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Beschluss

19 B 138/23

Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom

ECLI:DE:OVGNRW:2023:0228.19B138.23.00
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Tenor

Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden verworfen.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.

Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
Die Beschwerde und der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe werden verworfen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. Der Streitwert wird unter Änderung der erstinstanzlichen Festsetzung für beide Instanzen auf 2.500,00 Euro festgesetzt. Gründe: I. Der Senat versteht die am 15. Februar 2023 ohne Erläuterung per Fax übersandte Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers als Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Beschwerdeverfahren, der ihm insbesondere ermöglichen soll, einen Rechtsanwalt zu beauftragen, um die Beschwerde noch einmal in einer den Anforderungen des § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO entsprechenden Form einzulegen. Dieser Antrag ist bereits unzulässig, da er nicht unterschrieben ist. Ein Prozesskostenhilfeantrag, der nicht zu Protokoll der Geschäftsstelle erklärt (vgl. § 166 VwGO i. V. m. § 117 Abs. 1 S. 1 ZPO) oder entsprechend § 55a VwGO (qualifiziert) elektronisch übermittelt, sondern ‑ wie hier ‑ schriftlich gestellt wird, muss vom Antragsteller oder von einer Person, die ihn wirksam vertreten kann, unterschrieben werden. Vgl. OVG Berlin-Bbg., Beschluss vom 9. November 2017 ‑ OVG 11 N 157.16 -, juris, Rn. 6; Bay. VGH, Beschluss vom 15. November 2001 ‑ 12 ZB 01.2715 -, juris, Rn. 1. Unabhängig davon fehlt es ‑ auch unter Berücksichtigung der für einen anwaltlich nicht vertretenen Antragsteller geltenden herabgesetzten Begründungsanforderungen ‑ an den für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussichten der Beschwerde (§ 166 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) wie sich aus den nachfolgenden Ausführungen zu II. ergibt. II. Die Beschwerde gegen die Ablehnung einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ebenfalls unzulässig. Der Antragsteller ist entgegen § 67 Abs. 4 Sätze 1 bis 3 VwGO nicht durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten, der nach dessen Abs. 2 Satz 1 als vertretungsbefugt zugelassen ist. Er hat den Antrag vielmehr persönlich gestellt, ohne dazu nach § 67 Abs. 4 Satz 8 VwGO berechtigt zu sein; die Angabe eines Rechtsanwalts als Zustellungsbevollmächtigten genügt in diesem Zusammenhang nicht. Der Vertretungszwang besteht nach § 67 Abs. 4 Satz 2 VwGO auch für Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird. Im Übrigen erfüllt die Beschwerde auch nicht die auch für das Beschwerdeverfahren geltende, vgl. Bay. VGH, Beschluss vom 4. August 2021 ‑ 10 CE 21.1469 -, juris, Rn. 5; VGH Bad.-Württ., Beschluss vom 25. Oktober 2004 ‑ 11 S 1992/04 -, juris, Rn. 4, Zulässigkeitsvoraussetzung des § 82 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Danach muss die Klage unter anderem „den Kläger“ bezeichnen. Zur Bezeichnung des Klägers in diesem Sinn gehört regelmäßig auch die Angabe der ladungsfähigen Anschrift, d. h. der Anschrift derjenigen Wohnung, welche er im Sinn des § 17 Abs. 1 BMG bezogen hat und unter welcher er tatsächlich zu erreichen ist. Die Angabe der ladungsfähigen Anschrift ist auch erforderlich, wenn ein Prozessbevollmächtigter oder ‑ wie hier ‑ ein Zustellungsbevollmächtigter bestellt ist. Sie soll nicht nur die hinreichende Individualisierbarkeit sowie Identifizierbarkeit des Klägers oder Antragstellers sicherstellen und die Zustellung von Entscheidungen, Ladungen sowie gerichtlichen Verfügungen ermöglichen, sondern unter anderem auch gewährleisten, dass der Staat im Fall des Unterliegens des Antragstellers entstehende Kostenerstattungsansprüche beitreiben kann. Vgl. BVerwG, Urteil vom 15. August 2019 ‑ 1 A 2.19 ‑, Buchholz 310 § 82 VwGO Nr. 28, juris, Rn. 14 m. w. N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 4. November 2021 ‑ 19 A 2056/21.A -, juris, Rn. 5, vom 30. September 2021 ‑ 19 A 2026/20 -, juris, Rn. 6, vom 4. Mai 2021 ‑ 19 A 2888/20.A -, juris, Rn. 6, und vom 30. April 2012 ‑ 19 B 957/11 -, juris, Rn. 3. Der Antragsteller hat keine ladungsfähige Anschrift angegeben, sondern lediglich mitgeteilt, dass er sich „im Moment in Ungarn in einem Ferienhaus“ befinde und sein Zustellungsbevollmächtigter seinen Aufenthaltsort und seine Postanschrift in Ungarn kenne. Außerdem setzt sich der Antragsteller entgegen § 146 Abs. 4 Satz 3 VwGO nicht mit der zutreffenden Begründung des Verwaltungsgerichts auseinander, wonach er nicht glaubhaft gemacht habe, dass er tatsächlich weiterhin an seiner früheren Meldeadresse wohne, und die Antragsgegnerin das Melderegister daher nach dem gegenwärtigen Sach- und Streitstand zu Recht von Amts wegen gemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BMG fortgeschrieben habe. Der Antragsteller stellt nicht in Frage, dass er die frühere Wohnung bereits seit mehreren Monaten nicht mehr bewohnt und nicht mehr bewohnen kann. Aus den von ihm im Beschwerdeverfahren vorgelegten Unterlagen ergibt sich vielmehr, dass das Amtsgericht L. ihm gegenüber am 28. September 2022 sogar ein Näherungsverbot in Bezug auf die frühere Wohnung ausgesprochen hat und der notarielle Erbvertrag vom 29. Januar 2018 ihm nur bei einem Versterben der Eigentümerin ein unentgeltliches Wohnungsrecht einräumt. Soweit der Antragsteller um Erläuterung bittet, „weshalb aus einem Antrag ein Eilantrag wird“, wird er darauf hingewiesen, dass er mit Schreiben vom 19. Dezember 2022 ausdrücklich erklärt hat, dass sein am 1. Dezember 2022 übersandter Antrag als Eilantrag verstanden werden soll („meine ich mit meinem Antrag einen Eilantrag gegen die Stadt L. “), und das Verwaltungsgericht deshalb mit Schreiben vom 27. Dezember 2022 mitgeteilt hat, dass der Antrag vom 1. Dezember 2022 nunmehr als Eilverfahren mit dem Aktenzeichen 25 L 2055/22 geführt wird. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung und -änderung beruht auf § 47 Abs. 1, § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 63 Abs. 3 GKG. Die Bedeutung des geltend gemachten Anspruchs für den Antragsteller, auf die es nach diesen Vorschriften für die Streitwertfestsetzung ankommt, bemisst auch der Senat im Hauptsacheverfahren mit dem Auffangwert nach § 52 Abs. 2 GKG. In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes setzt der Senat in der Regel die Hälfte des Streitwerts des Hauptsacheverfahrens fest (im Anschluss an Nr. 1.5 Satz 1 des Streitwertkatalogs 2013, NWVBl. 2014, Heft 1, Sonderbeilage, S. 4). Von der Möglichkeit des Nr. 1.5 Satz 2 des Streitwertkatalogs, bei erstrebter Vorwegnahme der Hauptsache den Streitwert bis zur Höhe des Streitwerts im Hauptsacheverfahren anzuheben, macht der Senat regelmäßig keinen Gebrauch, wenn der Streitgegenstand, wie hier, eine zukunftsoffene Maßnahme oder eine lediglich vorläufige Vorwegnahme der Hauptsache betrifft. In diesen Fällen ergeht eine lediglich vorläufige gerichtliche Entscheidung auf der Grundlage einer summarischen Prüfung der Sach- und Rechtslage, die auch faktisch im Hauptsacheverfahren jederzeit korrigierbar ist. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. Dezember 2022 ‑ 19 B 983/22 -, juris, Rn. 7 (Auskunftssperre), vom 27. Mai 2021 ‑ 19 E 4428/21 ‑, juris, Rn. 7, vom 7. Dezember 2020 ‑ 19 E 737/20 -, juris, Rn. 5 (Unterrichtsausschluss), vom 9. November 2018 ‑ 19 E 764/18 -, juris, Rn. 2 (Zulassung zur Abiturprüfung), vom 11. September 2017 ‑ 19 E 797/16 -, juris, Rn. 3 (Schulaufnahme), und vom 26. März 2013 ‑ 19 E 1009/12 -, NVwZ-RR 2013, 903, juris, Rn. 5 ff. (Schulaufnahme). Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 66 Abs. 3 Satz 3, § 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).