschlagtafel zusammen mit den bestehenden Anlagen eine störende Häufung und eine verunstaltende Überladung des begrenzten Bereichs bewirken würde; diese wertende Einzelfallentscheidung ist gerichtsangemessen und wurde nicht durch schlüssiges Zulassungsvorbringen in Frage gestellt. • Einwendungen der Klägerin, die auf anderem Standortgedanken, der bloßen Anwesenheit der Straße zwischen den Anlagen oder der Argumentation, der Betrachter könne wegschauen, beruhen, vermögen die Feststellungen nicht zu erschüttern; frühere Entscheidungen anderer Einzelfälle sind nicht ohne Weiteres übertragbar. • Die Rechtssache weist auch keine besonderen tatsächlichen oder rechtlichen Schwierigkeiten auf, die eine Berufung erfordern würden; die Klägerin hat die Richtigkeit des Urteils nicht ernsthaft in Frage gestellt. Der Zulassungsantrag wird abgelehnt; die Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Das Oberverwaltungsgericht bestätigt, dass für die Beurteilung die zum Zeitpunkt der Antragstellung geltende BauO NRW a.F. anzuwenden ist und die erstinstanzlichen Feststellungen zur vorhandenen Anzahl, räumlichen Beziehung und optischen Wirkung der Werbeanlagen eine nachvollziehbare Grundlage für die Annahme einer störenden Häufung bilden. Die Klägerin hat die tragenden tatsächlichen Feststellungen und die rechtliche Bewertung nicht substantiiert genug angegriffen, um ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils zu begründen oder besondere Schwierigkeiten darzulegen, die ein Berufungsverfahren erfordern würden. Streitwert für das Zulassungsverfahren 3.000 Euro. Der Beschluss ist unanfechtbar; mit der Ablehnung ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig.