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Urteil

17 K 458/20.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1128.17K458.20A.00
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Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.

Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen.Die Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Tatbestand Die am 00.00.1992 in Y. geborene Klägerin ist irakische Staatsangehörige kurdischer Volkszugehörigkeit und jesidischer Religionszugehörigkeit. Nach eigenen Angaben im Jahr 2014 verließ sie ihr Heimatland und reiste über die Türkei, wo sie sich 4 Jahre aufhielt und vergeblich versuchte, ein Visum zu bekommen, sowie Bulgarien, Rumänien und ihr unbekannte Länder am 20.11.2018 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Am 28.11.2018 stellte die Klägerin beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) einen förmlichen Asylantrag und wurde persönlich angehört. Sie gab im Wesentlichen an: Sie sei krank und könne nicht arbeiten. Ihr werde immer schlecht und sie habe viel Angst. Sie legte hierzu zwei Bescheinigungen eines Arztes aus Y. in arabischer Sprache aus den Jahren 2016 und 2017 vor. Der Arzt habe ihr Schmerzmittel gegeben. Ihre Eltern und die komplette Großfamilie seien in Deutschland. In Y. gebe es keine Sicherheit. In Deutschland sei es besser; hier könne man einfach zum Arzt gehen und zum Einkaufen. Eine EURODAC-Abfrage des Bundesamtes ergab jeweils einen Treffer der Kategorie 1 für Bulgarien (12.09.2018) und Rumänien (23.09.2018). Das Bundesamt richtete daraufhin am 11.12.2018 ein Übernahmeersuchen an Bulgarien gemäß Art. 18 Abs. 1 b) Dublin III-Verordnung, welches von den bulgarischen Behörden am nächsten Tag akzeptiert wurde. Mit Bescheid vom 12.12.2018 – zugestellt am 18.12.2018 – lehnte das Bundesamt den Asylantrag der Klägerin als unzulässig ab, da Bulgarien nach den Vorschriften der Dublin III-Verordnung für die Behandlung des Asylantrages zuständig sei. Zugleich stellte es fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen, und ordnete die Abschiebung nach Bulgarien an. Das Einreise- und Aufenthaltsverbot nach § 11 Abs. 1 AufenthG befristete es auf 6 Monate ab dem Tag der Abschiebung. Der Bescheid wurde bestandskräftig. Am 22.12.2018 stellte die Klägerin, die zu diesem Zeitpunkt zum Aufenthalt in der ZUE R. verpflichtet war, einen Antrag auf Besuchserlaubnis bei ihrem Bruder. Zur Begründung gab sie an, dass sie unter Angstzuständen leide. Bei ihrem Bruder würde sie sich sicher fühlen und könne neue Kraft tanken. Sie gab die Adresse des Bruders in N. sowie seine Handynummer an. Die Besuchserlaubnis wurde ihr für die Zeit vom 22.12.2018 bis 05.01.2019 erteilt. Am 15.01.2019 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Köln dem Bundesamt mit, dass die Klägerin seit dem 06.01.2019 aus der ZUE R. abgängig sei, und bat um Verlängerung der Überstellungsfrist. Das Bundesamt teilte den bulgarischen Behörden daraufhin mit Schreiben vom 15.01.2019 mit, dass eine Überstellung derzeit nicht möglich sei, weil die Klägerin flüchtig sei. Es gelte die 18-monatige Überstellungsfrist. Das neue Fristende sei der 12.06.2020. Gleichwohl war für den 05.02.2019 eine Überstellung auf dem Luftweg geplant, die jedoch aufgrund vermeintlich widersprüchlicher Mitteilungen zur Bestandskraft des Bescheides des Bundesamtes sowie aufgrund der fortdauernden Abgängigkeit der Klägerin aus der ZUE R. von der Zentralen Ausländerbehörde Köln am 25.01.2019 storniert wurde. Am 25.03.2019 teilte die Zentrale Ausländerbehörde Köln dem Bundesamt mit, dass die Klägerin wieder aufgetaucht sei. Ein weiterer Überstellungsversuch am 09.07.2019 musste abgebrochen werden, weil die Klägerin sich weigerte und an den Rettungsdienst übergeben wurde. Mit Schreiben vom 12.07.2019 bestellte sich der Prozessbevollmächtigte der Klägerin und bat das Bundesamt um Mitteilung, aus welchen Gründen die Überstellungsfrist auf 18 Monate verlängert worden sei. Das Bundesamt teilte hierauf mit, dass die Klägerin von der Ausländerbehörde der Stadt Köln am 15.01. und 21.01.2019 als flüchtig gemeldet worden sei. Außerdem sei sie am 06.01.2019 im AZR melderechtlich abgemeldet worden. Der Bescheid vom 12.12.2018 sei nach wie vor vollziehbar und eine Überstellung der Klägerin grundsätzlich möglich und beabsichtigt. Nachdem ein weiterer Überstellungstermin gescheitert war, weil die Klägerin nicht angetroffen wurde, wurde sie aufgrund eines Beschlusses des Amtsgerichts N. am 05.12.2019 in Abschiebehaft genommen. Am 06.12.2019 stellte die Klägerin einen Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes mit dem Ziel, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sie nach Bulgarien zu überstellen. Das erkennende Gericht lehnte den Antrag mit Beschluss vom 11.12.2019 ab (17 L 2537/19.A). Am 18.12.2019 beantragte die Klägerin beim Bundesamt das Wiederaufgreifen ihres Dublin-Verfahrens. Zur Begründung führte sie aus, dass die Voraussetzungen für eine Verlängerung der Überstellungsfrist nicht vorlägen, da sie zu keinem Zeitpunkt flüchtig gewesen sei. Ihr Aufenthaltsort sei der zuständigen Ausländerbehörde jederzeit bekannt gewesen. Unabhängig davon verstießen die Aufnahme-, Unterbringungs- und Lebensbedingungen in Bulgarien erkennbar gegen die europarechtlichen Mindeststandards. Dies gelte umso mehr, als sie eine alleinstehende jüngere Frau sei. Am 30.12.2019 suchte die Klägerin erneut um einstweiligen Rechtsschutz nach mit dem Ziel, der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, sie vor dem rechtskräftigen Abschluss des Wiederaufgreifensverfahrens nach Bulgarien abzuschieben. Auf Nachfrage des Bundesamtes vom 08.01.2020 stellte die Klägerin klar, dass ihr Antrag als isolierter Wiederaufgreifensantrag gemäß § 60 Abs. 5 bzw. 7 AufenthG zu verstehen sei. Mit Bescheid vom 09.01.2020 – zugestellt am 15.01.2020 – lehnte das Bundesamt den Antrag auf Abänderung des Bescheides vom 12.12.2018 bezüglich der Feststellungen zu § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG ab. Das erkennende Gericht gab dem Eilantrag mit Beschluss vom 09.01.2020 statt und untersagte der Beklagten im Wege der einstweiligen Anordnung, die Klägerin vor dem Eintritt der Bestandskraft des Bescheides vom 09.01.2020 bzw. vor dem rechtskräftigen Abschluss eines etwaigen, diesen Bescheid betreffenden Hauptsacheverfahrens abzuschieben (17 L 2691/19.A). Die Klägerin hat am 24.01.2020 gegen den Bescheid vom 09.01.2020 Klage erhoben. Sie trägt vor, dass sie unter verschiedenen psychischen Erkrankungen leide, u.a. einer posttraumatischen Belastungsstörung und schweren depressiven Episoden. In Deutschland sei sie über ihre hier lebenden Brüder in ein familiäres und soziales Netzwerk eingebunden, das ihr eine gewisse Stabilität und Sicherheit gebe. Diese überlebenswichtigen Bindungen würden bei einer Rückführung nach Bulgarien wegfallen. Die Klägerin legt hierzu fachpsychologische/psychotherapeutische Stellungnahmen bzw. Berichte des Dipl.-Psych. Dr. C. aus S. vom 25.10.2021, 18.03.2022 und 16.03.2023 sowie einen Bericht des Dr. K. O. von der psychiatrischen Klinik in A. vom 08.01.2020 vor, auf deren Inhalt wegen der Einzelheiten Bezug genommen wird. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 09.01.2020 zu verpflichten festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen. Die Beklagte beantragt schriftsätzlich, die Klage abzuweisen. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den sonstigen Inhalt der Gerichtsakte des vorliegenden Verfahrens und der Verfahren 17 L 2537/19.A und 17 L 2691/19.A sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht kann trotz Ausbleibens der Beklagten in der mündlichen Verhandlung entscheiden, weil sie mit der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Die Klage hat keinen Erfolg; sie ist unbegründet. Der angefochtene Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 09.01.2020 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten. Der Klägerin steht ein Anspruch auf die begehrte Feststellung, dass in ihrer Person Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG in Bezug auf Bulgarien vorliegen, nach der maßgeblichen Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 AsylG) nicht zu, § 113 Abs. 1 und 5 VwGO. Dabei kann dahinstehen, ob die tatbestandlichen Voraussetzungen für die Feststellung von Abschiebungsverboten mit Blick auf die von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Unterlagen sowie mit Blick auf die Lebensbedingungen für Dublin-Rückkehrer in Bulgarien erfüllt wären. Denn die Klägerin hat jedenfalls deshalb keinen subjektiv-rechtlichen Anspruch auf die begehrte Feststellung von Abschiebungsverboten in Bezug auf Bulgarien , weil eine Überstellung bzw. Abschiebung der Klägerin nach Bulgarien nach den Vorschriften der Dublin III-Verordnung wegen des Ablaufs der Überstellungsfrist nicht (mehr) zulässig ist. Vielmehr ist Deutschland mit Ablauf der Überstellungsfrist für die Durchführung des Asylverfahrens der Klägerin zuständig geworden. Dies ergibt sich im Einzelnen aus Folgendem: Nach Art. 29 Abs. 1 UAbs. 1 Dublin III-VO erfolgt die Überstellung eines Asylbewerbers in den zuständigen Mitgliedstaat, sobald dies praktisch möglich ist und spätestens innerhalb einer Frist von 6 Monaten nach der Annahme des Aufnahme- oder Wiederaufnahmegesuchs durch den anderen Mitgliedstaat oder der endgültigen Entscheidung über einen Rechtsbehelf oder eine Überprüfung, wenn diese gemäß Art. 27 Abs. 3 Dublin III-VO aufschiebende Wirkung hat. Wird die Überstellung nicht innerhalb der Frist von 6 Monaten durchgeführt, so geht die Zuständigkeit gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 1 Dublin III-VO von Rechts wegen auf den ersuchenden Mitgliedstaat über, ohne dass es erforderlich ist, dass der andere Mitgliedstaat die Verpflichtung zur Aufnahme oder Wiederaufnahme der betreffenden Person ablehnt. Vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 – C-201/16 -, juris, Rn. 30, 34, 39. Die Überstellungsfrist kann gemäß Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO ausnahmsweise auf höchstens 18 Monate verlängert werden, wenn die betreffende Person flüchtig ist. Nach Ablauf der Überstellungsfrist ist die Überstellung in den anderen Mitgliedstaat nicht mehr zulässig. Vielmehr sind die Behörden des ersuchenden Mitgliedstaats verpflichtet, von Amts wegen die erforderlichen Maßnahmen zu ergreifen, um die auf sie übergegangene Zuständigkeit anzuerkennen, und unverzüglich mit der Prüfung des von dem Betroffenen gestellten Antrags auf internationalen Schutz zu beginnen. Vgl. EuGH, Urteil vom 25.10.2017 – C-201/16 -, juris, Rn. 43. Mit anderen Worten ist der ersuchende Mitgliedstaat verpflichtet, die Frage des Ablaufs der Überstellungsfrist objektiv und dauerhaft zu kontrollieren, mit Ablauf der Überstellungsfrist seine Unzulässigkeitsentscheidung aufzuheben und den jeweiligen Asylantragsteller in das nationale Verfahren zu überführen, um die Konstellation eines refugee in orbit zu vermeiden. Vgl. VG Sigmaringen, Beschluss vom 14.12.2020 – A 13 K 1269/18 -, juris, Rn. 25 ff.; VG Würzburg, Beschluss vom 14.03.2023 – W 1 E 23.50094 -, juris, Rn. 29. Dies zugrunde gelegt war die Überstellungsfrist von 6 Monaten hier am 12.06.2019 abgelaufen und die Zuständigkeit zu diesem Zeitpunkt auf Deutschland übergegangen. Eine – wirksame – Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate nach Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO hat entgegen der Auffassung der Beklagten nicht stattgefunden, da die Klägerin nicht flüchtig war. Der in der Dublin III-Verordnung verwendete Begriff des Flüchtigseins ist nicht legal definiert. Mit Blick auf die von der Dublin III-Verordnung verfolgten Ziele (schnelle Bestimmung des für die Prüfung eines Asylantrages zuständigen Mitgliedstaats und Gewährleistung eines effektiven Zugangs zum Verfahren zur Gewährung internationalen Schutzes) ist der Begriff als Voraussetzung für ein ausnahmsweises Abweichen von der grundsätzlich einzuhaltenden 6-monatigen Überstellungsfrist eng auszulegen. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 C 26.20 -, juris, Rn. 20. Nach der Rechtsprechung des EuGH, vgl. Urteil vom 19.03.2019 – C-163/17 (Jawo) -, juris, Rn. 53 ff., ist ein Antragsteller „flüchtig“ im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO, wenn er sich den für die Durchführung seiner Überstellung zuständigen nationalen Behörden gezielt entzieht, um die Überstellung zu vereiteln. Damit setzt der Begriff „flüchtig“ objektiv voraus, dass sich der Antragsteller den zuständigen nationalen Behörden entzieht und die Überstellung hierdurch tatsächlich (zumindest zeitweise) unmöglich macht. Das Verhalten des Antragstellers muss kausal dafür sein, dass er nicht an den zuständigen Mitgliedstaat überstellt werden kann. Subjektiv ist erforderlich, dass sich der Antragsteller gezielt und bewusst den nationalen Behörden entzieht und seine Überstellung vereiteln will. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 C 26.20 -, juris, Rn. 20. Ein Flüchtigsein kann nach der Rechtsprechung des EuGH angenommen werden, wenn die Überstellung nicht durchgeführt werden kann, weil der Antragsteller die ihm zugewiesene Wohnung verlassen hat, ohne die zuständigen nationalen Behörden über seine Abwesenheit zu informieren, sofern er über die ihm insoweit obliegenden Pflichten unterrichtet wurde. Aufgrund der erheblichen Schwierigkeiten, den Beweis für die innere Tatsache der Entziehungsabsicht zu führen, und um das effektive Funktionieren des Dublinsystems zu gewährleisten, darf aus dem Umstand des Verlassens der zugewiesenen Wohnung, ohne die Behörden über die Abwesenheit zu informieren, zugleich auf die Absicht geschlossen werden, sich der Überstellung zu entziehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 C 26.20 -, juris, Rn. 21. Allerdings reicht es insoweit grundsätzlich nicht aus, wenn die Behörde den Antragsteller an dem ihr bekannten Aufenthaltsort lediglich einmalig nicht antrifft. Flüchtigsein ist mehr als eine vorübergehende kurze Unerreichbarkeit. Bei der Verhinderung fortgesetzter Überstellungsversuche oder einem Verhalten, das einer fortdauernden Flucht gleichsteht, kann bei einer Gesamtwürdigung der Umstände jedoch ein Flüchtigsein anzunehmen sein. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 C 26.20 -, juris, Rn. 24; VG München, Beschluss vom 23.05.2023 – M 10 S7 22.50739 -, juris, Rn. 22. Wie aus der Verwendung der Zeitform des Präsens in Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO („flüchtig ist“) folgt, muss der Antragsteller im Zeitpunkt der Verlängerung der Überstellungsfrist auf 18 Monate noch (aktuell) flüchtig sein, die Flucht also noch fortbestehen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 17.08.2021 – 1 C 26.20 -, juris, Rn. 21. Gemessen daran war die Klägerin zum maßgeblichen Zeitpunkt der Mitteilung des Bundesamtes an die bulgarischen Behörden vom 15.01.2019 nicht flüchtig im Sinne des Art. 29 Abs. 2 Satz 2 Dublin III-VO. Es fehlt nach Aktenlage bereits an jeglicher Erläuterung dazu, aufgrund welcher Umstände die Zentrale Ausländerbehörde Köln zu der Feststellung gelangt war, dass die Klägerin seit dem 06.01.2019 aus der ZUE R. abgängig gewesen sei. Insbesondere ist aus dem Inhalt der Akten nicht erkennbar, ob diese Feststellung aufgrund einer Nachschau vor Ort getroffen wurde. Darüber hinaus ergibt sich aus den beigezogenen Verwaltungsvorgängen des Bundesamtes und der Ausländerbehörde nicht, dass die zuständigen Behörden versucht hätten, die Klägerin unter der Adresse ihres Bruders in N., für die ihr eine Besuchserlaubnis bis zum 05.01.2019 erteilt worden war, oder unter der angegebenen Telefonnummer ihres Bruders zu erreichen. Schließlich ist zweifelhaft, ob das Verhalten der Klägerin kausal dafür war, dass ihre Überstellung nicht durchgeführt werden konnte. Denn bis zum 15.01.2019 war noch kein Überstellungsversuch geplant, und die für den 05.02.2019 vorgesehene Überstellung wurde von der Zentralen Ausländerbehörde Köln (erst) am 25.01.2019 vorwiegend aus anderen Gründen storniert. Bei dieser Sachlage kann zur Überzeugung des Gerichts insgesamt nicht festgestellt werden, dass die Klägerin sich dem Zugriff der zuständigen Behörden „entzogen“ hätte. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.