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Urteil

1 A 4849/21

VG Hamburg 1. Kammer, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGHH:2023:1116.1A4849.21.00
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Leitsätze
1. Wird ein Asylantrag erst nach jahrelangem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet und aus der Haft heraus gestellt, kann hierin ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgung liegen.(Rn.41) 2. Zur freien Beweiswürdigung türkischer Justizdokumente, u.a. eines Haftbefehls (xxx xxx), die mangels Zugang des Klägers nicht über das türkische Justizportal UYAP verifiziert werden können. (Rn.50) 3. Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnislage ist (weiterhin) nicht davon auszugehen, dass die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei festzustellen ist.(Rn.69) 4. Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Zeitpunkt der Antragstellung objektiv drohte. (Rn.86) 5. Ein Asylantrag kann grundsätzlich nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer wegen eines schwer wiegenden Ausweisungsinteresses entsprechend einer Regelausweisung gemäß § 54 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) bzw. aus schwerwiegenden Gründen im Sinne von Art. 31 Abs. 8 lit. j) RL 2013/32/EU (juris: ) (hier: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) ausgewiesen worden ist.(Rn.89)
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Wird ein Asylantrag erst nach jahrelangem illegalen Aufenthalt im Bundesgebiet und aus der Haft heraus gestellt, kann hierin ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit der geschilderten Verfolgung liegen.(Rn.41) 2. Zur freien Beweiswürdigung türkischer Justizdokumente, u.a. eines Haftbefehls (xxx xxx), die mangels Zugang des Klägers nicht über das türkische Justizportal UYAP verifiziert werden können. (Rn.50) 3. Auf der Grundlage der aktuellen Erkenntnislage ist (weiterhin) nicht davon auszugehen, dass die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei festzustellen ist.(Rn.69) 4. Die Ablehnung eines Asylantrages als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992) setzt voraus, dass eine Aufenthaltsbeendigung im Zeitpunkt der Antragstellung objektiv drohte. (Rn.86) 5. Ein Asylantrag kann grundsätzlich nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG (juris: AsylVfG 1992) als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden, wenn der Ausländer wegen eines schwer wiegenden Ausweisungsinteresses entsprechend einer Regelausweisung gemäß § 54 AufenthG a.F. (juris: AufenthG 2004) bzw. aus schwerwiegenden Gründen im Sinne von Art. 31 Abs. 8 lit. j) RL 2013/32/EU (juris: ) (hier: Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge) ausgewiesen worden ist.(Rn.89) Die Klage wird abgewiesen. Gerichtskosten werden nicht erhoben. Die außergerichtlichen Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe der festzusetzenden Kosten abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet. I. Die zulässige, insbesondere statthafte und innerhalb der Wochenfrist nach § 74 Abs. 1, Hs. 2 i.V.m. § 36 Abs. 3 S. 1 und 10 AsylG erhobene Klage ist in dem nach § 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung unbegründet. Die angegriffene Entscheidung der Beklagten ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1, Abs. 5 VwGO). Zu Recht hat die Beklagte mit Bescheid vom 8. November 2021 die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft [hierzu unter 1.] und die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus [hierzu unter 2.] als offensichtlich unbegründet [hierzu unter 3.] abgelehnt. Zutreffend hat sie auch die Feststellung eines nationalen Abschiebungsverbots hinsichtlich der Türkei abgelehnt [hierzu unter 4.]. Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig [hierzu unter 5.]. 1. Der Kläger hat keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. a) Nach § 3 Abs. 4 AsylG wird einem Ausländer, der Flüchtling nach § 3 Abs. 1 AsylG ist, die Flüchtlingseigenschaft zuerkannt, sofern kein Ausschlussgrund vorliegt. Nach § 3 Abs. 1 AsylG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens vom 28. Juli 1951 über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb des Landes (Herkunftsland) befindet, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt und dessen Schutz er nicht in Anspruch nehmen kann oder wegen dieser Furcht nicht in Anspruch nehmen will oder in dem er als Staatenloser seinen vorherigen gewöhnlichen Aufenthalt hatte und in das er nicht zurückkehren kann oder wegen dieser Furcht nicht zurückkehren will. Die Furcht vor Verfolgung ist begründet, wenn dem Ausländer die vorgenannte Verfolgung aufgrund der in seinem Herkunftsland gegebenen Umstände in Anbetracht seiner individuellen Lage tatsächlich, d.h. mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit, droht (vgl. BVerwG, Urt. v. 20.2.2013, 10 C 23.12, juris Rn. 19). Dieser Wahrscheinlichkeitsmaßstab setzt voraus, dass bei einer zusammenfassenden Würdigung des zur Prüfung gestellten Lebenssachverhalts die für eine Verfolgung sprechenden Umstände ein größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung anzulegen. Es kommt darauf an, ob in Anbetracht dieser Umstände bei einem vernünftig denkenden, besonnenen Menschen in der Lage des Betroffenen Furcht vor Verfolgung hervorgerufen werden kann (BVerwG, a.a.O., Rn. 32). Im Falle einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember 2011 über Normen für die Anerkennung von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Personen mit Anspruch auf internationalen Schutz, für einen einheitlichen Status für Flüchtlinge oder für Personen mit Anrecht auf subsidiären Schutz und für den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (im Folgenden: Richtlinie 2011/95/EU). Danach ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird. Als Verfolgung im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG gelten gemäß § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die (1.) aufgrund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen, insbesondere der Rechte, von denen nach Art. 15 Abs. 2 EMRK keine Abweichung zulässig ist (Recht auf Leben, Verbot der Folter oder der unmenschlichen oder erniedrigenden Behandlung oder Strafe, Verbot der Sklaverei sowie Verbot der Bestrafung ohne gesetzliche Grundlage), oder die (2.) in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher wie der in Nr. 1 beschriebenen Weise betroffen ist. Zwischen den in § 3 Abs. 1 Nr. 1 i.V.m. § 3b AsylG genannten Verfolgungsgründen und den Verfolgungshandlungen oder dem Fehlen von Schutz vor solchen Handlungen muss gemäß § 3a Abs. 3 AsylG eine Verknüpfung bestehen. Nach § 3b Abs. 2 AsylG kommt es nicht darauf an, ob der Ausländer das Verfolgungsmerkmal tatsächlich aufweist, sondern es genügt, wenn ihm das Merkmal von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG sowohl vom Staat oder Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen, ausgehen als auch von nichtstaatlichen Akteuren, sofern die vorgenannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, Schutz vor Verfolgung im Sinne des § 3d AsylG zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Die Flüchtlingseigenschaft wird jedoch gemäß § 3e Abs. 1 AsylG nicht zuerkannt, wenn der Ausländer in einem Teil seines Herkunftslandes keine begründete Furcht vor Verfolgung oder Zugang zu Schutz vor Verfolgung nach § 3d AsylG hat und er sicher und legal in diesen Landesteil reisen kann, dort aufgenommen wird und vernünftigerweise erwartet werden kann, dass er sich dort niederlässt. Im Rahmen seiner Mitwirkungspflicht (vgl. § 25 Abs. 1 und Abs. 2 AsylG, Art. 4 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2011/95/EU) hat der Betroffene die Gründe für seine Furcht vor Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Ihm obliegt es, bei den in seine Sphäre fallenden Ereignissen, insbesondere seinen persönlichen Erlebnissen, von sich aus eine Schilderung zu geben, die geeignet ist, seinen Asylanspruch lückenlos zu tragen, und er hat unter Angabe genauer Einzelheiten einen in sich stimmigen Sachverhalt zu schildern (BVerwG, Beschl. v. 26.10.1989, 9 B 405.89, juris Rn. 8 m.w.N.; OVG Hamburg, Beschl. v. 28.5.2018, 1 Bf 167/17.AZ; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49). An der Glaubhaftmachung von Verfolgungsgründen fehlt es in der Regel, wenn der Asylsuchende im Laufe des Verfahrens unterschiedliche Angaben macht und sein Vorbringen nicht auflösbare Widersprüche enthält, wenn seine Darstellung nach der Lebenserfahrung oder aufgrund der Kenntnis entsprechender vergleichbarer Geschehensabläufe unglaubhaft erscheint, sowie auch dann, wenn er sein Asylvorbringen im Laufe des Asylverfahrens steigert, insbesondere wenn er Tatsachen, die er für sein Asylbegehren als maßgeblich bezeichnet, ohne vernünftige Erklärung erst sehr spät in das Verfahren einführt (vgl. VGH Mannheim, Urt. v. 27.8.2013, A 12 S 2023/11, juris Rn 35). Bei der Bewertung der Stimmigkeit des Sachverhalts müssen u.a. Persönlichkeitsstruktur, Wissensstand und Herkunft des Schutzsuchenden berücksichtigt werden (VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 49). Die Gefahr einer Verfolgung im Sinne des § 3 AsylG kann (nur) festgestellt werden, wenn sich das Gericht die Überzeugung im Sinne von § 108 Abs. 1 VwGO von der Wahrheit des behaupteten individuellen Verfolgungsschicksals verschaffen kann (vgl. BVerwG, Urt. v. 12.11.1985, 9 C 27.85, juris Rn 15; VGH Mannheim, Urt. v. 5.12.2017, A 11 S 1144/17, juris Rn. 44). b) Gemessen an diesen Maßstäben hat der Kläger keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Nach der Überzeugung des Gerichts ist der Kläger weder vorverfolgt aus der Türkei ausgereist [hierzu aa)] noch droht ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit bei einer hypothetischen Rückkehr in die Türkei Verfolgung [hierzu bb)]. aa) Die Furcht des Klägers vor Verfolgung ist nicht schon deshalb begründet, weil er bereits vor seiner Ausreise aus seinem Herkunftsland Türkei verfolgt worden ist bzw. von Verfolgung unmittelbar bedroht war. Eine solche Vorverfolgung konnte der Kläger nicht glaubhaft machen, so dass er sich nicht auf die Vermutung gemäß Art. 4 Abs. 4 der Richtlinie 2011/95/EU stützen kann, bei einer Rückkehr in die Türkei erneut Opfer einer Verfolgung zu werden. Der Kläger hat in der Anhörung bei der Beklagten und bei Gericht vorgebracht, er sei vor seiner Ausreise Anfang 2013 ins Visier der türkischen Sicherheitsbehörden geraten, habe unter ihrer Beobachtung gestanden und eine Verhaftung befürchtet, weil er sich seit 2009 politisch für die prokurdische Partei Baris ve Demokrasi Partisi (BDP) engagiert habe, sich als Vertreter seines Viertels in Elazig habe wählen lassen, an Treffen der Partei teilgenommen habe, Aufklärungsarbeit über den Druck des Staates auf die Kurden geleistet, Gelder für Bedürftige gesammelt und Newroz-Feierlichkeiten organisiert habe. Am Wahrheitsgehalt dieser Angaben hat das Gericht erhebliche Zweifel. Schwer erschüttert ist die Glaubhaftigkeit des gesamten Vortrags bereits deshalb, weil der Kläger seinen hierauf gestützten Asylantrag erst Ende 2021 bei der Beklagten gestellt hat. Es entspricht dem Wesen des Asyls und der psychischen Situation des tatsächlich Verfolgten, dass sich ein Ausländer, der Schutz vor politischer Verfolgung sucht, möglichst frühzeitig den Behörden des Zufluchtsstaates als Schutzsuchender zu erkennen gibt (so BVerfG, Beschl. v. 27.4.2004, 2 BvR 2020.99, juris Rn. 18). Zwar kann hieraus nicht geschlossen werden, dass nur derjenige tatsächlich verfolgt worden ist, der sofort bei der Einreise um Asyl nachsucht. Je größer der Zeitraum zwischen Einreise- und Asylantragstellung ist, desto mehr kann dieser jedoch als Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des vom Asylbewerber geschilderten Vorfluchtschicksals herangezogen werden (ebda., Rn. 18). Dies zugrunde gelegt, sieht das Gericht bereits in dem Umstand, dass der Kläger sein Vorfluchtschicksal erst mehr als acht Jahre nach seiner Einreise in das Bundesgebiet geltend gemacht hat, ein gewichtiges Indiz gegen die Glaubhaftigkeit des Vorbringens. Eine nachvollziehbare Erklärung für dieses Zuwarten hat der Kläger nicht geliefert. Das Vorbringen, er habe in der Vergangenheit negative Erfahrungen mit deutschen Behörden gemacht und sich daher nicht asylsuchend an diese gewandt, überzeugt nicht ansatzweise. Vielmehr stützt dieses Vorbringen sogar die Annahme, dass es dem Kläger bei seiner (erneuten) Einreise in das Bundesgebiet gerade nicht darum ging, Schutz vor Verfolgung in seinem Herkunftsland zu erhalten. Denn hätte er tatsächlich Furcht vor Verfolgung in seinem Herkunftsland gehabt und gleichzeitig in der Vergangenheit die Erfahrung gemacht, dass seine Verfolgungsfurcht seitens der deutschen Behörden zu Unrecht nicht anerkannt wurde, so hätte es beispielsweise auf der Hand gelegen, sich nicht erneut nach Deutschland, sondern in ein anderes (europäisches) Land zu begeben. Offenbar ging es dem Kläger gerade nicht um den Schutz durch, sondern lediglich um den Aufenthalt in Deutschland. Die Zweifel an der Glaubhaftigkeit des von dem Kläger geltend gemachten Vorfluchtschicksals verstärken sich weiter bei einem Blick auf die Gesamtumstände: Insbesondere ist zu sehen, dass der Kläger auch bei vorangegangenen Einreisen in das Bundesgebiet wiederholt erst um Asyl nachsuchte, als er – anlässlich strafrechtlicher Vorwürfe gegen ihn – ins Visier der deutschen Behörden geriet. Insoweit lässt sich ein Muster planvoll-taktischen Nachsuchens um Asyl vermuten, in das sich auch der Asylantrag aus 2021 letztlich einfügte. Dies schmälert die Glaubhaftigkeit der geltend gemachten Fluchtgründe ebenfalls erheblich. Unabhängig dieser, die Glaubhaftigkeit des gesamten Vorbringens erschütternder Umstände, sind die Angaben, die der Kläger zu den fluchtauslösenden Umständen gemacht hat, sowohl in der Anhörung bei der Beklagten als auch bei der Anhörung und Befragung in der mündlichen Verhandlung vage und pauschal geblieben und auch deshalb unglaubhaft. Zwar konnte der Kläger in der mündlichen Verhandlung ein grundsätzliches politisches Interesse vermitteln; über allgemeine politische Entwicklungen in der Türkei berichtete er ausführlich. Die Angaben zu seinem eigenen politischen Profil und Engagement waren demgegenüber auffallend kurz und vage. Ein konkretes Bild von der Rolle die der Kläger in oder für die prokurdische Partei BDP eingenommen haben will, konnte sich das Gericht anhand seines Vorbringens nicht verschaffen. Der Vortrag des Klägers leidet auch unter Widersprüchen und Unstimmigkeiten. Unklar bleibt insbesondere, wie die türkischen Sicherheitsbehörden überhaupt auf den Kläger aufmerksam geworden sein sollen. Denn der Kläger behauptete, in der Türkei im Verborgenen gelebt zu haben, bei Kontrollen nur unter dem Namen seines Bruders und ansonsten weitestgehend anonym aufgetreten zu sein. Dies lässt sich mit dem Vorbringen, er habe unter Beobachtung des türkischen Staates gestanden, nicht in Einklang bringen. Die Unstimmigkeiten konnte der Kläger auch auf entsprechende Nachfragen hin nicht auflösen. bb) Die Furcht des Klägers vor Verfolgung ist auch unabhängig vom Vorfluchtgeschehen nicht begründet. Ihm droht bei einer hypothetischen Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung. Es ist nicht beachtlich wahrscheinlich, dass ihm seitens des türkischen Staates mittlerweile ein Terrorvorwurf gemacht und er deswegen asylrelevant strafverfolgt wird [hierzu (1)]. Er wird auch nicht aufgrund der Wehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung erleiden [hierzu (2)]. Es besteht schließlich auch keine Gruppenverfolgungssituation für Kurden in der Türkei [hierzu (3)]. (1) Der Kläger wird nach der Überzeugung des Gerichts bei einer Rückkehr in die Türkei nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Adressat einer unverhältnismäßigen oder diskriminierenden Strafverfolgung oder Bestrafung im Sinne des Regelbeispiels des § 3a Abs. 2 Nr. 3 AsylG sein, weil ihm seitens des türkischen Staates terroristische Aktivitäten vorgeworfen würden. Der Kläger hat in der Anhörung bei der Beklagten und bei Gericht angegeben, er werde mittlerweile per Haftbefehl gesucht, da ihm vorgeworfen werde, Aktivitäten für eine terroristische Organisation durchgeführt zu haben und den Staat teilen zu wollen. Ihm drohten bei einer Rückkehr daher Verhaftung und viele Jahre Gefängnis. Auch dies glaubt das Gericht dem Kläger nicht. Wie bereits dargetan, bestehen insgesamt erhebliche Zweifel an dem Wahrheitsgehalt der Angaben des Klägers [siehe oben unter aa)]. Dabei vermag insbesondere auch sein Vorbringen, er habe sich bis zu seiner Ausreise in der Türkei politisch engagiert, nicht zu überzeugen. Damit aber ist auch dem Vortrag, gegen ihn würden aufgrund dieses politischen Engagements in der Vergangenheit nunmehr in der Türkei Terrorvorwürfe erhoben, von vornherein der Boden entzogen. Die zum Beleg der ihm drohenden Verfolgung in Kopie vorgelegten Schriftstücke führen zu keiner anderen Bewertung. Dem „Haftbefehl“ und dem „Beschluss über die die dauerhafte Fahndung“ zufolge, wird nach dem Kläger wegen der Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation seitens der türkischen Sicherheitsbehörden gefahndet. Das Gericht hat indes erhebliche Zweifel an der Echtheit der vorgelegten Dokumente. Für die Frage, ob die vorgelegten Schriftstücke echt sind, gilt die freie Beweiswürdigung. Aus den grundsätzlich auch im Verwaltungsstreitverfahren entsprechend anzuwendenden (§ 98 VwGO) Beweisregeln zur Echtheit von Urkunden nach den §§ 437 ff. ZPO ergeben sich hier keine Einschränkungen. Denn die nur in Kopie bzw. als Ausdruck elektronischer Dokumente eingereichten, unbeglaubigten Schriftstücke stellen schon keine (öffentlichen) Urkunden in diesem Sinne dar. Etwas Anderes ergäbe sich allerdings auch dann nicht, wenn diese Beweisregeln Anwendung fänden. Denn da es sich bei den angeblich kopierten Dokumenten um ausländische öffentliche Urkunden handeln soll, spräche für deren Echtheit keine gesetzliche Vermutung, vielmehr hätte das Gericht über die Echtheit dann ebenfalls nach den konkreten Umständen des Falles aufgrund freier Beweiswürdigung zu entscheiden (§ 438 Abs. 1 ZPO), sofern der Beweis der Echtheit nicht durch Legalisation erbracht ist oder die Urkunde aufgrund staatsvertraglicher Sonderreglungen (Apostille) einer inländischen öffentlichen Urkunde gleichgestellt ist, was hier jedoch beides nicht der Fall ist (so in einem vergleichbaren Fall: VGH Mannheim, Urt. v. 10.5.1995, A 13 S 1796/93, juris Rn.80 m.w.N.). Das Gericht konnte vorliegend in der Gesamtschau aller Einzelfallumstände nicht die Überzeugung von der Echtheit der Dokumente gewinnen. Dabei ist zunächst festzuhalten, dass die grundsätzlich bestehende Möglichkeit einer Verifizierung der Dokumente über e-Devlet/UYAP (siehe hierzu Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Republik Türkei, Stand: Juni 2022, im Folgenden: Lagebericht 2022, S. 24 sowie die Ausführungen zu UYAP im Anhang des Lageberichts) nicht genutzt werden konnte, da der Kläger – nach eigenen Angaben – nicht über einen Zugang zu e-Devlet verfügt. Dass der auf den vorgelegten Kopien vorhandene QR-Code, wie in der mündlichen Verhandlung seitens des Gerichts demonstriert, in dem Sinne „funktioniert“, dass nach Einscannen des Codes die Eingangsseite des UYAP-Systems angezeigt wird, sagt nichts über die Echtheit des Dokuments aus. Es ist vielmehr ohne weiteres möglich, dass sich eine Fälschung auch auf die Fußzeile mit dem QR-Code erstreckt, indem diese aus einem anderen (echten) Dokument übernommen worden ist (so zutreffend: VG Berlin, Urt. v. 30.11.2021, 37 K 16/18 A, juris Rn. 47). Weiterhin ist festzuhalten, dass nach der Auskunftslage gefälschte und verfälschte Dokumente in der Türkei relativ leicht erhältlich sind (Lagebericht 2022, S. 23 f, 26) und dem Gericht bereits Fälle bekannt sind, in denen es betreffend das Herkunftsland Türkei im Asylverfahren zur Vorlage unechter, vermeintlich aus e-Devlet/UYAP stammender (Justiz-)Dokumente gekommen ist. Dies vorangestellt, drängen sich im vorliegenden Fall die Echtheit der Schriftstücke in Frage stellende Unstimmigkeiten geradezu auf: Erhebliche Zweifel an der Echtheit des vermeintlichen Haftbefehls und Fahndungsbeschlusses weckt zunächst der Umstand, dass der Kläger nicht schlüssig darlegen konnte, wie er in den Besitz der Kopien der angeblich echten Originaldokumente gekommen ist. Den türkischen Rechtsanwalt, über den er die Dokumente erhalten haben will, hat er bezeichnenderweise – auch nach entsprechender ausdrücklicher Aufforderung seitens des Gerichts – namentlich nicht benannt. Eine Überprüfung dieses Kontakts durch das Gericht war daher nicht möglich. Die vom Kläger hierfür vorgebrachte Erklärung, er dürfe den Namen im Gerichtsverfahren nicht nennen, dies habe er versprechen müssen, ist nicht ansatzweise nachvollziehbar. Schließlich bestätigen auch der Zeitpunkt zu dem der Kläger die Dokumente beschafft und vorgelegt hat, nämlich acht Jahre nach seiner (erneuten) Einreise ins Bundesgebiet, die Zweifel an der Echtheit [siehe bereits unter aa)]. Gegen die Echtheit der Dokumente streitet sodann, dass sie inhaltliche Ungenauigkeiten bzw. Ungereimtheiten erkennen lassen. Der „Haftbefehl“ und der „Beschluss über die dauerhafte Fahndung“ weisen zunächst Ungereimtheiten bei der Benennung des Tatzeitpunkts auf. Im Haftbefehl wird als Datum der Straftat „nach dem Jahr 2010“ aufgeführt. Im dem Beschluss über die dauerhafte Fahndung wird als Datum der Straftat hingegen lediglich „2010“ benannt. Auch unter Berücksichtigung dessen, dass als Straftat die Mitgliedschaft in einer Terrororganisation angeführt wird und damit eine Tat, die ihrer Natur nach über einen gewissen Zeitraum verwirklicht wird, erklären sich diese Unstimmigkeiten nicht. Nicht plausibel ist weiter, dass Haftbefehl und Fahndungsbeschluss auf den 10. Juni 2019 bzw. 28. September 2020 datieren und damit erst mehr als 9 bzw. 10 Jahre nach der dem Kläger zum Vorwurf gemachten Straftat sowie 6 bzw. 7 Jahre nach der angeblichen Ausreise aus der Türkei erstellt worden sein sollen. Dass der türkische Staat – wie der Kläger ausführt – mehr als 9 Jahre gebraucht haben soll, um die notwendigen Informationen über den Kläger zu ermitteln, erscheint fernliegend. Jedenfalls irritierend ist auch das gänzliche Fehlen jeglicher Angaben zum Wohnsitz des Klägers in den Dokumenten, obschon entsprechende Platzhalter jeweils vorgesehen sind. Weiter sind bei den Dokumenten Formatierungs-Fehler festzustellen, die die Zweifel an der Echtheit verstärken. Bei dem Beschluss über die dauerhafte Fahndung ist augenfällig, dass vor und nach dem Namen des Klägers mehrere Leerzeichen stehen, was seinen Namen optisch ungewöhnlich hervorhebt und den Eindruck nachträglich eingefügten bzw. überschriebenen Textes vermittelt. Sowohl bei dem Haftbefehl als auch bei dem Fahndungsbeschluss ist der Text zudem teilweise ungleichmäßig eingerückt, teilweise wirkt der Text in Ermangelung entsprechender Zeilenabstände, sehr gedrängt. Solche Formatierungsfehler können zwar selbstredend auch bei offiziellen Dokumenten vorkommen, eine Anhäufung solcher Fehler – wie sie hier vorliegt – erscheint aber dennoch ungewöhnlich. Zu sehen ist schließlich, dass der Kläger in der Vergangenheit bereits bewiesen hat, dass er in der Lage ist, sich gefälschte Dokumente zu beschaffen. Er selbst hat in der Anhörung und bei Gericht eingeräumt, 2013 mit gefälschten Papieren nach Deutschland eingereist zu sein. Ausweislich der Ausländerakte ist er auch bereits zuvor wiederholt mit gefälschten Papieren aufgegriffen worden, mit Urteil vom 25. Oktober 2001 des Amtsgerichts Ludwigslust (13 DS 163/01) wurde er u.a. wegen Urkundenfälschung und Falschbeurkundung zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten verurteilt. Angesichts der Fülle der aufgezeigten Ungereimtheiten, die sich aus den vorgelegten Schriftstücken selbst und dem klägerischen Vorbringen ergeben, sieht das Gericht bereits keine Veranlassung, wie von dem Prozessbevollmächtigten des Klägers angeregt, eine Auskunft des Auswärtigen Amtes zur Echtheit der Schriftstücke einzuholen. Ungeachtet dessen kann eine Überprüfung der Echtheit von Dokumenten durch das Auswärtige Amt derzeit grundsätzlich auch nicht erfolgen (Lagebericht 2022, S. 23), so dass eine entsprechende Anfrage von vorneherein aussichtslos wäre. (2) Ein Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft folgt weiter nicht daraus, dass er im Rückkehrfall wegen Entziehung oder Verweigerung des Wehrdienstes bestraft oder noch zwangsweise zu dem von ihm noch nicht abgeleisteten Wehrdienst herangezogen werden könnte. Dabei ist zunächst festzustellen, dass das Gericht angesichts des erheblichen Zeitraums, den er im wehrpflichtigen Alter in der Türkei verbracht haben will, Zweifel hat, dass der Kläger sich überhaupt dem Wehrdienst entzogen hat. Genährt werden diese Zweifel insbesondere durch sein Vorbringen, es sei wegen des Wehrdienstes jahrelang alle drei Monate beim Stadtteilvorsteher bzw. alle sechs Monate bei ihm zu Hause nach ihm gesucht worden (Sitzungsniederschrift S. 4). Dass er bei derart zahlreichen Kontrollen nicht ein einziges Mal angetroffen und von den türkischen Sicherheitsbehörden behelligt worden sein soll, erscheint fernliegend. Aber selbst unterstellt, er hätte sich – wie behauptet – dem Wehrdienst entzogen, liegen die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht vor. In den Strafen, die der Kläger aufgrund einer zurückliegenden und einer eventuell folgenden Wehrdienstentziehung zu erwarten hätte, läge keine Verfolgungshandlung. Die an eine Wehrdienstentziehung geknüpften Sanktionen sind, selbst wenn sie von totalitären Staaten ausgehen, nur dann eine flüchtlingsrechtlich erhebliche Verfolgung, wenn sie nicht nur der Ahndung eines Verstoßes gegen eine allgemeine staatsbürgerliche Pflicht dienen, sondern darüber hinaus den Betroffenen auch wegen seiner Religion, seiner politischen Überzeugung oder eines sonstigen asylerheblichen Merkmals treffen soll (vgl. BVerwG, Urt. v. 21.8.2018, 1 A 16.17, juris Rn. 92 und vom 25.6.1991, 9 C 131.90, juris Rn. 19). In der Härte einer drohenden Strafe wegen Wehrdienstentziehung kann ein Indiz für eine Flüchtlingsschutzrelevanz gesehen werden (BVerwG, Urt. v. 26.6.1991, 9 C 131.90, juris Rn. 19; so auch OVG Bautzen, Beschl. v. 3.2.2020, 3 A 60.20.A, juris Rn. 10). Die Strafpraxis, die gegenüber Wehrdienstentziehern oder -verweigerern in der Türkei angewandt wird, legt eine solche indizielle Wirkung aber nicht nahe. Die Lage stellt sich wie folgt dar: Bei unentschuldigtem Nichtantritt oder Fernbleiben vom Wehrdienst wird statt einer Freiheitsstrafe zunächst eine Verwaltungsgeldstrafe verhängt. Subsidiär bleiben aber Haftstrafen möglich. Suchvermerke für Wehrdienstflüchtlinge werden seit Ende 2004 nicht mehr im Personenstandsregister eingetragen, jedoch meldet das Verteidigungsministerium dem Innenministerium, wer sich dem Wehrdienst entzogen hat, damit diese Personen festgenommen werden können (Lagebericht 2022, S. 13). Es können Geldstrafen von bis zu 10 Türkische Lira für jeden Tag, den die Person ihrer Wehrdienstpflicht nicht nachgekommen ist, verhängt werden (Ministerie van Buitenlandse Zaken, General Country of Origin Information Report Turkey, März 2022, im Folgenden: MBZ 03/22, S. 63). Bei länger andauernder Wehrdienstentziehung kommen auch Haftstrafen von bis zu drei Jahren in Betracht. Praktisch kommen aber anstelle von Haft- oft Geldstrafen zur Anwendung (vgl. Auswärtiges Amt, Auskunft an Bundesamt für Migration und Flüchtlinge vom 1.6.2017, S. 2). Fälle, in denen Musterungsflüchtige wegen ihrer Volkszugehörigkeit härter bestraft wurden, sind nicht bekannt (VGH Mannheim, Urt. v. 17.11.2022, A 13 S 3741/20, juris Rn. 94). In der Praxis gibt es sehr viele Wehrpflichtige, welche der Wehrpflicht entfliehen, und der Staat ist in den meisten Fällen nicht in der Lage, diese weiterzuverfolgen. Die Verjährungsfrist beträgt bis zu acht Jahre, falls die Tat mit Freiheitsstrafe bedroht ist (Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, 29.6.2023, im Folgenden: BFA 06/23, S. 96). Es bestehen nach alledem keine Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger unverhältnismäßig hart für seine vergangene Wehrdienstentziehung bestraft werden würde. Die Heranziehung zum türkischen Wehrdienst als solche begründet ebenfalls keinen Anspruch auf Flüchtlingsschutz für den Kläger. Sie stellt keine Form politischer Verfolgung dar, da sie allgemein gegenüber allen männlichen Staatsangehörigen ausgeübt wird (BVerwG, Beschl. v. 16.1.2018, 1 VR 12.17, juris Rn. 86 m. w. N.; VGH Mannheim, Urt. v. 17.11.2022, A 13 S 3741/20, juris Rn. 97; OVG Bautzen, Beschl. v. 03.2.2020 - 3 A 60/20.A, juris Rn. 10). Im Übrigen ist der Kläger bereits nicht mehr im wehrpflichtigen Alter (Lagebericht 2022, S. 13: 19. bis 41. Lebensjahr), so dass es ohnehin nicht wahrscheinlich ist, dass er noch herangezogen werden würde. Sollte er eingezogen werden, so drohten ihm auch während der Ableistung des Wehrdienstes nicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen. Es wird zwar über Einzelfälle berichtet, in denen kurdische Rekruten während der Ableistung ihres Militärdienstes Opfer gewalttätiger Übergriffe ihrer türkischen Kameraden oder von Vorgesetzten wurden (MBZ 03/22, S. 64; SFH, Türkei: Situation von kurdischen Personen im Militärdienst, 16.9.2020, S. 6). Eine systematische Diskriminierung ist allerdings nicht festzustellen (BFA 06/23, S. 94). Ebenso wenig droht dem Kläger eine Verfolgungshandlung im Sinne des § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG. Eine Strafverfolgung oder Bestrafung wegen Verweigerung des Militärdienstes ist gemäß § 3a Abs. 2 Nr. 5 AsylG eine Verfolgungshandlung, wenn der Militärdienst in einem Konflikt Verbrechen oder Handlungen umfassen würde, die unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen. Unabhängig von der Frage, ob die Kampfhandlungen der türkischen Armee in Nordsyrien und im Nordirak unter die Ausschlussklauseln des § 3 Abs. 2 AsylG fallen, werden Wehrpflichtige zurzeit jedenfalls nicht zu Kampfeinsätzen herangezogen (BFA 06/23, S. 94). (3) Auch die kurdische Volkszugehörigkeit des Klägers allein führt nicht zu einem Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Das Gericht geht anhand der in das Verfahren eingeführten Erkenntnisquellen von folgender Lage aus: In der Türkei leben ca. 13 bis 15 Millionen Personen kurdischer Volkszugehörigkeit. In Südost-Anatolien bildet die kurdische Bevölkerung die Mehrheit; in Nordost-Anatolien stellt sie eine bedeutende Minderheit dar. Ein signifikanter kurdischer Bevölkerungsanteil ist in Istanbul und anderen Großstädten anzutreffen. In den letzten Jahrzehnten ist etwa die Hälfte der kurdischen Bevölkerung der Türkei in die West-Türkei ausgewandert, sowohl um dem bewaffneten Konflikt mit der PKK zu entkommen, als auch auf der Suche nach wirtschaftlichen Möglichkeiten. Die Ost- und Südost-Türkei sind historisch gesehen weniger entwickelt als andere Teile des Landes, mit niedrigeren Einkommen, höheren Armutsraten, weniger Industrie und weniger staatlichen Investitionen. Die kurdische Bevölkerung ist sozio-ökonomisch vielfältig. Während viele sehr arm sind, vor allem in ländlichen Gebieten und im Südosten, wächst in städtischen Zentren eine kurdische Mittelschicht, vor allem im Westen der Türkei (BFA 06/23, S. 177). Der anhaltende Prozess einer verstärkten Einschränkung von individuellen Rechten, Rechtsstaatlichkeit und gesellschaftlicher Pluralität seit dem Putschversuch im Juli 2016 betrifft Teile der kurdischen Bevölkerung in besonderem Maße. Denn die zentrale Rechtfertigung für die Einschränkungen bleibt der Kampf gegen den Terrorismus, der nach Ansicht der staatlichen Stellen neben der Gülen-Bewegung vor allem von der militanten Arbeiterpartei Kurdistans (PKK) ausgeht. Im Rahmen der 2018 verabschiedeten umfassenden Anti-Terrorgesetze schränkte die Regierung unter Beeinträchtigung der Rechtsstaatlichkeit die Menschenrechte und Grundfreiheiten weiter ein. In der Praxis sind die meisten Einschränkungen der Grundrechte auf den weit ausgelegten Terrorismusbegriff in der Anti-Terror-Gesetzgebung sowie einzelne Artikel des türkischen Strafgesetzbuches, wie z. B. die Beleidigung des Staatsoberhauptes, zurückzuführen. Diese Bestimmungen werden extensiv herangezogen (BFA 06/23, S. 97). Die extensive Auslegung des Terrorismusbegriffs und die mangelnde Unabhängigkeit der Justiz wecken dabei oft erhebliche Zweifel an der Rechtsstaatlichkeit dieser Verfahren (Lagebericht 2022, S. 10). Die Regierung wirft der kurdisch-dominierten Partei HDP (die zuletzt unter dem Dach der Yesil Sol Parti in die Wahlen eingetreten war, welche sich mittlerweile in HEDEP umbenannt hat) vor, enge Verbindung zur PKK und zu deren politischer Dachorganisation KCK zu pflegen. Es ist derzeit ein Verbotsverfahren gegen die HDP beim Verfassungsgericht anhängig (Lagebericht 2022, S. 8). Als, wenn auch beschränkte, inner-kurdische Konkurrenz zur linken HDP besteht die islamistisch-konservative Partei der Freien Sache (Hür Dava Partisi - kurz: Hüda-Par), die für die Einführung der Schari’a eintritt. Sie tritt für die kurdische Autonomie und die Stärkung des kurdischen Bildungssystems ein und unterstützt jedoch politisch Staatspräsident Erdogan (BFA 06/23, S. 177 f.). Der private Gebrauch der kurdischen Sprache ist in Wort und Schrift seit Anfang der 2000er Jahre keinen staatlichen Restriktionen mehr ausgesetzt. Der amtliche Gebrauch ist allerdings eingeschränkt. Unterricht in kurdischer Sprache ist an öffentlichen Schulen seit 2012 und an privaten seit 2014 möglich (Wahlpflichtfach „Lebendige Sprachen und Mundarten“), wird in der Praxis aufgrund faktischer Barrieren aber oftmals nicht angeboten. Seit 2009 dürfen Ortschaften im Südosten ihre kurdischen Namen zurückerhalten. Die verfassungsrechtliche Festschreibung von Türkisch als einziger Nationalsprache bleibt bestehen. Kurdisch-sprachige Medien sind seit Ende des Friedensprozesses 2015 und nach dem Putschversuch 2016 vermehrt staatlichem Druck ausgesetzt; zahlreiche kurdischsprachige Medien wurden verboten (Lagebericht 2022, S. 10). Auch Veranstaltungen oder Demonstrationen mit Bezug zur Kurden-Problematik werden unter dem Vorwand der Sicherheitslage verboten (BFA 06/23, S. 179). Umfang und Form der Diskriminierung von Personen mit kurdischer Volkszugehörigkeit hängen von der geografischen Lage und den persönlichen Umständen ab. Kurden in der West-Türkei sind nicht mit dem gleichen Risiko konfliktbezogener Gewalt konfrontiert wie im Südosten. Viele Kurden, die nicht politisch aktiv sind, und diejenigen, die die Regierungspartei AKP unterstützen, sind in die türkische Gesellschaft integriert und identifizieren sich mit der türkischen Nation. Menschenrechtsbeobachter berichten jedoch, dass einige Kurden in der West-Türkei zögern, ihre kurdische Identität preiszugeben, etwa durch die Verwendung der kurdischen Sprache in der Öffentlichkeit, aus Angst, eine gewalttätige Reaktion zu provozieren. Im Südosten sind diejenigen, die in kurdischen politischen oder zivil-gesellschaftlichen Organisationen tätig sind (oder als solche aktiv wahrgenommen werden), einem höheren Risiko ausgesetzt als nicht politisch tätige Personen. Obwohl Kurden an allen Aspekten des öffentlichen Lebens, einschließlich der Regierung, des öffentlichen Dienstes und des Militärs, teilnehmen, sind sie in leitenden Positionen traditionell unterrepräsentiert. Einige Kurden, die im öffentlichen Sektor beschäftigt sind, berichten von einer Zurückhaltung bei der Offenlegung ihrer kurdischen Identität aus Angst vor einer Beeinträchtigung ihrer Aufstiegschancen (BFA 06/23, S. 179 f.). Das Gericht geht angesichts dieser Erkenntnisse zur Lage kurdischer Volkszugehöriger in der Türkei davon aus, dass die für eine Gruppenverfolgung notwendige Verfolgungsdichte in der Türkei nicht erreicht wird. Erhebliche flüchtlingsschutzrelevante Verfolgungshandlungen basieren im Regelfall nicht auf der bloßen Volkszugehörigkeit der jeweiligen Personen. Vielmehr bedarf es hierfür risikoerhöhender Faktoren, primär einer unterstellten Teilnahme an angeblichen terroristischen Handlungen. Dies wird zwar extensiv ausgelegt, aber keineswegs regelhaft jeder Person kurdischer Volkszugehörigkeit unterstellt (vgl. mit demselben Ergebnis: VGH Mannheim, Urt. v. 17.11.2022, A 13 S 3741/20, juris Rn. 49 ff.; OVG Berlin, Urt. v. 7.10.2022, OVG 2 BV 16.19, juris Rn. 29 ff.; OVG Saarlouis, Beschl. v. 18.11.2020, 2 A 321/20, juris Rn. 16; VGH München, Beschl. v. 10.2.2020, 24 ZB 20.30271, juris Rn. 6 m.w.N.; OVG Bautzen, Beschl. v. 9.4.2019, 3 A 358/19.A, juris Rn. 13; vgl. auch VG Hamburg, Urt. v. 22.11.2021, 13 A 1785/19, abrufbar unter https://justiz.hamburg.de/vg-aktuelles/, S. 10 ff.; VG Kassel, Urt. v. 29.4.2021, 5 K 74/18.KS.A, juris Rn. 49 ff.). Der Kläger hat nicht dargetan, dass für ihn risikoerhöhende Faktoren in diesem Sinne vorliegen. Sein Vorbringen, der türkische Staat erhebe Terrorismus-Vorwürfe gegen ihn, ist, wie bereits ausgeführt (siehe oben unter bb)), nicht glaubhaft. c) Nach dem Vorstehenden bedarf es keiner Entscheidung darüber, ob der Anspruch des Klägers auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft für den Kläger auch deshalb ausscheidet, da zu seinen Lasten der Ausschlussgrund nach § 3 Abs. 4 AsylG i.V.m. § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG greift. Insoweit ist allerdings festzustellen, dass der Kläger – wie es § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG voraussetzt – rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens drei Jahren verurteilt worden ist, nämlich zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten (siehe LG Hamburg, Urt. v. 11.4.2017, 626 KLs 20/16, Bl. 340 ff. d. Ausländerakte) und dass, angesichts dieser hohen Strafe, die er voll verbüßte, der bei Drogendelikten betroffenen Rechtsgüter sowie unter Berücksichtigung der von der Strafvollstreckungskammer auf die Höchstdauer von fünf Jahren festgesetzten Führungsaufsicht Einiges dafürspricht, dass die für § 60 Abs. 8 Satz 1 AufenthG erforderliche Wiederholungsgefahr besteht. 2. Der Kläger hat auch keinen Anspruch auf die Gewährung subsidiären Schutzes. Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG ist ein Ausländer subsidiär Schutzberechtigter, wenn er stichhaltige Gründe für die Annahme vorgebracht hat, dass ihm in seinem Herkunftsland ein ernsthafter Schaden droht. Dabei gilt nach § 4 Abs. 1 Satz 2 AsylG als ernsthafter Schaden (1.) die Verhängung oder Vollstreckung der Todesstrafe, (2.) Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder (3.) eine ernsthafte individuelle Bedrohung des Lebens oder der Unversehrtheit einer Zivilperson infolge willkürlicher Gewalt im Rahmen eines internationalen oder innerstaatlichen bewaffneten Konflikts. Insoweit gilt ebenfalls der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit (vgl. BVerwG, Urt. v. 27.4.2010, 10 C 5.09, juris Rn. 22). Diese Voraussetzungen für die Gewährung subsidiären Schutzes liegen in Bezug auf den Kläger nicht vor. Die Todesstrafe ist in der Türkei abgeschafft (Lagebericht 2022, S. 18). Der Kläger hat auch keine stichhaltigen Gründe für die Annahme vorgebracht, dass ihm in seinem Heimatland Folter oder unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung droht. Insoweit wird auf die Ausführungen unter 1. verwiesen, die entsprechend gelten. Schließlich findet nach den vorliegenden Erkenntnissen auch ein internationaler oder innerstaatlicher bewaffneter Konflikt in der Türkei nicht statt. 3. Im maßgeblichen Zeitpunkt der letzten mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 Hs. 1 AsylG) ist auch die Entscheidung der Beklagten, den Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, rechtmäßig. a) Allerdings liegen – anders als es die Beklagte angenommen hat – die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG nicht vor, nach dem ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen ist, wenn der Ausländer den Asylantrag gestellt hat, um eine drohende Aufenthaltsbeendigung abzuwenden, obwohl er zuvor ausreichend Gelegenheit hatte, einen Asylantrag zu stellen. Insoweit fehlte es zum Zeitpunkt der Antragsstellung objektiv an der drohenden Aufenthaltsbeendigung (zu dem Erfordernis dieses objektiven Elements im Lichte der Richtlinie 2013/32/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 26. Juni 2013 zu gemeinsamen Verfahren für die Zuerkennung und Aberkennung des internationalen Schutzes (nachfolgend: Richtlinie 2013/32/EU): zutreffend etwa: VG Freiburg, Beschl. v. 6.2.2019, A 14 K 221/19, juris Rn. 11 ff.; vgl. auch: VG Dresden, Beschl. v. 18.9.2019, 13 L 674/19.A, juris Rn. 19; in diese Richtung auch: VG Ansbach, Beschl. v. 2.12.2020, AN 17 S 20.31058, juris Rn. 21; offen lassend: VG München, Beschl. v. 21.9.2022, M 17 S 22.31741, juris Rn. 38; VG Düsseldorf, Beschl. v. 25.1.2019, 3 L 2586/18.A, juris Rn. 45; hingegen nur auf die subjektive Vorstellung des Ausländers abstellend etwa: Heusch, in: BeckOK AuslR, 38. Ed., Stand: 1.7.2023, § 30 AsylG Rn. 46). Denn der Asyl- und Ausländerakte lässt sich entnehmen, dass zum Zeitpunkt der Asylantragsstellung am 18. Oktober 2021, eine Abschiebung in den nächsten Monaten – bis zum Haftende im März 2022 – noch nicht vorgenommen werden konnte und daher auch noch nicht konkret vorbereitet wurde, da die Staatsanwaltschaft von der Vollstreckung der Freiheitsstrafe des Klägers nicht im Sinne von § 456a StPO abgesehen hatte. b) Der Asylantrag ist jedoch nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG offensichtlich unbegründet. Nach § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG ist ein unbegründeter Asylantrag als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn der Ausländer nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes vollziehbar ausgewiesen ist. Die Vorschrift ist im vorliegenden Fall – trotz zwischenzeitlicher Änderungen der §§ 53, 54 AufenthG und auch im Lichte des Unionsrechts – anwendbar [hierzu unter aa) und bb)] und die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG liegen vor (hierzu cc)). aa) Einer Anwendbarkeit steht vorliegend nicht entgegen, dass der § 30 Abs.3 Nr. 6 AsylG in der Fassung, die er mit dem Gesetz vom 30. Juli 2004 (BGBl. I S. 1950) erhielt, zunächst auf die § 53 AufenthG und § 54 AufenthG in der bis zum 1.1.2016 geltenden Fassung (AufenthG a.F.) verwiesen hat. Insoweit ist zwar zu sehen, dass es die in §§ 53, 54 AufenthG a.F. geregelte „zwingende Ausweisung“ und die „Ausweisung im Regelfall“ nicht mehr gibt, vielmehr seit der am 1. Januar 2016 in Kraft getretenen Fassung des Aufenthaltsgesetzes vom 27. Juli 2015 (BGBl. I S. 1386) anstelle des Systems von Ist-, Regel- und Ermessensausweisung nach den §§ 53 – 55 AufenthG a.F. nur noch die Ausweisung nach § 53 AufenthG existiert, die stets auf der umfassenden Abwägung aller Umstände des Einzelfalls beruht (BT-Drs. 18/4097, S. 49). Dass § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG hieran nicht angepasst wurde, führt aber nach Auffassung des Gerichts nicht zur generellen Unabwendbarkeit der Norm (so aber wohl: VGH Mannheim, Urt. v. 15.4.2021, 12 S 2505/20, juris Rn. 130 – dort zu den Folgen einer inlandsbezogenen Ausweisung; zudem: Bergmann, in: Bergmann/Dienelt, Ausländerrecht, 14. Auf. 2022, § 30 AsylG Rn. 17; Blechinger, in BeckOK MigR, 17. Ed., Stand: 15.10.2023, § 30 AsylG Rn. 82). Denn jedenfalls ist § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG einer Auslegung zugänglich, die die aufgezeigten Änderungen berücksichtigt: § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG kann ohne Weiteres so gelesen werden, dass nur Ausweisungstatbestände erfasst sind, die nach der alten Rechtslage zwingende Ausweisungen (§ 53 AufenthG a.F.) oder Regelausweisungen (§ 54 AufenthG a.F.) waren (vgl.: VG Hamburg, Beschl. v. 24.11.2022, 20 AE 2833/22, n.v.; eine „dynamische Verweisung“ auf die jeweils geltende Fassung der §§ 53, 54 AufenthG annehmend: VG Minden, Beschl. v. 21.6.2021, 1 L 359/21.A, juris Rn. 80; Marx, AsylG, 10. Aufl. 2019, § 30 Rn. 63). Ein Grund dafür, warum an diese Ausweisungstatbestände nicht mehr angeknüpft werden könnte, ist nicht ersichtlich (vgl. VG Minden, a.a.O., Rn. 82). In diesem Sinne kann im jeweiligen Einzelfall geprüft werden, ob der in der Ausweisung konkret in Bezug genommene Ausweisungstatbestand des § 54 AufenthG n.F. eine Entsprechung in den §§ 53, 54 AufenthG a.F., auf die § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG abstellt, findet. Dies zugrunde gelegt, ist die Anwendbarkeit des § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG für den vorliegenden Fall zu bejahen. Als maßgebliche Ausweisungstatbestände werden in der Ausweisungsverfügung vom 3. April 2017 (und im Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017) § 54 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 9 AufenthG n.F. benannt. Zwar ist für den Auffangtatbestand des § 54 Abs. 2 Nr. 9 AufenthG n.F. keine Entsprechung in den §§ 53, 54 AufenthG a.F. zu finden, vielmehr stimmt dieser im Wesentlichen mit dem § 55 Abs. 2 Nr. 2 AufenthG a.F. überein (vgl. hierzu auch VG Hamburg, Beschl. v. 24.11.2022, 20 AE 2833/22, n.v.). Jedoch findet § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG n.F., nachdem ein Ausweisungsinteresse im Sinne von § 53 Abs. 1 schwer wiegt, wenn der Ausländer als Täter oder Teilnehmer den Tatbestand des § 29 Abs. 1 Satz 1 Nummer 1 des Betäubungsmittelgesetzes verwirklicht oder dies versucht, eine Entsprechung in § 54 Nr. 3 a.F. (Regelausweisung, wenn der Ausländer „den Vorschriften des Betäubungsmittelgesetzes zuwider ohne Erlaubnis Betäubungsmittel anbaut, herstellt, einführt, durchführt oder ausführt, veräußert, an einen anderen abgibt oder in sonstiger Weise in Verkehr bringt oder mit ihnen handelt oder wenn er zu einer solchen Handlung anstiftet oder Beihilfe leistet“). bb) Auch das Unionsrecht steht einer Anwendbarkeit des § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG nicht entgegen. Nach Ablauf der Umsetzungsfrist der Richtlinie 2013/32/EU bedarf § 30 AsylG grundsätzlich einer unionsrechtskonformen Auslegung (vgl. VGH München, Beschl. v. 6.4.2022, 15 B 22.30094, juris Rn. 18 m.w.N.; Blechinger in: BeckOK MigR, Stand 15.10.2023, AsylG § 30 Rn. 8). Aufgrund von Art. 46 Abs. 6 und Art. 32 Abs. 2 der Richtlinie 2013/32/EU ist die Vorschrift so auszulegen, dass ein Antrag auf Gewährung internationalen Schutzes nur dann als offensichtlich unbegründet abgelehnt werden kann, wenn einer der in Art. 31 Abs. 8 Buchst. a) bis g), i) oder j) der Richtlinie 2013/32/EU aufgeführten Umstände vorliegt (vgl. VG Berlin, Beschl. v. 12.10.2017, 34 L 700.16 A, juris Rn. 7). Offenbleiben kann, ob es der unionsrechtskonformen Auslegung des § 30 AsylG im vorliegenden Hauptsacheverfahren nicht (mehr) bedarf, weil das Bleiberecht des Klägers bis zur Entscheidung über seine Klage wegen der Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage gegen die Abschiebungsandrohung im parallelen Eilverfahren nicht mehr tangiert ist. Denn jedenfalls ist eine solche unionsrechtskonforme Auslegung vorliegend möglich und die unionsrechtskonform ausgelegten Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 6 AufenthG sind gegeben. Eine – wie vorliegend – auf § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG gestützte Ablehnung als offensichtlich unbegründet ist grundsätzlich von Art. 31 Abs. 8 Buchst. j) Alt. 2 der Richtlinie 2013/32/EU gedeckt. Nach dieser Norm können die Mitgliedstaaten einen Asylantrag als offensichtlich unbegründet ablehnen, wenn der Antragsteller aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung nach nationalem Recht zwangsausgewiesen wurde. Dementsprechend ist § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG unionsrechtskonform dahingehend auszulegen, dass nicht jede vollziehbare Ausweisung die Ablehnung des Asylantrags als offensichtlich unbegründet rechtfertigt, sondern die Ausweisung aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung erfolgt sein muss (vgl. VG Minden, Beschl. v. 21.6.2021, 1 L 359/21.A, juris Rn. 85 m.w.N.). cc) Die so auszulegenden Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG liegen vor. Die Ausländerbehörde hat den Kläger mit Bescheid vom 3. April 2017 aus der Bundesrepublik Deutschland ausgewiesen. Die bestandskräftige Ausweisungsverfügung ist vollziehbar. Der Kläger wurde auch aus schwerwiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung im Sinne des Art. 31 Abs. 8 Buchst. j) Alt. 2 der Richtlinie 2013/32/EU ausgewiesen. Maßgeblich ist dabei der Ausweisungsgrund, den die Ausländerbehörde in ihrer Ausweisungsverfügung genannt hat. Ob die Voraussetzungen des von der Ausländerbehörde in Bezug genommenen Ausweisungsgrundes tatsächlich vorliegen, ist im asylrechtlichen Verfahren nicht weiter zu prüfen (vgl. VG Minden, a.a.O. Rn. 87, 100 m.w.N.). Die Ausländerbehörde hat die Ausweisung u.a. auf § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG gestützt und darauf rekurriert, dass der Kläger offenkundig Händler von Betäubungsmitteln sei und entsprechende Rechtsverstöße begangen habe. Dieser Ausweisungsgrund stellt einen schwerwiegenden Grund i.S.d. Art. 31 Abs. 8 Buchst. j) Alt 2 Richtlinie 2013/32/EU dar. Dies ergibt sich bei Betrachtung der Zielrichtung des § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG. § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG zielt auf die Bekämpfung des Missbrauchs von und des Handeltreibens mit Betäubungsmitteln (Fleuß, in: BeckOK AuslR, 38. Ed., Stand: 1.7.2023, § 54 AufenthG Rn. 186) und nimmt damit die Schutzgüter Leib und Leben, die körperliche Unversehrtheit des Einzelnen und die Gesundheit der Bevölkerung in Bezug. Diesen Schutzgütern kommt unstreitig nicht nur im nationalen Recht ein hoher (Verfassungs-)Rang zu, sie haben auch im Unionsrecht besonderes Gewicht, sind Hintergrund und Triebfeder zahlreicher EU-Maßnahmen (insbesondere auch einer „Drogenpolitik der EU“: https://www.consilium.europa.eu/de/policies/eu-drugs-policy/#health). Diese Parallelität in der Bewertung der von § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG berührten Schutzgüter rechtfertigt die Annahme, dass dann, wenn eine Ausweisung – wie hier – auf § 54 Abs. 2 Nr. 3 AufenthG beruht, auch unionsrechtlich von einem schwerwiegenden Grund der öffentlichen Sicherheit oder öffentlichen Ordnung auszugehen ist. 4. Auch die Feststellung eines Abschiebungsverbots gemäß § 60 Abs. 5 oder § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann der Kläger nicht beanspruchen. Insoweit verweist das Gericht zunächst auf die Ausführungen der Beklagten im angefochtenen Bescheid, die im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung weiterhin zutreffen. Anhaltspunkte dafür, dass für den Kläger etwa ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 AufenthG i.V.m. Art. 3 EMRK wegen der fehlenden Möglichkeit in der Türkei, den Wehrdienst aus Gewissensgründen zu verweigern, festzustellen sein könnte, gibt es nicht. Dass er den Wehrdienst aus Gewissensgründen ablehnt, hat er nicht ansatzweise dargetan. 5. Der Bescheid ist auch im Übrigen rechtmäßig. Die Abschiebungsandrohung ist rechtlich nicht zu beanstanden. Sie findet ihre Rechtsgrundlage in § 34 Abs. 1 Satz 1 AsylG i.V.m. § 59 AufenthG. Unter dem Blickwinkel der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (vgl. EuGH, Beschl. v. 15.2.2023, C-484/22, juris Rn. 28), nach der bereits im Rahmen der Abschiebungsandrohung als Rückkehrentscheidung (vgl. BVerwG, Urt. v. 16.2.2022, 1 C 6.21, juris Rn. 41, 45, 56 m.w.N.) schutzwürdige Belange im Sinne des Art. 5 der Richtlinie 2008/115/EG zu berücksichtigen sind, ergibt sich nichts anderes. Dass für den Kläger solche schutzwürdigen Belange vorliegen, ist weder vorgetragen noch ersichtlich. Das auf 60 Monate ab dem Tag der Abschiebung aufschiebend bedingt angeordnete befristete Einreise- und Aufenthaltsverbot ist – insbesondere unter Berücksichtigung des Umstands, dass der Kläger in Deutschland wegen einer schweren Straftat verurteilt und wegen der Tat ausgewiesen worden ist – ebenfalls nicht zu beanstanden. Ein die Rechte des Klägers verletzender Ermessensfehler ist nicht ersichtlich. II. Die Gerichtskostenfreiheit folgt aus § 83b AsylG. Die Entscheidung über die Verteilung der außergerichtlichen Kosten folgt aus §§ 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711, 709 Satz 2 ZPO. Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft, hilfsweise die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus bzw. die Feststellung eines Abschiebungsverbots. Der derzeit 48-jährige Kläger ist türkischer Staatsangehöriger und kurdischer Volkszugehörigkeit. Der Kläger reiste erstmals 1989 in die Bundesrepublik Deutschland ein. Nachdem sein im Januar 1991 gestellter Asylantrag mit Bescheid vom 7. Juni 1991 als offensichtlich unbegründet abgelehnt worden war, wurde er noch im selben Jahr aus der Abschiebehaft heraus in die Türkei abgeschoben. Nach Wiedereinreise in das Bundesgebiet im Jahr 1994, stellte er am 17. August 1995 einen Folgeantrag. Mit Bescheid vom 31. August 1995 lehnte die Beklagte die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens ab; einstweiliger Rechtsschutz und Klage gegen den Bescheid blieben erfolglos (15 VG A 3917/95 und 15 VG A 3916/95). Der Kläger tauchte in der Folgezeit unter. Eigenen Angaben nach reiste er sodann im Jahr 2000 erneut nach Deutschland ein und war, nachdem er mit gefälschten Papieren aufgegriffen worden war, in (Untersuchungs-)Haft. Wegen Verstoßes gegen das Ausländergesetz, Urkundenfälschung und Falschbeurkundung wurde er vom Amtsgericht Ludwigslust mit Urteil vom 25. Oktober 2001 (13 DS 163/01) zu einer Freiheitsstrafe von 9 Monaten ohne Bewährung verurteilt. Aus der Haft heraus stellte er am 3. Januar 2001 einen weiteren Folgeantrag. Mit Bescheid vom 4. März 2002 wurde die Durchführung eines weiteren Asylverfahrens abgelehnt; sein Antrag auf einstweiligen Rechtsschutz wurde vom Verwaltungsgericht Hamburg mit Beschluss vom 28. März 2002 abgelehnt (15 VG A 256/2002) und am 25. April 2002 wurde der Kläger erneut in die Türkei abgeschoben. Zuletzt reiste der Kläger nach eigenen Angaben Anfang 2013 ins Bundesgebiet ein. Am 30. September 2016 wurde er festgenommen und unter dem 1. Oktober 2016 erging ein Haftbefehl wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge gegen ihn. Am 3. April 2017 erließ die Ausländerbehörde, gestützt auf § 53 i.V.m. § 54 Abs. 2 Nr. 3 und Nr. 9 AufenthG, eine Ausweisungsverfügung gegen den Kläger. Mit Urteil des Landgerichts Hamburg vom 11. April 2017 (626 KLs 20/16) wurde der Kläger (u.a.) wegen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von 5 Jahren und 6 Monaten verurteilt. Mit Widerspruchsbescheid vom 17. Oktober 2017 wurde der vom Kläger erhobene Widerspruch gegen die Ausweisungsverfügung zurückgewiesen. Mit Schreiben vom 18. Oktober 2017 teilte die Staatsanwaltschaft der Ausländerbehörde auf Anfrage hin mit, dass ein Abschieben gem. § 465a StPO nicht beabsichtigt sei, da der Kläger bereits mehrfach nach einer Abschiebung wieder illegal eingereist sei. Am 18. Oktober 2021 stellte der Kläger – noch aus der Haft heraus – einen weiteren Folgeantrag. Am 1. November 2021 wurde der Kläger bei der Beklagten gem. § 25 AsylG persönlich angehört. Er trug im Wesentlichen vor: Er habe nach seiner Abschiebung im Jahr 2002 bis zu seiner Ausreise bei seinem Vater und seinen Geschwistern in Elazig gelebt, seine Mutter sei bereits verstorben. Den Lebensunterhalt habe seine Familie durch das eigene Geschäft (Lebensmittelladen und -großhandel) des Vaters bestritten, in dem er und seine Brüder ausgeholfen hätten. Befragt nach seinem Verfolgungsschicksal und den Gründen für seinen Asylantrag gab der Kläger im Wesentlichen an: Er sei nach seiner Abschiebung 2002 in der Türkei als Deserteur angesehen worden, weshalb er unter dem Namen seines Bruders Abdullah gelebt habe und sich bei Kontrollen mit dessen Papieren ausgewiesen habe. Er habe in Elazig regelmäßig eine Buchhandlung namens „xxx“ besucht, wo er „die Partei“ und Freunde kennengelernt habe. Bis 2009 habe er sich politisch nicht betätigt. Dann habe der türkische Staat begonnen, Operationen gegen die KCK und die PKK durchzuführen. Der Staat habe behauptet, die DTP wolle eine paramilitärische Organisation unter dem Schutz der KCK gründen und es sei ein Verbotsverfahren gegen die DTP gelaufen. Bei den staatlichen Operationen seien die meisten seiner Freunde festgenommen worden. In der Zeit sei dann auch die BDP gegründet worden und die Mitglieder der DTP seien aufgefordert worden, sich dieser anzuschließen. Da es wegen den vielen Verhaftungen ein Vakuum im Vorstand der BDP gegeben habe, habe er sich als Vertreter seines Viertels in Elazig wählen lassen. Er habe an Treffen der Partei teilgenommen, Aufklärungsarbeit über den Druck des Staates auf die Kurden geleistet, Gelder für Bedürftige gesammelt und Newroz-Feierlichkeiten organisiert. Offizielles Partei-Mitglied sei er aber nicht gewesen, da dies für ihn als Deserteur legal nicht möglich gewesen sei. Gegenüber den türkischen Behörden habe er keine Aufgaben übernommen. Auf offiziellen Listen der BDP tauche weder sein Name noch der Name seines Bruders auf. Vor seiner Ausreise habe er den Eindruck gehabt, unter Beobachtung zu stehen; er habe 2012 bemerkt, dass die Gefahr bestehe, verhaftet zu werden. Der Buchladen, in dem sie sich getroffen hätten, habe unter polizeilicher Beobachtung gestanden. Um Schaden von seiner Familie abzuwenden, habe er beschlossen, die Türkei zu verlassen. Er habe sich zunächst einige Wochen in Istanbul aufgehalten und sei dann mit einem gekauften Pass nach Rumänien und dann mit einem Lkw über Österreich nach Deutschland gereist. In Deutschland habe er aufgrund der negativen Erfahrungen aus der Vergangenheit zunächst keinen Asylantrag gestellt. Seinen Lebensunterhalt habe er hier als Erntehelfer im Alten Land bestritten. Als die Ausweisungsverfügung gegen ihn erlassen worden sei, habe er keinen Asylantrag gestellt, weil ihm seitens seines Anwalts gesagt worden sei, dass man ihn nicht abschiebe, solange er seine Strafe nicht abgesessen habe. Ihm sei zudem gesagt worden, dass er eine Aufenthaltserlaubnis von sechs Monaten bekäme, wenn er entlassen werde. Als er seine Probleme einem Sachbearbeiter der Ausländerbehörde geschildert habe, habe dieser gemeint, er könne einen Asylantrag stellen. Er habe dann Rücksprache mit seinem Vater gehalten und ihn beauftragt zu einem Anwalt zu gehen, um herauszufinden, ob es einen Suchbefehl gegen ihn gebe. Der Anwalt habe dann nach einiger Zeit seinem Vater Papiere übermittelt, die dieser über einen Freund in Deutschland Ende September 2021 an ihn übermittelt habe. Hierdurch habe er erfahren, dass der türkische Staat nach ihm suche und ihm vorgeworfen werde, Aktivitäten für eine terroristische Organisation durchgeführt zu haben und den Staat teilen zu wollen. Bei einer Rückkehr befürchte er, unmittelbar verhaftet zu werden und für viele Jahre ins Gefängnis zu kommen. Der Kläger legte bei der Beklagten zwei Schriftstücke in Kopie (nebst Übersetzungen) vor, und zwar: - ein als „Haftbefehl“ () bezeichnetes Schriftstück des 1. Friedensgerichts in Strafsachen in Elazig vom 10. Juni 2019, in dem der Kläger als Beschuldigter geführt wird und das als dem Beschuldigten vorgeworfene Tat die „Mitgliedschaft bei einer bewaffneten Terrororganisation“ aufführt; - ein als „Beschluss über die dauerhafte Fahndung“ (x) bezeichnetes Schriftstück der Generalstaatsanwaltschaft Elazig vom 28. September 2020, in der der Kläger als Verdächtigter geführt wird und das als Straftat die „Mitgliedschaft in der Terrororganisation“ nennt. Wegen der weiteren Einzelheiten wird auf die Schriftstücke (nebst Übersetzungen) und die Anhörungsniederschrift Bezug genommen. Mit Bescheid vom 8. November 2021 lehnte die Beklagte die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft (Ziff.1), die Asylanerkennung (Ziffer 2) und subsidiären Schutz (Ziffer 3) als offensichtlich unbegründet ab, stellte fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG nicht vorlägen (Ziffer 5), drohte die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5) und ordnete ein auf 60 Monate befristetes Einreise- und Aufenthaltsverbot an (Ziffer 6). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft lägen nicht vor. Die Zugehörigkeit des Klägers zur ethnischen Minderheit der Kurden in der Türkei könne seinem Antrag nicht zum Erfolg verhelfen. Die Volksgruppe der Kurden sei in der Türkei keinen landesweiten staatlichen Verfolgungsmaßnahmen ausgesetzt. Es könne dabei letztlich offen bleiben, ob Kurden im Südosten der Türkei einer unmittelbaren Gruppenverfolgung ausgesetzt seien, da jedenfalls landesweit keine Verfolgungsmaßnahmen drohten, weil interne Schutzmöglichkeiten zur Verfügung stünden. Aus Ostanatolien zugewanderte Kurden könnten in der Westtürkei grundsätzlich unbehelligt leben. Auch die von dem Kläger vorgebrachte Unterstützung der BDP rechtfertige keine andere Beurteilung. Die BDP sei Teil der Sammlungspartei HDP. Die HDP sei in der Türkei eine legale Partei und eine Mitarbeit bei der Partei grundsätzlich nicht strafbar. Es seien keine Anhaltspunkte dafür erkennbar, dass gegen den Kläger ein Verfahren angestrengt worden sei. Er sei nach eigenen Angaben in keiner Weise mit terroristischen Aktivitäten oder deren Unterstützung befasst gewesen. Es gebe auch keine Hinweise darauf, dass der Kläger in besonders herausragender Weise für die BDP tätig geworden sei. Seine Tätigkeiten hätten sich nach seinen Angaben auf die finanzielle Unterstützung Gleichgesinnter und auf Gruppenbesprechungen beschränkt. Zudem habe der Kläger angegeben, diese Aktivitäten im Namen seines Bruders durchgeführt zu haben, sodass schon nicht ersichtlich sei, woher die türkischen Sicherheitsbehörden Kenntnis über seine wahre Identität in Verbindung mit den genannten Aktivitäten habe nehmen können. Den vorgelegten behördlichen Schreiben, in denen bestätigt werde, dass der Kläger mit Haftbefehl gesucht werde, komme im Hinblick auf die festgestellten Ungereimtheiten im Vortrag des Klägers kein derart hoher Beweiswert zu, dass der Vortrag insgesamt noch als glaubhaft zu bewerten wäre. Nach der Erkenntnislage sei eine Möglichkeit der Beschaffung echter Personaldokumente mit unwahrem Inhalt nach wie vor vereinzelt feststellbar. Sehr wenige Einzelfälle ließen darauf schließen, dass inhaltlich falsche sonstige Dokumente von türkischen Amtsträgern ohne tatsächlichen sachlichen Hintergrund bereitgestellt würden. Gefälschte und verfälschte türkische Dokumente jeder Art seien demgegenüber relativ leicht erhältlich. Dem Kläger sei es möglich gewesen, die illegale Ausreise aus der Türkei mit der Beschaffung eines gefälschten Passes zu erreichen, er habe sich auch im Bundesgebiet mit einem gefälschten Dokument aufgehalten, sodass davon auszugehen sei, dass es dem Kläger unschwer möglich sei, derartige Dokumente illegal zu beschaffen. Die Wehrpflicht als solche und die Wehrpflichtpraxis in der Türkei stellten grundsätzlich keine flüchtlingsschutzrelevante Verfolgung dar. Im Übrigen sei ein Antritt des Wehrdienstes für den Kläger nicht zu erwarten, da der Kläger das Alter für den Wehrdiensteintritt bereits überschritten habe. Dem Kläger drohe auch kein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 AsylG. Die Todesstrafe sei in der Türkei abgeschafft, ein bewaffneter Konflikt im Sinne des § 4 Abs. 1 Nr. 3 AsylG sei nicht zu konstatieren, hinsichtlich einer individuellen Bedrohung durch Folter oder unmenschliche Behandlung sei auf die zu § 3 AsylG genannten Gründe zu verweisen. Die gegenüber dem internationalen Schutz engeren Voraussetzungen für die Asylanerkennung gem. Art. 16a Abs. 1 GG lägen ebenfalls nicht vor. Der Asylantrag werde als offensichtlich unbegründet nach § 30 Abs. 3 Nr. 4 AsylG abgelehnt. Der Kläger habe sich nach eigenen Angaben seit dem Jahre 2013 illegal im Bundesgebiet aufgehalten. Er habe sich nach eigenen Angaben nicht bei den zuständigen Behörden gemeldet, da ihm bewusst gewesen sei, dass er keine Chance auf den Erwerb eines Aufenthaltstitels oder eine Asylanerkennung hatte. Dem Kläger sei klar gewesen, dass die Möglichkeit bestehe, einen weiteren Asylantrag zu stellen, er habe diese Möglichkeit jedoch aus von ihm zu vertretenden Gründen nicht genutzt. Zudem seien auch die Voraussetzungen des § 30 Abs. 3 Nr. 6 AsylG erfüllt, da der Kläger mit Verfügung vom 3. April 2017 ausgewiesen worden sei. Schließlich lägen Abschiebungsverbote nicht vor. Die derzeitigen humanitären Bedingungen in der Türkei führten nicht zu der Annahme, dass bei Abschiebung des Antragstellers eine Verletzung des Art. 3 EMRK vorliege. Auch unter Berücksichtigung der individuellen Umstände des Klägers sei die Wahrscheinlichkeit einer Verletzung des Art. 3 EMRK durch die Abschiebung nicht beachtlich. Der Kläger verfüge über eine Ausbildung und über Familienangehörige in der Türkei und könne bei ihnen zunächst Unterkunft finden. Es seien keine Gründe dafür ersichtlich, warum der Kläger bei einer Rückkehr in die Türkei nicht erneut seinen Lebensunterhalt sichern könne. Es drohe dem Kläger auch keine individuelle Gefahr für Leib oder Leben, die zur Feststellung eines Abschiebungsverbots nach § 60 Abs. 7 AufenthG führe. Gründe hierfür seien weder vorgetragen noch ersichtlich. Am 22. November 2021 hat der Kläger die vorliegende Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt er im Wesentlichen sein Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Der Kläger beantragt, die Flüchtlingseigenschaft unter Aufhebung des Bescheides vom 8. November 2021 zuzuerkennen, hilfsweise subsidiären Schutz zuzuerkennen, weiter hilfsweise ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 und Abs. 7 Satz 1 AufenthG festzustellen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Mit Beschluss vom 8. Dezember 2021 (13 AE 4850/21) hat das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage angeordnet. Es bestünden ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsaktes. Mit den vorgelegten türkischen Justizdokumenten, bei denen es sich jedenfalls nicht um offensichtliche Fälschungen handele, bestünden Anhaltspunkte für ein Verfolgungsinteresse der türkischen Sicherheitskräfte. Es bedürfe der Aufklärung im Hauptsacheverfahren, ob der Kläger durch die von ihm geltend gemachten politischen Aktivitäten für die BDP in den Fokus der türkischen Justiz geraten sei und unter dem Vorwurf der Mitgliedschaft in einer bewaffneten Terrororganisation stehe. Auf die ausführliche Begründung des Beschlusses wird verwiesen. Mit Beschluss vom 22. Februar 2022 hat das Landgericht Hamburg, Strafvollstreckungskammer, für den Kläger die kraft Gesetzes eintretende Führungsaufsicht auf die Dauer von 5 Jahren festgesetzt (609 StVK 60/20) und zur Begründung ausgeführt, es seien keine Gründe ersichtlich, die erwarten ließen, dass der Kläger auch ohne die Anordnung der Führungsaufsicht keine Straftaten mehr begehen werde und die es rechtfertigen würden, von der Maßregel ausnahmsweise abzusehen. Vielmehr ließen die negativen Prognoseumstände (die Tatumstände, die Persönlichkeit und die Lebensverhältnisse des Klägers) eine hinreichend wahrscheinliche positive Prognose nicht zu. Am 7. März 2022 ist der Kläger nach Vollverbüßung aus der Haft entlassen. Der Kläger ist in der mündlichen Verhandlung persönlich angehört worden. Wegen des Ergebnisses der Anhörung wird auf die Sitzungsniederschrift Bezug genommen. Die Gerichtsakte, die Akte des Eilverfahrens zum Aktenzeichen 13 AE 4850/21, die Asylakte und die Ausländerakte des Klägers und das Strafvollstreckungsheft zum Aktenzeichen 609 StVK 60/20 sowie die öffentlich auf der Webseite des Gerichts bekannt gemachten Erkenntnisquellen (Stand: November 2023) sind zum Gegenstand der mündlichen Verhandlung gemacht worden.