Beschluss
2 A 95/23
Oberverwaltungsgericht des Saarlandes 2. Senat, Entscheidung vom
ECLI:DE:OVGSL:2023:0911.2A95.23.00
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Leitsätze
1. Der türkische Staat ist grundsätzlich willens und speziell für Blutrachetaten auch in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen unabhängig von der Volkszugehörigkeit Schutz zu gewähren. (Rn.12)
2. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG (juris: AsylVfG 1992). Es fehlt unschwer erkennbar angesichts der Größe der Volksgruppe jedenfalls eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte.(Rn.16)
3. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn in ihm letztlich nur die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher insgesamt eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.22)
Tenor
Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juni 2023 – 6 K 146/23 – wird zurückgewiesen.
Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger.
Entscheidungsgründe
Leitsatz: 1. Der türkische Staat ist grundsätzlich willens und speziell für Blutrachetaten auch in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen unabhängig von der Volkszugehörigkeit Schutz zu gewähren. (Rn.12) 2. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG (juris: AsylVfG 1992). Es fehlt unschwer erkennbar angesichts der Größe der Volksgruppe jedenfalls eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche kritische Verfolgungsdichte.(Rn.16) 3. Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag erfüllt nicht die Darlegungsanforderungen nach dem § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG (juris: AsylVfG 1992), wenn in ihm letztlich nur die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher insgesamt eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind.(Rn.22) Der Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts des Saarlandes vom 27. Juni 2023 – 6 K 146/23 – wird zurückgewiesen. Die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens trägt der Kläger. I. Der 1996 in C-Stadt geborene Kläger ist türkischer Staatsangehöriger kurdischer Volkszugehörigkeit. Er lebte vor seiner Ausreise aus der Türkei in Diyarbakir und arbeitete nach eigenen Angaben im Sommer im landwirtschaftlichen Betrieb der Eltern sowie im Winter als Wachmann in Istanbul. Er reiste im Mai 2022 in die Bundesrepublik ein und stellte einen Asylantrag. Zur Begründung führte er im Rahmen der persönlichen Anhörung aus, er habe die Türkei wegen Verfolgung durch einen einflussreichen türkischen Clan verlassen. Während seiner Schulzeit habe er ein Mädchen namens Sevim Gökmen kennengelernt und im Januar 2022 um deren Hand angehalten. Als er abgewiesen worden sei, habe er „ältere Personen als Vermittler eingeschaltet“. Am 15.1.2022 habe er gemeinsam mit seiner Freundin nach Diyarbakir abhauen wollen. An einer Tankstelle in Diyarbakir hätten die drei Brüder der Freundin, die sie offensichtlich verfolgt hätten, „kleine Waffen“ auf sie gerichtet. Man habe ihn aufgefordert, die Gegend zu verlassen, da man ihn sonst umbringen werde. Er sei in die Tankstelle geflüchtet und habe einen LKW-Fahrer gebeten, ihn mit nach Istanbul zu nehmen. Zwei der Brüder der Freundin hätten diese festgehalten. Er habe sich dann bis 15.5.2022 bei seinen Angehörigen in Istanbul versteckt gehalten. Über Dritte habe er erfahren, dass die Familie der Freundin sich nach ihm erkundigt habe. Bei einer Rückkehr in die Türkei werde die Familie seiner Freundin ihn umbringen und es werde zu einer Blutrache kommen. Im Januar 2023 lehnte die Beklagte den Asylantrag des Klägers ab und stellte gleichzeitig fest, dass Abschiebungsverbote gemäß § 60 Abs. 5 und 7 AufenthG nicht vorlägen. In der Begründung heißt es unter anderem, der Fluchtvortrag lasse keine Anknüpfung an ein asylerhebliches Merkmal im Sinne des § 3 Abs. 1 Nr. 1 AsylG erkennen. Ferner lägen auch die Voraussetzungen für die Zuerkennung des subsidiären Schutzes im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG nicht vor. Zudem sei der Vortrag des Klägers oberflächlich, detailarm und wenig anschaulich. Es sei auch nicht nachvollziehbar, dass sich der Kläger nach dem angeblichen Vorfall an der Tankstelle nicht an die Polizei gewandt habe. Daher sei eher davon auszugehen, dass die beschriebene Bedrohung nie vorgelegen habe. Es sei ferner nicht erkennbar, wieso dem Kläger in der ganzen Türkei der Tod drohe. Dass der Kläger kurz zuvor seinen Schulabschluss erreicht habe und seit über einem Jahr vor Ausreise nicht mehr als Wachmann tätig gewesen sei, deute auf anderweitige nicht schutzrelevante Umstände hin, die zum Verlassen der Türkei geführt hätten. Zur Begründung seiner dagegen erhobenen Klage hat der Kläger vorgetragen, auch Männer könnten im Rahmen von Familienfehden Opfer sog. „Ehrenmorde“ werden, insbesondere wegen der Eingehung „schamloser Beziehungen“ zu Frauen oder weil sie sich weigerten, die vermeintlich verletzte Familienehre wiederherzustellen. Ausreichender Schutz durch die türkischen Sicherheitskräfte sei in derartigen Fällen nicht zu erlangen, sodass keine inländische Fluchtalternative bestehe. Insgesamt sei seine gefährdungsfreie Rückkehr in die Türkei ausgeschlossen. Im Juni 2023 hat das Verwaltungsgericht die Klage, mit der die Anerkennung als Asylberechtigter nicht weiterverfolgt worden war, abgewiesen und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die Beklagte habe in ihrem Ablehnungsbescheid überzeugend dargelegt, dass sich aus dem Vorbringen des Klägers weder eine begründete Verfolgungsfurcht im Sinne des § 3 Abs. 1 AsylG noch stichhaltige Gründe für die Annahme herleiten ließen, dass ihm in seinem Heimatland ein ernsthafter Schaden im Sinne des § 4 Abs. 1 AsylG drohe. Auch im Klageverfahren seien keine belastbaren Anhaltspunkte dafür dargetan, dass der Kläger bei Rückkehr in die Türkei eine staatlich geduldete Verfolgung durch den Clan der Familie seiner Freundin zu befürchten habe. Es bestünden durchgreifende Zweifel an der Glaubhaftigkeit seines Vortrags. Die Ausführungen in der mündlichen Verhandlung seien in hohem Maße oberflächlich gewesen und hätten insgesamt nicht den Eindruck vermittelt, er schildere tatsächlich Erlebtes. Selbst bei Wahrunterstellung des Vortrags werde nicht ersichtlich, dass dem Kläger aufgrund eines asylrechtlich relevanten Merkmals Verfolgung drohe. Eine außereheliche „schamlose“ Beziehung könne eine berechtigte Furcht vor Verfolgung wegen seiner Rasse, Religion, Nationalität, politischen Überzeugung oder Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe nicht begründen. Zudem könne nicht davon ausgegangen werden, dass der türkische Staat nicht in der Lage oder nicht willens wäre, Schutz vor Verfolgung zu bieten. In der Türkei komme es immer noch zu sogenannten „Ehrenmorden“, insbesondere zur Ermordung von Frauen oder Mädchen, die eines „schamlosen Verhaltens“ aufgrund einer sexuellen Beziehung vor der Eheschließung beziehungsweise eines „Verbrechens in der Ehe“ verdächtigt würden. Auch Männer würden, vor allem im Rahmen von Familienfehden, Opfer von sogenannten „Ehrenmorden“, weil sie „schamlose Beziehungen“ zu Frauen unterhielten. Nach den vorliegenden Erkenntnissen über die Verhältnisse in der Türkei sei aber nicht anzunehmen, dass der türkische Staat nicht willens oder in der Lage wäre, in Fällen angekündigter Blutrache oder bei Straftaten zur Wiederherstellung der „Ehre der Familie“ mit rechtsstaatlichen Mitteln vorzugehen und den Kläger wirksam vor Bedrohungen durch die Familie seiner früheren Freundin zu schützen. Hinzu komme, dass der Kläger nach eigenem Sachvortrag aufgefordert worden sein wolle, die Gegend zu verlassen. Dieser Aufforderung sei er nach seiner eigenen Darstellung durch seinen Aufenthalt in Istanbul nachgekommen, sodass bereits fraglich sei, inwieweit – den Klägervortrag als wahr unterstellt – von Seiten der Familie des Mädchens darüber hinaus überhaupt noch ein Bedarf besteht, die „Ehre der Familie“ wiederherzustellen. Aus dem behaupteten Vorzeigen einer Waffe durch die Brüder des Mädchens könne nicht zwangsläufig auf ein Bedürfnis nach Blutrache geschlossen werden, da es den Brüdern in der behaupteten Situation an der Tankstelle vornehmlich darum gegangen sein dürfte, das Mädchen zurückzuholen. Der Art. 462 des türkischen Strafgesetzbuchs, der eine Strafmilderung für Verbrechen vorgesehen habe, die zum Schutz der Familienehre begangen werden, sei im Juni 2003 abgeschafft worden. Seit 2004 seien mehrfach sogenannte Ehrenmorde mit lebenslangen Haftstrafen geahndet worden. Der türkische Staat sei auch grundsätzlich willens und in der Lage, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und den Betroffenen Schutz zu gewähren. Das gelte gerade für Blutrachetaten, die vom türkischen Staat unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien beziehungsweise der Täter hart geahndet würden. Von einer stillschweigenden oder einvernehmlichen Duldung beziehungsweise einer Tolerierung der Blutrache durch den türkischen Staat könne vor diesem Hintergrund nicht die Rede sein. Dass der türkische Staat wie auch die Bundesrepublik Deutschland keinen absoluten Schutz gewährleisten könne, liege auf der Hand und stehe der Annahme einer grundsätzlichen Schutzbereitschaft nicht entgegen. Daher könne nicht davon ausgegangen werden, dass ein Schutzgesuch des Klägers, der bislang nach seinem eigenen Sachvortrag keinerlei staatliche Hilfe in Anspruch genommen habe, obwohl ihm aufgrund des behaupteten Vorfalls an der Tankstelle neutrale Zeugen zur Verfügung gestanden hätten, keine Aussicht auf Erfolg hätte. Dies gelte umso mehr, nachdem er bislang nicht vorgetragen habe, aufgrund welcher Umstände der Einfluss der Familie des Mädchens landesweit derart groß sein solle, dass die türkischen Behörden im Falle seiner Strafanzeige in der gesamten Türkei von einer Verfolgung der Straftat absehen würden. In seiner gerichtlichen Anhörung habe er lediglich auf die Größe des Clans und dessen berufliche Tätigkeit in der Landwirtschaft verwiesen. Selbst wenn die Blutrache in einigen Landesteilen in der Türkei noch praktiziert werde und die vom Kläger geltend gemachte Familienfehde belegt wäre, ergäbe sich daraus nur eine konkrete Gefahr, wenn mit der erforderlichen beachtlichen Wahrscheinlichkeit alsbald nach der Rückkehr in die Türkei die Gefahr der Blutrache landesweit für ihn bestehe. Ungeachtet dessen, dass die vom Kläger behauptete Familienfehde alles andere als glaubhaft sei, dürfte es ihm möglich sein, in den westlichen Großstädten, insbesondere in Istanbul, wo er über verwandtschaftliche Kontakte verfüge, oder in Touristenregionen unbehelligt zu leben, so dass ihm ein Ausweichen dorthin zugemutet werden könne. Dies gelte umso mehr vor dem Hintergrund, dass eine Verflechtung des Clans des Mädchens in politische, administrative oder polizeiliche Kreise mit den entsprechenden Zugriffsmöglichkeiten auf E-devlet nicht ersichtlich sei. Allein wegen seiner kurdischen Volkszugehörigkeit bestehe für den Kläger nach der ständigen Rechtsprechung der saarländischen Verwaltungsgerichte auch in der aktuellen Situation keine flüchtlingsrechtlich relevante Rückkehrgefährdung. Er habe auch keinen Anspruch auf subsidiären Schutz gemäß dem § 4 Abs. 1 AsylG. Zwar stelle ein „Ehrenmord“ beziehungsweise eine sog. „Blutrache“ einen ernsthaften Schaden im Sinne von § 4 Abs. 1 Satz 1 AsylG dar. Aus den zuvor dargelegten Gründen sei eine derartige Gefahr jedoch mangels Glaubhaftigkeit des klägerischen Sachvortrags nicht beachtlich wahrscheinlich. Ferner sei eine inländische Schutzalternative gegeben. Die Beklagte sei in dem angefochtenen Bescheid ferner zutreffend davon ausgegangen, dass nationale Abschiebungsverbote nicht gegeben seien. Der Kläger begehrt die Zulassung der Berufung gegen dieses Urteil. II. Dem nach § 78 Abs. 2 Satz 1 AsylG statthaften Antrag des Klägers auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts vom 27.6.2023 – 6 K 146/23 –, mit dem seine Verpflichtungsklage auf Zuerkennung des Flüchtlingsschutzes (§ 3 AsylG) beziehungsweise, jeweils hilfsweise, des subsidiären Schutzes (§ 4 AsylG) sowie auf Feststellung nationaler Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 5 und 7 Satz 1 AufenthG durch die Beklagte abgewiesen wurde, kann nicht entsprochen werden. Das den Prüfungsumfang im Zulassungsverfahren begrenzende Vorbringen des Klägers in der Antragsbegründung (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG) vom 4.8.2023 rechtfertigt die Zulassung des Rechtsmittels nicht. Das gilt zunächst, soweit der Kläger es als grundsätzlich klärungsbedürftig im Sinne von § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG ansieht, „ob in der Türkei wirksamer innerstaatlicher Schutz vor Blutrache durch die dortigen Behörden zur Verfügung steht oder ob ein diesbezügliches Schutzersuchen an die türkischen Strafverfolgungsbehörden einschließlich der türkischen Polizei von vornherein aussichtslos wäre." Insoweit kann der Begründung des Zulassungsantrags keine grundsätzliche Klärungsbedürftigkeit entnommen werden. Allgemein hat eine Rechtssache nur grundsätzliche Bedeutung, wenn sie eine im konkret angestrebten Berufungsverfahren für die Entscheidung erhebliche Rechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Das Darlegungserfordernis gemäß § 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG verlangt dabei, dass eine solche Frage im Wege der inhaltlichen Auseinandersetzung mit den Ausführungen in dem angefochtenen Urteil und mit den wichtigsten Erkenntnismitteln herausgearbeitet wird, warum ein allgemeiner Klärungsbedarf bestehen soll.1 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2023 – 2 A 11/22 –, Leitsatz Nr. 1 in der Übersicht I/2023 auf der Internetseite des Gerichts, st. Rspr.vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 25.1.2023 – 2 A 11/22 –, Leitsatz Nr. 1 in der Übersicht I/2023 auf der Internetseite des Gerichts, st. Rspr. Schon an diesen formalen Anforderungen mangelt es beim Zulassungsantrag des Klägers. Darüber hinaus hat das Verwaltungsgericht die seiner Befürchtung zugrundeliegenden Schilderungen des Klägers als „alles andere als glaubhaft“ eingestuft, so dass – mit Blick auf das angestrebte Berufungsverfahren – nicht einmal davon ausgegangen werden kann, dass sich dort die aufgeworfene Frage überhaupt stellen würde. Vielmehr ist die formulierte Frage auf einen Sachverhalt zugeschnitten, den das Verwaltungsgericht so nicht festgestellt hat. Eine Zulassung der Berufung wegen grundsätzlicher Bedeutung (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) scheidet indes aus, wenn das Verwaltungsgericht eine Tatsache nicht festgestellt hat, die für die Entscheidung der im Zulassungsbegehren formulierte Rechtsfrage erheblich sein würde, sondern wenn lediglich eine Möglichkeit besteht, dass sich Frage nur aufgrund weiterer Sachaufklärung entscheidungserheblich werden könnte.2 vgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 4.8.2023 – 4 B 3.23 –, dort zur Revisionszulassung aufgrund einer Grundsatzrüge, wonach es dem Ziel der Grundsatzrevision widerspräche, wenn die Revision im Hinblick auf Fragen zugelassen würde, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht, unter Verweis BVerwG, Beschluss vom 19.1.2022 – 4 BN 47.21 –, jurisvgl. dazu zuletzt etwa BVerwG, Beschluss vom 4.8.2023 – 4 B 3.23 –, dort zur Revisionszulassung aufgrund einer Grundsatzrüge, wonach es dem Ziel der Grundsatzrevision widerspräche, wenn die Revision im Hinblick auf Fragen zugelassen würde, deren Entscheidungserheblichkeit nicht feststeht, unter Verweis BVerwG, Beschluss vom 19.1.2022 – 4 BN 47.21 –, juris Der gegenüber den „Normalverfahren“ in Asylsachen durch § 78 Abs. 3 AsylG gesetzlich stark limitierte Zugang zur Berufungsinstanz wird auch nicht unzulässig dadurch erschwert, dass die Zulassungsantragsteller für die Feststellung des Sachverhaltes verfahrensrechtlich hinzunehmen haben, dass insoweit die Auffassung des Verwaltungsgerichts maßgeblich ist.3 BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 – 4 BN 36.15 –, BRS 84 Nr. 17BVerwG, Beschlüsse vom 21.1.2016 – 4 BN 36.15 –, BRS 84 Nr. 17 Die vom Kläger aufgeworfene Grundsatzfrage stellt sich von daher in seinem Fall nicht.4 vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2022 – 2 A 50/22 –, Leitsatz Nr. 3 in der Übersicht I/2022 auf der Internetseite des Gerichts, wonach die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den jeweiligen Einzelfall im Ergebnis materiell „richtig“ ist oder nicht, im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG keine Rolle spielt, weil – wie die Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in dem § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG deutlich macht – der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren bewusst eingeschränkt und in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat, st. Rspr.vgl. hierzu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 9.3.2022 – 2 A 50/22 –, Leitsatz Nr. 3 in der Übersicht I/2022 auf der Internetseite des Gerichts, wonach die Frage, ob die erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts bezogen auf den jeweiligen Einzelfall im Ergebnis materiell „richtig“ ist oder nicht, im asylrechtlichen Zulassungsverfahren nach dem § 78 AsylG keine Rolle spielt, weil – wie die Aufzählung von Gründen für die Zulassung der Berufung in dem § 78 Abs. 3 Nr. 1 bis Nr. 3 AsylG deutlich macht – der Gesetzgeber den gerichtlichen Rechtsschutz in Asylverfahren bewusst eingeschränkt und in der Regel auf eine Instanz beschränkt hat, st. Rspr. Im Übrigen hat das Verwaltungsgericht im erstinstanzlichen Urteil ausführlich und unter Angabe von in den vergangenen Jahren geschaffenen strafgesetzlichen Grundlagen in der Türkei für eine Ahndung sowie von Belegstellen ergänzend ausgeführt, dass der türkische Staat grundsätzlich willens und speziell für „Blutrachetaten“ auch in der Lage sei, gegen kriminelle Übergriffe durch Privatpersonen einzuschreiten und Schutz zu gewähren. Solche würden nach vorliegenden Berichten auch unabhängig von der Volkszugehörigkeit der betroffenen Familien beziehungsweise der Täter einzelfallbezogen hart geahndet. Das bedarf in den Einzelheiten hier keiner Wiederholung, wobei sich auch in Deutschland Gewalttaten naturgemäß nicht vollständig verhindern lassen. Abschließend ist insoweit – auch nur ergänzend – festzustellen, dass es auf die unter Verweis auf Berichte in Zeitungen oder der Organisation Human Rights Watch ausführlich beschriebenen Fälle von Übergriffen gegen Frauen in der Türkei im Rahmen „häuslicher Gewalt“ hier schon deswegen nicht ankommt, weil es sich bei dem Kläger nicht um eine Frau handelt. Der Kläger hält die Sache ferner für grundsätzlich bedeutsam (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) mit Blick auf die von ihm als obergerichtlich klärungsbedürftig angesehene Frage, „ob einem kurdischen Volkszugehörigen aufgrund der aktuellen politischen Entwicklung in der Türkei die Flüchtlingseigenschaft oder subsidiärer Schutz zuzuerkennen oder ein Abschiebungsverbot festzustellen ist.“ Dazu führt der Kläger unter anderem mehrere Medienberichte über „zunehmende rassistischen Übergriffe“ von Privaten an, die aus seiner Sicht belegen, dass Kurden in der Türkei landesweit allein wegen ihrer ethnischen Zugehörigkeit zu dieser Volksgruppe einer gruppengerichteten Verfolgung mit hinreichender Verfolgungsdichte ausgesetzt seien. So verweist er unter anderem auf einen Vorfall, bei dem ein privater Dritter in einem Universitätskrankenhaus in Canakkale einen 74 Jahre alten Kurden attackiert haben soll, oder auf die Erschießung eines 43jährigen Kurden in Sakarya. Der Schilderung insbesondere des letztgenannten Falles lässt sich sogar entnehmen, dass die zuständige Staatsanwaltschaft „zunächst versucht haben soll“, den Vorfall „wie einen normalen Mord aussehen zu lassen“. Das bedeutet aber, dass die Tat – unabhängig von angeblichen rassistischen Hintergründen – jedenfalls als Verbrechen eingeordnet und verfolgt worden ist. Im Übrigen wird auf die sehr ausführliche Antragsbegründung verwiesen. Der geltend gemachte Zulassungsgrund einer grundsätzlichen Bedeutung der Sache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) ergibt sich auch aus diesen Darlegungen nicht. Die aufgeworfene Frage ist nicht (weiter) klärungsbedürftig.5 vgl. Stuhlfauthin Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssenvgl. Stuhlfauthin Bader/Funke-Kaiser/Stuhlfauth/von Albeyll, VwGO, 7. Auflage 2018, § 124 Rn 44, wonach insbesondere auch Tatsachenfragen klärungsbedürftig sein müssen Sie lässt sich unschwer auf der Grundlage der vorhandenen Rechtsprechung im Sinne der eine Gruppenverfolgung von Kurden in der Türkei verneinenden Entscheidung des Verwaltungsgerichts beantworten. Kurdische Volkszugehörige unterliegen in der Türkei nach einhelliger Rechtsprechung deutscher Obergerichte keiner Gruppenverfolgung im Sinne der §§ 3, 3a, 3b Abs. 1 Nr. 4 b) AsylG,6vgl. dazu beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, DÖV 2023, 315, OVG Bln BBg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweise auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Jurisvgl. dazu beispielsweise VGH Mannheim, Urteil vom 17.11.2022 – A 13 S 3741/20, DÖV 2023, 315, OVG Bln BBg, Urteil vom 7.10.2022 – 2 B 16/19 –, Asylmagazin 2023, 171, VGH München, Beschluss vom 10.2.2020 – 24 ZB 20.30271 –, bei Juris, mit zahlreichen weiteren Nachweisen auch aus der sonstigen obergerichtlichen Rechtsprechung, sowie unter Verweise auf den Lagebericht des Auswärtigen Amts über die asyl– und abschiebungsrelevante Lage in der Türkei vom 14.6.2019; ebenso auch nach den Ereignissen von 2015/2016 etwa OVG Bautzen, Beschlüsse vom 9.4.2019 – 3 A 358/19 –, und vom 28.5.2018 – 3 A 120/18.A –, beide bei Juris wobei die rechtlichen Voraussetzungen für die Annahme einer Gruppenverfolgung nach Maßgabe eines staatlichen Verfolgungsprogramms in der höchstrichterlichen Rechtsprechung grundsätzlich geklärt sind.7vgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei Juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wirdvgl. dazu etwa BVerwG, Beschluss vom 16.11.2015 – 1 B 76.15 –, bei Juris, wo ausdrücklich auch auf die Richtlinie 2004/83/EG des Rates vom 29.4.2004 über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder als Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes Bezug genommen und insoweit kein Bedarf zur Modifizierung der bisherigen Rechtsprechung gesehen wird Dagegen verweist der Kläger zwar – wie erwähnt – auf Berichte über einzelne Fälle zu angeblichen rassistisch motivierten Gewalttaten, die nach seiner Meinung eine Gruppenverfolgung belegen sollen. Damit ist der Zulassungsgrund jedoch nicht dargelegt. Nach der erwähnten höchstrichterlichen Rechtsprechung müssten sich Verfolgungshandlungen im Verfolgungszeitraum und Verfolgungsgebiet, hier dem gesamten Staatsgebiet der Türkischen Republik, gegen alle sich dort aufhaltenden Gruppenmitglieder richten und sich in quantitativer und qualitativer Hinsicht so ausweiten, wiederholen und um sich greifen, dass daraus für jeden Gruppenangehörigen nicht nur die Möglichkeit, sondern ohne Weiteres die aktuelle Gefahr eigener Betroffenheit entsteht.8vgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei Jurisvgl. grundlegend BVerwG, Urteil vom 21.4.2009 – 10 C 11.08 –, NVwZ 2009, 1237, dazu aus der neueren Rechtsprechung zur Türkei beispielsweise OVG Schleswig, Beschluss vom 12.5.2020 – 5 LA 158/20 –, bei Juris Dass diese Voraussetzungen hier gegeben sind beziehungsweise nach gegenwärtigem Sachstand auch nur möglicherweise in dem angestrebten Berufungsverfahren positiv festgestellt werden könnten, ergibt sich aus den von dem Kläger benannten Quellen beziehungsweise aus den insoweit ausgeführten Ereignissen nicht. Dies gilt auch mit Blick auf die vom Verwaltungsgericht ausdrücklich berücksichtigte und zutreffend bewertete Tatsache, dass es in der Türkei seit der Aufkündigung des Dialogs zwischen Regierung und PKK sowie nach Beendigung des Waffenstillstands im Sommer 2015 wieder häufiger zu gewalttätigen Auseinandersetzungen zwischen türkischen Sicherheitskräften und der PKK in grenznahen Regionen sowie wiederholt zu terroristischen Anschlägen gekommen ist, die von türkischer Seite auch der PKK zugeschrieben wurden. In der Türkei gibt es etwa 13 bis 15 Millionen Menschen kurdischer Volkszugehörigkeit. Sie mögen dort zwar einer gewissen gesellschaftlichen Diskriminierung unterliegen und auch im Einzelfall Gefahr laufen, Opfer eines durch diese Volkszugehörigkeit motivierten Übergriffs zu werden. Es fehlt aber unschwer erkennbar angesichts der genannten Größe der Volksgruppe jedenfalls eine für die Annahme einer Gruppenverfolgung erforderliche „kritische Verfolgungsdichte“. Das hat das Verwaltungsgericht unter Verwendung der vorliegenden Materialien und Erkenntnismittel im angegriffenen Urteil überzeugend dargelegt, ohne dass hier auf die von ihm – im Einklang mit anderen gerichtlichen Entscheidungen zu der Frage – zusätzlich angeführte Ausweichmöglichkeit in den größeren Städten im Westen der Türkei eingegangen werden muss. Das zuvor Gesagte gilt auch für die Beurteilung nach § 4 AsylG und – wie ausgeführt – im Übrigen auch für die Rechtsprechung des vom Kläger unter Verweis auf eine Entscheidung aus dem Jahr 2018 in Bezug genommenen Bayerischen Verwaltungsgerichtshofs.9 vgl. VGH München, Beschluss vom 13.8.2018 – 9 ZB 18.50044 –, Jurisvgl. VGH München, Beschluss vom 13.8.2018 – 9 ZB 18.50044 –, Juris Bei diesem Beschluss handelte es sich im Übrigen nur um eine Zulassungsentscheidung. Insoweit kann auf die oben genannte zeitlich spätere Entscheidung aus diesem Jahr verwiesen werden. Der Kläger verweist in seiner Antragsschrift auf eine lange Liste von „Massakern und Genoziden an Minderheiten in der Türkei“, etwa das Vorgehen gegen Armenier während des Ersten Weltkrieges. Welchen Aussagewert derartige historische Betrachtungen für die Beurteilung der heutigen Situation von Kurden in der Türkei haben, erschließt sich nicht. Darauf muss hier nicht eingegangen werden. Das gilt auch für die Ausführungen des Klägers zu im Zuge des Auftretens von Covid-19-Fällen „veränderten wirtschaftlichen Rahmenbedingungen“. In Ergebnis (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylG) gilt nichts anderes, soweit der Kläger weiter für grundsätzlich klärungsbedürftig hält, „ob ein kurdischstämmiger Asylbewerber in ein Land wie die Türkei abgeschoben werden darf, wenn bei der erneuten Einreise mit einer intensiven Befragung und möglicherweise Festnahme und Folter zu rechnen ist“, und „ob bei nach (illegaler) Ausreise und Verbleib im westlichen Ausland zurückkehrenden bzw. in die Türkei rückgeführten Asylantragstellern kurdischer Volkszugehörigkeit anzunehmen ist, dass mit dem Grad der beachtlichen Wahrscheinlichkeit im Rahmen der Einreisekontrollen Eingriffe i.S.d. § 3a Abs. 1 und 2 AsylG drohen“. Auch insoweit genügt das Vorbringen des Klägers ebenfalls bereits nicht dem zuvor beschriebenen prozessualen Darlegungserfordernis (§ 78 Abs. 4 Satz 4 AsylG). Ein auf die grundsätzliche Bedeutung einer Tatsachenfrage gestützter Zulassungsantrag erfüllt diese Anforderungen nicht, wenn in ihm letztlich nur die Behauptung aufgestellt wird, die für die Beurteilung maßgeblichen Verhältnisse stellten sich anders dar als vom Verwaltungsgericht angenommen. Vielmehr ist in auch diesem Fall im Einzelnen darzulegen, welche Anhaltspunkte für eine abweichende Tatsacheneinschätzung bestehen. Zu einer ordnungsgemäßen Darlegung der Grundsatzrüge ist daher insgesamt eine Benennung bestimmter Erkenntnisquellen notwendig, nach deren Inhalt zumindest eine Wahrscheinlichkeit dafür besteht, dass nicht die Feststellungen, Erkenntnisse und Einschätzungen des Verwaltungsgerichts, sondern die gegenteiligen Behauptungen in der Antragsschrift zutreffend sind, so dass es zur Klärung der sich stellenden Fragen der Durchführung eines Berufungsverfahrens bedarf. Dem genügt der Vortrag zu den im Zusammenhang mit der Rückführung10vgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerernvgl. dazu bereits OVG des Saarlandes, Beschluss vom 23.1.2020 – 2 A 10/19 – zur Rückführung von Wehrdienstverweigerern aufgeworfenen Fragen nicht. Das Verwaltungsgericht hat in seinem Urteil unter Bezugnahme auf zahlreiche Entscheidungen verschiedener Gerichte sowie auf Berichte unterschiedlicher Stellen eine Wahrscheinlichkeit politischer Verfolgung beziehungsweise eine Gefährdung anlässlich der Rückkehr in die Türkei wegen der kurdischen Volkszugehörigkeit des Klägers in Übereinstimmung mit der ständigen Rechtsprechung des Senats verneint.11vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Leitsatz Nr. 2 in der Übersicht II/2020 auf der Internetseite des Gerichts, wonach trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen ist, auch in der Folge st. Rspr.vgl. dazu etwa OVG des Saarlandes, Beschluss vom 18.11.2020 – 2 A 321/20 –, Leitsatz Nr. 2 in der Übersicht II/2020 auf der Internetseite des Gerichts, wonach trotz der in den Auskünften berichteten Ausweitung der Einreisekontrollen nach den vorliegenden Erkenntnissen eine flüchtlingsrechtlich relevante Verschärfung oder Verschlechterung der Behandlung zurückkehrender Asylbewerber kurdischer Ethnie nicht festzustellen ist, auch in der Folge st. Rspr. Demgegenüber verweist der Kläger in seinem Vortrag nur ganz allgemein auf eine ihm angeblich drohende Festnahme am Flughafen in Istanbul. Auch der angeführte Bericht des Auswärtigen Amts auf dessen Homepage zu „weiterhin willkürlichen“ Festnahmen im Verdacht der Propaganda für die PKK oder die sogenannte „Gülen-Bewegung“ stehender deutscher Staatsangehöriger bei Einreisen in die Türkei oder wegen „Mitgliedschaft in terroristischen Organisationen“ oder wegen „Präsidentenbeleidigung“ kennzeichnen Einzelfälle, bei denen sich – wenn überhaupt – nur schwer ein Bezug zum vom Kläger geschilderten Sachverhalt herstellen lässt. Von einer weiteren Begründung des Nichtzulassungsbeschlusses wird abgesehen (§ 78 Abs. 5 Satz 1 AsylG). III. Die Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2 VwGO, 83b AsylG. Der Gegenstandswert des Verfahrens folgt aus dem § 30 Abs. 1 RVG. Der Beschluss ist unanfechtbar.