Beschluss
13 B 275/16
Oberverwaltungsgericht NRW, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGNRW:2016:0503.13B275.16.00
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Tenor
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Februar 2016 geändert.
Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 257/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 wird wiederhergestellt.
Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner.
Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
Auf die Beschwerde des Antragstellers wird der Beschluss des Verwaltungsgerichts Köln vom 15. Februar 2016 geändert. Die aufschiebende Wirkung der Klage 7 K 257/16 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 18. Dezember 2015 wird wiederhergestellt. Die Kosten beider Rechtszüge trägt der Antragsgegner. Der Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 17.500 Euro festgesetzt. Die zulässige Beschwerde ist begründet. Zwar dürfte gegenwärtig Überwiegendes dafür sprechen, dass sich die auf § 6 Abs. 1 Nr. 1 BÄO gestützte Ruhensanordnung im Hauptsacheverfahren voraussichtlich als rechtmäßig erweisen wird. Danach kann das Ruhen der Approbation angeordnet werden, wenn gegen den Arzt wegen des Verdachts einer Straftat, aus der sich seine Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs ergeben kann, ein Strafverfahren eingeleitet ist. Die Voraussetzungen dieser Regelung liegen vor, weil gegen den Antragsteller vor dem Amtsgericht Bergisch Gladbach – Jugendschöffengericht – Anklage erhoben wurde wegen des sexuellen Missbrauchs unter Ausnutzung eines Behandlungsverhältnisses und fahrlässiger Körperverletzung in zwei Fällen. Danach soll der Antragsteller Anfang 2013 der am 21. Oktober 1998 geborenen Zeugin F. B. während einer Behandlung wegen Rücken- und Hüftproblemen Kortisonspritzen in den Rücken, die Hüfte und die Leistengegend gegeben, sodann das Gesäß der Zeugin massiert und von hinten seine Hand an die Scheide der Zeugin sowie mindestens einen Finger in ihre Scheide geführt haben. Im April oder Mai 2014 soll er zudem während einer Behandlung derselben Zeugin ihren Kopf festgehalten und ihr einen Kuss auf den Mund gegeben haben. Nach einem kurzen Gespräch soll er sie nochmals geküsst und ihr 20,00 Euro gegeben haben. Anschließend habe er ihre Hüfte eingecremt, ihr Spritzen verabreicht und sie am Unterkörper massiert. Dass die Anschuldigungen in der Sache offensichtlich haltlos sind, ist aus den vom Verwaltungsgericht aufgezeigten und überzeugenden Gründen trotz des zur Aufklärung des Anklagevorwurfs vom Amtsgericht in Auftrag gegebenen Gutachtens zur Glaubwürdigkeit der Zeugin F. B. gegenwärtig nicht anzunehmen. Aus den dem Antragsteller vorgeworfenen Straftaten ergibt sich jedenfalls die Unwürdigkeit des Antragstellers zur Ausübung des ärztlichen Berufs. Wegen der Schwere der Berufspflichtverletzung dürfte sich auch die Ermessensentscheidung nicht als fehlerhaft erweisen. Die gemäß § 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung fällt gleichwohl zu Gunsten des Antragstellers aus, weil es gegenwärtig an einem die sofortige Vollziehung der Ruhensanordnung rechtfertigenden besonderen Vollzugsinteresse fehlt. Ein solches ist erforderlich, da die Abweichung von der im Gesetz grundsätzlich vorgesehenen aufschiebenden Wirkung des Rechtsbehelfs gegen eine Ruhensanordnung (§ 80 Abs. 1 VwGO) einen selbstständigen und über die Wirkungen der Grundverfügung hinausgehenden Eingriff in Art. 12 Abs. 1 GG darstellt, weil sie dazu führt, dass dem Arzt die berufliche Betätigung schon vor einer Entscheidung in der Hauptsache untersagt wird. Vgl. BVerfG, Beschlüsse vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, vom 28. August 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris, vom 2. April 2007 - 1 BvR 2403/06 -, juris, sowie vom 12. März 2004 - 1 BvR 540/04 -. Der vorläufige Eingriff ist nur unter strengen Voraussetzungen zum Schutz wichtiger Gemeinschaftsgüter und unter strenger Beachtung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes statthaft. Ob überwiegende öffentliche Belange es rechtfertigen, den Rechtsschutzanspruch des Betroffenen einstweilen zurückzustellen, hängt danach insbesondere davon ab, ob eine weitere Berufstätigkeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens konkrete Gefahren für wichtige Gemeinschaftsgüter befürchten lässt. Für diese Feststellung ist hinreichend belastbares Tatsachenmaterial erforderlich. Vgl. zu diesem Erfordernis BVerfG, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 1 BvR 2157/07 -, juris. Daran fehlt es. Der Bezirksregierung Köln ist zwar zuzugestehen, dass angesichts der besonders schwerwiegenden und langfristigen Folgen für junge Missbrauchsopfer keine zu hohen Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit eines erneuten Schadenseintritts zu stellen sind. Deshalb kann sogar ein einmaliger sexueller Übergriff geeignet sein, eine Wiederholungsgefahr zu begründen. Allerdings führt dies nicht stets und zwangsläufig zur Annahme, die Gefahr eines erneuten sexuellen Missbrauchs könne sich bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens realisieren. Gegen eine solche Annahme spricht jedenfalls im Falle des Antragstellers, dass die Straftaten, die Gegenstand der Anklage sind, nahezu zwei Jahre zurückliegen und in beiden Fällen die Zeugin F. B. Opfer war. Zwar sind in der Vergangenheit bereits Ermittlungsverfahren wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen gegen den Antragsteller geführt worden. Diese Verfahren liegen aber ebenfalls Jahre zurück. Sie führten zudem nicht zu dem nunmehr in Rede stehenden Vorwurf eines sexuellen Missbrauchs. Bis auf das Verfahren 195 Js 127/10 wurden überdies sämtliche Verfahren eingestellt, weil entweder die Strafbarkeitsschwelle nicht überschritten wurde oder die vorgeworfenen Taten dem Antragsteller, der diese bestritten hatte, nicht nachgewiesen werden konnten: So wurde das Ermittlungsverfahren 43 Js 161/09, in welchem dem Antragsteller vorgeworfen worden war, im Jahr 2008 eine Auszubildende über einen Zeitraum von etwa einem Jahr 3 bis 4 mal wöchentlich an Hose und Gesäß angefasst zu haben, nach § 170 Abs. 2 StPO eingestellt. Gegenstand des Ermittlungsverfahren 195 Js 127/10 war der Vorwurf, der Antragsteller habe im Oktober 2009 eine 17-jährige Auszubildende an ihrem Geburtstag auf den Mund geküsst. Das Verfahren wurde eingestellt, weil die Tat nur als Beleidigung verfolgbar gewesen wäre, es hierfür aber am erforderlichen Strafantrag fehlte. Soweit der Antragsteller angezeigt worden war, medizinisch nicht indizierte Untersuchungen im Analbereich an mehreren namentlich nicht benannten Patientinnen vorgenommen und Fotos von den Gesäßen gemacht, wurde das Ermittlungsverfahren 34 Js 175/11 mangels Tatverdachts eingestellt. Es ließ sich nicht nachweisen, dass die medizinisch nicht angezeigt waren. In einem weiteren Ermittlungsverfahren 174 Js 1335/08 wurde dem Antragsteller vorgeworfen, er habe im Jahr 2008 eine minderjährige Patientin, die wegen einer Sehnenscheidenentzündung zu ihm gekommen sei, die Jacke geöffnet und sie an die Hüfte gefasst und zu sich gezogen. Dieses Ermittlungsverfahren wurde, nachdem die Tat als Nötigung (§ 240 StGB) gewertet wurde, nach § 153 StPO eingestellt. Dass die Ruhensanordnung ihrer Natur nach auf einen zügigen Vollzug angelegt ist, rechtfertigt die Anordnung der sofortigen Vollziehung nicht. Dem kann durch eine zügige Terminierung des Hauptsacheverfahrens Rechnung getragen werden. Lediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass es der Bezirksregierung Köln, die ausweislich der vorliegenden Verwaltungsvorgänge bereits im Jahre 2010 von der Ärztekammer Nordrhein über Vorfälle in der Praxis des Antragstellers in Kenntnis gesetzt worden war, unbenommen bleibt, zu prüfen, ob dem Antragsteller die Approbation entzogen wird. Die Entziehung der Approbation wegen Unwürdigkeit oder Unzuverlässigkeit zur Ausübung des ärztlichen Berufs setzt nicht voraus, dass ein schwerwiegendes berufswidriges Verhalten die Grenze der Strafbarkeit überschreitet. Dass ein solches schwerwiegendes Verhalten vorliegt, wenn ein Arzt - nachweislich - über Jahre die körperliche Integrität seiner Patienten und der ihm anvertrauten Auszubildenden in gravierender Weise missachtet, hält der Senat nicht für zweifelhaft. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 GKG festgesetzt, wobei der Senat in ständiger Rechtsprechung (vgl. Beschlüsse vom 6. Juli 2011 - 13 B 648/11 ‑, und vom 26. Mai 2015 - 13 A 416/15 -, jeweils juris) für die Anordnung des Ruhens einer ärztlichen Approbation von einem Streitwert von 35.000 EUR für das Hauptsacheverfahren ausgeht. Dieser Betrag ist in Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes zu halbieren. Der Beschluss ist unanfechtbar.