Urteil
12 K 3317/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1103.12K3317.23.00
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Tenor
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt.
Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 ihrer Ordnungsverfügung vom 07.06.2023 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen.
Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte.
Entscheidungsgründe
Soweit die Klage zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren eingestellt. Die Beklagte wird unter Aufhebung von Ziffer 1 ihrer Ordnungsverfügung vom 07.06.2023 verpflichtet, dem Kläger eine Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Von den Kosten des Verfahrens tragen der Kläger und die Beklagte jeweils die Hälfte. T a t b e s t a n d Der 1990 geborene Kläger ist pakistanischer Staatsangehöriger und reiste laut eigenen Angaben am 08.09.2015 erstmals in das Bundesgebiet ein, ohne im Besitz eines Nationalpasses zu sein. Mit Zuweisungsbescheid vom 21.10.2015 wurde er der Beklagten zugewiesen und erhielt zunächst eine vorläufige Bescheinigung für Asylbewerber. Am 24.11.2016 stellte er beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) einen Asylantrag und erhielt am 01.12.2016 erstmals eine Aufenthaltsgestattung. Das Bundesamt lehnte den Asylantrag mit Bescheid vom 07.03.2018 als unzulässig ab, da der Kläger bereits in Vergangenheit in der Republik Ungarn einen Antrag auf internationalen Schutz beantragt hatte und der in Deutschland gestellte Asylantrag als Zweitantrag i. S. d. § 71a AsylG gewertet wurde. Gegen diesen Bescheid erhob der Kläger beim Verwaltungsgericht Köln Klage und stellte einen Antrag gemäß § 80 Abs. 5 VwGO. Auf den Eilantrag hin ordnete das Verwaltungsgericht Köln mit Beschluss vom 03.04.2018 die aufschiebende Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung an. Mit Gerichtsbescheid vom 18.07.2018 hob das Gericht den Bescheid des Bundesamts vom 07.03.2018 auf. Mit weiterem Bescheid vom 26.11.2018 lehnte das Bundesamt den Asylantrag des Klägers ab. Das Verwaltungsgericht Köln wies die dagegen erhobene Klage mit am 18.07.2020 rechtskräftig gewordenem Urteil vom 04.06.2020 ab. Die erste Duldung erhielt der Kläger daraufhin am 14.10.2020. Mit Schreiben vom 29.01.2021 wurde der Kläger über seine Mitwirkungspflichten hinsichtlich der Identitätsklärung und Passbeschaffung belehrt und gleichzeitig aufgefordert, sich um die Beschaffung eines pakistanischen Passes zu bemühen. Die Beklagte belehrte den Kläger mit Schreiben vom 15.06.2021 über seine Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Identitätsklärung und Passbeschaffung und forderte ihn auf, sich einen Nationalpass bis spätestens 31.12.2021 zu besorgen bzw. diesen zu beantragen. Dieses Schreiben wurde dem Kläger laut Postzustellungsurkunde am 18.06.2021 zugestellt. Er legte jedoch keine Bescheinigungen über Bemühungen zur Passbeschaffung vor. Die Beklagte erhielt durch Mitteilung des Bundesamts vom 21.09.2022 Kenntnis von einem Übernahmeersuchen aus Italien, wo der Kläger am 21.07.2022 um Asyl in Italien nachgesucht hatte. Laut Mitteilung der italienischen Behörden wurde bei dieser Antragstellung ein bis zum 20.02.2024 gültiger pakistanischer Pass vorgelegt, der auf die Personalien O. D. (geb. 00.00.1990) ausgestellt war. Am 06.03.2023 stellte der Kläger einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG sowie nach § 104c AufenthG. Er unterzeichnete am 21.03.2023 ein Bekenntnis zur freiheitlich(en) demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland. Aus der der Beklagten vom Bevollmächtigten des Klägers am 31.03.2023 übersandten Kopie seines Nationalpasses ist ersichtlich, dass dieser bereits am 20.02.2019 ausgestellt worden war. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger sich noch im Asylverfahren befunden. Er legte den Pass nicht bei der Beklagten vor. Laut den Angaben seines Bevollmächtigten sei der Pass durch die italienischen Behörden einbehalten worden. Die Beklagte gab ihm mit Schreiben vom 04.05.2023 Gelegenheit zur Stellungnahme zur beabsichtigten ausländerrechtlichen Maßnahme. Mit Ordnungsverfügung vom 07.06.2023 versagte die Beklagte die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG (Ziffer 1) und gemäß § 25b Abs. 1 AufenthG (Ziffer 2), wies auf seine Ausreiseverpflichtung durch den Bescheid des Bundesamts vom 26.11.2018 hin und erhob für die Bearbeitung der Anträge eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 200,00 Euro (Ziffer 3). Zur Begründung wurde ausgeführt: Der Kläger erfülle nicht die zeitlichen Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG, weil er sich nicht fünf Jahre ununterbrochen bis hin zum maßgeblichen Zeitpunkt, dem Stichtag 31.10.2022, in Deutschland aufgehalten habe. Während seines geduldeten Aufenthalts im Bundesgebiet nach negativ abgeschlossenem Asylverfahren sei er im Juli 2022 nach Italien ausgereist und habe dort am 21.07.2022 einen weiteren Asylantrag gestellt. Auf Nachfrage habe der anwaltlich vertretene Kläger angegeben, er habe sich lediglich drei Tage in Italien aufgehalten und sei im Anschluss wieder in das Bundesgebiet zurückgekehrt. Nachweise darüber habe er allerdings nicht eingereicht. Unterbrechungen des rein physischen Aufenthalts im Bundesgebiet seien grundsätzlich schädlich. Zwar seien kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalteten, nach der Gesetzesbegründung unschädlich. Hierzu zählten kurzfristige Ausreisen, etwa zum Urlaub oder für Besuche. Hierzu könne die Aufenthaltsunterbrechung des Klägers aber nicht gezählt werden, weil der in Italien gestellte Asylantrag eine Verlegung seines Lebensmittelpunkts darstelle. Außerdem sei eine Unterbrechung des Inlandsaufenthalts von auch nur wenigen Tagen schädlich, wenn sie nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt werde. Mit der Ausreise des Ausländers erlösche die Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Außerdem solle gemäß § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG die Aufenthaltserlaubnis nach Satz 1 versagt werden, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht habe und dadurch seine Abschiebung verhindere. Der Kläger sei seinen Angaben zufolge in das Bundesgebiet eingereist, ohne im Besitz von Identitätsdokumenten zu sein, und habe in seiner Anhörung vor dem Bundesamt in der Selbstauskunft angegeben, D. N. geb. 00.00.1990 zu sein. Erst durch die Mitteilung der italienischen Behörden vom 21.09.2022 in Verbindung mit dem Übernahmeersuchen sei der Beklagten bekannt geworden, dass der Kläger in Italien unter anderen Personalien und unter Vorlage eines gültigen pakistanischen Passes versucht habe, einen weiteren Asylantrag zu stellen. Er habe lediglich mit E-Mail vom 03.07.2022 darum gebeten, seine Personalien auf V. D. geb. 00.00.1990 abzuändern. In diesem Zusammenhang sei er erneut darüber belehrt worden, dass eine Personalienänderung nur mit Vorlage eines gültigen Nationalpasses möglich sei. Auch daraufhin habe er nicht erwähnt, dass er zwischenzeitlich im Besitz eines Passes gewesen sei. Davon abgesehen seien die in der E-Mail gemachten Angaben zu seinen Personalien auch nicht identisch mit den Angaben aus dem Pass. Es sei klar zu erkennen, dass der Kläger bewusst falsche Angaben im Asylverfahren gemacht habe und auch danach nicht gewillt gewesen sei, zur vernünftigen Klärung seiner Identität beizutragen. Stattdessen habe er die Ausländerbehörde weiterhin über seine wahre Identität getäuscht, einen neuen Asylantrag in Italien gestellt und dort erstmalig seinen pakistanischen Pass vorgelegt in der Hoffnung, unter den dort angegebenen Personalien einen Aufenthalt erwirken zu können. Erst auf Nachfrage der Beklagten vom 29.03.2023 habe sein Bevollmächtigter eine Kopie des Nationalpasses eingereicht. Aus dieser sei ersichtlich, dass sich die Personalien ebenfalls von den von ihm gemachten Angaben in der Selbstauskunft nach seiner Einreise in das Bundesgebiet unterschieden. Ausgestellt sei der Pass auf die Personalien O. D. geb. 00.00.1990. Außerdem habe der Kläger seinen Pass nicht vorgelegt. Dass er im Besitz eines Nationalpasses gewesen sei, sei zu keiner Zeit bei der Ausländerbehörde bekannt gewesen und von ihm auch nicht angezeigt worden. Erst auf Nachfrage der Beklagten vom 29.03.2023 habe sein Bevollmächtigter eine Kopie des Nationalpasses eingereicht. Aus dieser sei ersichtlich, dass der Pass bereits am 20.02.2019 ausgestellt worden sei. Gemäß § 15 Abs. 2 Nr. 4 AsylG sei der Kläger insbesondere verpflichtet gewesen, seinen Pass den Behörden vorzulegen, auszuhändigen und ihnen zu belassen. Dies sei nicht erfolgt. Es sei daher nahe liegend, dass der Kläger seinen Pass zu diesem Zeitpunkt bewusst nicht vorgelegt habe, um sein zu diesem Zeitpunkt noch anhängiges Asylverfahren nicht zu gefährden. Nach dem negativ abgeschlossenen Asylverfahren sei der Kläger mit ihm am 18.06.2021 zugestelltem Schreiben der Beklagten vom 15.06.2021 über seine Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Identitätsklärung und Passbeschaffung belehrt und aufgefordert worden, sich einen Nationalpass bis spätestens 31.12.2021 zu besorgen bzw. diesen zu beantragen, weshalb er spätestens zu diesem Zeitpunkt der Beklagten seinen Pass hätte vorlegen müssen. Auch dies habe er nicht getan, obwohl er bereits im Besitz des Passes gewesen sei. In seinem Fall sei durchaus zu erkennen, dass er wiederholt vorsätzliche falsche Angaben gemacht und über seine Identität getäuscht habe. Er sei seit dem negativ abgeschlossenen Asylverfahren vollziehbar zur Ausreise verpflichtet und habe seine Abschiebung durch die Nichtvorlage seines Passes über lange Zeit hinausgezögert. Die allgemeinen Erteilungsvoraussetzungen gemäß § 5 AufenthG erfülle der Kläger nicht vollständig. Gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG solle die Aufenthaltserlaubnis abweichend von § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a und 4 sowie Abs. 2 AufenthG erteilt werden. Die Voraussetzungen gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 und 3 AufenthG müssten demnach erfüllt werden. Aufgrund seiner vorsätzlichen Angabe falscher Personalien bei seiner Einreise 2015 und während des laufenden Asylverfahrens sowie seines Aufenthalts in der Bundesrepublik bis 2023 erfülle er ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 8 Buchst. b und 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG. Er habe seit seiner Einreise in das Bundesgebiet am 08.09.2015 bis zum 28.03.2023 über seine Identität getäuscht. Dies habe seine Rückführung in sein Heimatland unmöglich gemacht. Er habe seine wahre Identität erst offenbart, nachdem sein Bevollmächtigter mit E-Mail vom 29.03.2023 in Bezug auf seine Ausreise nach Italien um Stellungnahme gebeten worden sei und die Beklagte durch das Bundesamt erfahren habe, dass der Kläger laut Mitteilung der italienischen Behörden im Besitz eines gültigen pakistanischen Nationalpasses gewesen sei. Durch die bewusste Verschleierung seiner Personalien habe er sich nach seinem negativ abgeschlossenen Asylverfahren weiterhin einen geduldeten Aufenthalt im Bundesgebiet erschlichen. Dabei handele es sich um ein generalpräventives Ausweisungsinteresse, das noch hinreichend aktuell sei, weil nach dem diesbezüglich in den Blick zu nehmenden § 78 Abs. 3 Nr. 4 StGB die Verfplgungsverjährungsfrist fünf Jahre betrage. Ebenfalls liege aufgrund seiner unerlaubten Einreise aus Italien im Juli 2022 ein Ausweisungsinteresse nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 i. V. m. §§ 53 Abs. 1, 54 Abs. 2 Nr. 9 und 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG vor. Da die Verjährungsfrist für die unerlaubte Einreise nach § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB drei Jahre betrage, wie sich aus dem Strafmaß nach § 95 Abs. 1 Nr. 3 AufenthG ergebe, sei diese Verjährungsfrist ebenfalls noch nicht abgelaufen. Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b Abs. 1 AufenthG werde abgelehnt, weil der Kläger die Voraussetzungen nicht vollständig erfülle. Er habe sich wegen seines Aufenthalts in Italien nicht gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AufenthG seit mindestens sechs Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufhalten. Die gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AufenthG erforderlichen Grundkenntnisse der Rechts- und Gesellschaftsordnung habe der Kläger nicht in Form eines Tests „Leben in Deutschland“ oder des Einbürgerungstests nachgewiesen. Ebenso wenig habe er nach § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 4 AufenthG erforderliche hinreichende mündliche Deutschkenntnisse im Sinne des Niveaus A2 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachgewiesen. Ferner erfülle der Kläger einen Ausschlussgrund gemäß § 25b Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, weil er durch vorsätzlich falsche Angaben, durch Täuschung über die Identität oder Staatsangehörigkeit oder Nichterfüllung zumutbarer Anforderungen an die Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen die Aufenthaltsbeendigung verhindere oder verzögere. Das ergebe sich aus seinen bereits erläuterten unterschiedlichen Angaben und dem Unterdrücken seines Nationalpasses. Aus diesem Grund sei seine Identität i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG aktuell nicht zweifelsfrei geklärt und erfülle er nicht gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 4 AufenthG seine Passpflicht. Ferner lägen aus den bereits erläuterten Gründen Ausweisungsinteressen i.S.d. § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG vor. Nach § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG könne zwar von den Voraussetzungen nach § 5 Abs. 1 AufenthG im Wege des Ermessens abgesehen werden. Diese Ermessensabwägung führe aber zu keinem anderen Ergebnis, wie die Beklagte sodann im Einzelnen ausführte. Mit der gegen diese Ordnungsverfügung am 15.06.2023 erhobenen Klage macht der Kläger geltend: Er habe sich seit fünf Jahren ununterbrochen im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe zwar im Juli 2022 für drei Tage Deutschland verlassen. Dabei habe er aber nicht seinen Lebensmittelpunkt verlagern wollen, sondern Freunde begleitet, die nach Italien hätten fahren wollen. Der Kläger sei in seinem ganzen Leben nicht zum Vergnügen weggewesen und habe dies auch einmal machen wollen. In Italien habe er eine Person getroffen, die ebenfalls pakistanischer Herkunft gewesen sei und einen Asylantrag habe stellen wollen. Diese habe ihn überredet, mitzukommen und ebenfalls einen Antrag zu stellen. Ihm sei gesagt worden, dass es nicht schädlich sei und es in Italien keine Verpflichtung gebe, auch tatsächlich dort zu leben. Asylunterkünfte gebe es kaum und jeder sei auf sich gestellt. Unter dem Druck des Bekannten habe er den Asylantrag gestellt und sei nach Deutschland zurückgekehrt. Er arbeite seit dem 15.08.2017. Er sei hier bestens integriert und habe einen deutschen Führerschein, spreche die deutsche Sprache und sehe seine Zukunft in Deutschland. Er sei ein junger Mann, der nur einen Fehler gemacht habe, indem er sich von dem Wunsch habe leiten lassen, mit seinen Freunden einen Kurztrip zu machen. Auf Aufforderung des Gerichts, die Ereignisse detailliert darzulegen, trägt der Kläger vor: Er sei am 16.07.2022 mit einem Freund namens K. P. D. mittags von Köln mit dem Auto Richtung Italien losgefahren. Er habe die Autobahn A3, später die A5 Richtung Basel befahren. Ca. 100 km vor Basel habe er angehalten, das Fahrzeug betankt und die Maut für die Benutzung der Autobahn gezahlt. Von Basel sei er auf der Autobahn 2 in Richtung Como gefahren, wo er ca. viereinhalb Stunden später eingetroffen sei. Von dort sei er, nachdem er sich ca. eineinhalb Stunden ausgeruht habe, Richtung Brescia gefahren, wo er eineinhalb Stunden später eingetroffen sei. Dort lebe ein Freund des Klägers. Bei diesem seien beide geblieben und hätten geplant, mit dem Flugzeug nach Alghero auf Sardinien zu fliegen. Am 19.07.2023 seien sie von Brescia in Richtung Mailand gefahren und vom dortigen Flughafen morgens um 09.00 Uhr nach Alghero geflogen, wo sie nach ca. eineinviertel Stunden angekommen seien. Mit dem Bus seien sie weiter nach Sassari gefahren, wo sie im Hotel T. übernachtet hätten. Am 21.07.2022 habe der Kläger erfahren, dass der Freund K. P. D. zu Behörden gehen und einen Asylantrag stellen wolle. Sie hätten gewusst, dass der Antrag des Klägers in Deutschland abgelehnt worden sei, und ihn überredet, diesen Antrag zu stellen. Morgens um 09.00 seien sie zu der Behörde gegangen, wo der Kläger auf Zureden der Freunde ebenfalls Asyl beantragt habe. Eigentlich habe er das nicht gewollt, sich dem Willen der Freunde jedoch nicht widersetzen können. Er habe weder Asyl beantragen noch in Italien bleiben wollen. Gegen 16.00 Uhr hätten sie die Behörde verlassen und seien zum Hotel gegangen. Online hätten sie ein Rückflugticket nach Alghero für den nächsten Tag gekauft. Am nächsten Tag seien sie zum Flughafen gefahren und seien nach Mailand geflogen. Von dort seien sie wieder zum Haus des Freundes gegangen. Im Restaurant W. hätten sie noch zu Abend gegessen. Am nächsten Tag seien beide zu einem Ausflug gefahren, hätten in einem See gebadet und sich über Como und Basel auf den Rückweg nach Köln gemacht. In der Schweiz habe er eine Strafe wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung erhalten. Der Freund K. P. D. sei in Italien geblieben. Die Adresse, wo der Kläger in Brescia untergekommen sei, laute Q. 00 J. 00000. Der Freund heiße I. G. R.. Der andere Freund lebe seit letztem Jahr auch unter der Anschrift in Italien. Die Tickets, Kontoauszüge sowie die Aufforderung der Kantonspolizei zur Zahlung der Strafe seien als Anlagen zur Glaubhaftmachung beigefügt. Der Kläger habe bezüglich seines Namens und seiner Identität keine falschen Angaben gemacht. Die Schreibweise des Namens habe das Bundesamt gewählt. In Bezug auf das Datum habe der Kläger sich um ein paar Tage vertan. Dies liege daran, dass in Pakistan weder Geburtstage gefeiert würden noch diesen viel Bedeutung beigemessen werde. Teilweise werde die Geburt erst viel später registriert, so dass die Daten aus der Erinnerung abgegeben würden, weil Hausgeburten die Regel seien. Weder habe der Kläger insoweit eine Täuschungsabsicht gehabt noch bewusst etwas falsch gemacht. Die Schreibweise seines Namens in Urdu könne sowohl mit “e“, als auch mit “i“ geschrieben werden. Phonetisch müsste, da in Pakistan die englische Sprache benutzt werde, der Buchstabe “e“ gewählt werden. Der Kläger sei lediglich zum Zeitpunkt des Asylantrags nach seinem Pass gefragt worden. Da er diesen nicht gehabt habe, habe er dies wahrheitsgemäß mitgeteilt. In der Folgezeit sei er weder persönlich belehrt noch nach dem Pass gefragt noch aufgefordert worden, diesen vorzulegen. In der Corona-Zeit habe es kaum Vorsprachen gegeben, die Duldungen seien versandt worden. Ein Schreiben vom 29.01.2021 habe er nicht erhalten. Es gebe eine weitere Person mit demselben Namen. Es habe insoweit schon einige Verwechselungen gegeben, was die Post angehe, so dass möglicherweise auch insoweit eine Verwechselung vorgelegen haben könnte. Es habe eine Namensgleichheit und auch eine Adressgleichheit gegeben. Der Kläger erinnere sich nicht an Schreiben in Bezug auf den Pass. Außerdem seien die Schreiben dem Kläger nicht übersetzt vorgelegt worden. Sein Pass sei von den italienischen Behörden einbehalten worden. Der Kläger habe sich online bei den pakistanischen Behörden registriert und versuche, die Ausstellung des Passes zu erreichen. Leider habe er nicht die erforderlichen Kopien des alten Passes. Er habe in Pakistan Kontakt aufgenommen, um das Problem zu lösen. Nach Rücknahme seiner zunächst auch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG gerichteten Klage beantragt der Kläger nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffer 1 ihrer Ordnungsverfügung vom 07.06.2023 zu verpflichten, ihm eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 104c Abs. 1 AufenthG zu erteilen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt zur Begründung vor: Die Ausführungen des Klägers hinsichtlich der Umstände der Asylantragstellung auf Sardinien überzeugten nicht. Es erscheine nicht nachvollziehbar, aus welchem Grund eine dem Kläger völlig unbekannte Person diesen zur Asylantragstellung in Italien hätte animieren und der Kläger sich darauf hätte einlassen sollen. Insbesondere erscheine es fraglich, dass der Kläger den Asylantrag in Italien ausschließlich deshalb gestellt habe, um dem vorgeblich durch einen weiteren pakistanischen Staatsangehörigen erzeugten Druck nachzugeben. Die Bedeutung einer Asylantragstellung dürfte dem Kläger bekannt gewesen sein, da er bereits am 02.09.2015 in Ungarn und am 24.11.2016 in Deutschland einen Asylantrag gestellt habe. Aus den genannten Reisedaten, insbesondere der Reiseroute lasse sich kein anderer Zweck als der der beabsichtigten Asylantragstellung erkennen, zumal die Asylantragstellung auch in Brescia, dem angeblichen Wohnort des Freundes, oder zumindest in der nahegelegen Stadt Mailand möglich gewesen wäre. Insofern müsse davon ausgegangen werden, dass die mit einem erheblichen Mehraufwand verbundene Weiterreise nach Sardinien, zu der die genannten Personen offenkundig keinen Bezug hätten, ausschließlich der Asylantragstellung gedient habe. Insbesondere setze die Weiterreise nach Sardinien auf dem Luftweg bis hin zur Ankunft in dem genannten Hotel in Sassari eine gewisse Planung oder zumindest eine bestimmte Intention voraus. Ob dabei aufgrund der geografischen Lage der Insel Sardinien und des aus diesem Grund von Tunesien oder Algerien über das Mittelmeer kommenden erhöhten Zustroms von Flüchtlingen der Eindruck der Ersteinreise in das Schengen-Gebiet habe erweckt werden sollen, könne dahinstehen. Insgesamt habe die Beklagten keine Zweifel an der vom Kläger beabsichtigten Verlagerung des Lebensmittelpunkts nach Italien. Bereits die bewusste Asylantragstellung sei hierfür ein starkes Indiz. Es komme hinzu, dass der Kläger den Asylantrag unter Verwendung anderer als seiner tatsächlichen Personalien und unter Vorlage seines gültigen Nationalpasses gestellt habe. Die Ausführungen des klägerischen Prozessbevollmächtigten bezüglich des Vorwurfs der Identitätstäuschung seitens des Klägers überzeugten ebenfalls nicht. Der Kläger habe die Namensschreibweise “D. N.“ im Rahmen einer Selbstauskunft im Jahr 2015 angegeben. Insofern scheide ein Missverständnis oder eine fehlerhafte Übersetzung aus. Darüber hinaus habe der Kläger im Rahmen der persönlichen Anhörung beim Bundesamt am 08.11.2017 angegeben, dass die Verständigung mit dem Sprachmittler in der Sprache Urdu möglich sei. Aus diesem Grund erscheine eine fehlerhafte Übersetzung des Namens bzw. der Namensschreibweise nicht plausibel. Bereits die Asylantragstellung am 24.11.2016 sei unter dem Namen “D. N.“ erfolgt. Da der Kläger während des Asylverfahrens anwaltlich vertreten worden sei, hätte die Korrektur der Namensschreibweise bereits in diesem Stadium durch den Verfahrensbevollmächtigten initiiert werden können. Der Kläger werde bei der Beklagten nach wie vor aufgrund der Annahme, dass die angegebenen Personalien den Tatsachen entsprechen, unter dem Namen “D. N.“ geführt. Sollte es sich bei dem im Jahr 2019 ausgestellten und im Rahmen der Asylantragstellung am 21.07.2022 in Italien vorgelegten Nationalpass tatsächlich um ein amtliches Dokument handeln, das dem Kläger zuzuordnen sei, stelle sich die Frage, warum der Kläger zum einen diesen Pass nicht bereits früher bei der Ausländerbehörde vorgelegt habe, und zum anderen, weshalb er die demnach fehlerhafte Namensschreibweise über einen Zeitraum von mehreren Jahren hingenommen habe ohne Bestrebung, diese zu korrigieren. Spätestens nach Ausstellung des Nationalpasses im Jahr 2019 hätte der Kläger die korrekte Namensschreibweise gegenüber der Ausländerbehörde dokumentieren und die Korrektur des behördlichen Datenbestands veranlassen können. Stattdessen habe er sich erst mit E-Mail vom 03.07.2022, nachdem er bereits seit drei Jahren im Besitz des Nationalpasses gewesen sei, ohne nähere Angaben zu den Gründen und ohne Vorlage des Nationalpasses an die Ausländerbehörde gewandt und um Korrektur der Namensschreibweise gebeten. Auf ihren Hinweis, dass eine Korrektur nur nach Vorlage eines gültigen Nationalpasses möglich sei, habe der Kläger nicht reagiert. Sofern der klägerische Prozessbevollmächtigte vortrage, dass der Kläger keine Kenntnis von der Verpflichtung zur Vorlage jeglicher Identitätsdokumente, Urkunden und sonstigen Unterlagen gehabt habe, sei dem entgegenzuhalten, dass der Kläger mit Schreiben vom 15.06.2021 auf die Pflicht zur Mitwirkung bei der Passbeschaffung sowie zur Vorlage jeglicher Dokumente und Unterlagen hingewiesen worden sei. Dieses Schreiben sei nachweislich unter der Anschrift des Klägers zugestellt worden. Eine Verwechslung mit einer Person, die einen ähnlichen Namen habe und in Köln wohne, scheide bereits aufgrund der unterschiedlichen Namensschreibweise aus. Darüber hinaus sei die Identität der für eine Verwechslung vermeintlich in Frage kommenden Person zweifelsfrei geklärt, so dass eine Verwechslung des Adressaten ausscheide. Das bisherige Verhalten des Klägers zeige deutlich, dass er während seines Aufenthalts in Deutschland hinsichtlich seiner Identität wissentlich getäuscht und wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht habe. Obgleich die ihm übersandten Belehrungen ausschließlich in deutscher Sprache verfasst seien, sei bei Vorliegen von Sprachschwierigkeiten und bei Problemen beim Erfassen schriftlicher Inhalte davon auszugehen, dass er sich zur Klärung des Sachverhalts entweder direkt an die Beklagte oder an seinen Rechtsbeistand wende oder alternative Unterstützungsmöglichkeiten in Anspruch nehme. Dies sei offenkundig nicht geschehen. Demgegenüber habe der Kläger offenkundig keine Schwierigkeiten gehabt, die ebenfalls und ausschließlich in deutscher Sprache verfassten Hinweise zur Vermeidung persönlicher Vorsprachen aufgrund des Lockdowns im Rahmen der postalischen Übermittlung der Duldungen zu verstehen. Zudem sei merkwürdig, dass die gemeinsam mit den jeweiligen Duldungen übersandten Hinweise zur Vermeidung persönlicher Vorsprachen den Kläger offenkundig erreicht hätten, er an die Schreiben, mit denen er zur Passbeschaffung aufgefordert worden sei, jedoch keine Erinnerung mehr habe. Berücksichtige man den Umstand, dass mit Datum vom 15.06.2021 zum einen die Duldung sowie ein entsprechender Hinweis zu deren postalischer Übermittlung zwecks Vermeidung persönlicher Vorsprachen übersandt worden sei, und zum anderen mit separatem Schreiben desselben Datums die Belehrung und Aufforderung hinsichtlich der Beschaffung eines Nationalpasses, erscheine der Erhalt bzw. die Erinnerung an lediglich eines dieser Schreiben wenig plausibel, zumal letztgenanntes Schreiben nachweislich zugestellt worden sei. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Soweit die Klage (hinsichtlich Ziffer 2 der angefochtenen Ordnungsverfügung zu Recht, nämlich mangels jeglicher Erfolgsaussicht) zurückgenommen worden ist, wird das Verfahren gemäß § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO eingestellt. Ziffer 3 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 07.06.2023 ist von vornherein nicht angefochten worden, wie der in der mündlichen Verhandlung gestellte Antrag bestätigt, weil dieser sich allein auf Ziffer 1 dieser Ordnungsverfügung bezieht. Die aufrechterhaltene Klage ist zulässig und begründet. Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Beklagten vom 07.06.2023 ist rechtswidrig und verletzt den Kläger insoweit in seinen Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG. Nach dieser Vorschrift soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Abs. 1 Nrn. 1,1a und 4 sowie Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde (Nr. 2), wobei nicht schädliche Verurteilungen in Nr. 2 im Einzelnen aufgeführt sind. Der Kläger hat sich am 31.10.2022 seit fünf Jahren ununterbrochen, zuletzt geduldet, davor gemäß § 55 Abs. 1 Satz 1 AsylG gestattet, im Bundesgebiet aufgehalten. Die insoweit allein im Streit stehende Unterbrechung seines physischen Inlandsaufenthalts durch seinen Aufenthalt in der Schweiz und in Italien an acht Tagen (und nicht, wie vom Kläger zunächst behauptet, für lediglich drei Tage), nämlich in der Zeit vom 16.07.2022 bis zum 23.07.2023 ist unschädlich. Gemäß der Begründung zu Art. 1 Nr. 12 (§ 104c AufenthG) des Entwurfs der Bundesregierung eines Gesetzes zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 28.09.2022 (BT-Drs. 20/3717) sind kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, unschädlich. Der Kläger hielt sich im maßgeblichen fünfjährigen Vor-Aufenthaltszeitraum laut seinen unbestritten gebliebenen und glaubhaften detaillierten, teilweise belegten Angaben an insgesamt lediglich acht Tagen, vom 31.10.2017 bis zum 31.10.2022, mithin nur kurzfristig außerhalb des Bundesgebiets, nämlich in der Schweiz und in Italien auf. Mit diesem Auslandsaufenthalt war keine Verlegung des Lebensmittelpunkts verbunden. Der Beklagten ist zwar zuzugeben, dass dafür zunächst der vom Kläger auf Sardinien gestellte Asylantrag sowie seine Passunterdrückung und seine zunächst nur spärlichen Angaben zum Auslandsaufenthalt gesprochen haben. Der Einzelrichter ist indes aufgrund der von ihm angeforderten detaillierten Darstellung des Klägers zu diesem Auslandsaufenthalt sowie wegen dessen Ausführungen in der mündlichen Verhandlung davon überzeugt, dass der Kläger seinen Lebensmittelpunkt dadurch nicht nach Italien verlegt hat. Zwar hat der Kläger, wenn auch durch Überredung, so doch mangels Gewalt oder Drohung mit Gewalt in freiem Willen am 21.07.2022 einen Asylantrag in Italien gestellt. Dies ist ein starkes Indiz dafür, seinen Lebensmittelpunkt in das Land, in dem der Asylantrag gestellt worden ist, zu verlegen. So auch: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2022 – 6 L 2434/22.F –, juris. Jedoch nimmt das Gericht dem Kläger ab, dass er auf jeden Fall nicht in Italien bleiben wollte. Das ergibt sich zum einen daraus, dass der Kläger nicht eigens zwecks Stellung eines Asylantrags nach Italien fuhr und sich auch nicht allein zur Asyl-Antragstellung in Italien aufhielt, sondern sich zunächst für einige Tage in Brescia aufhielt, ohne in Norditalien einen Asylantrag zu stellen. In Brescia/Norditalien war der Kläger nach eigenen Angaben am 16.07.2022. Dazu passt, dass er sich laut eingereichter Kopie seines Kontoauszugs auf Bl. 31 der Gerichtsakte am 17.07.2022 im nicht weit entfernten Mailand befand. Nach Sardinien flog er erst am 19.07.2022. Zwar buchte er ausweislich der eingereichten Kopie seines Kontoauszugs bereits am 17.07.2023 über das Portal M..com einen Flug (gemäß seinen übrigen Angaben kommt insoweit nur derjenige nach Sardinien in Betracht), stellte indes seinen Asylantrag nicht unmittelbar nach Ankunft auf Sardinien am 19.07.2023, sondern erst nach Ablauf eines weiteren Tags (dem 20.07.2022) am Donnerstag, dem 21.07.2022. Dazu passen seine nicht widerlegbaren Angaben, wonach er mit dem Vorhaben eines seiner Bekannten, einen Asylantrag zu stellen, erst am 21.07.2022 konfrontiert wurde, als sie sich schon auf Sardinien befanden. Für die Wahrheit dieses Vortrags spricht ebenfalls, dass der Kläger nicht sogleich nach Ankunft bei dem Bekannten in Brescia/Norditalien am 16.07.2022 an einen anderen Ort zwecks Asylantragstellung fuhr. Zum anderen blieb der Kläger trotz Asylantragstellung am 21.07.2022 nach Verlassen der dortigen Asylbehörde um 16.00 Uhr nicht lange auf Sardinien, sondern kaufte online ausweislich seines eingereichten Kontoauszugs noch am 21.07.2022 ein Rückflugticket bei Z. C. und flog bereits am 22.07.2022 wieder nach Mailand, fuhr von dort aus nach Brescia, nachdem er in Mailand noch zu Abend gegessen hatte (laut Kontoauszug am 22.07.2022 im Restaurant W.), und machte auf der Rückreise nach Köln am 23.07.2022 noch einen Ausflug (wobei er zu einem unbekannten Zweck laut Kontoauszug i.V.m. Informationen aus dem Internet einen Spediteur - L. H. - aufsuchte) samt einem Bad im einem See. Im Ergebnis genauso in einem ähnlichen Fall: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2022 – 6 L 2434/22.F –, juris. Vollends überzeugt von der Wahrheit der klägerischen Angaben zu seinem Aufenthalt in Italien hat den Einzelrichter die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung vorgetragene energische Erwiderung auf den Vorschlag seines Bekannten, auf Sardinien einen Asylantrag zu stellen, dass er doch in Deutschland einen Job habe. Diesen hat er mit seinen Entgeltbescheinigungen auch nachgewiesen. Damit nahm der Kläger nicht im Sinne der auch im verwaltungsgerichtlichen Verfahren anwendbaren Legaldefinition des gewöhnlichen Aufenthalts in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I und der dazu ergangenen Rechtsprechung, vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 16.16 –, BVerwGE 159, 85-95, auch juris, seinen gewöhnlichen Aufenthalt in Italien, weil er dort nur vorübergehend und nicht auf unabsehbare Zeit lebte, so dass eine Beendigung des dortigen Aufenthalts nicht ungewiss war. Ungewiss ist die Aufenthaltsbeendigung vielmehr, wenn der Betroffene an einem Ort nach den tatsächlichen Verhältnissen seinen Lebensmittelpunkt gehabt hätte. Dafür bedarf es mehr als der bloßen Anwesenheit des Betroffenen während einer bestimmten Zeit. Für die Feststellung, wo ein Ausländer seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, bedarf es einer in die Zukunft gerichteten Prognose, bei der nicht nur die Vorstellungen, sondern auch die Möglichkeiten des Ausländers zu berücksichtigen sind. Dabei ist wesentlich, ob der Betreffende zukunftsoffen "bis auf weiteres" am Aufenthaltsort oder im Aufenthaltsgebiet verweilen wird. Einer solchen vorausschauenden Prognose bedarf es auch dann, wenn der gewöhnliche Aufenthalt – wie hier – rückblickend für einen in der Vergangenheit liegenden Zeitraum zu ermitteln ist. Dabei bleiben spätere Entwicklungen unberücksichtigt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 01.06.2017 – 1 C 16.16 –, BVerwGE 159, 85-95, auch juris. Nach diesen Maßstäben hatte der Kläger nicht nur nach seinen eigenen Angaben im Juli 2022 nicht vor, auf unabsehbare Zeit auf Sardinien oder auch nur in Italien zu bleiben, sondern war das Gegenteil sogar nach außen ersichtlich, indem er den beiden anderen Personen gegenüber äußerte, er wolle keinen Asylantrag auf Sardinien stellen, weil er in Deutschland einen Job habe. Daraus geht schon nach außen deutlich hervor, dass es für den Kläger nicht in Betracht kam, in Italien zu bleiben, auch wenn er dann einen Asylantrag stellte, zumal die beiden anderen Personen ihm nach seinen Angaben sagten, er müsse trotz eines Asylantrags gar nicht in Italien bleiben. Insoweit kommt es auf die vom Kläger in der mündlichen Verhandlung eingereichte Bescheinigung seiner derzeitigen Arbeitgeberin über seinen Urlaub für den Zeitraum vom “16.07. - 26.07.2022 in Italien“ (!) ebenso wenig an wie darauf, dass der Kläger seinen Urlaub nicht mittels Geschäftsunterlagen dieses Betriebs nachgewiesen hat. Die von den italienischen Behörden unter dem 19.09.2022 mitgeteilten Angaben des Klägers dort, wonach er von Ägypten über den Iran, die Türkei, Griechenland, Mazedonien, Serbien, Ungarn und Österreich am 20.12.2020 Italien erreicht habe, führen nicht deshalb zu einem anderen Ergebnis, weil diese Daten nicht mit den im hiesigen Verfahren angegebenen Daten vereinbar sind. Denn die gegenüber den italienischen Behörden gemachten Angaben des Klägers waren ersichtlich falsch. Der Kläger befand sich schon vor dem 20.12.2020 in Deutschland. Das ergibt sich daraus, dass der Kläger laut Entscheidungsgründen des Urteils des Verwaltungsgerichts Köln vom 04.06.2020 (23 K 8088/18.A) in der mündlichen Verhandlung an diesem Tag anwesend war. Außerdem wurde ihm von der Beklagten eine Duldung vom 14.10.2020 ausgehändigt. Ist danach die kurzzeitige Unterbrechung des rein physischen Aufenthalts des Klägers in Deutschland unschädlich, ist es für den Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch unschädlich, dass seine Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit seiner Ausreise aus Deutschland erloschen war und er deshalb auch nach Wiedereinreise nach Deutschland bis zu dem Tag, an dem seine Duldung ohnehin durch Fristablauf erloschen wäre, keine gültige Duldung mehr hatte. Denn nach Wiedereinreise in die Bundesrepublik Deutschland am 23.07.2022 hätte der Kläger gegen die Beklagte einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung gemäß § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG gehabt. Das reicht als rechtliche Grundlage für § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG aus. Vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 09.03.2023 – 19 CE 23.183 –, juris Rn. 34. Sofern der Kläger mangels Vorlage eines Passes lediglich einen Anspruch auf Erteilung einer Duldung nach § 60b AufenthG gehabt haben sollte, hätte auch eine solche Duldung nicht dazu geführt, dass die Voraufenthaltszeiten im Sinne des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht erfüllt gewesen wären. Denn für die Anwendung dieser Vor-aufenthaltszeiten sind gemäß § 104c Abs. 1 Satz 3 AufenthG auch die in § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG genannten Zeiten anzurechnen. Insoweit kommt es vorliegend nicht darauf an, dass nach den Ausführungen des BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 – 1 C 34.18 –, Rn. 50, juris, im Rahmen des § 25b AufenthG Unterbrechungen der geforderten Grundlage des Aufenthalts (geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis) nicht schon unmittelbar unschädlich sind, sondern ggf. (lediglich) im Rahmen der Überprüfung einer gelungenen Integration kompensiert werden können. Denn § 104c AufenthG verlangt als “Chancen-“ Aufenthaltsrecht noch keine weit gehende Integration, sondern ist dieser vorgelagert, weil es eine ausreichende Integration (erst) ermöglichen soll, um nach Beweis einer gelungenen Integration eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b (bzw. § 25a) AufenthG erlangen zu können. Vielmehr wird aus der Gesetzesbegründung deutlich, dass von vornherein eine kurzfristige Unterbrechung auch der Gültigkeit (hier:) einer Duldung unschädlich ist. Soweit dort ausgeführt wird, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten (die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten) unschädlich sind, schließen diese Ausführungen nämlich unmittelbar an den vorhergehenden Satz an: „Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat.“ Unmittelbar vor diesem Satz heißt es in der Gesetzesbegründung: „Es werden die Geduldeten begünstigt, die sich am 1. Januar 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten haben.“ Demnach bezieht sich schon die Erläuterung, dass kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten unschädlich sind, nicht nur auf den rein physischen Aufenthalt des Ausländers im Bundesgebiet, allerdings dazu tendierend: VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2023 – 11 L 134/23 –, juris Rn. 18, sondern auch auf die Grundlage in Form einer Duldung, Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis. Zudem war dem Gesetzgeber bekannt, dass eine Duldung gemäß § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG mit der Ausreise des Ausländers erlischt. Dennoch hat er im Rahmen der Gesetzesbegründung ausgeführt, dass für die erforderliche ununterbrochene fünfjährige Vor-Aufenthaltszeit, während derer eine (Gestattung, Aufenthaltserlaubnis oder) Duldung bestanden haben muss, kurze Unterbrechungen des Inlandsaufenthalts unschädlich sind, ohne davon einen geduldeten Aufenthalt (wegen Erlöschens der Duldung bei Unterbrechung des physischen Inlandsaufenthalts) auszunehmen. Vor allem spricht dafür der Zweck des Chancen-Aufenthaltsrechts, der gerade auch (lediglich) Geduldeten in Form einer nachholbaren Integration (zwecks Aussicht auf künftige Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG) zugutekommen soll. Werden deshalb gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG Voraufenthaltszeiten mit einer Duldung wie solche unter Geltung einer Gestattung oder Aufenthaltserlaubnis behandelt, muss für die Unterbrechungen nicht nur des rein physischen Aufenthalts im Bundesgebiet, sondern auch bezüglich der rechtlichen Grundlage dasselbe gelten, gleichgültig, ob es sich um eine Gestattung, eine Aufenthaltserlaubnis oder eine Duldung (bzw. einen Anspruch darauf) handelt. Im Ergebnis ebenso: VG Frankfurt/Main, Beschluss vom 06.10.2022 – 6 L 2434/22.F –, juris; VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2023 – 6 K 1457/22 –, juris Rn. 44. Soweit das VG Gelsenkirchen, Beschlüsse vom 27.03.2023 – 8 L 405/23 –, juris Rn. 18 f., 25, und vom 06.02.2023 – 11 L 134/23 –, juris Rn. 24f., 31, 38, für die Fälle anderer Ansicht ist, dass sich der betroffene Ausländer dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat und dies auch für den Fall annimmt, dass der Auslandsaufenthalt des Ausländers nicht mit der Ausländerbehörde abgestimmt war, so auch Zühlke in: HTK-AuslR (Stand: 16.11.2023), § 104c AufenthG Rn. 109, 114, weil die in der Gesetzesbegründung erläuterte Unschädlichkeit kurzer Unterbrechungen sich eher auf den physischen Aufenthalt und nicht auf die rechtliche Grundlage beziehe, so VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 06.02.2023 – 11 L 134/23 –, juris Rn. 18, bzw. die Duldung – wie hier – gemäß § 60 Abs. 5 AufenthG erlischt, so zu Letzterem: OVG Sachsen, Beschluss v. 20.07.2017 - 3 B 118/17 – (allerdings zu § 25b Abs. 1 AufenthG; kritisch auch Dietz, NVwZ 2023, 15 (16, Fn. 11), entspricht dies nicht dem oben erläuterten Willen des Gesetzgebers, jedenfalls soweit der Ausländer sich nicht gezielt durch Untertauchen dem Zugriff der Ausländerbehörde entzogen hat. Letzteres trifft auf den Kläger mangels Verlegung seines Lebensmittelpunkts gerade nicht zu. Gehören zu den nach der Gesetzesbegründung unschädlichen kurzfristigen Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten, demnach jedenfalls dann kurzfristige Ausreisen, etwa – wie hier – zum Urlaub oder für Besuche, soweit währenddessen der Aufenthaltsschwerpunkt bei einer verständigen Gesamtbetrachtung in Deutschland geblieben ist, ist eine solche Unterbrechung unschädlich. Vgl. Zühlke in: HTK-AuslR (Stand: 16.11.2023), § 104c AufenthG Rn. 115 f. Der Kläger erfüllt ferner die Voraussetzung, sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland zu bekennen. Ein solches Bekenntnis hat er unter dem 21.03.2023 abgelegt. Außerdem erfüllt er durch seine Verurteilung am 05.02.2021 zu 30 Tagessätzen wegen vorsätzlichen Fahrens ohne Fahrerlaubnis nicht die Ausschluss-Vorschrift des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG, weil danach Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen wegen Straftaten, die nicht lediglich nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz von Ausländern begangen werden können, grundsätzlich außer Betracht bleiben. Dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG steht ferner nicht die Ausschluss-Vorschrift des Satzes 2 des § 104c Abs. 1 AufenthG entgegen, wonach die Aufenthaltserlaubnis nach dessen Satz 1 versagt werden soll, wenn der Ausländer wiederholt vorsätzlich falsche Angaben gemacht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit getäuscht hat und dadurch seine Abschiebung verhindert. Insoweit kommt es auf die umstrittene Frage, ob das Merkmal der wiederholten falschen Angaben sich allein auf das Aufenthaltsverfahren bezieht und demgemäß das Asylverfahren außen vor bleibt, sodass es mindestens zweier falsche Angaben im aufenthaltsrechtlichen Verfahren bedürfte, um zu einem Ausschluss gemäß § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG zu gelangen, nicht an. Denn der Kläger hat nicht vorsätzlich über die Schreibweise seines Nachnamens oder sein Geburtsdatum getäuscht. Sein Name kann, je nachdem ob man eher eine deutsche oder eine englische Transliteration bevorzugt, entweder mit “i“ oder mit “e“ geschrieben werden. Demgemäß führt auch Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 38. Edition (Stand: 01.01.2023), § 104c AufenthG Rn. 13, aus, dass schon nach den Anwendungshinweisen des Bundesministeriums des Innern und für Heimat regelmäßig keine Täuschung die Verwendung zulässiger Varianten von Transliterationen ist. Danach transliterieren Herkunftsstaaten Namen aus anderen Schriftarten unterschiedlich und häufig auch innerhalb der eigenen Verwaltung uneinheitlich, und ist es einem Ausländer aus einem Staat, der standardmäßig keine lateinische Schrift verwendet, oftmals nicht bekannt, welche Variante des Namens in lateinischer Schrift sein Herkunftsstaat in einem bestimmten Zusammenhang verwendet. Dass die Angaben des Klägers zu seinem Geburtsdatum um vier Tage differieren, ist wegen der in Pakistan häufig ungenauen Geburtsdaten unschädlich. Die Passunterdrückung seitens des Klägers erfüllt schon deshalb nicht den Tatbestand des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG, weil das bloße Unterlassen im Sinne fehlender Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG unschädlich ist. So Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, 38. Edition (Stand: 01.01.2023) § 104c AufenthG Rn. 13. Vielmehr ist für die Anwendung dieser Soll-Versagung nach der Gesetzesbegründung ein aktives Verhalten des Ausländers erforderlich. Eine Passunterdrückung ist insoweit vergleichbar dem Fall einer ungeklärten Identität. Hinsichtlich Letzterer soll der Ausschlussgrund nicht die im Gesetz gerade angelegte Möglichkeit konterkarieren, die Identität während der 18-monatigen Gültigkeitsdauer der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu klären. Sofern während dieser Gültigkeitsdauer die Identität geklärt wird und sich dabei ergibt, dass der Ausländer zuvor getäuscht hat, führt diese Erkenntnis nicht zu einem Erlöschen des Chancen-Aufenthaltstitels. Es entspricht dem Sinn und Zweck der Regelung, dass sich die „Ehrlichmachung“ für den Antragsteller nicht nachteilig auswirken soll. Vgl. Kluth in: BeckOK Ausländerrecht, Kluth/Heusch, 38. Edition (Stand: 01.01.2023), § 104c AufenthG Rn. 20. Im Übrigen bedürfte es ausweislich des im Präsens stehenden Wortlauts des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG, dass der Ausländer durch Täuschungen seine Abschiebung auch jetzt noch verhindert. Davon dürfte jedenfalls dann nicht mehr auszugehen sein, wenn der Kläger seinen pakistanischen Pass vorlegt. Soweit die Beklagte zu Recht darauf hinweist, dass auch im Rahmen des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Regelerteilungsvoraussetzung eines fehlenden Ausweisungsinteresses gemäß § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt sein muss, weil nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG einem geduldeten Ausländer abweichend (lediglich) von § 5 Abs. 1 Nrn. 1, 1a und 4 sowie Abs. 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden soll, steht auch dieses Erfordernis eines fehlenden Ausweisungsinteresses dem Anspruch des Klägers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht entgegen. Insoweit kommt entgegen der Meinung der Beklagten nicht § 54 Abs. 2 Nr. 8 AufenthG als ein Ausweisungsinteresse in Frage, weil der Kläger aus den o.g. Gründen nicht über seine Identität getäuscht hat und die Passunterdrückung während des Asylverfahrens im Rahmen der genannten Vorschrift nicht relevant ist. Diese bezieht sich nämlich allein auf aufenthaltsrechtliche oder Visum-Verfahren (Buchst. a: “zur Erlangung eines deutschen Aufenthaltstitels, eines Schengen-Visums, eines Flughafentransitvisums, eines Passersatzes, der Zulassung einer Ausnahme von der Passpflicht oder der Aussetzung der Abschiebung“) bzw. auf aufenthaltsrechtliche Verfahren oder Maßnahmen für die Durchführung des Schengener Durchführungsübereinkommens (Bucht. b: “Maßnahmen der für die Durchführung dieses Gesetzes oder des Schengener Durchführungsübereinkommens“). Zwar kommt isoliert gesehen ohne weiteres die Passunterdrückung des Klägers während des aufenthaltsrechtlichen Verfahrens als Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 i.V.m. §§ 54 Abs. 9 und 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG in Betracht. Bezüglich der Hinweise der Beklagten auf die Pflicht zur Beschaffung und Vorlage des Passes kann der Kläger sich nicht damit entschuldigen, dass sie auf Deutsch und nicht in seiner Muttersprache erfolgt seien. Der Kläger hält sich immerhin in Deutschland auf. Er war gehalten, sich die Schreiben, so er sie tatsächlich nicht verstanden haben sollte, von einer anderen Person übersetzen zu lassen, seinen Bevollmächtigten zu kontaktieren oder notfalls bei der Beklagten vorzusprechen. Jedoch ist im Rahmen einer Chancen-Aufenthaltserlaubnis die Vorschrift des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG nach der Gesetzesbegründung jedenfalls ein Anhaltspunkt für die Auslegung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG. Der Kläger ist indes nicht, wie von § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG vorausgesetzt, verurteilt worden. Zudem spricht nicht viel dafür, dass er wegen der Passunterdrückung im Sinne des § 95 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG zu mehr als einer Geldstrafe und in diesem Rahmen zu einer höheren Geldstrafe verurteilt worden wäre. Schon vor diesem Hintergrund ist zweifelhaft, ob hier davon ausgegangen werden kann, dass der Kläger die Voraussetzung der Ausschluss-Vorschrift des § 104c Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AufenthG erfüllt hätte. Das der Beklagten durch § 5 Abs. 3 Satz 1 AufenthG eingeräumte Ermessen hat sie nicht im Rahmen des § 104c AufenthG, sondern ausschließlich in Bezug auf § 25b AufenthG ausgeübt. Dieses Ermessen ist im vorliegenden Fall zugunsten des Klägers sogar auf Null reduziert. Denn die Beklagte hätte es laut Gesetzesbegründung im Hinblick auf das Ziel und den Zweck des Chancenaufenthaltsrechts auszuüben gehabt. Danach hätte die Beklagte im Hinblick auf die Passunterdrückung seitens des Klägers vom Erfordernis der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG, wonach kein Ausweisungsinteresse bestehen darf, absehen müssen. Denn wenn gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Fehlen eines Passes unschädlich ist und dem Ausländer gerade durch die Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG die Passbeschaffung zwecks späterer Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a oder 25b AufenthG ermöglicht werden soll, kann für das Vorenthalten eines schon beschafften Passes nach dem Sinn des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG im Ergebnis nichts anderes gelten und dieses Ergebnis nicht über § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG im Hinblick auf § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG unterlaufen werden. Ist danach in die Ermessenserwägungen schon einzubeziehen, dass nicht jedes bisherige Vorenthalten eines Passes schaden kann, weil schon tatbestandsmäßig gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG das Fehlen eines Passes überhaupt nicht schadet, kommt hinzu, dass, soweit eine Aufenthaltserlaubnis nach §104c AufenthG in Rede steht, das Vorenthalten eines Passes als Ausweisungsinteresse im Sinne des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG deshalb nur äußerst zurückhaltend zu Lasten des Ausländers im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigt werden kann, weil es jedenfalls im Rahmen der (nicht Muss-, sondern) Soll-Versagungsvorschrift des § 104c Abs. 1 Satz 2 AufenthG, die der Behörde ebenfalls ein Ermessen, wenn auch ein intendiertes Ermessen eröffnet, laut Gesetzesbegründung eines “aktiven“ eigenverantwortlichen Handelns bedarf und somit die bloße Nicht-Mitwirkung im Sinne des Unterlassens zumutbarer Handlungen zur Passbeschaffung und fehlender Mitwirkung bei der Beseitigung von Ausreisehindernissen unschädlich ist. Vorliegend geht es ausschließlich um ein passives Verhalten, nämlich das Vorenthalten des Passes. Außerdem sind gemäß § 104c Abs. 1 Satz 3 AufenthG für die Anwendung der anrechenbaren Zeiten nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG auch die in § 60b Abs. 5 Satz 1 genannten Zeiten anzurechnen. Wenn die Zeiten, in denen ein Ausländer lediglich eine Duldung gemäß § 60b AufenthG (anstatt nach § 60a AufenthG) besitzt, für die erforderlichen Vor-Aufenthaltszeiten anrechenbar sind, einer der Anwendungsfälle des § 60b AufenthG aber die Passunterdrückung ist, würde die Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG in solchen Fällen den Zweck und das Ziel des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG konterkarieren. Soweit die Beklagte dem Kläger – allerdings ausschließlich im Rahmen des zu § 25b AufenthG geprüften Absehens von der Regelerteilungsvoraussetzung nach § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG gemäß § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG – vorwirft, sein langjähriger Aufenthalt in Deutschland beruhe allein auf einer Identitätstäuschung, trifft das nicht zu, weil der Kläger aus den oben erläuterten Gründen nicht über seine Identität getäuscht hat. Soweit die Beklagte dem Kläger insoweit ferner vorhält, er habe keine konkreten Bemühungen zur Passerlangung oder Wiedererlangung des Passes und keine vertieften Integrationsleistungen in kultureller, sprachlicher oder sonstiger sozialer Weise nachgewiesen und seinen Pass nicht vorgelegt, betrifft das sämtlich Umstände, deren Verwirklichung dem Kläger gerade durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG zu dem Zweck ermöglicht werden soll, spätestens nach Ablauf von 18 Monaten eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG erhalten zu können. Damit nicht im Einklang stünde, dem Kläger insoweit einen Verstoß gegen das Erfordernis der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegenzuhalten und ihm durch zu seinen Lasten im Rahmen des § 5 Abs. 3 Satz 2 AufenthG berücksichtigte Umstände zu verwehren, die gerade durch die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG beabsichtigte Chance zu erhalten, sich insoweit jedenfalls künftig im Hinblick auf eine Aufenthaltserlaubnis gemäß § 25b AufenthG zu bewähren. Seine ihm von der Beklagten ebenfalls vorgehaltene unerlaubte Einreise nach Deutschland nach seinem Aufenthalt in Italien stellt zwar ein Ausweisungsinteresse im Sinne des § 54 Abs. 2 Nr. 9 i.V.m. § 95 Abs. 1 Nrn. 1, 2 und 3 AufenthG dar. Insoweit ist vom Kläger aber nicht konkret ein weiteres rechtswidriges Verhalten zu erwarten. Zwar macht die Beklagte insoweit generalpräventive Ausweisungsinteressen geltend und ist ihr beizupflichten, dass diese bei Zugrundelegen der Verfolgungsverjährungsvorschrift des § 78 Abs. 3 Nr. 5 StGB noch aktuell sind. Jedoch kann dieser Umstand keine maßgebliche Rolle spielen, weil der Gesetzgeber nach den obigen Erläuterungen davon ausgeht, dass auch eine durch eine kurzfristige Ausreise erloschene Duldung keine Auswirkung auf die erforderliche Voraufenthaltszeit gemäß § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG hat. Berücksichtigt man dann noch, dass der Kläger sich durch seine Arbeitstätigkeit jedenfalls bereits in die wirtschaftlichen Verhältnisse in Deutschland integriert hat und keine weiteren Umstände ersichtlich sind, die sich zu Lasten des Klägers auswirken können, kann ihm sein von der Beklagten bemängeltes Verhalten im Ergebnis nicht durch ein im Ermessenswege verneintes Absehen von der Erfüllung der Regelerteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 2 AufenthG entgegengehalten werden. Dass auch der Einzelrichter davon ausgeht, dass der Kläger in der Vergangenheit versucht hat zu tricksen und mit der Wahrheit nur zögerlich umgegangen ist, schadet nach allem vor dem Hintergrund des § 104c AufenthG nicht, weil der Gesetzgeber dem Kläger mit dieser „Chancen“-Aufenthalts-Vorschrift eine zweite „Chance“ eröffnet hat. Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 155 Abs. 2 und 154 Abs. 1 VwGO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstands wird auf 5.000,00 € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.