Urteil
13 K 6661/18
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1130.13K6661.18.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Die Berufung wird zugelassen.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Dem Kläger wird nachgelassen, die Vollstreckung durch die Beklagte durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abzuwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Die Berufung wird zugelassen. Tatbestand: Der Kläger ist deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger. Er war im Zeitraum vom 12. September 2009 bis 12. September 2010 sowie vom 28. Februar 2017 bis 28. August 2018 zur verdeckten Registrierung im Schengener Informationssystem (SIS) ausgeschrieben. Mit Verfügung vom 9. September 2009 bat das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) das Bundeskriminalamt (BKA), den Kläger gemäß § 17 Abs. 3 BVerfSchG im SIS zur verdeckten Registrierung nach Art. 99 Abs. 3 SDÜ auszuschreiben sowie das BfV über eingehende Informationen zeitnah zu unterrichten. Dies begründete es intern damit, dass der Kläger von Deutschland nach Pakistan gereist sei und in den Stammesgebieten der Grenzregion zu Afghanistan festgestellt worden sei. Es sei wahrscheinlich, dass er – möglicherweise terroristisch ausgebildet – in sein gewohntes Umfeld nach Deutschland zurückkehren könne. Vor Fristablauf der Ausschreibung am 12. März 2010 bat das BfV das BKA unter dem 8. März 2010, die Ausschreibung um weitere sechs Monate zu verlängern. Die Gründe der erstmaligen Ausschreibung bestünden fort. Laut einem Vermerk vom 16. Mai 2013 betreffend Mitteilungsentscheidungen für SIS-Altfälle (bereits beendete Ausschreibungen nach § 17 Abs. 3 BVerfSchG) bestanden zum damaligen Zeitpunkt keine Bedenken gegen eine Mitteilung an den Betroffenen. Es liege jedoch keine zustellfähige Adresse vor, da der Kläger in Marokko inhaftiert sei. Unter dem 28. Februar 2017 bat das BfV das BKA um eine Neuausschreibung des Klägers im SIS. Beim BfV wurde der Kläger als „Foreign Fighter“ (Vorliegen konkreter Anhaltspunkte, dass eine Person in ein Jihad-/Krisengebiet ausgereist ist oder ausreisen will, um sich dort an Kampfhandlungen zu beteiligen, diese zu unterstützen oder ein terroristisches Ausbildungslager aufzusuchen, zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates nach erfolgter Einzelfallprüfung) eingestuft. In einem Vermerk heißt es: „Der o.g. D. wurde im September 2009 an der afghanisch-pakistanischen Grenze wegen Waffenbesitzes und Besitzes eines gefälschten pakistanischen Personalausweises festgenommen. Am 24.06.2010 wurde er von einem marokkanischen Gericht zu 10 Jahren Freiheitstrafe verurteilt. Er wurde der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung und Ausführung von terroristischen Handlungen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Projekts mit dem Ziel, die öffentliche Ordnung zu gefährden sowie der Mittelbeschaffung zur Finanzierung der vorgenannten Handlungen für schuldig erklärt. Er wurde am 18.02.2017 aus der Haft in Marokko entlassen und kehrte am 22.02.2017 nach Deutschland zurück. Nach seiner Rückkehr kündigte er an, seine Frau und Kinder in Irland zu besuchen und sich dort für ein paar Wochen aufzuhalten, um danach erneut nach Deutschland zurückzukehren. Auch wenn in der Vergangenheit erhebliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des marokkanischen Strafverfahrens angeführt worden sind, besteht weiterhin die Möglichkeit, dass D. sich in Pakistan/Afghanistan einer terroristischen Vereinigung angeschlossen hat und nunmehr für diese tätig werden könnte. Daher geht von D. eine erhebliche Gefährdung für die Sicherheit und die auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland aus.“. Entsprechend bat das BfV das BKA, das Kennzeichen „Foreign Fighter“ zu berücksichtigen. Unter dem 22. August 2017 ersuchte das BfV das BKA wiederum um Verlängerung der bis 28. August 2017 befristeten Ausschreibung um sechs Monate und Verwendung des Kennzeichens „Foreign Fighter“. Dabei wurde der Kläger intern wiederum unter Bezugnahme auf den genannten Vermerk als „Foreign Fighter“ geführt. Das BfV erwirkte eine weitere Verlängerung der Ausschreibung um sechs Monate durch Schreiben an das BKA vom 8. Februar 2018. Intern stufte das BfV den Kläger als Terrorismusbezug aufweisend ein. Gegen polizeiliche Maßnahmen in eigener Zuständigkeit auf Basis der eigenen Erkenntnislage bestünden aus nachrichtendienstlicher Sicht keine Bedenken („Verdacht des islamistischen Extremismus“). Zur Begründung bezog sich das BfV wiederum auf den bewussten Vermerk. In einer Anlage zum Ersuchen an das BKA vom 8. Februar 2018 wird der Kläger entsprechend mit dem Kennzeichen „Terrorismusbezug“ bzw. „Verdacht des islamistischen Extremismus“ versehen. Mit Verfügung vom 30. Juli 2018 beendete das BfV die Ausschreibung. Weiterhin finden sich die Kennzeichen „Terrorismusbezug“ bzw. „Verdacht des islamistischen Extremismus“. Unter dem 28. August 2018 teilte das BfV dem Kläger gemäß § 15a Abs. 2 BKA-Gesetz mit, er sei Betroffener einer Ausschreibung im polizeilichen Informationssystem zur Mitteilung über das Antreffen nach § 17 Abs. 3 BVerfSchG i.V.m. Art. 36 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533/J1 des Rates vom 12.06.2007 im Zeitraum vom 12. September 2009 bis 12. September 2010 und vom 28. Februar 2017 bis 28. August 2018 gewesen. Anlass der Maßnahme sei das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte dafür, dass Informationen über sein Antreffen zur Abwehr einer von ihm ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblichen Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland erforderlich gewesen seien sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr gewesen. Diese Maßnahme sei abgeschlossen. Von ihm sei nichts weiter zu veranlassen. Der Kläger hat am 28. September 2028 zunächst einen isolierten PKH-Antrag gestellt und – nachdem das Gericht ihm mit Beschluss vom 18. Juli 2019, zugestellt am 23. Juli 2019, Prozesskostenhilfe bewilligt hatte – am 5. August 2019 Klage erhoben und einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt. Zur Begründung trägt er vor, er sei seit Jahren Opfer repressiver rechtswidriger Maßnahmen seitens deutscher Sicherheitsbehörden. Die hier in Rede stehende Ausschreibung sei auch keineswegs beendet, wie sich an weiterhin erfolgenden diskriminierenden Passkontrollen zeige. Bei der religiösen Vereinigung Tablighi Jamaat (TJ), für die er sich interessiert und engagiert habe, handele es sich nicht um eine terroristische Vereinigung, wie aus dem Fall V. allgemein bekannt sein müsse. Das BfV habe dem Bundesverwaltungsamt (BVA) zudem mit Schreiben vom 23. September 2010 bestätigt, dass ihm zur TJ-Anhängerschaft des Klägers darüber hinaus keine gerichtsverwertbaren Erkenntnisse vorlägen. Soweit sich das BfV darauf berufe, dass er im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan festgenommen worden sei, sei darauf zu verweisen, dass die Festnahme erst am 1. Oktober 2009 erfolgt sei, die Ausschreibung aber bereits zu einem früheren Zeitpunkt begonnen habe. Auch sei er nicht im Februar 2009 Richtung Pakistan gereist, sondern erst am 21. Juni 2009. Zudem sei die Festnahme an der Grenze Iran/Pakistan erfolgt, nicht an derjenigen zwischen Afghanistan und Pakistan. Dabei sei ihm lediglich illegale Grenzüberschreitung vorgeworfen worden. Das Strafverfahren in Marokko könne nicht gegen den Kläger verwendet werden, da dieses rechtsstaatswidrig gewesen sei. Soweit das BfV mit Schriftsatz vom 23. August 2023 neue Erkenntnisse vorgetragen habe, gehe es nicht an, im Nachhinein die Gründe für die SIS-Ausschreibung und deren Verlängerung auszutauschen. Maßgeblich könnten allein die zum damaligen Zeitpunkt vorliegenden Erkenntnisse sein. Aus welchem Grunde das Dokument des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen (LKA NRW) nicht bereits im Jahre 2019 habe vorgelegt werden können, bleibe völlig unklar. Dass diesbezüglich eine „Verwendungsbeschränkung“ bestanden haben solle, sei unglaubwürdig. Die Beklagte möge darlegen, warum sie dieses – für sie offenbar zentrale – Beweismittel bislang verheimlicht und nicht – ohne Vorlage der entsprechenden Dokumente – zumindest die entsprechend Gründe vorgetragen habe. Sie unterschlage dabei, dass das LKA NRW vor der Maßnahme einen hauseigenen Islamwissenschaftler zu den benannten vermeintlichen Äußerungen des Klägers beauftragt habe. Dieser sei zu dem Ergebnis gekommen, dass die Bemerkungen des Klägers nicht zwangsläufig auf eine geplante Teilnahme am Jihad schließen lassen müssten, sondern vielfältige Interpretationen möglich seien. Ein möglicher Anfangsverdacht lasse sich dennoch daraus ableiten. Die weiteren Behauptungen zur Mitteilung des „Partnerdienstes“ blieben derart unkonkret und insoweit nicht nachprüfbar, dass sie schon nicht als ernstlicher Vortrag berücksichtigt werden könnten. Es sei anzunehmen, dass der US-amerikanische Partnerdienst gemeint sei, von dem man schon Mitte 2009 angenommen habe, in mehreren Fällen belogen worden zu sein. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass der Vollzug der Ausschreibungsmaßnahme nach § 17 Abs. 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes rechtswidrig war. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie hält die erfolgten Ausschreibungsmaßnahmen für rechtmäßig und ist der Ansicht, für eine Ausschreibung gem. Art. 36 Abs. 3 des Beschluss 2007/533/JI des Rates erforderliche konkrete Anhaltspunkte dafür, dass die erhobenen Informationen über das Antreffen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates erforderlich gewesen seien, hätten vorgelegen. Maßgeblich sei insoweit eine ex-ante Betrachtung. Der Kläger habe sich im Februar 2009 im Grenzgebiet Afghanistan/Pakistan aufgehalten und sei von den dortigen Behörden wegen Waffenbesitzes und gefälschter Ausweisdokumente in Haft genommen worden. Am 24. Juni 2010 sei der Kläger überdies unstreitig von einem marokkanischen Gericht zu 10 Jahren Freiheitsstrafe verurteilt worden und der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung und Ausführung von terroristischen Handlungen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Projekts mit dem Ziel, die öffentliche Ordnung zu gefährden sowie der Mittelbeschaffung zur Finanzierung der vorgenannten Handlungen schuldig erklärt worden. Nach seiner vorzeitigen Haftentlassung am 18. Februar 2017 sei er am 22. Februar 2017 nach Deutschland zurückgekehrt. In der Gesamtschau hätten daher zum damaligen Zeitpunkt konkrete Anhaltspunkte für den Verdacht vorgelegen, dass der Kläger in Zusammenhang mit einer islamistischen Gruppierung (konkret der TJ ) gestanden und zum Zwecke des bewaffneten Jihads ins Ausland gereist sei. Dabei hätten zum Zeitpunkt der Ausschreibung – ungeachtet der Frage, ob es sich bei TJ um eine terroristische Vereinigung handele – zumindest Anhaltspunkte dafür vorgelegen, dass jihadistische Organisationen die TJ allgemein als Rekrutierungspool und deren Infrastruktur insbesondere zu Reisezwecken nutzten. Eine verdeckte Kontrolle des Klägers über die Ausschreibungsmaßnahme sei mithin geboten gewesen, um weitere Ausreisen mit islamistischen Hintergrund feststellen zu können. Eine Person, die mit einer islamistischen Gruppierung im Zusammenhang stehe und ausreise, um sich zu Zwecken des bewaffneten Jihad ausbilden zu lassen, erfülle bereits beim Versuch der Ausreise ggf. den Straftatbestand des § 89a StGB. Darüber hinaus gehe von Personen, die aus dem bewaffneten Jihad in die Bundesrepublik Deutschland einreisten, ebenfalls ein hohes Sicherheitsrisiko aus. Denn deren Rückkehr gehe oftmals mit einer weiteren Vernetzung mit anderen Personen und Gruppierungen mit terroristischem Hintergrund einher, wovon eine eigenständige erhebliche Gefahr für die innere Sicherheit der Bundesrepublik Deutschland ausgehe. Zu berücksichtigen sei die Gesamtsituation. Seit Anfang 2009 sei zu beobachten gewesen, dass sich Reisen aus Deutschland in jihadistische Ausbildungslager gehäuft hätten. Im Jahr 2009 hätten den Bundessicherheitsbehörden Informationen zu mehr als 30 Personen vorgelegen, die sich nach Afghanistan oder Pakistan abgesetzt hätten. Die Aussage gegenüber dem BVA, dass keine eigenen gerichtsverwertbaren Erkenntnisse zu einer TJ-Anhängerschaft des Klägers vorlägen, bedeute nicht, dass keine Informationen vorlägen, sondern dass die vorliegenden Informationen mitunter einer Verwendungsbeschränkung unterlägen und nicht in offener, gerichtsverwertbarer Form in ein Verfahren eingebracht werden könnten. Die Entscheidung über eine Freigabe obliege dem Informationsgeber, welcher nicht zwangsläufig immer das BfV sein müsse. Es sei darüber hinaus zu beachten, dass die Ausschreibungsmaßnahmen nach § 17 Abs. 3 BVerfSchG in das Vorfeld einer Straftat vorverlegt seien und deshalb vor der Schwelle des polizeirechtlichen Gefahrenbegriffs lägen. Dabei gelte der Grundsatz, dass je gewichtiger das Rechtsgut sei und je weitreichender es durch die jeweiligen Handlungen beeinträchtigt würde, desto geringer die Wahrscheinlichkeit sein dürfe, mit der auf eine drohende oder erfolgte Verletzung geschlossen werden könne. Das Schutzgut der inneren oder äußeren Sicherheit sei bedeutend; eine Beteiligung am bewaffneten Jihad stelle eine wesentliche Beeinträchtigung derselben dar. Die im Falle des Antreffens erhobenen und übermittelten Daten seien durch Art. 37 Abs. 1 Satz 1 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI v. 12.07.2007 zudem klar auf die Tatsache des Antreffens und wenige weitere Umstände (Ort, Zeit, Reiseweg, Umstände des Auffindens) begrenzt. lm Verhältnis zum potentiell beeinträchtigten Schutzgut ergebe sich daher nur eine geringe Eingriffsintensität der Ausschreibungsmaßnahme. Dies gelte im Übrigen auch, wenn sich aus den vorgenannten Umständen keine tatsächlichen Anhaltspunkte für die Teilnahme am bewaffneten Jihad ableiten Iießen. Denn die nach Art. 36 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533/Jl des Rates erforderliche erhebliche Gefahr für die Sicherheit setze nicht zwingend einen Gewaltbezug voraus, sondern könne sich auch bereits aus anderen Umständen ergeben, insbesondere durch eine Tätigkeit für eine islamistische Organisation (wie der TJ), die selbst Gegenstand nachrichtendienstlicher Beobachtung sei. Verfassungsschutzbehörden würden auch dann tätig, wenn ex-post betrachtet eine Gefährdung der Schutzgüter gering erscheine. Vor dem Hintergrund der Bedeutung des Schutzgutes der äußeren und inneren Sicherheit müsse insbesondere hingenommen werden, dass sich Nachrichtendienste nicht erst mit konkreten oder gegenwärtigen Gefahren befassten, sondern gerade Entwicklungen beobachteten, die einen solchen Gefahrengrad (noch) nicht erreicht hätten. Auch bei der erneuten Ausschreibung des Klägers 2017 nach dessen Rückkehr sei auf Grund der nicht ausgeräumten vorgenannten Umstände von konkreten Anhaltspunkten für eine mögliche Beteiligung des Klägers am bewaffneten Jihad auszugehen gewesen. So sei – ungeachtet der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des marokkanischen Urteils – darauf hinzuweisen, dass TJ weiterhin als islamistische Gruppierung in den Verfassungsschutzberichten des Bundes geführt werde. Mit Schriftsatz vom 23. August 2023 hat die Beklagte erstmals weitere – dem BfV nach ihren Angaben bereits zum Zeitpunkt der Erstausschreibung vorliegende - Erkenntnisse vorgetragen, soweit diese von dritter Stelle für das Gerichtsverfahren freigegeben worden seien: Erkenntnismitteilung des Landeskriminalamts Nordrhein-Westfalen vom 26. August 2009 (27. Juli 2009): „Dem BKA liegen Erkenntnisse vor, wonach sich der P. am 09.06.2009 in Marokko bei der Ausreise nach Deutschland / Frankfurt am Main von seiner Mutter mit folgendem Wortlaut verabschiedete: `…plane eine Reise aus göttlichen Gründen…` `… unser Treffen könnte das letzte gewesen sein…` […]“ Am 08.07.2009 wurde ergänzend mitgeteilt, dass sich der P. in Richtung Pakistan begeben wollte und sich auch erfolgreich am 08.07.2009 von einem pakistanischen Telefonanschluss bei seiner Familie in Marokko gemeldet hat. […] Im Gesamtzusammenhang, vor dem Hintergrund der Einschätzung der TJ (Tablighi Jamaat) durch die Verfassungsschutzbehörden und Bewertung der Äußerungen des O. kann bei einem begründeten Aufenthalt […] in Pakistan, ein Anschluss an den bewaffneten Jihad bereits zum jetzigen Zeitpunkt angenommen werden.“ Ein ausländischer, nicht marokkanischer Partnerdienst, mit dem das BfV vertrauensvoll zusammenarbeite, habe diesem im August 2009 mitgeteilt, dem Partnerdienst lägen glaubhafte Erkenntnisse vor, die darauf hindeuteten, dass der Kläger von Deutschland nach Pakistan gereist sei, um sich dort an extremistischen Aktivitäten zu beteiligen. Dieselben Erkenntnisse hätten nahegelegt, dass sich der Kläger in den Stammesregionen in Pakistan aufgehalten und möglicherweise Verbindungen zu bekannten al-Qaida nahen Extremisten gehabt habe. Die Vorlage der seinerzeitigen Erkenntnismitteilung des Partnerdienstes sei dem BfV nicht möglich. Der Partnerdienst habe der Vorlage nicht zugestimmt (third party rule). Es habe in den relevanten Zeiträumen auch tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr gegeben. Als deutscher Staatsbürger habe für den Kläger während des gesamten Aufenthalts in Pakistan im Jahr 2009 die Möglichkeit der Rückkehr nach Deutschland bestanden. Durch seine Einreise nach Deutschland am 22. Februar 2017 sei auch für die zweite Anordnung der Ausschreibung am 28. Februar 2017 ein grenzüberschreitender Verkehr gegeben gewesen, zumal der Kläger bei seiner Rückkehr angekündigt habe, seine Frau und Kinder in Irland besuchen und sich dort für ein paar Wochen aufhalten zu wollen, um danach erneut nach Deutschland zurückzukehren. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie denjenigen der Verwaltungsvorgänge der BfV. Entscheidungsgründe: Zunächst war dem Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht gemäß § 173 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. § 283 Satz 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) Schriftsatznachlass zu gewähren, um auf den Schriftsatz des BfV vom 20. November 2023 erwidern zu können. Nach letztgenannter Vorschrift kann das Gericht auf Antrag einer Partei, die sich in der mündlichen Verhandlung auf ein Vorbringen des Gegners nicht erklären kann, weil es ihr nicht rechtzeitig vor dem Termin mitgeteilt worden ist, eine Frist bestimmen, in der sie die Erklärung in einem Schriftsatz nachbringen kann. Anlass für eine Gewährung von Schriftsatznachlass bestand hiernach nicht: Der Schriftsatz des BfV vom 20. November 2023 ist dem Prozessbevollmächtigten des Klägers am 21. November 2023 zugegangen. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers nach seinem Bekunden vom 20. bis 24. November 2023 nicht in seiner Kanzlei anwesend war, ist seiner Sphäre bzw. mangelnder Büroorganisation zuzuschreiben. Aber selbst bei einer vorgetragenen Rückkehr des Prozessbevollmächtigten erst am 24. November 2023 bestand noch genügend Zeit, sich mit dem Vorbringen in dem Schriftsatz des BfV auseinanderzusetzen. Dies insbesondere vor dem Hintergrund, dass der bewusste Schriftsatz überwiegend älteres Vorbringen wiederholt und keine neuen tatsächlichen Aspekte benennt, hinsichtlich derer eine Rücksprache mit dem Kläger erforderlich gewesen wäre. Im Übrigen und unabhängig davon ist es gerade der Zweck der Erörterung in der mündlichen Verhandlung, sich mit den wiederholenden bzw. auf Vorbringen des Kläger-Prozessbevollmächtigten replizierenden Ausführungen des BfV auseinanderzusetzen und diese zu erörtern. Dass der Prozessbevollmächtigte des Klägers hieran gehindert gewesen wäre, ist nicht ersichtlich. Die zulässige Klage hat keinen Erfolg. Die Klage ist als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 VwGO gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der Durchführung bzw. des Vollzuges der Ausschreibungsmaßnahmen zulässig. Eine vorherige Anordnung der Maßnahme durch den Bundesminister des Innern (wie etwa bei G10-Maßnahmen), gegen die in Berlin geklagt werden müsste, ist nicht erfolgt. Vielmehr erfolgt die vom BfV ausgehende Ausschreibung durch das BKA, das die an es gerichtete Ausschreibung ohne weitere Bearbeitung in SIS und INPOL einstellt, vgl. Bock: in Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage, § 17 BVerfSchG Rdn. 19. Eine Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Ausschreibung durch das BKA findet nicht statt. Es handelt sich um einen Fall der Amtshilfe, Warg, Recht der Nachrichtendienste, Rdnrn. 406, 398. Das notwendige Feststellungsinteresse in Gestalt eines Rehabilitationsinteresses (als mutmaßlicher Terrorist/foreign fighter qualifiziert worden zu sein) liegt vor. Jedoch ist die Feststellungklage unbegründet. Die Ausschreibungsmaßnahmen waren rechtmäßig. Dies gilt zunächst für den ersten Ausschreibungszeitraum vom 12. September 2009 bis 12. September 2010. In diesem Zeitraum galt § 17 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG in der Fassung vom 5. Januar 2007. Dieser lautete: Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist, können diese Behörden eine Person oder eine in Artikel 99 Abs. 1 des Schengener Durchführungsübereinkommens vom 19. Juni 1990 (BGBl. 1993 II S. 1010, 1994 II S. 631, SDÜ) genannte Sache im polizeilichen Informationssystem zur Mitteilung über das Antreffen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikels 99 Abs. 3 SDÜ sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Nach Art. 99 Abs. 3 SDÜ war eine Ausschreibung, soweit das nationale Recht es erlaubte, auf Veranlassung der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig, wenn tatsächliche Anhaltspunkte (clear evidence, indices concrets, indizi concreti, indicios concretos) dafür vorlagen, dass die in Absatz 4 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates erforderlich waren. Ausschreibungen ordnet der Behördenleiter, sein Vertreter oder ein dazu besonders beauftragter Bediensteter, der die Befähigung zum Richteramt hat, an, § 17 Abs. 3 Satz 3 BVerfSchG. Gemäß § 17 Abs. 3 Satz 4 BVerfSchG ist die Ausschreibung auf höchstens sechs Monate zu befristen und kann wiederholt angeordnet werden. Die genannten Voraussetzungen lagen vor. Zunächst ist die Anordnung in formell nicht zu beanstandender Weise ergangen. Insofern bestimmt § 17 Abs. 3 Satz 3 BVerfSchG, dass Ausschreibungen vom Behördenleiter, seinem Vertreter oder einem dazu besonders beauftragten Bediensteten, der die Befähigung zum Richteramt hat, angeordnet werden. Diese Vertretungskette resp. Zeichnungsbefugnis ist nach Überzeugung des Gerichts gewahrt, da nach den plausiblen Darlegungen des BfV in der mündlichen Verhandlung die entsprechenden Ersuchen an das BKA zwar nicht durch den Präsidenten oder seinen Vertreter gestellt werden, sondern über eine Dienstanweisung auf Volljuristen delegiert sind. Diese seien namentlich bestimmt. Dabei handele es sich durchweg um Referatsleiter. Diese zeichnungsbefugten Volljuristen hätten auch die hier in Rede stehenden Anträge gezeichnet. Das System sei im Prinzip das gleiche wie bei der Auskunftserteilung nach § 15 BVerfSchG, zu der das BfV in anderer Sache einen Erlass vom 28. Februar 1991 nebst dazugehöriger Anlage 7 zur VS-Anweisung zur weiteren Plausibilisierung vorgelegt hat. Im Hinblick auf „24 /7“ im Betrieb seien für einige – hier nicht in Rede stehenden - Fälle von den jeweiligen Fachabteilungen Volljuristen benannt, die dann entsprechende Ersuchen an das BKA schlusszeichnen könnten. Auch das Befristungserfordernis des § 17 Abs. 3 Satz 4 BVerfSchG ist gewahrt worden. Die Ausschreibungsmaßnahmen sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zunächst war die Ausschreibung für die Erfüllung der Aufgaben des BfV erforderlich im Rechtssinne. Dies bestimmt sich nach § 3, § 4 BVerfSchG. Hier sind § 4 Abs. 1 Satz 3 (in der hier anwendbaren Fassung vom 20. Dezember 1990), § 3 Abs. 1 Nr. 1 (in der Fassung vom 23. November 2007) BVerfSchG einschlägig, durch die das BfV zum überhaupt Tätigwerden berechtigt war. Danach ist Aufgabe der Verfassungsschutzbehörden des Bundes u.a. die Sammlung und Auswertung von Informationen, insbesondere von sach- und personenbezogenen Auskünften, Nachrichten und Unterlagen, über Bestrebungen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Gem. § 4 Abs. 1 Satz 1 Buchstabe c BVerfSchG sind Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung solche politisch bestimmten, ziel- und zweckgerichteten Verhaltensweisen in einem oder für einen Personenzusammenschluss, der darauf gerichtet ist, einen der in Abs. 2 genannten Verfassungsgrundsätze zu beseitigen oder außer Geltung zu setzen. Zur freiheitlichen demokratischen Grundordnung in diesem Sinne zählen gem. Abs. 2 das Recht des Volkes, die Staatsgewalt in Wahlen und Abstimmungen und durch besondere Organe der Gesetzgebung, der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung auszuüben und die Volksvertretung in allgemeiner, unmittelbarer, freier, gleicher und geheimer Wahl zu wählen (a), die Bindung der Gesetzgebung an die verfassungsmäßige Ordnung und die Bindung der vollziehenden Gewalt und der Rechtsprechung an Gesetz und Recht (b), das Recht auf Bildung und Ausübung einer parlamentarischen Opposition (c), die Ablösbarkeit der Regierung und ihre Verantwortlichkeit gegenüber der Volksvertretung (d), die Unabhängigkeit der Gerichte (e), der Ausschluss jeder Gewalt- und Willkürherrschaft (f) und die im Grundgesetz konkretisierten Menschenrechte (g). Gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtet sind u.a. Bestrebungen, die auf die Einführung eines islamistischen Staats- und Gesellschaftssystems unter Missachtung insbesondere der Menschenwürde, der Gleichberechtigung von Männern und Frauen sowie der Religionsfreiheit zielen und das Prinzip der Volkssouveränität und die Ableitung und Legitimierung aller staatlichen Gewalt aus dem Willen des Volkes negieren, Roth in: Schenke/Graulich/Ruthig, a.a.O., § 4 BVerfSchG, Rdn. 56 m.w.N. Nach § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG i.V.m. § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG reichen für das Tätigwerden des BfV „tatsächliche Anhaltspunkte“ für verfassungsfeindliche Bestrebungen, konkret für Gefährdungen der gesetzlich näher beschriebenen Verfassungsrechtsgüter aus. Die Regelung verlangt keine Gewissheit darüber, dass Bestrebungen vorliegen, die gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtet sind. Liegen Anhaltspunkte für Bestrebungen etwa gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung vor, besteht ein Verdacht solcher Bestrebungen. Die Anhaltspunkte müssen mithin geeignet sein, einen Verdacht verfassungsfeindlicher Bestrebungen zu begründen. Die dann einsetzende Beobachtung dient der Klärung dieses Verdachts. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 21. Juli 2010 - 6 C 22.09 -, juris Rdn. 28f. Das Tatbestandsmerkmal „tatsächlicher Anhaltspunkt“ verlangt allerdings mehr als bloße Vermutungen. Es müssen konkrete und in gewissem Umfang verdichtete Umstände als Tatsachenbasis für den Verdacht vorliegen. Zur Annahme eines Verdachts kann ferner die Gesamtschau aller vorhandenen tatsächlichen Anhaltspunkte führen, wenn jeder für sich genommen einen solchen Verdacht noch nicht zu begründen vermag, BVerwG, a.a.O., Rdn. 30 m.w.N. Nicht erforderlich ist das Vorliegen einer konkreten Gefahr im Sinne des Polizeirechts, Roth, a.a.O. § 4 BVerfSchG Rdn. 105 unter Verweis etwa auf Bundesverfassungsgericht (BVerfG), Urteil vom 24. April 2013 – 1 BvR 1215/07 -, juris Rdn. 116 Der Begriff der tatsächlichen Anhaltspunkte ist weiter auszulegen als die entsprechenden Begriffe im Strafprozess- und Polizeirecht, denn es genügt bereits, wenn aufgrund einer gesicherten Tatsachengrundlage eine Prognose getroffen werden kann, dass eine konkrete Gefahr entstehen könnte, vgl. zu G-10-Maßnahmen: Verwaltungsgericht (VG) Berlin, Urteil vom 16. Dezember 2011 – VG 1 K 154.19 -, juris Rdn. 58, m.w.N. Die Anforderungen an die Wahrscheinlichkeit des Eintritts eines Schadens sind desto geringer, je höherrangiger das Rechtsgut ist und je größer der ihm drohende Schaden, vgl. Warg in: Dietrich-Eiffeler, Handbuch des Rechts der Nachrichtendienste, Seite 523, Rdn. 12. Für die Schlussfolgerung auf das Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte sind bei der anzustellenden vernünftigen Betrachtung bzw. Gesamtschau auch nachrichtendienstliche oder kriminalistische Erfahrungen zu berücksichtigen, ohne allerdings die nach dem Gesetz unentbehrlichen tatsächlichen Anhaltspunkte ersetzen zu können, Roth, a.a.O. § 4 BVerfSchG, Rdn. 106 unter Verweis u.a. auf BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1990 – 1 C 12.88 -, juris, Rdn. 28 (zu G-10); Warg, a.a.O. Seite 525, Rdn. 16. Dabei muss die Konkretisierung und Verdichtung der tatsächlichen Anhaltspunkte umso größer sein, je schwerwiegender der Eingriff ist. Die Verdachtsmomente sind insbesondere dann als eine – aus der ex-ante Sicht zu beurteilende - vernünftige Betrachtung anzusehen, wenn sie nach nachrichtendienstlichem Erfahrungswissen – abgestellt auf einen durchschnittlich erfahrenen Auswerter in dem jeweiligen Phänomenbereich – eine verfassungsschutzrelevante Tätigkeit nahelegen, vgl. Warg, a.a.O.. Das Tätigwerden bzw. die Informationsbeschaffung des BfV bezweckt in erster Linie, Informationen über die aktuelle Entwicklung verfassungsfeindlicher Kräfte, Gruppen und Parteien im Vorfeld möglicher Gefährdungen der freiheitlichen demokratischen Grundordnung zu gewinnen und zu sammeln, um Art und Ausmaß möglicher Gefahren frühzeitig zu erkennen. Das BfV wird Hilfsorgan zur Informationsbeschaffung tätig und versetzt hierdurch andere Stellen, insbesondere die Polizeibehörden, in die Lage, gegebenenfalls einzuschreiten, Roth, § 4 BVerfSchG, Rdn. 87, VG Wiesbaden, Beschluss vom 15. Mai 2020 – 6 K 80619.WI, juris Rdn. 77f.. In Anwendung dieser Maßstäbe lagen zunächst für den ersten Zeitraum (Ausschreibungen im Zeitraum 12. September 2009 bis 12. September 2010) tatsächliche Anhaltspunkte im Sinne des § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG vor. Seit dem 26. August 2009 lag dem BfV die Erkenntnismitteilung des LKA NRW vom 27. Juli 2009 vor, der zu Folge wiederum dem BKA Erkenntnisse vorlagen, wonach sich der Kläger am 9. Juni 2009 in Marokko bei der Ausreise nach Deutschland / Frankfurt am Main von seiner Mutter mit folgendem Wortlaut verabschiedete: `…plane eine Reise aus göttlichen Gründen…` `… unser Treffen könnte das letzte gewesen sein…` Korrespondierend dazu war am 17. Juni 2009 die amtliche Abmeldung des Klägers von seiner Duisburger Wohnanschrift erfolgt. Am 8. Juli 2009 ist dem BfV ergänzend mitgeteilt worden, dass sich der Kläger in Richtung Pakistan habe begeben wollen und sich auch erfolgreich am 8. Juli 2009 von einem pakistanischen Telefonanschluss bei seiner Familie in Marokko gemeldet habe. Daraus zog das LKA oder BKA den Schluss, im Gesamtzusammenhang, vor dem Hintergrund der Einschätzung der TJ durch die Verfassungsschutzbehörden und Bewertung der Äußerungen des Klägers, könne bei einem begründeten Aufenthalt […] in Pakistan, ein Anschluss an den bewaffneten Jihad bereits zum jetzigen Zeitpunkt angenommen werden. Die Bewertungen des BfV bzw. BMI waren laut Verfassungsschutzbericht 2009 wie folgt: Im Jahr 2009 hätten Reiseaktivitäten in Richtung Pakistan von Personen aus dem islamistischen Spektrum in Deutschland deutlich zugenommen. Die Reisen seien oft über die Türkei, Ägypten und den Iran erfolgt. Einige dieser Personen stünden im Verdacht, im afghanisch-pakistanischen Grenzgebiet eine terroristische Ausbildung durchlaufen zu wollen oder bereits absolviert zu haben. Von diesem Personenkreis könnten bei einer erneuten Einreise nach Deutschland sicherheitsgefährdende Aktivitäten drohen bzw. Gefährdungen deutscher oder ausländischer Interessen, z.B. in Afghanistan oder Pakistan, ausgehen, Verfassungsschutzbericht 2009, Seite 213, 219. Die TJ begreife sich zwar selbst als unpolitisch. Im Rahmen ihrer Missionierungsarbeit ziele sie im Wesentlichen auf die strikte Einhaltung der islamischen Gesetze und deren Etablierung und Anwendung im gesellschaftlichen und politischen Leben. Durch eine vorbildliche Glaubenspraxis jedes Einzelnen sollen Muslime zu einem streng an Koran und Sunna ausgerichteten Leben angeleitet werden. Dies beinhalte eine weitgehend wortgetreue und streng-konservative Interpretation des Korans und seiner Rechtsvorschriften und damit den Vorrang religiöser Vorschriftengegenüber staatlichen Gesetzen. Es lägen aber Anhaltspunkte dafür vor, dass „jihadistische" Organisationen die TJ als Rekrutierungspool nutzten, indem sie z.B. versuchten, das durch die TJ geprägte konservative Islamverständnis einer Zielperson durch eine „jihadistische" Komponente zu ergänzen. In Einzelfällen sei zudem belegt, dass Mitglieder terroristischer Gruppierungen und Netzwerke die Infrastruktur der TJ zu Reisezwecken nutzten, Verfassungsschutzbericht 2009, Seite 277 (ebenso: Verfassungsschutzbericht 2010, Seite 275f.). Vor dem Hintergrund seiner Betätigung bei TJ, der dem BfV mitgeteilten Abschiedsworte in Marokko, der Abmeldung von der Duisburger Wohnanschrift sowie des Telefonats aus Pakistan mit seiner Familie in Marokko lagen in der Gesamtschau mit dem von LKA oder BKA gezogenen Schluss, vor dem Hintergrund der Einschätzung der TJ durch die Verfassungsschutzbehörden und Bewertung der Äußerungen des Klägers, könne bei einem begründeten Aufenthalt […] in Pakistan, ein Anschluss an den bewaffneten Jihad bereits zum jetzigen Zeitpunkt angenommen werden bzw. den aus den Verfassungsschutzberichten 2009/2010 ersichtlichen allgemeinen Erkenntnissen des BfV tatsächliche Anhaltspunkte vor für gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen des Klägers bzw. die Annahme, dass er – möglicherweise terroristisch ausgebildet – in sein gewohntes Umfeld nach Deutschland zurückkehren könne, mag auch die TJ selbst nach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts in einer Ausweisungssache selbst keine Vereinigung sein, die den Terrorismus unterstützt, sondern auf Gewaltlosigkeit gerichtet sein und mögen deren weltweite Strukturen nur wiederholt dazu missbraucht worden sein, Reisen von und zu Ausbildungslagern in Pakistan und Afghanistan zu tarnen, vgl. BVerwG, Urteil vom 25. Oktober 2011 – 1 C 13.10 -, juris Rdn. 26f. Dass der Kläger ausweislich eines Aktenvermerks des Polizeipräsidiums (PP) Duisburg vom 4. Juni 2020 im Rahmen einer Gefährderansprache durch das LKA Hessen am 17. Februar 2010 seine Abschiedsworte gegenüber seiner Mutter damit erklärt hat, seine Mutter sei schwer krank, er habe Angst gehabt, sie nicht mehr lebend zu sehen, war dem BfV bei Veranlassung der Ausschreibungsmaßnahme nicht bekannt; maßgeblich ist aber – wie dargelegt - die Sicht und Beurteilung ex ante, d.h. bei Veranlassung der Maßnahme. Die gegen den Kläger vorliegenden aufgeführten tatsächlichen Anhaltspunkte berechtigten hiernach das BfV zum Tätigwerden. Nach § 4 Abs. 2 Satz 4 BVerfSchG in der maßgeblichen Fassung sind Verhaltensweisen von Einzelpersonen, die nicht in einem oder für einen Personenzusammenschluss handeln, u.a. dann Bestrebungen im Sinne des Gesetzes, wenn sie auf die Anwendung von Gewalt gerichtet sind. Auch für Letzteres lagen nach dem oben Gesagten tatsächliche Anhaltspunkte vor. Damit waren die Ausschreibungen im Zeitraum 12. September 2009 bis 12. September 2010 zunächst für die Erfüllung der Aufgaben des BfV erforderlich im Sinne des § 17 Abs. 3 BVerfSchG in der Fassung vom 5. Januar 2007. Auch die Voraussetzungen des Art. 99 Abs. 3 SDÜ haben vorgelegen. Aus dem oben Gesagten zum Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne der §§ 3, 4 BVerfSchG ergibt sich letztlich auch das Vorliegen selbiger im Sinne des Art. 99 Abs. 3 SDÜ. Zwar forderte seinerzeit die englische Sprachfassung mehr als tatsächliche Anhaltspunkte, nämlich „clear evidence“. Doch angesichts des Umstandes, dass jedenfalls die italienische, französische und spanische Fassung auch – nur – tatsächliche bzw. konkrete Anhaltspunkte forderten, nämlich „indizi concreti“ bzw. „indices concrets“, „indicios concretos“, sind diese „abgesenkten“ Anforderungen auch in diesem Kontext zu Grunde legen. Deckungsgleich, d.h. im Sinne von Bestrebungen, ist nach Auffassung des Gerichts auch die weitere Voraussetzung einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates zu lesen, in diese Richtung auch: Bock a.a.O., § 17 BVerfSchG, Rdn. 21, dem zu Folge im Falle einer Ausreise ins Ausland einer mit einer islamistischen Gruppierung in engem Zusammenhang stehenden, in Deutschland mit Lebensgrundlagen im Inland ansässigen Person, um sich zu Zwecken des bewaffneten Jihads ausbilden zu lassen, von einem tatsächlichen Anhaltspunkt sowohl für Bestrebungen gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung als auch für eine von dem Betroffenen ausgehende erhebliche Gefährdung der inneren Sicherheit Deutschlands auszugehen sei. Die dem BfV vorliegenden tatsächlichen Anhaltspunkte für gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung gerichtete Bestrebungen des Klägers führten damit gleichzeitig auch zu tatsächlichen Anhaltspunkten für eine von ihm ausgehende erhebliche Gefährdung der inneren Sicherheit Deutschlands. Angesichts des Umstandes, dass die Ehefrauen (nebst Kindern) des Klägers in Irland und Marokko (wo auch die Restfamilie lebt) leben und der Kläger diese regelmäßig besucht(e), gab es auch tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr. Auch unter Verhältnismäßigkeitsaspekten bestehen schließlich keine Bedenken, da der Eingriff – gemessen etwa an G10-Maßnahmen oder den vom Prozessbevollmächtigten des Klägers bemühten ausländerrechtlichen Ausweisungen – sehr niederschwellig ist. Aufgrund der verdeckten Registrierung werden – lediglich - die nachfolgenden Informationen der ausschreibenden Stelle übermittelt: a) Antreffen der ausgeschriebenen Person oder des ausgeschriebenen Fahrzeugs, b) Ort, Zeit oder Anlass der Überprüfung, c) Reiseweg und Reiseziel, d) Begleitpersonen oder Insassen, e) benutztes Fahrzeug, f) mitgeführte Sachen, g) Umstände des Antreffens der Person oder des Fahrzeugs. Das Interesse der Allgemeinheit, vor potentiellen Bedrohungen durch terroristische Anschläge geschützt zu werden, überwiegt das Interesse des Klägers aus seinem Grundrecht auf informationelle Selbstbestimmung seine Reisebewegungen nicht behördlicherseits erfasst zu wissen. Auch die erneute Ausschreibung des Klägers im zweiten Zeitraum (28. Februar 2017 bis 28. August 2018) war rechtmäßig. In diesem Zeitraum galt § 17 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG in der Fassung vom 3. Dezember 2015: Soweit dies für die Erfüllung der Aufgaben des Bundesamtes für Verfassungsschutz, des Militärischen Abschirmdienstes und des Bundesnachrichtendienstes erforderlich ist, können diese Behörden eine Person oder eine in Artikel 36 Abs. 1 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) genannte Sache im polizeilichen Informationssystem zur Mitteilung über das Antreffen ausschreiben, wenn die Voraussetzungen des Artikel 36 Abs. 3 des Beschlusses 2007/533/JI des Rates vom 12. Juni 2007 über die Einrichtung, den Betrieb und die Nutzung des Schengener Informationssystems der zweiten Generation (SIS II) sowie tatsächliche Anhaltspunkte für einen grenzüberschreitenden Verkehr vorliegen. Nach Art. 36 Abs. 3 Satz 1 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI vom 12. Juli 2007 war eine Ausschreibung, soweit das nationale Recht es erlaubte, auf Veranlassung der für die Sicherheit des Staates zuständigen Stellen zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte (concrete indication, indices concrets, indizi concreti, indicios concretos) dafür vorlagen, dass die in Artikel 37 Absatz 1 bezeichneten Informationen zur Abwehr einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates erforderlich waren. Nach § 17 Abs. 3 Sätze 3 und 4 BVerfSchG in der hier maßgeblichen Fassung galten darüber hinaus dieselben formellen Erfordernisse, die bereits oben dargelegt worden sind; diese sind auch für die hier in Rede stehenden Ausschreibungen erfüllt. Insoweit kann auf das oben Ausgeführte verwiesen werden. Die Ausschreibungsmaßnahmen sind auch in materieller Hinsicht nicht zu beanstanden. Zunächst war die Ausschreibung auch im zweiten Zeitraum für die Erfüllung der Aufgaben des BfV nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 (in den hier anwendbaren Fassungen vom 3. Dezember 2015 und 16. Juni 2017), § 4 BVerfSchG (in der hier wiederum anwendbaren Fassung vom 20. Dezember 1990) erforderlich im Rechtssinne. Es lagen auch für diesen Zeitraum (28. Februar 2017 bis 28. August 2018) tatsächliche Anhaltspunkte im oben dargelegten Sinne gemäß § 4 Abs. 1 Satz 3 BVerfSchG für verfassungsfeindliche Bestrebungen des Klägers gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 BVerfSchG vor. Zwar gaben die allgemeinen Erkenntnisse des BfV, wie sie sich aus den entsprechenden Verfassungsschutzberichten 2017/2018 ergeben, in diesem Zeitraum nichts - mehr - für die Annahme her, dass TJ jihadistischen Organisationen als Rekrutierungspool diente oder Mitglieder terroristischer Gruppierungen und Netzwerke die Infrastruktur der TJ zu Reisezwecken nutzten. Auch hatte das BfV offenbar 2013 keinen Anlass mehr für eine Ausschreibung des Klägers gesehen, wie sich aus der Mitteilungsentscheidung vom 16. Mai 2013 ergibt, der zu Folge zum damaligen Zeitpunkt keine Bedenken gegen eine Mitteilung der erfolgten Ausschreibungen an den Kläger bestanden. Allerdings war die allgemeine Erkenntnislage weiterhin derart, dass langfristiges Ziel der TJ die Errichtung eines islamistischen Staates ist, vgl. Verfassungsschutzbericht 2017, Seite 212, Verfassungsschutzbericht 2018, Seite 222. Der konkret auf den Kläger bezogene tatsächliche neue Anhaltspunkt folgte aus dem marokkanischen Strafurteil vom 24. Juni 2010, in dem er der Bildung einer kriminellen Vereinigung zur Vorbereitung und Ausführung von terroristischen Handlungen im Rahmen eines gemeinschaftlichen Projekts mit dem Ziel, die öffentliche Ordnung zu gefährden sowie der Mittelbeschaffung zur Finanzierung der vorgenannten Handlungen für schuldig erklärt worden ist. Zwar spricht Vieles dafür, dass das Geständnis des Klägers, auf dem das Urteil beruhte, durch Folter erwirkt worden ist. (So hat amnesty international über einen Besuch bei dem Kläger durch einen Rechtsanwalt sowie einen Repräsentanten des deutschen Konsulates in Marokko im Jahr 2011 berichtet, bei dem an Händen und Füßen des Klägers Wunden festgestellt worden seien, die aus Folterung oder anderen Misshandlungen hergerührt hätten. U.a. daraus schloss das PP Duisburg, dass mit einiger Wahrscheinlichkeit angenommen werde, dass die Angaben des Klägers durch den marokkanischen Geheimdienst DGST nicht mit rechtsstaatlich einwandfreien Methoden erhoben worden seien, vgl. Aktenvermerk vom 4. Juni 2020.) Jedoch hat zum einen das BfV bei seiner Neuausschreibung 2017 in die Erwägung eingestellt, dass erhebliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des marokkanischen Strafverfahrens angeführt worden seien. Zum anderen war – worauf die Vertreterin des BfV in der mündlichen Verhandlung hingewiesen hat – bekannt, dass Aufenthalte im Gefängnis zu einer – ggf. weiteren - Radikalisierung führen können. Insofern ist der hieraus gezogene Schluss, es bestehe weiterhin die Möglichkeit, dass der Kläger sich in Pakistan/Afghanistan einer terroristischen Vereinigung angeschlossen habe und nunmehr – nach seiner Freilassung und Rückkehr nach Deutschland - für diese tätig werden könne bzw. die dem zu Grunde liegende Wertung, das marokkanische Strafurteil als tatsächlichen Anhaltspunkt zu werten, gerechtfertigt. Die gegen den Kläger vorliegenden aufgeführten tatsächlichen Anhaltspunkte berechtigten hiernach das BfV auch im zweiten Ausschreibungszeitraum zum Tätigwerden. Auch die Voraussetzungen des § 4 Abs. 2 Satz 4 BVerfSchG in der hier maßgeblichen Fassung lagen nach dem oben Gesagten vor. Damit waren die Ausschreibungen im Zeitraum 28. Februar 2017 bis 28. August 2018 für die Erfüllung der Aufgaben des BfV erforderlich im Sinne des § 17 Abs. 3 BVerfSchG in der Fassung vom 3. Dezember 2015. Auch die Voraussetzungen des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI vom 12. Juli 2007 haben vorgelegen. Aus dem oben Gesagten zum Vorliegen tatsächlicher Anhaltspunkte im Sinne der §§ 3, 4 BVerfSchG ergibt sich auch hier das Vorliegen selbiger im Sinne des Art. 36 Abs. 3 Satz 1 des Beschlusses des Rates 2007/533/JI vom 12. Juli 2007. Dabei versteht das Gericht den Terminus „konkrete Anhaltspunkte“ – auch und gerade in Ansehung der übrigen zitierten Textfassungen - wie „tatsächliche Anhaltspunkte“ in Art. 99 SDÜ, die ja auch konkret sein müssen. Zum Vorliegen einer von dem Betroffenen ausgehenden erheblichen Gefährdung oder anderer erheblicher Gefahren für die innere oder äußere Sicherheit des Staates nimmt das Gericht auf das oben Dargelegte Bezug. Auch die oben gemachten Ausführungen zum Vorliegen von tatsächlichen Anhaltspunkten für einen grenzüberschreitenden Verkehr sowie zur Verhältnismäßigkeit der Ausschreibungsmaßnahme gelten im vorliegenden Kontext sinngemäß. Damit lagen auch hinsichtlich des zweiten Zeitraumes sowohl die Voraussetzungen des § 17 Abs. 3 BVerfSchG i.V.m. §§ 3 und 4 BVerfSchG sowie des Art. 36 Abs. 3 Beschlusses des Rates 2007/533/JI vom 12. Juli 2007 vor. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 2 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, § 711 ZPO. Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1, § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO wegen der grundsätzlicher Bedeutung der Sache zuzulassen. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu. Die Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Sie muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Berufung ist innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils zu begründen. Die Begründung ist schriftlich oder als elektronisches Dokument nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV bei dem Oberverwaltungsgericht, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, sofern sie nicht zugleich mit der Einlegung der Berufung erfolgt; sie muss einen bestimmten Antrag und die im Einzelnen anzuführenden Gründe der Anfechtung (Berufungsgründe) enthalten. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Berufungsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 ,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.