OffeneUrteileSuche
Beschluss

2 L 2219/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2023:1213.2L2219.23.00
1Zitate
Originalquelle anzeigen

Zitationsnetzwerk

1 Entscheidungen · 0 Normen

VolltextNur Zitat
Tenor

1. Der Antrag wird abgelehnt.

Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 2.500,00 € festgesetzt. G r ü n d e: Der sinngemäß gestellte Antrag der Antragstellerin, die Antragsgegnerin im Wege einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO vorläufig zu verpflichten, die Ordnungsverfügung vom 22.08.2018 aufzuheben und die Vollstreckung aus der Ordnungsverfügung zu unterlassen, hat keinen Erfolg. Der dem Wortlaut gestellte Antrag der Antragstellerin, der Antragsgegnerin im Wege einstweiligen Rechtsschutzes zu untersagen, ihr die Eintragung einer Grunddienstbarkeit für ein Gehrecht zugunsten der Flurstücke G01) bzw. die Vorlage eines Grundbuchauszugs abzuverlangen, aus dem sich die Grunddienstbarkeit für ein Gehrecht zugunsten der o.a. Flurstücke ergibt, war gem. §§ 122 Abs. 1, 88 VwGO in den oben bezeichneten Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO auszulegen. Statthaftes Verfahren des einstweiligen Rechtsschutzes gegen die Vollstreckung der unanfechtbaren Ordnungsverfügung vom 22.08.2018 ist der Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 5 VwGO nur insoweit, als er darauf gerichtet ist, die Antragsgegnerin auf der Grundlage von § 51 VwVfG NRW und §§ 48, 49 VwVfG NRW zur Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 22.08.2018 und zur Einstellung der Zwangsvollstreckung aus der genannten Ordnungsverfügung zu verpflichten. Mit Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit der Ordnungsverfügung 22.08.2018 ist die Antragstellerin wegen der Unanfechtbarkeit der Ordnungsverfügung ausgeschlossen. Einwendungen gegen die Rechtmäßigkeit von Zwangsmaßnahmen, die zur Erzwingung der mit der Ordnungsverfügung auferlegten Verpflichtung ergangenen sind, hat die Antragstellerin in einem gem. § 123 Abs. 5 VwGO vorrangigen Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO geltend zu machen, wie sie es auch in dem Verfahren 2 L 2026/23 getan hat. Die Voraussetzungen für den Erlass einer einstweiligen Anordnung gem. § 123 Abs. 1 VwGO sind nicht gegeben. Die Antragstellerin hat einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht. Sie hat mit ihrem vorliegenden Antrag nicht dargelegt, dass ihr ein Anspruch auf Aufhebung der Ordnungsverfügung vom 22.08.2018 zusteht. Die Antragsgegnerin hat den Antrag der Antragstellerin auf Rücknahme der Ordnungsverfügung und Aussetzung der Vollstreckung vom 02.02.2023 mit Bescheid vom 20.03.2023 aller Voraussicht ermessensfehlerfrei abgelehnt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 Satz 1 GKG. Wegen der Vorläufigkeit des vorliegenden Verfahrens hat das Gericht die Hälfte des Auffangstreitwertes von 5.000,00 € angesetzt. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.