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Beschluss

10 L 1974/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1108.10L1974.23.00
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Tenor
  • 1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des    Verfahrens.

  • 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag, „die Antragsgegnerin zu verurteilen, an den Antragsteller seinen bei der Antragsgegnerin befindlichen Personalausweis mit dem folgenden Inhalt: G., P., 00.00.1976, X., 00000 X. B., J.-straße 0, und Reisepass herauszugeben“, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist bereits unzulässig. Der Antrag erfüllt nicht die auch für Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO geltende Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss die Klage unter anderem „den Kläger“ bezeichnen. Zur Bezeichnung des Klägers in diesem Sinn gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Dies gilt grundsätzlich auch dann, wenn der Kläger von einem Prozessbevollmächtigten vertreten wird. Die Pflicht zur Angabe der Anschrift kann im Hinblick auf den aus Art. 19 Abs. 4 GG fließenden Anspruch auf effektiven Rechtsschutz ausnahmsweise entfallen, wenn der Angabe der Anschrift unüberwindliche oder nur schwer zu beseitigende Schwierigkeiten oder schutzwürdige Geheimhaltungsinteressen entgegenstehen oder wenn der Kläger glaubhaft nicht über eine Anschrift verfügt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 - 1 A 2.19 -, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 28, juris, Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 16. Juni 2023 – 15 B 651/23 – Rn. 2, juris, vom 28. Februar 2023 - 19 B 138/23 -, juris, Rn. 7, vom 19. Juli 2022 - 19 A 919/22 -, juris, Rn. 7. Die Angabe einer ladungsfähigen Anschrift nach diesen Maßgaben fehlt vorliegend. Nach seinen eigenen Angaben wohnt der Antragsteller nicht unter der im Antrag angegebenen Adresse Y.-straße 00-00, 00000 X., er hat dort keine Wohnung bezogen. Nach der Legaldefinition in § 20 Satz 1 BMG ist Wohnung im Sinne des Bundesmeldegesetzes jeder umschlossene Raum, der zum Wohnen oder Schlafen benutzt wird. Auf den gerichtlichen Hinweis auf die Anforderungen nach § 82 Abs. 1 VwGO und die gerichtliche Aufforderung, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, trägt der Antragsteller nämlich vor, unter der Adresse Y.-straße 00-00, 00000 X. befinde sich das von ihm betriebene W.-Restaurant, wo er arbeite. Dementsprechend hat er dort keine Wohnung im Sinne von § 17 Abs. 1 BMG bezogen. Aber auch die vom Antragsteller genannte Adresse J.-straße 0, 00000 X., wo er nach seiner Auffassung wohnhaft sei, ist nicht die ladungsfähige Anschrift des Antragsstellers nach den vorstehenden Maßgaben. Zwar hatte der Antragsteller ursprünglich dort eine Wohnung bezogen. Er ist dort aber seinen eigenen Angaben zufolge nicht tatsächlich zu erreichen. Seit Anfang Mai 2023 lebt der Antragsteller bereits von seiner Ehefrau getrennt, hat das Haus in der J.-straße 0 verlassen und ist bei seinen Eltern untergekommen. Es ist davon auszugehen, dass der Antragsteller seitdem das Haus nicht mehr im Sinne des Bundesmeldegesetzes zum Wohnen oder Schlafen benutzt. Jedenfalls ist er, wie von ihm vorgetragen, nunmehr vollständig aus dem Haus verdrängt worden. Er hat seit dem 19. Oktober 2019 nach Austausch der Schlösser keinen Zugang zum Haus mehr und damit nicht mehr die Möglichkeit, es tatsächlich zu nutzen und dort tatsächlich erreichbar zu sein - auf etwaige rechtliche Ansprüche kommt es hier nicht an. Soweit der Antragsteller vorträgt, bei seinen Eltern zu übernachten, kann er dort tatsächlich zu erreichen sein. Der Antragsteller hat jedoch die Adresse seiner Eltern auch auf gerichtliche Aufforderung, eine ladungsfähige Anschrift mitzuteilen, nicht angegeben. Schutzwürdige Geheimhaltungsinteresse sind diesbezüglich nicht erkennbar und auch nicht vorgetragen. Der Antragsteller wendet sich zudem ausdrücklich dagegen, ohne festen Wohnsitz zu sein. Der Antrag ist aber auch unbegründet. Einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes im Sinne des § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO, die – wie hier – durch vorläufige Befriedigung des erhobenen Anspruchs die Entscheidung im Hauptsacheverfahren vorwegnehmen, setzen voraus, dass die Vorwegnahme der Hauptsache zur Gewährung effektiven Rechtsschutzes schlechterdings notwendig ist, um anderenfalls zu erwartende schwere und unzumutbare Nachteile oder Schäden vom Antragsteller abzuwenden (Anordnungsgrund), und dass ein hoher Grad von Wahrscheinlichkeit für den Erfolg in der Hauptsache spricht (Anordnungsanspruch). Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Der Antragsteller hat gemessen an diesen Anforderungen einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Zwar hat der Antragsteller einen Anspruch auf Ausstellung und Aushändigung eines Personalausweises, § 9 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 Personalausweisgesetz (PAuswG). Der Antragsteller hat aber nicht glaubhaft gemacht, dass er einen Anspruch darauf hat, dass ihm ein Personalausweis ausgestellt und ausgehändigt wird, in dem die Adresse 00000 X. B., J.-straße 0 eingetragen ist. Denn aus dem Anspruch auf Ausstellung eines Ausweises folgt grundsätzlich nur ein Anspruch auf die Ausstellung eines Personalausweises in der gesetzlich vorgeschriebenen Form und mit der Eintragung der richtigen Daten im Dokument. Vgl. OVG Rheinland-Pfalz, Urteil vom 11. November 2022 – 7 A 10318/22.OVG –, Rn. 21, 22, juris. Die Angabe „00000 X. B., J.-straße 0“ als Anschrift des Antragstellers ist nicht zutreffend. Gemäß § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG enthält der Personalausweis als eine erforderliche Angabe über den Ausweisinhaber die Anschrift; hat der Ausweisinhaber keine Wohnung in Deutschland, kann die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ eingetragen werden. Unter der als Eintrag vom Antragsteller begehrten Adresse „00000 X. B., J.-straße 0“ hat der Antragsteller aber keine Wohnung, er ist dort ausweislich des Melderegisters nicht gemeldet. Hierauf und nicht auf die Annahme des Antragstellers, dort wohnhaft zu sein oder dort wohnen zu dürfen, kommt es an. Dies folgt zum einen aus der Gesetzesbegründung der mit Wirkung vom 1. November 2019 eingeführten Fassung des § 5 Abs. 2 Nr. 9 PAuswG, in der es heißt: Die Angabe „keine Wohnung in Deutschland“ kann weiterhin etwa dann eingetragen werden, wenn der Auslandsinhaber – gemeint sein dürfte der Ausweisinhaber – ins Ausland verzieht und er zum Zeitpunkt seiner Abmeldung (§ 17 Absatz 2 BMG) seine künftige Auslandsadresse noch nicht kennt, oder wenn er auf absehbare Zeit wohnungslos bleibt. Gesetzentwurf der Bundesregierung, Bundesrat Drucksache 6/19, S. 34 Zum anderen zeigt auch die Regelung des § 8 Abs. 1 Satz 1 PAuswG zur örtlichen Zuständigkeit, die an die Wohnung anknüpft, für die die betreffende Person meldepflichtig ist, dass es auf das Melderecht ankommt. Der Antragsteller hat auch keinen Anspruch auf Ausstellung und Herausgabe eines Reisepasses, in dem der Wohnort X. eingetragen ist, glaubhaft gemacht. Auch hier gilt, dass der Anspruch auf Ausstellung und Aushändigung eines Reisepasses, § 6 Abs. 1 Satz 1, § 1 Abs. 1 Satz 1 PassG, sich nur auf Eintragung der gesetzlich vorgesehenen und richtigen Daten erstreckt, vgl. OVG Rheinland-Pfalz, a.a.O. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 9 PassG enthält der Pass die Angabe des Wohnortes. Vorliegend ist aber für den Antragsteller nicht X. als Wohnort im Melderegister erfasst. Dieses ist hier maßgeblich, vgl. auch Nr. 4.1.9.1 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Passgesetzes, wonach als inländischer Wohnort die Gemeinde einzutragen ist, in der die antragstellende Person zum Zeitpunkt der Antragstellung aufgrund des Melderegisters ihre Wohnung hat. Wegen der zum 25. Mai 2023 rückwirkenden Abmeldung von Amts wegen nach unbekannt hatte der Antragsteller nicht X. als einzutragenden Wohnort zum Zeitpunkt der Beantragung des Reisepasses. Jedenfalls kann der Antragsteller im Zeitpunkt der vorliegenden Entscheidung nicht beanspruchen, einen Reisepass mit unrichtiger Angabe ausgehändigt zu bekommen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG, wobei wegen der Vorläufigkeit des Eilverfahrens jeweils, d.h. bezüglich des Begehrens den Personalausweis betreffend und des Begehrens den Reisepass betreffend, die Hälfte des Auffangstreitwerts zugrunde gelegt wurde. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln., Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln., einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.