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Beschluss

18 L 1800/23

Verwaltungsgericht Köln, Entscheidung vom

ECLI:DE:VGK:2024:0118.18L1800.23.00
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Tenor

1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 4994/23 erhobenen Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin in Form der auf dem Y.-straße, B. auf der Höhe L.-straße aufgestellten Verkehrszeichen VZ 250 i.V.m. VZ 1020-30 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und der im Einmündungsbereich Z.-straße aufgestellten VZ 267 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 3. August 2023 wird angeordnet.

Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die auf dem Y.-straße, B. auf der Höhe L.-straße aufgestellten Verkehrszeichen VZ 250 i.V.m. VZ 1020-30 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und die im Einmündungsbereich Z.-straße aufgestellten VZ 267 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO zu entfernen bzw. unwirksam zu machen.

Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt.

Entscheidungsgründe
1. Die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 4994/23 erhobenen Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin in Form der auf dem Y.-straße, B. auf der Höhe L.-straße aufgestellten Verkehrszeichen VZ 250 i.V.m. VZ 1020-30 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und der im Einmündungsbereich Z.-straße aufgestellten VZ 267 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 3. August 2023 wird angeordnet. Der Antragsgegnerin wird aufgegeben, die auf dem Y.-straße, B. auf der Höhe L.-straße aufgestellten Verkehrszeichen VZ 250 i.V.m. VZ 1020-30 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und die im Einmündungsbereich Z.-straße aufgestellten VZ 267 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO zu entfernen bzw. unwirksam zu machen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens. 2. Der Wert des Streitgegenstands wird auf 2.500,- Euro festgesetzt. Gründe Der sinngemäß gestellte Antrag, die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 4994/23 erhobenen Klage gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin in Form der auf dem Y.-straße, B. auf der Höhe L.-straße aufgestellten Verkehrszeichen VZ 250 i.V.m. VZ 1020-30 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und der im Einmündungsbereich Z.-straße aufgestellten VZ 267 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO i.V.m. der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 3. August 2023 anzuordnen und die genannten Verkehrszeichen zu entfernen, hat Erfolg. Der Antrag auf Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage ist gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO statthaft und auch im Übrigen zulässig. Der Antragsteller ist insbesondere in entsprechender Anwendung des § 42 Abs. 2 VwGO antragsbefugt. Betreffend Verkehrszeichen ist anerkannt, dass es zur Annahme der Antragsbefugnis ausreicht, dass ein Verkehrsteilnehmer Adressat eines belastenden Verwaltungsakts in Form eines verkehrsbehördlich angeordneten Ge- oder Verbots geworden ist. Insoweit folgt die Antragsbefugnis aus Art. 2 Abs. 1 GG, weil zumindest eine Verletzung der hiervon geschützten allgemeinen Freiheitsgewährleistung in Betracht kommt. Vgl. OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21 – juris Rn. 4. So kann ein Verkehrsteilnehmer gegenüber einer Verkehrsbeschränkung als Verletzung eigener Rechte geltend machen, die rechtssatzmäßigen Voraussetzungen der auch ihn treffenden Regelung lägen nicht vor oder aber seine eigenen Belange seien bei der behördlichen Ermessensausübung rechtsfehlerhaft mit den für die Anordnung sprechenden Belangen abgewogen worden. Vgl. BVerwG, Urteile vom 21. August 2003 – 3 C 15.03 – juris Rn. 13 ff. m.N., und vom 27. Januar 1993 – 11 C 35.92 – juris Rn. 14; OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21 – juris Rn. 6; VG Köln, Beschluss vom 2. August 2023 – 18 L 823/23 – juris Rn. 8, und Urteil vom 25. September 2012 – 18 K 4164/11 – juris Rn. 19. Der Antragsteller, der Inhaber einer Fahrerlaubnis ist, ist als die Gemeindestraße Y.-straße nutzender Verkehrsteilnehmer unmittelbarer Adressat der beschränkenden Wirkung des Durchfahrt- bzw. Einfahrtverbotes. Der Antrag ist auch begründet. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Var. 1 VwGO kann das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung einer Klage ganz oder teilweise anordnen, wenn deren aufschiebende Wirkung wie hier entsprechend § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO ausgeschlossen ist. Der von dem Gesetzgeber in diesen Fällen angenommene Vorrang des öffentlichen Vollzugsinteresses besteht dann nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt im Rahmen der vorzunehmenden summarischen Prüfung als offensichtlich rechtswidrig erweist. Die Interessenabwägung fällt vorliegend zugunsten des Antragstellers aus. Die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin in Form der im Y.-straße, B. aufgestellten Verkehrszeichen (VZ 267 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO und VZ 250 i.V.m. VZ 1020-30 der Anlage 2 zu § 41 Abs. 1 StVO) i.V.m. der verkehrsrechtlichen Anordnung vom 3. August 2023 stellt sich bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtswidrig dar. Verkehrsverbote und -gebote stellen Verwaltungsakte in der Form einer Allgemeinverfügung im Sinne des § 35 Satz 2 VwVfG dar. Vgl. BVerwG, Urteil vom 6. April 2016 – 3 C 10.15 – juris Rn. 16 m.w.N. Ihre Bekanntgabe erfolgt nach den bundesrechtlichen (Spezial-)Vorschriften der Straßenverkehrs-Ordnung durch das Aufstellen von Verkehrszeichen (vgl. insbesondere § 39 Abs. 1 und § 45 Abs. 4 StVO), die auf einer ihrerseits hinreichend bestimmten verkehrsrechtlichen Anordnung beruhen müssen. Die Antragsgegnerin ist als Straßenverkehrsbehörde nach § 45 Abs. 3 Satz 1 StVO insbesondere verpflichtet, im Vorhinein genau festzulegen, wo, wie viele und welche Verkehrszeichen aufzustellen sind und ab wann die verkehrsrechtliche Anordnung gelten soll. Vgl. VG Würzburg, Urteil vom 8. April 2020 – W 6 K 19.1174 – juris Rn. 46; VGH München, Beschluss vom 3. Februar 2011 – 11 ZB 10.988 – juris Rn. 14. Diesen Maßgaben genügt die streitgegenständliche verkehrsrechtliche Anordnung vom 3. August 2023 nicht. So ist bereits nicht erkennbar, welche Verkehrszeichen an welcher Stelle angeordnet worden sind. Die schriftlichen Ausführungen der Antragsgegnerin innerhalb der Anordnung sind in sich widersprüchlich. Einen Beschilderungsplan hat die Antragsgegnerin der verkehrsrechtlichen Anordnung nicht beigefügt. Die vom Antragsteller im Klageverfahren 18 K 4994/23 vorgelegten Lichtbilder zeigen zudem in der Örtlichkeit aufgestellte Verkehrsschilder, die in der straßenverkehrsrechtlichen Anordnung nicht verfügt worden sind. Zugleich sind in ihr Verkehrszeichen bezeichnet, die jedenfalls keinen Eingang in die Örtlichkeit gefunden haben. Soweit die Überschrift der streitgegenständlichen Anordnung u.a. explizit die „Anordnung einer Einbahnstraßenregelung in V.“ durch die VZ 220-10 („Einbahnstraße linksweisend“) und VZ 267 („Verbot der Einfahrt“) benennt, deutet dies darauf hin, dass die Antragsgegnerin die Gemeindestraße Y.-straße zwischen Z.-straße und L.-straße als Einbahnstraße ausgestalten wollte. Abgesehen davon, dass ausweislich der Angaben der Beteiligten in den von der verkehrsrechtlichen Anordnung betroffenen Gemeindestraßen an keiner Stelle ein Verkehrszeichen „Einbahnstraße“ (VZ 220) aufgestellt worden ist, ist der verkehrsrechtlichen Anordnung schon nicht zu entnehmen, an welcher Stelle das VZ 220-10, das im Begründungsteil der Anordnung an keiner Stelle Erwähnung findet, konkret hätte positioniert werden sollen. Lediglich aus dem Gesamtzusammenhang und dem von der Antragsgegnerin verfolgten Ziel mag zu schließen sein, dass ein solches wohl im Einmündungsbereich Z.-straße/ Y.-straße aufzustellen gewesen wäre. Im Widerspruch zu einer Einbahnstraßenregelung stehen jedoch die explizite Nennung des Verkehrszeichens VZ 250 („Verbot für Fahrzeuge aller Art“) in der Überschrift der Anordnung und die Erläuterung, dass die Gemeindestraße Y.-straße im unteren Teil ab der L.-straße mit „Durchfahrtsverboten“ versehen werde. Die Kombination eines VZ 250 und eines VZ 220 im selben Geltungsbereich ist in Anbetracht des divergierenden Regelungsgehaltes der Verkehrszeichen ausgeschlossen. Insbesondere kann hierdurch nicht die (möglicherweise) intendierte „Einbahnstraßenregelung“ umgesetzt werden. Während das VZ 220 anzeigt, in welche Fahrtrichtung eine lediglich in eine Richtung – regelmäßig mit dem VZ 267 verbunden – gesperrte Straße befahren werden darf, verbietet das VZ 250 in seinem Geltungsbereich das Vorhandensein von Fahrzeugen jeglicher Art und damit generell Straßenverkehr (in beide Richtungen). Soweit die Antragsgegnerin im Begründungsteil der Anordnung ausführt, dass die Verbesserung der Unfallsituation „durch Einrichtung einer Einbahnstraßenregelung bzw. Durchfahrtsverboten“ erreicht werden könne, trägt dies ebenso wenig zur Bestimmbarkeit bei. Vielmehr bleibt gerade offen, ob die Antragsgegnerin nun eine Einbahnstraße oder Durchfahrtsverbote anordnen wollte. Sollte die Antragsgegnerin den Begriff „Einbahnstraßenregelung“ untechnisch verwendet haben, worauf allenfalls die derzeit umgesetzte Beschilderung hindeutet, gehen hierdurch hervorgerufene Unklarheiten zu ihren Lasten. Schließlich bleibt bei Zugrundelegung der verkehrsrechtlichen Anordnung auch der Standort des lediglich in der Überschrift genannten VZ 267 offen. Die dargelegten Widersprüche und Unklarheiten können auch nicht unter Heranziehung des in der Sitzungsvorlage vom 11. Mai 2023 auf S. 2 abgedruckten Entwurfs eines Beschilderungsplans aufgelöst werden. Unabhängig davon, dass die verkehrsrechtliche Anordnung auf diesen nicht ausdrücklich Bezug nimmt und in der Sitzungsvorlage zudem explizit darauf hingewiesen wird, dass sich die konkrete Beschilderung noch in Abstimmung mit der Kreispolizeibehörde befinde und die Beschilderung lediglich so aussehen „könnte“, ist der Plan mit der später ergangenen Anordnung nicht in Einklang zu bringen. Bereits das in der Anordnung ausdrücklich erwähnte VZ 220-10 findet sich dort nirgends wieder. Soweit die in Höhe L.-straße abgebildeten VZ 250 im Entwurf des Beschilderungsplan jeweils mit dem Zusatzzeichen 1020-30 („Anlieger frei“) kombiniert wurden, hat dieses Zusatzzeichen dagegen keinen Eingang in die verkehrsrechtliche Anordnung gefunden. Seine Anordnung folgt auch nicht etwa zwangsläufig aus der Erläuterung, dass Anlieger und Anwohner im gesperrten Bereich ihre Grundstücke über den Y.-straße anfahren und auch wieder verlassen könnten. Denn die Erreichbarkeit der im nördlichen Teil der Gemeindestraße Y.-straße belegenen Grundstücke „über“ den Y.-straße ist auch gegeben, wenn die Anfahrt ausschließlich aus der Richtung Z.-straße kommend möglich wäre. Schließlich wird auch das im Entwurf des Beschilderungsplans enthaltene VZ 209-20 („vorgeschriebene Fahrtrichtung – rechts“) in der verkehrsrechtlichen Anordnung nirgends erwähnt. Losgelöst von den bereits aufgezeigten Unklarheiten führt die in der Örtlichkeit aufgestellte Beschilderung auch aus weiteren Gründen zu einem in sich unauflösbaren Widerspruch. So führt die zumindest im Textteil der Anordnung genannte Beschilderung der Weserstraße („Fahrzeugen aus der Weserstraße wird die Fahrtrichtung vorgegeben“) dazu, dass die in der Örtlichkeit vorhandene und dies wohl mittels VZ 209-10 („vorgeschriebene Fahrtrichtung – links“) umsetzende Beschilderung im Widerspruch zum VZ 250 (selbst mit Zusatzzeichen 1020-30) steht, da von der Weserstraße einfahrende Fahrzeuge nicht zwingend Anlieger im Sinne der in der Gemeindestraße Y.-straße befindlichen Beschilderung wären und dann den mit einem Durchfahrtsverbot belegten Teil der Straße Y.-straße auch nicht in südlicher Richtung befahren dürfen. Gleiches gilt für die Fahrzeuge, die von der Z.-straße aus in die Gemeindestraße Y.-straße einbiegen und hierdurch gegen das im südlicheren Teil der Straße aufgestellte VZ 250 verstoßen. Der Antragsgegnerin war überdies aufzugeben, die Vollziehung der in der Hauptsache angefochtenen Allgemeinverfügung wie tenoriert aufzuheben. Nach § 80 Abs. 5 Satz 3 VwGO kann das Gericht, wenn der Verwaltungsakt im Zeitpunkt der Entscheidung schon vollzogen ist, die Aufhebung der Vollziehung anordnen. Dabei kann hier offen bleiben, ob die Anordnung der Vollziehungsaufhebung im Ermessen des Gerichts steht und eine Abwägung des öffentlichen Interesses am Fortbestand des Vollzugs gegen das Interesse des Antragstellers an seiner Aufhebung voraussetzt oder ob die Anordnung der Aufhebung der Vollziehung eine gebundene Entscheidung des Gerichts ist. Vgl zum Streitstand: OVG Münster, Beschluss vom 29. September 2021 – 8 B 188/21 – juris Rn. 43 ff. Denn eine Abwägung würde zu Gunsten des Antragstellers ausfallen. Nach derzeitigem Erkenntnisstand verletzen die angefochtenen Verkehrszeichen den Antragsteller in seinen rechtlich geschützten Interessen. Der Antragsgegnerin bleibt die Möglichkeit, eine den rechtlichen Anforderungen genügende neue verkehrsrechtliche Anordnung zu erlassen. Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 53 Abs. 2 Nr. 2, § 52 Abs. 1 GKG i.V.m. Ziffer 46.15 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit, wonach eine verkehrsregelnde Anordnung mit dem Auffangwert von 5.000,- € zu bemessen ist. Im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes war die Hälfte dieses Betrags (Ziffer 1.5 Satz 1 Halbsatz 1 des Streitwertkatalogs) anzusetzen. Rechtsmittelbelehrung Gegen Ziffer 1 dieses Beschlusses kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, Beschwerde eingelegt werden. Die Beschwerdefrist wird auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, eingeht. Die Beschwerde ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht einzureichen. Gegen Ziffer 2 dieses Beschlusses kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde eingelegt werden. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, so kann sie noch innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbeschlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist bei dem Verwaltungsgericht Köln, Appellhofplatz, 50667 Köln, einzulegen. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.