OffeneUrteileSuche
Urteil

A 4 K 1443/21

VG Freiburg (Breisgau) 4. Kammer, Entscheidung vom

2mal zitiert
6Zitate
3Normen
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

8 Entscheidungen · 3 Normen

VolltextNur Zitat
Leitsätze
Zur statistischen Wahrscheinlichkeit, mit der ein Mädchen im Kleinkindalter in Nigeria Opfer einer Genitalverstümmelung wird (hier: beachtliche Wahrscheinlichkeit bejaht). (Rn.20) Die Annahme, dass ihre Eltern bereit und in der Lage wären, sich dem Druck der (familiären) Gemeinschaft zu widersetzen, an ihrer Tochter eine Beschneidung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, setzt die Feststellung eines gefestigten, auf einer inneren Überzeugung beruhenden Willens voraus. (Rn.26) (Rn.27) (Rn.28)
Tenor
Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.04.2021 wird in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: Zur statistischen Wahrscheinlichkeit, mit der ein Mädchen im Kleinkindalter in Nigeria Opfer einer Genitalverstümmelung wird (hier: beachtliche Wahrscheinlichkeit bejaht). (Rn.20) Die Annahme, dass ihre Eltern bereit und in der Lage wären, sich dem Druck der (familiären) Gemeinschaft zu widersetzen, an ihrer Tochter eine Beschneidung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, setzt die Feststellung eines gefestigten, auf einer inneren Überzeugung beruhenden Willens voraus. (Rn.26) (Rn.27) (Rn.28) Der Bescheid des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 21.04.2021 wird in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufgehoben. Die Beklagte wird verpflichtet, der Klägerin die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen. Die Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens. Das Gericht konnte verhandeln und entscheiden, obwohl die Beklagte in der mündlichen Verhandlung nicht erschienen war, da hierauf in der Ladung hingewiesen worden ist (§ 102 Abs. 2 VwGO). Der Berichterstatter konnte im Einverständnis der Beteiligten gemäß § 87a Abs. 2 und Abs. 3 VwGO als Einzelrichter entscheiden. Die zulässige Klage ist begründet. Die Klägerin hat zum gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylG, § 60 Abs. 1 AufenthG. Soweit der Bescheid vom 21.04.2021 diesem Anspruch entgegensteht, ist er rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO). Gemäß § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischer Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslandes befindet. Ob die nach § 3a Abs. 3 AsylG erforderliche Verknüpfung zwischen den Verfolgungsgründen einerseits und den drohenden Verfolgungshandlungen andererseits besteht, ist nach der erkennbaren Gerichtetheit der Maßnahme selbst zu beurteilen, nicht nach den - ohnehin kaum feststellbaren - subjektiven Gründen oder Motiven des Verfolgungsakteurs (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 02.05.2017 - A 11 S 562/17 -, juris Rn. 20). Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer bei einer Rückkehr in sein Herkunftsland aufgrund der dort gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des gesamten zur Prüfung gestellten und relevanten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände die dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine qualifizierende bzw. bewertende Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung erforderlich (vgl. BVerwG, Urteil vom 20.02.2013 - 10 C 23.12 -, juris Rn. 32). Entscheidend ist, ob in Anbetracht dieser Umstände aus der Sicht eines vernünftig denkenden und nicht übertrieben furchtsamen Menschen gerade in der Lage des Betroffenen eine Rückkehr in den Heimatstaat als unzumutbar einzuschätzen ist. Unzumutbar kann eine Rückkehr in den Heimatstaat auch dann sein, wenn ein mathematischer Wahrscheinlichkeitsgrad von weniger als 50 Prozent für eine Verfolgung gegeben ist. In einem solchen Fall reicht zwar die bloße theoretische Möglichkeit einer Verfolgung nicht aus. Ein vernünftig denkender Mensch wird sie außer Betracht lassen. Ergeben jedoch die Gesamtumstände des Falls die tatsächliche Gefahr einer flüchtlingsrechtlich relevanten Verfolgung, wird auch ein verständiger Mensch das Risiko einer Rückkehr in den Heimatstaat nicht auf sich nehmen. Ein verständiger Betrachter wird bei der Abwägung aller Umstände daneben auch die besondere Schwere des befürchteten Eingriffs in einem gewissen Umfang in seine Betrachtung einbeziehen. Wenn nämlich bei quantitativer Betrachtungsweise nur eine eher geringere mathematische Wahrscheinlichkeit für eine Verfolgung besteht, kann es auch aus der Sicht eines besonnenen Menschen bei der Überlegung, ob er in seinen Heimatstaat zurückkehren kann, einen ganz erheblichen Unterschied bedeuten, ob er z.B. lediglich eine Gefängnisstrafe von einem Monat oder aber Folter oder gar die Todesstrafe riskiert. Je schwerer der befürchtete Verfolgungseingriff ist, desto weniger kann es dem Gefährdeten zugemutet werden, mit der Flucht zuzuwarten, bis der Verfolger gewissermaßen unmittelbar vor der Tür steht (vgl. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 17.01.2018 - A 11 S 241/17 -, juris Rn. 42). Diese Voraussetzungen liegen vor. Der Klägerin droht in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit eine merkmalbezogene Verfolgung. Die ihr drohende Verstümmelung der weiblichen Genitalien (female genitale mutilation = FGM) stellt eine Verfolgung wegen Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe dar, denn eine solche liegt gemäß § 3b Abs. 1 Nr. 4 b AsylG auch vor, wenn sie allein an das Geschlecht anknüpft. Die weibliche Genitalverstümmelung ist jedenfalls als extreme physische Gewalt von § 3a Abs. 2 Nr. 1 AsylG umfasst. Sie droht der Klägerin durch ihre Großfamilie und mittelbar durch die eigenen Eltern, die in der mündlichen Verhandlung nicht den Eindruck vermitteln konnten, dass sie ihre Tochter wirksam vor einer Genitalverstümmelung, die in den jeweiligen Familien Tradition ist, schützen können. Die Familien sind als Privatpersonen Verfolgungsakteure im Sinne des § 3c Nr. 3 AsylG; der nigerianische Staat ist nicht in der Lage, Schutz vor Verfolgung zu bieten. Im Einzelnen: Zwar ist die weibliche Genitalverstümmelung in Nigeria unter Strafe gestellt. Ein Bundesgesetz kriminalisiert seit 2015 weibliche Genitalverstümmelung auf nationaler Ebene. Allerdings haben nur wenige Bundesstaaten tatsächlich Gesetze zum Verbot von FGM verabschiedet. Entsprechende Gesetze werden kaum vollzogen. In manchen Fällen wurden Geldstrafen verhängt, Gefängnisstrafen gab es nicht. Zwar gibt es Aufklärungskampagnen und eine nationale Strategie zur Bekämpfung von FGM, doch liegen kaum Berichte vor, wonach die Regierung aktiv dagegen vorgeht (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl der Republik Österreich [BFA], Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 31.05.2022, S. 40; Themenbericht der Staatendokumentation Nigeria zur sozioökonomischen Lage der und Gewalt gegen Frauen, 03.12.2021, S. 37; Immigration and Refugee Boards of Canada, Nigeria: Update on female genital mutilation/cutting (FGM/C), 26.10.2021, S. 7). Weibliche Genitalverstümmelung ist in Nigeria nach wie vor weit verbreitet. Die Zahl der statistisch erfassten Beschneidungsopfer beträgt landesweit zwischen 13 und 20 Prozent (UNICEF, Nigeria, Januar 2019; UK Home Office, Nigeria: Female genital mutilation (FMG), 13.07.2022, S. 23 f.). Allerdings bestehen starke regionale Unterschiede (EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 85). Für den im Süden Nigerias belegenen Bundesstaat Edo State, aus dem die Eltern der Klägerin stammen bzw. zuletzt gewohnt haben, werden Häufigkeiten von 29,5 Prozent (UNICEF u.a., Multiple Indicator Clusters Survey (MICS) & National Immunization Coverage Servey (NICS), August 2022), 35,5 Prozent (Immigration and Refugee Boards of Canada, Nigeria: Update on female genital mutilation/cutting (FGM/C), 26.10.2021, S. 2) und 26-50 Prozent (28TooMany: Prevalence of FGM, abrufbar unter https://www.28toomany.org/country/nigeria/) beschnittener Mädchen und Frauen genannt. Die Beschneidungspraxis variiert zudem stark zwischen den einzelnen Bevölkerungsgruppen: Bei der Gruppe der Edo, der die Mutter der Klägerin angehört, lassen sich Prävalenzangaben von 32,6 Prozent (UNICEF u.a., Multiple Indicator Clusters Survey (MICS) & National Immunization Coverage Servey (NICS), August 2022) bis 69-77 Prozent (EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 85) finden. Vor diesem Hintergrund wirkt der Vermerk des Bundesamts vom 20.04.2021 befremdlich, „es sei bereits fraglich, ob die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung überhaupt noch durchgeführt“ werde, die Angehörigen der Volksgruppe der Edo sähen „die Praxis der weiblichen Genitalverstümmelung übereinstimmend als überkommender und bereits seit vielen Jahren als entgegenstehenden [sic!] Brauch“ an. Bei den Esan, der Bevölkerungsgruppe des Vaters der Klägerin, sollen 51% der Mädchen und Frauen beschnitten sein (EASO, Country of Origin Information Report: Nigeria, Juni 2017, S. 38). Dabei dürften die Betroffenen, die an einer Genitalverstümmelung versterben (Terre des Femmes, Studie zur weiblichen Genitalverstümmelung, Oktober 2005, S. 12, abrufbar unter https://www.frauenrechte.de/images/downloads/fgm/EU-Studie-FGM.pdf: „Die WHO geht davon aus, dass etwa 10 % der Betroffenen an den akuten Konsequenzen von FGM und 25 % an den langfristigen Komplikationen sterben“), von den Statistiken nur teilweise erfasst sein, weshalb unter Berücksichtigung der Dunkelziffer von noch höheren Prozentzahlen an Betroffenen auszugehen ist. Insgesamt ist seit Jahren eine Abnahme der FGM-Prävalenz in Nigeria zu verzeichnen, etwa im Vergleich der UNICEF-Zahlen von 2013 und 2018 (Niederländisches Außenministerium, Country of Origin Information Report: Nigeria, 23.06.2021; UK Home Office, Nigeria: Female genital mutilation (FMG), 13.07.2022, S. 23). Allerdings gibt es Hinweise, dass sich dieser Prozentsatz zuletzt wieder erhöht hat (Accord, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen, 09.03.2020; UK Home Office, Nigeria: Female genital mutilation (FGM), 13.07.2022, S. 23), insbesondere infolge der Maßnahmen der Corona-Pandemie (UK Home Office, Nigeria: Female genital mutilation (FGM), 13.07.2022, S. 46 f.; Institute for War and Peace Reporting, Nigeria: FGM Rises Amid Pandemic, 08.03.2022). Zu der Frage, ob es Unterschiede zwischen städtischen und ländlichen Gegenden gibt, existieren widersprüchliche Erkenntnisquellen (einerseits UK Home Office, Nigeria: Female genital mutilation (FMG), 13.07.2022, S. 30: „FGM was lower in rural areas (16%) than in urban areas (24%)“; UNICEF u.a., Multiple Indicator Clusters Survey (MICS) & National Immunization Coverage Servey (NICS), August 2022: „Urban 20,2 %, Rural 10,8 %“; andererseits EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 85: „The practice ist more prevalent in rural areas“). Während die Anzahl der beschnittenen Mädchen mit dem Wohlstand der Familie tendenziell steigt (UK Home Office, Nigeria: Female genital mutilation (FMG), 13.07.2022, S. 32), scheint der Bildungsstand der Eltern kaum Einfluss zu haben (UNICEF u.a., Multiple Indicator Clusters Survey (MICS) & National Immunization Coverage Servey (NICS), August 2022). Erhebliche Bedeutung kommt nach der Auskunftslage hingegen dem Umstand zu, ob die eigene Mutter beschnitten ist oder nicht: Nach Erhebungen in den Jahren 2013 und 2018 betrug die FGM-Prävalenz einerseits 47,4 bzw. 55,9 Prozent, andererseits 8,0 bzw. 16,6 Prozent (UK Home Office, Nigeria: Female genital mutilation (FMG), 13.07.2022, S. 35; siehe auch Terre des Femmes, Studie zur weiblichen Genitalverstümmelung, Oktober 2005, S. 40: „Women who have undergone FGM/C are more likely to believe that the practice should continue (41.7%) than those who have not been cut (13.2%)“). Das Risiko, selbst Opfer einer weiblichen Genitalverstümmelung zu werden, ist mithin um ein Vielfaches größer, wenn die eigene Mutter - und deren Mutter - beschnitten ist (International Journal of Maternal and Child Health and AIDS, Variations in the Prevalence of Female Genital Mutilation Among Reproductive-aged Women in Nigeria Across Three Generations, 2022 Vol. 11 No. 2, abrufbar unter http://mchandaids.org/index.php/IJMA/article/view/548/240, S. 4). Hingegen dürfte die Religion der Eltern für die Gefahr einer Genitalverstümmelung kaum Bedeutung haben, wohl aber für das Alter, in dem diese regelmäßig durchgeführt wird (UK Home Office, Nigeria: Female genital mutilation (FMG), 13.07.2022, S. 24, 34). Neben der Religion scheint die Volkszugehörigkeit der Eltern das Alter zu beeinflussen, in dem die Beschneidung üblicherweise stattfindet (EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 85), zumeist bereits im Kleinkindalter (UK Home Office, Nigeria: Female genital mutilation (FMG), 13.07.2022, S. 24 f.; Accord, Anfragebeantwortung zu Nigeria: Verbreitung von FGM, rechtliche Bestimmungen und Organisationen, 09.03.2020). Von wem und wie die Entscheidung für eine FGM getroffen wird, wird in den Erkenntnisquellen unterschiedlich beurteilt und lässt sich pauschal nicht feststellen. Es gibt Unterschiede sowohl zwischen verschiedenen Familien als auch zwischen den Bevölkerungsgruppen. Die Entscheidung kann von einem Elternteil (dann in der Regel dem Vater), beiden Eltern, aber auch von den Großeltern oder dem Familienvorstand getroffen werden (Immigration and Refugee Boards of Canada, Nigeria: Update on female genital mutilation/cutting (FGM/C), 26.10.2021, S. 4 f.). Vereinzelt erfolgt die Genitalverstümmelungen auch gegen den Willen der Eltern allein auf Initiative der Großeltern (vgl. EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 85). Häufig dürfte jedoch der Druck der Großfamilie bzw. der Dorfgemeinschaft und der drohende Ausschluss aus dem Familienverband maßgeblich dafür sein, dass sich Eltern der grausamen Tradition beugen und eine Genitalverstümmelung ihrer Töchter zulassen (Immigration and Refugee Boards of Canada, Nigeria: Update on female genital mutilation/cutting (FGM/C), 26.10.2021, S. 5 f. UK Home Office, Nigeria: Female genital mutilation (FMG), 13.07.2022, S. 51). Insgesamt scheint die Beschneidung keine individuelle Entscheidung der Eltern, sondern der (familiären) Gemeinschaft zu sein, zu der Eltern, Großeltern, Älteste, Tanten und das soziale Umfeld beitragen. Dieses Verständnis würde erklären, warum die FGM-Prävalenz mit zunehmendem Bildungsstand nicht signifikant abnimmt und häufig auch Frauen, die prinzipiell dagegen sind, eine Beschneidung zulassen (The Atlantic, Why Some Women Choose to get Circumcised, 08.04.2015, abrufbar unter: https://www.theatlantic.com/international/archive/2015/04/female-genital-mutilation-cutting-anthropologist/389640/). Unter Berücksichtigung dieser Erkenntnisse und der Angaben der Eltern der Klägerin im Rahmen ihrer Anhörung beim Bundesamt und in der mündlichen Verhandlung ist der Berichterstatter davon überzeugt, dass der Klägerin bei einer Rückkehr nach Nigeria eine Genitalverstümmelung droht. Aufgrund der Herkunft und der Volkszugehörigkeit ihrer Eltern, der von ihrer Mutter erlittenen Genitalverstümmelung und den insoweit glaubhaften Angaben ihrer Eltern, dass in beiden Großfamilien FGM praktiziert wird, ergibt sich bereits statistisch, dass die Klägerin in Nigeria mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Opfer einer Beschneidung werden wird. Es kann auch nicht mit der erforderlichen Gewissheit festgestellt werden, dass ihre Eltern sie hiervor erfolgreich schützen werden. Zunächst ist im Rahmen einer realistischen Rückkehrprognose davon auszugehen, dass sich die Eltern der Klägerin zusammen mit ihren Kindern in Nigeria wieder in den Kreis ihrer Großfamilien begeben werden. Denn beide Eltern besitzen in Nigeria mehrere Verwandte, ein Bruch mit ihren Familien war nicht festzustellen. Insoweit wird auf die Urteile der Kammer vom 19.01.2023 über die Klagen der Eltern verwiesen (A 4 K 1430/21 und A 4 K 2044/21). Die Bedeutung der erweiterten Verwandtschaft ist in Nigeria nach wie vor groß (BFA, Länderinformation der Staatendokumentation Nigeria, 31.05.2022, S. 59; EASO, Country Guidance: Nigeria, Oktober 2021, S. 165). Es kann mit gravierenden wirtschaftlichen und sozialen Problemen verbunden sein, wenn sich Personen an einen Ort begeben, in dem keine Mitglieder ihrer Familie bzw. erweiterten Verwandtschaft oder der Dorfgemeinschaft leben. Angesichts der anhaltend schwierigen Wirtschaftslage, ethnischem Ressentiment und der Bedeutung groß-familiärer Bindungen in der nigerianischen Gesellschaft ist es für viele Menschen schwer, an Orten ohne ein bestehendes soziales Netz erfolgreich Fuß zu fassen (Auswärtiges Amt, Lagebericht Nigeria, 24.11.2022, S. 14). Die Angaben der Eltern der Klägerin lassen nicht den Schluss zu, dass sie bereit und in der Lage wären, sich dem Druck der (familiären) Gemeinschaft, an der Klägerin eine Beschneidung durchzuführen bzw. durchführen zu lassen, zu widersetzen, oder sich zum Schutz ihrer Tochter an einem anderen Ort Nigerias niederlassen und die damit verbundenen wirtschaftlichen Schwierigkeiten in Kauf nehmen würden. Die Mutter der Klägerin hat in der mündlichen Verhandlung zwar vorgetragen, gegen eine Beschneidung ihrer Tochter zu sein. Eine entsprechende innere Überzeugung aufgrund einer echten Reflektion der FGM-Praxis war bei ihr aber nicht erkennbar. Dies zeigte sich etwa daran, dass sie sich die Verstümmelung der weiblichen Genitalien damit erklärt, dass es anderenfalls „dort unten juckt“. Sie konnte nicht einmal angeben, ob sie selbst beschnitten ist oder nicht, obwohl sie ein entsprechendes Attest vorgelegt hatte. Zudem hat sie angegeben, mit ihrem Mann noch nie darüber gesprochen zu haben, ob sie die Klägerin in Nigeria beschneiden lassen würden, was dieser bestätigte. Zugleich hat sie ihre Ohnmacht gegenüber der Familie geschildert und angegeben, dass eine Beschneidung auch ohne den Willen der Mutter durchgeführt werde. Auch von ihrem Vater hat die Klägerin keinen wirksamen Schutz zu erwarten. Einen gefestigten, auf einer inneren Überzeugung beruhenden Willen, die Genitalverstümmelung seiner Tochter zu verhindern, war bei ihm ebenfalls nicht zu erkennen. Zwar hat er in der mündlichen Verhandlung behauptet, dass eine Beschneidung seiner Tochter in Nigeria „niemals passieren“ werde. Zugleich hat er aber klargestellt, dass die Praxis in Nigeria normal und Tradition sei, und man nicht verhindern könne, dass sie an den eigenen Kindern durchgeführt werde. Er konnte dabei nicht erklären, was FMG genau ist und wie und warum sie durchgeführt wird. Auch konnte er keinen Grund dafür nennen, warum er (nunmehr) gegen eine Beschneidung ist. Stattdessen hat er lediglich geäußert, von „intelligenten Menschen“ viel darüber gelernt zu haben, vor allem, „dass man es nicht macht“. Vor diesem Hintergrund ist zumindest beachtlich wahrscheinlich, dass die Eltern der Klägerin in Nigeria in den Kreis der Großfamilien zurückkehren und jedenfalls nicht verhindern würden, dass bei der Klägerin eine FGM durchgeführt wird. Dass die dreijährige Klägerin selbst weder staatlichen Schutz in Anspruch nehmen (vgl. § 3d Abs. 1 AsylG) noch sich in einem sicheren Landesteil niederlassen (§ 3e Abs. 1 AsylG) kann, bedarf keiner weiteren Begründung. Nachdem die Klage im Hauptantrag begründet ist, sind die Verfügungen in den Ziffern 3, 4 und 6 des angefochtenen Bescheides gegenstandslos und werden zur Klarstellung aufgehoben. Die Abschiebungsandrohung (Ziffer 5) ist aufzuheben, weil eine solche nicht ergehen darf, wenn die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt wird (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 AsylG). Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Gerichtskosten werden gemäß § 83b AsylG nicht erhoben. Die Klägerin wurde am x.2019 in Deutschland geboren. Sie besitzt wie ihre Eltern und ihr am x.2020 geborenen Bruder die nigerianische Staatsangehörigkeit. Der Asylantrag der Klägerin datiert auf den 28.03.2019. Mit Bescheid vom 21.04.2021 lehnte das Bundesamt die Anträge der Klägerin auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, Asylanerkennung und Gewährung subsidiären Schutzes ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht gegeben sind. Die Klägerin wurde aufgefordert, die Bundesrepublik Deutschland innerhalb von 30 Tagen nach Bekanntgabe der Entscheidung bzw. im Fall einer Klageerhebung nach dem unanfechtbaren Abschluss des Asylverfahrens zu verlassen. Für den Fall der Nichteinhaltung dieser Ausreisefrist wurde der Klägerin die Abschiebung - in erster Linie - nach Nigeria angedroht. Das gesetzliche Einreise- und Aufenthaltsverbot gemäß § 11 Abs. 1 AufenthG wurde auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung befristet. Die Klägerin hat am 07.05.2021 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht sie sich auf die Ausführungen ihrer Eltern in deren Asylverfahren. Zudem trägt sie vor, ihr drohe bei einer Rückkehr nach Nigeria eine Genitalverstümmelung. Ihre Mutter habe in Nigeria als Kind eine Genitalverstümmelung Typ II erlitten, insbesondere in deren Familie besitze dies einen großen Stellenwert. Die Klägerin beantragt, den Bescheid des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 21.04.2021 in den Ziffern 1 und 3 bis 6 aufzuheben und die Beklagte zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise die Beklagte zu verpflichten, ihr subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise die Beklagte zu verpflichten festzustellen, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG vorliegt. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Akten der Klageverfahren der Mutter (A 4 K 1430/21), des Vaters (A 4 K 2044/21) und des Bruders (A 4 K 1431/21) der Klägerin beigezogen. Im Termin zur mündlichen Verhandlung sind die Eltern der Klägerin angehört worden. Wegen ihres Vorbringens wird auf das Sitzungsprotokoll vom 19.01.2023 Bezug genommen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Gerichtsakten und die Akten des Bundesamts verwiesen.