Urteil
15 K 4716/22.A
Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom
ECLI:DE:VGK:2024:0115.15K4716.22A.00
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Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Entscheidungsgründe
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 Prozent des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 Prozent des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet. Tatbestand Der Kläger ist türkischer Staatsangehöriger. Er reiste nach eigenen Angaben im Juni 2022 per Lkw aus seinem Heimatland aus und gelangte am 7. Juni 2022 in das Bundesgebiet, wo er einen Asylantrag stellte. In seiner Anhörung durch das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) machte er im Wesentlichen geltend, er werde im Falle seiner Rückkehr in die Türkei Opfer einer Blutrachetat werden. Nachdem seine Cousins im Jahr 2014 in seinem Beisein ihren Schwager im Streit erstochen hätten, wolle sich die Familie des Opfers an seiner Familie rächen. Mit Bescheid vom 7. Juli 2022 lehnte das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (Bundesamt) den Antrag des Klägers auf Anerkennung als Asylberechtigter ab (Ziffer 2) und erkannte die Flüchtlingseigenschaft (Ziffer 1) und den subsidiären Schutzstatus (Ziffer 3) nicht zu. Ferner stellte das Bundesamt fest, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorliegen (Ziffer 4), und drohte dem Kläger die Abschiebung in die Türkei an (Ziffer 5). Zudem ordnete das Bundesamt ein Einreise- und Aufenthaltsverbot an und befristete dieses auf 30 Monate ab dem Tag der Abschiebung (Ziffer 6). Der Bescheid wurde dem Kläger am 10. August 2022 gegen Empfangsbekenntnis ausgehändigt. Am 17. August 2022 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt und vertieft er sein Vorbringen gegenüber dem Bundesamt. Der Kläger beantragt sinngemäß, die Beklagte unter Aufhebung der Ziffern 1 und 3 bis 6 des Bescheids vom 7. Juli 2022 zu verpflichten, ihm die Flüchtlingseigenschaft zuzuerkennen, hilfsweise, ihm subsidiären Schutz zuzuerkennen, hilfsweise, festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Die Beklagte beantragt, die Klage abzuweisen. Zur Begründung bezieht sie sich auf die angefochtene Entscheidung. Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des Tatbestands ab und folgt insoweit den Feststellungen des angefochtenen Bescheids (§ 77 Abs. 3 Asylgesetz (AsylG)). Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird überdies Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakte und des vom Gericht beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Bundesamts. Entscheidungsgründe Die zulässige Klage hat in der Sache keinen Erfolg. Der angegriffene Bescheid des Bundesamts ist im angefochtenen Umfang rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO)). Das Bundesamt hat in nicht zu beanstandender Weise entschieden, dass dem Kläger weder ein Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft noch auf Zuerkennung subsidiären Schutzes zusteht. Auch die mit dem Bescheid getroffene Feststellung, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 Aufenthaltsgesetz nicht vorliegen, sowie die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots sind rechtmäßig. Einem Ausländer wird nach § 3 Abs. 1 und 4 AsylG die Eigenschaft eines Flüchtlings im Sinne der Genfer Flüchtlingskonvention vom 28. Juli 1951 zuerkannt, wenn er sich aus begründeter Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe außerhalb seines Herkunftslands befindet. Als Verfolgungshandlungen in diesem Sinne gelten nach § 3a Abs. 1 AsylG Handlungen, die auf Grund ihrer Art oder Wiederholung so gravierend sind, dass sie eine schwerwiegende Verletzung der grundlegenden Menschenrechte darstellen (Nr. 1), oder die in einer Kumulierung unterschiedlicher Maßnahmen, einschließlich einer Verletzung der Menschenrechte, bestehen, die so gravierend ist, dass eine Person davon in ähnlicher Weise betroffen ist (Nr. 2). Erforderlich für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft ist ein ursächlicher Zusammenhang zwischen einem der in § 3 Abs. 1 AsylG genannten persönlichen Merkmale und der Verfolgungshandlung („wegen“). Dies wird in § 3a Abs. 3 AsylG dahingehend klargestellt, dass zwischen den in § 3 Abs. 1 AsylG genannten und in § 3b AsylG näher beschriebenen Verfolgungsgründen und den als Verfolgung eingestuften Handlungen eine Verknüpfung bestehen muss. Unerheblich ist gemäß § 3b Abs. 2 AsylG, ob der Ausländer tatsächlich ein persönliches Merkmal aufweist, das zur Verfolgung führt, sofern ihm ein solches von seinem Verfolger zugeschrieben wird. Die Verfolgung kann gemäß § 3c AsylG ausgehen von dem Staat (Nr. 1), Parteien oder Organisationen, die den Staat oder einen wesentlichen Teil des Staatsgebiets beherrschen (Nr. 2) oder nichtstaatlichen Akteuren, sofern die in den Nummern 1 und 2 genannten Akteure einschließlich internationaler Organisationen erwiesenermaßen nicht in der Lage oder nicht willens sind, im Sinne des § 3d Schutz vor Verfolgung zu bieten, und dies unabhängig davon, ob in dem Land eine staatliche Herrschaftsmacht vorhanden ist oder nicht. Ob eine begründete Furcht vor Verfolgung gegeben ist, ist anhand einer Verfolgungsprognose zu beurteilen, die auf der Grundlage einer zusammenfassenden Bewertung des zur Prüfung gestellten Sachverhalts die Wahrscheinlichkeit künftiger Geschehensabläufe bei einer hypothetisch zu unterstellenden Rückkehr des Ausländers in sein Herkunftsland zum Gegenstand hat. Vgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 22. Maßgeblich ist, ob dem Ausländer bei verständiger, nämlich objektiver Würdigung der gesamten Umstände des Falls mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht, so dass ihm nicht zuzumuten ist, im Herkunftsland zu bleiben oder dorthin zurückzukehren. Dabei ist eine „qualifizierende“ Betrachtungsweise im Sinne einer Gewichtung und Abwägung aller festgestellten Umstände und ihrer Bedeutung vorzunehmen. Eine beachtliche Wahrscheinlichkeit einer Verfolgung ist anzunehmen, wenn bei zusammenfassender Bewertung die für eine Verfolgung sprechenden Umstände größeres Gewicht besitzen und deshalb gegenüber den dagegen sprechenden Tatsachen überwiegen. Ständige Rechtsprechung des BVerwG, siehe etwa Urteil vom 4. Juli 2019 – 1 C 31.18 –, juris, Rn. 16, und Beschluss vom 7. Februar 2008 – 10 C 33.07 –, Rn. 37, jeweils m. w. N. Aufgrund der aus Art. 4 Abs. 1 und 2 der Richtlinie 2011/95/EU des Europäischen Parlaments und des Rates vom 13. Dezember (sog. Qualifikationsrichtlinie) und § 15 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 Nr. 1, § 25 Abs. 1 bis 3 AsylG folgenden Mitwirkungs- und Darlegungsobliegenheiten hat der Schutzsuchende die Gründe für eine ihm drohende Verfolgung in schlüssiger Form vorzutragen. Dazu hat er einen in sich stimmigen, genaue Einzelheiten enthaltenden Sachverhalt zu schildern, aus dem sich bei Wahrunterstellung ergibt, dass ihm bei verständiger Würdigung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgung droht. Ausgehend von diesen rechtlichen Anforderungen steht dem Kläger der geltend gemachte Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nicht zu. Dabei kann dahinstehen, ob die geltend gemachte Verfolgung in Form einer Blutrachetat an ein Konventionsmerkmal i. S. v. § 3 Abs. 3 Nr. 1 AsylG anknüpft, wobei alleine eine Verfolgung wegen der Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe in Betracht kommt. Im Hinblick auf Blutfehden bzw. Familienkonflikte insoweit kritisch etwa VG Regensburg, Beschluss vom 20. April 2021 – 11 S 21.30503 –, juris, Rn. 34, m. w. N. Denn es fehlt an einem Akteur, von dem die Verfolgung ausgehen könnte. Verfolgungshandlungen durch nichtstaatliche Akteure, wie sie der Kläger befürchtet, sind, wie dargelegt, nur dann flüchtlingsschutzrechtlich relevant, wenn der Staat erwiesenermaßen nicht in der Lage oder willens ist, Schutz vor Verfolgung zu bieten. An dieser Voraussetzung fehlt es hier. In der Türkei kommt es zwar immer noch zu sogenannten „Ehrenmorden", wobei auch Männer, vor allem im Rahmen von Familienfehden (Blutrache), Opfer solcher Taten werden. Nach den dem Gericht vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei ist jedoch nicht anzunehmen, dass der türkische Staat erwiesenermaßen nicht willens oder in der Lage wäre, in Fällen angekündigter Blutrache oder Straftaten zur Wiederherstellung der „Ehre der Familie" mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen und die Betroffenen wirksam vor Bedrohungen durch die verfeindete Familie zu schützen. Art. 462 des türkischen Strafgesetzbuches, der eine Strafmilderung für Verbrechen vorsah, die zum Schutz der Familienehre begangen werden, wurde im Juni 2003 durch Art. 19 a des Gesetzes Nr. 4928 abgeschafft. Art. 82 des seit 1. Juni 2005 geltenden türkischen Gesetz Strafgesetzbuches sieht für eine vorsätzliche Tötung aus Gründen der „Ehre" lebenslange Haft vor. Seit dem Jahr 2004 wurden mehrfach sogenannte Ehrenmorde mit lebenslangen Haftstrafen geahndet. Der türkische Staat ist (u.a. angesichts seiner Gesetzgebung) grundsätzlich willens und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen insoweit Schutz zu gewähren. Nach den vorliegenden Erkenntnissen gilt dies gerade auch für Blutrachetaten, die vom türkischen Staat hart geahndet werden, und zwar unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien bzw. der Täter, da diese den staatlichen Interessen wegen Verstoßes gegen das staatliche Straf- und Gewaltmonopol zuwiderlaufen. Dies bestätigt auch die strafrechtliche Ahndung des von den Cousins des Klägers begangenen Tötungsdelikts gegen ihren Schwager, welches nach den Angaben des Klägers mit mehrjährigen Freiheitsstrafen geahndet wurde. Von einer stillschweigenden oder einvernehmlichen Duldung bzw. Tolerierung der Blutrache durch den türkischen Staat kann angesichts dessen nicht die Rede sein. Vgl. Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl, Länderinformation der Staatendokumentation, Türkei, Stand: 22. September 2022, S. 157 ff.; Auswärtiges Amt, Lagebericht, Stand: Juni 2022, S. 13 f.; zum Ganzen VG des Saarlands, Urteil vom 27. Juni 2023 – 6 K 146/23 – juris. Dass der türkische Staat einen lückenlosen Schutz insoweit nicht gewährleisten kann, liegt auf der Hand und steht der Annahme einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft und -fähigkeit des türkischen Staates nicht entgegen. Vor diesem Hintergrund wird auch in der Rechtsprechung davon ausgegangen, dass der türkische Staat in der Lage und willens ist, Schutz vor Verfolgung in Gestalt von Blutrachetaten zu bieten. Vgl. jüngst etwa Oberverwaltungsgericht des Saarlandes, Beschluss vom 11. September 2023 – 2 A 95/23 –, juris, Leitsatz1: „Der türkische Staat ist grundsätzlich willens und speziell für Blutrachetaten auch in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen unabhängig von der Volkszugehörigkeit Schutz zu gewähren“; ebenso in der Vorinstanz VG des Saarlandes, Urteil vom 27. Juni 2023, a.a.O.; ferner etwa VG Hamburg, Urteil vom 2. März 2023 – 1 A 3289/21 –, juris, Rn. 45; VG Augsburg, Urteil vom 13. November 2019 – Au 6 K 17.35453 –, juris, Rn. 41. Überdies und selbstständig tragend konnte sich das Gericht nicht die erforderliche Überzeugungsgewissheit (vgl. § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO) verschaffen, dass dem Kläger im Falle einer Rückkehr in sein Heimatland mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit Verfolgungshandlungen drohen. Das Tötungsdelikt, dessentwegen die verfeindete Familie nach den Angaben des Klägers auf Rache sinnt, ist im Jahr 2014 verübt worden. Der Kläger hat die Türkei indes erst im Juni 2022 verlassen. Eine belastbare Erklärung dafür, warum erst nach so langer Zeit die geltend gemachte Verfolgungsgefahr für den Kläger in einem Maße gestiegen sein soll, welches ihn zur Ausreise bewegt hat und für die Annahme einer ihm mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit drohenden Verfolgung sprechen könnte, ist nicht ersichtlich. Soweit er dafür gegenüber dem Bundesamt angegeben hat, nach der (nach seinen Angaben auf die Corona-Pandemie zurückzuführenden) Freilassung seiner wegen des Tötungsdelikts zu Haftstrafen verurteilten Cousins sei die verfeindete Familie wieder auf seine, des Klägers, Familie zugekommen, greift das nicht durch. Denn diese Freilassung war nach seinen Angaben im Jahr 2020 und lag damit ebenfalls rund zwei Jahre vor seiner Ausreise. Hinzu kommt noch, dass seine Angaben zu seinem Schicksal im Anschluss an das Tötungsdelikt inkonsistent und nicht glaubhaft sind. So hat er in der mündlichen Verhandlung vorgetragen, er habe sich in anderen Städten in der Türkei aufgehalten, um der Bedrohung durch die verfeindete Familie zu entgehen. Gegenüber dem Bundesamt hat er hingegen behauptet, die ganze Zeit in seinem Haus gewohnt und bis zu seiner Ausreise in seinem Geschäft gearbeitet zu haben. Vor diesem Hintergrund kommt auch der pauschalen Behauptung, seine Cousins seien mittlerweile alle geflohen und das Racheinteresse der verfeindeten Familie fokussiere sich deshalb nunmehr auf ihn, keine ausschlaggebende Bedeutung zu. Auch der hilfsweise geltend gemachte Anspruch auf die Zuerkennung subsidiären Schutzes steht dem Kläger nach dem Gesagten nicht zu. Auch er scheitert am Fehlen eines flüchtlingsschutzrechtlich relevanten Akteurs (vgl. § 4 Abs. 3 i. V. m. § 3c AsylG) und daran, dass sich nicht feststellen lässt, dass dem Kläger mit der auch insofern erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit ein ernsthafter Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 AsylG droht. Anhaltspunkte für die weiter hilfsweise begehrte Feststellung, dass ein Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 5 oder 7 Aufenthaltsgesetz vorliegt, sind danach ebenfalls nicht gegeben. Die Abschiebungsandrohung und die Anordnung und Befristung eines Einreise- und Aufenthaltsverbots begegnen desgleichen keinen durchgreifenden Bedenken. Ergänzend nimmt das Gericht zur Begründung gemäß § 77 Abs. 3 AsylG insgesamt Bezug auf die Ausführungen in dem angegriffenen Bescheid. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung. Rechtsmittelbelehrung Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn 1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder 2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder 3. ein in § 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneter Verfahrens-mangel geltend gemacht wird und vorliegt. Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzulegen. Auf die ab dem 1. Januar 2022 unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d VwGO und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV) wird hingewiesen. Vor dem Oberverwaltungsgericht und bei Prozesshandlungen, durch die ein Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht eingeleitet wird, muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Als Prozessbevollmächtigte sind Rechtsanwälte oder Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, die die Befähigung zum Richteramt besitzen, für Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts auch eigene Beschäftigte oder Beschäftigte anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts mit Befähigung zum Richteramt zugelassen. Darüber hinaus sind die in § 67 Abs. 4 VwGO im Übrigen bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.