Beschluss
6 L 2352/23
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1124.6L2352.23.00
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Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.
Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäße Antrag des Antragstellers, der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung aufzugeben, die Durchführung des für den 24.11.2023 um 19:00 Uhr angekündigten Vortrags der Referentin „F. von U. S.“ mit dem Titel „Juristen Vereinigung für what?!... Die Ideologie der ,Lebensschützer*innen‘ in der Rechtswissenschaft“ zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Er ist zulässig, aber unbegründet. Der Antrag ist zulässig. Insbesondere ist der Antragsteller als Studierender antragsbefugt, § 42 Abs. 2 VwGO analog. Er ist Mitglied der als Teilkörperschaft rechtsfähigen Studierendenschaft der Antragsgegnerin, die sich in Fachschaften untergliedert und durch den „Allgemeinen Studierendenausschuss“ (AStA) als geschäftsführendes Organ nach außen vertreten wird. Vgl. hierzu auch VG Osnabrück, Urteil vom 21.07.2015 – 1 A 4/15 –, juris, Rn. 2. Grundsätzlich steht Studierenden auf Grund ihrer zwangsweisen Mitgliedschaft gegenüber der Studierendenschaft ein aus der allgemeinen Handlungsfreiheit des Art. 2 Abs. 1 GG abgeleiteter Abwehranspruch zu, nicht zu deren gesetzlichen Aufgaben gehörende bzw. nicht durch Gesetz auf diese übertragbare Tätigkeiten, insbesondere die Anmaßung eines allgemeinpolitischen Mandats, zu unterlassen. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1979 – 7 C 58.78 –, juris, Rn. 21, und vom 12.05.1999 – 6 C 10.98 –, juris, Rn. 20. Dem Antragsteller fehlt entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin auch nicht das Rechtsschutzbedürfnis. Dies ist dann anzunehmen, wenn es grundsätzlich einen einfacheren, schnelleren und kostengünstigeren Weg zum Erreichen des Antragsziels gibt als die Inanspruchnahme des Verwaltungsgerichts. Daher fehlt es auch für einen Antrag nach § 123 VwGO wegen des in § 42 Abs. 1, 2. Alt., § 68 Abs. 2, § 74 Abs. 2, § 75, § 78 Abs. 1 VwGO zum Ausdruck kommenden Antragsgrundsatz grundsätzlich am Rechtsschutzbedürfnis, wenn der Antragsteller vor Ersuchen des Gerichts um Eilrechtsschutz keinen entsprechenden Antrag bei der Behörde gestellt hat. Dies ergibt sich daneben aus dem Gewaltenteilungsprinzip. Denn es ist zuvörderst Sache der Verwaltung, sich mit Ansprüchen zu befassen, die an sie gerichtet werden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 8; BVerwG, Urteil vom 28.11.2007 – 6 C 42.06 –, juris, Rn. 23 m. w. N.; Schenke, in: Kopp/Schenke, VwGO, 27. Aufl. 2021, Vorbem. § 68 Rn. 5a, § 42 Rn. 6. Zwar hat der Antragsteller selbst nach eigenem Bekunden keinen Antrag an die Studierendenschaft bzw. den AStA oder das Rektorat gestellt. Allerdings wird aus einer vom Antragsteller zu den Akten gereichten E-Mail des Senators der Studierenden W. V. vom 09.11.2023 ersichtlich, dass der AStA nicht bereit war, die entsprechende Veranstaltung abzusagen. Auch aus der E-Mail vom 21.11.2023 von Herrn L. B. in Vertretung für den Rektor wird deutlich, dass das Rektorat nicht im Wege der in § 53 Abs. 6 Satz 1 HG NRW normierten Rechtsaufsicht – unabhängig davon, welche konkreten Handlungsmöglichkeiten ihm in diesem Fall zur Seite stünden – im Sinne des Antragstellers einschreiten wird. Insoweit wäre die höchstpersönliche Antragstellung des Antragstellers eine bloße Förmelei, weshalb dem Antragsteller das Rechtsschutzbedürfnis nicht zu versagen ist. vgl. hierzu BVerwG, Beschluss vom 22.11.2021 – 6 VR 4.21 –, juris, Rn. 11. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO kann das Gericht zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis eine einstweilige Anordnung erlassen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder wenn diese Regelung aus anderen Gründen nötig erscheint. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung setzt voraus, dass der Antragsteller sowohl einen Anordnungsgrund als auch einen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht hat (§ 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. § 920 ZPO). Ist der Antrag – wie vorliegend – auf eine Vorwegnahme der Hauptsache gerichtet, so sind an die Glaubhaftmachung von Anordnungsgrund und Anordnungsanspruch erhöhte Anforderungen zu stellen. Der Erlass einer einstweiligen Anordnung kommt nur dann in Betracht, wenn ein Obsiegen des Antragstellers in der Hauptsache bei summarischer Prüfung mit hoher Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist und dem Antragsteller ohne den Erlass einer einstweiligen Anordnung schwere und unzumutbare Nachteile entstünden, die auch bei einem späteren Erfolg in der Hauptsache nicht mehr beseitigt werden können. Vgl. VG H., Beschlüsse vom 25.04.2018 – 6 L 4777/17 –, juris, Rn. 12 m. w. N., vom 09.02.2017 – 6 L 2426/16 –, juris, Rn. 5 m. w. N., und vom 28.08.2009 – 6 L 918/09 –, juris, Rn. 9; VG Berlin, Beschluss vom 23.10.2019 – 27 L 98.19 –, juris, Rn. 69. I. Der Antragsteller hat bereits keinen Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts besteht ein Abwehranspruch des zwangsinkorporierten Studenten aus Art. 2 Abs. 1 GG gegen Aktivitäten der Studentenschaft, wenn diese Aufgaben in Anspruch nimmt, die ihr auch der Gesetzgeber nicht übertragen darf, was für die Abgabe von Stellungnahmen allgemeinpolitischer Art der Fall ist. Vgl. BVerwG, Urteile vom 13.12.1979 – BVerwG 7 C 58.78 – BVerwGE 59, 231, 237-239, vom 26.09.1969 – BVerwG 7 C 65.68 – BVerwGE 34, 69, und vom 12.05.1999 – 6 C 10.98 –, juris, Rn. 20. Gemäß § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG NRW hat die Studierendenschaft u. a. die Aufgabe, auf der Grundlage der verfassungsmäßigen Ordnung die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern. Diese Vorschrift verleiht den Studierendenschaften nicht die Befugnis, allgemeinpolitisch tätig zu werden und im Namen der Studierenden eigene politische Forderungen zu formulieren und zu vertreten. Vgl. VerfGH NRW, Urteil vom 25.01.2000, NVwZ-RR 2000, 594, 598. Danach verletzt die Studierendenschaft, wenn sie sich ein allgemeinpolitisches Mandat anmaßt, das Recht auf Handlungsfreiheit ihrer Mitglieder. Als Anmaßung eines unzulässigen allgemeinpolitischen Mandats gilt dabei allein die nachhaltige und uneingeschränkte Kundgabe nichthochschulbezogener, allgemeinpolitischer Meinungen und Forderungen. BVerwG, Urteil vom 12.05.1999 – 6 C 10.98 –, juris, Rn. 20 m. w. N. Im Wege des einstweiligen Rechtsschutzes kann ihr auch untersagt werden, für die Dauer der Mitgliedschaft eines Antragstellers bis zur Entscheidung in der Hauptsache allgemeinpolitische, nicht spezifisch und unmittelbar hochschulbezogene Äußerungen Erklärungen, Forderungen, Stellungnahmen Tätigkeiten Dritter zu unterstützen. VG Berlin, Beschluss vom 16.05.2002 – 2 A 21.02 –, juris Ls 1. Andererseits gehört es gerade zum politischen Bildungsauftrag der Beklagten, unter-schiedliche Stimmen und Sichtweisen zwecks einer pluralistischen Gesamtausrich-tung zu Wort kommen zu lassen. VG Osnabrück, Urteil vom 21.07.2015 – 1 A 4/15 –, juris, Rn. 157. Der Studierendenschaft ist insoweit bei der Behandlung hochschulpolitischer Themen auch ein „Brückenschlag“ zu allgemeinpolitischen Fragestellungen erlaubt. Voraussetzung ist aber gerade, dass dabei der Zusammenhang zu studien- und hochschulpolitischen Belangen deutlich erkennbar bleibt. Wenn und soweit hochschulpolitische Belange im Schwerpunkt betroffen sind, können die weiteren gesellschaftlichen Zusammenhänge mit in den Blick genommen werden. Nicht zulässig ist es hingegen, vordergründig allgemeinpolitischen Themen zu behandeln und lediglich durch die Ansprache der Hochschule, der Studierenden und die Aufstellung eines entsprechenden Forderungskataloges einen Hochschulbezug zu konstruieren. Voraussetzung ist stets, dass spezifische Belange von Studierenden objektiv erkennbar berührt sind. vgl. BVerwG, Urteil vom 12.05.1999 – 6 C 10.98 –, juris, Rn. 21; VG Frankfurt, Urteil vom 11.02.2021 – 4 K 461/19.F –, juris, Rn. 59 Nachdem der Gesetzgeber dieses Postulat in § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG NRW sogar zur Aufgabenzuweisung erhoben hat, ist ein derartiger "Brückenschlag" erst recht von der Kompetenzzuweisung gedeckt. Bei der Frage, ob in solchen Fällen Aktivitäten der Studierendenschaft von der gesetzlichen Kompetenzumschreibung noch gedeckt sind, darf kein zu kleinlicher Maßstab angelegt werden, soll die Studierendenschaft in der Gestaltung ihrer Äußerungen nicht im Übermaß eingeschränkt und den Verwaltungsgerichten nicht die Rolle eines Zensors zugespielt werden. Es liegt daher nicht immer schon dann ein Kompetenzverstoß vor, wenn bei der Bearbeitung eines Themas die allgemeinpolitische Aussage ein erhebliches Gewicht erhält, solange der Bezug zur Hochschule noch unverkennbar ist. Bezogen auf die Anforderungen des Eilverfahrens gilt insoweit Folgendes: Die mitunter schwer zu ermittelnde Grenze zwischen der noch zulässigen (Mitbehandlung) Behandlung allgemeinpolitischer Gesichtspunkte und der unzulässigen Wahrnehmung eines allgemeinpolitischen Mandat ist jedenfalls dort überschritten, wo ein sachlicher Bezug zur Hochschulpolitik weder erkennbar noch beabsichtigt ist. Im einstweiligen Anordnungsverfahren muss sich ein solcher Verstoß geradezu aufdrängen. Der Erfolg des Antrages nach § 123 VwGO setzt voraus, dass sich feststellen lässt, dass die dem Gericht unterbreiteten Äußerungen zu politischen Fragestellungen die Grenze zwischen zulässiger Wahrnehmung hochschulpolitischer Belange und unzulässiger Wahrnehmung des allgemeinpolitischen Mandats zweifelsfrei überschreiten. Ist danach ein Hochschulbezug bei der gebotenen überschlägigen Überprüfung noch feststellbar, lässt sich aber die Abgrenzung nicht mit hinreichender Eindeutigkeit vornehmen, so bleibt die endgültige Klärung dieser Rechtsfrage dem Hauptsacheverfahren vorbehalten. Es entspricht dem Normzweck des § 123 VwGO, nicht nur an die Tatsachenfeststellung, sondern auch an die rechtliche Beurteilung geringere Anforderungen als im Hauptsacheverfahren zu stellen. Lässt sich nämlich die Rechtslage nicht in allen Einzelheiten überblicken, kann wirksamer Rechtsschutz nur gewährt werden, wenn das Gericht sich eine "vorläufige" Rechtsüberzeugung bildet, die unter dem Vorbehalt einer besseren Rechtserkenntnis eines etwaigen Hauptsacheverfahrens steht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 13.07.2000 – 8 B 482/99 –, juris, Rn. 16 ff. Gemessen hieran liegt keine Überschreitung des hochschulpolitischen Mandats der Antragsgegnerin vor, wenn sie im Rahmen der Veranstaltungsreihe „gesellschaft*macht*geschlecht“ einen Vortrag am 24.11.2023 von „F. von U. S.“ zum Thema „Juristen Vereinigung für what?! – Die Ideologie der ,Lebensschützer*innen‘ in der Rechtswissenschaft“ zurechenbar organisiert. Die Zurechenbarkeit hat der Antragsteller jedenfalls durch Vorlage des Finanzantrags vom 16.10.2023 (Bl. 11 d. GA), wonach die Veranstaltungsreihe der autonomen Planung der lokalen Studierendenvertretungen obliegt, glaubhaft gemacht. Auch die Organisation und Finanzierung sind – soweit im Rahmen der summarischen Prüfung aktenersichtlich – maßgeblich dem AStA bzw. seiner Initiative zuzuordnen. Aus der Inhaltsbeschreibung der Veranstaltung als solcher, „Bei ,Lebensschützer*innen‘ denkt man meistens an rechte Katholik*innen und Freikirchler*innen. Doch auch renommierte Juristen an der Uni E. sind in diesem Umfeld zu finden. Auf diese und die Juristen-Vereinigung Lebensrecht wollen wir einen genauren Blick werfen“, ergibt sich nach Auffassung der Kammer entgegen der Ansicht des Antragstellers keine unmittelbare Überschreitung des hochschulpolitischen Mandats. Die Antragsgegnerin maßt sich bei der allein gebotenen summarischen Prüfung kein allgemeinpolitisches Mandat an. Denn jedenfalls ist eine Bezugnahme zu Lehrenden der Universität E. erkennbar. So ist etwa der Vorsitzende der angesprochenen Juristen-Vereinigung Lebensrecht Professor an der Universität E.. Ein Verweis auf die Mitgliedschaft in der Vereinigung findet sich unter anderem auf seiner Institutshomepage. Dass das Thema insoweit auch die – von den entsprechenden Lehrenden sogar potentiell unterrichtete – Studierendenschaft betreffen kann, liegt auf der Hand. Für den Umstand, dass ein hochschulpolitisches Mandat nur vorgeschoben ist, ergibt sich im Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung kein Anhalt. Die Antragsgegnerin bewegt sich nicht allein durch die Beauftragung der Rednerin „F. von U. S.“ außerhalb des Rahmens der verfassungsmäßigen Ordnung, auf deren Grundlage sie nach § 53 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 HG NRW die politische Bildung, das staatsbürgerliche Verantwortungsbewusstsein und die Bereitschaft zur aktiven Toleranz ihrer Mitglieder zu fördern hat. Die verfassungsmäßige Ordnung umfasst in ihrem weitesten Bedeutungsgehalt die verfassungsgemäße Rechtsordnung, d. h. die Gesamtheit der Normen, die formell und materiell der Verfassung gemäß sind. Vgl. nur BVerfG, Urteil vom 16.01.1957 – 1 BvR 235/56 –, BVerfGE 6, 32 ff. Für die Beurteilung der Frage, ob sich die Antragsgegnerin an die verfassungsgemäße Ordnung hält, ist nach Auffassung der Kammer auf die konkrete Erfüllung der der Studierendenschaft hochschulrechtlich zugewiesenen Aufgabe abzustellen. Da es hier um die Untersagung einer bevorstehenden Vortragsveranstaltung geht, bedarf es einer Prognose, ob die Durchführung der in Rede stehenden Veranstaltung durch die Antragsgegnerin voraussichtlich gegen die verfassungsmäßige Ordnung verstoßen wird. Hierfür sind im vorliegenden Fall die Art der Veranstaltung und die Person der Referentin ebenso in den Blick zu nehmen wie das Thema des Vortrags. Ausgehend davon drängt sich für die Kammer nicht auf, dass die Grenzen der verfassungsmäßigen Ordnung voraussichtlich überschritten werden. Zwar wird die Referentin sichtbar als Mitglied einer Gruppierung gekennzeichnet, die dem linksextremen Spektrum zuzuordnen ist. So ist im Gegensatz zu den übrigen namentlich bekannten an der Reihe teilnehmenden Vortragenden bei der streitgegenständlichen Veranstaltung ein Vortrag von „F. von U. S.“ angekündigt. Gleichwohl ist nicht davon auszugehen, dass die Vortragsveranstaltung dazu dienen wird, verfassungsfeindliche Meinungen zu verbreiten. Die konkrete Bezeichnung der Referentin, die nach Angaben der Antragsgegnerin auf dem eigenen Wunsch der Vortragenden beruht, weist vielmehr auf die Herkunft der Expertise der Referentin hin. Die Antragsgegnerin hat insoweit in einer E-Mail vom 13.11.2023 gegenüber dem Justiziariat der Hochschule bekundet, dass diese namentliche Einführung auch dem Umstand entspreche, dass die Rechercheergebnisse der Gruppe „U. S.“ geteilt würden, welche auf einer langjährigen Erfahrung mit den Gruppierungen beruhten, die gegen Schwangerschaftsabbrüche demonstrieren würden. Unabhängig davon, ob auch die in Verbindung mit der Gruppierung „R.“ stehende Gruppierung „U. S.“ oder jedes ihrer Mitglieder als linksextremistisch oder gesichert verfassungsfeindlich einzuordnen ist, Vgl. https://www.verfassungsschutz.de/SharedDocs/publikationen/DE/verfassungsschutzberichte/2023-06-20-verfassungsschutzbericht-2022-startseitenmodul.pdf?__blob=publicationFile&v=3, zuletzt abgerufen am 22.11.2023; https://www.im.nrw/system/files/media/document/file/verfassungsschutzbericht_nrw_2022.pdf, zuletzt abgerufen am 22.11.2023, ist die Zugehörigkeit der Referentin für sich genommen kein ausreichendes Merkmal, um der Antragsgegnerin ein Vorgehen außerhalb der verfassungsmäßigen Ordnung anzulasten. Auch die Art der Veranstaltung lässt Verstöße gegen die verfassungsmäßige Ordnung nicht ohne weiteres erwarten. Geplant ist nach den Angaben der Antragsgegnerin ein Vortrag mit (anschließender) Diskussion und damit ein legitimes Mittel der politischen (Meinungs-)Bildung und des demokratischen Diskurses. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass es bei der Veranstaltung zu extremistischen Meinungsäußerungen, Straftaten oder Aufrufen hierzu kommen wird, sind weder ersichtlich noch vom Antragsteller dargelegt worden. Für die Antragsgegnerin selbst gibt es nach den Vorgesprächen keine Hinweise auf eine Teilnahme weiterer Mitglieder von „U. S.“ oder der Vereinigung „…R.!“. Schließlich handelt es sich bei der Thematik Abtreibung, deren Gegner bei der hier der hier streitgegenständlichen Veranstaltung genauer betrachtet werden sollen, bei aller Kontroversität nicht um eine per se linksextremistische, sondern einen Gegenstand einer gesamtgesellschaftlichen Debatte. Es ist für die Kammer insoweit bei summarischer Prüfung nicht erkennbar, dass sich die Antragsgegnerin bereits allein mit der Einladung der Rednerin „F. von U. S.“ verfassungsfeindliche Inhalte zu eigen macht. Es bestehen auch keine Anhaltspunkte, dass bei dem Vortrag als solchem verfassungsfeindliche oder linksextremistische Inhalte transportiert werden. Zwar verkennt die Kammer nicht, dass die Rechercheergebnisse, die die Rednerin darzustellen beabsichtigt, darauf beruhen, dass sich „U. S.“ mit dem streitgegenständlichen Thema auseinandergesetzt hat. Allerdings bedeutet dies allein noch nicht, dass bei der Präsentation des Vortrags linksextremistische oder verfassungsfeindliche Standpunkte vertreten werden. Die Antragsgegnerin bekräftigt mit Blick auf die inhaltliche Ausgestaltung des Vortrags in ihrer an den Justitiar der Hochschule gerichteten E-Mail vom 13.11.2023, dass „U. S.“ besondere Erfahrungen mit und Hintergrundkenntnisse zu der bundesweit vernetzten Gruppe der „Lebensschützer*innen“ sowie umfassende Recherchearbeit geleistet habe. Die Referentin „F.“ wolle die Erkenntnisse dieser Arbeit mit besonderem Augenmerk auf die Bonner Akteure darstellen. Es sei zudem beabsichtigt, sich auch damit auseinanderzusetzen, dass der Schatzmeister der Juristen-Vereinigung Lebensrecht e.V. beim „Marsch für das Leben“ am 16.09.2023 in H. die Versammlungsleitung innegehabt habe. Es bestehe bei dieser öffentlichen Veranstaltung auch die Möglichkeit für einen sachlichen Diskurs mit etwaig anwesenden Vereinsmitgliedern. II. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. III. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 1, § 52 Abs. 2 GKG. Wegen der Vorwegnahme der Hauptsache hat das Gericht davon abgesehen, den Streitwert zu reduzieren. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.