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Beschluss

8 L 1463/24

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:1118.8L1463.24.00
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Tenor

1.

Der Antrag wird abgelehnt.

Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig.

2.

Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens tragen die Antragsteller als Gesamtschuldner. Die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen sind erstattungsfähig. 2. Der Wert des Streitgegenstandes wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt. Gründe Der Antrag der Antragsteller, die aufschiebende Wirkung ihrer Klage 8 K 4627/24 gegen die Baugenehmigung vom 21. Mai 2024 anzuordnen, hat keinen Erfolg. Er ist unbegründet. Das Gericht ordnet gemäß § 80a Abs. 3 Satz 2, § 80 Abs. 5 VwGO die aufschiebende Wirkung der Klage an, wenn das Interesse der Antragsteller, von der Baumaßnahme vorerst verschont zu bleiben, schwerer wiegt, als betroffene öffentliche Interessen und das Interesse der Beigeladenen, die Baugenehmigung sofort auszunutzen. Diese Entscheidung bestimmt sich im Wesentlichen nach den Erfolgsaussichten der Klage, unter Berücksichtigung der gesetzlichen Wertung in § 212a BauGB, dass Drittanfechtungsklagen gegen die bauaufsichtliche Zulassung eines Vorhabens kraft Gesetzes keine aufschiebende Wirkung haben. Danach war die aufschiebende Wirkung hier nicht anzuordnen. Die Klage der Antragsteller wird bei summarischer Prüfung keinen Erfolg haben, weil die streitige Baugenehmigung sie nicht in eigenen Rechten verletzt. Ein Nachbar kann nur dann erfolgreich gegen die einem Dritten erteilte Baugenehmigung vorgehen, wenn diese gegen nachbarschützende Vorschriften des öffentlichen Bauplanungs- oder Bauordnungsrechts verstößt und eine Befreiung oder Abweichung von diesen Vorschriften nicht vorliegt oder sie unter Berücksichtigung nachbarlicher Belange nicht hätte erteilt werden dürfen. Ob das Vorhaben objektiv, das heißt hinsichtlich derjenigen Vorschriften, die nicht nachbarschützend sind, rechtswidrig ist, ist dagegen im Baunachbarstreitverfahren unbeachtlich. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 26. Dies zugrunde gelegt ist ein Verstoß gegen die Antragsteller schützende Vorschriften des öffentlichen Baurechts im vorliegenden Verfahren nicht ersichtlich. (1.) Der geltend gemachte Verstoß gegen das Bestimmtheitsgebot in seiner nachbarrechtlichen Ausprägung infolge widersprüchlicher Angaben zur Dachneigung im Lageplan einer- und den Schnitten andererseits greift jedenfalls nicht durch. Zur inhaltlichen Bestimmtheit einer Baugenehmigung gehört, dass sie Inhalt, Reichweite und Umfang der genehmigten Nutzung eindeutig erkennen lässt, damit der Bauherr die gesamte Bandbreite der für ihn legalen Nutzung und Dritte das Maß der für sie aus der Baugenehmigung erwachsenden Betroffenheit zweifelsfrei feststellen können. Eine solche dem Bestimmtheitsgebot genügende Aussage muss dem Bauschein selbst – ggf. durch Auslegung – entnommen werden können, wobei die mit Zugehörigkeitsvermerk versehenen Bauvorlagen bei der Ermittlung des objektiven Erklärungsinhalts der Baugenehmigung herangezogen werden müssen. Andere Unterlagen oder sonstige Umstände sind angesichts der zwingend vorgeschriebenen Schriftform der Baugenehmigung (§ 74 Abs. 2 Satz 1 BauO NRW) für den Inhalt der erteilten Baugenehmigung regelmäßig nicht relevant. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 30. Mai 2005 – 10 A 2017/03 –, juris, Rn. 4, m. w. N. Ist eine Baugenehmigung in dieser Hinsicht inhaltlich nicht hinreichend bestimmt, führt dies zu einem Abwehrrecht des Nachbarn, wenn sich die Unbestimmtheit gerade auf solche Merkmale des Vorhabens bezieht, deren genaue Festlegung erforderlich ist, um eine Verletzung nachbarschützender Vorschriften auszuschließen und - zusätzlich - wenn die insoweit mangelhafte Baugenehmigung aufgrund dessen ein Vorhaben zulässt, von dem der Nachbar konkret unzumutbare Auswirkungen zu befürchten hat. Wie weit das nachbarrechtliche Bestimmtheitserfordernis im Einzelnen reicht, beurteilt sich nach dem jeweils anzuwendenden materiellen Recht. Vgl. nur OVG NRW, Urteil vom 15. Mai 2013 – 2 A 3010/11 –, juris, Rn. 44. Vgl. auch Hess. VGH, Beschluss vom 30. Januar 2012 – 4 B 2379/11 –, juris, Rn. 5. Ausgehend davon liegt ein die Antragsteller verletzender Bestimmtheitsmangel nicht vor. Dies könnte nur dann anders sein, wenn infolge einer anzunehmenden Zulassung eines Vorhabens mit einer Dachneigung von 70 Grad die vom Vorhaben geworfenen Abstandsflächen zulasten der Antragsteller gegen die diese schützenden gesetzlichen Vorschriften verstießen. Dies ist indes nicht der Fall. Denn die der erteilten Baugenehmigung zugrundeliegende Abstandsflächenberechnung nach § 6 Abs. 4 BauO NRW fällt bei einem Ansatz von 69 Grad nicht anders aus als bei einem Ansatz von 70 Grad, weil erst eine Dachneigung von „mehr als 70 Grad“ nach § 6 Abs. Satz 7 BauO NRW eine andere Berechnung verlangt. Von den Antragstellern befürchtete, darüber hinausgehende Abweichungen von der in der Baugenehmigung zugelassenen Dachneigung können im Verfahren gegen die Baugenehmigung bereits im Ansatz nicht durchgreifen, weil ein derartiger Verstoß nicht der angefochtenen Baugenehmigung anhaftet, sondern Fragen der (ggf. abweichenden) Bauausführung betrifft. (2.) Auch mit ihrem Vorbringen zum mangelhaften Einfügen des Vorhabens in die nähere Umgebung bleiben die Antragsteller ohne Erfolg. Ein Nachbar, der sich auf der Grundlage des § 34 Abs. 1 BauGB gegen ein Vorhaben im ungeplanten Innenbereich wendet, kann mit seiner Klage insoweit nur durchdringen, wenn die angefochtene Baugenehmigung gegen das im Tatbestandsmerkmal des Einfügens enthaltene Gebot der Rücksichtnahme verstößt. Für einen solchen Verstoß reicht es nicht aus, dass ein Vorhaben sich nicht in jeder Hinsicht innerhalb des Rahmens hält, der durch die Bebauung der Umgebung gebildet wird. Hinzukommen muss objektivrechtlich, dass es im Verhältnis zu seiner Umgebung bewältigungsbedürftige Spannungen erzeugt, die potentiell ein Planungsbedürfnis nach sich ziehen, und subjektivrechtlich, dass es die gebotene Rücksichtnahme speziell auf die in seiner unmittelbaren Nähe vorhandene Bebauung vermissen lässt. Dies ist nicht schon dann der Fall, wenn das Vorhaben nur das Ortsbild beeinträchtigt. Vgl. BVerwG, Beschluss vom 13. November 1997 – 4 B 195.97 –, juris, Rn. 6. Ausgehend davon ergibt sich aus dem Vortrag, das Vorhaben füge sich nach der überbaubaren Grundstücksfläche bzw. dem Maß der baulichen Nutzung nicht in die nähere Umgebung ein, für sich genommen kein Rechtsverstoß, auf den sich die Antragsteller berufen könnten. Gleiches gilt hinsichtlich des Vorbringens, dass die nähere Umgebung durch eine anders strukturierte Bebauung geprägt sei. (3.) Der geltend gemachte Verstoß gegen das Gebot der Rücksichtnahme liegt bei summarischer Prüfung nicht vor. Das Gebot der gegenseitigen Rücksichtnahme soll einen angemessenen Interessenausgleich im Nachbarschaftsverhältnis gewährleisten. Die Abwägung der gegenläufigen Interessen hat sich deshalb an der Frage auszurichten, was dem Rücksichtnahmebegünstigten und dem Rücksichtnahmeverpflichteten jeweils nach Lage der Dinge zuzumuten ist. Je empfindlicher und schutzwürdiger die Stellung des Rücksichtnahmebegünstigten ist, desto mehr kann an Rücksichtnahme verlangt werden. Je verständlicher und unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, umso weniger Rücksichtnahme braucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, zu nehmen. Berechtigte eigene Belange muss er nicht zurückstellen, um gleichwertige fremde Belange zu schonen. Vgl. BVerwG, Urteil vom 14. Januar 1993 – 4 C 19.90 –, juris, Rn. 20. Die Erwartung des Eigentümers eines Grundstücks in einem überwiegend bebauten Bereich, die bauliche Situation der umliegenden Grundstücke werde unverändert bleiben, ist grundsätzlich nicht geschützt. Er muss auch Bebauungen der benachbarten Grundstücke hinnehmen, die die Situation seines eigenen Grundstücks wesentlich verschlechtern. Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. April 2021 – 10 A 3745/18 –, juris, Rn. 31. Das Rücksichtnahmegebot ist keine allgemeine Billigkeitsregel, um grundsätzlich hinzunehmende gesetzgeberische Wertentscheidungen nach Angemessenheitskriterien bei Bedarf zu korrigieren. Dies gilt insbesondere in Fällen, in denen für die Frage ausreichender Wahrung des betroffenen Schutzgutes keine einschlägigen (objektiven) Kriterien oder Grenzwerte vorhanden sind. Vgl. (für das Schutzgut Belichtung) OVG NRW, Urteil vom 30. Mai 2017 – 2 A 130/16 –, juris, Rn. 55. Ob das Vorhaben bodenrechtliche Spannungen mit sich bringt, ist für sich genommen nicht entscheidend. Das Gebot der Rücksichtnahme ist mit dem Verbot der Begründung oder Erhöhung bodenrechtlich beachtlicher Spannungen nicht in jeder Beziehung identisch. Nicht jedes Vorhaben, das bodenrechtlich beachtliche Spannungen begründet oder erhöht und deshalb ein Planungsbedürfnis auslöst, ist gleichzeitig rücksichtslos. Vgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 2010 – 4 C 7.10 –, juris, Rn. 23. (a) Es bestehen keine Anhaltspunkte dafür, dass das genehmigte Vorhaben gegen das Gebot der Rücksichtnahme verstößt, weil es „erdrückende Wirkung“, insbesondere durch rücksichtslosen Verbau des rückwärtigen Garten- und Ruhebereichs des Grundstücks der Antragsteller haben könnte. Eine erdrückende Wirkung wird angenommen, wenn eine bauliche Anlage wegen ihrer Ausmaße, ihrer Baumasse oder ihrer massiven Gestaltung ein benachbartes Grundstück unangemessen benachteiligt, indem es diesem förmlich „die Luft nimmt", wenn für den Nachbarn das Gefühl des „Eingemauertseins" entsteht oder wenn die Größe des „erdrückenden" Gebäudes auf Grund der Besonderheiten des Einzelfalls – und gegebenenfalls trotz Wahrung der erforderlichen Abstandsflächen – derartig übermächtig ist, dass das „erdrückte" Gebäude oder Grundstück nur noch oder überwiegend wie eine von einem „herrschenden" Gebäude dominierte Fläche ohne eigene Charakteristik wahrgenommen wird. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 17. März 2021 – 7 A 1791/19 –, juris, Rn. 37 f., m. w. N. Ob eine solche Wirkung – ausnahmsweise – zu erwarten ist oder nicht, kann nur unter Berücksichtigung aller konkreten Umstände des Einzelfalls entschieden werden. Vgl. OVG NRW, Urteile vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 68 und vom 7. März 2024 – 10 A 2791/21 –, juris, Rn. 36 ff., m. w. N. Vorliegend spricht nichts dafür, dass eine derartige Wirkung zu erwarten stehen könnte. Den First- und Wandhöhenmaßen nach entspricht das Vorhaben sowohl dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller als auch der Bestandsbebauung auf dem Vorhabengrundstück. Dass das Grundstück der Antragsteller im rückwärtigen Bereich nur an auf dem Vorhabengrundstück bebaute Fläche angrenzt, ist zum einen der den Grundstücken anhaftenden verspringenden Lage der jeweiligen Parzellen zueinander geschuldet und war auch bislang der Fall. Nachdem das Gebäude der Antragsteller in die übrigen Himmelsrichtungen nicht gewichtig nahe gelegenen Gebäuden ausgesetzt ist, führt die zukünftig massivere Bebauung auf dem Vorhabengrundstück weder zu seiner „Einmauerung“, noch zu einer in sonstiger Weise rücksichtslosen baulichen Herabsetzung, zumal jedenfalls aus den von den Antragstellern vorgelegten Planungssimulationen nicht hervorgeht, dass das Vorhaben in auffälliger Weise den Umgebungsrahmen sprengen würde. Vor Beeinträchtigungen einer schönen Aussicht in eine Himmelsrichtung vermag das Gebot der Rücksichtnahme keinen Schutz zu bieten. (b) Auch die sich ergebenden Verschlechterungen bezogen auf die Verschattung des Grundstücks der Antragsteller überschreiten nicht die Grenze zur Rücksichtslosigkeit. Substantiierte Anhaltspunkte, die die gegenteilige Annahme nahelegen könnten, sind weder vorgetragen noch ersichtlich. Dass es insoweit durch bauliche Maßnahmen zu Verschlechterungen gemessen am bisherigen Zustand kommen kann, haben die Antragsteller nach den obigen Maßstäben hinzunehmen. Die Antragsteller mussten schon wegen des bislang auf dem Nachbargrundstück befindlichen Baukörpers mit einer entsprechenden Bebauung des Vorhabengrundstücks objektiv rechnen. Dass ein solches Gebäude dann einen Schatten auf das Nachbargrundstück wirft, ist dem betroffenen Nachbarn regelmäßig zumutbar, denn dies entspricht in bebauten Gebieten dem Regelfall. Das Gebot der Rücksichtnahme fordert nicht, dass alle Fenster eines Hauses beziehungsweise das gesamte Grundstück das ganze Jahr über zu jeder Tageszeit optimal besonnt oder belichtet werden. Vgl. OVG NRW, Urteil vom 30. Januar 2023 – 10 A 2094/20 –, juris, Rn. 71. Dass es durch die Umsetzung des Bauvorhabens zu ungesunden Wohnverhältnissen in dem Gebäude auf dem Grundstück der Antragsteller kommt, denen diese nicht in zumutbarer Weise abhelfen könnten, ist weder substantiiert vorgetragen, noch bei Betrachtung der erwartbaren räumlich und zeitlich begrenzten Auswirkungen einer (westlichen) Vorhabenumsetzung auf die gegenwärtig gegebene Besonnungssituation ersichtlich. Vgl. zu den Anforderungen insoweit auch mit Blick auf die DIN 5034-1 OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2021 – 7 B 33/21 –, juris, Rn. 13 f., m. w. N. (c) Die von den Antragstellern gerügte Nutzungsintensivierung stellt keinen Rücksichtnahmeverstoß dar und eine hier durchgreifende baurechtliche Grundlage für einen „Milieuschutz“ vor der Entwicklung von Mehrfamilienhäusern ist nicht erkennbar. Vgl. hierzu auch VG Köln, Urteil vom 14. Dezember 2023 – 8 K 3715/21 –, juris, Rn. 43 ff., m. w. N. (d) Auch bezogen auf den Stellplatz an der westlichen Grundstücksseite sind keine Gesichtspunkte vorgetragen oder ersichtlich, die dessen Unzumutbarkeit begründen könnten. Grundsätzlich sind gemäß § 12 Abs. 1 BauNVO Stellplätze und Garagen in allen Baugebieten zulässig, soweit sich aus den Absätzen 2 bis 6 nichts anderes ergibt. Der Stellplatz ist straßenseitig angeordnet und bringt keine nennenswerten Belastungen für die Antragsteller mit sich. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 159 Satz 2 und § 162 Abs. 3 VwGO. Es entspricht der Billigkeit, den Antragstellern auch die außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen aufzuerlegen, da diese einen eigenen Sachantrag gestellt und sich somit einem eigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat, vgl. § 154 Abs. 3 VwGO. Die Festsetzung des Streitwertes folgt aus § 53 Abs. 2 Nr. 2 i. V. m. § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes (GKG). Der festgesetzte Betrag entspricht der Hälfte des für das Hauptsacheverfahren maßgeblichen Streitwertes. Insoweit hat sich das Gericht an Ziffern 7 Buchstabe a und 14 Buchstabe a des Streitwertkataloges der Bausenate des OVG NRW vom 22. Januar 2019 orientiert. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist schriftlich bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinander setzen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Im Beschwerdeverfahren müssen sich die Beteiligten durch Prozessbevollmächtigte vertreten lassen; dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde und für die Begründung. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 der Verwaltungsgerichtsordnung im Übrigen bezeichneten ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist schriftlich oder zu Protokoll des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt. Die Beschwerdeschrift sollte zweifach eingereicht werden. Im Fall der Einreichung eines elektronischen Dokuments bedarf es keiner Abschriften.