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Beschluss

2 L 2026/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1213.2L2026.23.00
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Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der Antrag der Antragstellerin, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 2 K 5644/23 gegen den Bescheid der Antragsgegnerin vom 27.09.2023 anzuordnen und die Antragsgegnerin gem. § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO zur vorläufigen Rückerstattung des gezahlten Zwangsgeldes zu verpflichten, hat keinen Erfolg. Der Antrag ist zulässig, aber unbegründet. Die im Verfahren des § 80 Abs. 5 VwGO gebotene, regelmäßig an den Erfolgsaussichten des Rechtsbehelfs in der Hauptsache orientierte Abwägung zwischen dem Interesse der Antragstellerin, von der sofortigen Vollziehung des Verwaltungsaktes verschont zu bleiben, und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung fällt hier zu Lasten der Antragstellerin aus, weil ihre Klage voraussichtlich keinen Erfolg haben wird. Die im vorliegenden Verfahren gebotene summarische Prüfung der Sach- und Rechtslage ergibt, dass der Bescheid vom 27.09.2023 offensichtlich rechtmäßig ist. Die Antragsgegnerin war aufgrund einer in der bestandskräftigen Ordnungsverfügung vom 22.08.2018 enthaltenen Zwangsgeldandrohung auf der Grundlage der §§ 55 Abs.1, 56 Abs.1, 57 Abs.1 Nr.2, Abs.2, 60, 64 Satz 1 VwVG NRW berechtigt, gegen die Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € festzusetzen und für den Fall einer weiteren Nichtbefolgung der Ordnungsverfügung ein weiteres Zwangsgeld in Höhe von 1.000,00 € anzudrohen. Nach den §§ 64, 55 Abs. 1 VwVG NRW darf ein zuvor angedrohtes Zwangsgeld festgesetzt werden, wenn der zwangsweise durchzusetzende Verwaltungsakt unanfechtbar ist oder ein dagegen gerichtetes Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat, und die Verpflichtung aus dieser Grundverfügung nicht innerhalb der in der Androhung bestimmten Frist erfüllt worden ist. Diese Voraussetzungen sind hier gegeben. Die Ordnungsverfügung vom 22.08.2018 ist nach Erlass des die Berufungszulassung ablehnenden Beschlusses des OVG NRW vom 23.08.2022 (7 A 1793/21) unanfechtbar. Sie enthält unter Ziffer I. – in der Fassung der Änderung vom 27.01.2021 - die Aufforderung, bis zum 01.12.2018 einen Grundbuchauszug des Grundstücks der Antragstellerin J.-straße 00 (Gemarkung E., Flur 00, Flurstück) vorzulegen, aus dem sich die Grunddienstdienstbarkeit für das Geh- und Leitungsrechtrecht zugunsten der Grundstücke J.-straße 00-00 (Gemarkung E., Flurstücke 0000-0000) ergibt. In dieser Ordnungsverfügung hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 500,00 € für den Fall angedroht, dass sie der Anordnung zur Vorlage des Grundbuchauszuges nicht innerhalb der mit der Anordnung gesetzten Frist nachkommt. Die mit der Ordnungsverfügung vom 22.08.2018 ursprünglich gesetzte Frist bis zum 01.12.2018 musste die Antragstellerin zwar nicht befolgen, weil ihre gegen die Ordnungsverfügung erhobene Klage bis zum rechtskräftigen Abschluss des Klageverfahrens aufschiebende Wirkung gem. § 80 Abs. 1 VwGO entfaltete. Die Antragstellerin ist der Ordnungsverfügung aber innerhalb der von ihr – zu beachtenden - nach Bestandskraft der Ordnungsverfügung neuerlich von der Antragsgegnerin unter dem 20.03.2023 gesetzten angemessenen Frist bis zum 01.06.2023 nicht nachgekommen. Die Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes von 500,00 € entspricht dem angedrohten Betrag und ist nicht zu beanstanden. Die Einwände der Antragstellerin gegen die Vollstreckbarkeit der Ordnungsverfügung greifen nicht durch. Soweit sie meint, die Ordnungsverfügung sei unbestimmt und deshalb nicht vollstreckungsfähig, weil auf dem ihr beigefügten Lageplan nicht alle Flurstücke sichtbar seien, zugunsten deren die Grunddienstbarkeit eingetragen werden solle, verkennt sie, dass der für ihr Grundstück erteilten Baugenehmigung vom 27.10.1992 in Zusammenschau mit den Bauvorlagen, insbesondere dem Lageplan, eindeutig zu entnehmen ist, auf welche Grundstücke sich die ihr auferlegte Verpflichtung zur Eintragung einer Grunddienstbarkeit bezieht, vgl. OVG NRW, Beschluss vom 23.08.2022 – 7 A 1793/21 – Beschlussabdr. S. 7. Soweit die Antragstellerin darauf hinweist, dass die Eintragung der Grunddienstbarkeit nicht nur von ihrem Willen, sondern von einer Einigung gem. § 873 BGB mit den anderen beteiligten Grundstückseigentümern abhängt, folgt hieraus auch kein Vollstreckungshindernis. Die Zwangsvollstreckung wegen einer nicht vertretbaren Handlung ist nicht allein deshalb ausgeschlossen, weil ein Dritter an der Handlung mitwirken muss. Der Unmöglichkeitseinwand greift nur durch, wenn feststeht, dass der Pflichtige Alles in seiner Macht Stehende getan hat, um den Dritten zur Mitwirkung zu veranlassen oder aber der Dritte hat unmissverständlich zum Ausdruck gebracht, dass er nicht zur Mitwirkung bereit ist. Die Voraussetzungen für den Ausnahmetatbestand der Unmöglichkeit hat der Vollstreckungsschuldner im Einzelnen darzulegen, vgl. Bay VGH, Beschluss vom 27.10.2022 – 8 C 22.334 – juris, Rn 30. Daran fehlt es hier. Dem Vorbringen der Antragstellerin ist nicht zu entnehmen, dass sie überhaupt schon Gespräche mit den betroffenen Grundstückseigentümern geführt hat, um eine Einigung über die Eintragung der Grunddienstbarkeit zu erreichen. Anhaltspunkte dafür, dass die betroffenen Grundstückseigentümer nicht zu einer Einigung über die Eintragung der in Rede stehenden Grunddienstbarkeit bereit sind, bestehen nicht. Für eine Einigungsbereitschaft der betroffenen Grundstückseigentümer spricht im Gegenteil, dass diese ihrerseits zugunsten der Antragstellerin bereits Grunddienstbarkeiten in Gestalt von Gehrechten eingeräumt haben. Schließlich geht auch der Hinweis der Antragstellerin auf die Vorschrift des § 44a VwVG NRW fehl. Diese Vorschrift findet Anwendung auf die Zwangsvollstreckung von Geldforderungen der § 1 Abs. 1 VwVG NRW bezeichneten öffentlich-rechtlichen Körperschaften, nicht aber auf die – hier streitige - Erzwingung von Handlungen, Duldungen oder Unterlassungen gem. §§ 55 ff. VwVG NRW. Die Zwangsgeldfestsetzung ist auch in formeller Hinsicht nicht zu beanstanden. Von einer vorherigen Anhörung konnte gem. § 28 Abs. 2 Nr. 5 VwVfG NRW abgesehen werden, weil es sich bei der Zwangsgeldfestsetzung um eine Maßnahme in der Verwaltungsvollstreckung handelt. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes in Höhe von 1.000,00 € ist ebenfalls voraussichtlich rechtmäßig, da die Voraussetzungen des § 63 VwVG NRW vorliegen. Gemäß § 57 Abs. 3 VwVG NRW können Zwangsmittel solange wiederholt werden, bis der Verwaltungsakt befolgt worden ist. Die erneute Androhung eines Zwangsgeldes ist auch mit Blick auf die Eignung dieses Zwangsmittels unbedenklich. Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das Zwangsmittel ungeeignet ist, die Antragstellerin zu einer Befolgung der auferlegten Verpflichtung zu bewegen. Die Höhe des erneut angedrohten Zwangsgeldes ist ebenfalls nicht zu beanstanden. Es erscheint angemessen, um die Antragstellerin zur Befolgung der auferlegten Pflicht zu veranlassen. Erweisen sich somit die Zwangsgeldfestsetzung und die erneute Zwangsgeldandrohung als offensichtlich rechtmäßig, besteht wegen der in § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO i.V.m. § 112 JustG NRW zum Ausdruck kommenden gesetzlichen Wertung ein besonderes öffentliches Interesse an deren sofortiger Vollziehung. War die aufschiebende Wirkung der Klage 2 K 5644/23 nicht anzuordnen, kann die Antragstellerin auch die vorläufige Rückerstattung des gezahlten Zwangsgeldes gem. § 80 Abs. 5 Satz3 VwGO nicht verlangen. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG und orientiert sich an der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, das im vorläufigen Rechtsschutz mit der Hälfte des festgesetzten Betrags zu veranschlagen ist, sowie der erneuten Androhung, die im vorläufigen Rechtsschutz mit einem Viertel des angedrohten Betrags zu berücksichtigen ist. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.