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Urteil

8 K 11835/17.A

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1207.8K11835.17A.00
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Tenor

Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Entscheidungsgründe
Die Beklagte wird unter Abänderung des Bescheids des Bundesamts für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 verpflichtet, der Klägerin den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens hat die Klägerin zu 2/3 und die Beklagte zu 1/3 zu tragen. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die jeweilige Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die jeweilige Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet. Tatbestand Die Klägerin ist nach eigenen Angaben 2001 in Saudi-Arabien geboren; nach anderen Erkenntnissen bereits 1996 oder 1997. 2016 stellte sie gemeinsam mit ihrem Vater – vormals Kläger des Verfahrens 8 K 5362/23.A – und einem ihrer Brüder – dem Kläger des Verfahrens 8 K 10690/17.A – einen Asylantrag. Gegenüber dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge der Beklagten (Bundesamt) gab der 2023 verstorbene Vater der Klägerin an, er sei 1950 in Las Anod (Somalia) geboren und gehöre zum Clan der Hawiye, Subclan Gugundhabe. Somalia habe er 1965 (nach anderen Angaben spätestens 1975) wegen einer drohenden Blutrache endgültig verlassen. 2015 sei er mit dreien seiner Kinder aus Saudi-Arabien wegen wachsender Not und gesundheitlicher Probleme ausgereist. Für die Klägerin seien darüber hinaus keine eigenen Verfolgungsgründe gegeben. Genitalverstümmelung sei in seiner Familie nicht üblich. Zum Verbleib seiner übrigen Familie und dem Alter seiner Kinder machte der Vater der Klägerin unklare Angaben. Wegen der Einzelheiten wird auf die Anhörungsprotokolle vom 11. April und 27. Juli 2017 im Verwaltungsvorgang der Beklagten verwiesen. Das Bundesamt entschied mit Bescheid vom 14. August 2017 über den Asylantrag der Klägerin und ihres Vaters: Es lehnte die die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und den subsidiären Schutz (Ziffer 3) betreffenden Anträge ab und stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 AufenthG vorliegen (Ziffer 4). Zur Begründung führte das Bundesamt u. a. aus, der Klägerin und ihrem Vater drohe insbesondere keine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder willkürliche Gewalt. Allerdings sei aufgrund individueller Umstände in Somalia ihre Versorgung nicht sichergestellt. Der Bescheid wurde am 18. August 2017 zugestellt und war mit einer Rechtsmittelbelehrung versehen. Die Klägerin hat – gemeinsam mit ihrem Vater – am 23. August 2017 anwaltlich vertreten Klage erhoben und angekündigt zu beantragen „die Beklagte unter Abänderung ihres Bescheides vom 14. August 2017 (...) zu verpflichten, festzustellen, dass die Kläger subsidiär Schutzberechtigte nach § 60 (2) AufenthG i. V. m. § 4 AsylG sind“. Nachdem die Klägerseite mitgeteilt hatte, dass der Vater Klägerin verstorben sei, haben die Beteiligten den Rechtsstreit insoweit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt; das Verfahren ist insoweit abgetrennt und in der Folge eingestellt worden. Am 10. August 2023 hat die Klägerin erklärt, mit der Klage auch die Zuerkennung von Flüchtlingsschutz zu verfolgen. Zur Begründung trägt die Klägerin vor, in Somalia drohten ihr „Blutrache“, Zwangsverheiratung und Genitalverstümmelung. Sie sei noch nie in dem Land gewesen, habe keinerlei Kontakte dorthin und beherrsche die Sprache nicht. Ihre gesamte Familie habe das Land vor Jahrzehnten im Zusammenhang mit der drohenden „Blutrache“ verlassen. Die Klägerin beantragt, die Beklagte unter Abänderung des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 14. August 2017 zu verpflichten, ihr die Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen, und nimmt zur Begründung Bezug auf den angefochtenen Bescheid. Das Gericht hat die Klägerin in der mündlichen Verhandlung angehört. Wegen der Einzelheiten wird auf die entsprechende Sitzungsniederschrift verwiesen. Wegen der weiteren Einzelheiten wird Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens sowie der Verfahren des Vaters und des Bruders der Klägerin nebst beigezogener Verwaltungsvorgänge des Bundesamtes auch betreffend eine Schwester der Klägerin sowie die jeweiligen Ausländer- und Strafakten. Entscheidungsgründe Die Klage der Klägerin hat in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg. Mit dem Hauptantrag ist die Klage unzulässig. Die auf die Flüchtlingseigenschaft bezogene Ablehnungsentscheidung in Ziffer 1 des angefochtenen Bescheides ist bestandskräftig; die Klage ist daher insoweit verfristet. Der der Klägerseite am 18. August 2017 zugestellte Bescheid der Beklagten vom 14. August 2017 enthält unter Ziffer 1 seines Tenors die Regelung, dass die Flüchtlingseigenschaft nicht zuerkannt werde. In Ziffer 3 wird ausgesprochen, dass der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt werde. Gegenstand der dagegen am 23. August 2017 erhobenen Verpflichtungsklage der bereits damals anwaltlich vertretenen Klägerin war lediglich die Verpflichtung der Beklagten, für die (damals beiden) Kläger festzustellen, dass sie subsidiär Schutzberechtigte sind und den Bescheid des Bundesamts aufzuheben, soweit er dem entgegensteht. Hinsichtlich der in Ziffer 1 getroffenen Regelung hat die Klägerin den Bescheid erst Jahre später und damit nicht innerhalb aller in Frage kommenden Klagefristen (§ 74 Abs. 1 AsylG i. V. m. § 58 Abs. 2 auch i. V. m. § 60 VwGO) angegriffen. Daran ändert auch die in der Klageschrift gewählte Formulierung nichts, der Bescheid sei rechtswidrig, die Klage werde „wegen Asylrechts, internationalen Schutzes und Abschiebungsverboten“ erhoben. Dies gilt schon deshalb, weil die anwaltlich formulierten Anträge (vgl. § 82 Abs. 1 Satz 2 VwGO) eindeutig auf § 4 AsylG und die teilweise Aufhebung des Bescheids („Abänderung“) beschränkt sind. Auch bei einer nach § 88 VwGO gebotenen Auslegung des Begehrens der (damaligen) Kläger ergibt sich kein Anhaltspunkt dafür, dass die Klage auch auf die Verpflichtung, den Klägern die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, bezogen sein sollte. Der in der Klageschrift angegebene Betreff („wegen“) war schon deswegen nicht geeignet den eindeutig formulierten Antrag in Frage zu stellen, weil es sich offensichtlich um ein nicht fallbezogenes Muster handelte, zumal die angefochtene Entscheidung bereits das Vorliegen von Abschiebungsverboten festgestellt hatte. Die Angabe, der Bescheid sei rechtswidrig, musste danach so verstanden werden, dass dies bezogen war auf die zur Abänderung begehrte Regelung betreffend den subsidiären Schutz. Dass § 103 Abs. 3 VwGO (verfahrensrechtlich) die Stellung der Anträge in der mündlichen Verhandlung vorsieht, rechtfertigt keine andere Beurteilung. Ein mit der Klageschrift gestellter Antrag ist zwar insoweit ein lediglich angekündigter, als es dem Kläger grundsätzlich unbenommen ist, zu einem späteren Zeitpunkt, etwa im Rahmen einer mündlichen Verhandlung, einen anderen, auch inhaltlich abweichenden Antrag zu stellen. Gleichwohl bestimmt der angekündigte Antrag den Streitgegenstand entscheidend mit und ist für das weitere Verfahren von maßgeblicher Bedeutung. Kommt es etwa zu einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung, so ist der (angekündigte) Antrag der gerichtlichen Entscheidung zu Grunde zu legen, falls er nicht vorher vom Kläger geändert wird. Im Falle einer Änderung des (angekündigten) Klageantrags ist der geänderte Antrag zudem an den Voraussetzungen des § 91 VwGO für eine Klageänderung zu messen. Auch dies belegt die Relevanz eines schriftsätzlich gestellten Antrags. Deshalb ist es auch unerheblich - und hindert den Eintritt der (Teil-)Bestandskraft nicht -, wenn die Anträge schriftsätzlich ausdrücklich lediglich „angekündigt“ werden. Die von den (damaligen beiden) Klägern innerhalb der Klagefrist nicht angegriffenen Teile der im Bescheid vom 14. August 2017 getroffenen Gesamtregelung waren auch einer (Teil-)Bestandskraft zugänglich. Die Verwaltungsgerichtsordnung gibt nicht vor, wann und unter welchen Voraussetzungen die Regelungen eines Verwaltungsakts teilbar und damit der teilweisen Bestandskraft zugänglich sind. Vielmehr knüpft sie, wie sich aus § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO („Soweit der Verwaltungsakt rechtswidrig ist ...“) ergibt, an die nach materiell-rechtlichen Vorschriften zu beurteilende Teilbarkeit an. Eine solche Teilbarkeit der in dem streitgegenständlichen Bescheid getroffenen Regelungen war im vorliegenden Fall gegeben. Denn die Ansprüche auf Anerkennung als Asylberechtigter und auf Feststellung der Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG und Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (§ 3 AsylG) sowie die Ansprüche auf unionsrechtlichen (§ 60 Abs. 2, 3 oder 7 Satz 2 AufenthG/§ 4 AsylG) und nationalen Abschiebungsschutz (§ 60 Abs. 5 oder 7 Satz 1 AufenthG) bilden entweder eigenständige Streitgegenstände oder jedenfalls rechtlich abtrennbare Streitgegenstandsteile, die zudem in einem bestimmten Rangverhältnis stehen. Diese nach Ablauf der Klagefrist eingetretene Unanfechtbarkeit des bezeichneten Teils der Gesamtregelung kann nicht nachträglich durch eine spätere Änderung bzw. Erweiterung des Klagebegehrens wieder beseitigt werden. Sowohl bei einer Klageänderung (§ 91 VwGO) als auch bei einer Klageerweiterung (§ 173 Satz 1 VwGO i. V. m. § 264 Nr. 2 ZPO) müssen die Sachurteilsvoraussetzungen auch hinsichtlich des erweiterten Teils der Klage vorliegen und von Amts wegen geprüft werden. Dies gilt insbesondere für die Einhaltung der Klagefrist. Die (erst) in der mündlichen Verhandlung am 10. August 2023 vorgenommene Klageerweiterung bezog sich indes auf einen nach Ablauf der Klagefrist bestandskräftig gewordenen Teil des Bescheids vom 14. August 2017. Sie ist deshalb unzulässig. Vgl. zum Ganzen auch, m. w. N., VGH Bad.-Württ., Urteil vom 26. Oktober 2016 – 9 S 908/13 –, juris, Rn. 29-33. Mit dem Hilfsantrag ist die Klage zulässig und begründet. Der Bescheid des Bundesamts vom 14. August 2017 ist rechtswidrig und verletzt die Klägerin in ihren Rechten, soweit die Beklagte die Zuerkennung subsidiären Schutzes abgelehnt hat (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 Satz 1 VwGO). Die Klägerin hat nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung – § 77 Abs. 1 Satz 1 AsylG – einen Anspruch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes nach § 4 AsylG. Nach § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Als ernsthafter Schaden gilt die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 AsylG), Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG) sowie eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts (§ 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AsylG). Für die Gewährung subsidiären Schutzes gelten nach § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG die die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft betreffenden Bestimmungen über Verfolgungs- und Schutzakteure und internen Schutz (§§ 3c bis 3e AsylG) entsprechend. Für die Klägerin liegt der Tatbestand des § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG vor. Ihr droht bei einer Rückkehr nach Somalia eine unmenschliche oder erniedrigende Behandlung. Der Begriff der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung i. S. v. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG ist im Gesetz nicht näher definiert. Da die Vorschrift der Umsetzung der Anerkennungsrichtlinie dient, ist sie in Übereinstimmung mit dem entsprechenden Begriff in Art. 15 Buchst. b Anerkennungsrichtlinie auszulegen. Der Unionsgesetzgeber hat sich bei der Formulierung dieser Richtlinienbestimmung an Art. 3 EMRK orientiert und in diesem Zusammenhang ausdrücklich auf die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte (EGMR) Bezug genommen. Hiernach kann die Abschiebung durch einen Konventionsstaat dessen Verantwortlichkeit nach der Konvention begründen, wenn es ernsthafte und stichhaltige Gründe dafür gibt, dass der Betroffene im Falle seiner Abschiebung tatsächlich Gefahr läuft, im Aufnahmeland allgemein einer Art. 3 EMRK widersprechenden Behandlung ausgesetzt zu werden. In einem solchen Fall ergibt sich aus Art. 3 EMRK die Verpflichtung, die Person nicht in dieses Land abzuschieben. Vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 – 10 C 15.12 –, juris, Rn. 23; EGMR, Urteil vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 (Rs. Paposhvili ./. Belgien) –, NVwZ 2017, 1187. Gemäß Art. 3 EMRK darf niemand der Folter oder unmenschlicher oder erniedrigender Strafe oder Behandlung unterworfen werden. Der Gerichtshof hat wiederholt entschieden, dass eine Misshandlung ein Mindestmaß an Schwere erreichen muss, um unter den Begriff der „unmenschlichen Behandlung“ im Sinne des Art. 3 EMRK zu fallen. Die Beurteilung dieses Mindestmaßes ist relativ und hängt von allen Umständen des Einzelfalls ab, wie die Dauer der Behandlung und ihre physischen und psychischen Wirkungen und manchmal das Geschlecht, das Alter und der Gesundheitszustand des Opfers. Vgl. EGMR, Urteile vom 15. Juli 2001 – Nr. 47095/99 Kalashnikov/Russland) –, NVwZ 2005, 303, 304, vom 21. Januar 2011 – Nr. 30696/09, M.S.S./Belgien und Griechenland – Rn. 219, und vom 13. Dezember 2016 – Nr. 41738/10 (Paposhvili/Belgien) – Rn. 174. Die unmenschliche („inhuman“/„inhumain“) Behandlung kennzeichnet dabei die absichtliche Zufügung schwerer physischer oder psychischer Leiden oder Schmerzen, die im Hinblick auf Intensität und Dauer eine ausreichende Schwere aufweisen. Der Betroffene muss sich in „einer besonders gravierenden Lage" befinden. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. August 2018 – 1 B 25.18 –, juris, Rn. 9. In diesem Sinne erfasst § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 AsylG auch Fälle, in denen der Kläger berechtigterweise fürchtet, bei seiner Rückkehr in den Herkunftsstaat Opfer spezifisch gegen ihn gerichteter und gezielter krimineller Gewalttaten nichtstaatlicher Akteure zu werden, wenn die Gefahr entsprechend ernst ist und ausreichender Schutz nicht erlangt werden kann. Vgl. Hess. VGH, Beschluss vom 11. Juli 2016 – 3 A 971/15.Z.A –, juris, Rn. 7; vgl. auch ebenso VG Halle (Saale), Urteil vom 8. Mai 2018 – 4 A 111/16 –, juris, Rn. 21. Auch im Rahmen von § 4 AsylG ist bei der Prognose, ob für einen Kläger im Abschiebezielstaat die konkrete Gefahr besteht, einen ernsthaften Schaden zu erleiden, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrunde zu legen. Dieser aus dem Tatbestandsmerkmal „... tatsächlich Gefahr liefe ..." des Art. 2 Buchst. f Anerkennungsrichtlinie abzuleitende Maßstab orientiert sich an der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte, der bei der Prüfung des Art. 3 EMRK auf die tatsächliche Gefahr abstellt („real risk“). Vgl. BVerwG, Urteil vom 20. Februar 2013 – 10 C 23.12 –, juris, Rn. 32. Die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits einen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ist ein ernsthafter Hinweis darauf, dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von einem solchen Schaden bedroht wird (Art. 4 Abs. 4 Anerkennungsrichtlinie). Für die gebotene realitätsnahe Rückkehrprognose zur Bewertung drohender Gefahren ist im vorliegenden Einzelfall zunächst abzustellen auf Mogadischu, weil aufgrund der Umstände des Falles davon auszugehen ist, dass Las Anod für den Familienverband der Klägerin seine Bedeutung als Ordnungs- und Zurechnungsmerkmal verloren hat, nachdem die Familie bereits vor ungefähr 50 Jahren die Gegend vollständig verlassen hat und – nach Angaben der Klägerin – niemand aus der Großfamilie dort mehr ansässig ist. Auch wenn die im vorliegenden und mit ihm in Zusammenhang stehenden Verfahren gemachten Angaben teilweise aufgrund unauflöslicher Widersprüche unglaubhaft waren, steht der Sachverhalt der bereits seit Jahrzehnten abgeschlossenen endgültigen Loslösung der Familie von der Region Las Anod aufgrund insoweit übereinstimmender Angaben und fehlender Anhaltspunkte für diesbezügliche Zweifel zur Überzeugung des Gerichts fest. Die Klägerin selbst hat nach insoweit nachvollziehbaren eigenen Angaben ohnehin nie eine Beziehung zu dieser Region gehabt. Zur Bestimmung des maßgeblichen Herkunftsortes vgl. BVerwG, Urteil vom 31. Januar 2013 - 10 C 15.12 –, juris, Rn. 14; vgl. auch OVG Rhld.-Pf., Urteil vom 30. November 2020 – 13 A 11421/19 –, juris, Rn. 93. Differenzierend Berlit, jurisPR-BVerwG 10/2013 Anm. 3, Buchstabe C. Die Klägerin würde im Fall einer Rückkehr nach Somalia schon aufgrund der verfügbaren Einreisewege über Mogadischu einreisen. Gründe, warum sie sich von dort in eine andere Gegend begeben (und wie ihr dies allein gelingen) sollte, sind nicht ersichtlich. Ebensowenig ist im Übrigen ersichtlich, dass sich für den hier durchgreifenden Verfolgungsgesichtspunkt andernorts eine abweichende Bewertung ergeben könnte. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnismitteln stellt sich die Lage in Bezug auf die Frage der Situation einer allein nach Somalia zurückkehrenden jungen Frau ohne familiäre Anbindung im Land insbesondere unter dem Gesichtspunkt drohender weiblicher Genitalverstümmelung in Somalia – mit im Einzelnen unterschiedlichen Tendenzen – wie folgt dar: Frauen und Mädchen bleiben den besonderen Gefahren der Vergewaltigung, Verschleppung und der systematischen sexuellen Versklavung ausgesetzt. Binnenvertriebene Frauen sind besonders anfällig für sexuelle Gewalt durch bewaffnete Männer, darunter Regierungssoldaten und Mitglieder von Milizen. Erwachsene Frauen und viele minderjährige Mädchen werden zur Heirat gezwungen. Häusliche Gewalt gegen Frauen ist weit verbreitet. Somalia ist weiterhin das Land mit der weltweit höchsten Rate an weiblicher Genitalverstümmelung. Die VN beziffern den Anteil der betroffenen Frauen zwischen 15 und 49 Jahren auf 99%. In der Regel erleiden dabei Mädchen im Alter von 10-13 Jahren FGM in ihrer weitreichendsten Form. Somalias vorläufige Verfassung verbietet FGM. Bemühungen der Zentralregierung zur Verabschiedung eines umfassenden einschlägigen Gesetzes scheitern aber bislang an der fehlenden Zustimmung des Parlamentes. Entsprechende Vorschriften in Puntland und Somaliland haben nicht zu messbaren Änderungen der Praxis geführt. Vgl. etwa Auswärtiges Amt, Lagebericht Somalia, Stand: April 2023, Seite 16 f. Die Verbreitung von FGM variiert nur wenig nach geographischen oder sozio-ökonomischen Gesichtspunkten. FGM ist tief verwurzelt in der somalischen Kultur und verbunden mit religiös-moralischen sowie schönheits- und gesundheitsbezogenen Vorstellungen. FGM wird verstanden als Schritt auf dem Weg der Vorbereitung eines Mädchens für ein Leben als Erwachsene und für die Hochzeit. Die Beschneidung erfolgt in der Regel zwischen 10 und 14 Jahren kommt aber auch bei älteren Personen vor, insbesondere in der somalischen Diaspora. Insgesamt hat sich das Alter der Beschnittenen zuletzt erhöht, ebenso der Anteil der durch Angehörige des medizinischen Sektors Beschnittenen. Nicht beschnitten zu sein ist schambehaftet und stigmatisierend und schränkt die Heiratsmöglichkeiten ein. Diese Umstände berühren auch Belange des gesamten Familienverbandes. Sich bzw. die Tochter der Beschneidung zu entziehen setzt in der Regel einen bezogen auf diese Thematik geschlossenen und einfallsreichen Familienverband voraus, der auch über erforderliche Mittel verfügt. Denn der Druck in Richtung auf die Vornahme der Beschneidung wird sehr ausgeprägt sein, zumal in der Regel allgemein bekannt ist, wer sich der Beschneidung entzogen hat. Somalis erwarten bei weiblichen Rückkehrern aus dem Westen in Kenntnis der Illegalität des Eingriffs in westlichen Ländern regelmäßig keine Beschneidung. Daraus folgt, dass bei Rückkehrern eine besondere Aufmerksamkeit gegeben ist, was es besonders herausfordernd gestaltet, eine Beschneidung zu vermeiden, zumal die Ansicht verbreitet ist, dass sich Rückkehrer aus dem Westen einer „kulturellen Rehabilitation“ zu unterziehen haben, was auch die Vornahme einer FGM einschließen kann. De- und Reinfibulation sind verbreitet. Reinfibulation wird insbesondere nach Geburt eines Kindes aber auch zur „Wiedererlangung eines jungfräulichen Status‘“ praktiziert. Verlässliche Zahlen insoweit existieren nicht. Vgl. COI, Somalia, Female Genital Mutilation, February 2021, S. 1, 6 ff. und Landinfo, Somalia, Female Genital Mutilation, 14. September 2022, S. 1 ff. Vgl. auch EUAA, COI Query, Somalia, Forms and prevalence of repeated FGM/C, 21. April 2023. Der Hauptantrieb für die Vornahme einer Beschneidung ist der soziale Druck. So gibt es Berichte über erwachsene Frauen, die sich deswegen einer Infibulation unterzogen haben. Zu systematischen körperlichen Untersuchungen, um den Status hinsichtlich einer Beschneidung festzustellen, kommt es, auch bei Rückkehrern aus dem Westen, nicht. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Somalia, 2023, S. 182 ff. EUAA sieht in Fällen alleinstehender Frauen bzw. Frauen als alleinigem Haushaltsvorstand ohne Unterstützung vor Ort bzw. Clannetzwerke grundsätzlich eine begründete Verfolgungsgefahr als gegeben an. Vgl. EUAA, Country Guidance: Somalia, August 2023, Seite 133. Ausgehend davon besteht für die nachgewiesenermaßen unbeschnittene Klägerin die beachtliche Wahrscheinlichkeit einer FGM, die ohne Weiteres die oben aufgezeigten Merkmale einer unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung aufweist, vgl. nur VG Düsseldorf, Urteil vom 15. August 2014 – 13 K 4740/13.A –, juris, Rn. 45 f., m. w. N., unterzogen zu werden: Sie käme aus dem Westen erstmals nach Somalia, in ein Land, in dem sie sich nur vom Hörensagen auskennt und mit dessen Sprache sie nicht mehr als nur sehr eingeschränkt vertraut ist. Sie könnte jedenfalls auf keine geschlossene, stabile soziale Umgebung oder verlässliche Unterstützung durch Dritte zurückgreifen, die sie im Sinne der oben dargestellten gesteigerten Voraussetzungen ggf. schützen könnte. Vielmehr wird sie angesichts der zu erwartenden Verhältnisse (einschließlich jedenfalls anfänglicher Obdachsuche bzw. Unterkommen in einem Lager für Binnenvertriebene o. ä. sowie einer für sie als alleinstehende Frau konkret äußerst schwierigen Lage am Arbeitsmarkt) darauf angewiesen sein, durch Eheschließung wenigstens eine gewisse soziale Absicherung zu erreichen, soweit sie nicht zuvor Opfer gewaltsamer Übergriffe geworden sein sollte. Den oben dargestellten, in diesem Zusammenhang auf sie treffenden Erwartungshaltungen im Umfeld der FGM, wird sie sich kaum entziehen können. Vgl. im Ergebnis auch VG Gera, Urteil vom 16. Januar 2018 – 4 K 20704/17 –, juris (Fall einer 42jährigen Frau). Die in Somalia durchgeführten weiblichen Genitalverstümmelungen gehen auch von einem nicht-staatlichen Akteur im Sinne der §§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3c Nr. 3 AsylG aus. Denn der Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebietes beherrschen, sind nicht in der Lage oder nicht willens, wirksamen und nicht nur vorübergehenden Schutz zu bieten (§§ 4 Abs. 3 Satz 1, 3d Abs. 1 und Abs. 2 AsylG). Dies ergibt sich sowohl aus der defizitären Gesetzeslage als auch offensichtlich aus der Verbreitung der FGM im Land. Der Klägerin steht nicht die Möglichkeit internen Schutzes in einem anderen Teil von Somalia offen. Gem. § 4 Abs. 3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 3e Abs. 1 AsylG wird einem Ausländer der subsidiäre Schutzstatus nicht zuerkannt, wenn er in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor einem ernsthaften Schaden nach § 4 Abs.3 Satz 1 AsylG in Verbindung mit § 3d AsylG hat und sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Diese Voraussetzungen liegen nach dem oben Ausgeführten für die Klägerin in ganz Somalia nicht vor. Dass der Zuerkennung subsidiären Schutzes Ausschlussgründe gemäß § 4 Abs. 2 AsylG entgegenstehen könnten, hat weder die Beklagte geltend gemacht, noch ist es sonst ersichtlich. Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Hinsichtlich der Kostenquote hat sich das Gericht an der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts orientiert. Vgl. dass., Beschluss vom 29. Juni 2009 – 10 B 60.08 –, juris, Rn. 9. Die Gerichtskostenfreiheit des Verfahrens ergibt sich aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Absatz 2 VwGO, § 708 Nr. 11 und § 711 i. V. m. § 709 Satz 2 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. bDie Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.