Die Beklagte wird unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2018 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. August 2019 verpflichtet, der Klägerin Einsicht in die ungeschwärzte Fassung des Schadensminderungskonzepts der Beigeladenen zu 1) betreffend die Verzögerung der Netzanbindung J. und/oder der Konverterplattform S. zu gewähren; personenbezogene Daten können gemäß dem durch die Klägerin im Verwaltungsverfahren erklärten Verzicht geschwärzt werden. Die Beklagte und die Beigeladene zu 1) tragen die Gerichtskosten und die außergerichtlichen Kosten der Klägerin je zur Hälfte. Im Übrigen trägt jeder Beteiligte seine außergerichtlichen Kosten selbst. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, soweit nicht die Klägerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand Die Klägerin begehrt Zugang zu Informationen der Bundesnetzagentur für Elektrizität, Gas, Telekommunikation, Post und Eisenbahnen (Bundesnetzagentur) im Hinblick auf die verzögerte Herstellung des Offshore-Netzanbindungssystems J. und insbesondere das diesbezügliche Schadensminderungskonzept der Beigeladenen zu 1). Mit einem Schadensminderungskonzept weisen Übertragungsnetzbetreiber nach, dass sie alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen zur Beseitigung etwaiger eingetretener Schäden (d.h. Entschädigungszahlungen an Windparkbetreiber wie die Klägerin) und zur Abwendung und Minderung weiterer Schäden ergriffen haben, § 17f Abs. 3 Satz 4 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG). Das Konzept ist nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG der Bundesnetzagentur bei Schadenseintritt unverzüglich vorzulegen. Die Klägerin ist Betreiberin des Offshore-Windparks E.. Die Beigeladene zu 1) ist als anbindungspflichtige Übertragungsnetzbetreiberin zuständig für die Errichtung von Offshore-Netzanbindungen in der Nordsee. Entsprechend ihrer unbedingten Netzanbindungszusage war sie verpflichtet, die Hochspannungs-Gleichstrom-Übertragungsleitung H. fertigzustellen und den Windpark der Klägerin anzuschließen. Hierbei kam es zu Verzögerungen. Zudem war die Beigeladene zu 1) verpflichtet, die hier gegenständliche Netzanbindung J. zu errichten, an die der Windpark der Klägerin jedoch nicht angeschlossen ist. Zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) ist in Folge dessen ein Klageverfahren vor dem Landgericht Bayreuth anhängig (Az.: 31 O 717/16). Die Beteiligten streiten darin u.a. über Umfang und Höhe von Entschädigungen nach § 17e Abs. 2 EnWG wegen der verspäteten Netzanbindung des vorgenannten Offshore-Windparks an H.. Nach Auffassung der Beigeladenen zu 1) verfolge die Klägerin das Ziel, mittels des Schadensminderungskonzepts zu J. darlegen zu können, dass die Fertigstellung von H. bewusst zurückgestellt worden sei. Unter dem 10. April 2017 beantragte die Klägerin bei der Bundesnetzagentur nach § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG), ihr Informationszugang und Akteneinsicht in die sog. Einsichtsfassung des Schadensminderungskonzepts der Beigeladenen zu 1) betreffend die Verzögerung der Netzanbindung J. und/oder der Konverterplattform S. zu gewähren. Hilfsweise beantragte sie, ihr Informationszugang zu dem entsprechenden vollständigen Schadensminderungskonzept zu gewähren; weiter hilfsweise, ihr Informationszugang und Akteneinsicht in sämtliche entsprechende Verfahrensakten und Vorgänge zu gewähren. Hierbei erklärte sie den Verzicht auf ggfs. enthaltene personenbezogene Daten. Mit Schreiben vom 7. Juni 2017 setzte die Bundesnetzagentur die Beigeladene zu 1) über den Antrag in Kenntnis und gewährte ihr im Rahmen eines Drittbeteiligungsverfahrens nach § 8 Abs. 1 IFG Gelegenheit zur Stellungnahme und Schwärzung der Verfahrensakte, da die von der Klägerin begehrten Informationen teilweise als Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1) einzustufen sein könnten. Hierauf teilte die Beigeladene zu 1) der Bundesnetzagentur unter dem 12. Juli 2017 mit, dass sie einer Weitergabe der entsprechenden Informationen nicht zustimme, und übermittelte der Bundesnetzagentur unter dem 12. September 2017 eine um ihre Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse bereinigte Verfahrensakte sowie eine tabellarische Auflistung der geschwärzten Passagen samt Begründungen. Dabei wies die Beigeladene zu 1) insbesondere darauf hin, dass weiterhin potentielle Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse jedenfalls der Beigeladenen zu 3) sichtbar seien. Hierauf gab die Bundesnetzagentur den Beigeladenen zu 2) bis 4) unter dem 29. November 2017 Gelegenheit zur Stellungnahme. Unter dem 11. Januar 2018 erteilte die Beigeladene zu 3) ihre Zustimmung zur Einsichtnahme durch die Klägerin. Mit Bescheid vom 14. Dezember 2018 gab die Bundesnetzagentur dem Antrag auf Informationszugang hinsichtlich der bei ihr vorhandenen amtlichen Informationen zur verzögerten Herstellung des Offshore-Netzanbindungssystems J. bzw. der Konverterplattform S. teilweise, nämlich unter Schwärzung der gemäß § 5 Abs. 1 und § 6 Satz 2 IFG geschützten personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse – mit Ausnahme hinsichtlich der Beigeladenen zu 3) –, statt. Zur Begründung führte sie aus, dem nach § 1 und § 7 IFG bestehenden Anspruch auf Erteilung der begehrten Auskunft stünden insbesondere die Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 3 lit. b) IFG, § 3 Nr. 4 IFG, § 3 Nr. 7 IFG und § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG nicht entgegen. Das Schadensminderungskonzept der Beigeladenen zu 1) sowie die damit im Zusammenhang stehenden Dokumente stellten Beratungsgrundlagen der Bundesnetzagentur dar und seien damit als Tatsachengrundlage und Grundlagen der Willensbildung nicht durch § 3 Nr. 3 lit. b) IFG geschützt. Hinsichtlich § 4 Abs. 1 Satz 1 IFG stehe keine behördliche Entscheidung oder Maßnahme mehr aus, deren Erfolg durch den Informationszugang vereitelt werden könne. Der Ausschlussgrund nach § 3 Nr. 7 IFG greife nicht, da die Beigeladene zu 1) die Dokumente auf Grundlage der Informationspflichten nach § 17f Abs. 3 Satz 2 bis Satz 4 EnWG und damit nicht freiwillig übermittelt habe. Ein umfassender Ausschluss des Informationszugangs nach § 3 Nr. 4 IFG scheide aus, da § 71 EnWG in Verbindung mit § 30 VwVfG bereits die Schwärzung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen vorsehe. Der Anspruch sei jedoch gemäß § 5 und § 6 IFG ausgeschlossen, soweit schützenswerte Daten oder Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) betroffen seien. Die Schadensminderungskonzepte enthielten Informationen zu Verzögerungen, technischen Problemen, erforderlichen Maßnahmen und zu vertraglichen Vereinbarungen, sodass exklusives technisches oder kaufmännisches Wissen der Beigeladenen zu 1) betroffen sei. Die Stellung der Beigeladenen zu 1) würde durch eine Veröffentlichung erheblich geschwächt werden, da insbesondere bei zukünftigen Schadensfällen der Bieterwettbewerb für Maßnahmen zur Schadensminderung verfälscht werden könne. Lieferanten oder Dienstleister der Beigeladenen zu 1) könnten deren Strategie und Vorgehensweise in zukünftigen Schadensfällen antizipieren und so ihr Bieterverhalten zuungunsten der Beigeladenen zu 1) optimieren. Gleiches gelte für die Beigeladenen zu 2) und 4). Der Bescheid wurde auch sämtlichen Beigeladenen bekanntgegeben. Gegen den vorgenannten Bescheid erhob die Klägerin am 18. Januar 2019 Widerspruch. Zur Begründung ihres Widerspruchs führte die Klägerin aus, sie sei bereits durch die Verfahrensbeteiligung der Beigeladenen zu 1) in ihrem subjektiven Recht auf einen unverzüglichen Informationszugang aus § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 7 Abs. 5 Satz 1 IFG verletzt. Insbesondere habe sie bereits bei Antragstellung ihren Antrag auf diejenigen Informationen beschränkt, die keine schutzwürdigen Belange Dritter betreffen. Unabhängig davon seien keine Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen zu 1) betroffen. Die Beigeladene zu 1) sei bereits aus § 17e Abs. 3 Satz 5 EnWG gesetzlich zur Veröffentlichung des Schadensminderungskonzepts und der Schadensminderungsmaßnahmen verpflichtet. Darüber hinaus stehe sie bei der Errichtung von Offshore-Netzanbindungssystemen in der deutschen Nordsee nicht im Wettbewerb zu anderen Unternehmen. Ferner sei die Offenlegung der beantragten Informationen nicht geeignet, eine Wettbewerbsposition der Beigeladenen zu 1) zu beeinträchtigen. Insbesondere die Beigeladene zu 1) erhob am 14. Januar 2019 ebenfalls Widerspruch gegen den Bescheid vom 14. Dezember 2018. Ihr Begehren verfolgte sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren 13 K 5824/19 vor dem erkennenden Gericht weiter. Das Gericht wies die Klage mit Urteil vom heutigen Tage ab. Mit Widerspruchsbescheid vom 1. August 2019 wies die Bundesnetzagentur den Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie aus, dass sich die Klägerin erst mit Schreiben vom 29. Januar 2018 und damit nach Durchführung der Drittbeteiligungsverfahren mit einer Unkenntlichmachung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen einverstanden erklärt habe. Ferner sei die Beigeladene zu 1) nicht nach § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG verpflichtet, die Schadensminderungsmaßnahmen und das Schadensminderungskonzept zu veröffentlichen. § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG normiere aus Gründen der Transparenz und Planungssicherheit Dokumentations- und Informationspflichten, die hinter einer Veröffentlichungspflicht zurückblieben. Gegen die fehlende Normierung einer Veröffentlichungspflicht spreche auch nicht die mit § 17j Satz 2 Nr. 6 EnWG bestehende Verordnungsermächtigung. Neben den bestehenden Dokumentations- und Informationspflichten könnten Veröffentlichungspflichten per Verordnung festgelegt werden, was aber für das Schadensminderungskonzept nicht erfolgt sei. Die Beigeladene zu 1) könne sich trotz ihrer Monopolstellung auf ein berechtigtes Geheimhaltungsinteresse berufen. Netzbetreiber stünden jedenfalls in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten, Dienstleistern sowie Kapitalgebern im Wettbewerb. Das Bekanntwerden könnte den Wettbewerb der Beigeladenen zu 1), 2) und 4) um Lieferanten und Dienstleister nachteilig beeinträchtigen. Darüber hinaus habe die Klägerin hinsichtlich des Schutzes personenbezogener Daten wiederum kein Interesse am Zugang in ihren Schriftsätzen erkennen lassen und vielmehr ihr Einverständnis zur entsprechenden Unkenntlichmachung erklärt. Am 19. August 2019 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung ihrer Klage trägt sie vor, dass es informationsrechtlich nicht zu beanstanden sei, dass sie einen Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz geltend mache, um die Durchsetzung zivilrechtlicher Ansprüche vorzubereiten oder die Erfolgsaussichten in einem Zivilrechtsstreit zu verbessern. Insoweit bestehe sogar ein berechtigtes Interesse am Informationszugang. Das Schadensminderungskonzept und die weiteren Unterlagen enthielten keine schutzwürdigen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nach § 6 Satz 2 IFG. Nach § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG sei die Beigeladene zu 1) zur Veröffentlichung des Schadensminderungskonzepts und der Schadensminderungsmaßnahmen auf ihrer Internetseite verpflichtet. Sowohl der Wortlaut des § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG als auch die Gesetzessystematik und die Entstehungsgeschichte sprächen für eine Veröffentlichung des Schadensminderungskonzepts und der ergriffenen Schadensminderungsmaßnahmen. Es sei unerheblich, dass der Wortlaut nicht von „veröffentlichen“ spreche. Denn im Ergebnis handele es sich um eine Veröffentlichungspflicht. In systematischer Hinsicht sei aus dem Bestehen der Verordnungsermächtigung des § 17j Satz 2 Ziffer 6 EnWG in Verbindung mit dem Bestimmtheitsgebot des Art. 80 des Grundgesetzes (GG) und der Wesentlichkeitstheorie abzuleiten, dass § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG eine Veröffentlichungspflicht statuiere und diese nicht erst durch eine Rechtsverordnung geschaffen werde. Zudem hätte § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG ansonsten keinen eigenständigen Anwendungsbereich, da die Rechtspflicht durch § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG erfasst wäre. Auch nach Sinn und Zweck ergebe sich aus § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG eine Veröffentlichungspflicht. Die Regelungen zur Schadensabwendung und Schadensminderung dienten vor allem dazu, eine Belastung der Letztverbraucher mit Entschädigungskosten zu vermeiden. Nur durch eine Veröffentlichung der Maßnahmen könnten die Stromverbraucher nachvollziehen, ob den Schadensminderungspflichten nachgekommen worden sei. Aber auch eine gesetzliche Informationspflicht nach § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG schließe jedes Geheimhaltungsinteresse aus. Diese verlange ein solches Maß an Transparenz, dass eine gleichzeitige Berufung auf berechtigte Geheimhaltungsinteressen denklogisch ausgeschlossen sei. Darüber hinaus besitze die Beigeladene zu 1) bei der Errichtung von Offshore-Netzanbindungssystemen in der deutschen Nordsee ein natürliches Monopol und stehe nicht im Wettbewerb zu anderen Unternehmen. Soweit andere Unternehmen auch gesetzlich verpflichtet seien, Offshore-Windparks an das deutsche Übertragungsnetz anzuschließen, sei es dort bislang nicht zu Verzögerungen gekommen. Wettbewerbsvorteile gegenüber der Beigeladenen zu 1) seien durch eine Veröffentlichung des Schadensminderungskonzepts daher nicht zu erwarten. Hinzu komme, dass die Offenlegung der beantragten Informationen nicht geeignet sei, eine aktuelle „Wettbewerbsposition“ der Beigeladenen zu 1) zu beeinträchtigen. Dem Schutz der Informationen stehe entgegen, dass die Beigeladene zu 1) die Netzanbindung im Jahr 2015 fertiggestellt habe. Damit seien auch die behaupteten Beschleunigungs- und/oder Schadensminderungsmaßnahmen abschlossen. Die ergriffenen Maßnahmen hätte keine Bedeutung für etwaige zukünftige Verzögerungen von zukünftigen Netzanbindungsprojekten. Die Situation des Offshore-Ausbaus heute könne nicht mit der Situation in den Jahren 2011 bis 2014 verglichen werden. Die technischen und logistischen Rahmenbedingungen sowie die Strukturierung und Planung der Fertigung, Errichtung und Inbetriebnahme der Hochspannungsgleichstromübertragungsleitungen hätten sich erheblich weiterentwickelt und verändert. Zudem seien auch den am Markt der Lieferanten für Offshore-Netzanbindungen die Strategien und Vorgehensweisen der Beigeladenen zu 1) im Schadensfall bekannt. Insbesondere bei den von V. und K. errichteten Netzanbindungen seien etwa ab dem Jahr 2010 Verzögerungen aufgetreten. Diesen Unternehmen seien daher sämtliche Vorgehensweisen und Strategien zur Schadensminderung bekannt. Ferner fehle der erforderliche Wettbewerbsbezug, wenn die Informationen abgeschlossene Vorgänge ohne Bezug zum heutigen Geschäftsbetrieb beträfen. Weder die Beklagte noch die Beigeladene zu 1) hätten dargelegt, dass die Dokumente exklusives kaufmännisches oder technisches Wissen mit aktueller Wettbewerbsrelevanz enthielten. Es sei nicht erkennbar, inwiefern potentielle künftige Bieter ihre Angebote für die Errichtung künftiger Netzanbindungssysteme anpassen sollten. Soweit sich die Beigeladene zu 1) auf die Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 4 IFG, § 3 Nr. 7 IFG und § 3 Nr. 1 lit. g) IFG berufe, verkenne sie, dass diese Vorschriften allein dem Schutz öffentlicher Interessen zu dienen bestimmt seien; gerade die Bundesnetzagentur sei jedoch der Auffassung, dass sie allesamt nicht einschlägig seien. Ferner stünden die Ausschlussgründe dem Informationszugang auch nicht entgegen. So seien die Ausschlussgründe grundsätzlich eng auszulegen. Es existiere im Energiesektor keine Vorschrift, die einen Geheimnisschutz im Sinne von § 3 Nr. 4 IFG anordne. Das Schadensminderungskonzept unterfalle nicht dem Schutz vertraulich übermittelter Informationen gemäß § 3 Nr. 7 IFG, da die Beigeladene zu 1) es aufgrund einer gesetzlichen Verpflichtung an die Beklagte weitergeleitet habe. Der Informationszugang dürfte die Entscheidung des Landgerichts Bayreuth auf eine breitere Tatsachengrundlage stellen, sodass auch keine nachteiligen Auswirkungen auf einen anhängigen Zivilprozess zu befürchten seien. Der neu eingefügte § 67 Abs. 5 EnWG finde keine Anwendung auf das vorliegende Verfahren. Dieser habe allein Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur als Anwendungsvoraussetzung. Hierzu gehöre aber insbesondere die Vorlage eines Schadensminderungskonzepts durch die Beigeladene zu 1) nicht. Soweit man eine Anwendbarkeit von § 67 Abs. 5 EnWG annehme, habe die Klägerin ein berechtigtes Interesse an der begehrten Akteneinsicht bereits bezüglich des Zivilprozesses vor dem Landgericht Bayreuth dargelegt. Dem Anspruch stünden auch keine Versagungsgründe entgegen. Insbesondere seien die in der Norm genannten Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht vorhanden bzw. aufgrund der verstrichenen Zeit nicht hinreichend dargelegt. Weder ersichtlich noch vorgetragen sei, worin sonstige schützenswerte Interessen im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 EnWG lägen. Dieser Versagungsgrund könne schon aus systematischen Gründen nicht als Auffangregelung für alle Unternehmensinterna dienen; andernfalls werde der Versagungsgrund der Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse ausgehöhlt. Im Übrigen sei das Ermessen der Bundesnetzagentur auf Null reduziert. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter teilweiser Aufhebung von Ziffer 1 des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2018 in Gestalt ihres Widerspruchsbescheides vom 1. August 2019 zu verpflichten, ihr Einsicht in die ungeschwärzte Fassung des Schadensminderungskonzepts der Beigeladenen zu 1) betreffend die Verzögerung der Netzanbindung J. und/oder der Konverterplattform S. zu gewähren. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie trägt vor, die begehrten Informationen seien nicht nach § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG zu veröffentlichen. Energienetzbetreiber könnten sich auch im Bereich ihres natürlichen Monopols auf den Schutz ihrer Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse berufen, sofern sie dabei in nach- und vorgelagerten Märkten sowie in Bereichen wie Beschaffung oder bei Lieferanten und Kapitalgebern mit anderen im Wettbewerb stünden. Die Beigeladene zu 1) stehe auch im Bereich der Offshore-Anbindungen national bei der Nachfrage von Errichtungs-, Dienstleistungs-, Wartungs- und Störungsbeseitigungsmaßnahmen in Konkurrenz zu weiteren Marktteilnehmern (L., I. GmbH). Ferner sei der Informationszugang nicht aufgrund des besonderen Geheimnisschutzes nach § 3 Nr. 4 IFG abzulehnen. Denn § 71 EnWG in Verbindung mit § 30 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) bezögen sich ausdrücklich auf den Schutz von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen. Es könne nicht aufgrund des Regulierungsverhältnisses von einem gegenüber § 30 VwVfG wesentlich erweiterten Schutzbereich ausgegangen werden. § 71 EnWG nehme gerade das Regulierungsverhältnis in den Blick, ohne weitere Informationen neben Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu schützen. Dies unterscheide sich von den ausführlicheren Regelungen des § 21 des Wertpapierhandelsgesetzes (WpHG) und § 9 des Wertpapiererwerbs- und Übernahmegesetzes (WpÜG). § 3 Nr. 7 IFG erfasse nicht den hier zu bescheidenden Sachverhalt. Dieser diene insbesondere der freiwilligen Informationszusammenarbeit mit Bürgern und habe vorrangig den Quellenschutz zum Gegenstand. Die Beigeladene zu 1) sei hingegen verpflichtet, Schadensminderungskonzepte vorzulegen. Sie habe auch nicht freiwillig und überobligatorisch Hintergrund- und Begleitinformationen übermittelt. Denn ein Konzept ohne jegliche Begleitinformationen würde den Anforderungen des § 17f Abs. 3 EnWG nicht gerecht. § 3 Nr. 1 lit. g) IFG schütze nur die Durchführung laufender Gerichtsverfahren, nicht das Interesse an einem günstigen Ausgang. Auch die Ausführungen zum Schutz vor Ausforschung im dreipoligen Verwaltungsverhältnis erlaubten keine abweichende Bewertung. Die Findung eines materiell richtigen Urteils auf Grundlage einer breiten Informationsbasis sei keine nachteilige Auswirkung. Aus der Änderung des § 67 Abs. 5 EnWG folge keine andere Bewertung der Sach- und Rechtslage, da es sich bei den begehrten Informationen um geschützte Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse handele. Ob die Klägerin ein berechtigtes Interesse im Sinne der Norm habe, könne daher dahinstehen. Die Beigeladene zu 1) beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung ihres Antrags führt sie aus, die Klägerin habe keinen Anspruch auf Einsichtnahme in das Schadensminderungskonzept. Es lägen insoweit gesetzliche Ausschlussgründe nach § 3 Nr. 4 IFG, § 3 Nr. 7 IFG und § 3 Nr. 1 lit. g) IFG vor, auf die sie sich bereits wegen ihrer verfahrensrechtlichen Stellung als Beigeladene berufen könne. Darüber hinaus vermittelten ihr die vorgenannten Ausschlussgründe subjektive Rechte. Zunächst sei der Informationszugang nach § 3 Nr. 4 IFG in Verbindung mit § 71 EnWG und § 30 VwVfG ausgeschlossen. In regulierten Sektoren bestehe zwischen den regulierten Unternehmen und den Aufsichtsbehörden aufgrund der Aufsichtsfunktion ein wesentlich stärkerer Informationsfluss als in nicht regulierten Sektoren. Es handele sich dabei um aus wirtschaftlichen oder aus anderen Gründen sensible Informationen, die Unternehmen naturgemäß geheim hielten. Daher sähen die jeweiligen Fachgesetze spezialgesetzliche Verschwiegenheitspflichten vor, wie etwa § 21 WpHG, § 9 WpÜG und § 9 des Kreditwesengesetzes (KWG). Dabei handele es sich um besondere Geheimhaltungsvorschriften nach § 3 Nr. 4 IFG. Eine entsprechend umfassende Verschwiegenheitspflicht müsse auch im Energiebereich gelten. Der materielle Geheimhaltungsanspruch im Rahmen des § 71 EnWG richte sich nach § 30 VwVfG. Das Verwaltungsgeheimnis nach § 30 VwVfG sei eine Geheimhaltungsvorschrift im Sinne des § 3 Nr. 4 Variante 4 IFG. Es handele sich um ein verfahrensbezogenes Verwaltungsgeheimnis, das über das allgemeine Amtsgeheimnis hinausgehe. Die Aufzählung in § 30 VwVfG sei nicht abschließend und insbesondere nicht begrenzt auf Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse, sondern umfasse alle Informationen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt seien und an deren Wahrung ein berechtigtes Interesse bestehe. Aus dem Grund sei das Informationsbegehren der Klägerin umfassend ausgeschlossen. Die Schadensminderungskonzepte bezögen sich auf drohende Entschädigungsansprüche und enthielten detaillierte Angaben zur Entstehung der Schäden, einschließlich etwaiger Beteiligung Dritter und ggfs. auch verschiedene Sichtweisen und Szenarien dazu sowie Schadensminderungsmaßnahmen, d.h. welche technischen und sonstigen Maßnahmen ergriffen und welche externen Dienstleister in welcher Weise beteiligt werden sollten. Die Konzepte enthielten Angaben zum Zeitraum, zu den Kosten und sonstigen Konditionen, zu denen die Maßnahmen durchgeführt werden sollten, sowie zu dem Abstimmungs- und Koordinierungsbedarf. Zudem enthielten sie Angaben zu Vertragsstrafen und Versicherungen, soweit diese die Höhe des wälzbaren Schadens reduzieren könnten. Die Maßnahmen würden im Einvernehmen mit der Bundesnetzagentur ergriffen und angepasst. Die bilaterale Abstimmung zwischen ihr – der Beigeladenen zu 1) – und der Bundesnetzagentur würde durch Offenlegung des Konzepts gestört. Könne sie sich nicht der Vertraulichkeit der in dem Schadensminderungskonzept offengelegten Informationen sicher sein, wäre sie in der Kommunikation weniger frei, was negative Folgen für die konkrete Schadensminderung erwarten lasse. Zudem stehe hilfsweise § 3 Nr. 7 IFG dem Informationszugang entgegen. Es sei keine Freiwilligkeit der Informationsübermittlung erforderlich. Wenn der Schutz nicht bereits über das verfahrensbezogene Regulierungsgeheimnis gewährleistet werde, müssten die Informationen nach § 3 Nr. 7 IFG geschützt sein. Ansonsten entstünden Wertungswidersprüche. Die nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG aufsichtsrechtlich übermittelten Informationen seien materiell nicht weniger sensibel als freiwillig übermittelte Informationen. Jedenfalls seien über die geplanten Schadensminderungsmaßnahmen hinausgehende Informationen, Hintergrund- und Begleitinformationen, freiwillig auf vertraulicher Basis übermittelt worden. Zudem würden laufende Gerichtsverfahren beeinträchtigt, § 3 Nr. 1 lit. g) IFG. Es seien sämtliche prozessrelevante Informationen umfasst. Die Vorschrift diene auch dem Schutz der Verfahrenspositionen im dreipoligen Verwaltungsrechtsverhältnis. Es drohe auch eine Verfahrensverzögerung und Gefährdung des materiellen Erkenntniswertes. Die Waffengleichheit zweier privater Parteien im Zivilprozess müsse erhalten bleiben. Die Schadensminderungskonzepte enthielten detaillierte Angaben zu den bei der Errichtung der Netzanbindung J. identifizierten Projektrisiken sowie Lösungsansätze und Zeitpläne für die erforderlichen Maßnahmen zur Schadensminimierung und Beschleunigung der Netzanbindung. Diese Informationen würden damit unmittelbar Gegenstand und Inhalt des Gerichtsverfahrens vor dem Landgericht Bayreuth werden. Jedenfalls seien Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Beigeladenen schützenswert. Das berechtigte Geheimhaltungsinteresse sei insbesondere nicht durch eine Monopolstellung ausgeschlossen. Auch für Netzbetreiber als Monopolunternehmen könne die Offenlegung der Vertragsbedingungen mit Lieferanten oder Dienstleistern negative Auswirkungen auf künftige Beschaffungsvorgänge haben, vor allem auf einem engen Anbietermarkt. Dies sei bei den Schadensminderungskonzepten der Fall, da diese Konzepte Informationen zu Verzögerungen, technischen Problemen, erforderlichen Maßnahmen und vertraglichen Vereinbarungen zwischen ihr und ihren Generalunternehmern enthielten. Bei Offenlegung bestehe die Gefahr, dass zukünftige Bieter ihre Angebote daran anpassten. Die Folge der möglichen Wettbewerbsverfälschung führe zu einem wirtschaftlichen Schaden ihrerseits. Zudem stehe sie im Effizienzwettbewerb mit anderen Übertragungsnetzbetreibern. Auch das Bundesverfassungsgericht erkenne in einem „Als-ob-Wettbewerb“ berechtigte Interessen der Netzbetreiber an. Eine Veröffentlichungspflicht nach § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG bestehe nicht. Anders als § 17f Abs. 7 EnWG enthalte diese Regelung keine Veröffentlichungspflicht. Bei den Begriffen Dokumentations-, Informations- und Veröffentlichungspflichten handele es sich um Fachausdrücke. Der Wortlaut sei eindeutig. Sie müsse nur darüber informieren, dass ein Schaden eingetreten sei und dass sie der Bundesnetzagentur ein Schadensminderungskonzept vorgelegt und Schadensminderungsmaßnahmen ergriffen habe. Auch aus der Verordnungsermächtigung in § 17j Satz 2 Nr. 6 EnWG folge keine Veröffentlichungspflicht. Eine solche Rechtsverordnung sei bislang nicht erlassen worden. Jedenfalls könnten nur Informationen betroffen sein, die keine Geheimnisse im Sinne des § 30 VwVfG seien. Auch der Sinn und Zweck der Vorschrift gebiete keine korrigierende Auslegung des eindeutigen Wortlauts. Der Zweck, die Transparenz in Bezug auf eingetretene Schäden und ergriffene Schadensminderungsmaßnahmen zu erhöhen, sei durch die Informationspflicht erreicht. Da die Informationspflicht weniger weitreichend sei als eine Veröffentlichungspflicht, stehe diese ihrem Geheimhaltungsinteresse auch nicht entgegen. Die Informationen seien auch wettbewerbsrelevant. Das Bekanntwerden könne den Wettbewerb zwischen Lieferanten und Dienstleistern zum Nachteil der Beigeladenen zu 1) beeinträchtigen. Es sei nicht ausgeschlossen, dass die Informationen aus dem Schadensminderungskonzept bereits bei Ausschreibungen für die Errichtung weiterer Netzanbindungen zu ihrem Nachteil verwendet werden könnten. Bei zukünftigen Verzögerungen bei Anbindungsprojekten müsse sie vergleichbare Leistungen am Markt nachfragen. Die damals durchgeführten Schadensminderungsmaßnahmen hätten auch weiterhin Bedeutung. So würden bei geplanten und vergleichbaren Netzanbindungen in der Nordsee wie etwa T., P., Y. und W. noch immer die weitgehend identischen Techniken und Methoden eingesetzt. Zudem entsprächen die äußeren Umweltbedingungen J.. Hieran ändere auch nichts, dass die Beigeladene zu 1) in den vergangenen Jahren Verzögerungen bei der Errichtung von Netzanbindungen weitgehend erfolgreich habe vermeiden können. Hieraus folge nicht, dass zukünftig bei anderen Projekten keine Komplikationen mehr zu erwarten seien. Aus der Neuregelung des § 67 Abs. 5 EnWG folge, dass der Klägerin ein berechtigtes Interesse an dem Informationszugang zukommen müsse. Selbst in diesem Fall habe sie – die Beigeladene zu 1) – jedoch ein berechtigtes Interesse an einer Geheimhaltung der begehrten Informationen. Neben den Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen schütze § 67 Abs. 5 EnWG sonstige schutzwürdige Interessen; von diesem Schutz sei auch das Interesse umfasst, dass Informationen, die sie im Regulierungsverhältnis offengelegt habe, nicht von Dritten gegen sie verwendet werden. Insoweit stelle die Wahrung sonstiger schutzwürdiger Interessen sehr wohl eine Art „Auffangregelung“ dar. Ferner fehle es an einer Ermessensentscheidung der Bundesnetzagentur, da keine Ermessensreduzierung vorliege. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) stellen keine Anträge. Die Beigeladene zu 4) trägt vor, sie habe keine Kenntnis von dem Inhalt des Schadensminderungskonzepts, sodass sie nicht beurteilen könne, welche technischen oder kommerziellen Informationen die begehrten Dokumente in Bezug auf sie enthielten. Soweit dies der Fall sei, sei der Informationszugang der Klägerin hinsichtlich der personenbezogenen Daten sowie Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse zu beschränken. Insbesondere könnte bei zukünftigen Schadensfällen der Bieterwettbewerb für Maßnahmen zur Schadensminderung zu Lasten der Beigeladenen zu 4) verfälscht werden, wenn Informationen im ungeschwärzten Schadensminderungskonzept zugänglich gemacht würden. Auch seien die im Schadensminderungskonzept enthaltenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse nicht veraltet. Weder sehe § 6 IFG eine solche zeitliche Begrenzung vor, noch hätten sich die rechtlichen und technischen Rahmenbedingungen in der behaupteten Art geändert. In dem Termin zur mündlichen Verhandlung vom 14. März 2024 ist für die Beigeladene zu 2) niemand erschienen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, auch der im Verfahren 13 K 5824/19, sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Bundesnetzagentur Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte trotz Ausbleibens eines Vertreters der Beigeladenen zu 2) in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2024 verhandeln und entscheiden, da diese rechtzeitig unter Hinweis auf § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) geladen worden ist. Die zulässige Klage ist begründet. Der ablehnende Teil von Ziffer 1 des Bescheides der Bundesnetzagentur vom 14. Dezember 2018 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 1. August 2019 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Klägerin kommt ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang in das Schadensminderungskonzept betreffend die Offshore-Netzanbindung J. und/oder die Konverterplattform S. aus § 67 Abs. 5 Satz 1 des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG) gegen die Bundesnetzagentur zu. Hiernach kann die Bundesnetzagentur Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, soweit diese hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. § 67 Abs. 5 EnWG ist mit Wirkung vom 29. Dezember 2023 in Kraft getreten. Vgl. BGBl. 2023 I Nr. 405. Dabei geht der Anspruch aus § 67 Abs. 5 EnWG allgemeineren Informationsansprüchen vor (dazu I.). Ferner hat das Gericht über die Anspruchsgrundlage des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG zu entscheiden, obwohl sie rechtswegfremd ist (dazu II.). Der Anwendung der Norm steht nicht entgegen, dass sie erst während des Klageverfahrens, nämlich mit Wirkung vom 29. Dezember 2023 in Kraft getreten ist (dazu III.). Die Anspruchsvoraussetzungen des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG sind erfüllt (dazu IV.). Ein Versagungsgrund im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 2 EnWG besteht nicht (dazu V.). Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Einsicht in die begehrten Unterlagen, weil das Ermessen der Beklagten auf Null reduziert ist (dazu VI.). I. Der Anspruch aus § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG geht dem noch im Verwaltungs- und zunächst auch im Klageverfahren geltend gemachten Anspruch aus § 1 Abs. 1 Satz 1 des Informationsfreiheitsgesetzes des Bundes (IFG) vor. Das Verhältnis von § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG zu § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG richtet sich nach § 1 Abs. 3 IFG, wonach dem allgemeinen Anspruch auf Zugang zu amtlichen Informationen gemäß § 1 Abs. 1 IFG Regelungen in anderen Rechtsvorschriften über den Zugang zu amtlichen Informationen mit Ausnahme von § 29 des Verwaltungsverfahrensgesetzes (VwVfG) und § 25 des Zehnten Buches Sozialgesetzbuch (SGB X) vorgehen. Eine solche Regelung besteht vorliegend in § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG. § 1 Abs. 3 IFG erfasst Normen, die einen mit § 1 Abs. 1 IFG – abstrakt – identischen sachlichen Regelungsgehalt aufweisen und sich als abschließende Regelung verstehen. Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 –, juris Rn. 9 m.w.N. Diese Voraussetzungen liegen für § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG vor. Für die Identität des Regelungsgehalts ist maßgeblich, ob die anderweitige Regelung dem sachlichen Gegenstand nach Bestimmungen über den Zugang zu amtlichen Informationen trifft. Darüber hinaus ist ausschlaggebend, ob die andere Regelung diesen Zugang nicht nur im Einzelfall, sondern allgemein oder doch typischerweise gestattet und an nach dem Informationsfreiheitsgesetz Informationspflichtige adressiert ist. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 –, juris Rn. 11. § 67 Abs. 5 EnWG erfüllt diese Merkmale. Er regelt den Zugang zu verfahrensbezogenen und damit amtlichen Informationen der Bundesnetzagentur, die ansonsten nach dem Informationsfreiheitsgesetz grundsätzlich informationspflichtig ist, und gewährt den Informationszugang allgemein gegenüber „Dritten“, die hierfür ein berechtigtes Interesse darlegen. Vgl. zu dem Verhältnis zwischen § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG und § 56 Abs. 5 GWB in Verbindung mit § 56 Abs. 4 GWB, die nahezu identisch mit § 67 Abs. 5 EnWG sind und diesem als Vorlage dienten (BT-Drucks. 20/7310, S. 114): Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 2286/20 –, juris Rn. 192. Auch ist § 67 Abs. 5 EnWG als abschließende Regelung zu verstehen. Ein abschließender Regelungscharakter von fachgesetzlichen Vorschriften zur Informationserteilung folgt unter anderem daraus, dass deren normatives Konzept durch die Eröffnung eines anderweitigen Informationszugangs seine Wirkung verlöre. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 16.19 –, juris Rn. 21. Dass dies hinsichtlich § 67 Abs. 5 EnWG zutrifft, zeigt sich bereits an dem ausdrücklichen und in der Gesetzesbegründung niedergelegten Willen des Gesetzgebers, § 67 Abs. 5 EnWG an die Stelle von § 1 Abs. 1 IFG zu setzen. „Mit § 1 Absatz 3 IFG hat der Gesetzgeber explizit eine Möglichkeit zur Schaffung von Spezialregelungen betreffend den Informationsanspruch geschaffen. Die Regelung des § 67 Absatz 5 EnWG (neu) würde damit als Spezialregelung dem allgemeinen Informationsanspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz aus § 1 Absatz 1 IFG vorgehen.“, vgl. BT-Drucks. 20/7310, S. 114. Es sind insoweit keine Anhaltspunkte erkennbar, dass § 67 Abs. 5 EnWG in seinem Anwendungsbereich Raum für einen allgemeinen Informationsanspruch lassen könnte. Ein anderes Ergebnis folgt auch nicht aus dem Umstand, dass der Anspruch aus § 67 Abs. 5 EnWG allein (energierechtliche) Verwaltungsverfahren der Bundesnetzagentur und damit Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG betrifft („Die Bundesnetzagentur kann Dritten Auskünfte aus den ein Verfahren betreffenden Akten erteilen oder Einsicht in diese gewähren, […]“). Zwar fügt sich § 67 Abs. 5 EnWG systematisch in den „Abschnitt 1 Behördliches Verfahren §§ 65-74“ ein, vgl. zum Begriff des Verfahrens nach § 66 EnWG nur: Adam, in: Assmann/Peiffer, BeckOK EnWG, 9. Edition Stand: 1. Dezember 2023, § 66 EnWG Rn. 3; allerdings setzt die Gesetzesbegründung zugleich ein allgemeineres Verständnis des Anwendungsbereichs voraus, wenn sie lediglich von „Einsicht in Behördenakten“ sowie „Einsicht in Akten“ spricht und Vergleiche zu verschiedenen Normen des Informationsfreiheitsgesetzes sowie des Umweltinformationsgesetzes zieht. Aber (jedenfalls) durch die Vorlage eines Schadensminderungskonzepts durch einen hierzu nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG verpflichteten Übertragungsnetzbetreiber wird bei der Bundesnetzagentur ein Verwaltungsverfahren im Sinne des § 9 VwVfG in Gang gesetzt. Nach § 9 VwVfG ist ein Verwaltungsverfahren im Sinne dieses Gesetzes unter anderem die nach außen wirkende Tätigkeit der Behörden, die auf die Prüfung der Voraussetzungen, die Vorbereitung und den Erlass eines Verwaltungsaktes gerichtet ist; es schließt den Erlass des Verwaltungsaktes ein. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG hat der anbindungsverpflichtete Übertragungsnetzbetreiber bei Schadenseintritt unverzüglich der Bundesnetzagentur ein Konzept mit den geplanten Schadensminderungsmaßnahmen vorzulegen und dieses bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens regelmäßig zu aktualisieren. Nach Satz 3 des vorgenannten Absatzes kann die Bundesnetzagentur bis zur vollständigen Beseitigung des eingetretenen Schadens Änderungen am Schadensminderungskonzept verlangen. Durch die zwingende Vorlage des Schadensminderungskonzeptes wird die Bundesnetzagentur in die Position versetzt, das Schadensminderungskonzept zu prüfen und ggfs. nach außen gerichtet – nämlich gegenüber dem Übertragungsnetzbetreiber – Änderungen an dem vorgelegten Konzept zu verlangen. Hierbei handelt es sich insbesondere um eine Regelung, sodass dem Änderungsverlangen Verwaltungsaktqualität zukommt. Vgl. Broemel, in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Auflage 2023, § 17f EnWG Rn. 22; Schink, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 17f EnWG Rn. 18; Uibeleisen, in: Säcker, Berliner Kommentar zum Energierecht, 4. Auflage 2019, § 17f EnWG Rn. 40; Overkamp, in: Theobald/Kühling, Energierecht, Werkstand: 122. EL August 2023, § 17f EnWG Rn. 20; siehe auch zum Begriff des „Verlangens“: BVerwG, Urteil vom 7. Dezember 2011 – 6 C 39.10 –, juris Rn. 22. Dass – nach den Angaben der Bundesnetzagentur – in der Regel kein Änderungsverlangen und damit kein Verwaltungsakt ergeht, fällt hierbei – auch angesichts des insoweit offenen Wortlauts von § 9 VwVfG, der ein Verwaltungsverfahren gerade nicht erst bei Erlass eines Verwaltungsakts oder bei Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vertrages als gegeben ansieht – nicht ins Gewicht. Nicht ersichtlich ist, dass erst noch ein Zwischenschritt von Seiten der Bundesnetzagentur nach Vorlage des Schadensminderungskonzepts erfolgen müsste, um ein Verfahren in Gang zu setzen, das in einem Änderungsverlangen und damit einem Verwaltungsakt münden kann. Vielmehr schließt sich eine (erste) Prüfung des Schadensminderungskonzepts nahtlos an dessen Vorlage an. Insoweit stellt § 66 Abs. 1 EnWG zum Verfahrensbeginn lediglich fest, dass die Regulierungsbehörde ein Verfahren von Amts wegen oder auf Antrag einleitet. Hierunter lässt sich auch die Begutachtung und das potentiell erfolgende Änderungsverlangen der Bundesnetzagentur fassen. Ihre Prüfungspflichten können sich hierbei je nach Schadensfall immer weiter verdichten. Vgl. Schink, a.a.O., § 17f EnWG Rn. 16. Im Zweifel ist zur Sicherung verfahrensrechtlicher Garantien ohnehin (frühzeitig) ein förmliches Verfahren anzunehmen. Vgl. Burmeister, in: Bourwieg/Hellermann/Hermes, Energiewirtschaftsgesetz, 4. Auflage 2023, Vorbemerkung § 65-§ 74 EnWG Rn. 5. Dagegen spricht nicht, dass der Gesetzgeber im Gesetzgebungsverfahren zu § 17f EnWG vereinzelten Forderungen nach einer Genehmigung des Schadenminderungskonzepts durch die Bundesnetzagentur nicht gefolgt ist. Vgl. etwa BT-Drucks. 17/11705, S. 43. Eine Genehmigung und das damit einhergehende Verfahren gehen gerade über die Möglichkeit eines bloßen Änderungsverlangens hinaus. Rückschlüsse auf das dem Änderungsverlangen zugrundeliegende Verwaltungsverfahren lassen sich hieraus daher nicht ziehen. Ferner kollidiert diese Auffassung auch nicht mit dem von § 65 Abs. 1 EnWG vorausgesetzten Verständnis eines (energierechtlichen) Verwaltungsverfahrens, selbst wenn man davon ausgeht, dass die Norm allein die Einhaltung von Regulierungsvorschriften erfassen soll. Denn den Regulierungsbehörden stehen die Befugnisse nach § 65 Abs. 1 und Abs. 2 EnWG jedenfalls immer dann zu, wenn keine Zuständigkeit der nach Landesrecht zuständigen Behörden besteht. Vgl. Burmeister, a.a.O., § 65 EnWG Rn. 11. Das ist bei § 17f Abs. 3 Satz 3 EnWG aufgrund der ausschließlichen Ermächtigung der Bundesnetzagentur der Fall. II. Das Gericht hat über die Anspruchsgrundlage des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG zu entscheiden, obwohl sie im Hinblick auf § 75 Abs. 1 und Abs. 4 EnWG nunmehr rechtswegfremd ist. Denn bei dem auf das Informationsfreiheitsgesetz und auf § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG gestützten prozessualen Anspruch auf Zugang zu den streitbefangenen Dokumenten bzw. Unterlagen handelt es sich um einen einheitlichen Streitgegenstand mit der Folge, dass jedenfalls eine rechtswegüberschreitende Sach- und Entscheidungskompetenz des Gerichts auch hinsichtlich des § 67 Abs. 5 EnWG gemäß § 173 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 17 Abs. 2 Satz 1 GVG gegeben ist. Danach entscheidet das Gericht des zulässigen Rechtsweges den Rechtsstreit unter allen in Betracht kommenden rechtlichen Gesichtspunkten. Streitgegenstand eines Rechtsstreits ist nicht ein bestimmter materiell-rechtlicher Anspruch, sondern der als Rechtsschutzbegehren oder Rechtsfolgenbehauptung verstandene eigenständige prozessuale Anspruch. Dieser ist gekennzeichnet durch die erstrebte, im Klageantrag zum Ausdruck gebrachte Rechtsfolge sowie durch den Klagegrund, nämlich den Lebenssachverhalt, aus dem sich die Rechtsfolge ergeben soll. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 2286/20 –, juris Rn. 75 m.w.N. Weder der Klageantrag noch der Klagegrund geben Veranlassung, im Verhältnis von § 1 Abs. 1 IFG zu § 67 Abs. 5 EnWG von unterschiedlichen Streitgegenständen auszugehen. Zunächst entsprechen sich beide Anspruchsgrundlagen im Klageantrag. Die hier beantragte Gewährung von Informationszugang und Akteneinsicht kann Rechtsfolge sowohl von § 1 Abs. 1 Satz 1 IFG als auch von § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG sein. Für beide Ansprüche handelt es sich bei der Verpflichtungsklage um die statthafte Klageart. Hinsichtlich des Anspruchs aus dem Informationsfreiheitsgesetz ergibt sich dies aus § 9 Abs. 4 Satz 1 IFG. Für den Anspruch aus dem Energiewirtschaftsgesetz folgt dies aus dem Umstand, dass es sich hierbei nicht um einen Anspruch handelt, den ein Beteiligter eines laufenden (Regulierungs‑)Verfahrens geltend macht. Für den jeweiligen Dritten, der sich auf § 67 Abs. 5 EnWG stützt, stellt die Gewährung oder Ablehnung der Akteneinsicht die maßgebliche Sachentscheidung dar. Auch führt der Umstand, dass § 1 Abs. 1 IFG einen gebundenen Anspruch vorsieht, § 67 Abs. 5 EnWG jedoch Ermessen eröffnet, zu keinem anderen Ergebnis, da auch im Rahmen des § 67 Abs. 5 EnWG eine Ermessensreduzierung auf Null möglich ist. Ferner entsprechen sich § 1 Abs. 1 IFG und § 67 Abs. 5 EnWG auch im Klagegrund. Dass hinsichtlich der Zugangsarten zu den begehrten Informationen § 67 Abs. 5 EnWG lediglich die Auskunftserteilung und die Akteneinsicht nennt, während § 1 Abs. 2 Satz 1 IFG zusätzlich die nicht weiter konkretisierte Möglichkeit, Informationen „in sonstiger Weise zur Verfügung [zu] stellen“, vorsieht, fällt nicht weiter ins Gewicht. Gleiches gilt im Hinblick auf den Umstand, dass § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG die Entscheidung über die Art des Informationszugangs in das alleinige Auswahlermessen der Behörde stellt, da die Behörde auch beim Anspruch nach dem Informationsfreiheitsgesetz berechtigt ist, aus wichtigem Grund eine andere Zugangsart zu wählen, vgl. § 1 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 IFG. Sowohl § 1 Abs. 1 IFG als auch § 67 Abs. 5 EnWG begrenzen den Kreis der Anspruchsberechtigten ferner nicht von vornherein auf Rechtssubjekte mit bestimmten Rollen oder Funktionen, sondern eröffnen im Grundsatz „jedermann“ bzw. jedem „Dritten“, mithin jedem, der an einem Verwaltungsverfahren, dem die konkret angefragten Dokumente zuzuordnen sind, nicht beteiligt ist, den Zugang zu Informationen der in Anspruch genommenen Behörde. Dass der Dritte, der sich auf den Anspruch nach dem Energiewirtschaftsgesetz beruft, ein berechtigtes Interesse darlegen muss, führt zu keinem anderen Ergebnis, da dem Informationsfreiheitsgesetz diese rechtliche Bewertung eines hinter dem jeweiligen Auskunftsbegehren stehenden Beweggrundes nicht völlig fremd ist, vgl. § 7 Abs. 1 Satz 3 IFG und § 5 IFG. Weder kommt der generalklauselartigen Benennung von Versagungsgründen nach § 67 Abs. 5 Satz 2 EnWG noch den Differenzen zwischen den jeweiligen Verfahrensregelungen ein solches Gewicht zu, dass sie die Annahme unterschiedlicher Lebenssachverhalte rechtfertigen könnten. Vgl. insgesamt zu dem Vorstehenden die Erwägungen zu § 56 Abs. 5 GWB: OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 2286/20 –, juris Rn. 77 ff., denen das Gericht folgt. Ob sich § 67 Abs. 5 EnWG und § 1 Abs. 1 IFG im Hinblick auf die Erhebung einer Gebühr für die Gewährung des Informationszugangs entsprechen, kann dahinstehen, da die Gebührenerhebung einen eigenständigen, gesondert mit Rechtsmitteln anzugreifenden Verwaltungsakt und damit ohnehin einen selbstständigen Streitgegenstand darstellt. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 2286/20 –, juris Rn. 111. III. Darüber hinaus ist § 67 Abs. 5 EnWG trotz des Umstandes, dass dieser erst während des Klageverfahrens in Kraft getreten ist, auf den vorliegenden Rechtsstreit anwendbar. Für Verpflichtungsbegehren ist regelmäßig die Rechtslage im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung maßgeblich. Nach den Grundsätzen des intertemporalen Verwaltungsrechts erfassen Rechtsänderungen grundsätzlich alle bei ihrem Inkrafttreten anhängigen Fälle, sofern das Gesetz nicht mit hinreichender Deutlichkeit etwas Abweichendes bestimmt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2017 – 1 C 21.16 –, juris Rn. 18, m.w.N. Eine solche abweichende Bestimmung ist dem Energiewirtschaftsgesetz nicht zu entnehmen. Vgl. entsprechend zu § 56 Abs. 5 GWB: OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 2286/20 –, juris Rn. 115 ff. IV. Die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG liegen vor. Die Klägerin ist Dritte im Sinne dieser Vorschrift. Unter den Begriff des Dritten fallen alle nicht nach § 66 Abs. 2 EnWG am Verfahren Beteiligten. Vgl. etwa Thuriaux, in: Kment, Energiewirtschaftsgesetz, 2. Auflage 2019, § 67 Rn. 1; entsprechend zu § 56 Abs. 5 GWB: OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 2286/20 –, juris Rn. 123. Die hierzu zählende Klägerin hat ein berechtigtes Interesse hinsichtlich der von ihr begehrten Akteneinsicht dargelegt. Ein berechtigtes Interesse ist nach dem Gesetzesentwurf zu § 67 Abs. 5 EnWG anzunehmen, wenn ein eigenes, gewichtiges und auf andere Weise nicht zu befriedigendes Interesse an der Einsicht in Akten der Regulierungsbehörde geltend gemacht wird. Vgl. BT-Drucks. 20/7310, S. 114; so auch BT-Drucks. 19/23492, S. 112 hinsichtlich § 56 Abs. 5 GWB, unter anderem mit Bezug auf BGH, Beschluss vom 14. Juli 2015 – KVR 55/14 –, juris Rn. 16 m.w.N. Die Akteneinsicht muss für den Dritten somit erforderlich sein, um seinem berechtigten Interesse nachzukommen; er muss gerade auf die Einsicht in die Akten angewiesen sein. Ferner verlangt die Darlegung eines berechtigten Interesses einen schlüssigen Tatsachenvortrag, der Grund und Umfang eines bestimmten Interesses an der gewünschten Auskunft erkennen lässt. Dabei muss die erstrebte Akteneinsicht für einen konkreten Zweck oder ein konkretes Vorhaben benötigt werden. Vgl. hinsichtlich entsprechender Wertungen für § 56 Abs. 5 GWB: Vorster, in: Bacher/Hempel/Wagner-von Papp, BeckOK Kartellrecht, 11. Edition Stand: 1. Januar 2024, § 56 GWB Rn. 34d ff. m.w.N. Ein solch konkreter Zweck bzw. ein solch konkretes Vorhaben besteht in dem noch anhängigen zivilgerichtlichen Verfahren zwischen der Klägerin und der Beigeladenen zu 1) vor dem Landgericht Bayreuth (Az.: 31 O 717/16). Aus dem Vorhaben der Klägerin, Ansprüche insbesondere nach § 17e EnWG auf dem Zivilrechtsweg geltend zu machen bzw. durch zusätzliche Informationen weiter zu substantiieren, folgt ohne Weiteres ein rechtliches und somit berechtigtes Interesse. Hiergegen spricht nicht schon der Umstand, dass der vorgenannte Zivilprozess nicht die verspätete Fertigstellung von J., sondern die verspätete Netzanbindung des klägerischen Offshore-Windparks an H. zum Gegenstand hat. Im Hinblick auf den zeitlichen Zusammenhang zwischen der Fertigstellung von H. und J. ist nicht von vornherein ausgeschlossen, dass sich aus dem Schadensminderungskonzept zu J. bzw. der Konverterplattform S. womöglich Rückschlüsse auf die Fertigstellung von H. ziehen lassen. Ferner ergibt sich bereits aus dem Antrag der Klägerin sowohl im Verwaltungs- als auch im Gerichtsverfahren, dass sich ihr Interesse zwar auf Einsicht in das Schadensminderungskonzept betreffend die Verzögerung der Netzanbindung J. und/oder der Konverterplattform S. beschränkt, zugleich aber über eine bloße Auskunft durch die Bundesnetzagentur – die § 67 Abs. 5 EnWG neben der Akteneinsicht vorsieht – hinausgeht. Insoweit erschließt sich dem erkennenden Gericht, dass sich das berechtigte Interesse der Klägerin auch darauf erstreckt, eine eigene Auswertung des Schadensminderungskonzepts vorzunehmen, um ihre zivilgerichtlich geltend gemachten Ansprüche zu stützen. Angesichts des Umfangs von Schadensminderungskonzepten – nach Angaben der Bundesnetzagentur im Durchschnitt etwa 1.000 Seiten – liegt es nahe, dass nur eine eigene Auswertung ihr berechtigtes Interesse befriedigen kann, zumal die von ihr erhofften Informationen dort womöglich nur fragmentiert und ggfs. nur in (wertender) Gesamtschau vorhanden sind. Im Übrigen folgt aus dem Rechtsgedanken, dass die informationspflichtige Behörde ohne ausdrückliche Regelung keine Pflicht zur Informationsbeschaffung trifft, eine Begrenzung auf die zum Zeitpunkt der Antragstellung vorliegenden Aktenbestände der Bundesnetzagentur. Vgl. im Hinblick auf das IFG etwa: VG Köln, Urteil vom 9. November 2023 – 13 K 4761/18 –, juris Rn. 21 f. m.w.N. V. Versagungsgründe im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 EnWG liegen nicht vor. Hiernach hat die Bundesnetzagentur die Einsicht in die Unterlagen zu versagen, soweit dies aus wichtigen Gründen, insbesondere zur Sicherstellung der ordnungsgemäßen Erfüllung der Aufgaben der Behörde sowie zur Wahrung des Geheimschutzes oder von Betriebs- oder Geschäftsgeheimnissen oder sonstigen schutzwürdigen Interessen des Betroffenen, geboten ist. Ein wichtiger Grund besteht vorliegend insbesondere nicht in der Wahrung von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen der Beigeladenen. Dabei kann dahinstehen, ob die Beigeladene zu 1) hinsichtlich ihrer Monopolstellung als Trägerin von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen ausscheidet oder inwieweit § 17f Abs. 3 Satz 5 EnWG eine Pflicht zur Veröffentlichung des gesamten Schadensminderungskonzepts enthält. Vgl. – beides insoweit verneinend – VG Köln, Urteil vom 9. Juni 2022 – 13 K 2376/19 –. Denn die Bundesnetzagentur und die Beigeladenen haben nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass den im Schadensminderungskonzept (etwaig) vorhandenen Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung noch immer die notwendige Schutzbedürftigkeit zukommt. Zur Auslegung des Begriffs des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 EnWG kann auf die Definition des § 2 Nr. 1 des Geschäftsgeheimnisgesetzes (GeschGehG) zurückgegriffen werden. Vgl. entsprechend zu § 56 Abs. 4 Satz 1 GWB sowie auch für die nachstehenden Ausführungen: OVG NRW, Urteil vom 8. Januar 2024 – 15 A 2286/20 –, juris Rn. 145 ff. Zwar findet gemäß § 1 Abs. 2 GeschGehG das Geschäftsgeheimnisgesetz auf öffentlich-rechtliche Vorschriften zur Geheimhaltung, Erlangung, Nutzung oder Offenlegung von Geschäftsgeheimnissen keine Anwendung; das gilt auch für die Begriffsbestimmung in § 2 Nr. 1 GeschGehG. Vgl. BT-Drucks. 19/4724, S. 23; ausdrücklich zu § 6 Satz 2 IFG auch BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 – 10 C 22.19 –, juris Rn. 15. Auch wenn der Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses im Sinne von § 67 Abs. 5 Satz 2 EnWG deshalb selbstständig auszulegen ist, hat sich die Auslegung doch am gewachsenen Begriffsverständnis des Wettbewerbsrechts zu orientieren. Vgl. zu § 6 Satz 2 IFG: BVerwG, Beschluss vom 25. Juli 2013 ‑ 7 B 45.12 ‑, juris Rn. 10. Sie ist deshalb für eine Fortentwicklung offen, die sich an einer Fortentwicklung des wettbewerbsrechtlichen Begriffsverständnisses orientiert. Wird dieses nunmehr seinerseits durch das Geschäftsgeheimnisgesetz geprägt, so kann dies auch auf den öffentlich-rechtlichen Begriff des Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisses nicht ohne Einfluss bleiben. Leitlinie hierfür muss sein, dass der Umfang dessen, was als Betriebs- oder Geschäftsgeheimnis nach öffentlich-rechtlichen Vorschriften geschützt ist, jedenfalls nicht weniger weit reichen darf als dasjenige, was als Geschäftsgeheimnis dem Geschäftsgeheimnisgesetz oder der Know-how-Schutz-Richtlinie unterfällt; denn der Schutz durch das Geschäftsgeheimnisgesetz oder die Know-how-Schutz-Richtlinie darf nicht durch eine Informationspflicht der Behörde unterlaufen werden. Vgl. zu § 6 Satz 2 IFG: BVerwG, Urteil vom 17. Juni 2020 ‑ 10 C 22.19 ‑, juris Rn. 16. Nach § 2 Nr. 1 GeschGehG ist ein Geschäftsgeheimnis eine Information, die weder insgesamt noch in der genauen Anordnung und Zusammensetzung ihrer Bestandteile den Personen in den Kreisen, die üblicherweise mit dieser Art von Informationen umgehen, allgemein bekannt oder ohne Weiteres zugänglich ist und daher von wirtschaftlichem Wert ist (lit. a), außerdem Gegenstand von den Umständen nach angemessenen Geheimhaltungsmaßnahmen durch ihren rechtmäßigen Inhaber ist (lit. b) und – hinsichtlich der Vereinbarkeit mit der dem Gesetz zum Schutz von Geschäftsgeheimnissen zugrundeliegenden Richtlinie (EU) 2016/943 umstritten –, vgl. einerseits Alexander, in: Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 42. Auflage 2023, § 2 GeschGehG Rn. 74 ff., anderseits Hauck, in: Münchener Kommentar zum Lauterkeitsrecht, 3. Auflage 2022, § 2 GeschGehG Rn. 61 ff., jeweils m.w.N., an deren Geheimhaltung ein berechtigtes Interesse besteht (lit. c). Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist davon auszugehen, dass Geschäftsgeheimnisse nach einem Zeitraum von fünf Jahren typischerweise nicht mehr aktuell und deshalb nicht mehr vertraulich sind. Danach muss der Beteiligte, der sich auf die Vertraulichkeit der Informationen beruft, nachweisen, dass die betreffenden Informationen trotz ihres Alters immer noch von wirtschaftlichem Wert sind. Der Fünf-Jahres-Zeitraum ist dabei ausgehend von der letzten mündlichen Verhandlung oder in Fällen des § 101 Abs. 2 VwGO der Entscheidung des erkennenden Gerichts zu bestimmen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, juris Rn. 16. Ähnlich hierzu wird auch in der Kommentarliteratur zu § 2 Nr. 1 GeschGehG angenommen, dass hinsichtlich des nach lit. a) geforderten wirtschaftlichen Werts der Information bestimmte nicht offenkundige Informationen mit der Zeit an Wert verlieren, weil sie wegen ihres Alters beispielsweise Marktverhältnisse nicht mehr adäquat widerspiegeln. Insofern wird auf ein im Zusammenhang mit der Auslegung von Art. 54 Abs. 1 der RL 2004/39/EG („Finanzmarktrichtlinie“) ergangenes Urteil des Europäischen Gerichtshofs verwiesen, wonach Informationen, die möglicherweise Geschäftsgeheimnisse waren, aber mindestens fünf Jahre alt sind, aufgrund des Zeitablaufs grundsätzlich als nicht mehr aktuell und deshalb als nicht mehr vertraulich anzusehen sind. Eine Ausnahme ergibt sich nur dann, wenn die Partei, die sich auf die Vertraulichkeit beruft, ausnahmsweise nachweist, dass die Informationen trotz ihres Alters immer noch wesentliche Bestandteile ihrer eigenen wirtschaftlichen Stellung oder der von betroffenen Dritten sind. Vgl. Hauck, a.a.O., § 2 GeschGehG Rn. 15 unter Verweis auf den Gerichtshof der Europäischen Union (EuGH), Urteil vom 19. Juni 2018 – C‑15/16 –, juris Rn. 57; vgl. auch insofern BVerwG, Urteil vom 30. Januar 2020 – 10 C 18.19 –, juris Rn. 24. Ein solcher Nachweis ist vorliegend hinsichtlich des Schadensminderungskonzepts nicht geführt. Die Bundesnetzagentur und die Beigeladene zu 1) haben nicht plausibel dargelegt, dass eine wettbewerbliche Relevanz aufgrund etwaiger zukünftiger gleich gelagerter Fälle, bei denen Schadensminderungsmaßnahmen und Dienstleistungen zu denselben Konditionen nachgefragt würden, weiterhin gegeben ist. Gleiches gilt für die abstrakte Behauptung der Beigeladenen zu 1), dass sich Generalunternehmer an den Informationen orientieren und strategisch agieren würden, wenn es in der Zukunft zu gleichgelagerten Verzögerungen käme. Nicht erkennbar ist insbesondere, dass und inwieweit Bieter aus womöglich überholten Informationen und bezüglich unterschiedlicher Szenarien auf eine bessere Verhandlungsposition gegenüber der Beigeladenen zu 1) drängen könnten, auch im Hinblick auf Fragen der Kostentragung im Schadensfall und bei Nachträgen in Millionenhöhe. Damit ist nicht konkret dargelegt oder erkennbar, dass das Schadensminderungskonzept zu der verzögerten Fertigstellung von J. weiterhin Anwendung fänden und die Beigeladene zu 1) vergleichbare Schadensminderungsmaßnahmen, insbesondere zu denselben Konditionen, derzeit weiterhin anwendet noch zukünftig anwenden wird. Hieran ändert nichts, dass die Anbindungen nach dem Vortrag der Beigeladenen zu 1) in der mündlichen Verhandlung vom 14. März 2024 immer Gleichstromverbindungen und somit stets vergleichbar seien. Nicht im Sinne der vorgenannten Vermutung widerlegt ist – auch angesichts des pauschalen Vortrags in technischer Hinsicht –, dass das Schadensminderungskonzept trotz des prinzipiell gleichbleibenden Rahmens Rückschlüsse auf aktuelle technische Gegebenheiten im Zusammenhang mit der Anbindung von Offshore-Windparks zulässt. Die Beigeladenen zu 2) und zu 4) haben zum Vorliegen von Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen nichts vorgetragen, was die oben genannte Vermutung widerlegen könnte. Entsprechendes drängt sich dem Gericht zudem nicht auf. Die Beigeladene zu 3) hat im Übrigen ihr Einverständnis in die Einsichtnahme durch die Klägerin erklärt. Auch in der Wahrung des Geheimnisschutzes liegt kein wichtiger Grund im Sinne des § 67 Abs. 5 Satz 2 EnWG vor, soweit der Begriff vorliegend über Betriebs- und Geschäftsgeheimnisse der Betroffenen hinausgehen könnte. Selbst unter Zugrundelegung des Rechtsgedankens von § 3 Nr. 4 IFG folgt hieraus kein von den vorstehenden Erwägungen abweichendes Ergebnis. Denn § 71 EnWG in Verbindung mit § 30 VwVfG stellt – anders als die Beigeladene zu 1) meint – weder eine durch Rechtsvorschriften geregelte Geheimhaltungs- bzw. Vertraulichkeitspflicht noch ein besonderes Amtsgeheimnis dar. § 71 EnWG regelt allein den Umgang mit Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen in energiewirtschaftlichen Verfahren. Unabhängig davon ist nicht hinreichend substantiiert dargelegt, dass – neben den von der Bundesnetzagentur geschwärzten Betriebs- und Geschäftsgeheimnissen – sonstige Geheimnisse im Sinne des § 30 VwVfG in den Schadensminderungskonzepten vorhanden sind. Vgl. zu § 3 Nr. 4 IFG insgesamt: VG Köln, Urteil vom 9. Juni 2022 – 13 K 3191/19 –. Sonstige schutzwürdige Interessen sind ferner nicht betroffen, soweit man den Rechtsgedanken von § 3 Nr. 7 IFG und damit den Schutz vertraulich erhobener oder übermittelter Informationen zugrunde legt. Zum einen fehlt es an einer erforderlichen Vertraulichkeitsabrede zwischen der Bundesnetzagentur und der Beigeladenen zu 1). Zum anderen liegt keine Freiwilligkeit der Informationsübermittlung vor, da die Beigeladene zu 1) insoweit nach § 17f Abs. 3 Satz 2 EnWG verpflichtet ist, ein Schadensminderungskonzept und damit in Verbindung stehende Unterlagen vorzulegen. Auch besteht kein objektiv schutzwürdiges Interesse an der Vertraulichkeit der Information. Andernfalls ergäbe sich eine faktische Bereichsausnahme, die jedoch nur nach § 3 Nr. 8 IFG vorgesehen ist. Vgl. zu § 3 Nr. 7 IFG insgesamt: VG Köln, Urteil vom 9. Juni 2022 – 13 K 3191/19 –. Soweit man in diesem Zusammenhang ferner den Rechtsgedanken von § 3 Nr. 1 lit. g) IFG und damit den Schutz hinsichtlich der Durchführung eines laufenden Gerichtsverfahrens zugrunde legt, folgt ebenfalls kein anderes Ergebnis. Neben der Unabhängigkeit der Gerichte soll durch diese Vorschrift der ordnungsgemäße Ablauf des gerichtlichen Verfahrens geschützt werden. Es sind jedoch keine greifbaren Anhaltspunkte ersichtlich, dass bei Bekanntwerden der begehrten Informationen nachteilige Auswirkungen auf den Prozess vor dem Landgericht Bayreuth zu befürchten wären. Weder die Wahrheitsfindung noch die ordnungsgemäße Sachverhaltsaufklärung werden – auch in zeitlicher Hinsicht – hierdurch nachteilig beeinflusst. Vgl. zu § 3 Nr. 1 lit. g) IFG insgesamt: VG Köln, Urteil vom 9. Juni 2022 – 13 K 3191/19 –. Im Ergebnis Vergleichbares gilt hinsichtlich des von der Bundesnetzagentur vorgetragenen erheblichen Verwaltungsaufwands, der mit einer weiteren Ausdifferenzierung der Schwärzungen in den – nach ihren Angaben – durchschnittlich 1.000 Seiten umfassenden Schadensminderungskonzepten einherginge. Eine institutionelle Überforderung ist insoweit nicht ansatzweise erkennbar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 2016 – 7 C 2.15 –, juris Rn. 24. Anhaltspunkte für das Vorliegen wichtiger (Versagungs‑)Gründe, die über die vorstehenden Erwägungen hinausgehen könnten, bestehen nicht. VI. Die Sache ist zudem spruchreif im Sinne des § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO; der Klägerin kommt ein Anspruch auf den begehrten Informationszugang zu. Dahinstehen kann dabei insbesondere im Hinblick auf den gerichtlichen Überprüfungsmaßstab des § 114 Satz 1 VwGO, inwieweit die Bundesnetzagentur das ihr nach § 67 Abs. 5 Satz 1 EnWG grundsätzlich zustehende Ermessen ausgeübt hat. Denn vorliegend erweist sich allein die Gewährung der Einsicht als ermessensfehlerfrei. Die Klägerin hat – wie ausgeführt – ein berechtigtes Interesse am Informationszugang dargelegt. Versagungsgründe, die Teil einer Abwägungsentscheidung sein könnten, stehen nicht entgegen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 und Abs. 3 VwGO sowie § 162 Abs. 3 VwGO. Die Beigeladene zu 1) war in der Kostentragung mit zu berücksichtigen, da diese einen Antrag gestellt hat. Die Beigeladenen zu 2) bis 4) haben keine Anträge gestellt, sodass weder ihre außergerichtlichen Kosten erstattungsfähig sind, noch ihnen Kosten auferlegt werden können. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11 und § 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 VwGO in Verbindung mit § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen, da die Rechtssache hinsichtlich der Anwendung von § 67 Abs. 5 EnWG grundsätzliche Bedeutung hat. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen folgender Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert im Zeitpunkt der Klageerhebung (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.