Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache übereinstimmend für erledigt erklärt haben, wird das Verfahren eingestellt. Die Ziffern 1, 3 und 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2021 werden aufgehoben, soweit sie die Klägerin zu 3) betreffen. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin zu 3) die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Kläger zu zwei Dritteln und die Beklagte zu einem Drittel. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Die Kläger sind nigerianische Staatsangehörige, vom Volk der Igbo und Christen. Die Klägerin zu 1) ist die Mutter des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3). Die Kläger haben keinen Kontakt mehr zum Vater des Klägers zu 2) und der Klägerin zu 3). Die Klägerin reiste nach eigenen Angaben etwa im Juni 2007 aus Nigeria aus und gelangte über Niger und Libyen etwa im August 2007 nach Italien. Während der Zeit in Italien kam im August 2008 der Kläger zu 2) und im Juli 2010 die Klägerin zu 3) zur Welt. Im Januar 2017 reisten die Kläger nach Deutschland ein und stellten am 23.01.2017 einen Asylantrag. Im Rahmen ihrer persönlichen Anhörung beim Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (im Folgenden: Bundesamt) am gleichen Tag gab die Klägerin zu 1) im Wesentlichen an: Sie habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Bei einer Rückkehr befürchte sie, keine Hilfe zu erhalten. Das Leben im Dorf bei ihren Eltern sei nichts für sie. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf das zugehörige Anhörungsprotokoll Bezug genommen (Bl. 47 ff. d. BA 2). Mit Schreiben vom 26.09.2019 teilte das italienische Innenministerium auf ein Informationsersuchen des Bundesamts mit, der Klägerin zu 1) sei in Italien der subsidiäre Schutz zuerkannt und eine entsprechende Aufenthaltserlaubnis erteilt worden, die am 08.09.2019 abgelaufen sei. Danach sei ihr eine Aufenthaltserlaubnis zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit erteilt worden, die am 08.09.2021 ablaufe. Mit Bescheid vom 13.07.2021 lehnte die Beklagte den Asylantrag der Kläger als offensichtlich unbegründet ab. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Es sei trotz des in Italien zuerkannten subsidiären Schutzes eine Entscheidung im nationalen Verfahren im Rahmen eines Asylerstverfahrens zu treffen, weil die italienischen Behörden auf mehrfache Anfrage keine näheren Angaben zum Schutzstatus gemacht hätten und die entsprechenden bilateralen Rücküberstellungsfristen zwischenzeitlich verstrichen seien. Die Asylanträge seien jedoch unbegründet. Die Klägerin zu 1) habe unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass sie Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen und für sich und ihre nachgeborenen Kinder in Europa eine bessere Zukunft erhofft habe. Auch sonst ließen sich dem Vorbringen nicht die geringsten asylrelevanten Anhaltspunkte entnehmen. Zudem liege ein Abschiebungsverbot nicht vor. Bei der Klägerin zu 1) handle es sich um eine gesunde und grundsätzlich erwerbsfähige Frau mittleren Alters, die aufgrund ihrer Biografie über eine breit gefächerte Lebenserfahrung verfügen dürfte. Sie habe es bis zu ihrer Ausreise aus Nigeria, während ihrer Flucht sowie nach ihrer Ankunft in Italien verstanden, zunächst nur den eigenen und dann auch zusätzlich den Lebensunterhalt ihrer Kinder sicherzustellen. Es bestünden keine Anhaltspunkte für die Annahme, es werde ihr nicht gelingen, für sich und ihre Kinder erneut den Lebensunterhalt zu sichern. Außerdem verfüge sie über Familienanschluss. Wegen der weiteren Einzelheiten wird ergänzend auf den Ablehnungsbescheid vom 13.07.2021 Bezug genommen (Bl. 291 ff. d. BA 2). Diesen gab die Beklagte am 15.07.2021 als Einschreiben zur Post. Die Kläger haben am 23.07.2021 Klage erhoben. Am 00.00.2022 wurde eine weitere Tochter der Klägerin zu 1), Q. M., geboren. Mit Bescheid vom 10.08.2023 erkannte die Beklagte diese Tochter als Asylberechtigte an und sie erkannte ihr die Flüchtlingseigenschaft zu. Die Kläger bringen im Wesentlichen vor: Die Beklagte habe die wahren Fluchtgründe der Klägerin zu 1) nicht berücksichtigt, die diese im Jahr 2014 bei ihrem damaligen Rechtsanwalt W. aus N. geschildert habe. Diese Gründe hätten sie mit Schreiben vom 11.09.2017 gegenüber dem Bundesamt dargelegt. Demnach sei die Klägerin zu 1) vor einem Religionskrieg geflüchtet, der zwischen Muslimen und Christen geherrscht habe. Im Dorf hätten immer wieder Hütten gebrannt. Die Klägerin zu 1) habe damals einen kleinen Sohn gehabt. Als die Muslime das Haus überfallen hätten, hätten sie den sofort in den nahen Wald geflüchteten Vater nicht gefunden und stattdessen die Hütte mit der Klägerin zu 1) und ihrem drei Monate alten Kind angezündet. Die Klägerin zu 1) habe eine große offene Brandwunde am Rücken erlitten. Ihr Kind sei verstorben. Daraufhin sei die Klägerin zu 1) mit ihrem Ehemann aus Nigeria geflohen. Der Ablehnungsbescheid sei insoweit auch formell rechtswidrig. Obwohl die Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung nur von wirtschaftlichen Gründen gesprochen habe, habe die Beklagte danach von der wahren Fluchtgeschichte erfahren. Vor diesem Hintergrund hätte die Beklagte im Rahmen ihrer Amtsermittlungspflicht die Klägerin zu 1) noch einmal anhören müssen. Soweit die Beklagte von wirtschaftlichen Gründen für die Ausreise aus Nigeria ausgehe, stelle sich zudem die Frage, warum der Klägerin zu 1) in Italien der subsidiäre Schutz zuerkannt worden sei. Nach der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenüber der jüngsten Tochter der Klägerin zu 1) dürften ferner die Voraussetzungen für ein Eltern- bzw. Geschwisterasyl nach § 26 Abs. 3 AsylG erfüllt sein. Diese Regelungen fänden auch dann Anwendung, wenn die Flüchtlingseigenschaft einem nach der Einreise der Eltern in Deutschland geborenen Kind zuerkannt werde. Die Kläger haben zunächst sinngemäß beantragt, die Beklagte unter Aufhebung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2021 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass für sie in Bezug auf Nigeria Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Mit Bescheid vom 04.10.2023 hat die Beklagte die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 sowie das Einreise- und Aufenthaltsverbot in Ziffer 6 des angegriffenen Ablehnungsbescheids aufgehoben. Daraufhin haben die Kläger den Rechtsstreit in Bezug auf die genannten Ziffern mit Schriftsatz vom 13.10.2023 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Dieser Schriftsatz ist der Beklagten am 18.10.2023 mit der Bitte um eine Stellungnahme zu der Frage zugestellt worden, ob sie sich der teilweisen Erledigungserklärung anschließt. Die Beklagte ist dabei darauf hingewiesen worden, dass sich der Rechtsstreit in der Hauptsache auch dann teilweise erledigt, wenn sie nicht innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung widerspricht. Ein solcher Widerspruch ist im Folgenden nicht eingegangen. Die Kläger beantragen nunmehr, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 bis 4 des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 13.07.2021 zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und ihnen die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihnen subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise, festzustellen, dass für sie in Bezug auf Nigeria Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 AufenthG vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie nimmt im Wesentlichen Bezug auf die Begründung zu dem angegriffenen Ablehnungsbescheid und trägt ergänzend vor: Soweit die Kläger einen Ableitungsanspruch aus § 26 Abs. 3 AsylG geltend machten, sei die Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG nicht erfüllt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird ergänzend auf den weiteren Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen. Entscheidungsgründe Das Gericht konnte gemäß § 102 Abs. 2 VwGO verhandeln und entscheiden, obwohl eine Vertreterin bzw. ein Vertreter der Beklagten in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist, da die Beklagte ordnungsgemäß geladen und über die Folgen des Ausbleibens belehrt worden ist. Das Verfahren ist analog § 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen, soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache in Bezug auf die Ziffern 5 und 6 des angegriffenen Bescheids übereinstimmend für erledigt erklärt haben. Zwar hat sich die Beklagte der teilweisen Erledigungserklärung der Kläger aus deren Schriftsatz vom 13.10.2023 nicht ausdrücklich angeschlossen. Der Rechtsstreit ist insoweit jedoch trotzdem nach § 161 Abs. 2 Satz 2 VwGO in der Hauptsache erledigt, weil die Beklagte der Erledigungserklärung der Kläger nicht innerhalb von zwei Wochen seit der Zustellung des genannten Schriftsatzes am 18.10.2023 widersprochen hat und sie vom Gericht mit Verfügung vom 16.10.2023 auf diese Folge hingewiesen worden ist. Soweit die Kläger die Klage aufrechterhalten haben, hat sie teilweise Erfolg. Sie ist zulässig, aber nur in Bezug auf die Klägerin zu 3) teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Soweit die aufrechterhaltene Klage die Klägerin zu 3) betrifft, ist sie teilweise begründet und im Übrigen unbegründet. Soweit die Klägerin zu 3) eine Anerkennung als Asylberechtigte begehrt, ist die Klage unbegründet. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid vom 13.07.2021 rechtmäßig und die Klägerin zu 3) durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat gegen die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus Art. 16a Abs. 1 GG. Danach genießen politisch Verfolgte Asylrecht. Der Anspruch der Klägerin zu 3) ist insoweit nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ausgeschlossen. Nach dieser Regelung kann sich auf Art. 16a Abs. 1 GG nicht berufen, wer aus einem Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften oder aus einem anderen sicheren Drittstaat einreist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt, weil die Klägerin zu 3) in Italien geboren und damit aus einem Mitgliedsstaat der Europäischen Union eingereist ist. Ein Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte ergibt sich auch nicht aus § 26 Abs. 3 Sätze 1 und 2 AsylG. Danach werden die zum Zeitpunkt der Antragstellung minderjährigen ledigen Geschwister eines minderjährigen Asylberechtigten auf Antrag als Asylberechtigte anerkannt, wenn die Anerkennung des Asylberechtigten unanfechtbar ist, die Familie im Sinne des Art. 2 lit. j der Richtlinie 2011/95/EU (Qualifikationsrichtlinie) schon in dem Staat bestanden hat, in dem der Asylberechtigte politisch verfolgt wird, sie vor der Anerkennung des Asylberechtigten eingereist sind oder sie den Asylantrag unverzüglich nach der Einreise gestellt haben und die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu widerrufen oder zurückzunehmen ist. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Zwar hat die Beklagte die jüngste Tochter der Klägerin zu 1) bzw. die Halbschwester der Klägerin zu 3) mit Bescheid vom 10.08.2023 als Asylberechtigte anerkannt. Es fehlt aber an der Voraussetzung des § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG, wonach die Familie im Sinne des Art. 2 lit. j der Qualifikationsrichtlinie bereits in dem Verfolgerstaat bestanden haben muss. Dabei kann offenbleiben, ob die Familie in dem Verfolgerstaat bereits das stammberechtigte Kind und das Geschwisterkind umfasst haben muss oder ob es insoweit auch genügt, dass diese etwa in Deutschland in eine aus den Eltern bestehende Kernfamilie hineingeboren werden. Vgl. hierzu etwa OVG Koblenz, Beschl. v. 25.07.2022 – 13 A 11241/21.OVG –, juris, Rn. 38; OVG Magdeburg, Beschl. v. 15.02.2022 – 4 L 85/21 –, juris, Rn. 28. Die Ableitung einer Asylberechtigung von einem in Deutschland geborenen minderjährigen ledigen Asylberechtigten scheidet jedenfalls aus, wenn im Herkunftsland noch keine Kernfamilie bestanden hat, weil die Eltern dort noch keinen ehelichen oder zumindest gelebten Familienverbund gebildet haben. Vgl. OVG NRW, Beschl. v. 07.07.2023 – 19 A 1133/22.A –, juris, Rn. 15 ff. So liegt der Fall hier. Es bestehen schon keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass die Klägerin zu 1) in Nigeria einen gelebten Familienverbund mit einer weiteren Person, etwa mit ihrem Ex-Mann und Vater ihrer beiden ersten Kinder, gebildet hätte. Dies kann zunächst nicht aus dem Schreiben des vormaligen schweizerischen Rechtsanwalts der Klägerin zu 1) vom 23.10.2014 abgeleitet werden. Dort ist zwar insbesondere davon die Rede, dass die Klägerin zu 1) und ihr Mann schon in Nigeria zusammengelebt und ein gemeinsames Kind gehabt hätten. Die Angaben in dem genannten Schreiben sind jedoch – dazu sogleich – vollumfänglich unglaubhaft. Auch dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Protokoll zur Anhörung der Klägerin zu 1) im Verfahren zu ihrer jüngsten Tochter kann zu dieser Frage keine belastbare Aussage entnommen werden. Dort erklärt die Klägerin zu 1) lediglich, sie habe „in Afrika“ traditionell den Vater ihrer beiden ersten Kinder geheiratet. Dies lässt jedoch keinen verlässlichen Schluss auf einen gelebten Familienverbund in Nigeria zu. Dies gilt insbesondere vor dem Hintergrund, dass die Klägerin zu 1) in ihrer eigenen Anhörung beim Bundesamt erklärt hat, sie habe in Nigeria zuletzt in Benin City in einer Wohnung mit ihrer Schwester gelebt (vgl. Bl. 48 d. BA 2). Diese Gesichtspunkte konnte die Klägerin zu 1) zuletzt trotz einer entsprechenden Gelegenheit auch deshalb nicht ausräumen, weil sie in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen ist. Soweit die Klägerin zu 3) demgegenüber eine Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft begehrt, ist ihre Klage begründet. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid vom 13.07.2021 rechtswidrig und die Klägerin zu 3) durch ihn in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Sie hat gegen die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft aus § 3 Abs. 4 AsylG. Danach wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, es sei denn, er erfüllt die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG oder das Bundesamt hat nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Klägerin zu 3) handelt es sich um einen Flüchtling im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG. Danach ist ein Ausländer ein Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Für die Beurteilung der Frage, ob die Furcht der betroffenen Person vor Verfolgung begründet im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG ist, gilt dabei einheitlich der Prognosemaßstab der tatsächlichen Gefahr („real risk“), der demjenigen der beachtlichen Wahrscheinlichkeit entspricht. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Beschl. v. 15.08.2017 – 1 B 120.17 –, juris, Rn. 8; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Der Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13; Urt. v. 20.02.2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Maßgebend ist damit letztlich der Gesichtspunkt der Zumutbarkeit. Sie bildet das vorrangige qualitative Kriterium, das bei der Beurteilung anzulegen ist, ob die Wahrscheinlichkeit einer Gefahr „beachtlich“ ist. Vgl. BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 37.18 –, juris, Rn. 13. Es ist Sache der Asylbewerberin, die Gründe für ihre Furcht vor politischer Verfolgung schlüssig vorzutragen. Dazu hat sie unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei verständiger Würdigung ergibt, dass ihr in ihrem Heimatland politische Verfolgung droht. Hierzu gehört, dass die Ausländerin zu den in ihre Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere zu ihren persönlichen Erlebnissen, eine Schilderung gibt, die geeignet ist, den behaupteten Anspruch lückenlos zu tragen. Vgl. OVG NRW, Urt. v. 14.02.2014 – 1 A 1139/13.A –, juris, Rn. 35. Vor diesem Hintergrund ist das Gericht auf der Grundlage des Gesamtergebnisses des Verfahrens davon überzeugt, dass der Klägerin zu 3) im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung droht. Es besteht eine beachtliche Wahrscheinlichkeit dafür, dass ihr im Falle einer Rückkehr nach Nigeria auf Betreiben ihrer Großmutter oder sonstiger Familienangehöriger eine Verstümmelung ihrer weiblichen Genitalien (female genital mutilation – FGM) widerfahren wird. Dem liegen im Wesentlichen die folgenden Erkenntnisse zur Praxis der FGM in Nigeria zugrunde: Die Praxis der FGM hat viele Erscheinungsformen und reicht von der teilweisen oder vollständigen Entfernung der Klitoris (Typ I) über die teilweise oder vollständige Entfernung von Klitoris und inneren und/oder äußeren Schamlippen (Typ II) bis hin zur sogenannten Infibulation (Typ III), bei der zusätzlich noch die Vaginalöffnung durch eine Naht verengt wird. Die Praxis ist in Nigeria weit verbreitet und wird in vielen Teilen der Bevölkerung als fester Bestandteil der eigenen Kultur begriffen. Zwar gibt es in den letzten Jahren vermehrt Aufklärungskampagnen zu der Thematik und seit 2015 ein Bundesgesetz, das FGM auf nationaler Ebene kriminalisiert. Zum einen haben aber nur 13 von 36 Bundesstaaten tatsächlich entsprechende Verbotsgesetze erlassen. Zum anderen werden Gesetze gegen FGM in Nigeria kaum vollzogen. So liegen kaum Berichte vor, wonach die nigerianische Regierung gegen FGM tatsächlich vorgeht. Allenfalls werden geringfügige Geldstrafen verhängt, die nicht geeignet sind, die Praxis einzudämmen. Soweit in den Statistiken der letzten Jahre ein gewisser Rückgang zu verzeichnen ist, wird dies weithin zumindest auch damit begründet, dass die Beschneidungen nach der Kriminalisierung nun eben im Geheimen fortgeführt werden. Es wird allgemein davon ausgegangen, dass knapp 20 % aller Frauen in Nigeria zu den Opfern von Genitalverstümmelung zählen. Die Praxis ist derweil in den südlichen Regionen (ca. 30 bis 35 %) und in den Volksgruppen der Yoruba (ca. 34 %), der Edo (ca. 33 %) und der Igbo (ca. 22 %) besonders stark verbreitet. Dabei kommt es für den Grad der Beschneidung, für den Zeitpunkt der Beschneidung oder für die Person, die über die Beschneidung entscheidet, wesentlich auf das soziale Umfeld und die dort gelebte Kultur an. Allgemein lässt sich allenfalls sagen, dass die Eltern eines Mädchens eine Beschneidung in der Regel verhindern können. Es gibt aber auch Berichte, wonach eine Beschneidung gegen den Willen der Eltern vorgenommen wird, etwa auf Betreiben der Großmutter des Mädchens oder anderer Personen im Familienkreis, die sich insoweit als „Hüter der Tradition“ verstehen. Im Regelfall wird ein Mädchen schon wenige Tage nach der Geburt beschnitten. Die allermeisten Mädchen sind zum Zeitpunkt der Beschneidung unter fünf Jahre alt. In manchen Teilen der Bevölkerung ist es jedoch ebenso verbreitet, die Beschneidung erst zu einem späteren Zeitpunkt, etwa um die erste Menstruation oder während der ersten Schwangerschaft, vorzunehmen. Vgl. zum Ganzen Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2022) v. 24.11.2022, S. 12; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Version 10 v. 22.11.2023, S. 43 f.; Europäisches Unterstützungsbüro für Asylfragen (EUAA), Nigeria – Possibility to refuse FGM; consequences for refusal to undergo FGM; state protection available in cases of refusal v. 19.09.2023, S. 3 ff.; 28 Too Many, FGM/C in Nigeria, Country Profile Update (March 2023) v. 01.03.2023, S. 9; Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Country of origin information report Nigeria (Stand: Januar 2023) v. 01.01.2023, S. 65 ff.; Innenministerium des Vereinigten Königreichs, Country Policy and Information Note – Nigeria: Female genital mutilation (FGM), Version 3.0 (Stand: Juli 2022) v. 13.07.2022, S. 16; Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Nigeria: Update to NGA200625 on prevalence of female genital mutilation/cutting (FGM/C) v. 26.10.2021, S. 8 ff.; Immigration and Refugee Board of Canada (IRB), Nigeria: Prevalence of female genital mutilation/cutting (FGM/C) v. 10.06.2021, S. 6 f.; Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Country of origin information report Nigeria (Stand: März 2021) v. 01.03.2021, S. 81 ff. Vor diesem Hintergrund ist es vorliegend beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 3) im Falle einer Rückkehr nach Nigeria eine Verstümmelung ihrer Genitalien erleiden würde. Die Klägerin zu 1) hat in der Anhörung beim Bundesamt zum Asylantrag ihrer jüngsten Tochter nach dem in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Protokoll im Wesentlichen angegeben, die Praxis der FGM sei in ihrer Familie und in ihrem Dorf fest verankert. Es würden alle Frauen beschnitten, die in dem Dorf wohnten. Man werde etwa im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren beschnitten, bevor man die erste Menstruation habe. Dies geschehe teilweise auch gegen den Willen der Mutter des Mädchens. So habe etwa die Mutter der Klägerin zu 1) gemeinsam mit anderen Frauen gegen den Willen der Schwester der Klägerin zu 1) deren Tochter beschnitten, woran die Tochter letztlich gestorben sei. Diese Angaben sind glaubhaft. Sie sind in sich schlüssig und widerspruchsfrei. Auch konnte die Klägerin zu 1) auf entsprechende Nachfragen des Bundesamts weitere realitätsnahe Details zu der individuellen Beschneidungspraxis nennen und ihre Schilderungen plausibel erläutern. Zudem lassen sich die Angaben in zwanglose Übereinstimmung mit der vorstehend dargestellten Auskunftslage bringen. Es ist demnach insbesondere plausibel, dass die Mädchen in dem Dorf der Klägerin zu 1) erst im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren beschnitten werden, weil insoweit auf die erste Menstruation abgestellt wird. Ebenso ist es plausibel, dass die Großmutter der Klägerin zu 3) offenbar einen derart hohen Wert auf eine Beschneidung ihrer Enkelin legt, dass sie diese notfalls auch gegen den Willen ihrer eigenen Tochter durchführen lässt. Soweit die Klägerin zu 1) im Übrigen auf ein Ritual nach der Beschneidung Bezug nimmt (vgl. S. 4 des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anhörungsprotokolls: „Was rausgeschnitten wurde, wird zum Schneckenwasser gegeben.“), ist dies wohl nicht unüblich. So werden in manchen Regionen von Nigeria offenbar Teile der abgeschnittenen Genitalien in dem Glauben mit Schneckenschleim beschmiert, dass das beschnittene Mädchen sich wegen des langsamen Fortbewegens einer Schnecke dadurch in sexueller Hinsicht künftig wunschgemäß eher zurückhalten werde. Vgl. International Journal of Scientific Advances, The Practice of Female Genital Mutilation in Africa And the Challenges Facing Its Eradication: Nigeria As A Case Study, online abrufbar unter: https://www.ijscia.com/wp-content/uploads/2023/04/Volume4-Issue2-Mar-Apr-No.416-190-193.pdf (Stand: 13.12.2023). Diese glaubhaften Angaben führen dazu, dass es beachtlich wahrscheinlich ist, dass die Klägerin zu 3) im Falle einer Rückkehr in das Dorf ihrer Mutter eine Verstümmelung ihrer Genitalien erleiden würde. Sie wurde einer solchen Behandlung nach der ärztlichen Auskunft vom 15.10.2021 (Bl. 42 d.A.) bislang nicht unterzogen. Insbesondere hat die 13-jährige Klägerin zu 3) auch noch kein Alter erreicht, bei dem es nicht mehr beachtlich wahrscheinlich wäre, dass man eine Beschneidung an ihr durchführen lassen wollte. Wenn man in der konkreten Gemeinschaft normalerweise im Alter zwischen zehn und zwölf Jahren beschnitten wird, um „nichts fühlen [zu] können“, „wenn man mit einem Mann ist“ (vgl. S. 4 des in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Anhörungsprotokolls) und die Cousine der Klägerin zu 3) im Alter von zwölf Jahren beschnitten wurde, dann ist es jedenfalls beachtlich wahrscheinlich, dass die Klägerin zu 3) auch mit 13 Jahren noch beschnitten würde. Auch kann nicht angenommen werden, dass die Klägerin zu 1) ihre Tochter vor einer zwangsweisen Beschneidung durch die Großmutter und/oder weitere Frauen der Dorfgemeinschaft schützen könnte. Die Klägerin zu 1) hat eine solche Möglichkeit nachvollziehbar unter Verweis auf ihre Schwester bestritten, die eine Beschneidung ihrer Tochter ebenfalls nicht habe verhindern können. Bei einer Verfolgung im Zusammenhang mit der Durchführung einer weiblichen Genitalverstümmelung handelt es sich um eine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe, weil sie allein an das Geschlecht anknüpft (vgl. § 3b Abs. 1 Nr. 4 a.E. AsylG). Vgl. auch VG Freiburg (Breisgau), Urt. v. 19.01.2023 – A 4 K 1443/21 –, juris, Rn. 17; VG Sigmaringen, Urt. v. 29.06.2020 – A 9 K 4048/18 –, juris, Rn. 26. Bei der Familie der Klägerin zu 3) handelt es sich um einen tauglichen Verfolgungsakteur. Nach § 3c Nr. 3 AsylG kann die Verfolgung auch von nichtstaatlichen Akteuren ausgehen, sofern insbesondere der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Diese Voraussetzungen sind erfüllt. Bei der Familie der Klägerin zu 3) handelt es sich um einen nichtstaatlichen Akteur. Zudem ist der nigerianische Staat nach der vorstehend dargestellten Auskunftslage erwiesenermaßen nicht willens bzw. nicht in der Lage, Schutz vor der kulturell tief verwurzelten Praxis der FGM zu bieten. Der Anspruch der Klägerin zu 3) ist zuletzt nicht nach § 3e Abs. 1 AsylG ausgeschlossen. Danach wird dem Ausländer die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es kann von der Klägerin zu 3) jedenfalls nicht vernünftigerweise erwartet werden, dass sie sich in einem anderen Landesteil von Nigeria als der Heimatregion ihrer Mutter niederlässt. Hierfür müsste ihr wirtschaftliches Existenzminimum am Ort des internen Schutzes (nur) auf einem Niveau gewährleistet sein, das eine Verletzung des Art. 3 EMRK nicht besorgen lässt. Vgl. BVerwG, Urt. v. 18.02.2021 – 1 C 4.20 –, juris, Rn. 27 ff. Eine Verletzung des Art. 3 EMRK wegen schlechter humanitärer Verhältnisse kann dabei nur in ganz außergewöhnlichen Fällen vorliegen, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr der Ausländerin zwingend sind. Vgl. BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25, dort im Zusammenhang mit Abschiebungsverboten. Für die Annahme eines solchen ganz außergewöhnlichen Falls ist nach der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte und des Bundesverwaltungsgerichts von einem sehr hohen Gefahrenniveau auszugehen. Die Schwelle ist selbst in durch große Armut oder eine starke Verschlechterung der Lebensverhältnisse der betroffenen Person gekennzeichneten Situationen erst erreicht, wenn eine extreme materielle Not hinzutritt, aufgrund derer sich die Person in einer solch schwerwiegenden Lage befindet, dass sie einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung gleichgestellt werden kann. Vgl. EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-163/17 ( Jawo ) –, juris, Rn. 93; BVerwG, Urt. v. 31.01.2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 25 ff. m. w. N.; Beschl. v. 08.08.2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 10. Ein derart außergewöhnlicher Fall liegt jedoch vor. Auf der Grundlage der persönlichen Situation der Klägerin zu 3) und der vorhandenen Auskunftslage zur erheblich angespannten humanitären Lage in Nigeria, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2022) vom 24.11.2022, S. 18 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Version 10 vom 22.11.2023, S. 41 ff.; Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Country of origin information report Nigeria (Stand: März 2021) vom 01.03.2021, S. 104 ff., ist unter Berücksichtigung aller Einzelfallumstände davon auszugehen, dass sie im Fall einer Rückkehr nach Nigeria nicht in der Lage wäre, sich ihr Existenzminimum zu erwirtschaften. Angesichts des Umstands, dass es sich bei der Klägerin zu 3) um ein 13-jähriges Kind handelt, wäre sie hierzu zunächst nicht selbst in der Lage. Es kann aber auch nicht angenommen werden, dass die Klägerin zu 1) dazu imstande wäre, das Existenzminimum auch für ihre Tochter zu sichern. Insoweit ist zunächst festzustellen, dass die Klägerin zu 3) im Rahmen einer möglichst realitätsnahen Betrachtung der hypothetischen Rückkehrsituation, vgl. hierzu BVerwG, Urt. v. 04.07.2019 – 1 C 45.18 –, juris, Rn. 15; OVG NRW, Beschl. v. 25.08.2022 – 4 A 1748/21.A –, juris, Rn. 7, wohl nur gemeinsam mit ihrer Mutter, ihrem Bruder und ihrer Halbschwester nach Nigeria zurückkehren würde, auch wenn ihrer Halbschwester zwischenzeitlich die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt worden ist. In einer solchen Konstellation wäre die Klägerin zu 1) als alleinstehende Frau mit drei Kindern im Wesentlichen auf sich allein gestellt. Zwar sind zwei ihrer Kinder schon 13 bzw. 15 Jahre alt und bedürfen daher keiner umfassenden Betreuung mehr. Dies gilt jedoch umso mehr für die jüngste Tochter der Klägerin zu 1), die zum Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung gerade einmal knapp anderthalb Jahre alt ist. Vor diesem Hintergrund könnte auch unter Berücksichtigung der bisherigen Tätigkeiten der Klägerin zu 1) in der Vergangenheit nur dann von einer Sicherung des Existenzminimums ausgegangen werden, wenn die Klägerin zu 1) auf eine Unterstützung durch ein familiäres oder sonstiges soziales Netzwerk zurückgreifen könnte. Dies wäre in einem anderen Landesteil als ihrem Heimatort jedoch nicht der Fall. Die Klägerin zu 1) hat bei der Anhörung zum Asylantrag ihrer jüngsten Tochter glaubhaft angegeben, außerhalb ihres Heimatorts in Nigeria keine Familie zu haben und auch sonst niemanden zu kennen. Auch die übrigen Voraussetzungen des § 3 Abs. 4 AsylG sind erfüllt. Die Klägerin zu 3) erfüllt nicht die Voraussetzungen des § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG und das Bundesamt hat auch nicht nach § 60 Abs. 8 Satz 3 AufenthG von der Anwendung des § 60 Abs. 1 AufenthG abgesehen. Auf der Rechtsfolgenseite hat die Klägerin zu 3) angesichts einer gebundenen Entscheidung („wird […] zuerkannt“) einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach dem Erfolg des Hauptantrags der Klägerin zu 3) ist über ihre Hilfsanträge zum subsidiären Schutz und zur Feststellung von Abschiebungsverboten nicht mehr zu entscheiden. Die insoweit ergangenen ablehnenden Entscheidungen in den Ziffern 3 und 4 des angegriffenen Bescheids in Bezug auf die Klägerin zu 3) sind klarstellend aufzuheben, weil sie durch die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft gegenstandslos geworden sind (vgl. § 31 Abs. 3 Satz 2 AsylG). Soweit die aufrechterhaltene Klage demgegenüber die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) betrifft, ist sie unbegründet. Insoweit ist der Ablehnungsbescheid vom 13.07.2021 rechtmäßig und die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) sind durch ihn nicht in ihren Rechten verletzt (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Der Ablehnungsbescheid vom 13.07.2021 ist zunächst formell rechtmäßig. Insbesondere war die Beklagte entgegen der Auffassung der Kläger auf der Grundlage ihrer Amtsermittlungspflicht (§ 24 Abs. 1 Satz 1 AsylG) nicht gehalten, die Klägerin zu 1) erneut anzuhören, nachdem ihre vormalige Prozessbevollmächtigte mit Schreiben vom 11.09.2017 weitere Unterlagen mit neuem Vortrag vorgelegt hat. Es wäre vielmehr an der Klägerin zu 1) gewesen, bereits im Rahmen der Anhörung vom 23.01.2017 umfassende Angaben zu ihren Fluchtgründen zu machen (vgl. auch § 25 Abs. 1 Satz 1 AsylG). Bei dem neuen Vortrag handelt es sich auch nicht etwa um Umstände, die erst nach der Anhörung beim Bundesamt eingetreten wären. Ferner begegnet es keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken, dass die Beklagte den Asylantrag der Klägerin zu 1) nicht auf der Grundlage des § 29 Abs. 1 Nr. 2 AsylG als unzulässig abgelehnt hat, weil ihr in Italien offenbar bereits der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde (vgl. Bl. 263, 265 f., 278 d. BA 2). Das Gericht hat zu dieser Frage bereits im (ablehnenden) Beschluss über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe vom 30.08.2023 (Bl. 71 ff. d.A.) im Wesentlichen ausgeführt, dass dies der Zulässigkeit des Asylantrags der Klägerin zu 1) nicht entgegensteht, weil die Lebensverhältnisse in Italien sie einer ernsthaften Gefahr aussetzen würden, eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung zu erfahren. Vgl. zu dieser Einschränkung EuGH, Urt. v. 19.03.2019 – C-297/17 –, juris, Rn. 101. Die Klägerin zu 1) würde im Falle einer Rückkehr nach Italien mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit unabhängig von ihrem Willen und ihren persönlichen Entscheidungen in eine Situation extremer materieller Not geraten und ihre elementarsten Bedürfnisse („Bett, Brot, Seife“) für einen längeren Zeitraum voraussichtlich nicht befriedigen können. Als Person mit Schutzstatus würde sie in Italien nämlich keine besondere Unterstützung mehr erhalten, die sie als Asylbewerberin grundsätzlich erhielte und weiterhin bräuchte. Vgl. hierzu auch OVG NRW, Beschl. v. 21.07.2023 – 11 A 3153/20.A –, juris, Rn. 69; Urt. v. 20.07.2021 – 11 A 1674/20.A –, juris, Rn. 34 ff. Diesen Ausführungen, an denen das Gericht festhält, sind die Beteiligten im weiteren Verlauf nicht entgegengetreten. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben gegen die Beklagte zum maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (vgl. § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Anerkennung als Asylberechtigte. Ein solcher Anspruch folgt nach den vorstehenden Ausführungen zur Klägerin zu 3) zunächst nicht aus Art. 16a Abs. 1 GG, weil ein Anspruch insoweit jedenfalls wegen der Einreise aus Italien nach Art. 16a Abs. 2 Satz 1 GG ausgeschlossen ist. Ein Anspruch folgt zudem – wie bei der Klägerin zu 3) – nicht aus den Regelungen des Familienasyls wegen der anerkannten Asylberechtigung der jüngsten Tochter der Klägerin zu 1) bzw. der Halbschwester des Klägers zu 2), weil die Familie in dem Verfolgerstaat noch nicht bestanden hat (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben zudem gegen die Beklagte unter keinem rechtlichen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Ein solcher Anspruch folgt zunächst nicht aus § 3 Abs. 4 AsylG. Es bestehen keine ausreichenden Anhaltspunkte für die Annahme, dass sich die Klägerin zu 1) oder der Kläger zu 2) aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen eines flüchtlingsschutzrelevanten Merkmals außerhalb von Nigeria befinden. Insoweit sind zunächst dem Vorbringen der Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung beim Bundesamt am 23.01.2017 keine flüchtlingsschutzrelevanten Anhaltspunkte zu entnehmen. Vielmehr hat sie ausdrücklich erklärt, sie habe Nigeria aus wirtschaftlichen Gründen verlassen. Soweit sie im verwaltungsgerichtlichen Verfahren nunmehr auf das Schreiben ihres vormaligen schweizerischen Rechtsanwalts vom 23.10.2014 Bezug nimmt und im Wesentlichen vorbringt, sie sei vor einem Religionskrieg zwischen Muslimen und Christen geflohen, in dessen Rahmen ihre Hütte angezündet worden und ihr drei Monate alter Sohn verstorben sei, sind diese Angaben vollumfänglich unglaubhaft. Sie setzen sich in einen nicht auflösbaren Widerspruch zu den Angaben der Klägerin zu 1) in ihrer Anhörung beim Bundesamt und es ist nicht erkennbar, warum sie bei der dortigen Gelegenheit nicht von diesen Geschehnissen berichtet hat. Bei derart einschneidenden Erlebnissen wäre auch ohne Nachfrage zu erwarten gewesen, dass die Klägerin zu 1) von sich aus dazu ausführliche Angaben macht. Dies hat sie jedoch weder in ihrer Anhörung beim Bundesamt noch in der mündlichen Verhandlung getan, zu der sie nicht erschienen ist. Die Gefahr einer Genitalverstümmelung besteht weder für die Klägerin zu 1) noch für den Kläger zu 2), weil die Klägerin zu 1) nach dem vorliegenden Attest vom 10.08.2021 (Bl. 43 d.A.) bereits beschnitten ist und dem Kläger zu 3) aufgrund seines Geschlechts eine Verstümmelung weiblicher Genitalien nicht droht. Ein Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt nach den vorstehenden Ausführungen auch nicht aus den Regelungen des Familienflüchtlingsschutzes nach § 26 Abs. 5 Sätze 1 und 2, Abs. 3 Sätze 1 und 2 AsylG, weil die Familie in dem Verfolgerstaat noch nicht bestanden hat (vgl. § 26 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben gegen die Beklagte keinen Anspruch auf die Zuerkennung des subsidiären Schutzes aus § 4 Abs. 1 AsylG. Es bestehen insbesondere keine Anhaltspunkte für einen innerstaatlichen bewaffneten Konflikt, der sich auf die Heimatregion der Klägerin zu 1) in Enugu State erstrecken würde (vgl. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Es ist auch weder vorgetragen noch sonst ersichtlich, aus welchen Gründen der Klägerin zu 1) in Italien der subsidiäre Schutz zuerkannt wurde. Soweit die Kläger sinngemäß vorbringen, diese Zuerkennung des subsidiären Schutzes müsse Gründe gehabt haben, wäre es an ihnen gelegen, diese Gründe vorzutragen. Die Klägerin zu 1) und der Kläger zu 2) haben gegen die Beklagte zuletzt auch keinen Anspruch auf die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots. Ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG liegt nicht vor. Danach darf ein Ausländer nicht abgeschoben werden, soweit sich aus der Europäischen Menschenrechtskonvention (EMRK) ergibt, dass die Abschiebung unzulässig ist. Ein Abschiebungsverbot aufgrund schlechter humanitärer Verhältnisse aus § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK kann dabei – wie bereits zur Frage des internen Schutzes ausgeführt – nur in sehr außergewöhnlichen Einzelfällen als unmenschliche oder erniedrigende Behandlung bewertet werden, wenn die humanitären Gründe gegen die Rückkehr des Ausländers zwingend sind. Ein derart außergewöhnlicher Einzelfall liegt in Bezug auf die Klägerin zu 1) und den Kläger zu 2) nicht vor. Vielmehr ist auf der Grundlage der aktuellen Auskunftslage zur humanitären Situation in Nigeria, vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in Nigeria (Stand: Oktober 2022) vom 24.11.2022, S. 18 f.; Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, Version 9 vom 05.07.2023, S. 40, 59 ff.; Ministerium für auswärtige Angelegenheiten der Niederlande, Country of origin information report Nigeria (Stand: März 2021) vom 01.03.2021, S. 104 ff., davon auszugehen, dass die Kläger in den Heimatort der Klägerin zu 1) zurückkehren können und die Klägerin zu 1) dort die Existenz für sich und ihre drei Kinder sichern kann. Insbesondere könnte sie wegen der erforderlichen Betreuung ihrer jüngsten Tochter auf die Unterstützung ihrer Mutter oder sonstiger Familienangehöriger vertrauen und einer selbständigen Arbeitstätigkeit nachgehen. Dem steht nicht entgegen, dass den beiden Töchtern der Klägerin zu 1) in dieser Situation eine Verstümmelung ihrer Genitalien droht. Dies führt nämlich nicht zu der Annahme, dass die Klägerin zu 1) oder der Kläger zu 2) unmenschlich oder erniedrigend behandelt würden. Vielmehr ist in Ermangelung sonstiger sozialer Kontakte der Klägerin zu 1) davon auszugehen, dass die Familie trotz der genannten Gefahren in ihren Heimatort zurückkehren würde und dort das Existenzminimum der Klägerin zu 1) und des Klägers zu 2) sichergestellt wäre. Im Übrigen nimmt das Gerichts Bezug auf die Ausführungen der Beklagten im angegriffenen Ablehnungsbescheid (§ 77 Abs. 3 AsylG). Es liegt auch kein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG vor. Danach soll von der Abschiebung eines Ausländers in einen anderen Staat abgesehen werden, wenn dort für diesen Ausländer eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Es bestehen insbesondere keine ausreichenden Anhaltspunkte für eine solche erhebliche konkrete Gefahr aus gesundheitlichen Gründen für die Klägerin zu 1). So hat sie ihre zwischenzeitlich geltend gemachte psychische Erkrankung bereits nicht durch ein aktuelles und aussagekräftiges fachärztliches Attest glaubhaft gemacht (vgl. hierzu § 60a Abs. 2c Sätze 2 und 3 AufenthG). Soweit das Verfahren streitig zu entscheiden war, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, 83b AsylG. Soweit die Beteiligten den Rechtsstreit in der Hauptsache teilweise übereinstimmend für erledigt erklärt haben, beruht die Kostenentscheidung auf §§ 161 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Unter den gegebenen Umständen entspricht es billigem Ermessen, nicht von der Kostenentscheidung nach § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO abzuweichen, weil die Beklagte im Umfang des übereinstimmend für erledigt erklärten Teils nur zu einem geringen Teil unterlegen wäre (vgl. § 155 Abs. 1 Satz 3 VwGO). Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1, Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.