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Beschluss

7 L 2102/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1113.7L2102.23.00
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Tenor

1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

    Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.500 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 32.500 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes bleibt ohne Erfolg. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 1. und 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. August 2023 entspricht zunächst dem formalen Erfordernis der Begründung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Der Antragsgegner hat in der Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung hinreichend erkennen lassen, dass er sich des Ausnahmecharakters der Anordnung der sofortigen Vollziehung bewusst war. Die nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt sodann zu Lasten des Antragstellers aus. Aufgrund der im Rahmen des vorliegenden Verfahrens gebotenen summarischen Prüfung geht das Gericht davon aus, dass im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung, siehe dazu zuletzt BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 – 3 C 13.19 –, juris, Rn. 11, die Anordnung des Ruhens der ärztlichen Approbation des Antragsstellers gemäß Ziffer 1. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners rechtmäßig ist und den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Gemäß § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn Zweifel bestehen, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt ist und der Arzt sich weigert, sich einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung zu unterziehen. § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO bestimmt, dass die Approbation als Arzt auf Antrag zu erteilen ist, wenn der Antragsteller nicht in gesundheitlicher Hinsicht zur Ausübung des Berufs ungeeignet ist. Die Weigerung, einer von der zuständigen Behörde angeordneten amts- oder fachärztlichen Untersuchung nachzukommen, rechtfertigt allerdings nur dann die Anordnung des Ruhens der Approbation, wenn die Untersuchungsanordnung zu Recht ergangen ist. Die Voraussetzungen einer Untersuchungsanordnung sind hier gegeben. Es bestehen Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO, wegen derer der Antragsgegner die Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung vom 25. November 2022 erlassen durfte. Zweifel, ob die Voraussetzung des § 3 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 BÄO noch erfüllt ist, sind anzunehmen, wenn glaubhafte, schlüssige Hinweise vorliegen, die Anlass zu der Annahme geben, der Arzt sei in gesundheitlicher Hinsicht nicht (mehr) zur Ausübung des Berufs geeignet. Da das Element der Unsicherheit bereits begrifflich dem Zweifel eigen ist und besondere Anforderungen an die Intensität der Zweifel vom Gesetz nicht gestellt werden, dürfen dabei die Anforderungen an das Vorliegen hinreichender Verdachtsmomente nicht überspannt werden. Andererseits ist das Anordnen des Ruhens der Approbation nicht gerechtfertigt bei willkürlichem, aus der Luft gegriffenem Einschreiten der Behörde ohne Anlass oder bei einer anonymen, nicht näher substantiierten Anzeige oder fadenscheinigen, in sich nicht schlüssigen Hinweisen auf eine mögliche Ungeeignetheit zur Ausübung des ärztlichen Berufs. OVG NRW, Beschluss vom 1. Juli 2004 – 13 B 2436/03 –, juris, Rn. 13; im Anschluss hieran zuletzt etwa BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 21 CS 21.2185 –, juris, Rn. 22 f. Schlüssig im vorbezeichneten Sinne sind Hinweise, die der Behörde Tatsachen aufzeigen, die es bei objektiver Würdigung möglich erscheinen lassen, dass bei dem betroffenen Arzt aufgrund eines körperlichen Gebrechens, einer Schwäche der körperlichen oder geistigen Kräfte, einer Sucht oder einer anderen Gesundheitsstörung die besonderen Anforderungen, die zum Schutz der Gesundheit der Bevölkerung und des einzelnen Patienten an einen Arzt zu stellen sind, in einem solchen Ausmaß beeinträchtigt sind, dass durch dessen weitere Tätigkeit eine Gefahr auftreten würde. BayVGH, Beschluss vom 7. Oktober 2021 – 21 CS 21.2185 –, juris, Rn. 23. Zweifel an der gesundheitlichen Eignung für den Arztberuf bestehen insbesondere bei tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Betäubungsmittelmissbrauch. OVG Lüneburg, Beschluss vom 13. März 2019 – 8 ME 18/19 –, juris, Rn. 27 unter Verweis auf OVG Sachsen-Anhalt, Urteil vom 5. November 1998 - A 1 S 376/98 -, juris, Rn. 31 f. Solche Anhaltspunkte, die das Maß einer anonymen unsubstantiierten Anzeige oder eines in sich nicht schlüssigen Hinweises im vorbezeichneten Sinne überschreiten, sind im Fall des Antragstellers gegeben. Diese ergeben sich bereits aus der in dem Polizeibericht vom 26. März 2022 geschilderten Situation, in der der Antragsteller von den seinerzeit handelnden Polizeibeamten angetroffen wurde, und dessen ebenfalls in dem Polizeibericht dokumentierten Angabe, er habe Medikamente und Kokain konsumiert. Namentlich aufgrund dieser eigenen Angabe des Antragstellers liegen glaubhafte und schlüssige Hinweise auf einen Betäubungsmittelmissbrauch vor. Dies gilt umso mehr, als der im Polizeibericht vom 26. März 2022 geschilderte körperliche Zustand des Antragstellers dessen eigene Angaben als plausibel erschienen lässt. Waren demnach hinreichende tatsächliche Hinweise für einen Betäubungsmittelkonsum gegeben, besteht nach dem Vorstehenden auch Anlass zu der Annahme, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht nicht (mehr) zur Ausübung des Berufs geeignet ist. Demgegenüber kann sich der Antragsteller nicht mit Erfolg darauf berufen, er habe die Angabe, Medikamente und Kokain konsumiert zu haben, nicht oder allenfalls scherzhaft gemacht. Dagegen spricht bereits, dass der Antragsteller ausweislich des Polizeiberichts vom 26. März 2022 seine Angabe nicht nur gemacht, sondern auf Nachfrage auch wiederholt hat. Des Weiteren lässt der Polizeibericht auch keinen Anhalt dafür erkennen, dass die handelnden Polizeibeamten fehlerhaft nicht gemachte Angaben des Antragstellers aufgenommen haben. Gründe für eine bewusste Aufnahme nicht gemachter Angaben sind ebenso wenig ersichtlich und auch vom Antragsteller nicht dargetan. Zudem lassen die zusätzlichen Angaben der handelnden Polizeibeamtin gegenüber dem Antragsgegner auch einen nachvollziehbaren Grund dafür erkennen, dass der Antragsteller die Angabe gemacht hat, dass er Medikamente und Kokain konsumiert hat. Ausweislich dieser zusätzlichen Angaben war der Antragsteller nämlich nach dem Eindruck der handelnden Polizeibeamtin ernsthaft um seinen Gesundheitszustand besorgt. Dies lässt es als nachvollziehbar erscheinen, dass er gerade den handelnden Polizeibeamten den Konsum von Medikamenten und Kokain offenbart hat. Deswegen kann dem Antragsteller auch nicht in seinem Vorbringen gefolgt werden, er habe eine derartige Angabe (zumal wiederholt) lediglich scherzhaft gemacht. Vor diesem Hintergrund kommt es insbesondere nicht weiter darauf an, ob der im Polizeibericht vom 26. März 2022 genannte Frischhaltebeutel beim Antragsteller aufgefunden wurde und dieser Anhaftungen von Kokain enthielt. Zweifel daran, dass der Antragsteller in gesundheitlicher Hinsicht nicht (mehr) zur Ausübung des Berufs geeignet ist, liegen nämlich bereits aufgrund dessen Angabe zum Konsum von Medikamenten und Kokain vor. Eines Nachweises, dass in dem betreffenden Frischhaltebeutel tatsächlich Anhaftungen von Kokain vorhanden waren, bedurfte es demzufolge nicht. Auch vermag das Vorbringen des Antragstellers, ein Frischhaltebeutel sei nicht aufgefunden worden, die im Polizeibericht enthaltene Schilderung hinsichtlich dessen Angabe zum Konsum von Medikamenten und Kokain nicht in Zweifel zu ziehen. Denn auch insoweit ist kein Anhalt dafür gegeben, dass die handelnden Polizeibeamten im Polizeibericht vom 26. März 2022 unzutreffende Tatsachen vermerkt haben. Nach alledem erweist sich ferner auch als unerheblich, ob der Antragsteller Medikamente bei sich führt, um diese im Bedarfsfall seiner Lebensgefährtin verabreichen zu können. Es bedarf keiner näheren Betrachtung, ob dieses Vorbringen zu erklären vermag, dass der Antragsteller am 26. März 2022 leere Medikamentenverpackungen bei sich führte, und ob diese Medikamente ausschließlich von der Lebensgefährtin des Antragstellers aus gesundheitlichen Gründen konsumiert wurden. Gleiches gilt im Hinblick auf die Vorkommnisse während der Tätigkeit des Antragstellers im P.. W. Krankenhaus Q.. Denn auch ungeachtet dieser Vorkommnisse liegen – wie gezeigt – Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den Arztberuf vor. Diese Zweifel werden schließlich auch nicht durch die vom Antragsteller vorgelegten Stellungnahmen zu dessen bisheriger beruflicher Tätigkeit wiederlegt. Diese vermögen die durch den Polizeibericht vom 26. März 2022 begründeten Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers für den Arztberuf schon deswegen nicht auszuräumen, weil sie Zeiträume betreffen, die den im Polizeibericht wiedergegebenen Geschehnissen (weit) vorausliegen. Der Antragsteller hat sich auch geweigert beziehungsweise weigert sich, der Anordnung einer psychiatrischen Begutachtung des Antragsgegners vom 25. November 2022 nachzukommen. Insbesondere den zuletzt für den 23. Oktober 2023 vereinbarten Begutachtungstermin hat der Antragsteller unentschuldigt nicht wahrgenommen. Dies lässt nur den Schluss zu, dass dieser sich weigert, sich der vom Antragsgegner angeordneten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen. Ungeachtet des Umstandes, dass die vom Antragsteller vorgelegte Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung den vereinbarten Begutachtungstermin in zeitlicher Hinsicht nicht betrifft, ist diese auch unter Berücksichtigung des Hinweises des Antragstellers auf die Erkrankung seiner Mutter schon im Ansatz nicht geeignet, die Absage des Begutachtungstermins am 23. Oktober 2023 zu entschuldigen. Aus der Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ergibt sich nämlich nicht, dass der Antragsteller aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage gewesen ist, den Begutachtungstermin wahrzunehmen. Bereits die Weigerung, zu einer einzelnen rechtmäßig angeordneten Untersuchung zu erscheinen, rechtfertigt aber die Annahme, dass ein Arzt aus gesundheitlichen Gründen zur Ausübung des ärztlichen Berufes nicht geeignet ist. OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 3 Bs 257/18 –, juris, Rn. 26. Darüber hinaus ergibt sich eine Verweigerungshaltung des Antragstellers auch aus dessen Verhalten im Gesamtkontext. Der Antragsteller hat in einem Zeitraum von mehr als elf Monaten keine Gelegenheit genutzt, einen Begutachtungstermin wahrzunehmen. In Ansehung der von ihm dafür gegebenen Erklärungen drängt sich auf, dass es ihm an der notwendigen Kooperationsbereitschaft fehlt. Vom Antragsteller darf erwartet werden, dass er die von ihm angeführten Hinderungsgründe jeweils so plausibel wie möglich schildert und belegt. Dies ist im Hinblick auf die durchgängig in seiner Person liegenden Gründe nicht hinreichend geschehen, obwohl dem Antragsteller die Folgen einer verweigerten Untersuchung und die Bedeutung der von ihm als Entschuldigung genannten Gründe bewusst gewesen sein müssen. Denn namentlich pauschale Hinweise auf Ortsabwesenheiten oder berufliche Verpflichtungen stellen ersichtlich keine Rechtfertigung dafür dar, dass sich der Antragsteller in einem Zeitraum von über elf Monaten der angeordneten psychiatrischen Begutachtung nicht unterzogen hat. Das Ruhen der ärztlichen Approbation darf des Weiteren nur angeordnet werden, wenn dies zur Abwehr einer konkreten Gefahr für ein wichtiges Gemeinschaftsgut erforderlich und verhältnismäßig ist. Siehe auch BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 – 3 C 13.19 –, juris, Rn. 25. Denn die Anordnung des Ruhens der Approbation stellt sich nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts als vorläufige Berufsuntersagung dar. BVerfG, Beschluss vom 4. Oktober 2006 – 1 BvR 2403/06 –, juris, Rn. 16. Entgegen der Auffassung des Antragstellers erweist sich die Anordnung des Ruhens seiner Approbation nicht deswegen als fehlerhaft, weil eine konkrete Gefahr im vorbezeichneten Sinne fehlt. Denn von einer Verhaltensänderung, die tatsächliche Anhaltspunkte dafür, dass der Antragsteller seine Berufspflichten in nächster Zeit verletzen wird und insoweit konkrete Gefahren drohen, entfallen und eine Ruhensanordnung als nicht erforderlich erscheinen ließe, siehe allgemein dazu BVerwG, Urteil vom 10. September 2020 – 3 C 13/19 –, juris, Rn. 26, sind nicht ersichtlich. Vielmehr begründen Zweifel an dessen gesundheitlicher Eignung für den Arztberuf aufgrund von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen Betäubungsmittelmissbrauch hinreichend konkrete Gefahren für die Patientengesundheit. Diese Gefahren können sich auch jederzeit verwirklichen. Siehe dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 21. Oktober 2016 – 13 B 893/16 –, juris, Rn. 19; ferner OVG Hamburg, Beschluss vom 28. Februar 2019 – 3 Bs 257/18 –, juris, Rn. 32. Dass bisher nicht bekannt geworden ist, dass es zu einer solchen Verwirklichung gekommen ist, fällt aufgrund der überragenden Bedeutung des Schutzes der Patientengesundheit mithin nicht erheblich ins Gewicht. Ermessensfehler sind bezüglich der Entscheidung des Antragsgegners vom 14. Oktober 2023 ebenfalls nicht erkennbar. Der Antragsgegner hat insbesondere erkannt, dass es sich bei der Entscheidung nach § 6 Abs. 1 Nr. 3, § 3 Abs. 1 Nr. 3 BÄO um eine Ermessensentscheidung handelt. Insbesondere der vom Antragssteller geltend gemacht Ermessensfehler in Gestalt einer Ermessenüberschreitung ist ebenso wenig gegeben. Soweit sich der Antragsteller auf einen Verstoß gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit beruft, erschließt sich nämlich nicht, inwiefern der Antragsgegner als gleich geeignetes milderes Mittel eine psychiatrische Begutachtung hätte vornehmen können. Der Antragsteller weigert sich gerade, eine solche Begutachtung vornehmen zu lassen. Auch mit dem Einwand, in seinem Falle sei eine konkrete Gefahr nicht festgestellt worden, dringt der Antragsteller nicht durch. Denn die bestehenden Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers im Sinne des § 6 Abs. 1 Nr. 3 BÄO begründen – wie gezeigt – eine hinreichend konkrete Gefahr, die sich jederzeit verwirklichen kann. Ohne Erfolg wendet sich der Antragsteller schließlich gegen die Annahme eines besonderen Vollziehungsinteresses. Ein die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung rechtfertigendes besonderes Vollzugsinteresse ist in seinem Fall gegeben. Ein solches ist erforderlich, weil die Abweichung von der im Grundsatz vorgesehenen aufschiebenden Wirkung eines Rechtsbehelfs gegen eine Ruhensanordnung einen selbstständigen und über die Wirkungen der Ruhensanordnung hinausgehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt; sie führt nämlich dazu, dass dem Arzt die berufliche Betätigung schon vor einer abschließenden Entscheidung untersagt wird. Dies ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes zulässig. Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, hängt danach insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. OVG NRW, Beschluss vom 3. Mai 2016 – 13 B 275/16 –, juris, Rn. 3 ff. unter Bezugnahme auf BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris, vom 28. August 2007 – 1 BvR 2157/07 –, juris, vom 2. April 2007 – 1 BvR 2403/06 –, juris, und vom 12. März 2004 – 1 BvR 540/04 –, juris. Solche konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter liegen hier – wie gezeigt – vor. Da Zweifel an der gesundheitlichen Eignung des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufes bestehen, sind in seinem Falle schon mit einer Fortsetzung der ärztlichen Tätigkeit hinreichend konkrete Gefahren für die Patientengesundheit verbunden. Dahinter müssen wirtschaftliche Nachteile und Beeinträchtigungen des Antragstellers in seiner privaten Lebensführung zurücktreten, zumal sich der Antragsteller vorhalten lassen muss, dies durch seine Weigerung, sich der angeordneten psychiatrischen Begutachtung zu unterziehen, vorwerfbar herbeigeführt zu haben. Denn bei einem Aufschub des Vollzugs der Anordnung des Ruhens seiner Approbation drohen Schäden an überragend bedeutsamen Rechtsgütern, die unter Umständen nicht wiedergutzumachen wären. Die Verpflichtung zur Rückgabe der Approbationsurkunde gemäß Ziffer 2. der Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 14. August 2023 ist voraussichtlich ebenfalls rechtmäßig und verletzt den Antragsteller nicht in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Ihre Rechtsgrundlage findet diese in § 52 Satz 1 VwVfG. Die Wirksamkeit der Approbation des Antragstellers ist infolge der Anordnung ihres Ruhens teilweise aus einem anderen Grund im Sinne des § 52 Satz 1 VwVfG nicht mehr gegeben. Denn der Antragsteller darf nach § 6 Abs. 3 BÄO während der Geltung der Ruhensanordnung den ärztlichen Beruf nicht ausüben. Eine Rückgabe der Approbationsurkunde kann dabei bereits dann verlangt werden, wenn die Anordnung ihres Ruhens nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO – wie hier – sofort vollziehbar ist. OVG NW, Urteil vom 15. Mai 1990 – 5 A 1692/89 –, juris, Rn. 10 ff. Lagen die Tatbestandsvoraussetzungen des § 52 VwVfG hiernach vor, hat der Antragsgegner auch sein Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Ermessensfehler sind weder ersichtlich, noch vom Antragsteller dargetan. Ebenso wenig stößt die Anordnung der sofortigen Vollziehung von Ziffer 2 der Ordnungsverfügung auf durchgreifende rechtliche Bedenken. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.