Urteil
8 K 3715/21
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2023:1214.8K3715.21.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens, einschließlich der außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar, für die Beigeladene jedoch nur gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags. Der Kläger darf die Vollstreckung der Beklagten gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger wendet sich gegen eine der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser. Das Vorhaben soll im Stadtgebiet der Beklagten auf dem Grundstück mit der postalischen Lagebezeichnung B.-straße N01 verwirklicht werden (im Folgenden: Vorhabengrundstück). Das Vorhabengrundstück war im mittlerweile abgerissenen Bestand mit einem Einfamilienhaus bebaut. Die straßenmäßige Erschließung erfolgte über eine von der B.-straße abgehende (öffentliche) Stichstraße, die an die nordöstliche Ecke des Vorhabengrundstücks heranführt. Eine weitere von der Straße G.-straße abgehende Stichstraße führt an der südwestlichen Ecke des Vorhabengrundstücks an dieses heran. Die Topographie des Vorhabengrundstücks ist sehr unterschiedlich. Das vormalige Bestandsgebäude lag auf einem Geländeniveau mit einer Höhe von ca. 82,43 bis 84,99 m NHN. Im Bereich der nordöstlichen Zuwegung liegt die Geländehöhe bei 81,56 m NHN. Zur westlichen Grundstücksgrenze steigt das Gelände auf eine Höhe von bis zu 90,93 m NHN (an der südwestlichen Einmündung) an. Das Vorhabengrundstück liegt im Bereich des Bebauungsplans „Nr. 01.9 B.-straße“ der Beklagten. Das Vorhabengrundstück grenzt in westlicher Richtung an das Grundstück des Klägers mit der postalischen Lagebezeichnung G.-straße N02 (im Folgenden: Klägergrundstück). Das Grundstück des Klägers teilt eine Grundstücksgrenze mit dem Vorhabengrundstück von ca. 12,5 m. Es ist im Bestand mit einem zweigeschossigen Wohnhaus bebaut, das einen Abstand von ca. 5 m zur gemeinsamen Grundstücksgrenze einhält und eine Attikahöhe von 99,38 m NHN hat. Die Erschließung des Klägergrundstücks erfolgt über die an das Vorhabengrundstück heranführende und von der Straße G.-straße abgehende Stichstraße. Unter dem 5. Mai 2020 beantragte die Beigeladene im einfachen Baugenehmigungsverfahren die Erteilung einer Baugenehmigung für die Errichtung zweier Mehrfamilienhäuser mit insgesamt 18 Wohneinheiten, einer Tiefgarage mit natürlicher Belüftung mit N02 Pkw-Stellplätzen sowie fünf weiteren Pkw-Stellplätzen im Freien. Die Erschließung soll über die von der B.-straße abgehende Stichstraße erfolgen. Im nördlichen Vorhabenbereich ist die Errichtung der Außenstellplätze, eines Spielplatzes sowie einer 7x12 m großen Feuerwehraufstellfläche geplant. Von diesem Bereich führt ebenso die Zufahrt zur Tiefgarage ab. Die geplanten Baukörper sollen mit einem Abstand von wenigstens 5 m zum Klägergrundstück errichtet werden und weisen ausweislich der Planung jeweils zwei Vollgeschosse sowie ein Staffelgeschoss mit Flachdach und einer Oberkante von 92,94 bzw. beim südlich belegenen Baukörper von 94,04 m NHN auf. Dem Bauantrag waren verschiedene Bauvorlagen beigefügt, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird. Mit Bescheid vom 24. November 2020 erteilte die Beklagte der Beigeladenen die beantragte Baugenehmigung. Diese enthielt neben verschiedenen Auflagen den Brandschutz betreffend, auf die wegen der weiteren Einzelheiten verwiesen wird, mehrere Befreiungen gemäß § 31 Abs. 2 BauGB von den Festsetzungen des vorgenannten Bebauungsplans. Diese betreffen u. a. eine Überschreitung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche hinsichtlich zweier Gebäudeecken um insgesamt 2 m² sowie der Außenstellplätze, zur Geschossflächenzahl um 0,03, zur Grundflächenzahl um 0,05 sowie zu den erforderlichen Stellplätzen je Wohneinheit. Der Kläger hat am 13. Juli 2021 Klage erhoben. Zur Begründung trägt er vor, die angefochtene Baugenehmigung sei rechtswidrig und verletze ihn in seinen Rechten. Hierzu im Einzelnen: Bei der Erschließung des Grundstücks über die B.-straße seien nachbarliche Interessen nicht berücksichtigt worden. Die Erschließung hierüber sei rücksichtslos. Die von der B.-straße abgehende Stichstraße habe keine durchgehende Breite von mindestens 3 m. Hierdurch sei ein Erreichen des Vorhabengrundstücks durch Fahrzeuge der Feuerwehr sowie Rettungsfahrzeuge, aber auch durch Fahrzeuge der Müllentsorgung nicht möglich. Auch die Beklagte sei hiervon und einer daraus resultierenden fehlenden Erschließung im Genehmigungsverfahren zunächst ausgegangen. Es sei mit einem erhöhten Pkw-Verkehr zu rechnen, ein Pkw-Begegnungsverkehr sei in dem Bereich nicht möglich. Auch hinsichtlich der mit der Baugenehmigung erteilten Befreiungen sei nicht ersichtlich, dass eine Abwägung nachbarlicher Interessen erfolgt sei. Dies gelte insbesondere im Hinblick auf die hinsichtlich der Außenstellplätze erteilte Befreiung. Das Bauvorhaben sei zudem überdimensioniert und damit rücksichtslos gegenüber der umliegenden Bebauung. Ausweislich des Bebauungsplans sei für das Plangebiet ursprünglich „ein lockeres Ein- bzw. Zweifamilienhausgebiet“ vorgesehen gewesen. Im Rahmen der 16. Änderung des Bebauungsplans sei daher die Absicht des Plangebers geäußert worden, zu verhindern, „dass gestalterisch und sozial unverträgliche großvolumige Mehrfamilienhäuser entstehen“ würden. Der Bebauungsplan enthalte zudem Festsetzungen zur Oberkantenhöhe bei abfallender Topographie. Diesen entspreche das Vorhaben nicht. Eine Befreiung hierfür liege nicht vor. Diese Festsetzungen seien auch drittschützend. Soweit der Bebauungsplan als funktionslos zu bewerten sei, füge sich das Vorhaben jedenfalls nicht nach § 34 BauGB in die nähere Umgebung ein. Der Kläger beantragt, die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung der Beklagten vom 24. November 2020 aufzuheben. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Sie verteidigt die angegriffene Baugenehmigung. Insbesondere erfülle die Erschließung über die von der B.-straße abgehende Stichstraße die gesetzlichen Vorgaben für die Erschließung eines Grundstücks nach § 30 BauGB. Die für eine Erschließung erforderliche Mindestbreite der Zuwegung von 3 m sei auch an der engsten Stelle gewährleistet. Die Zuwegung sei zudem geradlinig. Eine ausreichende Erreichbarkeit durch Einsatzkräfte von Feuerwehr und Polizei sei hierdurch möglich. Dies ergebe sich auch aus dem Brandschutzkonzept, das Teil der Baugenehmigung sei. Aus dem Bebauungsplan ergäben sich keine weiteren Anforderungen an die Erschließung oder insoweit drittschützende Belange. Auch die zugelassenen Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans verletzten den Kläger nicht in seinen Rechten. Das Vorhaben sei auch im Übrigen nicht rücksichtslos gegenüber dem Kläger. Die zu dessen Grundstück erforderlichen Abstandsflächen würden eingehalten. Soweit der Bebauungsplan Festsetzungen hinsichtlich der Höhe talseitig gelegener Gebäude enthalte, überschreite das Vorhaben diese Festsetzungen lediglich um 0,19 m. Dies sei zu vernachlässigen. Die Beigeladene beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung trägt sie vor, der Kläger könne sein Vorbringen nicht auf nachbarschützende Rechtsvorschriften stützen. Die öffentliche und zur Erschließung des Vorhabengrundstücks vorgesehene Stichstraße weise eine zum Erreichen mit Mitteln der Feuerwehr ausreichende Breite von mindestens 3,10 m auf. Zudem liege der höchste Punkt des Neubaus mit 93,51 m NHN deutlich unterhalb des Gebäudes G.-straße N02, dessen höchster Punkt bei 99,38 m NHN liege. Das Gericht hat am 8. November 2023 durch den Berichterstatter einen Orts- und Erörterungstermin durchgeführt, bei dem verschiedene Bilder der Örtlichkeit angefertigt worden sind. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf das Protokoll zum Orts- und Erörterungstermin nebst Anlagen verwiesen. Wegen des Sach- und Streitstandes im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der vorgelegten Verwaltungsvorgänge der Beklagten ergänzend Bezug genommen. Entscheidungsgründe Die Klage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet. Die der Beigeladenen erteilte Baugenehmigung des Bürgermeisters der Beklagten vom 24. November 2020 verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Bei einer Nachbarklage gegen eine Baugenehmigung kann offenbleiben, ob diese in jeder Hinsicht mit dem materiellen Recht in Einklang steht. Ein Rechtsanspruch des Nachbarn auf Aufhebung besteht nämlich nicht schon dann, wenn eine Baugenehmigung objektiv rechtswidrig ist. Hinzukommen muss, dass der Nachbar durch die rechtswidrige Baugenehmigung zugleich in eigenen Rechten verletzt wird. Dies setzt voraus, dass die Baugenehmigung gegen Rechtsnormen verstößt, die nachbarschützenden Charakter haben, und der jeweilige Nachbar auch im Hinblick auf seine Nähe zu dem Vorhaben tatsächlich in seinen eigenen Rechten, deren Schutz die Vorschriften zu dienen bestimmt sind, verletzt wird. Vgl. zu diesem Maßstab OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26, m. w. N. Ob eine angefochtene Baugenehmigung den Nachbarn in seinen Rechten verletzt, beurteilt sich grundsätzlich nach der Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der Genehmigungserteilung. Vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 16. Spätere Änderungen zu Lasten des Bauherrn haben außer Betracht zu bleiben, während nachträgliche Änderungen zu seinen Gunsten zu berücksichtigen sind. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 8. November 2010 – 4 B 43.10 –, juris, Rn. 9. Hiervon ausgehend beinhaltet die angefochtene Baugenehmigung keine Rechtsverletzung, die der Kläger mit Erfolg geltend machen könnte, wobei sich bei einer Beurteilung nach § 30 BauGB i. V. m. dem vorgenannten Bebauungsplan und einer Beurteilung nach § 34 BauGB keine entscheidungserheblichen Unterschiede ergeben. Ohne Erfolg bleibt der Einwand des Klägers, wonach es an einer gesicherten Erschließung des Vorhabens fehle. Die bauplanungs- und bauordnungsrechtlichen Erfordernisse der ausreichenden Erschließung eines Baugrundstücks (§ 30 Abs. 1 BauGB bzw. §34 Abs. 1 Satz 1 BauGB, § 4 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW 2018) bestehen im öffentlichen Interesse und können daher von Nachbarn als eigene Rechte nicht geltend gemacht werden. Sie sollen die Erreichbarkeit und ordnungsgemäße Benutzbarkeit des Baugrundstücks sicherstellen bzw. Gefahren für die öffentliche Sicherheit vermeiden. Nachbarschützende Funktion kann ihnen nur im Einzelfall zukommen, wenn die mit dem angegriffenen Vorhaben verbundenen Auswirkungen auf die Erschließung derart gravierend sind, dass die Schwelle der Rücksichtslosigkeit überschritten wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 8. Februar 2005 – 10 B 1876/04 –, juris, Rn. 11 ff., und Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 71. Hierfür ist vorliegend nichts ersichtlich, zumal Vorhabengrundstück und Klägergrundstück nicht über dieselbe Straße erschlossen werden sollen. Auch lässt sich dem Bebauungsplan „Nr. 01.9 B.-straße“ der Beklagten nicht entnehmen, dass dort getroffenen Festsetzungen zur Erschließung ausnahmsweise eine drittschützende Wirkung zukommen sollte. Der Kläger kann sich nicht mit Erfolg auf ein Abwehrrecht in Gestalt des Gebietsgewährleistungsanspruchs berufen. Der Gebietsgewährleistungsanspruch ist darauf gerichtet, dass sich ein Nachbar in einem Baugebiet im Sinne von § 1 Abs. 3 und 2 BauNVO auch dann gegen die Zulassung einer in dem Baugebiet gebietswidrigen Nutzung wenden können soll, wenn er durch sie selbst nicht unzumutbar beeinträchtigt wird. Dieser bauplanungsrechtliche Nachbarschutz beruht auf dem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der Eigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen Beschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im Verhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 18. Dezember 2007 – 4 B 55.07 –, juris, Rn. 5, m. w. N.; OVG NRW, Urteile vom 10. März 2016 – 7 A 409/14 –, juris, Rn. 29 f., m. w. N., und vom 25. August 2011 – 2 A 38/10 –, juris, Rn. 41, m. w. N. Nach § 3 Abs. 1 BauNVO dienen reine Wohngebiete dem Wohnen. Zulässig sind dabei insbesondere Wohngebäude. Das von der Beigeladenen geplante Vorhaben entspricht hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung den Vorgaben des § 3 BauNVO. Es dient dem Wohnen. Eine Beschränkung auf bestimmte Wohnformen kann nicht vorgenommen werden (vgl. auch § 3 BauNVO), sodass grundsätzlich alle Formen des Wohnens, beispielsweise auch große Wohnanlagen oder Hochhäuser, erfasst werden. Die Annahme, dass durch ein Mehrfamilienhaus mit 18 Wohneinheiten und eine damit verbundene „Intensivwohnnutzung“ vorliegend „Quantität in Qualität“ umschlage, ist fernliegend. Vgl. zu letztgenanntem Gesichtspunkt: OVG Lüneburg, Beschluss vom 19. Januar 2023 – 1 ME 132/22 –, juris, Rn. 8. Einen „Milieuschutz“ dahingehend, den Charakter eines Gebietes als Ein- oder Zweifamilienhausgebiet zu bewahren, ergibt sich weder aus den Vorgaben des § 3 BauNVO, noch aufgrund des Bebauungsplans. Dabei verkennt das Gericht nicht, dass im Rahmen der 16. Änderung des Bebauungsplans Änderungen erfolgt sind, um die im Plangebiet in großen Teilen bestehende Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern ihrem Charakter nach zu erhalten. Die Änderungen betrafen jedoch nur einzelne, genau bezeichnete Grundstücke, zu denen das Vorhabengrundstück nicht zählt. Den Änderungen kann dadurch nicht der Wille des Plangebers entnommen werden, durch diese den Charakter des gesamten Plangebiets prägen und vorgeben zu wollen. Der Kläger kann auch nicht mit Erfolg geltend machen, dass das Vorhaben gegen die Festsetzungen des Bebauungsplans zur Gebäudehöhe verstößt. Die mit dem Bebauungsplan getroffenen Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung vermitteln keinen Drittschutz. Es ist auch nicht erkennbar, dass der Plangeber diesen Festsetzungen eine drittschützende Zielrichtung geben wollte. Ein dahingehender Wille kann nur dann angenommen werden, wenn sich aus den Festsetzungen des Bebauungsplans, seiner Begründung oder anderweitigen Materialien über die Willensbildung des zuständigen Beschlussorgans hinreichende Anhaltspunkte hierfür ergeben. Denn Festsetzungen über das Maß der baulichen Nutzung dienen im Regelfall lediglich öffentlichen Belangen, vornehmlich dem Interesse an einer bestimmten städtebaulichen Ordnung des Plangebiets. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 9. Juni 2011 – 7 A 1494/09 –, juris, Rn. 93 f., m. w. N. Anhaltspunkte dafür, dass der Plangeber vorliegend bei den Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung über das öffentliche Interesse an der städtebaulichen Ordnung des Plangebiets hinaus den Schutz der jeweiligen Grundstücksnachbarn im Blick gehabt hätte, lassen sich den Unterlagen zum Bebauungsplan und seinen verschiedenen Änderungen, insbesondere seiner Begründung nicht entnehmen. Zwar beinhaltet der Bebauungsplan Regelungen zur maximalen Höhe hanggelegener Grundstücke. Entgegen der Ansicht des Klägers geht hieraus jedoch keine drittschützende Zielsetzung hervor. Die Festsetzungen sind allein dem Umstand geschuldet, dass die Höhenentwicklung von Gebäuden in einer Hanglage aus talseitiger Sicht besonders hervortritt. Sie beziehen sich dadurch auf objektive Gegebenheiten und nicht auf die – subjektive – Situation anderer Grundstückseigentümer. Die angegriffene Baugenehmigung vom 24. November 2020 verletzt den Kläger auch nicht wegen der mit ihr erteilten Befreiungen von den Festsetzungen des Bebauungsplans „Nr. 01.9 B.-straße“ der Beklagten in nachbarschützenden Rechten. Die der Beigeladenen erteilten Befreiungen betreffen die Überschreitung der Festsetzungen zur überbaubaren Grundstücksfläche hinsichtlich zweier Gebäudeecken um insgesamt 2 m² sowie der Außenstellplätze, zur Geschossflächenzahl um 0,03, zur Grundflächenzahl um 0,05 sowie zu den erforderlichen Stellplätzen je Wohneinheit. Diese Festsetzungen sind allesamt nicht drittschützend. Bei der Erteilung einer Befreiung von nicht drittschützenden Festsetzung eines Bebauungsplans hat der Nachbar über den Anspruch auf Würdigung nachbarlicher Interessen hinaus keinen umfassenden Anspruch auf eine ermessensfehlerfreie Entscheidung der Baugenehmigungsbehörde. Ein Abwehranspruch des Nachbarn besteht nur dann, wenn die Behörde bei ihrer Ermessensentscheidung über die von dem Bauherrn beantragte Befreiung nicht die gebotene Rücksicht auf die Interessen des Nachbarn genommen hat. Alle übrigen denkbaren Fehler einer Befreiung machen diese und die auf ihr beruhende Baugenehmigung zwar möglicherweise objektiv rechtswidrig, vermitteln dem Nachbarn aber keinen Abwehranspruch, weil seine eigenen Rechte dadurch nicht berührt werden. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. November 2020 – 7 A 4257/19 –, juris, Rn. 14 f., m. w. N. Ein danach nur in den Blick zu nehmender Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme zu Lasten des Klägers ist nicht hinreichend dargelegt und i. Ü. auch nicht erkennbar. Welche Anforderungen das Gebot der Rücksichtnahme begründet, hängt von den jeweiligen Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des betroffenen Nachbarn ist, umso mehr kann dieser an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger braucht der Vorhabenträger Rücksicht zu nehmen. Bei diesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalles wesentlich auf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem Rücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmeverpflichteten nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Berechtigte eigene Belange muss der Bauherr nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 18. November 2004 – 4 C 1.04 –, juris, Rn. 20, 22. Gemessen hieran ist eine Verletzung des Gebots der Rücksichtnahme gegenüber dem Kläger durch das Vorhaben nicht ersichtlich. Das Vorhaben übt entgegen der Ansicht des Klägers keine sogenannte erdrückende Wirkung auf das von ihm bewohnte Grundstück und dessen Bebauung aus. Eine erdrückende Wirkung ist gegeben, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2016 – 7 A 1251/15 –, juris, Rn. 7. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Nur im Ausnahmefall kann eine solche hinzutretende Bebauung eine unzulässige erdrückende Wirkung auf sein Grundstück haben. Ob eine solche Wirkung vorliegt oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Neben den Ausmaßen der „erdrückenden“ Anlage auch im Verhältnis zu einer möglichen Bebauung des „erdrückten“ Grundstücks – bspw. Bauhöhe, Ausdehnung und Gestaltung der Fassaden, Baumasse, usw. – kann die konkrete Lage der Baukörper eine wesentliche Rolle spielen. Von besonderer Bedeutung werden regelmäßig die Entfernung zwischen den Baukörpern beziehungsweise Grundstücksgrenzen, die Nutzung der Grundstücke und die jeweilige Umgebung sein. So kann es beispielsweise darauf ankommen, ob die „erdrückende“ Anlage für sich steht oder ob das „erdrückte“ Grundstück von anderen Anlagen vergleichbarer Dimension umgeben ist, die zu der erdrückenden Wirkung beitragen und diese verstärken können. Die Annahme einer erdrückenden Wirkung ist Ausnahmefällen vorbehalten, in denen sich die bauliche Situation im Verhältnis der betroffenen Grundstücke nach den konkreten Umständen als extrem darstellt. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. März 2018 – 4 A 5.17 –, juris, Rn. 89, und OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31 ff., m. w. N. Derartiges ist im Verhältnis zwischen dem Vorhaben und dem vom Kläger bewohnten Grundstück erkennbar nicht der Fall. Das Vorhaben hält zu dem Grundstück des Klägers die notwendigen Abstandsflächen ein. Es wird auch von seiner Höhe her nicht erdrückend wirken. Geplant ist (beim höheren Baukörper) eine Oberkantenhöhe von 94,04 m NHN. Das Wohngebäude auf dem Grundstück des Klägers hat eine Attikahöhe von 99,38 m NHN und überragt damit das tiefer gelegene Vorhaben deutlich. Der Kläger, der das Vorhaben wegen seiner baulichen Dimensionen für unzumutbar hält, kann sich ebenso nicht mit Erfolg darauf berufen, dass sich das Vorhaben hinsichtlich des Maßes der baulichen Nutzung und der Grundstücksfläche, die überbaut werden soll, möglicherweise nicht im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB in die Eigenart der maßgeblichen näheren Umgebung einfügt. Aus einem solchen objektiven Rechtsverstoß könnte er nur dann ein Abwehrrecht herleiten, wenn hierdurch zugleich der Anspruch auf Rücksichtnahme verletzt wäre, was – wie bereits dargelegt – nicht der Fall ist. Denn § 34 Abs. 1 BauGB vermittelt für sich genommen keinen drittschützenden Charakter, soweit es um die Kriterien des Sich-Einfügens in die Eigenart der näheren Umgebung geht. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 7. Februar 2022 – 10 B 1764/N02 –, juris, Rn. 6 f., m. w. N.; Beschluss vom 14. Januar 2021 – 10 B 1891/20 –, juris, Rn. 4 ff. Der Kläger kann auch nicht unter dem Gesichtspunkt des Brandschutzes eine Drittbetroffenheit geltend machen. Soweit der Kläger diesbezüglich anführt, dass die zur Erschließung des Vorhabens vorgesehene Zuwegung über die Stichstraße der B.-straße für eine Zufahrt von Einsatzfahrzeugen der Feuerwehr nicht geeignet sei, betrifft dies die Schaffung von Voraussetzungen für eine wirksame Brandbekämpfung auf dem Vorhabengrundstück. Ein nachbarschützender Charakter scheidet diesbezüglich aus, da ersichtlich nur die Bewohner bzw. Benutzer des jeweiligen Gebäudes durch entsprechende gesetzliche Regelungen, bspw. § 5 BauO NRW 2018, geschützt werden sollen. Eine Verletzung nachbarschützender Rechte kommt den Brandschutz betreffend allenfalls bei solchen Regelungen in Betracht, die dadurch einen drittschützenden Charakter aufweisen, dass sie auch das Übergreifen von Bränden über das Baugrundstück hinaus auf die Nachbarschaft verhindern sollen. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 14. Mai 2018 – 2 A 393/17 –, juris, Rn. 40 f., m. w. N., und vom 18. April 2018 – 7 A 332/18 –, juris, Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 29. August 2022 – 5 L 675/22 –, juris, Rn. 15. Hierzu beruft sich der Kläger nur in allgemeiner Weise auf die Nähe des Vorhabens zu seinem Grundstück. Das sein Wohnhaus aufgrund möglicher Mängel des Brandschutzkonzepts einer erhöhten Gefahr ausgesetzt ist, hat er hingegen nicht vorgetragen. Es ist insbesondere nicht erkennbar, dass aufgrund des Brandschutzkonzepts geringere Anforderungen an den Brandschutz für das Vorhaben gestellt würden, als sie von Gesetzes wegen vorgesehen wären. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Es entspricht darüber hinaus der Billigkeit, die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen für erstattungsfähig zu erklären, da diese sich durch Stellung eines Sachantrags auch einem entsprechenden Kostenrisiko ausgesetzt hat, §§ 162 Abs. 3, 154 Abs. 3 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt für die Beigeladene aus § 167 VwGO i. V. m. § 709 Satz 1 und Satz 2 ZPO, im Übrigen aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 709 Satz 2, 711 ZPO. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen, 2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist, 3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat, 4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, schriftlich zu beantragen. Der Antrag auf Zulassung der Berufung muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Die Gründe, aus denen die Berufung zugelassen werden soll, sind innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils darzulegen. Die Begründung ist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, einzureichen, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Die Antragsschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften. Beschluss Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 10.000,00 € festgesetzt. Gründe Mit Rücksicht auf die Bedeutung der Sache für den Kläger ist es angemessen, den Streitwert auf den festgesetzten Betrag zu bestimmen (§ 52 Abs. 1 GKG). Das Gericht hat sich insoweit an Ziffer 7 Buchstabe a des Streitwertkataloges des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Beschluss kann schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle, Beschwerde bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln eingelegt werden. Die Beschwerde ist innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, einzulegen. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.