Beschluss
1 K 344/24
VG Sigmaringen 1. Kammer, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGSIGMA:2024:0226.1K344.24.00
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Leitsätze
Eine auch nur kurze Ausreise aus dem Bundesgebiet im Duldungsstatus hat das Erlöschen der Duldung zur Folge und führt zu einer Unterbrechung der Voraufenthaltszeit des § 104c Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), sodass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. (Rn.32)
(Rn.37)
Tenor
Der Antrag wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Eine auch nur kurze Ausreise aus dem Bundesgebiet im Duldungsstatus hat das Erlöschen der Duldung zur Folge und führt zu einer Unterbrechung der Voraufenthaltszeit des § 104c Abs 1 S 1 AufenthG (juris: AufenthG 2004), sodass dessen Voraussetzungen nicht vorliegen. (Rn.32) (Rn.37) Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. I. Der Antragsteller, ein am xx.xx.xxxx geborener pakistanischer Staatsangehöriger, begehrt im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes die vorübergehende Aussetzung der Abschiebung im Hinblick auf seine Klage, mit der er die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG (sog. Chancen-Aufenthaltsrecht) erreichen will. Der Antragsteller lebt seit dem xx.xx.2013 in der Bundesrepublik Deutschland. Kurz darauf stellte er einen Asylantrag und erhielt eine Aufenthaltsgestattung. Als diese mit Rechtskraft des die Asylklage abweisenden Urteils des Verwaltungsgerichts Augsburg vom 22.06.2018 (Az. Au 3 K 16.31686) am 31.07.2018 erlosch, wurde der Antragsteller zur Beschaffung von Identitätsdokumenten aufgefordert und erhielt am 07.12.2018 eine Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG, befristet bis zum 06.03.2019. Ab dem 01.02 2019 absolvierte der Antragsteller eine Ausbildung zum Fachmann für Systemgastronomie in xxx. Nach Vorlage des Ausbildungsvertrages erhielt er am 05.03.2019 eine Ausbildungsduldung, befristet bis zum 31.01.2022, dem im Ausbildungsvertrag angegebenen Ende der Ausbildung. Am Dienstag, den 23.02.2021, wurde der Antragsteller gegen 00:10 Uhr von einer Streife des Bundespolizeireviers Kehl an der Haltestelle Kehl aus Richtung Straßburg kommend im Nahverkehrszug Nr. xxxx der Südwestdeutschen Landesverkehrs-GmbH (SWEG) bei der Grenzüberfahrt von Frankreich nach Deutschland kontrolliert. In der anschließenden Vernehmung erklärte der Antragsteller, er sei in Kehl spazieren gewesen und sei aus Versehen in den falschen Zug eingestiegen. In Straßburg sei er mit dem nächsten Zug wieder nach Deutschland zurückgekehrt. Die Duldung des Antragstellers wurde durch die Polizeibeamten sichergestellt und ihm eine Anlaufbescheinigung für die Rückreise nach Ulm ausgehändigt. Mit Schreiben vom 28.07.2022 teilte das Regierungspräsidium xxxx dem Antragsteller mit, dass seine Ausbildungsduldung am 31.01.2022 abgelaufen sei. Im Mai 2022 habe der Antragsteller gegenüber der Ausländerbehörde der Antragsgegnerin angegeben, dass die Ausbildung verlängert worden sei; ein Nachweis hierüber sei nicht vorgelegt worden. Als der Antragsteller zu einem Termin am 01.09.2022 weiterhin keinen Nachweis über die Ausbildung vorlegen konnte, stellte ihm die Ausländerbehörde der Antragsgegnerin am 16.08.2022 eine Duldung aus und erlaubte weiterhin die Beschäftigung. Das Regierungspräsidium xxxx hörte den Antragsteller am 21.09.2022 dazu an, ihm die weitere Erlaubnis zur Ausübung einer Beschäftigung zu versagen, weil der Reisepass des Antragstellers am 04.07.2022 abgelaufen sei und er zur Neubeschaffung nicht die erforderlichen und zumutbaren Anstrengungen unternehme. Am 11.07.2023 stellte der Antragsteller bei der Antragsgegnerin einen Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Aufenthaltsgesetz (AufenthG). Die Antragsgegnerin hörte den Antragsteller mit Schreiben vom 17.07.2023 zu der beabsichtigten Ablehnung des Antrags an. Der Antragsteller habe die Grenze zu Frankreich übertreten und sei anschließend wieder nach Deutschland eingereist. Dies habe zu einer Unterbrechung der für § 104c AufenthG erforderlichen fünfjährigen Voraufenthaltszeit geführt. Mit Schreiben vom 04.08.2023 nahm der Antragsteller hierzu, anwaltlich vertreten, Stellung. § 104c AufenthG belohne die bereits erfolgte Integration. Das Bundesverwaltungsgericht habe zu § 25b AufenthG bereits entschieden, dass kurzfristige Unterbrechungen der Duldungszeiten unschädlich seien. Im Übrigen stelle sich die Frage, ob eine zum Erlöschen der Duldung führende „Ausreise“ vorliege. Ob Frankreich die Fiktion der Nichteinreise kenne, die in § 13 Abs. 2 AufenthG normiert sei, entziehe sich seines Wissens. Wäre dies aber der Fall, wäre der bloße Versuch des Grenzübertritts nach Frankreich gerade keine Einreise dorthin und folglich auch keine Ausreise aus Deutschland, wie § 50 Abs. 3 Satz 1 AufenthG unterstreiche. Der Gerichtshof der Europäischen Union habe bereits erklärt, dass unter einer Ausreise unionsrechtlich das dauerhafte Verlassen des Aufnahmemitgliedstaates zu verstehen sei. Da der vorliegende Regelungskomplex zumindest unter die Rückführungsrichtlinie falle, finde das Unionsrecht Anwendung und damit diese Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union. Ohnehin stelle sich die Frage, ob die unfreiwillige „Ausreise“ zum Erlöschen der Duldung führen könne, oder es hierzu einer willentlichen Reise ins Ausland bedürfe. Bejahe man Letzteres, würde bspw. das zufällige Durchqueren einer der Exklaven in Deutschland wie Jungholz zum Erlöschen der Duldung führen, auch wenn die Überquerung nur wenige Minuten gedauert habe. Ein solches Ergebnis scheine nicht plausibel, jedenfalls aber nicht verhältnismäßig. Am 25.08.2023 übersandte die Antragsgegnerin dem Antragsteller eine Antwort auf die Stellungnahme und bestätigte nach vorheriger Rücksprache mit der übergeordneten Fachaufsichtsbehörde sowie Beteiligung des Justizministeriums Baden-Württembergs die dargelegte Rechtsauffassung. Die Antragsgegnerin lehnte den Antrag mit Bescheid vom 11.09.2023 ab (Ziffer 1). Der Antragsteller sei nicht im Besitz einer gültigen Duldung und damit vollziehbar ausreisepflichtig. Er sei einer Aufforderung zur Verlängerung der Duldung, die zuletzt bis zum 29.08.2023 gültig gewesen sei, nicht nachgekommen. Zum Stichtag des 31. Oktober 2022 sei der Antragsteller noch nicht ununterbrochen fünf Jahre im Bundesgebiet geduldet oder gestattet gewesen oder habe eine Aufenthaltserlaubnis besessen, da er durch seine Ausreise nach Frankreich und unerlaubte Wiedereinreise nach Deutschland seine Voraufenthaltszeit unterbrochen habe. Die Ausreise habe zum Erlöschen der Duldung geführt, vgl. § 60a Abs. 5 AufenthG. Trotz des vorliegenden Bagatellcharakters des Auslandsaufenthalts werde eine schädliche Unterbrechung bejaht. Es sei unerheblich für das Erlöschen der Duldung, dass die Ausreise nur vorübergehender Natur und unbeabsichtigt gewesen sei. Es komme nicht auf den inneren Willen im Sinne einer Ausreiseabsicht an. Nach der Gesetzesbegründung und den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums zu § 104c AufenthG seien kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunktes beinhalten, unschädlich. Auf die Ausreise von Geduldeten werde damit jedoch nicht eingegangen. Die Ausführungen bezögen sich daher auf Inhaber von Aufenthaltstiteln, da andernfalls eine Einreise in einen anderen Mitgliedstaat nicht erlaubt sei. Dies führe zu einem Gleichlauf mit der Berechnung der Voraufenthaltsdauer in § 25b AufenthG. Hiergegen legte der Antragsteller am 02.10.2023 Widerspruch ein, der mit Widerspruchsbescheid des Regierungspräsidiums xxxx vom 10.01.2024, dem Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers am 24.01.2024 zugegangen, zurückgewiesen wurde. Über die Begründung des Ausgangsbescheides hinaus führte das Regierungspräsidium zur Begründung des Widerspruchsbescheids an, dass § 104c Abs. 1 AufenthG bzgl. der Voraufenthaltszeiten gerade nicht wie § 25b AufenthG formuliert sei. Ausgehend vom Urteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 - sei festzustellen, dass die Voraufenthaltszeiten in § 25b AufenthG als Integrationsindizien aufgeführt seien. Die aufgezählten Regeltatbestände seien nicht zwingend sämtlich (vollständig) zu erfüllen, damit eine nachhaltige Integration festgestellt werden könne. Eine derartige Formulierung finde sich in § 104c AufenthG nicht, sodass auf bestimmte Mängel bei der Erfüllung der benannten Integrationsindizien nicht flexibel reagiert werden könne. Der Antragsteller hat am 08.02.2024 beim Verwaltungsgericht Sigmaringen Klage erhoben (1 K 343/24) und einstweiligen Rechtsschutz zur Verhinderung von aufenthaltsbeendenden Maßnahmen beantragt. Der Antragsteller beantragt (sachdienlich formuliert), die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Regierungspräsidium Karlsruhe mitzuteilen, dass vorläufig bis zur Rechtskraft einer Entscheidung im Hauptsacheverfahren (1 K 343/24) keine aufenthaltsbeendenden Maßnahmen zu Lasten des Antragstellers eingeleitet oder vollzogen werden dürfen. Die Antragsgegnerin beantragt, den Antrag abzulehnen. Dem Gericht liegen die Behördenakte der Antragsgegnerin (ein Aktenordner) sowie die Widerspruchsakte des Regierungspräsidiums Tübingen (in elektronischer Form) vor. Auf diese sowie auf die elektronisch geführte Gerichtsakte wird wegen der weiteren Einzelheiten Bezug genommen. II. Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet. Der gemäß § 122 Abs. 1 i. V. m. § 88 VwGO sachdienlich um den Zeitpunkt, bis zu dem aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht ergriffen werden dürfen (Rechtskraft des Hauptsacheverfahrens), ergänzte Antrag ist statthaft. Ein Vorrang nach § 123 Abs. 5 VwGO hinsichtlich eines Antrags auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt vorliegend nicht in Betracht. Die vorläufige Sicherung des Aufenthaltsrechts während des anhängigen Verwaltungs- und Gerichtsverfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels hat dann in einem Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO zu erfolgen, wenn der Antrag auf Erteilung dieses Titels zum Entstehen einer Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 oder Abs. 4 AufenthG geführt hat und diese durch die Verbescheidung des Antrags wieder erloschen ist. Löste der Behördenantrag eine solche Fiktionswirkung nicht aus, ist im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes nach § 123 Abs. 1 bis 3 VwGO eine Aussetzung der Abschiebung allein aus verfahrensrechtlichen Gründen zu erstreben (sog. Verfahrensduldung, vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, Rn. 30; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 07.10.2022 - 11 S 2848/21 -, Rn. 22, 27; jeweils juris). Der Antragsteller begehrt eine vorläufige Anordnung zur vorübergehenden Aussetzung der Abschiebung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG, um einen etwaigen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu sichern. Gegenstand der Hauptsache ist die Klage auf Verpflichtung zur Erteilung eines begünstigenden Verwaltungsakts. Seine Klage hat gem. § 84 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 AufenthG keine aufschiebende Wirkung. Da ein nur geduldeter Aufenthalt nicht rechtmäßig im Sinne des § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ist (vgl. Zimmerer, in: BeckOK MigR, 17. Ed. 15.10.2023, AufenthG § 81 Rn. 17), hat der im Zeitpunkt der Antragstellung geduldete Antragsteller den Aufenthaltserlaubnisantrag nicht aus einem rechtmäßigem Aufenthalt heraus gestellt, sodass eine Fiktionswirkung nach § 81 Abs. 3 Satz 1 AufenthG ausscheidet. Auch die Fiktionswirkung des § 81 Abs. 4 AufenthG kommt mangels Verlängerung eines bestehenden Aufenthaltstitels nicht in Betracht. Damit wird dem Rechtsschutzbedürfnis nicht bereits mit der Anordnung einer aufschiebenden Wirkung Genüge getan (vgl. auch VG München, Beschluss vom 18.09.2023 - M 27 K 23.3532, M 27 E 23.3569 -, juris, Rn. 20). Der Antrag hat jedoch in der Sache keinen Erfolg. Nach § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige Anordnung in Bezug auf den Streitgegenstand treffen, wenn die Gefahr besteht, dass durch eine Veränderung des bestehenden Zustandes die Verwirklichung eines Rechts des Antragstellers vereitelt oder wesentlich erschwert werden könnte. Einstweilige Anordnungen sind auch zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen, nötig erscheint (Satz 2). Gemäß § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 Abs. 2 ZPO sind der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund glaubhaft zu machen. Der Antragsteller hat den Antrag gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet (dazu 1.) und einen Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (dazu 2.). Es besteht jedoch kein Anordnungsanspruch, da der Antragsteller keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG glaubhaft machen konnte, so dass ihm gegen die Antragsgegnerin bis zur Entscheidung in der Hauptsache eine verfahrenssichernde Duldung nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG zustünde (dazu 3.). 1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung ist gegen die richtige Antragsgegnerin gerichtet. Die Sicherung des Aufenthalts für die Dauer des Verfahrens um die Erteilung eines Aufenthaltstitels ist gegenüber dem Rechtsträger der für die Erteilung zuständigen Ausländerbehörde und nicht gegenüber dem Rechtsträger der Behörde, die für die Aussetzung und/oder Vollziehung der Abschiebung zuständig ist, zu verfolgen (VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris, Rn. 14). Die Antragsgegnerin ist als Stadtkreis (§ 12 Abs. 4 Landesverwaltungsgesetz (LVG)) gem. § 71 Abs. 1 Satz 1 AufenthG, § 4 Abs. 1 der Aufenthalts- und Asyl-Zuständigkeitsverordnung (AAZuVO), § 15 Abs. 1 Nr. 2 LVG untere Ausländerbehörde und damit für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zuständig. 2. Ein Anordnungsgrund resultiert daraus, dass eine Abschiebung des Antragstellers jederzeit betrieben werden kann. Der Antragsteller ist grundsätzlich vollziehbar ausreisepflichtig. Die Abschiebung des Antragstellers würde sein begehrtes Recht auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG wegen der erforderlichen Voraufenthaltszeit im Bundesgebiet beeinträchtigen. 3. Ein Anordnungsanspruch ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Gerichts (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 03.06.2020 - 11 S 427/20 -, juris, Rn. 16) nach der im Eilverfahren gebotenen und auch nur möglichen summarischen Prüfung nicht glaubhaft gemacht. Zwar kommt im Falle eines Antrags auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG die Erteilung einer Verfahrensduldung ausnahmsweise in Betracht (dazu a)), der Antragsteller hat jedoch nicht glaubhaft gemacht, voraussichtlich einen Anspruch auf eine Aufenthaltserlaubnis zu haben (dazu b)). a) Entfaltet der Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis keine Fiktion gem. § 81 Abs. 3 AufenthG, weil der Antragsteller diesen aus dem Duldungsstatus heraus gestellt hat, scheidet grundsätzlich eine Verfahrensduldung aus. Es wäre widersprüchlich zu § 81 Abs. 3 und Abs. 4 AufenthG, wenn ein Ausländer für die Dauer eines jeden (anderen) Aufenthaltserlaubniserteilungsverfahrens die Aussetzung der Abschiebung beanspruchen könnte (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 30). Eine Ausnahme kann aber zur Gewährleistung effektiven Rechtsschutzes nach Art. 19 Abs. 4 GG geboten sein, wenn eine Aussetzung der Abschiebung notwendig ist, um die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis erforderlichen und tatsächlich gegebenen tatbestandlichen Voraussetzungen für die Dauer des Verfahrens aufrechtzuerhalten und so sicherzustellen, dass eine aufenthaltsrechtliche Regelung einem möglicherweise Begünstigten zugutekommen kann. Das gilt vor allem für diejenigen Aufenthaltserlaubnisse, deren Erteilung voraussetzt, dass sich der Antragsteller als „geduldeter Ausländer“ im Bundesgebiet aufhält (vgl. zu § 104c AufenthG: OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 01.06.2023 - 2 M 49/23 -, juris, Rn. 8; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2022 – 6 L 2434/22.F -, juris, Rn. 10; vgl. zu § 104a AufenthG: OVG Lüneburg, Beschluss vom 22.08.2017 - 13 ME 213/17 -, juris, Rn. 3; VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 16.04.2008 - 11 S 100/08 -, juris, Rn. 2; vgl. zu § 25b AufenthG: OVG für das Land Schleswig-Holstein, Beschluss vom 14.10.2021 - 4 MB 49/21 -, juris, Rn. 4; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2022 - 2 M 69/22 -, juris, Rn. 15). Es sind insofern die Erfolgsaussichten für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu prüfen (nachfolgend unter b)). Je besser insoweit die Erfolgsaussichten sind, desto eher werden die Voraussetzungen für eine Verfahrensduldung nach § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG oder zumindest nach § 60a Abs. 2 Satz 3 AufenthG erfüllt sein (vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 30). b) Der Antragsteller hat voraussichtlich keinen Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG oder einer anderen Rechtsgrundlage des Aufenthaltsgesetzes. Für den beantragten Anspruch aus § 104c AufenthG hat der Antragsteller nicht glaubhaft gemacht, ununterbrochen fünf Jahre lang bis zum 31.10.2022 geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis in der Bundesrepublik aufhältig gewesen zu sein, was der Wortlaut des § 104c Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AufenthG allerdings voraussetzt. Nach dem sog. Chancen-Aufenthaltsrecht des § 104c AufenthG soll einem geduldeten Ausländer abweichend von § 5 Absatz 1 Nummer 1, 1a und 4 sowie § 5 Absatz 2 AufenthG eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn er sich am 31. Oktober 2022 seit fünf Jahren ununterbrochen geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat und er sich zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung der Bundesrepublik Deutschland bekennt (Nr. 1) und nicht wegen einer im Bundesgebiet begangenen vorsätzlichen Straftat verurteilt wurde, wobei Geldstrafen von insgesamt bis zu 50 Tagessätzen oder bis zu 90 Tagessätzen wegen Straftaten, die nach dem Aufenthaltsgesetz oder dem Asylgesetz nur von Ausländern begangen werden können, oder Verurteilungen nach dem Jugendstrafrecht, die nicht auf Jugendstrafe lauten, grundsätzlich außer Betracht bleiben (Nr. 2). Erforderlich ist damit zum Stichtag ein durchgehend gestatteter, geduldeter oder erlaubter Aufenthalt von mindestens fünf Jahren. Anrechenbare Zeiten sind neben Zeiten des erlaubnisfreien Aufenthalts nicht nur solche, in denen eine jeweils entsprechende (rechtswidrige oder rechtmäßige) Bescheinigung tatsächlich ausgestellt war, sondern auch solche, in denen lediglich ein materieller Duldungsanspruch, ein materieller Anspruch auf die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis oder eine Verfahrensduldung bestand oder die Aufenthaltserlaubnis fiktiv fortgalt (vgl. Kabis, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 104c Rn. 5; Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / zu Abs. 1, Rn. 64, 98, 90, 95 f.; OVG für das Land Nordrhein-Westfalen, Beschluss vom 10.02.2023 - 18 B 103/23 -, juris, Rn. 10; zu § 25b AufenthG vgl. BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 44 und VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, Rn. 96, jeweils juris). Im Umkehrschluss wird dieser Zeitraum unterbrochen von Zeiten, in denen die genannten Bescheinigungen oder Ansprüche nicht vorlagen. Nach dem Wortlaut des § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG ist für die Beurteilung des erforderlichen Voraufenthalts auf den (mindestens) fünfjährigen Zeitraum unmittelbar vor dem Stichtag (31.10.2017 bis 31.10.2022) abzustellen; ein abgeschlossener Zeitraum davor genügt nicht (vgl. so auch VG München, Beschluss vom 18.09.2023 - M 27 K 23.3532, M 27 E 23.3569 -, juris, Rn. 28; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 27.03.2023 - 8 L 405/23 -, juris, Rn. 17). Zwar ist der Antragsteller bereits am xx.xx.2013 und damit mehr als neun Jahre vor dem gesetzlichen Stichtag am 31.10.2022 zur Asylantragstellung in das Bundesgebiet eingereist und dürfte während seines Asylverfahrens gestattet und anschließend – zumindest überwiegend – wegen fehlender Identitätspapiere bzw. zu Ausbildungszwecken geduldet gewesen sein. Insbesondere mit der Ausreise nach Frankreich in der Nacht vom 22.02.2021 auf den 23.02.2021 ist die Duldung des Antragstellers erloschen und ist damit sowohl sein physischer Aufenthalt in der Bundesrepublik als auch sein rechtlicher Aufenthaltsstatus unterbrochen (dazu aa)). Der Antragsteller hatte auch keinen Duldungsanspruch bei Wiedereinreise oder eine Wiedereinreisegenehmigung (dazu bb)). Es liegt damit eine Unterbrechung der fünfjährigen Voraufenthaltszeit des § 104c Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AufenthG vor, die der Erteilung der Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG entgegenstehen dürfte (dazu cc)). aa) Durch das Übertreten der Grenze zu Frankreich und damit das physische Verlassen des Bundesgebiets nach Frankreich ist die Duldung des Antragstellers erloschen. Anders als bei einer Ausreise mit einem Aufenthaltstitel (vgl. § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG) erlischt die Duldung mit der – wenn auch nur kurzzeitigen – Ausreise des Ausländers, § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG. Ebenso erlischt auch der Duldungsanspruch (vgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 06.02.2008 - 11 S 2439/07 , juris, Rn. 14; Röder, in: BeckOK MigR, 17. Ed. 15.10.2023, AufenthG § 60a Rn. 115). Der Erlöschenstatbestand des § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG gilt auch für die Ausbildungsduldung nach § 60c AufenthG, wie sich aus § 60c Abs. 8 AufenthG ergibt (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 27.07.2020 - 7 B 1459/20 -, juris, Rn. 17; Stahmann, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60c Rn. 32). Das Aufenthaltsgesetz macht den Begriff der „Ausreise“ je nach Kontext von unterschiedlichen Voraussetzungen abhängig, vgl. § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG, § 50 AufenthG. Vorliegend kommt es für die Frage, ob der Antragsteller nach Frankreich ausgereist ist, lediglich auf das Verständnis der „Ausreise“ in § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG an, weil es um die Frage des Erlöschens der Duldung geht. Der in § 60a Abs. 5 Satz 1 AufenthG verwendete Begriff der „Ausreise“ ist so zu verstehen, dass das rein physische Verlassen des Bundesgebiets ausreicht. Auf den Zweck, den Ort oder das Ziel der Ausreise stellt das Gesetz – im Gegensatz zum Beispiel zum Fall des § 51 Abs. 1 Nr. 6 und Nr. 7 AufenthG – ebenso wenig ab wie auf einen Vorsatz zur Ausreise (vgl. auch Bruns/Hocks, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 60a Rn. 73; Röder, in: BeckOK MigR, 17. Ed. 15.10.2023, AufenthG § 60a Rn. 115). Der geduldete Betroffene muss daher in Grenzgebieten besondere Vorsicht walten lassen. Entgegen der Rechtsauffassung des Verfahrensbevollmächtigten des Antragstellers kommt es damit auf die Anwendung des § 13 AufenthG oder § 50 AufenthG nicht an. Auch die Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union zur unionsrechtlichen Auslegung des Begriffs „Ausreise“ im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG (Freizügigkeitsrichtlinie) ist nicht übertragbar. In seinem Urteil vom 22.06.2021 - C-719/19 - hatte der Gerichtshof zu entscheiden, ob die bloß physische Ausreise eines Unionsbürgers für die Zwecke der Vollstreckung einer gegen ihn nach dieser Bestimmung ergangenen Ausweisungsverfügung ausreicht, wenn er doch dann lediglich die Grenze des Aufnahmemitgliedstaats überschreiten müsste, um sofort in das Hoheitsgebiet dieses Mitgliedstaats zurückkehren und sich auf ein neuerliches Aufenthaltsrecht nach Art. 6 dieser Richtlinie berufen zu können. Für diesen Fall entschied der Gerichtshof, dass eine rein physische Ausreise der Richtlinie ihre praktische Wirksamkeit nehmen würde (EuGH, Urteil vom 22.06.2021 - C-719/19 -, juris, 73 ff.). Ein vergleichbarer Fall ist vorliegend unter keinem Gesichtspunkt gegeben, sodass der Begriff der „Ausreise“ nicht im Sinne dieses Urteils unionsrechtskonform ausgelegt werden muss, sondern es bei der oben genannten Auslegung des Begriffs der „Ausreise“ im Sinne des Aufenthaltsgesetzes verbleibt. Der Status der Duldung und der Status der Freizügigkeit eines Unionsbürgers unterscheiden sich in Zustandekommen, Zweck und Wirkung grundlegend voneinander. bb) Der Antragsteller hatte weder eine Wiedereinreisegenehmigung noch bei seiner Wiedereinreise einen materiellen Duldungsanspruch. Zum einen sieht der eindeutige Wortlaut des § 60c AufenthG nicht vor, dass dem Betroffenen, der ausgereist ist, die Wiedereinreise zur Fortsetzung der Ausbildung ermöglicht werden muss, wenngleich die Ausbildung bei Ausreise – anders als die Duldungsbescheinigung – fortbesteht (vgl. Hessischer VGH, Beschluss vom 27.07.2020 - 7 B 1459/20 -, juris, Rn. 20). Zum anderen hatte der Antragsteller keinen materiellen Duldungsanspruch. Da er dem zunächst zuständigen Landratsamt xxxx einen pakistanischen Reisepass vorgelegt hat, der vom 05.07.2017 bis zum 04.07.2022 gültig war, stand ihm daher auch keine Duldungsbescheinigung gem. § 60a Abs. 4 AufenthG i. V. m. § 60a Abs. 2 Satz 1 AufenthG zu. Schließlich hatte der Antragsteller im Zeitpunkt seiner Wiedereinreise keinen Anspruch auf die (Wieder-) Erteilung einer Ausbildungsduldung, weil insofern § 60c Abs. 1 und Abs. 2 Nr. 2 AufenthG entgegenstehen. cc) Diese Unterbrechung des physischen und des rechtlichen Aufenthalts des Antragstellers führt zu einer Unterbrechung der fünfjährigen Voraufenthaltszeit des § 104c Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AufenthG, die im Zeitraum bis zum Stichtag des 31.10.2022 vorgelegen haben muss. Dies steht nach der von der Kammer vertretenen Auffassung der Erteilung des Chancen-Aufenthaltsrechts nach § 104c AufenthG entgegen, ohne dass es nach dem Wortlaut der Norm darauf ankommen kann, ob die Unterbrechung lediglich kurzfristig war und Bagatellcharakter aufwies. Diese Frage wird allerdings in der Rechtsprechung unterschiedlich beantwortet (wie hier: VG München, Beschluss vom 18.09.2023 - M 27 K 23.3532, M 27 E 23.3569 -, juris, Rn. 29; a. A. VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2023 - 6 K 1457/22 -, Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 12 K 3317/23 -, Rn. 51 - 54; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, Rn. 13, jeweils juris). Der Wortlaut des § 104c Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AufenthG ist jedoch eindeutig: Der Begriff „ununterbrochen“ erfährt im Tatbestand der Norm keine Einschränkung. Der Ausländer muss sich nicht nur physisch im Bundesgebiet aufgehalten haben, er muss „ununterbrochen“ einen der drei Rechtsstatus der Duldung, der Gestattung und der Aufenthaltserlaubnis gehabt haben. § 85 AufenthG, wonach Unterbrechungen der Rechtmäßigkeit des Aufenthalts bis zu einem Jahr außer Betracht bleiben können, ist auf Duldungen nicht anwendbar (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 49; Zühlcke, HTK-AuslR / § 104c AufenthG / zu Abs. 1, Rn. 109). Auch beschränkt sich der Regelungsbereich des § 85 AufenthG auf Fälle, in denen das Gesetz einen vorausgegangenen ununterbrochenen rechtmäßigen Aufenthalt zum Zwecke der Inanspruchnahme einer Vergünstigung fordert. Eine solche Voraussetzung enthält § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG nicht (so auch VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2023 - 6 K 1457/22 -, juris, Rn. 43; VG München, Beschluss vom 18.09.2023 - M 27 K 23.3532, M 27 E 23.3569 -, juris, Rn. 29). Nach Auffassung der Kammer kann die in der Rechtsprechung und Literatur einhellig vertretene Auffassung, dass bei § 25b AufenthG kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts unschädlich sind, auf das Chancen-Aufenthaltsrecht des § 104c AufenthG aufgrund der grundlegend anderen Normsystematik und des eindeutigen Wortlautes nicht übertragen werden. Voraussetzung für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25b AufenthG ist, dass sich der Ausländer nachhaltig in die Lebensverhältnisse der Bundesrepublik integriert hat. Dies setzt regelmäßig voraus, dass bestimmte, in § 25b Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 bis 5 AufenthG aufgezählte Integrationsindizien erfüllt sind. Aus dieser Formulierung folgt, dass die aufgezählten Regeltatbestände, so auch die Voraufenthaltszeit, nicht zwingend sämtlich (vollständig) erfüllt sein müssen, damit eine nachhaltige Integration festgestellt werden kann (BVerwG, Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, Rn. 49, 51; VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 23.09.2021 - 11 S 1966/19 -, Rn. 96; OVG des Landes Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26.10.2022 - 2 M 69/22 -, Rn. 32, jeweils juris; Fränkel, in: NK-AuslR, 3. Aufl. 2023, AufenthG § 25b Rn. 10). Diese Regelbeispieltechnik hat der Gesetzgeber bei der Formulierung des mit Wirkung vom 31.12.2022 eingefügten § 104c AufenthG (BGBl. I S. 2847) auch in Ansehung des älteren § 25b AufenthG (eingefügt durch Artikel 1 des Gesetzes zur Neubestimmung des Bleiberechts und der Aufenthaltsbeendigung vom 27.07.2015, BGBl. I S. 1386) nicht gewählt. Liegen die Voraussetzungen des § 104c Abs. 1 AufenthG nicht vor, kann die Aufenthaltserlaubnis nicht erteilt werden. Die in Teilen der Rechtsprechung vertretene Auffassung, dass Duldungslücken für den Voraufenthaltszeitraum unschädlich sind (vgl. VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2023 - 6 K 1457/22 -, Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 12 K 3317/23 -, Rn. 51 – 54; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, Rn. 13, jeweils juris), trägt der unterschiedlichen Regelungstechnik von § 25b und § 104c AufenthG nicht Rechnung. Auch die Systematik des Aufenthaltsgesetzes insgesamt spricht für die hier vertretene Auffassung. Es ist für die Frage, ob eine kurzfristige Ausreise eine Unterbrechung des Voraufenthalts im Sinne des § 104c AufenthG darstellt, zwischen den verschiedenen Aufenthaltsstatus der Duldung und der Aufenthaltserlaubnis zu differenzieren: Die Aufenthaltserlaubnis und die Duldung verhalten sich unterschiedlich, wenn ihr Inhaber ausreist (s.o.). Weiterhin ist zu erkennen, dass der Gesetzgeber bei der Formulierung des § 104c AufenthG die Systematik der Duldung berücksichtigt hat. So findet sich in § 104c Abs. 1 Satz 3 AufenthG die Regelung, dass bei der Berechnung der Voraufenthaltszeiten diejenigen Zeiten angerechnet werden sollen, die durch § 60b Abs. 5 Satz 1 AufenthG dort gerade ausgeschlossen sind. Für Zeiten, in denen der Ausländer keine Duldung und keinen Duldungsanspruch hatte, besteht keine besondere Regelung in § 104c AufenthG. Auch die Gesetzesbegründung des § 104c AufenthG (BT-Drucks. 20/3717, S. 44) sowie die entsprechend formulierten Anwendungshinweise des Bundesministeriums des Innern und für Heimat zur Einführung eines Chancen-Aufenthaltsrechts vom 23.12.2022, S. 3, führen zu keinem anderen Ergebnis. Dort wird (wortgleich) formuliert, dass „alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, also geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat“, anrechenbar sind und „kurzfristige Unterbrechungen des Aufenthalts im Bundesgebiet von bis zu drei Monaten, die keine Verlegung des Lebensmittelpunkts beinhalten“ unschädlich seien. Ganz ähnlich ist die Gesetzesbegründung zu § 25b AufenthG formuliert (BT-Drucks. 18/4097, S. 43): „Der zu berücksichtigende Voraufenthalt muss ununterbrochen gewesen sein; kurzfristige Unterbrechungen der Mindestaufenthaltsdauer von bis zu drei Monaten sind unschädlich. […] Anrechenbar sind alle ununterbrochenen Voraufenthaltszeiten, in denen sich der Ausländer in asyl- oder aufenthaltsrechtlichen Verfahren, d. h. geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis im Bundesgebiet aufgehalten hat“. Das Bundesverwaltungsgericht hat letztere Formulierung in seinem Urteil vom 18.12.2019 - 1 C 34.18 -, juris, Rn. 50, dahingehend verstanden, dass Unterbrechungen des rein physischen Aufenthalts im Bundesgebiet unschädlich seien, der Gesetzgeber sich aber nicht dazu geäußert habe, ob dies auch für Unterbrechungen gelte, die den physischen Inlandsaufenthalt unberührt ließen und nur die geforderte Grundlage des Aufenthalts (geduldet, gestattet oder mit einer Aufenthaltserlaubnis) beträfen. Auch in der Gesetzesbegründung zu § 104c AufenthG ist eine solche Differenzierung angelegt, aber jedenfalls nicht eindeutig in die eine oder die andere Richtung erkennbar (so vertreten allerdings von VG Chemnitz, Urteil vom 18.05.2023 - 6 K 1457/22 -, Rn. 44; VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 12 K 3317/23 -, Rn. 51 - 54; VG Frankfurt, Beschluss vom 06.10.2022 - 6 L 2434/22.F -, Rn. 13, jeweils juris). Die hier vertretene Auffassung wird weiterhin von den Anwendungshinweisen des Bundesinnenministeriums gestützt, in denen der Zusatz erfolgt, dass „Unterbrechungen des Aufenthalts aufgrund einer vorherigen Rückführung wie auch Zeiten des Aufenthalts ohne Aufenthaltstitel oder Duldung […] hingegen nicht angerechnet“ werden (a.a.O., dort S. 3). Schließlich kann über die Wortlautgrenze nicht aufgrund des Zwecks des Chancen-Aufenthaltsrechts hinausgegangen werden. Entgegen der Auffassung des Vertreters des Antragstellers soll § 104c AufenthG nicht – wie etwa § 25b AufenthG – eine erfolgte Integration belohnen. Vielmehr soll § 104c AufenthG Geduldeten nach der Gesetzesbegründung eine aufenthaltsrechtliche Perspektive eröffnen und ihnen die Chance einräumen, die notwendigen Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt gerade zu erlangen. Die bisherige Praxis der Erteilung von sogenannten „Kettenduldungen“, so die Gesetzesbegründung weiter, sei integrationshemmend und verursache bei den zuständigen Behörden hohen Aufwand. Die Lebensplanung für langjährig in Deutschland aufhältige drittstaatsangehörige Menschen solle verlässlicher werden, wenn sie bestimmte Integrationsvoraussetzungen erfüllen. Durch das mögliche Hineinwachsen in ein Aufenthaltsrecht solle im Ergebnis auch die hohe Zahl der Geduldeten deutlich reduziert werden (BT-Drucks. 20/3717, S. 16). Dazu solle Ausländern im Rahmen des gegenüber der Duldung gesicherteren Aufenthaltsstatus des § 104c AufenthG die Chance eingeräumt werden, noch fehlende Voraussetzungen für einen dauerhaften Aufenthalt insbesondere nach den §§ 25a und 25b AufenthG nachzuholen. Dabei sei es nicht so, dass der Ausländer mit einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c AufenthG automatisch in den Status des § 25a oder 25b AufenthG hineinwachsen könne. Vielmehr werde derjenige, der in der Zeit des Chancenaufenthalts bloß zuwarte, in den Duldungsstatus zurückfallen. Das Chancenaufenthaltsrecht sei nicht als Voraussetzung für die Aufenthaltserlaubnis nach §§ 25a und 25b AufenthG zu verstehen; die Voraufenthaltszeiten des § 25b AufenthG seien jedoch im Zuge der Einführung des § 104c AufenthG herabgesetzt worden (BT-Drucks. 20/3717, S. 17). Aus diesem Zweck kann nicht abgelesen werden, dass es unschädlich sein soll, wenn die Voraufenthaltszeit durch ein Erlöschen einer Duldung unterbrochen sind (so aber VG Köln, Urteil vom 03.11.2023 - 12 K 3317/23 -,juris, Rn. 54). Zum einen ist der Chancenaufenthalt ausdrücklich keine Voraussetzung für die Erlangung eines Aufenthaltstitels nach §§ 25a und 25b AufenthG, deren Voraussetzungen auch im Duldungsstatus erworben werden können. Zum anderen kann bei einer Unterbrechung des Duldungsstatus gerade nicht von einer „Kettenduldung“ gesprochen werden, die durch § 104c AufenthG gerade vermieden werden soll. Vielmehr ändert sich bei einer Unterbrechung durch eine Ausreise die tatsächliche Grundlage für die Erteilung einer Duldungsbescheinigung und macht eine Neuerteilung notwendig. Sofern in der Literatur vertreten wird, der Ausländerbehörde sei es nach dem auch im öffentlichen Recht geltenden Grundsatz von Treu und Glauben (§ 242 BGB) verwehrt, sich auf das Erlöschen der Duldung zu berufen, etwa wenn es um die Frage eines ununterbrochenen geduldeten Aufenthalts gehe, so bezieht sich diese Auffassung nicht auf § 104c AufenthG (Röder, in: BeckOK MigR, 17. Ed. 15.10.2023, AufenthG § 60a Rn. 115). Somit liegt mangels ununterbrochenem Voraufenthalt mit Gestattung, Duldung oder Aufenthaltserlaubnis eine der kumulativ für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 104c Abs. 1 Satz 1 AufenthG erforderlichen Voraussetzungen nicht vor. Es kommt mithin vorliegend nicht mehr darauf an, ob der Duldungsstatus des Antragstellers nochmals im Frühjahr 2022 unterbrochen war, weil die Ausbildungsduldung abgelaufen war und der Antragsteller noch bis zum 04.07.2022 einen gültigen Reisepass gehabt haben dürfte. c) Auch ein Anspruch auf Erteilung einer sonstigen Aufenthaltserlaubnis wurde nicht glaubhaft gemacht. Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, eine Verfahrensduldung beanspruchen zu können. 4. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.