Beschluss
22 L 2641/23.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0109.22L2641.23A.00
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Tenor
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 7189/23.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) wird abgelehnt.
Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Entscheidungsgründe
Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage 22 K 7189/23.A gegen die Abschiebungsandrohung in Ziffer 5 des Bescheids des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom 13. Dezember 2023 (Gesch.-Z.: N01) wird abgelehnt. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Gründe Der gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO statthafte Antrag ist zwar zulässig. Er ist insbesondere innerhalb der Wochenfrist des § 36 Abs. 3 Satz 1 AsylG gestellt. Denn der Bescheid des Bundesamtes vom 13. Dezember 2023 ist ausweislich der im Verwaltungsvorgang des Bundesamts enthaltenen Empfangsbestätigung dem Antragsteller am 20. Dezember 2023 zugestellt worden, so dass der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes am 21. Dezember 2023 fristgerecht bei Gericht eingegangen ist. Der Antrag ist jedoch unbegründet. Nach § 36 Abs. 4 Satz 1 AsylG kann das Verwaltungsgericht auf Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO die Aussetzung der Abschiebung anordnen, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes bestehen. Das bedeutet, dass die Vollziehung der aufenthaltsbeendenden Maßnahme nur dann ausgesetzt werden darf, wenn erhebliche Gründe dafürsprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Überprüfung im Hauptsacheverfahren wahrscheinlich nicht standhält. Im Rahmen der Entscheidung über einen solchen Antrag ist im Hinblick auf den durch Art. 19 Abs. 4 GG gebotenen effektiven Rechtsschutz auch zu prüfen, ob das Bundesamt den Asylantrag zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt hat. Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 – 2 BvR 1516/93 –, juris, Rn. 93 f. und Rn. 99, und Beschluss vom 5. Februar 2003 – 2 BvR 153/02 – InfAuslR 2003, 244. Ein Asylantrag ist gemäß § 30 Abs. 1 AsylG dann offensichtlich unbegründet, wenn die Voraussetzungen für eine Anerkennung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen für die Zuerkennung des internationalen Schutzes offensichtlich nicht vorliegen. Die Ablehnung eines Asylantrags als offensichtlich unbegründet setzt voraus, dass nach vollständiger Erforschung des Sachverhalts im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung an der Richtigkeit der tatsächlichen Feststellung des Bundesamtes vernünftigerweise kein Zweifel bestehen kann und sich bei einem solchen Sachverhalt nach allgemein anerkannter Rechtsauffassung die Ablehnung des Asylbegehrens geradezu aufdrängt. Vgl. BVerfG, Beschluss vom 22. Oktober 2008 – 2 BvR 1819/07 –, juris. Gemessen daran liegen die Voraussetzungen für die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage des Antragstellers nicht vor. Denn nach dem derzeitigen Sach- und Streitstand spricht alles dafür, dass die Antragsgegnerin den Antrag des Antragstellers, ihn als Asylberechtigten anzuerkennen sowie ihm die Flüchtlingseigenschaft bzw. hilfsweise den subsidiären Schutzstatus zuzuerkennen, zu Recht als offensichtlich unbegründet abgelehnt und zugleich zu Recht festgestellt hat, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorliegen. Die Voraussetzungen für die Anerkennung der Asylberechtigung sowie für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft hat die Antragsgegnerin zu Recht nach § 30 Abs. 1 AsylG als offensichtlich nicht gegeben erachtet. Beides wurde zutreffend mit der Begründung abgelehnt, dass die vom Antragsteller im Rahmen seiner Anhörung vorgetragenen Diskriminierungen und Ausgrenzungen aufgrund seiner Volkszugehörigkeit eine schutzauslösende Intensität nicht erreichten. Insoweit wird zur Vermeidung von Wiederholungen gemäß § 77 Abs. 3 AsylG auf die zutreffenden Ausführungen im Bescheid des Bundesamtes Bezug genommen. Ergänzend weist das Gericht darauf hin, dass die rechtliche Würdigung, wonach die vom Antragsteller vorgetragenen Erlebnisse nicht als flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung im Sinne des AsylG anzusehen sind, entgegen den Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Januar 2024 nicht bedeutet, dass die „Gefahren“, denen Angehörige der Volksgruppe der Kurden in der Türkei aktuell ausgesetzt sind, als „lapidar“ einzustufen wären. Der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter ist aufgrund der ihm vorliegenden Erkenntnisse vielmehr der Auffassung, dass Kurdinnen und Kurden in der Türkei aufgrund ihrer ethnischen Zugehörigkeit sowohl offiziellen als auch gesellschaftlichen Diskriminierungen ausgesetzt sind. So auch VG Aachen, Urteil vom 8. September 2023 – 8 K 2588/21.A –, juris, Rn. 65. Gleichwohl besteht ein rechtlich relevanter Unterschied zwischen „Diskriminierung“, mag sie auch von staatlichen Stellen ausgehen, und „Verfolgung“ im Sinne des § 3a AsylG. Auch gesetzliche, administrative, polizeiliche oder justizielle Maßnahmen, die als solche diskriminierend sind oder in diskriminierender Weise angewandt werden (§ 3a Abs. 2 Nr. 2 AsylG) müssen auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sein, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (§ 3a Abs. 1 Nr. 1 AsylG). Gerade daran fehlt es hier. Auch die drohende Heranziehung zum türkischen Wehrdienst führt nicht zu einer anderen Entscheidung. Der Wehrdienst als solcher stellt keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird. Sollte der Antragsteller eingezogen werden, drohen ihm ebenfalls nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen. Es wird zwar über Einzelfälle berichtet, in denen kurdische Rekruten während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden oder von Vorgesetzten wurden. Eine systematische Diskriminierung ist allerdings nicht festzustellen. Ebenso wenig droht dem Antragsteller eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes ist gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Verfolgungshandlung, wenn der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Unabhängig von der Frage, ob die Kampfhandlungen der türkischen Armee in Nordsyrien und im Nordirak unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, werden Wehrpflichtige zurzeit jedenfalls nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen. Vgl. VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 –, juris, Rn. 67 f. m. w. N. Auch die sonstigen gegen die Offensichtlichkeitsentscheidung gerichteten Einwände des Antragstellers greifen nicht durch. Die Ausführungen im Schriftsatz vom 5. Januar 2024 beziehen sich ausschließlich auf die allgemeine Situation der kurdischen Bevölkerung in der Türkei und weisen keine konkreten Bezüge zum bisherigen Vortrag des Antragstellers auf. Soweit der Antragsteller mit diesen Ausführungen das Vorliegen einer sogenannten „Gruppenverfolgung“ zu begründen versucht, überzeugt dies nicht. Die sogenannte „Gruppenverfolgung“ von Kurdinnen und Kurden in der Türkei wird von der Rechtsprechung, der sich auch der hier zur Entscheidung berufene Einzelrichter anschließt, einhellig verneint. Vgl. etwa die Nachweise aus der obergerichtlichen Rechtsprechung im Urteil des VG Aachen vom 8. September 2023 – 8 K 2588/21.A –, juris, Rn. 68; vgl. auch VG Hamburg, Urteil vom 16. November 2023 – 1 A 4849/21 – juris, Rn. 69 ff. m. w. N. Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 bzw. Abs. 7 Satz 1 AufenthG sind in Bezug auf die Türkei ebenfalls nicht gegeben. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auch insoweit auf die Ausführungen des Bundesamtes im Bescheid vom 13. Dezember 2023 Bezug genommen, denen das Gericht folgt. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylG. Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 80 AsylG).