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Urteil

13 A 11421/19

OVG RHEINLAND PFALZ, Entscheidung vom

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Leitsätze
• Eine zunächst unzulässig erhobene Klage kann im Berufungsverfahren durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden, wenn der Kläger durch sein Verhalten oder spätere Vollmachtsvorlage die Klageaufrechterhaltung bestätigt. • Fehlende persönliche Ladung des Klägers bei Zurückweisung seines vollmachtlosen Vertreters in der mündlichen Verhandlung macht eine Heilung der Klage im Berufungsverfahren grundsätzlich möglich. • Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz setzen eine einzelfallbezogene Prognose nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit voraus; vage, widersprüchliche oder nicht glaubhafte Darstellungen genügen nicht. • Allgemeine schlechte humanitäre und wirtschaftliche Verhältnisse in Afghanistan sowie die COVID-19-Pandemie begründen grundsätzlich nur in Ausnahmesituationen Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG; für Kabul und zahlreiche Landesteile ist ein derart hohes Schädigungsniveau aktuell nicht feststellbar.
Entscheidungsgründe
Fehlende Glaubhaftigkeit und keine Gefährdungsprognose: Asyl‑ und Schutzbegehren gegen Afghanistan abgewiesen • Eine zunächst unzulässig erhobene Klage kann im Berufungsverfahren durch nachträgliche Genehmigung geheilt werden, wenn der Kläger durch sein Verhalten oder spätere Vollmachtsvorlage die Klageaufrechterhaltung bestätigt. • Fehlende persönliche Ladung des Klägers bei Zurückweisung seines vollmachtlosen Vertreters in der mündlichen Verhandlung macht eine Heilung der Klage im Berufungsverfahren grundsätzlich möglich. • Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und subsidiärer Schutz setzen eine einzelfallbezogene Prognose nach dem Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit voraus; vage, widersprüchliche oder nicht glaubhafte Darstellungen genügen nicht. • Allgemeine schlechte humanitäre und wirtschaftliche Verhältnisse in Afghanistan sowie die COVID-19-Pandemie begründen grundsätzlich nur in Ausnahmesituationen Abschiebungsverbote nach § 60 AufenthG; für Kabul und zahlreiche Landesteile ist ein derart hohes Schädigungsniveau aktuell nicht feststellbar. Der Kläger, ein in Afghanistan geborener Tadschike schiitischer Konfession, beantragte 2015 in Deutschland Asyl sowie subsidiären Schutz und stellte Anträge auf Feststellung von Abschiebungsverboten. Er behauptete, von den Taliban bedroht worden zu sein, insbesondere wegen einer Auseinandersetzung in einem Laden und wegen angeblicher Zwangsrekrutierungsversuche; die Ausreise erfolgte 2015. Die Asylbehörde wies die Anträge 2017 ab und forderte zur Ausreise auf, das Verwaltungsgericht erklärte die Klage zunächst wegen Formmängeln für unzulässig und wies sie ab; der Kläger berief sich. Im Verfahren ergaben sich Widersprüche und Ungenauigkeiten in seinen Angaben (z.B. zu Alter der Brüder, Ablauf des Vorfalls, Existenz von Kindern). Zudem war die ursprüngliche Klageschrift von einem nicht bevollmächtigten Assessor unterschrieben; die Genehmigung der Klage erfolgte erst später im Berufungsverfahren. Der Kläger trug ergänzend wirtschaftliche Gefährdungen durch die COVID-19-Pandemie vor. • Verfahrensrecht: Die Klage erfüllte die Schriftform des § 81 VwGO; ein anfänglicher Vollmachtsmangel wurde durch nachträgliche Heilung im Berufungsverfahren behoben, weil das Verwaltungsgericht den vollmachtlosen Vertreter in der mündlichen Verhandlung ohne persönliche Ladung des Klägers zurückwies und der Kläger so die Möglichkeit zur Einflussnahme genommen wurde. • Glaubhaftigkeit: Wesentliche Darstellungen des Klägers sind detailarm, widersprüchlich und nicht durchgängig glaubhaft; insbesondere der geschilderte Vorfall im Laden sowie Umstände der Zwangsrekrutierung sind nicht überzeugend belegt. • Flüchtlingsschutz (§§ 3, 3a–3e AsylG): Es fehlt an der erforderlichen Prognose der beachtlichen Wahrscheinlichkeit individueller Verfolgung; weder Einzelverfolgung noch Gruppenverfolgung (z.B. Schiiten) wurden hinreichend dargelegt oder begründet. • Subsidiärer Schutz (§ 4 AsylG): Es liegen keine stichhaltigen Gründe vor, die einen ernsthaften Schaden (Todesstrafe, Folter, ernsthafte individuelle Bedrohung durch willkürliche Gewalt) mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit erwarten lassen; gefahrerhöhende Umstände der Person sind nicht ersichtlich. • Abschiebungsverbot (§ 60 Abs. 5, Abs. 7 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK): Die Lage in Kabul und Afghanistan insgesamt erreicht nach den aktuellen Erkenntnissen nicht das hohe Schädigungsniveau, das ein generelles Abschiebungsverbot rechtfertigen würde; auch die Folgen der COVID-19-Pandemie ändern diese Bewertung nicht in eine Ausnahmelage. • Interne Schutzalternative (§ 3e AsylG / § 4 Abs. 3 AsylG): Für den Kläger ist eine Aufnahme und Unterstützung durch Familienangehörige in Kabul realistisch und zumutbar; damit steht ihm eine inländische Schutzalternative zur Verfügung. • Rechtsfolgen und Kosten: Da die Klage im wesentlichen unbegründet ist, war die Berufung zurückzuweisen; der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; Revision wurde nicht zugelassen. Die Berufung wurde insoweit eingestellt, als das Asylbegehren zurückgenommen wurde; im Übrigen wurde die Berufung des Klägers zurückgewiesen, das Urteil des Verwaltungsgerichts Trier vom 24.05.2019 bleibt im Ergebnis bestehen. Der Kläger hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Flüchtling (§ 3 AsylG) und keinen Anspruch auf subsidiären Schutz (§ 4 AsylG); auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 oder Abs. 7 AufenthG liegen nicht vor. Die Ablehnung beruht auf mangelnder Glaubhaftigkeit der behaupteten Verfolgungssachverhalte, fehlender Prognosebegründung einer mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung oder eines ernsthaften Schadens sowie der Feststellung, dass Kabul als zumutbare inländische Schutzalternative zur Verfügung steht. Der Kläger trägt die Kosten des Berufungsverfahrens; die Revision wurde nicht zugelassen.