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Urteil

13 K 6166/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1017.13K6166.23.00
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Tenor

Es wird festgestellt, dass die Übermittlungen personenbezogener Daten des Klägers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an den marokkanischen Geheimdienst DGST

a)      am 22. Mai 2020 mit dem Inhalt, dass Informationen darüber vorlägen, dass der Kläger regelmäßig zu seiner Ehefrau nach Irland reise und seit seiner Rückkehr nach Deutschland keinerlei relevante Informationen vorlägen sowie

b)      am 29. Juni 2020 mit dem Inhalt, dass keine relevanten Informationen zum Kläger vorlägen,

rechtswidrig gewesen sind.

Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.

Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar.

Entscheidungsgründe
Es wird festgestellt, dass die Übermittlungen personenbezogener Daten des Klägers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an den marokkanischen Geheimdienst DGST a) am 22. Mai 2020 mit dem Inhalt, dass Informationen darüber vorlägen, dass der Kläger regelmäßig zu seiner Ehefrau nach Irland reise und seit seiner Rückkehr nach Deutschland keinerlei relevante Informationen vorlägen sowie b) am 29. Juni 2020 mit dem Inhalt, dass keine relevanten Informationen zum Kläger vorlägen, rechtswidrig gewesen sind. Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages vorläufig vollstreckbar. Tatbestand: Der Kläger ist deutscher und marokkanischer Staatsangehöriger. Er wendet sich gegen zwei Übermittlungen personenbezogener Daten betreffend seine Person durch das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) an den marokkanischen Geheimdienst Direction Générale de la Surveillance du Territoire (DGST), nämlich am 22. Mai und 29. Juni 2020. Aufgrund einer Anfrage der DGST vom 15. Mai 2020 teilte das BfV dieser am 22. Mai 2020 mit, dem BfV lägen seit der Rückkehr des Klägers nach Deutschland keine relevanten Informationen über diesen vor. Soweit man wisse, reise der Kläger regelmäßig nach Irland, um seine Ehefrau zu besuchen. Über die irische Telefonnummer Tel01 habe man auch keine Informationen. Jede zusätzliche Information betreffend den Kläger, die die DGST dem BfV liefern könne, werde sehr geschätzt werden. Die Mitteilung enthielt einen kleingedruckten Passus, ausweislich dessen u.a. die Daten nicht als Grundlage oder Rechtfertigung für den Einsatz unangemessener Handlungen (z.B. Folter) gegenüber einer Person verwendet werden dürften. Auf eine weitere Anfrage der DGST vom 15. Juni 2020 teilte das BfV der DGST unter Bezugnahme auf die vorherige Übermittlung am 29. Juni 2020 mit, es liege keine neue relevante Information über den Kläger vor. Die Nachricht enthielt wiederum den oben genannten Passus zur Verwendung der übermittelten Daten. Unter dem 8. Dezember 2022 forderte der Kläger, der 2022 im Rahmen eines Auskunftsverfahrens Kenntnis von den Datenübermittlungen erlangt hatte, das BfV zur Abgabe einer Zusicherung auf, die Übermittlung seiner personenbezogenen Daten an ausländische Behörden, darunter insbesondere marokkanische Behörden und Nachrichtendienste wie die DGST, zu unterlassen. Das BfV lehnte die Abgabe der begehrten Unterlassungserklärung daraufhin unter dem 29. Dezember 2022 ab und teilte dem Kläger mit, Übermittlungen personenbezogener Daten an ausländische Stellen erfolgten, wenn die rechtlichen Voraussetzungen hierfür vorlägen. Unabhängig davon werde mitgeteilt, dass sämtliche vom BfV zum Kläger in Dateien und Akten gespeicherten Daten in ihrer Verarbeitung gemäß § 12 Abs. 2 Satz 2 und 3, § 13 Abs. 3 Satz 4 und 5 BVerfSchG eingeschränkt worden seien, da diese zur Aufgabenerfüllung nicht mehr erforderlich seien. Mit dem rechtskräftigen Abschluss des Verfahrens VG 13 K 6661/18 würden die gespeicherten Daten gelöscht und die Akte vernichtet. Am 20. September 2023 hat der Kläger zunächst einen isolierten PKH-Antrag gestellt und – nachdem das Gericht ihm mit Beschluss vom 16. Juli 2024 Prozesskostenhilfe bewilligt hatte – am 18. Juli 2024 Feststellungsklage erhoben. Er ist der Ansicht, die Datenübermittlungen seien rechtswidrig gewesen, da bereits im Zeitraum 2009 bis 2017 keinerlei Erkenntnisse vorgelegen hätten, die auf eine von ihm ausgehende Gefahrenlage hingewiesen hätten. Weitere Erkenntnisse, die die empfindlichen Datenweiterleitungen im Jahre 2020 hätten begründen können, hätten ebenso wenig vorgelegen. Immerhin seien zu diesem Zeitpunkt sämtliche Maßnahmen gegen ihn bereits beendet gewesen. Die Datenübermittlungen hätten darüber hinaus erhebliche Auswirkungen auf seine persönliche Sicherheit und seine Grundrechte gehabt; beinahe sei er einer weiteren rechtswidrigen Festnahme durch marokkanische Sicherheitsbehörden ausgesetzt gewesen. So habe er im August des Jahres 2020, als er von den Datenübermittlungen bis zur Auskunftserteilung im Jahre 2022 nichts geahnt habe, wie gewohnt zu seiner in Irland lebenden Frau fliegen wollen. Am 14. August 2020 sei er von einem Beamten des Staatsschutzes U. telefonisch kontaktiert worden; dieser habe ihm mitgeteilt, dass das Königreich Marokko am 13. August 2020 einen internationalen Haftbefehl gegen ihn erwirkt habe und er diesen Umstand beim Antritt des Fluges berücksichtigen möge. Der Beamte habe ihm zwar versichert, dass von einer Auslieferung oder Kooperation mit marokkanischen Behörden seitens der irischen Behörden nicht ausgegangen werden müsse. Er habe die Reise aber dennoch sofort abgebrochen und seither von sämtlichen weiteren Flugreisen außerhalb des Bundesgebiets abgesehen. In der Rückschau und vor dem Hintergrund der mit den Auskunftsbescheiden des BfV erlangten Informationen hege er den Verdacht, dass die Erwirkung des internationalen Haftbefehls sowie die Bestrebungen des Königreichs Marokko, seiner anlässlich einer seiner regelmäßigen Flugreisen habhaft zu werden, unmittelbar auf das Wirken des BfV bzw. die bewussten Datenübermittlungen zurückgingen. Die Voraussetzungen des § 19 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG a.F. hätten nicht vorgelegen. Zwar falle die Kommunikation mit ausländischen Sicherheitsbehörden (auch) in den Aufgabenbereich des BfV als (Inlands-)Nachrichtendienst. Gleichwohl sei eine konkrete Aufgabe, die durch die Übermittlung insbesondere der Information über die Flugbewegungen des Klägers hätte erfüllt werden sollen, nicht ersichtlich. Dass trotz fehlender Befassung mit dem Kläger eine Datenübermittlung über diesen eine Erfüllung der Aufgaben des BfV darstellen solle, erschließe sich nicht. Ferner sei die „Erforderlichkeit“ zur Aufgabenerfüllung mit Blick auf die weitere Alternative, die Erforderlichkeit zur Wahrung „erheblicher Sicherheitsinteressen“, schon aus systematischen Gründen restriktiv auszulegen. Dass erhebliche Sicherheitsinteressen der DGST in Rede gestanden hätten, sei nicht substantiiert dargelegt worden. Vielmehr sei schon nicht von einer ausreichend konkretisierten Anfrage der ausländischen Stelle auszugehen; diese habe dem BfV gänzlich unplausibel erscheinen müssen, da es gewusst habe, dass der Kläger zu Unrecht in Marokko strafrechtlich verfolgt worden sei. Auch habe keine Zuständigkeit des BfV bestanden, da die Zielrichtung des Ersuchens in die Kategorie der Strafverfolgung gefallen sei. Zudem müsse die als Ermächtigungsgrundlage herangezogene Norm verfassungsgemäß – insbesondere im Lichte der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17 - zum Bayerischen Verfassungsschutzgesetz, die zur Neuregelung in § 25a BVerfSchG n.F. geführt habe - ausgelegt werden. Das BfV habe um die fragwürdigen Menschenrechtsstandards in Marokko gewusst. Insoweit könne sie sich auch nicht durch die den Auskünften hinzugefügten Hinweisen exkulpieren. Ebenso wenig führten die Behauptungen des BfV, was den marokkanischen Behörden darüber hinaus nicht mitgeteilt worden sei und dass die Datenübermittlung zum Schutze des Klägers erfolgt sei, zur Rechtmäßigkeit der Datenübermittlungen. Im Übrigen gebe es in Irland ohnehin nur fünf Flughäfen; eine genaue Lokalisierung des Klägers sei damit unschwer möglich gewesen. Soweit das BfV auf eine Pressemitteilung aus dem Jahre 2017 verweise, besage eine solche nichts über regelmäßige Flugbewegungen im Jahre 2020. Vor allem aber stelle sich die Anschlussfrage, warum in einem solchen unterstellten Fall – der Empfänger solle bereits über die gegenständliche Information verfügt haben – ein grundrechtsintensiver behördlicher Eingriff in Form der Datenübermittlung überhaupt erforderlich und damit rechtmäßig gewesen sein sollte. Für einen Informationsaustausch ergebe sich kein Mehrwert. Einzige Folge sei, dass die – nur unterstellt – öffentlich zugängliche Information im staatlichen Gewande und damit als aus verlässlicher Quelle stammend präsentiert werde. Auch seien die Übermittlungen nach den Grundsätzen der hypothetischen Datenneuerhebung rechtswidrig gewesen. Im Übrigen enthalte der Verwaltungsvorgang keinerlei Hinweise auf eine sachgerechte Vorabprüfung im Sinne des § 19 Abs. 3 BVerfSchG a.F. sowie eine behauptete Ermessensbetätigung mit Blick auf die getätigten Datenübermittlungen. Jedenfalls sei ein der Behörde etwa eröffnetes Ermessen mit Blick auf die erhebliche Gefährdung des Klägers und seiner Familienangehörigen auf Null im Sinne einer Auskunftsverweigerung reduziert gewesen. Ferner habe der Versagungsgrund des § 23 Nr. 1 BVerfSchG a.F. eingegriffen. Endlich seien die von Bundespolizei erlangten Informationen über die Reisebewegungen des Klägers auf rechtswidrige Weise erlangt worden. Der Kläger beantragt, festzustellen, dass die Übermittlungen personenbezogener Daten des Klägers durch das Bundesamt für Verfassungsschutz an den marokkanischen Geheimdienst DGST c) am 22. Mai 2020 mit dem Inhalt, dass Informationen darüber vorlägen, dass der Kläger regelmäßig zu seiner Ehefrau nach Irland reise und seit seiner Rückkehr nach Deutschland keinerlei relevante Informationen vorlägen sowie d) am 29. Juni 2020 mit dem Inhalt, dass keine relevanten Informationen zum Kläger vorlägen, rechtswidrig gewesen sind. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie ist der Ansicht, die personenbezogenen Daten hätten nach § 19 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG a.F. übermittelt werden dürfen, da die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich gewesen sei. Auch die übrigen Anforderungen des § 19 Abs. 3 BVerfSchG a.F. hätten vorgelegen. Insbesondere habe das BfV in beiden Schreiben an die DGST darauf hingewiesen, dass die DGST die mitgeteilten Informationen nur für den Zweck verwenden dürfe, zu dem sie übermittelt worden seien. Des Weiteren habe sich das BfV das Recht vorbehalten, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Ferner hätten die Schreiben einen Passus enthalten, demzufolge die Daten nicht als Grundlage oder Rechtfertigung für den Einsatz unangemessener Handlungen (z.B. Folter) gegenüber einer Person verwendet werden dürften. § 19 Abs. 3 BVerfSchG a.F. habe die Datenübermittlung in das pflichtgemäße Ermessen des BfV gestellt und eine spezielle Güterabwägung zwischen den schutzwürdigen Interessen des Betroffenen und den Belangen der Bundesrepublik Deutschland verlangt. Zu den Belangen der Bundesrepublik Deutschland gehöre auch ein funktionsfähiger nachrichtendienstlicher Informationsaustausch mit bestimmten Staaten, der Voraussetzung dafür sei, dass das BfV von dort mit den für seine Inlandsaufgaben notwendigen Nachrichten beliefert werde. Im Rahmen der Güterabwägung werde unter anderem das Interesse der anfragenden ausländischen Stelle sowie die rechtlich geschützten Interessen und Rechtsgüter der Betroffenen, wozu auch mögliche Entlastungsinteressen zählten, berücksichtigt. Das BfV habe reaktiv auf zwei Anfragen der DGST, die wegen der third-party-rule nicht vorgelegt werden könnten, geantwortet, um damit die mit den Anfragen zum Ausdruck gebrachten erheblichen Sicherheitsinteressen der DGST zu wahren, § 19 Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 BVerfSchG a.F. Die Erkenntnisanfragen der DGST, wonach der Kläger extremistischen Bestrebungen nachgehe, habe das BfV auch nicht für unplausibel halten müssen. Wenngleich der Kläger zum Zeitpunkt der Anfragen nicht mehr im SIS ausgeschrieben gewesen sei, sei es zu diesem Zeitpunkt nicht gänzlich unplausibel gewesen, dass andere Staaten wie das Königreich Marokko weiterhin von einer extremistischen Gefährdung durch den Kläger hätten ausgehen dürfen. Inhalt der ersten Antwort des BfV vom 22. Mai 2020 sei gewesen, dass dem BfV zum Kläger nach dessen Rückkehr nach Deutschland keine relevanten Informationen vorlägen. Gleichzeitig sei mitgeteilt worden, dass dem BfV Informationen dahingehend vorlägen, dass der Kläger regelmäßig zu seiner Frau nach Irland reise. Der Name der Frau des Klägers oder eine konkretere Ortsangabe als Irland seien nicht genannt worden. In der seitens des BfV vor dieser Mitteilung vorgenommenen Güterabwägung habe sich das für die erteilte Auskunft sprechende Entlastungsinteresse des Klägers in der Abwägung durchgesetzt. Die zusätzliche Aussage zu innereuropäischen Reisen des Klägers habe bezweckt, marokkanische Verdachtsmomente betreffend extremistische Aktivitäten des Klägers außerhalb Marokkos zu entkräften. Es habe zum Ausdruck gebracht werden sollen, dass das BfV zum Kläger nach dessen Rückkehr nach Deutschland im Februar 2017 keine neuen Erkenntnisse gewonnen habe, die für sich genommen Rückschlüsse auf ein gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung gerichtetes Tätigwerden im Sinne der Anfragen zugelassen hätten. Der Kläger habe schlichtweg seine Frau innerhalb Europas aus wahrscheinlich familiären Gründen besucht. Die bei der DGST vorhandenen Verdachtsmomente seien auch im Kontext der strafrechtlichen Verurteilung des Klägers in Marokko im Jahr 2010 zu beurteilen gewesen. Bei dieser Beurteilung habe das BfV die Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit des seinerzeitigen marokkanischen Strafverfahrens berücksichtigt. Zudem sei dem BfV daran gelegen gewesen, den nachrichtendienstlichen Informationsaustausch mit der DGST in einer Art und Weise zu bewahren, die mit dem Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers und dem Schutz seiner Familie in einem angemessenen Verhältnis stehe. Soweit der DGST mitgeteilt worden sei, dass keine relevanten Informationen zum Kläger nach dessen Rückkehr nach Deutschland vorlägen, sei die Intensität des mit dieser Mitteilung verbundenen Eingriffs in die informationelle Selbstbestimmung des Klägers als gering bewertet worden. Zugleich habe das BfV die Möglichkeit, der mit dieser Mitteilung einhergehenden Entlastung des Klägers und die Entkräftung der mit der Anfrage zum Ausdruck gebrachten Verdachtsmomente der DGST als gewichtiger erachtet. Die Information über regelmäßige Besuche des Klägers bei seiner Frau in Irland sei nicht als derart schützenswert bewertet worden, als dass ein der Übermittlung entgegenstehendes Vertraulichkeitsinteresse das Entlastungsinteresse überwogen hätte. Nach seinerzeitiger Erkenntnislage des BfV habe die Übermittlung dieser Informationen zu keiner Gefährdung der Frau des Klägers geführt. Ferner sei seitens des BfV vor der Übermittlung geprüft worden, dass der Übermittlung kein Verbot nach § 23 BVerfSchG a.F. entgegenstehe. Insoweit sei neben den o.g. Erwägungen betreffend die Intensität des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung des Klägers berücksichtigt worden, dass er die Information, wonach er regelmäßig seine Ehefrau in Irland besuche, von sich aus der Bundespolizei mitgeteilt habe. Für das zweite Schreiben vom 29. Juni 2020 gelte sinngemäß dasselbe. Soweit der Kläger auf eine Entscheidung des Ausschusses der Vereinten Nationen vom 22. Juli 2022 verweise bzw. darauf, dass das Königreich Marokko wegen der Folterung des Klägers im dortigen Strafverfahrens verurteilt worden sei, sei festzuhalten, dass die genannte Entscheidung erst zwei Jahre nach den beiden Erkenntnisanfragen der DGST ergangen sei und somit vom BfV nicht zum Zeitpunkt der beiden Erkenntnisanfragen der DGST habe berücksichtigt werden können. Die beiden Mitteilungsschreiben des BfV seien zudem weder Voraussetzung für die Beantragung der sog. „red notice“ seitens des Königreichs Marokko gewesen noch hätten sie diese Beantragung rechtlich erleichtert. Die beantragte weltweite Fahndung nach dem Kläger („red notice“) hätte auch ohne die beiden Mitteilungsschreiben des BfV erfolgen können, da es für die Beantragung der weltweit geltenden „red notice“ nicht darauf ankomme, wo sich der Beschuldigte aufhalte. Die Rechtmäßigkeit der beiden Mitteilungsschreiben sei auch nicht im Lichte der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts - Az. 1 BvR 1619/17 - zu bewerten; diese entfalte auch keine mittelbaren Auswirkungen. Hier gehe es – anders als in dem angesprochenen Urteil - nicht um Erkenntnisse, die mit nachrichtendienstlichen Mitteln erlangt worden seien, sondern um solche, die dem BfV von der Bundespolizei mitgeteilt worden seien, die wiederum den Kläger befragt habe. Ebenso wenig greife der Grundsatz der hypothetischen Neuerhebung ein, der gleichfalls nur Anwendung finde auf mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobene Daten. Im Übrigen wäre bei einer Informationsverweigerung für den Empfänger offengeblieben, ob dem BfV relevante – also sicherheits- bzw. extremismusbezogene – Informationen vorgelegen hätten oder nicht. Es wäre eine ambivalente Wirkung geblieben, die zulasten des Klägers gegangen wäre. Die vom BfV dementsprechend stattdessen gemachte Mitteilung habe damit verglichen einen eindeutigen, die Interessen des Klägers weniger beeinträchtigenden Inhalt. Mit ihr sei erklärt worden, dass keine belastenden Informationen vorlägen. Was die Reisen des Klägers nach Irland angehe, sei darauf zu verweisen, dass in einer Veranstaltungsankündigung 2017 über den Kläger ausgeführt worden sei, dass er regelmäßig zu seiner seit 2010 in Irland lebenden Familie reise. Das BfV sei deshalb davon ausgegangen, dass der DGST die Irlandaufenthalte des Klägers ohnehin bekannt gewesen seien. Die Mitteilung an die DGST mit dem Inhalt, man gehe davon aus, der Kläger besuche seine Frau, habe danach für die DGST nur die neue Information enthalten, dass aus Sicht des BfV die Irlandreisen keinen Sicherheits- oder Extremismusbezug gehabt hätten. Daraus werde der nur entlastende Gehalt der entsprechenden Mitteilung ersichtlich. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten – auch im Verfahren 13 K 6661/18 - sowie denjenigen der Verwaltungsvorgänge der BfV. Entscheidungsgründe: Die Klage ist zulässig und begründet. Sie ist zunächst als allgemeine Feststellungsklage gemäß § 43 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) gerichtet auf die Feststellung der Rechtswidrigkeit der getätigten Datenübermittlungen zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich aus der Rechtsfigur des sich typischerweise kurzfristig erledigenden erheblichen Grundrechtseingriffs, vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 24. April 2024 – 6 C 2.22 ‑, juris, ins. Rdn. 20 ff.; Marsch in: Schoch/Schneider, Verwaltungsrecht, Stand: Januar 2024, § 43 VwGO Rdn. 35, Möstl in: BeckOK VwGO, Stand: 1. Juli 2024, § 43 VwGO Rdn. 25. Die Klage ist auch begründet; die Datenübermittlungen des BfV an die DGST am 22. Mai und 29. Juni 2020 waren rechtswidrig. § 19 Abs. 3 des Gesetzes über die Zusammenarbeit des Bundes und der Länder in Angelegenheiten des Verfassungsschutzes und über das Bundesamt für Verfassungsschutz - Bundesverfassungsschutzgesetz – (BVerfSchG) a.F. in der hier anwendbaren bis zum 26. Juni 2020 bzw. 29. Dezember 2023 gültigen Fassung lautete: 1 Das Bundesamt für Verfassungsschutz darf personenbezogene Daten an ausländische öffentliche Stellen sowie an über- und zwischenstaatliche Stellen übermitteln, wenn die Übermittlung zur Erfüllung seiner Aufgaben oder zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich ist. 2 Die Übermittlung unterbleibt, wenn auswärtige Belange der Bundesrepublik Deutschland oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffenen entgegenstehen. 3 Die Übermittlung ist aktenkundig zu machen. 4 Der Empfänger ist darauf hinzuweisen, dass die übermittelten Daten nur zu dem Zweck verwendet werden dürfen, zu dem sie ihm übermittelt wurden, und das Bundesamt für Verfassungsschutz sich vorbehält, um Auskunft über die vorgenommene Verwendung der Daten zu bitten. Die Vorschrift stellte die Übermittlung ins pflichtgemäße Ermessen des BfV. Bei der zu treffenden Abwägungsentscheidung waren das öffentliche Interesse und die Einzelinteressen des Betroffenen gegeneinander abzuwägen, vgl. Droste, Handbuch des Verfassungsschutzrechts, 1. Auflage 2007, Seite 517. Ausweislich des schriftsätzlichen Vortrages des BfV, es habe auf zwei Anfragen der DGST geantwortet, um damit die mit den Anfragen zum Ausdruck gebrachten erheblichen Sicherheitsinteressen der DGST zu wahren, ist es nach der 2. Alternative des § 19 Abs. 3 Satz 1 BVerfSchG a.F. (zur Wahrung erheblicher Sicherheitsinteressen des Empfängers erforderlich) tätig geworden. Erste Bedingung für die einer Übermittlung auf Ersuchen vorgängige Ermessensentscheidung des BfV ist eine in ausreichendem Maße bestimmte Anfrage seitens der ausländischen Stelle. Mangels eigener Überprüfungsmöglichkeiten sind die darin angeführten Tatsachen als wahr zu unterstellen, es sei denn, es bestünden entgegengesetzte Kenntnisse oder der behauptete Geschehensablauf wäre als gänzlich unplausibel anzusehen, vgl. Bock in: Schenke/Graulich/Ruthig, Sicherheitsrecht des Bundes, 2. Auflage 2019, § 19 BVerfSchG Rdn. 29. Bei der Ermessensausübung, die sowohl einer Entscheidung über ein Ersuchen auf Übermittlung als auch einer Entscheidung über eine Übermittlung aus eigener Initiative vorauszugehen hatte, waren einerseits die nachrichtendienstlichen Aufgaben der Berichterstattung sowie die damit verbundenen Geheimhaltungsinteressen (Quellenschutz), das Interesse der anfragenden ausländischen Stelle, die Gegenseitigkeit des informationellen Austausches sowie nicht zuletzt die Förderung der öffentlichen Sicherheit und die damit verbundene Unterstützung der Arbeit der dafür zuständigen Behörden zu berücksichtigen; andererseits waren als abwägungsrelevante Interessen die Wahrung der auswärtigen Belange der Bundesrepublik Deutschland sowie die rechtlich geschützten Interessen und Rechtsgüter Betroffener (Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts und der Privatsphäre, mögliches Entlastungsinteresse) einzustellen, vgl. Bock a.a.O., § 19 BVerfSchG Rdn. 30. Worin genau erhebliche Sicherheitsinteressen Marokkos gelegen haben könnten, ist dem Gericht nicht bekannt; die entsprechenden Anfragen sind vom BfV wegen der third-party-rule nicht vorgelegt worden. Angesichts des Umstandes, dass das BfV seit Juli 2018 keine eigenen Maßnahmen gegen den Kläger mehr ergriffen hat, sondern selbst die Ausschreibung im SIS mit Verfügung vom 30. Juli 2018 beendet hat, erscheint bereits die Plausibilität der Anfrage zweifelhaft, zumal auch vom BfV sonst nicht näher substantiiert wird, worin etwaige erhebliche Sicherheitsinteressen Marokkos gelegen haben können. Selbst wenn man aber die unbekannten Anfragen als ausreichend ansähe, stand hier der Übermittlung § 23 Nr. 1 BVerfSchG a.F. entgegen. Nach § 23 Nr. 1 BVerfSchG a.F. unterblieb die Übermittlung u.a. nach § 19 Abs. 3 BVerfSchG wenn für die übermittelnde Stelle erkennbar war, dass unter Berücksichtigung der Art der Informationen und ihrer Erhebung die schutzwürdigen Interessen des Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwogen. Für die eine Übermittlung beabsichtigende Stelle musste erkennbar sein, dass die schutzwürdigen Belange eines Betroffenen das Allgemeininteresse an der Übermittlung überwogen; in der Konsequenz stand dann der Übermittlung ein gesetzliches Verbot entgegen (Nr. 1). Erkennbar ist eine Sach- und Rechtslage dann, wenn die für die Bewertung erheblichen Tatsachen deutlich wahrnehmbar sind. Als schutzwürdige Belange von Betroffenen kommen zentral die Tiefe und die Art des Eingriffs in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung in Betracht: Mit welchen Mitteln sind aus welchem Bereich stammende Daten erhoben worden?, vgl. Bock, a.a.O. § 23 BVerfSchG Rdn. 3ff., Droste, a.a.O., Seite 553. Schon nach dem hier anwendbarem Recht waren Übermittlungen an Staaten, die bei der Gefahrenabwehr oder der Strafverfolgung nicht die Gewährleistungen eines freiheitlichen Rechtsstaates boten nur in Ausnahmefällen wie zum Zwecke der Spionageabwehr oder der Terrorismusbekämpfung zulässig. Insbesondere durfte durch die Auskunft die Gefahr einer rechtsstaatswidrigen Behandlung des Betroffenen oder eines Dritten nicht erhöht werden, vgl. Droste, a.a.O. S. 529. Das Bundesverfassungsgericht hat - allerdings zu mit nachrichtendienstlichen Mitteln erhobenen Daten – entschieden, eine Übermittlung von Daten ins Ausland setze einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit den übermittelten Informationen im Empfängerstaat und eine entsprechende Vergewisserung voraus, BVerfG, Urteil vom 26. April 2022 – 1 BvR 1619/17 -, juris Rdn. 260ff. In Umsetzung dieser Rechtsprechung hat der hier noch anwendbare § 19 Abs. 3 BVerfSchG a.F. eine die Vorgaben des Bundesverfassungsgerichts überwiegend wörtlich übernehmende Neuregelung in § 25a BVerfSchG n.F. erfahren. Das Bundesverfassungsgericht hat ausgeführt, besondere Bedeutung komme der Einhaltung elementarer Menschenrechtsgewährleistungen beim Umgang mit den übermittelten Daten im Empfängerstaat zu. Hinsichtlich der Besorgnis etwaiger Menschenrechtsverletzungen durch die Nutzung der Daten im Empfängerstaat müsse insbesondere gewährleistet erscheinen, dass sie dort weder zu politischer Verfolgung noch unmenschlicher oder erniedrigender Bestrafung oder Behandlung verwendet würden (vgl. Art. 16a Abs. 3 GG ), BVerfG a.a.O. Rdn. 268. Die Übermittlung personenbezogener Daten ins Ausland setze auch eine entsprechende Vergewisserung über einen datenschutzrechtlich angemessenen und mit elementaren Menschenrechtsgewährleistungen vereinbaren Umgang mit den übermittelten Daten im Empfängerstaat seitens des deutschen Staates voraus, BVerfG a.a.O. Rdn. 269 unter Verweis u.a. auf BVerfG, Urteil vom 20. April 2016 – 1 BvR 966/09, 1 BvR 1140/09 -, juris Rdn. 336ff. Hiernach muss die Gewährleistung des geforderten Schutzniveaus im Empfängerstaat nicht für jeden Fall einzeln geprüft und durch völkerrechtlich verbindliche Einzelzusagen abgesichert werden. Der Gesetzgeber kann diesbezüglich auch eine generalisierende tatsächliche Einschätzung der Sach- und Rechtslage der Empfängerstaaten durch das Bundeskriminalamt ausreichen lassen. Diese kann so lange Geltung beanspruchen, wie sie nicht durch entgegenstehende Tatsachen in besonders gelagerten Fällen erschüttert wird. Lassen sich Entscheidungen mit Blick auf einen Empfängerstaat nicht auf solche Beurteilungen stützen, bedarf es aber einer mit Tatsachen unterlegten Einzelfallprüfung, aus der sich ergibt, dass die Beachtung jedenfalls der grundlegenden Anforderungen an den Umgang mit Daten hinreichend gewährleistet ist. Erforderlichenfalls können und müssen verbindliche Einzelgarantien abgegeben werden. Grundsätzlich ist eine verbindliche Zusicherung geeignet, etwaige Bedenken hinsichtlich der Zulässigkeit der Datenübermittlung auszuräumen, sofern nicht im Einzelfall zu erwarten ist, dass die Zusicherung nicht eingehalten wird. Die Vergewisserung über das geforderte Schutzniveau - sei es generalisiert, sei es im Einzelfall - ist eine nicht der freien politischen Disposition unterliegende Entscheidung deutscher Stellen. Sie hat sich auf gehaltvolle wie realitätsbezogene Informationen zu stützen und muss regelmäßig aktualisiert werden. Ihre Gründe müssen nachvollziehbar dokumentiert werden. Die Entscheidung muss durch die Datenschutzbeauftragten überprüfbar sein und einer gerichtlichen Kontrolle zugeführt werden können. In Anwendung dieser Kriterien war zunächst die Mitteilung, der Kläger reise häufig nach Irland, um seine Frau zu besuchen, rechtswidrig. Zwar ist diese Information nicht durch den Einsatz nachrichtendienstlicher Mittel erhoben worden, sondern durch eine bundespolizeiliche Befragung, sodass mithin keine schwere Eingriffsintensität zu verzeichnen ist, jedoch greift dennoch § 23 Nr. 1 BVerfSchG a.F. ein. Denn in einem allgemein zugänglichen – und damit für das BfV deutlich wahrnehmbaren - Public Statement vom 00.00.2011 von V. wird davon berichtet, die Familie des Klägers habe angegeben, dieser sei mehrfach von den Gefängniswärtern im K. Gefängnis geschlagen und getreten worden, wo er zwischen dem 00. und 00. Mai 2011 inhaftiert gewesen sei. Seine Hände und Füße seien gefesselt gewesen, während er auf dem Boden gelegen habe. Er sei in einem komatösen Zustand ins Krankenhaus nach W. gebracht worden. Ein Rechtsanwalt und ein Konsularbeamter des Deutschen Konsulats hätten den Kläger zwischen dem00. Mai und dem 0. Juni 2011 im P. Gefängnis besucht. Der Rechtsanwalt habe ausgesagt, der Kläger habe Narben an den Händen als Folge von Folter oder anderer Misshandlung gehabt. In der Entscheidung der Kommission für die Kontrolle der S.-Akten vom 00.00.2021 wird eine Stellungnahme der J. (...) vom 00.00. 2012 in Auszügen wiedergegeben. Dieser zu Folge enthalten Berichte der deutschen Konsularbeamten Foltervorwürfe bzw. bestätigen diese die Foltervorwürfe des Klägers. Damit war aber auch schon 2020 für das BfV erkennbar, dass der Kläger in Marokko bereits gefoltert worden war, mag die Entscheidung der Vereinten Nationen, in der Marokko wegen Folter des Klägers verurteilt worden ist, erst am 22. Juli 2022 ergangen sein. Irgendeine Erkenntnis geschweige denn Zusicherung darüber, dass das nicht wieder geschehen würde, wenn man des seit seiner Freilassung gegen die marokkanische Regierung bloggenden Kläger nochmals habhaft würde, ist nicht ersichtlich. Dass der – nicht etwa vor der Übermittlung, sondern mit der Übermittlung - nicht konkret auf den Kläger bezogene Verweis darauf, dass die Daten nicht als Grundlage oder Rechtfertigung für den Einsatz unangemessener Handlungen (z.B. Folter) gegenüber einer Person verwendet werden dürften, als Allgemeinplatz nicht geeignet war, eine erneute menschenrechtswidrige Behandlung des Klägers in Marokkos zu verhindern, bedarf keiner Darlegung. Damit überwogen im speziellen Einzelfall des Klägers vor dem Hintergrund von dessen besonderem, durch Folter seitens des Königreichs Marokko vorgeprägten Schicksal die schutzwürdigen Interessen des betroffenen Klägers das Allgemeininteresse (insbesondere auch das Interesse an einem funktionsfähigen nachrichtendienstlichen Informationsaustausch mit Marokko) an der Übermittlung. Dies gilt auch in Ansehung zunächst des Umstandes, dass in einer im Internet abrufbaren Veranstaltungsankündigung aus dem Jahre 0000 von Reisen des Klägers nach Irland bereits die Rede gewesen sein mag. Denn das mögliche Bekanntsein dieser Tatsache bei der DGST besagte schon nichts für Reiseaktivitäten des Klägers im Jahre 0000. Zu einer abweichenden Sichtweise führt auch nicht die – im Verwaltungsvorgang nirgends dokumentierte, vgl. zu diesem Erfordernis, Droste, a.a.O., Seite 530 - angeblich vorgenommene Güterabwägung dahin, dem Entlastungsinteresse des Klägers sei das Übergewicht eingeräumt worden bzw. es hätten lediglich marokkanische Verdachtsmomente betreffend extremistische Aktivitäten des Klägers außerhalb Marokkos entkräftet werden sollen. Dass ein Entlastungsinteresse des Klägers im Vordergrund gestanden haben soll, ist angesichts der Umstandes, dass in der Auskunft vom 22. Mai 2020 auch angeführt wird, man wisse über eine bestimmte irische Telefonnummer nichts sowie – vor allem – des Zusatzes, jegliche zusätzliche Information, die die DGST über den Kläger beisteuern könne, werde sehr geschätzt werden, nicht überzeugend. Auch die mit der Auskunft vom 22. Mai 2020 erfolgte „Negativmeldung“, es lägen keine relevanten Informationen über den Kläger vor, war rechtswidrig. Denn jedenfalls liegt darin - insbesondere in Kombination mit dem Zusatz, jegliche zusätzliche Information, die die DGST über den Kläger beisteuern könne, werde sehr geschätzt werden – die Information, man habe den Kläger weiterhin „auf dem Schirm“ und habe gewissermaßen nur zurzeit keine neuen Informationen. Dasselbe gilt für die in engem zeitlichen Zusammenhang erfolgte, die Auskunft vom 22. Mai 2020 in Bezug nehmende und daher mit dieser im Kontext zu bewertenden Mitteilung vom 29. Juni 2020, es liege keine neue relevante Information über den Kläger vor. Soweit die Datenübermittlungen auf Grundlage des § 19 Abs. 3 Satz 1, 1. Alternative BVerfSchG a.F. erfolgt sein sollten, gelten die obigen Ausführungen zum Vorliegen des Übermittlungsverbots nach § 23 Nr. 1 BVerfSchG a.F. entsprechend. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 1 Satz 1 VwGO i.V.m. § 709 der Zivilprozessordnung (ZPO). Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Ferner ergeht ohne Mitwirkung der ehrenamtlichen Richterinnen der Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,-- € festgesetzt. Gründe Der festgesetzte Streitwert entspricht dem gesetzlichen Auffangstreitwert (§ 52 Abs. 2 GKG). Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200,-- € übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.